Einführung in das Schuldrecht. Ausführung und juristische Lösung praxisrelevanter Probleme


Vorlesungsmitschrift, 2016

37 Seiten, Note: 1,0

Mike G. (Autor:in)


Leseprobe


Deutsches Sachenrecht (BGB AT & BT)

Das deutsche Recht wird in der gesamten Welt für seine Genauigkeit gelobt, ist aber auch für seine Umständlichkeit bekannt. Belesenheit im deutschen Recht ist immer nur von Vorteil, deshalb werden in dieser Arbeit einige „Probleme“ des täglichen Lebens anhand des Schuldrechts aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) erörtert. Welche Rechte habe ich als Verbraucher? Worauf muss ich als Gewerbetreibender achten? Und darf mich mein Verkäufer wirklich derart behandeln? Diese und noch viele andere Fragen sollen innerhalb dieses Textes geklärt werden. An einigen Stellen wird nicht sehr tief in die Materie eingetaucht, da es viel zu komplex für eine solche Zusammenfassung werden würde. Es wurden Probleme aufgegriffen, welche das BGB allgemeingültig löst und nicht unbedingt fallspezifisch (für jede Art von Verträgen unterschiedlich). Dieses Werk entstand ursprünglich anhand von Mitschriften der Schuldrechtsvorlesungen im Nebenfach Jura und wurden um einige Gedanken und Ausführungen aus der Sekundärliteratur sowie aus der jüngsten Geschichte erweitert. Es wird dem Leser erste Einblicke in das deutsche Rechtssystem gewähren und im Alltag von überaus hohem Nutzen sein.

• ❿ Europäisches Recht und anglo-amerikanisches sind die zwei großen Rechtssysteme des Okzidents.

- Ersteres basiert auf römischen Recht, deutsches Recht wird immer weiter daran angeglichen.
- Letzteres ist aus sich selbst heraus entstanden „case law“ (Unabhängigkeitserklärung etc.).

• ❿ Recht ist entstanden, da Menschen immer Konflikte miteinander haben.

- Zwei Arten der Problemlösung: mit oder ohne Gewalt.
- Menschen haben innere Überzeugung, dass im Konflikt nur eine Handlung richtig / gerecht ist.

=> Aufgabe des Rechts ist es herauszufinden, welche.

• ❿ Recht kann nur selten absolute Urteile fällen, viele Fälle sind zu individuell für das Gesetzbuch.

- Juristen suchen nach geeigneten Rechtsgrundlagen um Rahmen zu schaffen.
- Wenn Gesetzeslage nicht komplett eindeutig ist, entscheiden Richter in Gerichten über Fall.

• ❿ In Deutschland u.a. zwei Arten von Recht: Öffentliches (Verwaltungsgerichte) und Privates Recht (Instanzenhierarchie unten).

• ❿ Instanzenhierarchie der ordentlichen Gerichte (= privates Recht):

Bundesgerichtshof ← Oberlandesgericht ← Landesgericht ← Amtsgericht.

- Jedem Bürger stehen immer zwei Instanzen zur Verfügung, d.h. wenn Amtsgericht seiner Meinung nach nicht korrekt gehandelt hat, kann er bei höherer Instanz (Landesgericht) Berufung einlegen.
- Amtsgericht befasst sich mit allen Rechtsproblemen, welche (Faustregel!) einen Gegenstandswert von unter 5 TEUR haben.
- Landesgericht befasst sich analog mit Gegenstandswerten über 5 TEUR.
- Höhere Instanzen beinhalten mehr Richter um Meinungsbildungsprozess fehlerfreier zu gestalten.

• ❿ Suchstrategie bei Anspruchsgrundlagen im BGB.

- BGB ist sehr systematisch aufgebaut, geht nach Phasen im Menschenleben.
- 1. Buch: Allgemeiner Teil (hauptsächlich Geschäftsfähigkeit, also alles über Minderjährige).
- 2. Buch: Schuldrecht (Verträge schließen).
- 3. Buch: Sachenrecht (Eigentum und Besitz von Dingen).
- 4. Buch: Familienrecht (nicht im exam relevant).
- 5. Buch: Erbrecht.
- 1. Buch beinhaltet Regelungen, welche für alle anderen Bücher wichtig sind, z.B. beschränkte Geschäftsfähigkeit.
- Vor dem Schuldrecht findet sich ein allgemeiner Schuldrechtteil, welcher Regelungen nur für das Schuldrecht beinhaltet, welche wiederkehrende Probleme abbilden, z.B. Verzugsrecht.

• ❿ Schuldrecht.

- Unterteilung von zwei Arten der Schuldverhältnisse.
- (1) Rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis.

