Ausgangspunkt dieser Seminararbeit sind die zahlreichen Kündigungen zuteilungsreifer Altbausparverträge durch die Bausparkassen in Zeiten expansiver Geldpolitik und damit einhergehender Niedrigzinsen. Beleuchtet werden die verschiedenen in Betracht kommenden Kündigungstatbestände sowie aktuelle Streitfragen hinsichtlich einzelner Normen. Die Arbeit schließt mit einem kurzen Ausblick sowie einer Empfehlung an Bausparkassen und Bausparer.
Auch heute verfügt noch mehr als ein Drittel der deutschen Bevölkerung über einen Bausparvertrag, welcher mit dem Ziel abgeschlossen wurde, zu wohnwirtschaftlichen Zwecken ein zinsgünstiges Baudarlehen zu erlangen, § 1 I 1 Bausparkassengesetz (BauSparkG). Bei einem Großteil dieser Verträge handelt es sich um Altverträge, deren Zinssatz meist noch zwischen drei und fünf Prozent des Sparguthabens liegt. In einer Phase expansiver Geldpolitik, wie sie heute durch die Europäischen Zentralbank geschieht, in der die Zinsen auf ein historisch niedriges Niveau gesunken sind und der Guthabenzins des Bausparvertrages oberhalb des marktüblichen Zinses liegt, bringt dies jedoch zahlreiche Bausparkassen in Bedrängnis.
So schafft die aktuelle Marktentwicklung für Bausparer den Anreiz, trotz bereits eingetretener Zuteilungsreife, das ihnen bereitgestellte Bauspardarlehen nicht in Anspruch zu nehmen, da ein Darlehenszins fällig wäre, der oberhalb des Marktniveaus liegt. Es ist stattdessen weitaus rentabler, den Bausparvertrag so lange wie möglich in der Ansparphase zu halten, um von den vergleichsweise hohen Einlagezinsen zu profitieren. Dies führt zu einer Verschlechterung der Ertragslage der Bausparkassen, für welche es zunehmend schwieriger wird, sich zu refinanzieren. Verschärft wird diese Entwicklung zudem durch die sinkende Nachfrage nach neuen Baudarlehen, da gewöhnliche Immobiliendarlehen zu erheblich günstigeren Kondition erlangt werden können.
Aus diesem Grund sind seit 2014 bereits zahlreiche Bausparkassen dazu übergegangen, sich durch Kündigung von unrentablen Bausparverträgen zu lösen. In den meisten Fällen wurden diese Kündigungen von den zuständigen Gerichten für rechtmäßig erklärt. Erstmals hat nun das OLG Stuttgart zu Gunsten der Bausparer entschieden und die Kündigung eines mehr als zehn Jahre zuteilungsreifen Bausparvertrages durch die Bausparkasse für unzulässig erklärt.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Das Kündigungsrecht der Bausparkasse nach Zuteilungsreife
I. Vertragliches Kündigungsrecht gem. § 15 II lit. c Muster-ABB
II. Ordentliches Kündigungsrecht gem. § 488 III BGB
1. Anwendbarkeit
2. Bausparsumme ist erreicht
3. Bausparsumme ist nicht erreicht
a. Wortlaut und Vertragszweck
b. Verzicht
c. Verwirkung
d. Zwischenergebnis
III. Ordentliches Kündigungsrecht gem. § 489 I Nr. 2
1. Anwendbarkeit
a. Grammatikalische Auslegung
b. Systematische Auslegung
c. Historische Auslegung
d. Teleologische Auslegung
e. Zwischenergebnis
2. Tatbestandsvoraussetzungen des § 489 I Nr. 2 HS 1
a. Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz
b. Vollständiger Empfang
aa. Erreichen der vollen Bausparsumme
bb. Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife
(1) Direkte Anwendung des § 489 I Nr. 2
(2) Rechtsentsprechende Anwendung des § 489 I Nr. 2
(a) Planwidrige Regelungslücke
(b) Vergleichbare Interessenlage
(c) Zwischenergebnis
cc. Darlehensvalutierung
c. Ablauf der Zehnjahresfrist
d. Kein vertraglicher oder gesetzlicher Ausschluss des Kündigungsrechts
e. Zwischenergebnis
IV. Außerordentliches Kündigungsrecht gem. §§ 490 III, 314
1. Zinsentwicklung
2. Nichtinanspruchnahme des Darlehens
3. Zwischenergebnis
V. Außerordentliches Kündigungsrecht gem. § 490 III, 313 I, III
C. Zusammenfassung und weiterer Ausblick
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Seminararbeit untersucht die rechtliche Zulässigkeit der Kündigung von zuteilungsreifen Bausparverträgen durch Bausparkassen in einer Phase langanhaltender niedriger Zinsen. Dabei wird analysiert, ob den Kreditinstituten gesetzliche oder vertragliche Grundlagen zur Verfügung stehen, um sich von rentabel gewordenen Altverträgen mit hohen Guthabenzinsen zu lösen, ohne dabei gegen die Interessen der Bausparer oder den Vertragszweck zu verstoßen.
- Analyse der Anwendbarkeit des § 488 III BGB auf Bausparverträge.
