Im vorliegenden Urteil hatte der 1. Senat des FG Münster über die Zulässigkeit der Bildung einer Rückstellung für die Entsorgung von Bauschutt zu entscheiden. Themenstellung der Arbeit ist, dieses Urteil kritisch zu würdigen. Im Rahmen einer näheren Beschreibung des Sachverhalts werden zunächst die unterschiedlichen Positionen der Kläger einerseits und des Finanzamtes als Beklagten andererseits dargestellt. Anschließend wird im Hauptteil der Arbeit das Urteil im Hinblick auf verschiedene rechtliche Möglichkeiten der Rückstellungsbildung näher analysiert. Es folgt ein Vergleich mit bisher ergangenen ähnlichen oder verwandten Urteilen. Den Abschluss bildet eine Zusammenfassung mit einem Fazit zur zukünftigen BFH-Entscheidung. Da der Rechtsstreit keine Bewertungsfragen zum Inhalt hatte, sondern die Anerkennung der Rückstellung dem Grunde nach verweigert wurde, werden Probleme der Bewertung in dieser Seminararbeit außer Acht gelassen.
Inhaltsverzeichnis
1. PROBLEMSTELLUNG UND VORGEHENSWEISE
2. SACHVERHALT
2.1 DARSTELLUNG AUS SICHT DES STEUERPFLICHTIGEN
2.2 POSITION DES FINANZAMTS
2.3 URTEIL DES FG MÜNSTER
3. KRITISCHE WÜRDIGUNG
3.1 RÜCKSTELLUNG FÜR UNGEWISSE VERBINDLICHKEITEN
3.1.1 AUßENVERPFLICHTUNGSPRINZIP
3.1.2 WIRTSCHAFTLICHE VERURSACHUNG VOR DEM BILANZSTICHTAG
3.1.3 WAHRSCHEINLICHKEIT DER INANSPRUCHNAHME
3.2 AUFWANDSRÜCKSTELLUNG
3.3 DROHVERLUSTRÜCKS TELLUNG
4. VERGLEICH MIT ÄHNLICHEN URTEILEN
5. ZUSAMMENFASSUNG UND FAZIT
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit setzt sich kritisch mit der steuerrechtlichen Zulässigkeit der Rückstellungsbildung für die Entsorgung von nicht verwertbarem Bauschutt auseinander. Im Zentrum steht die Untersuchung, ob bei einem Entsorgungsunternehmen die Voraussetzungen für eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten vorliegen oder ob diese Kosten als eigenbetrieblicher Aufwand zu klassifizieren sind.
- Analyse der Rückstellungsvoraussetzungen nach handels- und steuerrechtlichen Grundsätzen.
- Untersuchung des Außenverpflichtungsprinzips bei öffentlich-rechtlichen Entsorgungspflichten.
- Diskussion des Konzepts der wirtschaftlichen Verursachung und der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme.
- Vergleichende Betrachtung der Rechtsprechung zwischen dem FG Münster und dem Thüringer FG.
- Erörterung der Bedeutung des Realisations- und Nettorealisationsprinzips für die Gewinnermittlung.
Auszug aus dem Buch
3.1.1 Außenverpflichtungsprinzip
Eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten muss aus einer Leistungsverpflichtung gegenüber Dritten, einer so genannten „Außenverpflichtung“, bestehen. Im vorliegenden Fall wichtigste Frage und damit auch zentraler Punkt des ergangenen Urteils des FG Münster ist die Frage, ob das Unternehmen die Bauschuttentsorgung lediglich selbst aus betrieblichen Gründen für nötig hält, oder ob es wie in den EStR gefordert gegenüber Dritten oder durch öffentlich-rechtliche Regelungen zur Entsorgung verpflichtet ist, denn „eine Innenverpflichtung, d.h. eine Verpflichtung, die das Unternehmen sich selbst auferlegt“, begründet keine Verbindlichkeit. Es muss sich dafür um Außenverpflichtungen handeln. Solche „können schuldrechtlich, öffentlich-rechtlich begründet sein oder eine rein wirtschaftliche Last darstellen.“ Das Unternehmen begründet seine Rückstellung mit dem Abfallgesetz und damit einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung. Soll eine Rückstellung aufgrund einer solchen Verpflichtung gebildet werden, so besteht das Problem der Abgrenzung gegenüber den Aufwandsrückstellungen.