• ❿ Meist über Verträge werden zwischen den Vertragsparteien Schuldverhältnisse geschlossen (Schuld eine Leistung zu erbringen und Schuld eine Gegenleistung zu erbringen).

- (2) Gesetzliches Schuldverhältnis.

• ❿ Gesetzliche Schuldverhältnisse bedürfen keiner Annahme der Willenserklärung.

• ❿ (a) Delikte: Vermögensabnahme, weil sich jemand anders schuldhaft verhält.

• ❿ (b) Geschäftsführung ohne Auftrag: Altruistische Handlung wird unter Strafe gestellt.

• ❿ (c) Bereicherungsrecht: Ungerechter Vermögenszuwachs wird gemindert (Erbschaftssteuer).

• ❿ Präjudiziensystem.

- Im anglo-amerikanischen Raum dürfen untergeordnete Gerichtsentscheide nicht jenen der übergeordneten widersprechen.
- Viele Diskussionen ob ein Fall dem anderen ähnelt und wenn ja, wie weit.
- Im europäischen Raum ist Präjudiz verboten.
- Richter sind weder an die Exekutive noch Judikative gebunden, nur an Gesetze.
- Wenn Gesetze nicht eindeutig sind, muss Richter nach seinem eigenen Ermessen handeln.

→ Wenn Richter keine „innerhalb der Judikative“-konforme Entscheidungen trifft, wird er nicht befördert in die nächste Instanz.

- Lediglich Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts dürfen von Richtern nicht widersprochen werden.
- Entscheidungen des BVerfG machen uneindeutige Gesetze eindeutig.

• ❿ Vorgehensweise bei Betrachtung eines Falls.

- (1) Wer will was von wem woraus?
- (2) Anspruchsgrundlage im Gesetzbuch (hier BGB) suchen.
- (3) Tatbestandsmerkmale des Anspruchs mit Anspruchsgrundlage abgleichen.
- (4) Regelungen im BGB mittels Suchstrategien finden.
- (5) Kommentare zu einzelnen Paragraphen einsehen und ähnliche Urteile bzgl. eigenem Problem suchen.
- (6) Mit stichhaltigen Argumenten versuchen die Entscheidung des Richters (zu Gunsten des eigenen Mandanten) zu beeinflussen.

• ❿ Zu (1): Keine Frage beantworten (Hat er Recht? Muss sie zahlen?), sondern Problem rechtlich formulieren (Er möchte Geld von ihr).

• ❿ Zu (2): Suchstrategie nutzen um zu schauen, ob Konflikt überhaupt rechtsgültig ist. Geeignete Rechtsgrundlage finden um zu sehen, worauf sich Ankläger eigentlich beruft.

• ❿ Zu (3): Analyse des Angebots / Antrags und der Annahme (zwei übereinstimmende, korrespondierende Willenserklärungen müssen vorliegen).

- Angebot muss essentialia negotii (vertragswesentliche Bestandteile, Käufer, Verkäufer, Sache und Gegenleistung) beinhalten.
- Annahme muss erklärt und zugänglich gemacht werden (außer § 151).
- Formulierung in Klausur: Wie in §§ 145, 147 intendiert, bedarf es zwei übereinstimmender, korrespondierender Willenserklärungen für einen Vertragsschluss.
- Angebot immer zuerst allgemein formulieren und dann konkret auf Fall anwenden.
- Angebot ist eine Willenserklärung, welche einen anderen alle essentialia negotii vorgibt und Empfänger mit einfachem „Ja“ Vertrag annehmen kann ohne weitere Verhandlungen.

• ❿ Zu (4): Paragraphen für Bedeutung dieser Formulierungen suchen, welche genaue rechtliche Definitionen beinhalten.

• ❿ Zu (5): Kommentare haben (außer von BVerfG) keine Bedeutung, jedoch erlauben sie dem Anwalt zu sehen, wie regionale Gerichte entschieden haben und abzuwägen wie sich Richter entscheiden wird. Richter in Amtsgerichten können zwar ihre Meinung zu bestimmten Uneindeutigkeiten ändern, machen es in Realität aber äußerst selten. Somit kann Anwalt absehen, ob er Prozess gewinnen kann oder nicht. Achtung: Auch „Entscheidungstradition“ der nächsthöheren Instanz betrachten, falls Verteidiger in Berufung geht.

• ❿ Jus cogenz und dispositives Recht.

