Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Sexualität und Selbstbestimmung
2.1 Begriffsbestimmung der Sexualität
2.2 Funktionen von Sexualität
2.3 Das Menschenrecht auf Sexualität
2.4 Selbstbestimmung: verfassungsrechtlicher Grundsatz und ethisches Grundprinzip
3 Sexuelle Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung
3.1 Sexuelle Selbstbestimmung als Rechtsgut
3.2 Standards zur Verwirklichung sexueller Selbstbestimmung
4 Sexualassistenz - ein Konzept zur Verwirklichung sexueller Selbstbestimmung?
4.1 Modelle der Sexualassistenz
4.2 Die Bedeutung der Sexualassistenz für eine selbstbestimmte Sexualität - eine kritische Betrachtung
5 Fazit
6 Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
Lange Zeit wurde in der Behindertenhilfe jedwede Form der Sexualität von Menschen mit Behinderung geleugnet, verdrängt und verboten. Erst als der Gedanke der Normalisierung in den 1980er und 1990er Jahren Einzug in die Behindertenhilfe hielt, kam es zu einem tiefgehenden Umbruch und zu einer radikalen Neuorientierung in der herkömmlichen Behindertenhilfe, auch in Bezug auf das Thema Sexualität. Dieser Perspektivenwechsel war gekennzeichnet von folgender Erkenntnis: Menschen mit Behinderung unterscheiden sich in ihren Bedürfnissen keineswegs von Menschen ohne Behinderung. Sie differenzieren sich einzig und allein in den Möglichkeiten, ihre Bedürfnisse umzusetzen. Aus dieser Erkenntnis entwickelte sich der Leitgedanke des Normalisierungsprinzips - nämlich der Auftrag der Behindertenhilfe, das Leben von Menschen mit Behinderung in allen Bereichen, wozu neben Arbeit und Schule beispielsweise auch die Sexualität zählt, hin zur Normalität zu fördern. Die Sexualität von Menschen mit Behinderung wird somit nicht länger als Problem angesehen, sondern als Aufgabe.
Diese Entwicklung erfuhr mit dem Inkrafttreten des Neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe - am 1. Juli 2001 eine Steigerung und fand schließlich eine rechtliche Grundlage: Programmatisches Hauptziel des SGB IX ist nicht die Angleichung der Lebensumstände von Menschen mit Behinderung an die derer ohne Behinderung, sondern die Förderung der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung in allen Lebensbereichen. Es soll ihnen die Möglichkeit gegeben werden, ihr Leben so gestalten zu können, wie sie es sich vorstellen, und nicht wie andere es für richtig halten.
Für den Lebensbereich der Sexualität bedeutet dies folgendes: Betroffene haben einen Anspruch darauf, ihre Sexualität selbstbestimmt leben zu können. Es ist nicht länger nur Aufgabe der Behindertenhilfe Wege zum Ausleben einer eigenen Sexualität zu ebnen, nein es ist die Pflicht der Behindertenhilfe, jedem Menschen mit Behinderung zu einer selbstbestimmten Sexualität zu verhelfen.
Doch worauf gründet dieser Anspruch auf sexuelle Selbstbestimmung? Und auf welche Weise kann die Förderung einer selbstbestimmten Sexualität erfolgen? Lässt sich aus dem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung auch der konkrete Anspruch auf sexuelle Unterstützungshandlungen wie die Sexualassistenz ableiten? Und inwiefern trägt diese Assistenz tatsächlich zur Verwirklichung einer selbstbestimmten Sexualität bei? Mit diesen Fragen beschäftigt sich die vorliegende Studienarbeit.
