Wechselbeziehungen zwischen Stadt und Land. Die Stadt Soest und ihrer Herrschaft über die Börde


Hausarbeit, 2013

20 Seiten, Note: 1,0

Kevin Witte (Autor:in)


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung.

2. Die Beziehungen zwischen Land und Stadt
2.1 Die Arbeitsteilung.
2.2 Der Markt
2.3 Die Städtische Territorialpolitik.

3. Die Stadt Soest und ihre Börde.
3.1 Die Stadt Soest
3.2 Die Börde.

4. Die Soester Fehde.
4.1 Der Beginn der Fehde.
4.2 Die Folgen der Fehde.

5. Die städtische Herrschaft über die Börde.

6. Schlussbemerkung.

Quellen- und Literaturverzeichnis.
Quellen.
Literatur

1. Einleitung

Die mittelalterliche Stadt nimmt eine große Bedeutung innerhalb der Geschichtsforschung ein. Viele entscheidende Entwicklungen lassen sich im Zusammenhang mit dieser Erscheinung des „dunklen Zeitalters“ aufzeigen. Beispiele wären das einheitliche Bürgerrecht oder der städtische Markt. Dabei sollte allerdings die Bedeutung des Landes nicht aus dem Blick verloren werden – einer Sache die diese Arbeit Rechnung trägt. Deswegen beschäftigt sich die Darstellung mit den Beziehungen zwischen dem Land und der Stadt.

Zuerst werden im Allgemeinen die Stadt-Landbeziehungen dargestellt. Die Definition der Stadt, die zu Beginn des zweiten Kapitels steht, zeigt bereits wesentliche Aspekte dieser Beziehung auf. Im folgenden Hauptteil dieses Abschnitts werden diese Punkte weiter ausgeführt und verfeinert. Sie bilden die Grundlage für das darauf folgende dritte Kapitel, das sich spezieller mit der Stadt Soest und ihrer Börde auseinandersetzt. Es geht zum einen darum, wie die Stadt ihre Herrschaft über die Gerichtsherrschaft ausbaute; zum anderen wie Soest das Gebiet akkumulieren konnte und die territoriale Herrschaft erlangte.

Ein wichtiges Ereignis in der Geschichte der Stadt Soest wird mit dem vierten Kapitel abgedeckt. Dieses widmet sich der Soester Fehde, welche viele Verhältnisse umstrukturierte und wesentliche Änderungen bewirkte.

Im letzten Kapitel, nachdem alle nötigen Erläuterungen auf den vorherigen Seiten vorgenommen wurden, findet sich eine Darstellung der städtischen Herrschaft über das Landgebiet der Börde. Hier tauchen viele Aspekte der vorherigen Kapitel erneut auf und finden eine Verknüpfung mit dem Fokus dieser Arbeit auf die Stadt Soest.

Die Quellenlage zu diesem Thema gestaltet sich vielfältig, es findet sich reichhaltiges Material. Die Soester Heimatforschung zeigt sich aktiv, für die Beschäftigung standen reichhaltige Quellensammlungen zur Verfügung. Etwa die Bände zum Soester Recht von W.-H. Deus, die eine große Anzahl an Statuten, Rechten, Eidesformeln und Observanzen umfasst. Die Problematik liegt jedoch in den eingeschränkten Zugangsmöglichkeiten, obgleich vielzählige Sammlungen zur Verfügung stehen, sind jedoch nur wenige übersetzt. Der Großteil liegt nur in der lateinischen oder in mittelniederdeutscher Sprache vor, dies erschwerte den Zugang erheblich. Hier leistete F. Winter großartige Arbeit in seiner Quellensammlung zur Soester Fehde, in der jede Quelle, die mit dem Thema zusammenhängt, ins Neuhochdeutsche übersetzt wurde.

Ziel dieser Ausarbeitung ist es, das Verhältnis und die wechselseitigen Beziehungen zwischen Land und Stadt an einem ausgewählten Beispiel zu zeigen. Dabei spielt die besondere Rechtsstellung der Stadt Soest eine Rolle sowie die speziellere Beziehung zu ihrer Börde, welche im entsprechenden Kapitel aufgezeigt wird. In diesem Zusammenhang zeichnet sich ein interessantes Bild der Herrschaft der Stadt Soest über ihre Börde.