- Positives / zwingendes Recht (gilt für Strafrecht und öffentliches Recht): Staat gibt zwingend verpflichtende Rechtsnormen vor, welche unter keinen Umständen verändert werden dürfen.
- Dispositives / abdingbares Recht (gilt nur für privates Recht): Staat stellt „Normalrechtsordnung“ bereit, Privatleuten ist es erlaubt eigene Rechtsordnungen zu erstellen um somit im schlimmsten Fall für ihren eigenen Vorteil zu entscheiden.
- Sinn dispositiver Normen.
- Beispiel: Eheleute heiraten, sind sich Inhalt des geschlossenen Ehevertrages nicht bewusst, interessieren sich nicht dafür, denken in dem Moment nicht rational.

• Faktisch bestehe also kein Vertrag, dann aber Scheidung ungeregelt.

→ Staat gibt als gerecht angesehene Grundnorm vor, um vor Betrug o.ä. zu schützen.

- „Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nichtig“ - Satz gibt an, ob Recht dispositiv oder zwingend ist.
- Dispositive Gesetze sollen bei Nichtregelung eine im Normalfall gerechte Regelung durch den Staat gewährleisten.
- Grenzen sind zwingendes Recht und „gute Sitten“ nach § 138.

• ❿ Nicht Zuordbares aus der ersten Vorlesung.

- Gerichte haben entschieden, dass Menschenwürde es verbietet Menschen zu töten, egal in welchem Hintergrund (Flugzeug, welches auf Bundestag zufliegt).
- Definition von Sachen § 90 BGB: Körperliche Gegenstände, man darf damit machen, was man will.
- § 90a: Tiere sind keine Sachen, werden aber wie solche behandelt, sofern es keine Gesetze gibt, welche anderes vorschreiben.
- In Deutschland kann man zwei Arten von Sachen erwerben: Mobilien und Immobilien.
- Mobilien werden verhandelt, Immobilien können nur mit Notar übergeben werden.
- In Deutschland kann man nur Grundstück besitzen, Häuser und alles andere auf dem Grundstück gehören dem Grundstücksbesitzer.
- Bei notariell korrektem Verkauf des Grundstücks (mit Umschreibung im Grundbuch) werden alle direkt mit dem Boden verbundenen Sachen und alle wesentlichen Bestandteile des Gebäudes an neuen Besitzer umgeschrieben.

→ Bäume, Haus, Wände, Stützpfeiler, Türen, Fenstergläser etc..

• ❿ Nachtwächterstaat.

- Erbe der französischen Revolution: Bürger ist Mitglied des Staates und Mitglied der Gemeinschaft der Bürger.

→ Unterscheidung Recht der Bürger und Recht des Staates.

- Idee des Nachtwächterstaates: Staat soll den Bürgern ein sicheres Leben ermöglichen (Außenpolitik, freie Marktwirtschaft).
- Privatautonomie: Recht auf Autonomie der Bürger.
- Bürger haben in diesem Zusammenhang drei Freiheiten.

• ❿ (1) Vertragsfreiheit: (a) Abschlussfreiheit: mit wem ich will; (b) Inhaltsfreiheit: über was ich will.

• ❿ (2) Eigentumsfreiheit: Erwerb und Verkauf von Eigentum.

• ❿ (3) Testierfreiheit: Testamentsfreiheit.

• ❿ Steuerung des Marktverhaltens in vier Punkten.

- Staat greift regulierend in den Markt ein um Wettbewerbsfähigkeit aufrecht zu erhalten / zu verbessern.
- (1) Ungleichgewichte ausgleichen: Markt schafft keine gerechten Verträge, Vermachtung verhindern (Große werden immer größer, Kleine immer kleiner).
- (2) Regulierung von Vertragsformen (AGBs).
- (3) Regelung von Vertragsinhalten (gute Sitten, Gesetzeskonformität).
- (4) Staat schafft Formvorschriften (notarielle Beurkundung), damit sich beide Vertragsparteien intensiver mit Vertrag auseinandersetzen (Notar legt Vor- und Nachteile beider Parteien dar, Rechtsanwalt nur das wofür er bezahlt wird).

• ❿ Grenzen der Privatautonomie.

- (1) Verstoß gegen die „guten Sitten“.
- § 138: Verträge dürfen nicht gegen gute Sitten verstoßen.
- BGB kann nicht alle Eventualitäten abdecken, deshalb wenn jemand einen neuen Vertragstyp erfindet, wird auf Einhaltung guter Sitten geprüft.
- Sitten = übliche Handlungen, gut = naturalistischer Fehlschluss, deshalb vordefiniert.

• Gute Sitten = Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden.

→ Ist nicht empirisch messbar / nachweisbar / erkennbar.

=> Richter hat völliges case law, kann selbst entscheiden ob sittlich gut oder nicht.

