Im vorliegenden Urteil hatte der 1. Senat des FG Münster über die Zulässigkeit der Bildung einer Rückstellung für die Entsorgung von Bauschutt zu entscheiden. Themenstellung der Arbeit ist, dieses Urteil kritisch zu würdigen. Im Rahmen einer näheren Beschreibung des Sachverhalts werden zunächst die unterschiedlichen Positionen der Kläger einerseits und des Finanzamtes als Beklagten andererseits dargestellt. Anschließend wird im Hauptteil der Arbeit das Urteil im Hinblick auf verschiedene rechtliche Möglichkeiten der Rückstellungsbildung näher analysiert. Es folgt ein Vergleich mit bisher ergangenen ähnlichen oder verwandten Urteilen. Den Abschluss bildet eine Zusammenfassung mit einem Fazit zur zukünftigen BFH-Entscheidung. Da der Rechtsstreit keine Bewertungsfragen zum Inhalt hatte, sondern die Anerkennung der Rückstellung dem Grunde nach verweigert wurde, werden Probleme der Bewertung in dieser Seminararbeit außer Acht gelassen.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Problemstellung und Vorgehensweise
2. Sachverhalt
2.1 Darstellung aus Sicht des Steuerpflichtigen
2.2 Position des Finanzamts
2.3 Urteil des FG Münster
3. Kritische Würdigung
3.1 Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten
3.1.1 Außenverpflichtungsprinzip
3.1.2 Wirtschaftliche Verursachung vor dem Bilanzstichtag
3.1.3 Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme
3.2 Aufwandsrückstellung
3.3 Drohverlustrückstellung
4. Vergleich mit ähnlichen Urteilen
5. Zusammenfassung und Fazit
Literaturverzeichnis
Allgemeine Literatur und Kommentare
Gesetze
Urteile
Internet
Ehrenwörtliche Erklärung
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Problemstellung und Vorgehensweise
Im vorliegenden Urteil[1] hatte der 1. Senat des FG Münster über die Zulässigkeit der Bildung einer Rückstellung für die Entsorgung von Bauschutt zu entscheiden. Themenstellung der Arbeit ist, dieses Urteil kritisch zu würdigen. Im Rahmen einer näheren Beschreibung des Sachverhalts werden zunächst die unterschiedlichen Positionen der Kläger einerseits und des Finanzamtes als Beklagten andererseits dargestellt. Anschließend wird im Hauptteil der Arbeit das Urteil im Hinblick auf verschiedene rechtliche Möglichkeiten der Rückstellungsbildung näher analysiert. Es folgt ein Vergleich mit bisher ergangenen ähnlichen oder verwandten Urteilen. Den Abschluss bildet eine Zusammenfassung mit einem Fazit zur zukünftigen BFH-Entscheidung. Da der Rechtsstreit keine Bewertungsfragen zum Inhalt hatte, sondern die Anerkennung der Rückstellung dem Grunde nach verweigert wurde, werden Probleme der Bewertung in dieser Seminararbeit außer Acht gelassen.
2. Sachverhalt
2.1 Darstellung aus Sicht des Steuerpflichtigen
Beim betroffenen Unternehmen handelt es sich um eine 1994 von zwei weiteren Gesellschaften gegründete Arbeitsgemeinschaft. Der Geschäftszweck dieser Firma besteht darin, Bauschutt von Bau- und Abbruchunternehmen anzukaufen und zu recyceln. Der Bauschutt wird nach Zwischenlagerung in verschiedene Bestandteile getrennt und nach Möglichkeit zu Schotter verarbeitet, der wiederum an andere Bauunternehmen verkauft wird.[2] Es verbleiben bei diesem Vorgang Reststoffe, die nicht recycelt werden können und entsorgt werden müssen.
Für die Annahme des Bauschutts verlangt das Unternehmen ein Entgelt, die wiederverwerteten Baustoffe werden verkauft. Der An- und Verkauf sind dabei getrennte Rechtsgeschäfte, was sich auch darin zeigt, dass diese Transaktionen teilweise mit unterschiedlichen Geschäftspartnern getätigt werden. Die Erlöse aus dem Schotterverkauf deckten in den Streitjahren 1995 und 1996 nicht die Kosten für die Wiederverwertung, dennoch entstand insgesamt ein Gewinn, da die Annahme des Bauschutts entsprechende Einnahmen generierte. Im Jahresabschluss minderte das Unternehmen seinen Gewinn durch die Bildung einer Rückstellung für die Verarbeitung und Entsorgung des angelieferten Bauschutts. Diese betrug 1995 9.561 DM und 1996 25.070 DM.[3]
Das Unternehmen begründet diese Rückstellungen mit dem handelsrechtlichen Realisationsprinzip. Hiernach dürfen nicht realisierte Gewinne nicht ausgewiesen werden.[4] Da es sich bei den Aufbereitungs- und Entsorgungskosten um zukünftige Ausgaben handelt, die wirtschaftlich mit bereits realisierten Erträgen – nämlich den Einnahmen aus der Annahme des Bauschutts - verbunden sind, sind diese aus Klägersicht nach dem Prinzip der Nettorealisation zu passivieren.[5] Diese Problematik wird im Hauptteil der Arbeit näher untersucht.