Der Aufbau der Arbeit gestaltet sich wie folgt: Der erste Themenkomplex soll einen Überblick über die Themen Sexualität und Selbstbestimmung verschaffen, um es dem Leser zu ermöglichen, einen Zugang zur Thematik der selbstbestimmten Sexualität zu finden. Hierzu werden zunächst unterschiedliche Definitionen des Begriffs der Sexualität geliefert, aus welchen sich die vielschichtigen Funktionen der Sexualität ableiten lassen. Im Hinblick auf all jene bedeutsamen Funktionen von Sexualität, wird daraufhin das Menschenrecht auf Sexualität begründet und erläutert. Anschließend wird über einen verfassungsrechtlichen sowie über einen ethischen Begründungsversuch des Anspruchs auf Selbstbestimmung zum darauffolgenden Themenkomplex übergeleitet.
Dieser zweite Themenkomplex begründet zunächst das Recht von Menschen mit Behinderung auf eine selbstbestimmte Sexualität anhand einschlägiger Gesetzestexte und zeigt dem Leser anschließend Standards zur Verwirklichung des Anspruchs auf sexuelle Selbstbestimmung sowie zu deren Überprüfung auf. Daraufhin wird das Konzept der Sexualassistenz als einer dieser Standards näher beleuchtet. Hierzu werden zunächst das passive sowie das aktive Modell der Sexualassistenz vorgestellt, worauf dann eine kritische Betrachtung der Bedeutung der sexuellen Assistenz für die sexuelle Selbstbestimmung folgt. Es wird geprüft, inwiefern die Sexualassistenz tatsächlich der Verwirklichung einer selbstbestimmten Sexualität zuträglich ist. Die Arbeit schließt mit einer Zusammenfassung der gewonnenen Erkenntnisse.
2 Sexualität und Selbstbestimmung
Um der Antwort auf die Frage nach dem Recht von Menschen mit Behinderung auf sexuelle Selbstbestimmung im Allgemeinen und deren Anspruch auf Sexualassistenz im Einzelnen, näherzukommen, ist es wichtig, zunächst einen Zugang zu den Themen Sexualität und Selbstbestimmung zu finden. Das vorliegende Kapitel soll nach einer Definition des Begriffs Sexualität und der Erläuterung derer Funktionen einen Zusammenhang zwischen dem erklärten Menschenrecht auf Sexualität und dem Recht von Menschen mit Behinderung auf sexuelle Selbstbestimmung verdeutlichen. Dazu wird dem Leser zunächst das ethische Grundprinzip der Selbstbestimmung vorgestellt, worauf aufbauend dann im folgenden Kapitel näher auf die selbstbestimmte Sexualität von Menschen mit Behinderung eingegangen wird.
2.1 Begriffsbestimmung der Sexualität
Entgegen der weitverbreiteten gesellschaftlichen Meinung, welche Sexualität mit genitaler Sexualität gleichsetzt, umfasst Sexualität tatsächlich vielmehr als den bloßen Geschlechtsakt (vgl. Gebauer, 2014, S. 19). So beschreibt Ortland Sexualität als unverzichtbare Lebensenergie eines jeden Menschen, welche vielfältige Erfahrungen sowohl mit sich selbst als auch mit anderen Menschen einschließt (vgl. Ortland, 2013, S. 189). Diese Lebensenergie ist unwiderruflich verbunden mit der Erfahrung von Lust, dem Bereich der Fortpflanzung, mit zwischenmenschlichen Aspekten, mit Körperlichkeit sowie geschlechtlicher Identität (vgl. Luebke, 2011, S. 17).
Diesem weiten Verständnis von Sexualität schließt sich auch Krenners Definition von Sexualität an, welche eine Unterteilung in verschiedene Bereiche vornimmt (ebd., S. 18). Sie unterscheidet vier Aspekte: den biologischen, den physiologischen, den psychosexuellen sowie den soziosexuellen Aspekt. Während die ersten beiden Bereiche insbesondere den Aspekt der genitalen Sexualität inklusive Fortpflanzung sowie den individuellen Lustaspekt abdecken, steht im psychosexuellen Bereich die sexuelle Identität im Vordergrund (ebd., S.18). Dagegen deckt der soziosexuelle Aspekt vor allem die Ebene zwischenmenschlicher Beziehungen ab (ebd., S. 18).
