Anerkannte Berufskrankheiten in Deutschland. Begriffe, Fakten, Auswirkungen


Hausarbeit, 2016

28 Seiten, Note: 1,8

Tom Hasel (Autor:in)


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Zielsetzung
1.2 Aufbau der Arbeit

2 Berufskrankheiten
2.1 Anerkannte Berufskrankheiten in der Bundesrepublik
2.2 Das Anerkennungsverfahren von Berufskrankheiten
2.3 Leistungen bei Anerkennung einer Berufskrankheit

3 Statistiken und Fakten zur Berufskrankheit

4 Auswirkungen und Folgen der BK
4.1 Volkswirtschaftliche Produktionsausfallkosten
4.2 Aufwendungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger
4.3 Prävention zur Verhinderung von Berufskrankheiten

5 Besonderheit Psychische Krankheiten

6 Fazit

7 Literaturverzeichnis

8 Anhang

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Die sechs Hauptgruppen der BVK

Abbildung 2: Gesamtzahlen des Berufskrankheitengeschehens 2014

Abbildung 3: Angezeigte und Anerkannte Berufskrankheiten

Abbildung 4: Todesfälle Berufserkrankter mit Tod infolge der Berufskrankheit 2014

Abbildung 5: Volkswirtschaftliche Produktions- und Bruttowertschöpfungsausfälle

Abbildung 6: Aufwendungen der ges. Unfallversicherungsträger

1 Einleitung

1.1 Zielsetzung

Das Arbeitsleben ist einem ständigen Wandel ausgesetzt, welcher sich besonders in den letzten 20 Jahren rasant entwickelt hat. Diese Veränderungen wirken sich auch auf die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer aus. Die moderne Arbeitswelt fordert nicht nur den Einsatz von physischen und kognitiven Fähigkeiten, sondern auch das Talent zur ständigen Anpassung. Der Mensch kann aber nur bedingt auf diesen permanenten Wandel reagieren. Schafft er es nicht, wird er krank. Dies führt zur Arbeitsunfähigkeit oder sogar zur Berufskrankheit.

Ziel meiner Arbeit ist es einen Überblick zu geben, wie mit der Berufskrankheit umgegangen wird sowie die Darstellung der Folgen und Auswirkungen auf die Versicherten. Des Weiteren soll die Rolle des Unfallversicherungsträgers und auch die Leistung bei Anerkennung einer Berufskrankheit aufgezeigt werden.

Unterstützt werden die Erkenntnisse durch fachbezogene Statistiken, welche einerseits die Berufskrankheit selbst und anderseits die daraus entstehenden wirtschaftlichen Kosten behandeln. Zudem erfolgt eine Erläuterung von konkreten Maßnahmen zur Prävention von Berufskrankheiten.

1.2 Aufbau der Arbeit

Die Unterteilung der Ausarbeitung erfolgt in sechs Kapitel. Im Folgenden werden diese Abschnitte kurz beschrieben.

Nach der Einleitung und der Beschreibung der Ausgangssituation werden im zweiten Kapitel einleitend die Grundlagen zum Thema Berufskrankheiten aufgezeigt. Es erfolgt eine Einführung und Definition des Begriffes „Berufskrankheit“ und es wird auf das Anerkennungsverfahren von Berufskrankheiten in der Bundesrepublik Deutschland eingegangen. Zudem wird ein erster Zusammenhang zum Unfallversicherungsträger gezogen, der zeigt, welche Leistungen bei Anerkennung der Berufskrankheit erfolgen.

Kapitel drei beschäftigt sich mit der Analyse von Statistiken und Fakten. Neben den Gesamtzahlen der Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit, wird auch auf alle anerkannten Berufskrankheiten und auf die Todesfälle infolge einer Berufskrankheit eingegangen. Grundlage ist der Bericht "Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit", der jährlich vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht wird.

Im vierten Kapitel geht es um die möglichen Auswirkungen und Folgen einer Berufskrankheit. Behandelt werden dabei vor allem die durch Berufskrankheit entstehenden volkswirtschaftlichen Produktionskosten und die jährlichen Aufwendungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger. Im letzten Teil des Kapitels werden Maßnahmen zur Prävention gegen Berufskrankheit vorgestellt.

