Liquidation von Personengesellschaften


Seminararbeit, 2004

32 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einführung

2 Die Beendigung der BGB-Gesellschaft
2.1 Die Auflösung
2.1.1 Der Auflösungsbeschluss
2.1.2 Zeitablauf bei befristeter Gesellschaft
2.1.3 Zweckerreichung oder Unmöglichwerden des Zwecks
2.1.4 Kündigung der Gesellschaft
a) Durch einen Gesellschafter
b) Durch den Gläubiger eines Gesellschafters
2.1.5 Tod eines Gesellschafters
2.1.6 Insolvenz der Gesellschaft
2.1.7 Insolvenz eines Gesellschafters
2.1.8 Wegfall der Gesellschaftermehrheit
2.2 Die Auseinandersetzung
2.3 Beendigung der Gesellschaft

3 Die Beendigung der OHG
3.1 Gründe für die Auflösung
3.1.1 Zeitablauf
3.1.2 Auflösungsbeschluss
3.1.3 Insolvenz der Gesellschaft
3.1.4 Auflösung durch gerichtliche Entscheidung
3.1.5 Beteiligung nur noch eines Gesellschafters
3.1.6 Ausscheiden eines Gesellschafters
3.2 Die Liquidation der OHG
3.2.1 Die Liquidatoren
3.2.2 Aufgaben der Liquidatoren
3.2.3 Verteilung des Restvermögens
3.2.4 Andere Aufgaben
3.2.5 Andere Arten der Liquidation
3.2.6 Ende der Liquidation

4 Die Beendigung der KG
4.1 Gründe für die Auflösung
4.2 Liquidation
4.3 GmbH & Co. KG
4.3.1 Auflösung.
4.3.2 Liquidation

5 Die Beendigung der stillen Gesellschaft
5.1 Gründe für die Auflösung
5.1.1 Vertragliche Aufhebung
5.1.2 Kündigung
a) Durch einen Gesellschafter
b) Durch den Gläubiger eines Gesellschafters
5.1.3 Zeitablauf, Erreichen und Unmöglichwerden des Gesellschaftszwecks
5.1.4 Tod eines Gesellschafters
5.1.5 Insolvenz
5.2 Beendigung

6 Die Beendigung der Partnerschaftsgesellschaft

7 Die Beendigung der EWIV

8 Tabellarischer Anhang

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einführung

Mit dem Vollzug des Gesellschaftsvertrags hat sich bei Personen-gesellschaften über die Entstehung einzelner Rechte und Pflichten der Gesellschafter hinaus eine Rechts- und meist auch eine Vermögens-gemeinschaft gebildet. In der Regel gibt es ein den Gesellschaftern als Gesamthändern zustehendes Gesellschaftsvermögen, und meist wurden auch Rechtsbeziehungen zu Dritten begründet. Dies schliesst aus, dass eine Personengesellschaft von heute auf morgen aufhören kann zu bestehen. Vielmehr vollzieht sich die Beendigung jeder Gesellschaft während eines längeren, u.U. Jahre dauernden Zeitraumes, der mit der „Auflösung“ beginnt und mit dem „Untergang“ – der Liquidation - der Gesellschaft endet.1

Die Liquidation setzt stets voraus, dass die Personengesellschaft aufgelöst ist. Wegen dieses inneren Zusammenhanges von Liquidation und Gesellschaftsauflösung kann die Liquidation nicht für sich allein betrachtet werden, sondern die Auflösung wird als Wesensmerkmal der Liquidation im Folgenden auch Gegenstand der Erörterung sein.

Wollte man die Liquidation ohne die Gesellschaftsauflösung betrachten, fände die Stille Gesellschaft hier keine Erwähnung; denn diese Gesellschaft ist mit Eintritt eines Auflösungsgrundes bereits beendet. Eine Liquidation schließt sich nicht mehr an.2

Im übrigen ist unter „Liquidation“ eine gesetzlich geregelte Art der Auseinandersetzung zu sehen. Unter Liquidation versteht das BGB demnach das für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts in den §§ 731 ff geregelte Verfahren. In den §§ 145 ff HGB wird in entsprechender Weise das Verfahren für die OHG und die KG geregelt, das auch bei der Abwicklung einer Partnerschaft anzuwenden ist (§ 10 PartGG).