- Untersuchung des ordentlichen Kündigungsrechts gemäß § 489 I Nr. 2 BGB im Kontext von Bausparkassen.
- Bewertung von außerordentlichen Kündigungsmöglichkeiten nach §§ 313, 314, 490 BGB aufgrund der Niedrigzinsphase.
- Erörterung der Bedeutung von Zuteilungsreife und vollständigem Darlehensempfang.
- Betrachtung der strukturellen Besonderheiten des Bausparvertrags und des Schutzes des Bausparkollektivs.
Auszug aus dem Buch
a. Grammatikalische Auslegung
Dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich zunächst keine Einschränkung entnehmen. So wird allgemein der Begriff des „Darlehensnehmers“ verwendet, ohne, dass darüber hinaus weitere personelle Voraussetzungen, wie etwa die Verbrauchereigenschaft oder Gewerbsmäßigkeit, benannt werden. Insbesondere hinsichtlich der Eigenschaft als Verbraucher ergibt sich aus einem Vergleich zu § 489 I Nr. 2 2002, welcher das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers im Falle eines Verbraucherdarlehens regelte, dass die Verbrauchereigenschaft in der geltenden Fassung vollständig weggefallen ist und damit gerade nicht mehr als wesentliches Tatbestandsmerkmal vorausgesetzt wird. Teilweise wird der Wortlaut sogar so weitgehend verstanden, dass das Kündigungsrecht gem. § 489 I Nr. 2 insbesondere für Banken und Bausparkassen zu gelten hat. Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs durch den Wortlaut der Norm lässt sich jedenfalls nicht feststellen.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Einführung in die Problematik der Zuteilungsreife von Bausparverträgen vor dem Hintergrund des aktuellen Niedrigzinsumfelds und der daraus resultierenden Ertragsschwierigkeiten für Bausparkassen.
B. Das Kündigungsrecht der Bausparkasse nach Zuteilungsreife: Detaillierte Prüfung der verschiedenen rechtlichen Grundlagen für eine Kündigung, unterteilt in vertragliche, ordentliche gesetzliche (§ 488 III, § 489 I Nr. 2 BGB) sowie außerordentliche Kündigungsrechte (§ 490 III, 313, 314 BGB).
C. Zusammenfassung und weiterer Ausblick: Fazit der rechtlichen Analyse mit dem Ergebnis, dass eine Kündigung unter den untersuchten Voraussetzungen meist unzulässig ist, sowie ein Ausblick auf zukünftige Anpassungen durch den Gesetzgeber.
Schlüsselwörter
Bausparvertrag, Zuteilungsreife, Kündigungsrecht, Bausparkasse, Niedrigzinsphase, § 489 BGB, § 488 BGB, Darlehensvalutierung, Altverträge, Bausparsumme, Vertragszweck, Ertragslage, Gesetzliche Regelungen, Bausparkollektiv, Rechtssicherheit.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Seminararbeit grundlegend?
Die Arbeit analysiert, ob und unter welchen rechtlichen Voraussetzungen Bausparkassen zuteilungsreife Bausparverträge, insbesondere solche mit hohen Zinssätzen aus der Vergangenheit, einseitig kündigen dürfen.
Welche zentralen Themenfelder werden bearbeitet?
Zentrale Themen sind das vertragliche Kündigungsrecht, das gesetzliche ordentliche Kündigungsrecht nach § 488 und § 489 BGB sowie das außerordentliche Kündigungsrecht bei Störung der Geschäftsgrundlage oder wichtigem Grund.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Ziel ist es, die rechtliche Zulässigkeit der Kündigungspraxis der Bausparkassen im Kontext der aktuellen Niedrigzinsphase zu prüfen und die Risikoverteilung zwischen Bausparkasse und Bausparer zu bewerten.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Arbeit, die vorwiegend die Auslegung von Gesetzen (grammatikalisch, systematisch, historisch und teleologisch) sowie die Analyse aktueller Rechtsprechung anwendet.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil befasst sich detailliert mit der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen für Kündigungen nach BGB sowie der Frage, ab welchem Zeitpunkt ein "vollständiger Empfang" eines Darlehens im Bausparwesen vorliegt.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit wird maßgeblich durch Begriffe wie Bausparvertrag, Zuteilungsreife, Kündigungsrecht, § 489 BGB und Niedrigzinsphase charakterisiert.
Warum wird die Zuteilungsreife als "Dreh- und Angelpunkt" bezeichnet?
Sie stellt eine Zäsur dar, an der der Bausparer entscheiden kann, ob er in die Darlehensphase wechselt oder den Vertrag zwecks Erhalt hoher Guthabenzinsen fortsetzt.
Zu welchem Ergebnis kommt die Autorin bezüglich der Kündigung nach § 489 I Nr. 2 BGB?
Die Autorin kommt zu dem Ergebnis, dass § 489 I Nr. 2 BGB auf Bausparkassen zwar anwendbar ist, aber eine Kündigung erst nach vollständiger Darlehensvalutierung und Ablauf der zehnjährigen Frist in Betracht kommt.
- Arbeit zitieren
- Jennifer Hofmann (Autor:in), 2017, Die Kündigung zuteilungsreifer Bausparverträge durch die Bausparkasse, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/353753