Kapitel fünf erläutert abschließend die Besonderheiten von psychischen Krankheiten. Inhalt sind die doch erheblichen Auswirkungen für die Betroffenen und die Frage, warum psychische Krankheiten nicht als Berufskrankheit anerkannt werden. Zudem wird auf die besondere Art der psychischen Belastung in Form von Mobbing eingegangen.

Im sechsten Kapitel, dem Fazit, erfolgt eine bewertende Zusammenfassung der Thematik.

2 Berufskrankheiten

Unter Berufskrankheiten versteht man alle Erkrankungen, die die Versicherten durch ihre berufliche Tätigkeit erleiden müssen und die zudem in der Berufskrankheiten-Verordnung, kurz BKV, aufgeführt sind.[1]

Gesetzlich geregelt ist die Berufskrankheit in § 9 Sozialgesetzbuch (SGB) VII. Dieses Gesetz stellt fest, dass alle in der Berufskrankheiten-Verordnung genannten Krankheiten Berufskrankheiten sind. Hierbei handelt es sich um ein strenges Katalogprinzip. Was nicht in der BKV aufgeführt ist, ist mit wenigen Ausnahmen auch keine Berufskrankheit. Seit 1884 besteht der Schutz gegen Arbeitsunfälle und deren Folgen, der Schutz gegen Berufskrankheiten ist dagegen erst im Jahr 1925 eingeführt worden. Seitdem wird sie nach wissenschaftlichem Erkenntnisfortschritt entsprechend aktualisiert und ergänzt. Bei Berufskrankheiten gilt das folgende Schema: Versicherte Tätigkeit ⃗ Krankheit ⃗ Schaden.[2]

Die Ursache, für eine Erkrankung des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz, kann verschiedenste Gründe haben. Die meisten gesundheitsschädlichen Einwirkungen kommen insbesondere durch Chemikalien, physikalische Einwirkungen wie Druck, Vibrationen oder das Tragen von schweren Lasten. Des Weiteren ist das Arbeiten unter Lärm oder Staub ein Hauptverursacher für Erkrankung. Laut den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft kommen jedoch nur so welche Erkrankungen als Berufskrankheit in Frage, die durch besondere Einwirkungen verursacht werden. Die Versicherten müssen diese Einwirkungen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die restliche Bevölkerung ausgesetzt sein, damit diese überhaupt anerkannt werden.[3] § 9 SGB Abs. 1 beschreibt zudem, ob eine Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt wird. Es hängt nämlich auch davon ab, ob der Versicherte der Aufforderung nach Unterlassung der Tätigkeit durch den Versicherungsträger nachgekommen ist. Dieser präventive Aspekt soll den Versicherten rechtzeitig davor schützen eine gesundheitliche Gefährdung ausgesetzt zu sein. Ist die Gefahr bereits bekannt, reicht es nicht aus, die Gefährdung lediglich zu vermindern.[4] Als Beispiel dafür gelten die in der BKV aufgeführten Erkrankungen wie Haut-, Asthma- oder Wirbelsäulenerkrankungen. Hierbei muss für die Anerkennung der Berufskrankheit die schädigende Tätigkeit aufgegeben werden.

Nun stellt sich die Frage, wer für die Anerkennung der Berufskrankheiten zuständig ist. Dies ist die Aufgabe des gesetzlichen Unfallversicherungsträger. Zu den Unfallversicherungsträgern zählen:

- „die gewerblichen Berufsgenossenschaften (für Beschäftigte in privaten Wirtschaftsunternehmen),
- die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (für Beschäftigte, mitarbeitenden Familienangehörige und Selbständige in der Land- und Forstwirtschaft),
- die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, z.B. Unfallkassen (für Beschäftigte von Bund, Ländern und Gemeinden).“[5]

2.1 Anerkannte Berufskrankheiten in der Bundesrepublik

Damit eine Berufskrankheit in Deutschland anerkannt wird, muss sie durch gesundheitliche Einwirkungen am Arbeitsplatz verursacht worden sein. Die Aufgabe der Unfallversicherungsträger ist es dies zu prüfen. Für die Anerkennung der Krankheit müssen bestimmte Rahmenbedingungen erfüllt werden:

- Es liegt eine in der Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführte Krankheit vor,
- Die Versicherten litten unter schädigenden Einwirkungen am Arbeitsplatz,
- Es besteht ein Zusammenhang zwischen der Tätigkeit am Arbeitsplatz, den Einwirkungen und der Entstehung der Krankheit.[6]

Aktuell umfasst die Berufskrankheiten-Verordnung 77 anerkannte Berufskrankheiten. Zum 1. Januar 2015 wurde die BKV zuletzt aktualisiert, wobei sie von 73 auf 77 Berufskrankheiten erweitert wurde (Kehlkopfkrebs, Karpaltunnel-Syndrom, Hypothenar-Hammer-Syndrom und Plattenepithelkarinome).[7]

Wenn eine Krankheit nicht in der Liste der BKV aufgeführt ist, ist es unter bestimmten Vorrausetzungen möglich die Krankheit anerkennen zu lassen. Die Krankheit wird dabei von der Berufsgenossenschaft „wie eine Berufskrankheit“ anerkannt und entschädigt. Dies kann der Fall sein, wenn über die Ursachenzusammenhänge neue allgemeine Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorliegen.[8]

Die komplette Liste der Berufskrankheiten befindet sich im Anhang der Arbeit. Sie besteht aus sechs Hauptgruppen, welche sich in verschiedenen Untergruppen gliedern. Folgend werden die Hauptgruppen aufgezählt und kurz mit Beispielen erläutert:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Die sechs Hauptgruppen der BVK [Eigene Darstellung]

Zu 1): Die erste Hauptgruppe bezieht sich auf chemische Einwirkungen, worunter auch Metalle, wie z.B. Blei und Quecksilber sowie Erstickungsgase (Kohlenmonoxid) und Lösemittel (Benzol) fallen. Die Art der Einwirkung dieser Gefährdungen, also z.B. durch Einatmen, Verschlucken oder Eindringen über die Haut spielt dabei keine Rolle. Besonderheiten gibt es bei Hauterkrankungen. Wird die Haut durch Verätzung mittels einer Chemikalie geschädigt, gilt dies als eine plötzliche Schädigung. Der Vorfall wird dann als Arbeitsunfall gewertet und kann nicht als Berufskrankheit anerkannt werden.[9]

Zu 2): Unter physikalische Belastungen fallen mechanische Einwirkungen, wie z.B. ungewöhnliche Belastung der Gelenke, der Bandscheibe oder auch Einwirkungen durch Druckluft, Lärm und Strahlen. Des Weiteren sind Tätigkeiten mit körperlichen Zwangshaltungen, ständig einseitigen Belastungen oder hohen Wiederholungsraten schädigend. Es ist zu beachten, dass in Fällen, in denen die Einwirkungsart ausdrücklich erläutert wurde, andere Einwirkungen mit den gleichen Folgen nicht als Berufskrankheit gelten. Möchte ein Arbeitnehmer, der aufgrund einer Infektionskrankheit Schwerhörig geworden ist, von der zugehörigen Berufsgenossenschaft ein Hörgerät finanziert haben, so kann der Antrag abgelehnt werden, da allein die durch Lärm verursachte Schwerhörigkeit als Berufskrankheit gilt und nicht die durch einer Infektionskrankheit.[10]

Zu 3): Zur Gruppe 3 zählen alle Krankheiten, welche durch Krankheitserreger verursacht werden. Darunter zählen bspw. Hepatitis, Tbc aber auch AIDS. Besonders gefährdet sind dabei Versicherte der Heil- und Pflegeberufe, da sie sich mit durch Blut übertragbaren Krankheiten infizieren können. Wichtig bei einer Infektionskrankheit ist die Hinzuziehung der zuständigen Berufsgenossenschaft. Es muss eine Dokumentation des Umstandes erfolgen und die Berufsbezogenheit der Infektion festgehalten werden, damit es bei einer später ausbrechenden Krankheit keine Beweisprobleme gibt.[11]