Keine Liquidation findet nach diesen Vorschriften statt, wenn über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist (§§ 730 Abs. 1 BGB, 145 Abs.1 HGB). Da die Gesellschaftsinsolvenz selbst ein

eigenständiges Liquidationsverfahren ist, folgt es nicht den Bestimmungen des BGB oder HGB. Maßgeblich ist hier allein die InsO, die nicht Gegenstand dieser Arbeit ist. Ungeachtet dessen ist die Gesellschaftsinsolvenz bei allen Gesellschaftsformen immer Auf-lösungsgrund.

Im Folgenden werden daher - getrennt nach der jeweiligen Gesell-schaftsform – zunächst die einzelnen Auflösungsgründe und daran an-schließend die Liquidation bis zur Vollbeendigung der Personen-gesellschaft erörtert.

2 Die Beendigung der BGB-Gesellschaft

Besteht eine BGB-Gesellschaft nicht als eine reine Innengesellschaft, dann erschöpft sich die Gesellschaft nicht in schuldrechtlichen Bezie-hungen: sie ist zugleich ein organisatorisches Gefüge, dem das von allen sonstigen Vermögensmassen getrennte Gesellschaftsvermögen zuge-ordnet ist. Daraus ergibt sich, dass die GbR nicht durch den Eintritt eines bestimmten Ereignisses von einem zum anderen Augenblick aufgelöst werden kann,3 sondern ihre Beendigung vollzieht sich in zwei voneinander zu unterscheidenden Stufen:

- Auflösung der Gesellschaft
- Auseinandersetzung (die Liquidation) der Gesellschaft, mit deren Abschluss die Vollbeendigung der Gesellschaft erreicht ist.4

2.1 Die Auflösung

Die §§ 723-728 BGB nennen die vom Gesetz vorgesehenen Gründe für die Auflösung der Gesellschaft. Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend, da im Gesellschaftsvertrag weitere Gründe aufgeführt werden können. Auf der anderen Seite führen die gesetzlich vorgesehenen Gründe nicht zwingend zur Auflösung der Gesellschaft, da die Auflösungswirkung nach § 731 S. 1 BGB abdingbar ist.5

2.1.1 Der Auflösungsbeschluss

Er ist im BGB nicht gesetzlich geregelt. Mit Auflösungsbeschluss ist die einvernehmliche Aufhebung des Gesellschaftsvertrags durch die Gesell-schafter6 gemeint. Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes ver-einbart ist, ist die Einstimmigkeit des Beschlusses erforderlich, da es sich hierbei nicht um die bloße Abänderung des Gesellschaftsvertrags, sondern um die Beendigung der Gesellschaft handelt. Somit bezieht sich eine Klausel, die Vertragsänderungen nach dem Mehrheitsprinzip unter-stellt, nicht auf den Auflösungsbeschluss.

2.1.2 Zeitablauf bei befristeter Gesellschaft

Ist eine BGB-Gesellschaft auf eine bestimmte Zeit eingegangen, wird diese mit Ablauf der Zeit aufgelöst. Dieser Auflösungsgrund wird zwar nicht im Gesetz ausdrücklich geregelt. Das Gesetz unterstellt jedoch dessen Existenz, wie § 723 Abs. 1 BGB zeigt. Darüber hinaus sagt § 724 S. 2 BGB, dass eine Gesellschaft „nach dem Ablauf der bestimmten Zeit stillschweigend fortgesetzt“ werden kann.

