Die Gerichtsshow als Subgenre des Reality TV


Seminararbeit, 2004

33 Seiten, Note: 2


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Reality TV
2.1 Begriffsbestimmung
2.2 Entstehung des Reality TV
2.3 Darstellung von Realität im Fernsehen
2.4 Unterhaltung durch Realitätsdarstellung

3. Gerichtsshows
3.1 Begriffsbestimmung
3.2 Entstehung und Hintergrund
3.3 Die deutschen Gerichtsshows
3.4 Fälle
3.5 Gerichtsshow vs. Talkshow
3.6 Risiken und Chancen

4. Charakteristika von Gerichtsshows
4.1 Nicht-Prominente
4.2 Personalisierung
4.3 Emotionalisierung
4.4 (Stereo-)Typisierung

5. Grenzübertretungen
5.1 Information und Unterhaltung
5.2 Authentizität und Inszenierung
5.3 Alltag und Exotik
5.4 Fiktion und Realität

6. Resümee

7. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Der Boom der Gerichtsshows ist kaum mehr aufzuhalten. Momentan sind fünf verschiedene Gerichtsshows im Nachmittagsprogramm auf den Privatsendern Sat.1 und RTL zu sehen. Dabei ist das Justizpersonal, sprich Richter, Staatsanwalt und Verteidiger echt mit oftmals langer Berufserfahrung. Beklagte, Ankläger und Zeugen werden jeweils von Laiendarstellern gemimt und die verhandelten Fälle sind erfunden. Weitgehend wurden somit die Talkshows aus dem Fernsehprogramm verdrängt.

In meiner Magisterarbeit will ich mich mit dem Reality TV, in Hinsicht auf das Subgenre Gerichtsshow beschäftigen. Der Aufbau der Arbeit ist folgendermaßen, dass ich im zweiten Kapitel auf das Reality TV eingehe. Im dritten Kapitel befasse ich mich mit dem Subgenre Gerichtsshow. Dabei will ich mich mit der Entstehung des Genres befassen, einen Überblick über die in Deutschland vorhandenen Gerichtsshows geben, und einen Vergleich zu den Talkshows anstellen. In den Kapitel vier und fünf werden die Merkmale des Reality TV anhand der Gerichtsshows verglichen.

In der Arbeit sollen folgende Forschungsfragen beantwortet werden:

- Welche Risiken und Chancen ergeben sich durch die Gerichtsshows?
- Welche Merkmale weisen die Gerichtsshows auf?
- Stimmen die Merkmale des Reality TV mit denen der Gerichtsshows überein?
- Was ist in den Gerichtsshows als realitätsnah einzustufen und was als realitätsfern?

Diese Fragen möchte ich anhand einer Literaturrecherche und –analyse beantworten. Das Genre Gerichtsshow ist ziemlich neu und deswegen hat es in der Fachliteratur bislang kaum Erwähnung gefunden. Deswegen stützen sich meine Aussagen zum Thema Gerichtsshows weitgehend auf Zeitungs- und Zeitschriftenartikel sowie auf Beiträge aus dem Internet

2. Reality TV

2.1 Begriffsbestimmung

Es gibt einige Definitionen um den Begriff Realtity TV zu erklären, diese sind jedoch oft nur teilweise zutreffend. Grund dafür ist das Genre, das sich in einem sehr schnellen Wandel befindet.

Der Begriff Reality TV stammt aus den USA und wurde anfangs nur für nachgestellte Geschichten verwendet, die auf einem wahren Ereignis beruhen. Durch diese Definition wird jedoch der Unterschied von Dokumentation und Rekonstruktion trotz einigen Überschneidungen zu stark unterstrichen, somit ist sie unzureichend. Ein Beispiel dazu ist Notruf, diese Sendung ist großteils rekonstruktiv, beinhaltet aber auch hin und wieder dokumentarische Teile. Somit ist es unbefriedigend wenn sich der Begriff Realitätsfernsehen nur auf nachgestellte Wirklichkeit beschränkt, jedoch zählt auch nicht jede Sendung, die Realität abbildet, zum Reality TV. (Vgl. Grimm 1995, 80f)

Grimm definiert das Realitätsfernsehen als eine Programmform, „die mit dem Anspruch auftritt, Realitäten im Sinne der alltäglichen Lebenswelt anhand von Ereignissen darzustellen, die das Gewohnte der Alltagroutine durchbrechen“ (Grimm 1995, 81).

