Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Einleitung
1 Das Ausscheiden eines Vertragspartners durch Tod
1.1 Wirkungen bei schuldrechtlich ausgestalteten ABV
1.1.1 Im Allgemeinen
1.1.2 Besonderheiten bei Vermächtnis
1.1.2.1 Unbeschwertes Vermächtnis
1.1.2.2 Vermächtnis und Bedingung
1.1.2.3 Vermächtnisund Auflage
1.2 Wirkungen bei gesellschaftsrechtlich ausgestalteten ABV
2 Fortsetzung oder Auflösung des gesellschaftsrechtlich ausgestalteten ABV
2.1 Eintritts- und Nachfolgeklausel
2.1.1 Eintrittsklausel
2.1.2 Nachfolgeklausel
2.2 Änderung des Gesellschafterbestandes
2.2.1 Fortführung der Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern
2.2.2 Anspruch des ausscheidenden Gesellschafters bei Kaufsrechten
2.3 Auflösung der Gesellschaft (von Gesetzes wegen oder durch Übereinkunft)
3 „Eintritt" einer Erbengemeinschaft in den ABV
3.1 Auswirkungen auf Stimmbindungsabsprachen
3.2 Auswirkungen auf Kaufs-, Rückkaufs- und Vorkaufsrechte
4 Materielle Schranken und Persönlichkeitsschutz
4.1 DauerderBindung
4.1.1 Unbefristete Gesellschaft und Gesellschaft auf Lebenszeit
4.1.2 Gesellschaften mit unbestimmter Mindestdauer
4.1.3 BefristeteGesellschaft
4.2 Inhaltliche Intensität der Bindung
4.2.1 Persönliche Betroffenheit
4.2.2 Wirtschaftliche Einschränkung
4.2.3 Grad der Fremdbestimmtheit
4.2.4 Persönliche Vorteile
5 Gestaltungsmittel des Erblassers
5.1 Erbverträge
5.2 Letztwillige Verfügung
5.2.1 Auflage und Bedingung
5.2.1.1 Pflichtteilsschutz
5.2.1.2 Positive Teilungsvorschrift
5.2.1.3 Teilungsaufschub
5.2.1.4 MaterielleSchranken
5.2.2 Willensvollstreckung
Zusammenfassende Schlussbetrachtung
Literaturverzeichnis
Zitierweise:
Die nachfolgend aufgeführten Publikationen werden, wo nicht anders vermerkt, mit dem Nachnamen der Verfasserin, des Verfassers oder der Verfasser sowie mit Seitenzahl oder Randnummer zitiert.
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Abkürzungsverzeichnis
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Einleitung
Der Begriff des Aktionärbindungsvertrages trägt den Widerspruch in sich und dies nicht nur, weil seine Wortteile unterschiedliche sprachliche Herkunftsgeschichten aufweisen.[1] Der Ambivalenz zwischen dem Aktionär - das Sinnbild für den freiheitlich handelnden, kapitalistisch orientierten Homo oeconomicus - und der Bindung, die eine Beziehung zwischen mehreren menschlichen Wesen voraussetzt, folgt im Wortlaut das Symbol für die selbstverantwortlich handelnde Person schlechthin: der Vertrag.
Schwerpunktmässig befasst sich die vorliegende Arbeit mit den Berührungspunkten zwischen dem ABV und dem Erbrecht. Dabei wird besonderes Gewicht auf den gesellschaftsrechtlich ausgestalteten ABV gelegt, das sogenannte „Aktionärskonsortium“, da dieses in der Rechtspraxis gegenüber dem schuldrechtlich ausgestalteten ABV häufigeren Niederschlag findet. Es werden die verschiedenen Themenbereiche Aktienrecht, Erbrecht, Persönlichkeitsrecht und nicht zuletzt auch Vertragsrecht angeschnitten und vertieft.