- Bei Unsicherheiten immer Perspektive wechseln: Würde ich einen solchen Vertrag unterzeichnen, würde ich mich dann massiv ungerecht behandelt fühlen?

→ Wenn ja, dann wird Vertragstyp sehr wahrscheinlich abgelehnt.

- Drei Arten von Verträgen, welche gegen gute Sitten verstoßen.

• ❿ (1) Knebelverträge: Brauerei baut eine Kneipe und verpflichtet Wirt dauerhaft dazu sein Bier auszuschenken (Investitionskosten herausholen).

- (Dauerhafte) Wettbewerbsbeschränkung nicht gewollt, deshalb hebt Staat solche Verträge auf, „zu lang“ setzt Richter individuell fest.

• ❿ (2) Sittenwidrige Ratenkredite: Liegt Kreditzinssatz über dem Doppelten des Marktniveaus, wird Kreditzinssatz auf 0% revidiert und bereits geleistete (Zins-)Zahlungen der Tilgung zugerechnet.

• ❿ (3) Überschuldungsfallen: Vater möchte hohen Kredit aufnehmen und lässt Tochter bürgen.

- Tochter hat geringes Einkommen, warum machen Banken das:

- Moralische Zwickmühle als Tochter.
- Vater ist weniger dazu geneigt sein restliches Vermögen im Falle einer absehbaren Insolvenz an Familie zu verschenken.
- Wird Vater insolvent, muss Tochter ihr Einkommen dauerhaft einschränken um für Schulden des Vaters zu bezahlen.
- Vertrag ist rechtswidrig, weil Tochter keine Kenntnis vom Inhalt des Vertrages hat, sich in moralischem Dilemma befand und nicht in der Lage ist die Bürgschaft zu erfüllen.
- (2) Gesetzesverstoß.
- § 134: Wenn Rechtsgeschäft gegen positives Recht verstößt, ist es nichtig.
- Ob Norm positiv oder dispositiv ist, ist am Wortlauf erkennbar oder wird durch Gesetzesauslegung festgestellt.
- Bei Vertragsschluss durch Betrug steht es Geschädigten frei Vertrag aufzulösen (§ 123 I)

• ❿ Grundstruktur des bürgerlichen Rechts.

- Unterscheidung in Privatrecht und öffentlichem Recht.
- Privatrecht: Beide Parteien sind Bürger, Streitigkeiten werden vor den Amts- oder Landesgerichten geklärt.
- Öffentliches Recht: Eine der beiden Parteien ist der Staat, Streitigkeiten werden vor Verwaltungsgerichten geklärt.

→ Genaue Abgrenzung ist nicht immer einfach.

- Hierarchie von Recht.
- Ganz unten in der Hierarchie steht das Bundesrecht (BGB, HGB).
- Beschließt das BVerfG irgendetwas, so muss sich der Gesetzgeber daran halten, da BVerfG auf Verfassungswidrigkeit prüft.

• ❿ Nicht nur, wenn Gesetze gegen Verfassung stehen, sondern auch wenn Staat kein Gesetz aufgestellt hat, welches in Verfassung verankertes Recht schützt.

- Noch über dem BVerfG steht der EuGH, welcher 3 Formen der Rechtsprechung ausüben kann.

• ❿ (1) EU-Verordnungen werden beschlossen, sind verpflichtend für alle EU-Mitgliedsstaaten.

• ❿ (2) EU-Richtlinien werden vorgegeben, an welche sich EU-Mitgliedsstaaten bis zu einer gewissen Zeit angepasst haben müssen, sonst Geldstrafe (Bsp. Widerrufsrecht).

• ❿ (3) EuGH Richterurteile sind Maßregeln für richterliches Handeln (wie andere Urteile).

=> Weil Deutschland an den EU-Vertrag gebunden ist, muss es sich an solche Regelungen und Verordnungen halten, auch wenn BVerfG widersprechen.

• ❿ Handelsgesetzbuch steht in Kaufmannsfragen immer über dem BGB.

- BGB spricht von Verzugszinsen i.H.v. 5%, HGB von 8%, letzteres gilt für Kaufleute.

• ❿ Rechtssubjekte.

- (1) Natürliche Personen: Jeder Mensch ist rechtsfähig, wenn er geboren wird.
- (2) Juristische Personen: Vermögensmassen der Kapitalgesellschaften haften für Geschäfte der Gesellschaft, wenn Vermögen weg, dass Gesellschaft insolvent.
- (3) Mischformen: Personengesellschaften können als juristische Person auftreten, sind aber nicht nur auf Einlagen, sondern auch Privatvermögen der Besitzer ausgeweitet.

=> Alle Personen und Institutionen sind rechtsfähig, lange Zeit aber nicht derart gewesen.