2. Die Beziehungen zwischen Land und Stadt

Die Stadt des Mittelalters wird im Wesentlichen definiert durch ihre Ökonomie und ihr Recht. Die Stadt regelt im Interesse ihrer Bürger die Wirtschaft, schafft und schützt den städtischen Markt. Dieser dient zur Befriedigung der Bedürfnisse der Bewohner und als Absatzmarkt der Produktion, ebenso findet hier der Warentausch zwischen Land und Stadt statt. Politisch ist die Stadt definiert durch ihr eigenes Recht, unabhängig vom Landrecht. Das Bindeglied zwischen diesen beiden Aspekten ist die Stadtwirtschaftspolitik, das besondere Moment ist das einheitliche Bürgerrecht.[1]

Im Detail sind in diesem Kapitel verschiedene Aspekte zu erläutern: Die Arbeitsteilung zwischen Stadt und Land, die Beziehungen der Stadt- und Landbewohner über den Markt sowie die damit zusammenhängende zunehmende Marktorientierung. Zuletzt gilt es die Herausbildung städtischer Territorialherrschaft zu betrachten.

2.1 Die Arbeitsteilung

Die Arbeitsteilung zwischen Stadt und Land etablierte sich durch verschiedene Faktoren. Der Bevölkerungsaufschwung des 11. bis 13. Jahrhunderts war unter anderem bedingt durch Fortschritte in der Landwirtschaft, sowie einem damit einhergehenden Aufschwung und stärkere Etablierung von Handel und Gewerbe. Auch wanderten Menschen vom Land in die Stadt, welche auf solche Art von Zuwanderung angewiesen war.[2]Diese Aspekte bildeten die Grundlage für die Urbanisierung. Dabei nahmen die Städte eine Exzellenzstellung als Zentren des Warentausches und der gewerblichen Produktion ein, konnten sich allerdings nicht mehr selbst versorgen. Deswegen bezogen sie ihre landwirtschaftlichen Güter über die agrarische Produktion des Landes, während diese im Austausch gewerbliche Waren erhielten. Dies fand auf dem städtischen Markt statt.[3]Die Grenzen dieser Marktanbindung beginnen dort, wo die Verkehrsverbindungen und Straßen nicht ausgebaut waren oder die handwerklichen Güter von den Bauern selbst hergestellt wurden.[4]

2.2 Der Markt

Der städtische (Nah-)Markt, mit seinen unterschiedlich großen Einzugsbereichen, tritt dabei als eine Art Vermittlungspunkt auf. Hier finden die intensiven Wirtschaftsbeziehungen des Umlandes mit der Stadt Ausdruck.[5]Dabei nimmt die funktionelle Bedeutung des Marktes mit dem Ausbau der Effektivität landwirtschaftlicher Produktion immer weiter zu. Die Bauern produzieren nun nicht mehr maßgeblich im Sinne einer Subsistenzwirtschaft, sondern mehr für den Markt.[6]

Vornehmlich die begüterten Gutsherren oder Betriebsinhaber beteiligten sich am direkten Marktgeschehen und hatten Beziehungen zu städtischen Kaufleuten, um die erzeugte Überproduktion zu verkaufen. Obgleich die primäre Motivation eines bäuerlichen Gutsherrn die agrarische Produktion zur Selbstversorgung seines Gutes war, kam, soweit diese sicher gestellt war, sekundär die marktorientierte Produktion hinzu. Diese hatte zum Ziel, einen größtmöglichen Gewinn mit Absatz der Güter in den Städten zu erzielen.[7]Es entstand eine wirtschaftliche Kooperation: Die Stadt erhielt die benötigten landwirtschaftlichen Versorgungsgüter; im Gegenzug erhielten die Gutsherren finanzielle Mittel, mit denen sie gewerbliche Güter der Stadt erwerben konnten.[8]