Zu 4): Erkrankungen der Atemwege und der Lungen sind größtenteils auf das Einatmen von Gasen oder organischen oder anorganischen Staub zurückzuführen. Zu nennen ist vor allem die Lungenerkrankung durch Asbest. Es ist die häufigste Todesursache bei Berufskrankheiten, da die Gefahr mit dem Stoff über Jahre hinweg unterschätzt wurde. Laut Experten werden Lungenerkrankungen durch Asbest einen westlichen Teil der zukünftigen Entschädigungsleistungen einnehmen. Problematisch ist, dass diese Erkrankung oft erst 30 oder 40 Jahre nach dem Kontakt mit Asbest auftritt.[12]

Zu 5): Hauterkrankungen müssen bestimmte Vorrausetzungen erfüllen damit sie als anerkannte Berufskrankheit gelten. Es sind nur dann Versicherungsfälle, wenn sie schwerwiegend sind oder wiederholt Rückfälle festgestellt wurden und die gefährdende Tätigkeit aufgegeben werden musste. Als schwerwiegend gilt eine Hauterkrankung nur dann, wenn eine Allergisierung vorliegt, die zu einer dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 10% führt.[13]

Zu 6): Unter Krankheiten sonstiger Ursache fallen alle restlichen Krankheiten, die sonst nicht zugeordnet werden können. Zu nennen ist hier das Augenzittern der Bergleute (BK 6101).[14]

2.2 Das Anerkennungsverfahren von Berufskrankheiten

Die Berufskrankheit beginnt mit dem Tag des Versicherungsfalles. Das bedeutet, mit dem Tag, an dem erstmals die Befunde der betreffenden Krankheit nachgewiesen worden sind. Wie das Anerkennungsverfahren funktioniert und abläuft, wird im folgenden Teil beschrieben.

Gibt es einen Verdacht, dass eine Berufskrankheit vorliegt, so sind die Ärzte, die Krankenkassen und der Unternehmer verpflichtet diesen dem Unfallversicherungsträger zu melden. Die Meldung erfolgt über ein amtliches Muster. Selbstverständlich können die Versicherten Personen auch selbst oder dessen Angehörige den Verdacht melden.[15]

Im ersten Schritt leitet der Unfallversicherungsträger die sogenannte Arbeitsanamnese ein. Hierbei wird festgestellt, ob zwischen der beruflichen Tätigkeit und der schädigenden Einwirkungen ein Zusammenhang besteht, dabei wird zunächst die Arbeitsvorgeschichte des Versicherten ermittelt. Es wird geprüft, welche Belastungen und Einwirkungen die Betroffenen während ihres Arbeitsleben ausgesetzt waren. Für die Feststellung der Einwirkungen werden Fragebögen an die Versicherten und an die Betriebe versendet. Zusätzlich können auch persönliche Befragungen sowie Untersuchungen am Arbeitsplatz durchgeführt werden. Zu den Befragungen können auch andere auskunftsfähige Personen wie Arbeitskollegen, der Betriebsarzt oder Sicherheitsbeauftragte mit einbezogen werden. Da die Unterlagen die Grundlage für alle weiteren Ermittlungen bilden, sollten diese so exakt und detailliert wie möglich vom Versicherten ausgefüllt werden.

Im nächsten Schritt werden die Daten ausgewertet. Wurde eine Gefährdung am Arbeitsplatz ermittelt, so ist aus medizinischer Sicht zu klären, ob die schädigende Einwirkung die Krankheit ausgelöst hat. Um dies zu prüfen wird ein unabhängiger Sachverständigengutachter vom Unfallversicherungsträger beauftragt. Er muss dem Versicherten jedoch mindestens drei Gutachter (Fachgebiet: u.a. Chirurgie, Orthopädie oder Neurologie) zur Auswahl geben.[16]

Die weitere Aufgabe des Gutachters ist die Ergänzung des ausgefüllten Fragebogens mit der Krankheitsgeschichte des Arbeitnehmers. Dabei schreibt er alle behandelnden Ärzte an und bittet um Stellungnahme. Laut SGB I §§ 60 ff., ist der Arbeitnehmer zur Mitwirkung an allen Maßnahmen verpflichtet. Dies bezieht sich auf die Befreiung des Arztes von der Schweigepflicht. Weigert der Arbeitnehmer sich, so kann die Anerkennung eine Berufskrankheit verweigert werden.[17]

