Einer eingehenden juristischen Erörterung bedarf dabei insbesondere die Problematik, ob bei einer Internet-Auktion ein Kaufvertrag durch Zu-schlag im Sinne des § 156 BGB oder durch Angebot und Annahme im Sinne der §§ 145 ff. BGB zustande kommt. Weiterhin ist zu beurteilen, ob das Einstellen eines Versteigerungsgegenstandes auf der Webseite eines Internet-Auktionshauses durch den Anbieter oder das Auktionshaus selbst als eine invitatio ad offerendum oder ein bindendes Angebot zu klassifizieren ist. Die Konsequenzen dieser Einordung ist insofern weit-reichend, da der Anbieter bei der Klassifizierung als invitatio ad offerendum nicht zur Annahme des Höchstgebotes verpflichtet ist.
Ferner ist zu prüfen, ob die Willenserklärung des Anbieters dem Bestimmtheitserfordernis entspricht und zu welchem Zeitpunkt der Zugang der Willenserklärungen zu bejahen ist.
Besonderheiten beim Kaufvertragsabschluss bei einer Internet-Auktion könnten sich durch den vorzeitigen Abbruch durch den Anbieter oder bei beschränkter Geschäftsfähigkeit des Bietenden ergeben.
Vor 30 Jahren wurden Kaufverträge typischerweise beim Bäcker, in Geschäften oder auf Flohmärkten geschlossen. Seit mehreren Jahren rückt jedoch das Internet immer mehr in den Mittelpunkt. Bevor man sich heutzutage stundenlang auf einen Flohmarkt stellt, werden die Verkaufsgegenstände lieber auf Internet-Plattformen zur Ersteigerung angeboten.
Im Jahre 2000 musste schließlich das LG Münster erstmalig über den Vertragsabschluss bei Internet-Auktionen entscheiden.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Begriffsdefinitionen
2.1 Kaufvertrag
2.2 Öffentliche Versteigerung
2.3 Internet-Auktion
3. Vertragsabschluss gem. § 156 BGB oder gem. § 145 ff. BGB
3.1 Vertragsabschluss gem. § 156 BGB
3.2 Vertragsabschluss gem. § 145 ff. BGB
4. Willenserklärung des Anbieters
4.1 Invitatio ad offerendum oder Angebot
4.2 Angebot oder vorweg erklärte Annahme
4.3 Bestimmtheit
5. Zugang der Willenserklärung des Anbieters und des Bieters
6. Spezialfälle beim Vertragsabschluss
6.1 Vorzeitiger Abbruch einer Internet-Auktion durch den Anbieter
6.2 Beschränkte Geschäftsfähigkeit mit Leistung aus eigenen Mitteln
7. Zusammenfassung
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die juristische Problematik des Vertragsschlusses bei Internet-Auktionen unter besonderer Berücksichtigung der Frage, ob ein solcher Vertrag durch Zuschlag gemäß § 156 BGB oder durch Angebot und Annahme nach §§ 145 ff. BGB zustande kommt.
- Rechtliche Einordnung der Angebotsseite als bindendes Angebot oder invitatio ad offerendum
- Analyse des Bestimmtheitserfordernisses von Willenserklärungen im E-Commerce
- Zugang von Willenserklärungen bei Auktionsplattformen
- Rechtsfolgen bei vorzeitigem Abbruch einer Internet-Auktion
- Herausforderungen bei beschränkter Geschäftsfähigkeit von Bietern
Auszug aus dem Buch
4.1 Invitatio ad offerendum oder Angebot
Problematisch könnte sein, ob es sich beim Einstellen einer Angebotsseite um eine invitatio ad offerendum oder um ein Angebot handelt. Eine invitatio ad offerendum ist eine Einladung oder Aufforderung zur Abgabe eines (Vertrags-) Angebotes.12
Ellenberger vertritt die Auffassung, dass sich das Angebot zum invitatio ad offerendum dadurch unterscheidet, dass bei einem Angebot der Wille zu einer rechtlichen Bindung besteht. Dieser Bindungswille muss im Antrag auch zum Ausdruck kommen.13
Würde es sich somit bei der Einstellung eines Versteigerungsgegenstandes um ein invitatio ad offerendum handeln, wäre der Anbieter zur Annahme des Höchstgebots nicht verpflichtet, da das Gebot des Bieters nur ein Angebot und nicht die Annahme eines Angebots wäre. Somit würden die Angebote bei dieser Konstellation von den Bietern kommen und folglich die Annahme vom Anbieter.