Sporken hingegen unterscheidet drei Stufen von Sexualität, welche allerdings gleichberechtigt nebeneinanderstehen (ebd., S. 18). Er spricht vom äußeren, vom mittleren und vom inneren Bereich. Während die äußere Stufe dem Bereich und dem Prozess der sexuellen Identität entspricht, so beschreibt die mittlere Stufe zwischenmenschliche Faktoren wie Beziehung und Erotik innerhalb und außerhalb von Beziehungen (ebd., S. 18). Der innere Bereich berührt die bereits erwähnte genitale Sexualität (ebd., S. 18).
Betrachtet man die Vielfalt an Definitionsversuchen zu Sexualität, wird deutlich wie vielschichtig diese doch ist. Dieser Aspekt spielt hinsichtlich der folgenden Überlegungen zum Recht von Menschen mit Behinderung auf eine selbstbestimmte Sexualität insofern eine Rolle, dass niemals aus den Augen verloren werden darf, dass sich diese selbstbestimmte Sexualität nie nur auf einer Ebene abspielen kann. Es ist zu prüfen, inwiefern Modelle wie die Sexualassistenz diesem Anspruch gerecht werden und so tatsächlich dem Recht auf selbstbestimmte Sexualität zuträglich sind.
2.2 Funktionen von Sexualität
In Anbetracht der vielfältigen Definitionsversuche zu Sexualität, ist es nicht verwunderlich, dass dieser mehr als eine Funktion zugeschrieben werden. Hensle und Vernooij haben sich ausführlich mit der Bandbreite der Funktionen von Sexualität auseinandergesetzt und nennen derer vier: „Selbstfindung im liebevollen sozialen Miteinander auf der Basis wechselseitigen Lustgewinns und im Zusammenhang auch mit dem bewussten Fortpflanzungswillen, machen das Wesen von Sexualität in einem weitgefassten Sinne aus“ (Hensle & Vernooij, 2002 zit. n. Gebauer, 2014, S. 22). Demzufolge sind neben der Fortpflanzungs- und Lustfunktion, außerdem die Sozialfunktion sowie auch die Selbstfindungsfunktion zu nennen (vgl. Gebauer, 2014, S. 22). Im Folgenden werden die einzelnen Funktionen beleuchtet sowie deren Bedeutung für Menschen mit Behinderung näher betrachtet.
Die Selbstfindungsfunktion von Sexualität dient der Suche und dem Erwerb einer eigenen Identität (vgl. Gebauer, 2014, S. 21). Sexualität ermöglicht den Aufbau eines Körper-Ichs, welches den Kern aller Identität bildet (vgl. Schmidt, 2002, S. 219). Dabei ist es die ganzheitliche Körpererfahrung im Rahmen von Sexualität, welche ein Bewusstsein für den eigenen Körper schafft und es ermöglicht sich von Umwelt und anderen Personen abzugrenzen (vgl. Gebauer, 2014, S. 21). Die Bestätigung von einem menschlichen Partner auch körperlich geschätzt zu werden, die Zuwendung und Zärtlichkeit, all dies sind Erfahrungen, aus denen Identität entspringt (ebd.). Sexuelle Erfahrungen vermitteln die Überzeugung begehrt und geliebt zu werden, begehren und lieben zu können. Das Selbstwertgefühl eines Menschen, dessen Selbstannahme und Ich-Stärke können also durch seine Sexualität, durch sexuelle Erfahrungen positiv gefördert werden (vgl. Schmidt, 2002, S. 219).