2.1.3 Zweckerreichung oder Unmöglichwerden des Zwecks

Nach § 726 BGB endet eine Gesellschaft, „wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder dessen Erreichung unmöglich geworden ist.“ Diese Norm, die auf Gelegenheitsgesellschaften (z.B. eine Bauherrengemeinschaft), aber auch für auf längere Zeit eingegangene Gesellschaften (z.B. Sanierungsgesellschaften) zugeschnitten ist, ist zwingend. Die auto-matische Auflösung ist aber nur sachgerecht, wenn die Unmöglichkeit der Zweckerreichung (und ebenso die Zweckerreichung) dauernd und offenbar ist.7 In der Praxis ist diese Feststellung oft schwierig. Die Gesellschafter haben dann jedoch hilfsweise die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung nach § 723 BGB.8

2.1.4 Kündigung der Gesellschaft

a) Durch einen Gesellschafter

Nach § 723 Abs. 1 S. 1 BGB kann eine Gesellschaft jederzeit von einem Gesellschafter gekündigt werden, wenn die Gesellschaft nicht auf eine bestimmte Zeit eingegangen oder die Gesellschaft nach § 724 S. 1 BGB auf Lebenszeit des Gesellschafters errichtet worden ist. Ein Kündigungs-grund ist nicht erforderlich (ordentliche Kündigung). Das Kündigungs-recht dient dem Schutz der einzelnen Gesellschafter. Wenn ihnen die Bedingungen nicht mehr zusagen, können sie die Gesellschaft zur Auflösung bringen. Damit können sie aber die anderen Gesellschafter in eine schwierige Lage bringen, wenn von Ihnen eine Auflösung der Gesellschaft nicht gewollt ist. Da aber die Auflösungswirkung der ordentlichen Kündigung abdingbar ist, kann im Gesellschaftsvertrag eine Fortsetzungsklausel vereinbart werden, nach welcher der Kündigende ausscheidet und die Gesellschaft mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt wird (§ 736 Abs. 1 BGB).

Häufig werden in den Gesellschaftsverträgen auch Kündigungsfristen vorgegeben. Diese dürfen jedoch nicht eine überlange Bindung des Gesellschafters an die Gesellschaft erwirken.9 Der Zeitpunkt der Auf-lösung darf also nicht soweit in der Zukunft liegen, dass praktisch wieder von einer auf unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft gesprochen werden muss (§ 723 Abs. 3 BGB).10 Eine Spanne von bis zu 30 Jahren gilt im Allgemeinen als unbedenklich.11

Kürzere Kündigungsfristen zur Erleichterung der Abwicklung sowie Bestimmungen, nach denen der Kündigende unter Erhalt einer voll-wertigen Abfindung aus der Gesellschaft auszuscheiden hat (§ 736 BGB), sind aber akzeptabel, da sie den Interessen des Gesellschafters, der eine Beendigung seines Engagements wünscht, hinreichend Rechnung tragen.12

Ist die Gesellschaft auf eine bestimmte Zeit eingegangen, hat der Gesell-

schafter ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 723 Abs. 1 S. 2 BGB). Das ist nach § 723 Abs. 1 S. 3 BGB der Fall, wenn

1. ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird,
2. der Gesellschafter das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Die Vorschrift in Nr. 2, die 1998 durch das MHbeG in das BGB eingeführt wurde, sichert dem gerade volljähriggewordenen Jugendlichen durch Fiktion eines wichtigen Grundes die Möglichkeit, aus der Gesellschaft auszuscheiden, um so die Haftungsrisiken aus den im Rahmen der Gesellschaft eingegangenen Rechtsgeschäfte zu beschränken.13 Das MHbeG geht von der Überlegung aus, dass ein Volljähriggewordener selbst entscheiden können muss, ob er die z.Zt. seiner beschränkten Rechtsfähigkeit ohne sein Zutun erworbene Stellung eines vollhaftenden Gesellschafters behalten will oder nicht. Macht er von seinem – nach § 723 Abs. 3 BGB nicht einschränkbaren – Kündigungsrecht Gebrauch, wird seine Haftung gem. § 736 BGB i.V.m. § 160 HGB auf fünf Jahre begrenzt.