Die Schwierigkeit für die Stadt und ihrer Verwaltung besteht nun darin, dass sie auf die Versorgungsgüter des Landes angewiesen war und diese eine existentielle Bedeutung für die Stadt einnahmen. Umgekehrt war jedoch die Nachfrage nach gewerblichen Gütern der Stadt bei den Landbewohnern variabel.[9]Nun spielte bis zum Hochmittelalter die dörfliche Herstellung von agrarwirtschaftlichen Nutzgeräten eine größere Rolle als die städtische. Im Hochmittelalter und mehr noch im Spätmittelalter wirkte sich die steigende Marktorientierung aber auch auf den Sektor der Eigenherstellung aus; die Landbewohner bezogen ihre gewerblichen Güter weniger aus Eigenherstellung, sondern mehr aus der städtischen Handwerksproduktion.[10]Nicht zuletzt weil auch die Städte diesem asymmetrischen Verhältnis entgegenwirkten: Sie schränkten ländliche Märkte ein, bekämpften diese gar mit herrschaftlichen Mitteln und hatten zum Ziel, den städtischen Markt als einzige zentrale Struktur des Handels in der Stadt zu verankern.[11]

2.3 Die Städtische Territorialpolitik

Die Ausübung herrschaftlicher Macht von Seiten der Stadt stellt einen weiteren Faktor dar, der eine Arbeitsteilung verfestigte. Das Gewerbe und der Markt der Stadt wurde durch den Rat geschützt, geregelt und gefördert, während auf dem Umland die landwirtschaftliche Produktion im Mittelpunkt stehen sollte. Wichtige rechtliche Hilfsmittel waren dabei das Bannmeilen- und Stapelrecht.[12]

Es war nicht unüblich, dass eine Stadt oder deren Bürger eine städtische Territorialherrschaft über das Umland aufbauten, insbesondere bei einer finanzkräftigen Bürgerschicht oder einer mächtigen Stadt. Beispiele, die sich hier nennen lassen, sind die Großhandelsstädte im Südwesten Deutschlands, verschiedene Städte in der Schweiz oder einige Hansestädte.[13]Innerhalb der städtischen Herrschaft war der Rat, als bestimmendes Organ der Stadt, bemüht die schriftliche Verwaltung auf das Umland auszweiten, die Handelswege zu sichern und die Bauern vor feindlichen Überfällen zu schützen.[14]Damit die Stadt eine solche Landesherrschaft etablieren konnte, war es nötig, die Orts-, Nieder- und Hochgerichtsbarkeit sowie verschiedene Einzelrechte (u.a. die Grundherrschaft) zu erlangen.[15]Wichtig hierzu ist, dass Grund,- Land- und Gerichtsherrschaft zu differenzieren sind. Sie wurden teilweise von verschiedenen Amtsinhabern ausgeübt. In manchen Gebieten war die Gerichtsherrschaft die stärkere Herrschaft.[16]

3. Die Stadt Soest und ihre Börde

Dieses Kapitel beschreibt zum einen, wie die Stadt Soest ihre Herrschaft ausbaute, zum anderen behandelt es den Erwerb ihres Territoriums, der Börde.

3.1 Die Stadt Soest

Die Stadt Soest war im Hochmittelalter eine der wichtigsten Städte Westfalens. Nicht zuletzt weil sie als Fernhandelsstadt der Hanse große finanzielle Macht besaß und weitreichende Kaufmannsbeziehungen aufwies. Ungeachtet ihrer Macht, war Soest aber keine reichsfreie Stadt – die Landesherrschaft hatten die Erzbischöfe von Köln inne.[17]

Nicht nur im Zusammenhang mit der Börde, sondern auch in der Stadtherrschaft gab es einige markante Punkte der Machtausweitung der Stadt Soest. Am Anfang des 12.Jahrhunderts existierten drei Gerichte im Stadtbezirk: Das geistliche Gericht, welches sich mit kirchlichen Angelegenheiten, Ehen und Ähnlichem befasste.[18]Daneben bestand noch das Niedergericht, von einem Schulheißen ausgeführt, und das Obergericht unter einem Vogt.[19]Dies findet sich auch in den Quellen wieder:

Vortmer so sint drey gherichte binnen der stat, dat eyne unses heren van Colne, dat andere des provestes van Sust, unde dat derde des raydes.[20]