• ❿ Geschäftsfähigkeit.

- Rechtsfähig ist jede Person (Säugling darf Auto besitzen), geschäftsfähig aber nicht (Säugling darf Auto nicht verkaufen).
- Wenn nicht geschäftsfähig, dann durch gesetzlichen Vertreter vertreten.
- Kinder durch Eltern, Unternehmen durch Organe.
- Kinder bis einschließlich 7 Jahren sind nicht geschäftsfähig.
- Geschlossene Verträge von vorne herein nichtig, möglicherweise zu Ungunsten der anderen Vertragspartei (Schokolade ist bereits gegessen, trotzdem Geld wiederbekommen).
- Kinder ab 7 Jahren sind nur beschränkt geschäftsfähig (§ 105).
- Bedürfen des Rechtsvorstandes eines gesetzlichen Vertreters.
- Verträge entstehen nur, wenn gesetzlicher Vertreter vorher einwilligt (§ 107) oder nachträglich genehmigt (§ 108; könnte auch verwerfen).

=> Schwebend unwirksame Verträge: Von Minderjährigem eingegangen, von gesetzlichen Vertreter bisher weder eingewilligt noch bestätigt.

- Drei Ausnahmen der beschränkten Vertragsfähigkeit von Minderjährigen.
- § 107: Hat geschlossener Vertrag lediglich rechtliche Vorteile für den Minderjährigen, dann gültig.
- § 110 Taschengeldparagraph: Haben gesetzliche Vertreter oder Dritte unter deren Einverständnis den Minderjährigen Geld zur freien Verfügung überlassen, darf Minderjähriger damit frei verfügen.

• ❿ Kauf von Drogen, Alkohol oder Mofa fällt nicht unter von gesetzlichen Vertretern angedachten Verwendungszwecken.

• ❿ Ratenzahlung ist nicht rechtsgültig, weil Minderjährige ein Geschäft „bewirken“ müssen.

- § 113 Teilgeschäftsfähigkeit: Ermächtigung durch den gesetzlichen Vertreter zu arbeiten führt automatisch zur Geschäftsfähigkeit aller mit der Arbeit verbundenen Geschäfte (Konto eröffnen).

=> „Schwebend unwirksamer Vertrag“: Von Minderjährigen abgeschlossen, ohne vorherige Zustimmung und bisher ohne Genehmigung.

• ❿ Willenserklärung als Grundstein aller Verträge.

- Wille = Perspektive des Erklärenden (Freiheitsschutz).
- Erklärung = Perspektive des Empfängers (Vertrauensschutz).
- Vertragsabschluss kann explizit / ausdrücklich in Worten erfolgen (Vertrag), aber auch als Verhalten implizit / konkludent geschlossen werden (Kopfnicken, Handschlag).
- Beispiel Auslegung eines Vertrages / einer Willenserklärung.
- Trierer Weinauktion.
- Bei Auktion kommt Neuer in Raum und hebt Hand um Freund zu winken; Handheben wird als Bieten gedeutet und Wein an Neuen verkauft.
- Richter kann keine der beiden Parteien (welche selbst den Prozess gewinnen wollen) über nicht-beweisbare Tatsachen abfragen (Intention des Handelns).

=> Vorgang aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts betrachten (der, der es hört/sieht).

• ❿ Idealauktionär einer Weinverkostung wird erschaffen und „gefragt“ wie er die Handlung des Neuen gedeutet hätte.

→ Neuer müsste Wein erwerben, da Vertrag zu Stande gekommen ist.

• ❿ Verträge mit Lücken.

- Wird ein Vertrag abgeschlossen und beide Parteien vernachlässigen einen Fall, welcher bald eintritt, so müsste Fall laut Vertrag hingenommen werden.
- Lückenfüllung entweder durch dispositives Recht oder richterliche Vertragsergänzung (es wird das eingefügt, was A hineingeschrieben hätte, wenn er an Handlung von B gedacht hätte) → Hypothetischer Parteiwille.

- Ergänzende Vertragsauslegung.
- In solchen Branchen / bei derartigen Geschäften sind bestimmte Vorgehensweisen üblich.

→ Vergleiche Definition „guter Sitten“.

- Vernachlässigen beide Parteien die Absprache dieses Punktes schaut der Richter auf die übliche Rechtspraxis und „liest“ notfalls die entsprechende Regelung in den Vertrag „hinein“.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

→ Gilt nur, wenn keine böswillige Absicht einer Partei.

→ Es gilt die Verkehrssitte (wie es üblicherweise gemacht wird), wenn Gesetzestext unklar ist.