2.2 Position des Finanzamts
Nachdem die Jahresabschlüsse der Streitjahre zunächst erklärungsgemäß festgestellt wurden, erfolgte im Mai 1998 eine Betriebsprüfung. Der Betriebsprüfer konnte aus seiner Sicht keine Gründe erkennen, die die Bildung einer Rückstellung zulassen würden. Daher wurden die Gewinne entsprechend um 9.561 DM bzw. 25.070 DM erhöht.[6] Einen Einspruch des Unternehmens gegen die neuen Feststellungsbescheide wies das Finanzamt zurück. Es blieb bei seiner Auffassung, dass die Rückstellung unzulässig ist.
Das Finanzamt begründet dies damit, dass nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung keine Grundlage für eine Rückstellung bestand.[7] Inwieweit diese Ansicht richtig ist, wird in Abschnitt 3 der Arbeit ebenfalls näher untersucht.
Das Unternehmen reichte daraufhin eine Klage beim Finanzgericht Münster ein, um die Änderungsbescheide aufheben zu lassen. Das Finanzamt hielt die Klage für unbegründet und beantragte Abweisung.
2.3 Urteil des FG Münster
Das Finanzgericht folgte dem Antrag des Finanzamts und wies die Klage ab. Jedoch wurde dem hilfsweise gestellten Antrag des Unternehmens gefolgt und die Revision zugelassen. Dies ist nach der Finanzgerichtsordnung nur in drei Fällen möglich, nämlich wenn „die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat“, „ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird oder vorliegt“ oder „die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung“ eine BFH-Entscheidung nötig macht.[8] Im vorliegenden Falle hielt es das Gericht aus dem letztgenannten Grunde für nötig, eine Entscheidung durch den BFH herbeizuführen, die Revision wurde daher nach § 115 Abs.2 Nr.2 FGO zugelassen.
Derzeit ist die Revision gegen das Urteil unter dem Aktenzeichen IV R 35/02 beim BFH anhängig und noch nicht entschieden.[9]
3. Kritische Würdigung
Im Rahmen der kritischen Würdigung ist zu prüfen, ob die Bildung einer Rückstellung im vorliegenden Falle wirklich unzulässig war. Eine Rückstellung ist ein Passivposten in der Bilanz mit dem Ziel, Aufwendungen, die erst in einer späteren Periode zu Ausgaben führen, dem Zeitraum ihrer wirtschaftlichen Verursachung zuzuordnen.[10] Grundsätzlich gibt es in der Handelsbilanz mehrere Begründungen dafür, eine Rückstellung zu bilden.[11] Gleichzeitig verbietet das Handelsrecht die Rückstellungsbildung für andere Zwecke, §249 HGB enthält also eine abschließende Aufzählung.[12] Da sich die Steuerbilanz aus der Handelsbilanz ableitet, sind die Rückstellungen auch steuerlich zu berücksichtigen, sofern handelsrechtlich eine Passivierungspflicht vorliegt.[13] Dies bezeichnet man als das „Maßgeblichkeitsprinzip“.[14] Ein handelsrechtliches Passivierungswahlrecht führt jedoch zu einem steuerlichen Passivierungsverbot.[15] Die verschiedenen Möglichkeiten der Rückstellungsbildung werden im Folgenden geprüft.
[...]
[1] Urteil des FG Münster vom 15.03.2002, 1 K 5275/00 F, in: EFG 2002, S.1018
[2] Vgl. ebenda
[3] Vgl. Urteil des FG Münster vom 15.03.2002, 1 K 5275/00 F, a.a.O.
[4] Vgl. § 252 Abs.1 Nr.4 HGB
[5] Vgl. Urteil des FG Münster vom 15.03.2002, 1 K 5275/00 F, a.a.O.
[6] Vgl. Urteil des FG Münster vom 15.03.2002, 1 K 7275/00 F, a.a.O.
[7] Vgl. ebenda
[8] § 115 Abs. 2 FGO
[9] Vgl. Liste der anhängigen BFH-Verfahren unter http://www.bundesfinanzhof.de
[10] Vgl. Knobbe-Keuk, Brigitte: Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, 9. Auflage, Köln 1993, S. 114
[11] Vgl. § 249 Abs. 1 und 2 HGB
[12] Vgl. Tiedtke, Klaus: Einkommensteuer- und Bilanzrecht, 2. Auflage, Berlin 1995, S. 363
[13] Vgl. Moxter, Adolf: Bilanzrechtsprechung, 5. Aufl., Tübingen 1999, S.9
[14] Vgl. § 5 Abs.1 EStG i.V.m. Schmidt, Ludwig: EStG, 22. Aufl., München 2003, § 5, Rz. 30f.
[15] Vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.5.87, VIII R 327/83, in: BFHE 150, S.140
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- Alexander Köthe (Autor:in), 2004, Kritische Würdigung des FG-Urteils vom 15.3.2002, 1 K 5275/00 F zur Rückstellung für Entsorgung nicht verwertbaren Bauschutts, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/35009
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