Ansatz und Bewertung von immateriellen Vermögenswerten (Intangible Assets) nach HGB und IFRS


Seminararbeit, 2004

18 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Problemstellung

2 Bilanzierungsfähigkeit des immateriellen Vermögens
2.1 Ansatzkriterien für immaterielle Vermögensgegenstände nach HGB
2.1.1 Abstrakte Bilanzierungsfähigkeit
2.1.2 Konkrete Bilanzierungsfähigkeit
2.2 Ansatzkriterien immaterieller Vermögenswerte nach IFRS
2.2.1 Abstrakte Bilanzierungsfähigkeit
2.2.1.1 Identifizierbarkeit
2.2.1.2 Verfügungsmacht
2.2.1.3 Künftiger Wirtschaftlicher Nutzen
2.2.2 Konkrete Bilanzierungsfähigkeit
2.2.3 Selbstgeschaffene Immaterielle Vermögenswerte

3 Zugangsbewertung immaterieller Vermögensgegenstände bzw. Vermögenswerte
3.1 Zugangsbewertung nach HGB
3.2 Zugangsbewertung nach IFRS

4 Folgebewertung immaterieller Vermögensgegenstände bzw. Vermögenswerte
4.1 Folgebewertung nach HGB
4.1.1 Planmäßige Abschreibung
4.1.2 Außerplanmäßige Abschreibung
4.2 Folgebewertung nach IFRS
4.2.1 Planmäßige Folgebewertung
4.2.1.1 Bewertung zu fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten
4.2.1.2 Neubewertung
4.2.2 Außerplanmäßige Folgebewertung

5 Schlussbetrachtung

Literatur- und Quellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Problemstellung

Die Globalisierung der Kapitalmärkte und die steigende internationale Investmenttätigkeit veranlassen deutsche Großunternehmen, ihre Rechnungslegung immer mehr an internationale Standards auszurichten. Ausländische Investoren sind nämlich nicht in der Lage, Jahresabschlüsse sachgerecht zu interpretieren, wenn diese nach deutschem Bilanzrecht aufgestellt wurden, da sich diese zu sehr an die Interessen der Gläubiger orientieren. Um die Erfolgsaussichten eines Unternehmens realistisch einschätzen zu können, erwarten Investoren, aber auch Kreditgeber, Lieferanten und Kunden international vergleichbare Aussagen über die wirtschaftliche Situation von Unternehmen. Viele deutsche Unternehmen sind deshalb in den vergangenen Jahren dazu übergegangen, ihren Konzernabschluss nach den internationalen Referenzsystemen International Financial Reporting Standards (IFRS) oder den United States - Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP) aufzustellen.[1]

Mit Verabschiedung des Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetzes (KapAEG) in 1998 hatte der deutsche Gesetzgeber börsennotierten Konzernen die Möglichkeit geschaffen, unter bestimmten Voraussetzungen einen befreienden Konzernabschluss nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen aufzustellen, wodurch für Konzernunternehmen eine Bilanzierung nach einer einheitlichen Rechnungslegung entweder nach IFRS oder US-GAAP geschaffen wurde. Nachdem bei der Wahl der Rechnungslegung bei den Unternehmen anfangs eher die US-GAAP favorisiert wurden, hat sich der Trend eindeutig in Richtung IFRS verschoben, da aufgrund einer im Jahr 2002 erlassenen EU-Verordnung kapitalmarktorientierte Unternehmen verpflichtet werden, ihre konsolidierten Jahresabschlüsse ab 01.01.2005 nach IFRS zu erstellen.[2]

Aufgrund der bisherigen Entwicklung ist es sinnvoll, die Unterschiede der Regelungen nach deutschem Recht und den IFRS aufzuzeigen.

Der Wandel von einer Industrie- zu einer Dienstleistungs- und Technologiegesellschaft lässt die Bedeutung von immateriellen Vermögenswerten als Werttreiber in Unternehmen ständig anwachsen. Folgende Arbeit behandelt mit Blick auf diese Thematik die Vorschriften für immaterielle Vermögenswerte nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) sowie nach IFRS. Dabei wird zunächst ein Blick auf die Bilanzierungsfähigkeit der Vermögenswerte geworfen, bevor dann die Zugangs- und Folgebewertung beschrieben werden. Eine Schlussbetrachtung rundet die Arbeit ab.

Die Regelungen für immaterielle Vermögenswerte (intangible assets) nach IFRS finden sich in IAS 38, welcher in überarbeiteter Form am 31.03.2004 verabschiedet wurde. Es sei darauf hingewiesen, dass auch in anderen Standards Regelungen für immaterielle Vermögenswerte enthalten sind. Beispielhaft seien immaterielle Vermögenswerte des Umlaufvermögens in IAS 2 oder Regelungen zum Goodwill in IFRS 3 genannt. Diese werden jedoch im Rahmen dieser Arbeit nicht angesprochen.

2 Bilanzierungsfähigkeit des immateriellen Vermögens

2.1 Ansatzkriterien für immaterielle Vermögensgegenstände nach HGB

2.1.1 Abstrakte Bilanzierungsfähigkeit

Der Begriff des Vermögensgegenstandes ist im Handelsrecht nicht explizit definiert, sondern ist aus den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) abzuleiten. Demnach muss es sich bei einem Vermögensgegenstand um einen wirtschaftlichen Wert handeln, welcher selbständig bewertbar und selbständig verkehrsfähig ist.[3]

Als wirtschaftliche Werte kommen dabei sämtliche Sachen, Rechte und sonstigen wirtschaftliche Vorteile in Betracht, welche einen zukünftigen Nutzen für das Unternehmen darstellen. Selbständige Bewertbarkeit ist gegeben, wenn Aufwendungen eindeutig dem wirtschaftlichen Wert zugeordnet werden können und selbständige Verkehrsfähigkeit liegt dann vor, wenn der wirtschaftliche Wert für sich allein nutzbar und einzeln veräußerbar ist.[4]

2.1.2 Konkrete Bilanzierungsfähigkeit

Ist für ein Gut die abstrakte Bilanzierungsfähigkeit als Vermögensgegenstand gegeben, muss in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob konkrete handelsrechtliche Vorschriften eine Aktivierung ausschließen.