- Beispiel: Kauf einer Buchhandlung mit regionalem Monopol.
- Vertragsparteien einigen sich auf Übergabe der Buchhandlung zum vereinbarten, von beider Seiten akzeptierten Preis.
- Nach einiger Zeit eröffnet der ehemalige Besitzer einen zweiten Buchladen und bezieht seinen alten Kundenstamm wieder.
- Problem: Käufer hat mit Gebäude auch Kundenstamm gekauft, Vertrag aus seiner Sicht nicht eingehalten.
- Lösung: Richter schaut auf übliche Rechtspraxis; zwischen Großkonzernen wird häufig ein temporäres Wettbewerbsverbot ausgehandelt, wenn Unternehmen den Besitzer wechseln.

• ❿ Hätte Käufer vor dem Kauf gewusst, dass Verkäufer ihm Konkurrenz machen wird, hätte er eine Wettbewerbsverbotsklausel eingefügt.

→ Hypothetischer Parteiwille.

→ 2-jähriges Wettbewerbsverbot wird vom Richter in den Vertrag „hineingelesen“.

→ Ergänzende Vertragsauslegung.

• ❿ Auslegung von Rechtsnormen.

- (1) Wortlautauslegung: Was geschrieben / gesagt wurde, das wird nach juristischen Maßstäben ernst genommen („Sache“ nach § 90 definiert).
- (2) Systematische Auslegung: Was meint jene Formulierung innerhalb des Textes / Gespräches etc.
- (3) Historische Auslegung: Was war die vom Gesetzesgeber intendierte Problemlösung durch Erlass dieses Gesetzes?
- Historische und tatsächliche Hintergründe werden analysiert um zu schauen, ob Gesetz noch Geltung findet, oder nicht.
- Bundesgesetzblatt veröffentlicht zu jedem neuen Gesetz eine (meist zu kurze) Begründung vom Ausschuss und der gesetzgebenden Instanz.
- (4) Teleologische Auslegung: Jedes Gesetz beinhaltet eine verstandesmäßig erfassbare Wahrheit, welche zu ergründen ist.
- Was verstehen alle / die meisten Menschen unter dieser Formulierung?

=> Bundesgerichtshof hält sich an teleologischer Auslegung.

• ❿ Objektiver Empfängerhorizont.

- § 133 spricht von Auslegung der Willenserklärungen nach Absicht, nicht nach Formulierungen.
- § 157 spricht von Auslegung von Verträgen gemäß Verkehrssitte, Treu und Glaube.

→ Beide Gesetze werden simultan für Auslegung von Willenserklärungen angewandt.

• ❿ Bedeutung der Privatautonomie.

- Explizite Vereinbarungen stehen über dem dispositiven Recht.
- Sogar Mutmaßungen über Vereinbarungen stehen darüber.

• ❿ Entstehung Handelsrecht.

- Lex Mercatoria ist im Mittelalter etabliert worden.
- Wegen regionaler / nationaler Rechtsunterschiede einigten sich Kaufleute auf eigene Regelungen, welche üblicher Praxis des Handels folgte.

→ Handelstradition wurde zu verbindlichen Regelungen bei Geschäften zwischen internationalen Kaufleuten.

- Tradierte Formulierung in kaufmännischen Verträgen muss Schöffen bekannt sein, Richter fragt nach üblicher Auslegung und spricht dann Urteil über ergänzende Vertragsauslegung.

• ❿ Invitatio ad offerendum.

- Kaufschilder, Etikett, Kataloge etc. beinhalten zwar Preisangaben, sind aber nicht bindend.
- Willenserklärung kann nur mit anderem Menschen, nicht mit Sache selbst geschlossen werden.
- Verkäufer hat ein Recht darauf sich Käufer anzusehen um Geschäftsfähigkeit und Zahlungsfähigkeit beurteilen zu können (Verkehrssitte).
- Kauf ist Vertrauensakt, mit Kauf können u.a. Gewährleistungen / Garantieansprüche einhergehen und eine längere Vertragsbeziehung entstehen, deshalb Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit durch Verkäufer wichtig.

→ In heutiger Zeit werden Programme geschrieben, welche stellvertretend für Verkäufer Willenserklärungen eingehen, also Invitatio ad offerendum existenzgefährdet.

=> Verkaufsschild ist Invitatio ad offerendum / Einladung zum Schließen einer Willenserklärung.

- Beispiel Druckfehler auf Etikett.
- Etikett weist Kaufpreis von 20€ aus, Jacke kostet aber 200€.
- Potentieller Kunde bereit Jacke für 20€ zu kaufen, Kasse bemerkt Druckfehler, Kunde bekommt Jacke nicht für 20€.