Die Sozialfunktion stellt den Antrieb dar, Kontakt mit anderen aufzunehmen, um die Bedrohung von Isolation und Vereinsamung zu reduzieren (vgl. Biller-Pech, 2008, S. 45). Dabei spielen zwischenmenschliche kommunikative und kooperative Faktoren eine bedeutende Rolle, wobei der Aspekt der Kommunikation nicht nur verbale, sondern auch nonverbale Kommunikation wie beispielsweise die Körpersprache miteinbezieht (vgl. Gebauer, 2014, S. 21). Die Suche nach einem Sexualpartner stellt einen Teilbereich der Sozialfunktion dar. Daher ist der Wunsch nach einem Sexualpartner meist nicht isoliert zu betrachten, sondern häufig verbunden mit dem Wunsch nach sozialen Kontakten, sozialer Anerkennung, nach Liebe und Partnerschaft (vgl. Gebauer, 2014, S. 21; Biller-Pech, 2008, S. 45).
Die Lustfunktion stellt unbestritten den egozentrischsten Bereich der Sexualität dar, obgleich sie nicht nur auf die orgiastische Lust beschränkt werden darf (vgl. Gebauer, 2014, S. 22; Biller-Pech, 2008, S. 45). Vielmehr ist sie als Quelle der Kraft zu betrachten, welche tiefe Hingabe und Leidenschaft ermöglicht (vgl. Gebauer, 2014, S. 22). „Sich an einen anderen Menschen zärtlich und leidenschaftlich hinzugeben und in der Ekstase der Lust sein Ich zu verströmen, das sind Möglichkeiten des Menschen, die er zum Menschsein braucht und die seine Menschlichkeit fördern können“ (Schmidt, 2002, S. 221).
Zweck der Fortpflanzungsfunktion ist in erster Linie die Arterhaltung des Menschen durch sexuelle Fruchtbarkeit (vgl. Gebauer, 2014, S. 22). Allerdings muss man sexuelle Fruchtbarkeit insofern differenziert betrachten, dass diese den Aspekt der Fortpflanzung zwar beinhaltet, aber zugleich auch überschreitet. In sexuellen Beziehungen Leben weiterzugeben beschränkt sich nicht nur auf die Befruchtung von Keimzellen, sondern gleichzeitig auf die Befruchtung von Beziehungen (vgl. Schmidt, 2002, S. 221). Dieser Zusammenhang macht deutlich, dass selbst die Fortpflanzungsfunktion nie völlig losgelöst von der mit der Sexualität einhergehenden zwischenmenschlichen Erfahrung betrachtet werden kann.
Dies zeigt einmal mehr - wie schon eingangs erwähnt wurde - dass Sexualität niemals nur auf den bloßen Geschlechtsakt, welcher der Fortpflanzung dient, reduziert werden kann und darf. Vielmehr trägt Sexualität mit all ihren Funktionen und auf allen Ebenen zur Entwicklung einer eigenen Persönlichkeit bei.
2.3 Das Menschenrecht auf Sexualität
Als entscheidender Bestandteil der Persönlichkeit eines jeden Individuums ist eine voll entwickelte und erfüllte Sexualität nicht aus dem Zusammenhang mit individuellem, zwischenmenschlichem sowie gesellschaftlichem Wohlbefinden wegzudenken. Menschen muss es möglich sein, eigene Entscheidungen über ihr sexuelles und reproduktives Leben fällen zu können, sie müssen den Eindruck haben, die eigene sexuelle Identität frei entwickeln und ausdrücken zu können, um ein Höchstmaß an Gesundheit zu entwickeln (vgl. International Planned Parenthood Federation, 2009). Dieser Überzeugung entsprechend erklärt die World Association for Sexual Health (WAS) die sexuelle Gesundheit zu einem Grundrecht des Menschen so wie auch „der Anspruch auf Erhalt und Wiederherstellung der Gesundheit“ im Allgemeinen ein menschliches Grundrecht darstellt (World Association for Sexual Health, 1999). Um das Menschenrecht auf eine gesunde Sexualität weltweit zu realisieren, bedarf es der Anerkennung, Förderung und Verteidigung einer Reihe von universaler sexueller Grundrechte, welche sich aus den Rechten aller Menschen auf Freiheit, Gleichstellung, Privatsphäre, Integrität, Selbstbestimmung und Würde ableiten (vgl. International Planned Parenthood Federation, 2009). Denn gemäß der Erklärung der sexuellen Menschenrechte durch die WAS ist die sexuelle Gesundheit nur in einer Umgebung erreichbar, welche diese „sexuellen Grundrechte wahrnimmt, respektiert und ausübt“ (World Association for Sexual Health, 1999).