Im letzten Schritt erfolgt die Entscheidung durch den Unfallversicherungsträger, ob die Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt oder abgelehnt wird. Vor der abschließenden Entscheidung müssen die jeweiligen Gewerbeärzte als Vertreter der staatlichen Arbeitsschutzbehörden verständigt werden. Ist die Entscheidung getroffen, erhält der Versicherte einen schriftlichen Bescheid über die Anerkennung oder Ablehnung der Berufskrankheit. Ist er mit der Entscheidung nicht einverstanden, kann innerhalb eines Monats beim Unfallversicherungsträger Widerspruch eingelegt werden. Wird der Widerspruch abgewiesen, bleibt dem Versicherten noch die Möglichkeit einer Klage am Sozialgericht.[18]

2.3 Leistungen bei Anerkennung einer Berufskrankheit

Wird die Berufskrankheit von Unfallversicherungsträger anerkannt, so hat der Versicherte Anspruch auf umfassende Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Der gesetzliche Leistungskatalog ist in § 26 Abs. 1 SGB VII geregelt und sieht folgende Leistungen vor:

- „Heilbehandlung, einschließlich der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
- Berufsfördernde, soziale und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation,
- Leistungen bei Pflegebedürftigkeit,
- Verletztengeld und
- Weitere Geldleistungen.“[19]

Es können mehrere Leistungen gleichzeitig erbracht werden, das heißt sie schließen sich nicht gegenseitig aus und sind miteinander kombinierbar. Die Rehabilitation bildet den Schwerpunkt der Leistungen. Im Vordergrund steht das Wiedereingliedern der Erkrankte oder Verletzten in das Arbeitsleben. Grund dafür ist, dass die Leistungsbezieher möglichst wieder in das Erwerbsleben finden sollen. Dies würde einerseits die Sozialversicherungskassen entlasten, anderseits auch dem Versicherten selbst dienen, da er auf diese Art und Weise wieder ins das normale Leben zurückkehrt.[20]

Zusätzlich zum Leistungsangebot nach Schadensfall besteht die Möglichkeit, vorbeugende Leistungen nach § 3 BKV zu erhalten. Gibt es Hinweise, dass für die Versicherten eine Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert, haben die Unfallversicherungsträger die Aufgabe dem entgegenzuwirken. Die Aufgaben bestehen z.B. darin:

- Bestimmte Schutzvorrichtungen anzubringen,
- gefährdende Arbeitsstoffe zu wechseln,
- individuelle Schutzausrüstung bereit zu stellen (Handschuhe, Atemschutzmasken)
- oder spezielle therapeutische Maßnahmen einzuleiten.[21]

Gibt ein Arbeitnehmer seine belastende Arbeit aus eigener Entscheidung auf, bedeutet dies nicht, dass die Berufsgenossenschaft zwangläufig zur Leistung verpflichtet ist. Dies wird deutlich am Beispiel des Elektromonteurs. Dieser beendet seine Tätigkeit aus eigenem Antrieb aufgrund Lärmschwerhörigkeit und will nun Leistungen seitens der Berufsgenossenschaft erhalten. Die Leistungen werden allerdings verweigert, mit der Begründung, dass durch entsprechende Schutzmaßnahmen (z.B. geeignete schalldämpfende Kopfhörer) es gar nicht nötig gewesen wäre, die Arbeit niederzulegen.[22] Wäre die Gefahr nicht zu beseitigen gewesen, so hätte die Berufsgenossenschaft den Versicherten selbst auffordern müssen, die gefährdende Tätigkeit zu unterlassen. In diesem Fall, hätte der Versicherte seinen wirtschaftlichen Nachteil in Form eines Übergangsgeldes beanspruchen können.[23]