Verkehrssitte: Verkäufer will Kunden kennenlernen und gibt Willenserklärung erst an Kasse ab.

- Hätte ein Verkäufer Kaufpreis 20€ bestätigt, dann für 20€ gekauft.
- Konsum einer Ware (Speisen im Restaurant) schützt nicht vor Druckfehlern.
- Bedeutung einer Invitatio ad offerendum.
- Grobe Informationen werden auf den Markt geworfen um potentielle Kunden anzusprechen.
- Bei einem Inserat wird ein allgemeines Angebot gezeigt, welches viele Käufer annehmen könnten; dann würden viele Kaufverträge bestehen für ein Gut, welches der Verkäufer möglicherweise nur einmal besitzt, deshalb hat Verkäufer das Recht sich einen Kunden auszusuchen und nicht anderen Schadensersatz leisten zu müssen.
- Wenn es keine Invitatio ad offerendum gäbe, dann müsste man beim Zurücklegen einer Sache im Supermarkt mit der Geschäftsleitung jedes mal einen Aufhebungsvertrag schließen.

• ❿ Zitieren von Gesetzestexten.

- Paragraph § (Leerzeichen) Gesetzesnummer, Absatz (römische Zahl), Satz (arabische Zahl), Alternative (wenn „oder“-Gesetz).
- Beispiele: § 433 I, 1 § 812 I,1 Alt. 1

• ❿ Juristische Vorgehensweise im Fall des Druckfehlers.

- (1) Wer will was wann vom wem woraus?
- Kunde möchte Jacke für 20€ vom Verkäufer kaufen, weil das Etikett solches ausweist.
- (2) Anspruchsgrundlage suchen.
- § 433 I, 1 „Verkäufer ist Käufer verpflichtet Ware auszugeben und Geld anzunehmen, wenn Kaufvertrag geschlossen wurde“.
- (3) Prüfung der Anspruchsgrundlage.
- Liegt ein Kaufvertrag vor?
- Wo findet sich erste Willenserklärung?

• ❿ Zwischen Käufer und Etikett? → Nein, weil Invitatio ad offerendum.

• ❿ Zwischen Käufer und Verkäufer, vertreten durch Kassensystem.

→ Käufer möchte Jacke für 20€ kaufen, Verkäufer aber nicht verkaufen.

=> Es bestand kein Kaufvertrag, also hat Käufer keinen Anspruch auf Jacke für 20€.

• ❿ Willensmängel // Unbewusstes Auseinanderfallen von Wille und Erklärung.

- Wirksamkeit einer Willenserklärung.
- Innerer Tatbestand (Wille): Erklärender muss wissen, dass seine Handlung als rechtliche Erklärung aufgefasst werden kann, unabhängig vom eingegangenen Geschäft.
- Äußerer Tatbestand (Erklärung): Empfänger darf / muss auf Wahrhaftigkeit der Erklärung vertrauen können.
- Bewusst durch Betrug ist strafbar (§ 123 BGB), unbewusst durch Irrtum kann widerrufen werden, wenn Empfänger Irrtum nicht bekannt war (§ 119 BGB).
- Anfechtung wegen Irrtum.
- Nach § 119 BGB Irrtum über Inhalt des Gekauften oder Eigenschaft der Sache als mögliche Anfechtungsgrundlagen.
- Fechtet Erklärender Kaufvertrag wegen Irrtum an, so wird dieser rückwirkend nichtig gemacht (§ 142 BGB) → Rückwirkungsfiktion.

• ❿ Verkäufer hätte das Recht auf Bezahlung, aber Käufer hat kompletten Kaufvertrag ungeschehen gemacht → Objektiver Empfänger gilt in diesem Fall nicht mehr.

- Vertrauensbruch führt aber zu Vertrauensschaden, da sich Empfänger auf Wahrheitsgehalt der Nachricht / des Auftrags verlassen hat (objektiver Empfänger).

=> Alle Schäden und Kosten, welche der Käufer dem Verkäufer verursacht hat (inklusive Wertminderung des Verkaufsgegenstandes) müssen vollständig ersetzt werden (§ 122 BGB).

→ Eigentlicher Vorteil für Käufer wird durch (meist enorm hohe) Rückerstattung relativiert.