Im Handelsrecht ist geregelt, dass immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens nicht aktiviert werden dürfen, wenn sie unentgeltlicht erworben wurden.[5]

Immaterielle Vermögensgegenstände sind dabei in der Regel Güter, die nicht körperlich erfasst werden können, wie es beispielsweise bei Konzessionen oder gewerblichen Schutzrechten der Fall ist. Allerdings können, wie bei EDV-Programmen, körperliche Gegenstände mit immateriellen Werten eine Einheit bilden. Hier wird eine wertmäßige Gegenüberstellung der körperlichen und nicht körperlichen Komponenten vorgenommen. Sind dabei als Ergebnis die Herstellungskosten des immateriellen Bestandteils höher, so ist der verbundene Vermögensgegenstand insgesamt als immateriell einzustufen.[6]

§ 248 Abs. 2 HGB definiert das Ansatzverbot nur für immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, d. h. im Umlaufvermögen sind sowohl entgeltlich erworbene als auch selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände anzusetzen.[7]

2.2 Ansatzkriterien immaterieller Vermögenswerte nach IFRS

Der allgemeine Begriff des Vermögenswertes (asset) ist im IASB-Framework geregelt. Nach F. 49 ist ein Vermögenswert definiert als eine in der Verfügungsmacht des Unternehmens stehende Ressource, welche die Ergebnisse von Ereignissen in der Vergangenheit darstellt und von der erwartet wird, dass dem Unternehmen aus ihr ein künftiger wirtschaftlicher Nutzen zufließt. IAS 38 konkretisiert diese allgemeinen Kriterien für immaterielle Vermögenswerte (intangible assets), wobei nach IAS 38.8 ein immaterieller Vermögenswert als identifizierbarer, nicht monetärer Vermögenswert ohne körperliche Substanz beschrieben wird, der zu Zwecken der Produktion, des Handels, der Erbringung von Dienstleistungen, der Vermietung oder Verwaltung verwendet wird.[8]

Für den Ansatz eines immateriellen Vermögenswertes sind daher die in folgenden Punkten erläuterten abstrakten und konkreten Aktivierungskriterien von Bedeutung.

2.2.1 Abstrakte Bilanzierungsfähigkeit

2.2.1.1 Identifizierbarkeit

Der immaterielle Vermögenswert muss nach IAS 38.11 f. eindeutig identifizierbar sein, um eine klare Unterscheidung vom Geschäfts- oder Firmenwert zu erzielen. Die
Identifizierbarkeit ist gegeben, wenn der Vermögenswert separierbar ist (IAS 38.12 (a)), d. h. der wirtschaftliche Nutzen aus dem Vermögenswert kann z. B. durch Vermietung, Verkauf oder Tausch eigenständig verwertet werden, ohne zugleich den zukünftigen Nutzen anderer Ressourcen aufzugeben. Die Identifizierbarkeit ist ebenfalls bei vertraglich oder gesetzlich verankerten Vermögenswerten gegeben, wie es z. B. bei Besitz- oder Schutzrechten der Fall ist (IAS 38.12 (b)). Auf die Separierbarkeit kommt es dann nicht an.[9]

[...]


[1] Vgl. Kümpel, T., Internationalisierung, 2002, S. 101.

[2] Vgl. Haunerdinger, M./Probst, H.-J., Internationale Rechnungslegung, 2004, S. 1.

[3] Vgl. Coenenberg A., Jahresabschluss, 2003, S. 78.

[4] Vgl. Buchholz R., Jahresabschluss, 2004, S. 36.

[5] S. § 248 Abs. 2 HGB.

[6] Vgl. Fasselt M./Brinkmann, J. (Bearb.), in: Edgar Castan/Hans-Joachim Böcking/Gerd Heymann u.a.

(Hrsg.), Beck HdR, 2004, B211 Rz. 16.

[7] Vgl. Schmidbauer, R,, Immaterielle Vermögenswerte, 2004, S. 1445.

[8] Vgl. Schmidbauer, R., Immaterielle Vermögenswerte, 2004, S. 1443.

[9] Vgl. Schmidbauer, R., Immaterielle Vermögenswerte, 2004, S. 1443.

Ende der Leseprobe aus 18 Seiten

Details

Titel
Ansatz und Bewertung von immateriellen Vermögenswerten (Intangible Assets) nach HGB und IFRS
Hochschule
Technische Hochschule Rosenheim
Veranstaltung
Seminar zu Steuern, Wirtschaftsprüfung und Controlling
Note
1,0
Autor
Jahr
2004
Seiten
18
Katalognummer
V34946
ISBN (eBook)
9783638350198
Dateigröße
567 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Ansatz, Bewertung, Vermögenswerten, Assets), IFRS, Seminar, Steuern, Wirtschaftsprüfung, Controlling
Arbeit zitieren
Christoph Schöttl-Pichlmaier (Autor:in), 2004, Ansatz und Bewertung von immateriellen Vermögenswerten (Intangible Assets) nach HGB und IFRS, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/34946

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