3 Statistiken und Fakten zur Berufskrankheit

Der jährlich erscheinenden Bericht "Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit" befasst sich unter anderem mit Informationen zum Berufskrankheitengeschehen und zeigt dabei detaillierte statistische Übersichten zur Berufskrankheit. Herausgeber ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).[24]

a) Die folgenden Statistiken beruhen auf dem aktuellsten Bericht (Veröffentlichungsjahr 2015), welcher von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin veröffentlich wurde.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Gesamtzahlen des Berufskrankheitengeschehens 2014 [Bericht - BAuA; S.36]

Die erste Abbildung zeigt einen zusammenfassenden Überblick über die wichtigsten Kenngrößen zum Thema Berufskrankheiten. Es wird die Anzahl der Fälle (absolut) sowie die Veränderung vom Jahr 2014 zu 2013 aufgezeigt. Es fällt auf, dass alle Parameter einen Anstieg zu verzeichnen haben. Der Grund für diesen Anstieg ist zum Teil auf die Erweiterung der Berufskrankheitenliste im Jahr 2015 zurückzuführen, die bei einigen Erkrankungen auch 2014 schon die „Anerkennung wie eine Berufskrankheit“ ermöglichte. Die Todesfälle Berufserkrankter mit Tod infolge der Berufskrankheit ist ebenfalls etwas höher als im Vergleich zum Vorjahr (2013 – 2.357 Fälle).

[...]


[1] vgl. http://www.bmas.de/DE/Themen/Soziale-Sicherung/Gesetzliche-Unfallversicherung/Was-sind-Berufskrankheiten.html#doc95118bodyText1 (Zugriff 02.11.2016) ⃗ Im folgenden abgekürzter Link

[2] vgl. Schwede, J. (2010) S.134

[3] vgl. http://www.bmas.de (Zugriff 02.11.2016)

[4] vgl. Schwede, J. (2010) S.136

[5] http://www.bmas.de/ (Zugriff 02.11.2016)

[6] vgl. http://www.bmas.de (Zugriff 03.11.2016)

[7] vgl. http://www.bgbau.de/leistung/risiken/risk-bk/vier-neue-berufskrankheiten-auf-der-liste

[8] vgl. http://www.bgbau.de/die-bg-bau/unfall/wie-bk (Zugriff 03.11.2016)

[9] vgl. Schwede, J. (2010) S.143

[10] vgl. Schwede, J. (2010) S.143-144

[11] vgl. Schwede, J. (2010) S.145

[12] vgl. Schwede, J. (2010) S.146-147

[13] vgl. Schwede, J. (2010) S.148

[14] vgl. http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Berufskrankheiten/Rechtsgrundlagen/Anlage-BKV.html (Zugriff 04.11.2016)

[15] vgl. http://www.bmas.de/ (Zugriff 05.11.2016)

[16] vgl. http://www.bmas.de/ (Zugriff 05.11.2016)

[17] vgl. Schwede, J. (2010) S.155-156

[18] vgl. http://www.bmas.de/ (Zugriff 05.11.2016)

[19] Schwede, J. (2010) S.160

[20] vgl. Schwede, J. (2010) S.160-161

[21] vgl. http://www.bmas.de/ (Zugriff 06.11.2016)

[22] vgl. Schwede, J. (2010) S.153-154

[23] vgl. http://www.bmas.de/ (Zugriff 06.11.2016)

[24] vgl. http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Berufskrankheiten/Dokumente/Statistik.html (Zugriff 06.11.2016)

Ende der Leseprobe aus 28 Seiten

Details

Titel
Anerkannte Berufskrankheiten in Deutschland. Begriffe, Fakten, Auswirkungen
Hochschule
Westfälische Hochschule Gelsenkirchen, Bocholt, Recklinghausen
Veranstaltung
Angewandte Arbeitswissenschaften
Note
1,8
Autor
Jahr
2016
Seiten
28
Katalognummer
V350941
ISBN (eBook)
9783668374140
ISBN (Buch)
9783668374157
Dateigröße
1146 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Personal, Berufskrankheiten, Statistik, Auswirkungen, Deutschland, Arbeitsschutzmanagement, Berufskrankheitenverordnung, Arbeitsunfähig
Arbeit zitieren
Tom Hasel (Autor:in), 2016, Anerkannte Berufskrankheiten in Deutschland. Begriffe, Fakten, Auswirkungen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/350941

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