Zur Lebenswelt eines Individuums zählt der Bereich der immer wiederkehrenden Erfahrungen sowohl im Beruf als auch in der Familie. Dazu zählen Heirat, Geburt, Krankheit oder Tod, diese Begebnisse werden meist selten oder nur einmal erlebt. Im Mittelpunkt eines Reality TV Programms stehen genau diese Erlebnisse, welche im Gegensatz zur Alltagswelt stehen. Das Realitätsfernsehen präsentiert nicht die Wirklichkeit als Ganzes, jedoch zeigt es den Alltag in Ausnahmesituationen. (Vgl. Grimm 1995, 81)

Klaus / Lücke fanden folgende Definition für das Realitätsfernsehen: „Mit dem Begriff „Reality TV“ bezeichnen wir eine im deutschen Fernsehen verstärkt seit Beginn der 90er Jahre verbreitete Fernsehgattung, die in ihrer Form Elemente mehrerer anderer Gattungen, wie der Serie und der Dokumentation, aufweist“ (Klaus / Lücke 2003, 196).

Angela Keppler unterscheidet hinsichtlich des Realitätsfernsehens zwischen dem narrativen Realitätsfernsehen und dem performativen Realitätsfernsehen. Beim performativen Realitätsfernsehen handelt es sich „um Unterhaltungssendungen, die sich zur Bühne herausgehobener Aktionen machen, mit denen gleichwohl direkt oder konkret in die Alltagswirklichkeit der Menschen eingegriffen wird“ (Keppler 1994, 8f).

Beim narrativen Realitätsfernsehen werden die „Zuschauer mit der authentischen oder nachgestellten Wiedergabe tatsächlicher Katastrophen unterhalten“ (Keppler 1994, 8).

Auch Wegener hat eine Charakterisierung des Genres Reality TV unternommen, diese bezieht sich auf die Sendungen Mitte der 90er Jahre. Für sie ist die gemeinsame Basis der Sendungen tatsächliche Ereignisse, die nachgestellt werden oder von Augenzeugen durch Videoaufnahmen aufgezeichnet werden. Ebenso ist die Aufteilung der Sendung in einzelne Fragmente ein gemeinsames Merkmal des Genres Reality TV. Dabei werden die Abschnitte zwischen den Beiträgen vom Moderator eingeleitet, verbunden oder zusammengefasst um den Zuschauer durch die Sendung zu führen. (Vgl. Wegener 1994, 15f)

Weiter weisen laut Wegener die Sendungen des Realitätsfernsehens folgende Merkmale auf:

- Realereignisse werden entweder wirklichkeitsgetreu nachgestellt oder durch originales Filmmaterial dokumentiert.
- Die Ereignisse haben in erster Linie keinen (oder nur selten) unmittelbaren Bezug zu aktuellen, gesellschaftlich-relevanten Themen.
- Die Ereignisse zeigen im wesentlichen Personen, die entweder psychische und/oder physische Gewalt ausüben und/oder erleiden.
- Die einzelnen Beiträge thematisieren verschiedene Ereignisse, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang miteinander stehen. (Wegener 1994, 17)

In meiner Arbeit sollen die Gerichtsshows im deutschen Fernsehen behandelt werden. Im Jahr 2002 wird das Gerichts-TV neben der Beziehungsshow, der Beziehungs-Game Show, den Daily Talks, den Problemlösesendungen und der Real Life Soap von Lücke noch zum performativen Reality TV gezählt. Zum narrativen Reality TV zählt sie das gewaltzentrierte Reality TV und die Real Life Comedy. (Vgl. Lücke 2002, 51)

Nur kurze Zeit später kommt es aber zu einer leichten Modifizierung der Genres. Nun wird auch die Gerichtsshow zum narrativen Reality TV gezählt. Weiter kommen die Personal Help-Shows zum narrativen Reality TV dazu und beim performativen Realitätsfernsehen scheinen auch die Casting-Shows auf. (Vgl. Klaus / Lücke 2003, 200)