Creifelds vertritt hingegen die Ansicht, dass sich der genaue Zeitpunkt des Vertragsschlusses nach den Versteigerungsbedingungen (AGB) und §§ 145 ff. BGB richtet. Mangels anderer Vereinbarungen sieht Creifelds das Freischalten der Angebotsseite des Verkäufers bereits als ein Angebot.
Zusammenfassung der Kapitel
1. Einleitung: Diese Einleitung führt in die historische Entwicklung des Kaufvertragsabschlusses ein und stellt die juristische Problematik der Einordnung von Internet-Auktionen im BGB dar.
2. Begriffsdefinitionen: Hier werden die juristischen Grundlagen der Begriffe Kaufvertrag, öffentliche Versteigerung und Internet-Auktion abgegrenzt.
3. Vertragsabschluss gem. § 156 BGB oder gem. § 145 ff. BGB: Dieses Kapitel prüft, ob auf Online-Auktionen das Versteigerungsrecht gemäß § 156 BGB anwendbar ist oder ob das allgemeine Schuldrecht (§ 145 ff. BGB) gilt.
4. Willenserklärung des Anbieters: Der Fokus liegt auf der rechtlichen Qualifikation der Angebotsseite als bindendes Angebot sowie der Prüfung des Bestimmtheitserfordernisses.
5. Zugang der Willenserklärung des Anbieters und des Bieters: Hier wird untersucht, wie der Zugang der Willenserklärungen im Kontext technischer Plattformen rechtlich zu konstruieren ist.
6. Spezialfälle beim Vertragsabschluss: Dieses Kapitel behandelt die rechtlichen Folgen bei einem vorzeitigen Abbruch der Auktion sowie die Problematik minderjähriger Bieter.
7. Zusammenfassung: Die Kernaussagen der Arbeit werden systematisch zusammengefasst und die wesentlichen rechtlichen Schlussfolgerungen auf den Punkt gebracht.
Schlüsselwörter
Internet-Auktion, Kaufvertrag, BGB, Vertragsabschluss, Angebot, Annahme, invitatio ad offerendum, Bestimmtheit, Willenserklärung, Höchstgebot, vorzeitiger Abbruch, Geschäftsfähigkeit, Minderjährige, AGB, Versteigerung.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert die juristischen Rahmenbedingungen für das Zustandekommen von Kaufverträgen bei Internet-Auktionen auf Basis der geltenden BGB-Vorschriften.
Welche zentralen Themenfelder werden bearbeitet?
Schwerpunkte sind die rechtliche Qualifikation von Online-Auktionsangeboten, Fragen zur Bestimmtheit der Willenserklärungen und die Problematik spezieller Abbruchszenarien.
Was ist die primäre Forschungsfrage?
Die Arbeit klärt, ob bei Internet-Auktionen der Vertragsschluss durch Zuschlag gemäß § 156 BGB oder durch Antrag und Annahme gemäß §§ 145 ff. BGB erfolgt.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine juristische Analyse, die maßgeblich auf der Auslegung des Bürgerlichen Gesetzbuches, einschlägiger Kommentarliteratur sowie der aktuellen BGH-Rechtsprechung basiert.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Prüfung der Rechtsgrundlagen des Vertragsschlusses, die Analyse der Willenserklärung des Anbieters und die Zugangsproblematik bei Online-Plattformen.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wesentliche Begriffe sind Internet-Auktion, Kaufvertrag, invitatio ad offerendum, BGB, Bestimmtheit, Willenserklärung, Minderjährigenrecht und vorzeitiger Abbruch.
Wie bewertet die Arbeit den vorzeitigen Abbruch einer Auktion durch den Anbieter?
Ein unberechtigter Abbruch führt grundsätzlich zu einer Schadensersatzpflicht, während bei einem durch AGB gerechtfertigten Abbruch kein Kaufvertrag mit dem Höchstbietenden zustande kommt.
Welches Fazit zieht die Arbeit hinsichtlich minderjähriger Bieter?
Aufgrund der Unwirksamkeitsrisiken bei Verträgen mit Minderjährigen trägt der Anbieter bei Internet-Auktionen das volle wirtschaftliche Risiko, da selbst eine Leistung aus eigenen Mitteln den Vertrag erst im Erfüllungszeitpunkt wirksam macht.
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- Anonym (Autor:in), 2015, Der Abschluss eines Kaufvertrages auf einer Internet-Auktion, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/349752