Um die Territorialherrschaft zu erlangen, war es nötig sich diese Ämter anzueignen.[21]Im Jahre 1279 verkaufte der Inhaber des Vogtei-Amtes, der Graf von Arnsberg, die höhere Gerichtsbarkeit an den Rat der Stadt Soest. Dagegen schritt aber der Kölner Erzbischof ein, denn der Graf von Arnsberg hatte dieses Amt von ihm nur als Lehen empfangen. Der Konflikt wurde beigelegt mit dem Schiedsspruch von 1281. Zwar behielt der Erzbischof dieses wichtige Herrschaftsrecht im Prinzip, musste aber einen städtischen Bürger zum Richter ernennen. Die beiden Stellvertreter des Richters wurden zudem vom Rat bestimmt.[22]Dies stellt einen entscheidenden Moment dar und markiert auch den Beginn der städtischen Territorialpolitik. Der Rat engte in den folgenden Jahren die Zuständigkeitsbereiche des Obergerichts immer weiter ein und unterstellte sie der eigenen Gerichtsbarkeit.[23]Mit der Gerichtshoheit über die Stadt wurde auch die Gerichtsbarkeit über das umliegende Landgebiet erworben, der Stadtrichter führte auch den Vorsitz im Gogericht.[24]Da die Gerichtsbarkeit eine der wichtigsten Herrschaften war, schaffte dies eine Grundlage für Soest über ihre Börde zu herrschen.[25]

3.2 Die Börde

Als „die Börde“ wird das Gebiet der Stadt Soest bezeichnet, über das die Stadt von 1444 bis 1752 ihre Herrschaft ausübte.[26]Der Begriff „Börde“ hängt mit dem Wort „Gebühr“ zusammen und bezeichnet das Land, das der Stadt Gebühren zu entrichten hatte.[27]Das Landgebiet liegt kreisförmig um die Stadt herum. Der Hellweg, welcher von Osten nach Westen verläuft, trennt das Gebiet in zwei Teile. Der Nördliche wird Niederbörde genannt, der Südliche Oberbörde, beide Teile zusammen umfassen ca. 50 Dörfer und ungefähr 195 km², zuzüglich dazu kommt das Stadtgebiet mit 29 km².[28]Um die Börde herum befindet sich vornehmlich Land in kurkölnischem Besitz.[29]Vor 1444 eignete sich der Rat von Soest die Herrschaftsrechte über die Börde an, damit verdrängte er den eigentlichen Landesherren, den Erzbischof von Köln.[30]Das umliegende Land wurde teilweise auch durch den Aufkauf von Freigrafschaften erworben, beispielsweise 1328 die Freigrafschaft Rüdenberg, 1369 die Freigrafschaft Heppen und 1594 die Freigrafschaft Epsingsen.[31]Der Rat der Stadt wünschte es auch, dass der Adel mit Besitzungen in der Umgebung der Börde die Gerichtshoheit und Herrschaft der Stadt anerkannte. Genauer: Das Stadtgericht sollte auch in seiner Funktion als Gogericht vom Landadel gebilligt werden. Nicht zuletzt zur Sicherung des Landfriedens, welcher noch im 14. Jahrhundert brüchig war. Dies gelang der Stadt in Teilen, aber nicht vollständig.[32]

Ein wesentlicher Grund, aus welchem die Stadt Soest solch eine territoriale Herrschaft, insbesondere auch in diesem Umfang und mit dieser Macht aufbauen konnte, liegt beim Landesherrn. Ebendieser, der Kölner Erzbischof, war vertieft in die Herrschaftsausübung seiner näheren Gebiete am Rhein. Daraus resultierten vielfältige Handlungsfreiheiten der Stadt.[33]Bis zur Mitte des 15. Jahrhunderts zeigte der Erzbischof kaum Widerspruch gegen die territoriale Ausdehnung der Stadt.[34]Ein weiterer Umstand ist die Verbindung des städtischen Gerichts und ländlichen Gogerichts sowie der seit 1281 dort eingesetzten städtischen Richter. Dies erlaubte dem Rat den Zugriff auf die Gerichtsherrschaft.[35]

4. Die Soester Fehde

Die Soester Fehde markiert einen wichtigen Wendepunkt in der Geschichte von Soest. Die Stadt löste sich von ihren bisherigen Landesherren, dem Erzbischof von Köln, Dietrich von Moers, und begab sich unter die Herrschaft der Herzöge von Cleve-Mark.[36]Mit dem Ausgang der Fehde wurde die Unabhängigkeit und die städtische Herrschaft über die Börde verfestigt. Doch nicht nur Vorteile folgten aus dieser Entwicklung.