Auch meiner Meinung nach gehören die Gerichtsshows eher zum narrativen Reality TV. Ersichtlich ist jedoch, dass es oftmals nicht einfach ist, klar abzugrenzen welche Subgenres des Reality TV wo zugeordnet werden können. Ebenso denke ich, dass es in den nächsten Jahren noch einige Veränderungen geben wird, vor allem in Bezug auf die nicht-prominenten Darsteller. Bislang waren die DarstellerInnen im Reality TV nicht-prominent, jedoch zeichnet sich in diesem Punkt schon eine Veränderung ab. Ein Beispiel dazu ist die Reality Soap „Big Brother“, wo auch teilweise prominente Personen den Container besuchen.

2.2 Entstehung des Reality TV

Wie bereits erwähnt stammt das Realitätsfernsehen aus den USA, wo es im Jahr 1988 seinen Anfang nahm. Erst in den 90er Jahren begann sich das Reality TV in Europa zu etablieren. Die Sendungen aus den USA dienten vielen Privatsendern als Vorbild, jedoch wurden sie den Eigenheiten der verschiedenen Länder angepasst. Sehr erfolgreich waren die Varianten der Sendung „Rescue 911“, welche in Großbritannien, Frankreich, Spanien, Dänemark, Russland, Finnland und den Niederlanden ausgestrahlt wurden. In Deutschland wurde eine ähnliche Version unter dem Namen „Notruf“ seit 1992 bei RTL ausgestrahlt und gilt somit als zweite Sendung, die man zum Reality TV zählen kann.

Der Vorreiter im deutschen Fernsehen war die Reality TV-Sendung „Aktenzeichen XY ... ungelöst“, die von Eduard Zimmermann sowohl produziert als auch moderiert wurde. Seit Oktober 1967 wurde sie auf ZDF ausgestrahlt, wobei authentische Kriminaldelikte gezeigt wurden von Schauspielern nachgestellt. (Vgl. Lücke 2002, 26f)

In den folgenden Jahren bevölkerten sehr viele Sendungen das deutsche Fernsehprogramm, welche Merkmale des Reality TV aufweisen können. Dazu zählen unter anderem „Bitte lächeln“ (Tele 5, 1988), „Traumhochzeit“ (RTL, 1992), „Herzblatt“ (ARD, 1988), „Straßenflirt“ (ProSieben, 1993), „Sommer sucht Sprosse“ (Sat.1, 1996), „Geld oder Liebe“ (ARD, 1994) oder „Das wahre Leben“ (Premiere, 1994). (Vgl. Lücke 2002, 29)

Zu einer der aktuellsten Entwicklungen im Bereich des Wirklichkeitsfernsehens zählt das Gerichts-TV. Zu diesem Begriff gehören Sendungen wie „Streit um Drei“ (ZDF, 1999) oder auch die Richterin Barbara Salesch (Sat.1, 1999). Während in den USA Gerichtsverfahren vor laufender Kamera verhandelt werden, so ist das in Deutschland nicht erlaubt. Bei „Streit um Drei“ wurden dann Streitfälle umgeschrieben und von Schauspielern nachgestellt. Um dieses Verbot zu umgehen fand der Sender Sat.1 eine andere Lösung, nämlich bei Barbara Salesch wurde anfangs vor einem privaten Schiedsgericht verhandelt. Echte Kläger und Beklagte stritten so um ihr Recht am Landgericht Hamburg vor laufender Kamera. (Vgl. Lücke 2002, 30)

Eine weitere neue Form des Reality TV stellt die Docu Soap dar. Seit 1998 tauchten Sendungen wie zum Beispiel „OP. Schicksale im Klinikum“ auf, wobei es sich um erzählerische Dokumentationen handelt. Auch die Reality Soap ist diesem Genre sehr ähnlich, denn bei beiden Formaten werden nicht-prominente Menschen beobachtet mit deren Zustimmung. Diesen Begriff hat vor allem die Sendung „Big Brother“ geprägt, wobei sich Protagonisten freiwillig für eine gewisse Zeit in eine kameraüberwachte WG begeben, um dort bestimmte Aufgaben zu lösen. (Vgl. Lücke 2002, 30)