- Anfechtung wegen Irrtum jedoch in Praxis unbeachtet, denn wichtige Regelungen sind ausgeschlossen.
- Rechtsirrtum: Folgen einer Handlung nicht abschätzen zu können oder geltendes Recht nicht zu kennen ist keine Ausrede für kriminelles Handeln, man ist in der Pflicht Rechtsbeistand zu konsultieren oder sich rechtliche Grundlagen selbst beizubringen.
- Wert einer Sache: Unerwartete Wertminderung des Verkaufsobjektes ist kein Irrtumsgrund, da Wert von etwas zwar von Eigenschaften abhängt (danach vom Markt bewertet), aber keine Eigenschaft der Sache ist (§ 119 BGB).
- Fall: Anfechtung wegen Irrtum juristisch durchgehen.
- (1) Käufer A will von Verkäufer B das Geld für Unternehmenskauf zurückerhalten.
- (2) Anspruchsgrundlage § 812 I, 1 Alt. 1 „Wer irgendeine Leistung ohne Rechtlichen Grund von einem anderen bekommen hat, muss es zurückgeben“.
- (3) Leistung liegt vor, B hat A Unternehmen verkauft.

• ❿ Erlangung liegt vor, A hat B Kaufpreis dafür gegeben.

• ❿ Rechtlicher Grund liegt vor, Kaufvertrag ist zu Stande gekommen und beide Parteien haben diesem zugestimmt → Anspruch nichtig, da Kaufvertrag vorliegt.

- Anfechtung nach § 142 BGB (rückwirkende Vertragsauflösung durch Anfechtung) gilt nicht, da § 119 BGB Anfechtungsgrundlagen nennt, welche nicht zutreffen.

=> Art der Anfechtung sehr bedeutend.

• ❿ Arglistige Täuschung.
- Manipulation von Eigenschaften einer Sache führen zur Anfechtbarkeit des Kaufvertrages.
- Anspruchsgrundlage § 123 BGB, da § 122 BGB diesen nicht mit Schadenserstattung belegt.
- Kaufvertrag wurde durch arglistige Täuschung geschlossen, Grund der Anfechtung, Vertrag nach § 142 BGB nichtig.
- Gegenstand muss im aktuellen Zustand übergeben werden, keine Erstattung der Abnutzung notwendig, Verkaufspreis muss mit entsprechender Verzinsung erstattet werden.
- Anfechtungsfristen: § 124 BGB 1 Jahr nach entdecken des Betrugs, aber max. 10 Jahre (§ 121 BGB), da sonst eindeutige Beweisführung schwierig ist.
- Fallbeispiel Arbeitsvertrag basiert auf Täuschung.
- Arbeitgeber stellt fest, dass Angaben bei Bewerbung vorsätzlich falsch waren, deshalb Auflösung des Arbeitsvertrages nach § 123 gewollt.
- Arbeitgeber würde Lohn vom Arbeitnehmer zurückbekommen, Arbeitnehmer aber durchschnittlichen Wert der von ihm erbrachten Leistung.

❿• Wenn Sachen nicht wieder übergeben werden können (bereits gegessen oder Dienstleistungen bereits in Anspruch genommen), dann ist Wert der Sache nach § 812 zu erstatten.

- Bei Anfechtung im o.g. Beispiel müssten Arbeitgeber Gehaltszahlung und Arbeitnehmer Arbeitsleistung nachweisen.

→ Missverhältnis des Aufwandes, da Arbeitgeber nur Lohnabrechnungen ausdrucken muss, aber Arbeitnehmer Arbeitsleistung mit Stechuhr oder Zeugen nachweisen muss.

=> Arbeitnehmer wird durch Beweisfragen benachteiligt.

- Lösung: Rechtsprechung schließt Gesellschaftsverträge und Arbeitsverträge von §§ 119, 142, 812 aus, solche Ungerechtigkeiten sind nicht im Sinne des Gesetzgebers.
- Stattdessen darf Arbeitgeber den Arbeitsvertrag sofort beenden (fristlose Kündigung).

• ❿ Unterschied ist Beenden des Arbeitsvertrages (ex nunc, ab jetzt) bzw. Rückwirkungsfiktion, dass Arbeitsvertrag niemals geschlossen wurde (ex tunc, ab damals).

[...]

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Details

Titel
Einführung in das Schuldrecht. Ausführung und juristische Lösung praxisrelevanter Probleme
Note
1,0
Autor
Jahr
2016
Seiten
37
Katalognummer
V351331
ISBN (eBook)
9783668384477
ISBN (Buch)
9783668384484
Dateigröße
717 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Jura, Gesetze, BGB, BGB AT, BGB BT, Schuldrecht, Eigentumsvorbehalt, Willenserklärungen, objektiver Empfänger, Irrtum, Anfechtung, Widerruf, AGB, Minderjährigenrecht, Geschäftsfähigkeit
Arbeit zitieren
Mike G. (Autor:in), 2016, Einführung in das Schuldrecht. Ausführung und juristische Lösung praxisrelevanter Probleme, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/351331

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