4.1 Der Beginn der Fehde

Die Stadt Soest baute ihre Herrschaft seit dem 13. Jahrhundert immer weiter aus. Ihre Motivation lag unter anderem darin, sich die wichtigen Erzeugnisse der Börde zu sichern, denn der Fernhandel der Stadt ging immer weiter zurück im ausgehenden Hochmittelalter. Je weniger Fernhandelsgüter in die Stadt gelangten, umso größere Bedeutung gewann die Produktion der Börde. M. Koske formuliert es als: „Kampf [Soests] um seine Existenzgrundlage […].“[37]

die Soester ihrerseits einen Fehdebrief an den Erzbischof, mit den Worten:

[...]


[1]Weber: Stadt S. 34ff; Isenmann: Stadt S. 231ff.

[2]Vgl. Rösener: Stadt-Land-Beziehungen S. 43. Er führt dort noch genauer aus, wie der Zuzug insbesondere aus der näheren Umgebung stattfindet und erläutert die Wichtigkeit der Zuwanderung aus dem Land in die Stadt.

[3]Vgl. Rösener: Stadt-Land-Beziehungen S. 36; Zimmermann: Dorf und Stadt S. 15f.

[4]Vgl. Rösener: Bauern S. 33ff.

[5]Vgl. Ders.: Stadt-Land-Beziehungen S. 41ff. Der Nahmarkt umfasste das engere Marktgebiet der Stadt, also das Umland und Dörfer, sein Einzugsbereich schloss die regelmäßigen Besucher des Marktes ein. Darin sind die Bewohner des Umlandes einbegriffen die wiederholt Waren (ver-)kaufen.

[6]Vgl. Rösener: Stadt-Land-Beziehungen S. 46f; Troßbach: Geschichte des Dorfes S. 69f.

[7]Vgl. Lütge: Geschichte der Agrarverfassung S. 112; Spiess: Bäuerliche Gesellschaft S. 394.

[8]Vgl. Troßbach: Geschichte des Dorfes S. 66. Da der Verkauf von Agrarprodukten nur für größere Betriebe möglich war, wurde somit auch ein soziales Ungleichgewicht auf dem Land perpetuiert. Dazu auch: Rösener: Bauern S. 200. Die Marktorientierung stellte eine erhebliche Beeinflussung der sozialen Dorfstrukturen dar. Lütge: Geschichte der Agrarverfassung S. 132f; Zimmermann: Dorf und Stadt S. 15f.

[9]Vgl. Rösener: Stadt-Land-Beziehungen S. 47.

[10]Vgl. Troßbach: Geschichte des Dorfes S. 11ff. Er geht darüber hinaus auf die Wirkung der zunehmenden Marktbeziehungen rückwirkend innerhalb der Dörfer ein. Rösener: Bauern S. 129; Abel: Agrarkrisen S. 22. Abel geht insbesondere noch einmal auf Ernteschwankungen und dadurch resultierenden sinkenden Einnahmen für die Bauern ein, welche zur Folge haben, dass auch weniger Gewerbegüter der Stadt abgesetzt werden können.

[11]Vgl. Rösener: Stadt-Land-Beziehungen S. 46ff.

[12]Vgl. Ebd. S. 48. Das Bannmeilenrecht konnte prinzipiell jeglichen Handel und Gewerbe in einem bestimmten Umkreis der Stadt verbieten. Stapelrechte waren für den Handel zentral, auf Stadt-Land-Beziehungen bezogen, hatten sie zum Ziel, dass Händler ihre Waren ohne Umwege auf dem städtischen Markt anbieten mussten. Weber: Städtische Territorialherrschaft S. 109. Er betont den Markt- und Gewerbezwang insbesondere bei Reichsstädten mit eigenem Territorium und geht auf das Beispiel der schwäbischen Reichsstadt Rottweil ein. Troßbach: Geschichte des Dorfes S. 70.

[13]Vgl. Zimmermann: Dorf und Stadt S. 15f; Rösener: Stadt-Land-Beziehungen S. 50ff; Rothert: Erwerb S. 80.

[14]Vgl. Rösener: Stadt-Land-Beziehungen S. 51.

[15]Vgl. Weber: Städtische Territorialherrschaft S. 105.

[16]Vgl. v. Below: Geschichte der deutschen Landwirtschaft S. 82.; z.B. sind seit dem 13. Jhd. die Frondienste für den Gerichtsherrn bedeutender geworden als die dem Grundherrn zu leistenden. Rothert: Erwerb S. 82.