Zu den neuesten Trends im Wirklichkeitsfernsehen zählen „Ich heirate den Millionär“ (RTL) und „Wer heiratet den Millionär?“ (Sat.1). Das Vorbild dieser Beziehungs-Game Show stammt aus den USA, heiratswillige Frauen treten gegeneinander an um das Herz des Millionärs zu erobern. (Vgl. Lücke 2002, 30f)

2.3 Darstellung von Realität im Fernsehen

„Im Hinblick auf den Versuch einer Definition von „Realität“ herrscht weitgehend Übereinstimmung, dass es die Realität, im Sinne von objektiv, überprüfbar, darstellbar nicht gibt bzw. dass wir sie nicht kennen und auch nicht kennen können“ (Wegener 1994, 31f).

Es bestehen einige Definitionen für den Begriff Realität. In Bezug auf das Reality TV ist anzumerken, dass die Realität eigentlich in Form von Ereignissen wahrgenommen und verarbeitet wird. Diese stellen jedoch nur Ausschnitte der Wirklichkeit dar. Ein Grund für diese bruchstückhafte Verarbeitung der Wirklichkeit im Fernsehen ist, dass im wirklichen Leben meist „nichts“ passiert. „Nichts“ ist jedoch auf keinen Fall tauglich für das Medium Fernsehen. (Vgl. Wegener 1994, 34f)

Heutzutage ist es nicht mehr möglich, dass die direkten Kommunikationskanäle alle gesellschaftlichen Strukturen und Phänomene erfassen können. Somit ist es für die Individuen oftmals unmöglich, selber Erfahrungen zu machen, welche der Komplexität der gesellschaftlichen Struktur entsprechen. Es ist aber wichtig in einer Gesellschaft über gewisse gemeinsame Vorstellungen zu verfügen, deshalb muss man auch Vorstellungen von der Realität außerhalb des eigenen Erfahrungsbereiches machen. Eine Möglichkeit dafür sind die Massenmedien, also auch das Fernsehen. In denen Bereichen wo die Personen selber Erfahrungen sammeln können, wird der Einfluss der Medien auf die Realitätskonstruktion geringer. Ebenso wird die Übernahme der Medienrealität beeinflusst von Faktoren wie sozialem Umfeld, Alter, Geschlecht sowie verschiedene Persönlichkeitsmerkmale. Weiter ist die Konstruktion von Realität abhängig von der Form und dem Inhalt des Medienangebotes. (Vgl. Wegener 1994, 35f)

Auch die interpersonale Kommunikation hat einen Einfluss auf die subjektive Konstruktion von Realität. Der Zuschauer hat die Möglichkeit nach der Aufnahme von Medieninhalten mit anderen Personen in Kontakt zu treten und somit auch an bestimmten Orten Medienerfahrungen auszutauschen. Dadurch erhält der Zuschauer zusätzliche subjektive Informationen aber auch Interpretationen zu bestimmten Themen und Ereignissen. Weiter spielt der Faktor der gesellschaftlichen Integration eine große Rolle bei der Konstruktion von Realität. Somit ist es eher wahrscheinlich dass ältere Personen vermehrt das Weltbild der Medien in ihr subjektives Realitätskonzept übernehmen, weil sie oft alleine und von der Außenwelt isoliert leben. Jüngere Menschen dagegen verfügen oft über weitreichende soziale Kontakte und werden somit bei ihrer Realitätskonstruktion nicht so sehr von den Medien beeinflusst. (Vgl. Wegener 1994, 36)

2.4 Unterhaltung durch Realitätsdarstellung

Laut Jonas / Neuberger gibt es im Wesentlichen zwei Gründe, die zum Entstehen des Realitätsfernsehens beigetragen haben. Einerseits ist das die Verbreitung von Aufzeichnungstechniken wie zum Beispiel die Videokamera. Somit haben sich die Chancen erhöht, dass Unglücksfälle oder Verbrechen zufällig aufgezeichnet werden. Andererseits war aber auch die Differenzierung des Unterhaltungsangebotes im dualen Rundfunksystem ein wichtiger Schritt in Richtung Realitätsfernsehen. (Vgl. Jonas / Neuberger 1996, 188)