Im Folgenden werden die besagten sexuellen Rechte, welche am 26.08.1999 von der Generalversammlung der WAS in Hongkong verabschiedet wurden, genannt (vgl. World Association for Sexual Health, 1999):
1) Das Recht auf sexuelle Freiheit
2) Das Recht auf sexuelle Autonomie, sexuelle Integrität und körperliche Unversehrtheit
3) Das Recht auf eine sexuelle Privatsphäre
4) Das Recht auf sexuelle Gleichwertigkeit
5) Das Recht auf sexuelle Lust
6) Das Recht auf Ausdruck sexueller Empfindungen
7) Das Recht auf freie Partnerwahl
8) Das Recht auf freie und verantwortungsbewusste Fortpflanzungsentscheidungen
9) Das Recht auf wissenschaftlich fundierte Sexualaufklärung
10) Das Recht auf umfassende Sexualerziehung
11) Das Recht auf sexuelle Gesundheitsfürsorge
Vor allem die Rechte auf sexuelle Freiheit, sexuelle Autonomie und sexuelle Gleichwertigkeit sind für die vorliegende Studienarbeit von besonderer Bedeutung, weshalb diese im folgenden Abschnitt nochmals näher betrachtet und in Zusammenhang mit Menschen mit Behinderung gebracht werden.
Das Recht auf sexuelle Gleichwertigkeit fordert die „Freiheit von allen Formen der Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Geschlechtsrolle, sexueller Orientierung, Alter, Rasse, Sozialer Schicht, Religion oder körperlicher und seelischer Behinderung“ (World Association for Sexual Health, 1999). Menschen mit Behinderung haben demzufolge, wie alle anderen Individuen auch, ein Recht darauf, ihre Sexualität auszuleben, und dürfen dabei nicht aufgrund ihrer Beeinträchtigung benachteiligt werden. Ihnen müssen dieselben Möglichkeiten zur Entwicklung einer sexuellen Identität eingeräumt werden wie Menschen ohne Behinderung auch. Es müssen demnach Rahmenbedingungen geschaffen werden, welche ihnen den gleichen Zugang zu Sexualität eröffnen. Eine Möglichkeit stellt beispielsweise das Konzept der Sexualassistenz dar, welches im Verlauf der vorliegenden Arbeit noch eingehend behandelt wird.
Das Recht auf sexuelle Autonomie, sexuelle Integrität und körperliche Unversehrtheit beinhaltet „die Fähigkeit zu selbstständigen Entscheidungen über das eigene Sexualleben im Rahmen der eigenen persönlichen und sozialen Ethik. Es umfasst auch das Recht auf Verfügung über und Lust am eigenen Körper, frei von jeder Art von Folter, Verstümmelung und Gewalt (World Association for Sexual Health, 1999).
Insgesamt betrachtet ist dieses Recht stark geprägt von der Forderung nach sexueller Selbstbestimmung, welche ebenso den wesentlichen Inhalt des Rechts auf sexuelle Freiheit darstellt. Diese umfasst „die Freiheit eines jeden Individuums, all seine sexuellen Möglichkeiten zum Ausdruck zu bringen“ (World Association for Sexual Health, 1999). Alle Menschen, mit oder ohne Behinderung, haben das Recht, ohne die Einmischung Dritter, über ihre Sexualität, über ihr Sexualverhalten und ihre Intimität zu entscheiden (vgl. International Planned Parenthood Federation, 2009). Wie bereits in der Einleitung erwähnt, wurde Menschen mit Behinderung dieses Recht lange Zeit verwehrt.
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