[17]Vgl. Diekmann: Herrschaft S. 2; Rothert: Erwerb S. 80.

[18]Vgl. Schwartz: Geschichte S. 28. 1515 war diese Gerichtsmacht aus den Händen des Propstes in die des Rates übergegangen.

[19]Vgl. Rothert: Erwerb S. 81; Schwartz: Hansestadt Soest S. 22.

[20]Deus: Soester Recht S. 52 §230.

[21]Vgl. Kapitel 2.3: Städtische Territorialherrschaft.

[22]Vgl. Rothert: Erwerb S. 82f. Diekmann: Herrschaft S. 3.

[23]Vgl. Diekmann: Herrschaft S. 2ff u. 109f; Schwartz: Hansestadt Soest S. 23.

[24]Vgl. Diekmann: Herrschaft S. 4f. Das Gogericht war ursprünglich das Niedergericht. Es ist unklar wie die Verbindung von Stadt- und Gogericht im Detail zustande kam. Ebenso dazu: Schwartz: Geschichte S. 28; Rothert: Erwerb S. 84. Die Aufgaben des Gogerichts waren vornehmlich Polizeiliche sowie die Abwehr feindlicher Übergriffe und Verfolgung flüchtiger Verbrecher. In Westfalen ist der Go die unterste Einheit der Landeseinteilung. Schwartz: Hansestadt Soest S. 23.

[25]Vgl. Diekmann: Herrschaft S. 5ff. Erst Mitte des 15. Jahrhunderts waren die Erzbischöfe von Köln endgültig aus der Gerichtshoheit verdrängt.

[26]Vgl. Diekmann: Herrschaft S. 10ff. Er diskutiert dort die zeitliche Bestimmung ausführlicher; er setzt das Ende an mit der Einsetzung eines Magistrats, welcher an die Stelle der städtischen Herrschaft trat. Rothert: Erwerb S. 110. Rothert gibt das Ende der Herrschaft mit der Neuordnung durch Napoleon an, 1809.

[27]Clarenbach: Soestgau S. 12; Schwartz: Hansestadt Soest S. 33; Koske: Hattrop S. 22. M. Koske setzt dem entgegen, dass das Wort Börde eine alte Bezeichnung für einen geschlossenen Gerichtsbezirk ist.

[28]Vgl. Rothert: Erwerb S. 109; Clarenbach: Soestgau S. 12; Schwartz: Hansestadt Soest S. 33. Clarenbach und Schwartz geben 250km² inklusive Stadtgebiet an.

[29]Vgl. Clarenbach: Soestgau S. 13.

[30]Vgl. Koske: Hattrop S. 22.

[31]Vgl. Clarenbach: Soestgau S. 12; Diekmann: Herrschaft S. 6. Die Stadt sicherte sich durch den Erwerb von Freigrafschaften auch zusätzliche Rechte. Rothert: Erwerb S. 88ff. Territorialhoheit in westfälischen Gebieten wurde aber zumeist über das Gogericht ausgeübt, anstatt über Freigrafschaften.

[32]Rothert: Erwerb S. 97ff. Rothert setzt sich dort sehr genau mit der Beseitigung adeliger Vorrechte auseinander und führt die Maßnahmen der Stadt im Detail aus.

[33]Vgl. Schwartz: Hansestadt Soest S. 36; Rothert: Erwerb S. 110.

[34]Vgl. Rothert: Erwerb S. 88.

[35]Vgl. Ebd. S. 110.

[36]Vgl. Koske: Geschichte S. 51.

[37]Ebd. S. 52.

Ende der Leseprobe aus 20 Seiten

Details

Titel
Wechselbeziehungen zwischen Stadt und Land. Die Stadt Soest und ihrer Herrschaft über die Börde
Hochschule
Universität Münster
Note
1,0
Autor
Jahr
2013
Seiten
20
Katalognummer
V351005
ISBN (eBook)
9783668374584
ISBN (Buch)
9783668374591
Dateigröße
579 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
wechselbeziehungen, stadt, land, soest, herrschaft, börde
Arbeit zitieren
Kevin Witte (Autor:in), 2013, Wechselbeziehungen zwischen Stadt und Land. Die Stadt Soest und ihrer Herrschaft über die Börde, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/351005

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