Jonas / Neuberger verstehen unter dem Begriff Reality TV Unterhaltung durch Realitätsdarstellung. Früher als es nur die öffentlich-rechtlichen Sender gab im deutschen Fernsehen bildete die Unterhaltung durch Realitätsdarstellung eine Ausnahme. Damals beschränkte sich die Unterhaltung meist auf Spiel und Fiktion.

Neben der Darstellung von Gewalt würde der Begriff Reality TV auch noch andere Fernsehangebote mit Realitätsbezug einschließen, welche der Unterhaltung dienen.

Auch die Vermischung von Funktionen und Bezügen zählt laut Jonas / Neuberger zum Realitätsfernsehen. Es tauchen auch fiktive Darstellungen auf, da die Unterhaltung nicht unbedingt einen Bezug zur Realität erfordert. Trotzdem sollen auch nachgestellte Ereignisse der Anschein von Authentizität haben.

Ebenso wollen die Produzenten vom Realitätsfernsehen oft neben der Unterhaltung ihre Zuschauer auch noch informieren. (Vgl. Jonas / Neuberger 1996, 189)

3. Gerichtsshows

3.1 Begriffsbestimmung

Bislang fand das Genre Gerichtsshow in der Fachliteratur keine große Beachtung, somit ist es auch nicht so einfach eine passende Definition zu finden.

Das Sat.1 Fernsehlexikon definiert die Gerichtsshows folgendermaßen:

„Gerichtsshow: echte Juristen verhandeln nach den Regeln der Justiz fiktive Straffälle und fällen ihre Urteile wie ein ordentliches Gericht. Angeklagte und Zeugen werden von Laiendarstellern gemimt“ (http://www.sat1regional.de/service1/kontakt/fernsehlexikon/01/index.php).

Auf die Gerichtsshows im deutschen Fernsehen treffen ebenso folgende Merkmale zu:

- Der Seriencharakter der Sendung
- Die zentrale Figuren des Richters und der Anwälte, die nicht wechseln und über das Schicksal der beteiligten Personen Entscheidungsgewalt haben
- Die Darstellung der möglichen rechtlichen Folgen krimineller Handlungen, die an die Realität angelehnt sind
- Die Verhandlung von ein bis zwei voneinander unabhängigen Fällen pro Sendung
- Die Problemlösung beziehungsweise Konsequenz für Fehlverhalten am Ende der Sendung (Paierhuber 2003, 80)

3.2 Entstehung der Gerichtsshows

Das Thema Justiz ist im Fernsehen wahrlich nichts Neues. Sowohl im Kino wie auch im Fernsehen wurden bereits öfters Gerichtsverhandlungen dargestellt.

Schon in den 60er Jahren war eine Gerichtssendung im deutschen Fernsehen auf ARD zu sehen, nämlich „Das Fernsehgericht tagt“. In dieser Sendung wurden echte Fälle nachgestellt anhand von Gerichtsakten.

Auch das ZDF folgte bald mit eigenen Gerichtssendungen, im Jahr 1970 wurden die „Ehen vor Gericht“ ausgestrahlt. Kurze Zeit später folgte die Sendung „Wie würden sie entscheiden?“. (Vgl. Meier 2003, 7f)

[...]

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Details

Titel
Die Gerichtsshow als Subgenre des Reality TV
Hochschule
Universität Salzburg  (Institut für Kommunikationswissenschaft / Salzburg)
Veranstaltung
Magisterseminar Reality-TV
Note
2
Autor
Jahr
2004
Seiten
33
Katalognummer
V35486
ISBN (eBook)
9783638353830
Dateigröße
548 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Gerichtsshow, Subgenre, Reality, Magisterseminar, Reality-TV
Arbeit zitieren
Barbara Vogel (Autor:in), 2004, Die Gerichtsshow als Subgenre des Reality TV, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/35486

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