Da es sich bei der langfristig oder auf unbestimmte Zeit geschlossenen Gesellschaft um ein Dauerschuldverhältnis handelt, besteht nach § 314 Abs. 1 BGB generell ein wichtiger Grund, wenn dem Kündigenden bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und Abwägungen der Interessen der Beteiligten die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zum Zeitablauf nicht zugemutet werden kann.14 Das Recht der außerordentlichen Kündigung kann nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden (§ 723 Abs. 3 BGB).

b) Durch den Gläubiger eines Gesellschafters

Nach § 725 Abs. 1 BGB kann ein Gläubiger eines Gesellschafters, der die Pfändung des Anteils des Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen erwirkt hat, die Gesellschaft fristlos kündigen, wenn er einen nicht nur vorläufig vollstreckbaren Schuldtitel nach §§ 859 Abs. 1 ZPO besitzt. Als Folge der wirksamen Pfändung kann der Gläubiger an Stelle des Gesellschafter-Schuldners die Durchführung des Liquidationsverfahrens verlangen (BGHZ 116, 222, 229).15

2.1.5 Tod eines Gesellschafters

Die Gesellschaft wird durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst16

(§ 727 Abs. 1 BGB). Der Erbe oder die Erbengemeinschaft tritt in der Liquidationsgesellschaft an die Stelle des verstorbenen Gesellschafters

(§ 1922 BGB).

Die Auflösung der Gesellschaft ist oft unangemessen. Deshalb enthält

§ 727 Abs. 2 BGB Übergangsregelungen bis zur Beendigung der Gesellschaft, vor allem aber auch die Fiktion des Weiterbestehens. Darüber hinaus ist die Auflösungswirkung vertraglich abdingbar (§ 727 Abs. 1 BGB). So ist bei unternehmerischen Dauergesellschaften die Vereinbarung der Fortsetzung der Gesellschaft in der Praxis üblich. Dazu kommen

- die einfache Fortsetzungsklausel,17
- die Nachfolgeklausel18 oder
- die Eintrittsklausel19

in Betracht.20

2.1.6 Insolvenz der Gesellschaft

Die BGB-Gesellschaft war früher nicht konkursfähig. Sie ist aber mit Inkrafttreten der Insolvenzordnung insolvenzfähig geworden (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO). Nach § 728 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Gesellschaft durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen zwingend auf-

gelöst. Bei Eröffnung tritt an die Stelle der Auseinandersetzung nach BGB das Insolvenzverfahren. Jedoch können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen, wenn das Verfahren „auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, auf-gehoben“ wird (§ 728 Abs. 1 S. 2 BGB).21

2.1.7 Insolvenz eines Gesellschafters

Nach § 728 Abs. 2 BGB wird die Gesellschaft durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst. Sinn dieser Vorschrift ist, den Gläubigern eines Gesellschafters, ähnlich wie bei § 725 BGB, Zugriff auf sein Vermögen, zu dem eben auch die Beteiligung an der Gesellschaft gehört, zu ermöglichen. Diese Norm ist nach § 736 Abs. 1 BGB ebenfalls abdingbar. Es kann also im Gesell-schaftsvertrag geregelt werden, dass der betreffende Gesellschafter aus-scheidet und die Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern fort-geführt wird.

2.1.8 Wegfall der Gesellschaftermehrheit

Eine Personengesellschaft kann - anders als bei rechtsfähigen Körper-schaften (z.B. Kapitalgesellschaften) - nicht nur aus einer Person als eine „Einmanngesellschaft“ bestehen. Daher wird die BGB-Gesellschaft aufgelöst, wenn sich alle Gesellschaftsanteile in einer Person vereinigen. Dies kann durch Übertragung der Anteile auf einen Gesellschafter, durch Vererbung oder durch Übertragung der Gesellschafterstellung durch ein Rechtsgeschäft geschehen.