Zusammenfassung der Kapitel
1. PROBLEMSTELLUNG UND VORGEHENSWEISE: Einführung in den Sachverhalt des Urteils zur Rückstellung für Bauschuttentsorgung und Definition des Untersuchungsrahmens dieser Seminararbeit.
2. SACHVERHALT: Darstellung der konträren Auffassungen des betroffenen Unternehmens und des Finanzamtes sowie des ursprünglichen Urteils des FG Münster.
3. KRITISCHE WÜRDIGUNG: Analyse der bilanzrechtlichen Voraussetzungen wie Außenverpflichtung, wirtschaftliche Verursachung sowie Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme und Diskussion von Aufwands- und Drohverlustrückstellungen.
4. VERGLEICH MIT ÄHNLICHEN URTEILEN: Gegenüberstellung des vorliegenden Urteils mit anderen BFH-Entscheidungen und der abweichenden Rechtsprechung des Thüringer FG.
5. ZUSAMMENFASSUNG UND FAZIT: Zusammenführende Betrachtung der Rechtslage und Einschätzung zur erwarteten höchstrichterlichen Entscheidung des BFH.
Schlüsselwörter
Rückstellung, Bauschutt, Außenverpflichtung, Nettorealisationsprinzip, FG Münster, Bilanzrecht, Steuerbilanz, Entsorgung, Abfallgesetz, Betriebliche Steuerlehre, Verbindlichkeit, Revisionsverfahren, Handelsbilanz, wirtschaftliche Verursachung
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert die steuerrechtliche Zulässigkeit der Bildung einer Rückstellung für die Entsorgung von nicht verwertbarem Bauschutt im Kontext eines speziellen Finanzgerichtsurteils.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die zentralen Themen umfassen die handels- und steuerrechtlichen Anforderungen an Rückstellungen, insbesondere das Außenverpflichtungsprinzip und die wirtschaftliche Verursachung von Aufwendungen.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Das Ziel ist die kritische Würdigung des FG-Urteils vom 15.03.2002 und die Untersuchung, ob eine Rückstellungsbildung bei Entsorgungsunternehmen gerechtfertigt ist.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es erfolgt eine deskriptive und analytische Aufarbeitung des Sachverhalts sowie eine kritische Auseinandersetzung mit der aktuellen Rechtsprechung und Literatur zum Bilanzsteuerrecht.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in eine detaillierte Prüfung der Voraussetzungen für Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten, Aufwandsrückstellungen sowie Drohverlustrückstellungen.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit wird durch Begriffe wie Rückstellung, Außenverpflichtung, Bauschuttentsorgung, Nettorealisationsprinzip und Finanzgerichtsrechtsprechung geprägt.
Wie unterscheidet sich die Auffassung des FG Münster von der des Thüringer FG?
Das FG Münster verneint eine Außenverpflichtung bei der Bauschuttentsorgung, während das Thüringer FG eine solche aufgrund der Verpflichtungen aus dem Abfallgesetz für Entsorgungsunternehmen bejaht.
Warum hält der Autor eine Rückstellung für zulässig?
Der Autor argumentiert, dass Entsorgungskosten wirtschaftlich eng mit den erzielten Einnahmen aus der Annahme des Bauschutts verknüpft sind und eine gerechte Besteuerung nur den um diese Kosten bereinigten Gewinn erfassen sollte.
- Quote paper
- Alexander Köthe (Author), 2004, Kritische Würdigung des FG-Urteils vom 15.3.2002, 1 K 5275/00 F zur Rückstellung für Entsorgung nicht verwertbaren Bauschutts, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/35009