2.2 Die Auseinandersetzung

In der ersten Stufe, der Auflösung der Gesellschaft (§§ 723-728 BGB), wird die Gesellschaft in die Phase der Auseinandersetzung überführt.22 Die Auflösung beendet das Gesellschaftsverhältnis nicht, die Gesell-schaft bleibt unter Aufrechterhaltung ihrer Identität bestehen.23 Die Ge-sellschaft ändert ihren Zweck. Sie ist nunmehr auf die Abwicklung des Gesamthandsvermögens ausgerichtet. Nach § 730 Abs. 1 BGB entsteht aus der „werbenden“ Gesellschaft eine Abwicklungs- oder Auseinander-setzungsgesellschaft.24 An die Stelle des ursprünglichen Gesellschafts-zwecks tritt nun das Ziel der Auseinandersetzung, welches auch Aus-wirkungen auf schuldrechtliche Rechts- und Pflichtenstellung der Gesell-schafter hat. Sie sind nun nicht mehr verpflichtet, den ursprünglichen Zweck zu fördern, sondern das Gesellschaftsvermögen aufzuteilen. Die an der werbenden Gesellschaft ausgerichteten Beitragspflichten entfallen, sofern sie nicht zur Abwicklung erforderlich sind. Sozialverpflichtungen (Ansprüche einzelner Gesellschafter gegen die Gesellschaft) oder In-dividualverpflichtungen (Ansprüche einzelner Gesellschafter gegen Mit-gesellschafter) aus dem Gesellschaftsverhältnis werden zu reinen Rechnungsposten der Auseinandersetzungsberechnung und können grundsätzlich nicht mehr selbständig geltend gemacht werden, eben-sowenig umgekehrt Schadensersatzansprüche gegen einen Gesell-schafter.25

[...]


1 s. Kraft, Kreutz, S. 63, 64

2 vergl. Kraft, Kreutz, S. 272, 273

3 vergl. Kübler, S. 58

4 s. Eisenhardt, S. 55

5 vergl. Kraft, Kreutz, S. 154

6 s. Kübler, S. 59

7 BGHZ 24,279,293

8 s. Grunewald, S. 86

9 s. Grunewald, S. 83

10 BGH WM 1967, 315, 316

11 s. Grunewald, S. 83

12 s. Grunewald, S. 83

13 vergl. Palandt, Anm. 4 zu § 723

14 s. Kraft, Kreutz, S. 154, 155

15 s. Kübler, S. 59

16 Hieran erkennt man besonders gut die „personenbezogenheit“ der GbR.

17 Der Verstorbene scheidet aus der Gesellschaft aus und die Gesellschaft wird unter den übrigen Gesellschaftern fortgeführt (§§ 736 Abs. 1, 738-740 BGB).

18 Der Verstorbene scheidet aus der Gesellschaft aus und an seine Stelle tritt ein oder mehrere Erben.

19 Der Verstorbene scheidet aus der Gesellschaft aus und es wird einer best. Person (Erbe oder Nichterbe) das Recht eingeräumt, in die Gesellschaft einzutreten.

20 vergl. Kraft, Kreutz, S. 156

21 vergl. Kraft, Kreutz, S. 156

22 vergl. Kübler, S. 58

23 vergl. Kraft, Kreutz, S. 152, 153

24 vergl. Grunewald, S. 87

25 vergl. Kraft, Kreutz, S. 153

Ende der Leseprobe aus 32 Seiten

Details

Titel
Liquidation von Personengesellschaften
Hochschule
Christian-Albrechts-Universität Kiel
Note
1,7
Autor
Jahr
2004
Seiten
32
Katalognummer
V35515
ISBN (eBook)
9783638354080
Dateigröße
569 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Liquidation, Personengesellschaften
Arbeit zitieren
Dipl.-Kfm. Johannes Kaufmann (Autor:in), 2004, Liquidation von Personengesellschaften, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/35515

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