Der erste Teil der Arbeit geht auf die Folgen des Todes eines Mitglieds des Aktionärskonsortiums für dessen Erben ein (Ziff. 1). In einem ersten Kapitel werden nebst den allgemeinen Konsequenzen auch die Besonderheiten im Zusammenhang mit der Zuweisung der gebundenen Aktien an einen Vermächtnisnehmer aufgezeigt.
Anschliessend an den ersten Teil wird dargelegt, mit welchen Mitteln eine Fortsetzung des Aktionärskonsortiums (mit oder ohne Erben) erreicht werden kann und was bei einer Auflösung der Gesellschaft zu erfolgen hat (Ziff. 2). Sodann wird in einem eigenen Kapitel ausgeführt, welche Wirkungen die Fortführung des Aktionärskonsortiums mit den Erben des Gesellschaftererblassers zeitigt (Ziff. 3). Die zweite Hälfte der vorliegenden Arbeit widmet sich vorab den von Gesetzes wegen zu beachtenden Schranken des Persönlichkeitsrechts (Ziff. 4), um danach die erbrechtlichen Dispositionsmöglichkeiten eines Mitglieds des Aktionärskonsortiums einordnen und würdigen zu können (Ziff. 5).
1 Das Ausscheiden eines Vertragspartners durch Tod
1.1 Wirkungen bei schuldrechtlich ausgestalteten ABV
1.1.1 Im Allgemeinen
Mit dem Tod des Erblassers treten aufgrund der Universalsukzession die Erbinnen und Erben in sämtliche seine Rechtspositionen ein.[2] Neuer Vertragspartner des schuldrechtlich ausgestalteten ABV wird der Alleinerbe oder falls mehrere Erben nachfolgen, die Erbengemeinschaft.
1.1.2 Besonderheiten bei Vermächtnis
Lässt der Erblasser mittels Vermächtnis die im ABV gebundenen Aktien einer dritten Person zukommen, so wird diese zwar Eigentümerin der Aktien, aber - kraft Singularsukzessionsprinzip - grundsätzlich nicht auch Vertragspartnerin des ABV.[3] Es besteht die Möglichkeit, dass der Erblasser das Vermächtnis an die Auflage oder Bedingung knüpft, in den ABV einzutreten und das Vertragsverhältnis fortzuführen. Bis zum allfälligen Eintritt des Vermächtnisnehmers in den ABV bleiben die Rechtsnachfolger des Erblassers Vertragspartner.
1.1.2.1 Unbeschwertes Vermächtnis
Erhält der Vermächtnisnehmer die Aktien unbeschwert, so entsteht sein Forderungsrecht gegenüber den Beschwerten im Zeitpunkt des Todes des Erblassers.[4] Die Sache ist ihm nach Art. 485 Abs. 1 ZGB so auszuliefern, wie sie sich zur Zeit der Eröffnung des Erbganges vorfindet und er hat Anspruch auf sämtlichen seither eingetretenen Zuwachs, insbesondere fällig gewordene Dividendenerträge, trägt aber auch den entstandenen Schaden.[5] Nimmt die mit dem Vermächtnis beschwerte Erbengemeinschaft Handlungen vor, die ihr Kraft Parteienstellung im ABV zustehen, so haftet sie dem Vermächtnisnehmer gemäss Art. 485 Abs. 2 ZGB nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag. Nach der Herausgabe der Aktien an den Vermächtnisnehmer wird der Universalsukzessor des Erblassers auf die Kündigungsmöglichkeit und das Erlöschen des ABV nach Art. 119 OR pochen müssen, wenn nicht andere Rechtsfolgen im ABV selbst vereinbart sind.[6] Hat der Erblasser die Aktien einem Vermächtnisnehmer ohne Auflage und Bedingung zugewandt, können er - bzw. seine Rechtsnachfolger - nach den Bestimmungen des ABV allenfalls schadenersatzpflichtig werden, weil die Unmöglichkeit der Leistung durch die Anordnung des Erblassers selbst verschuldet worden ist. In vielen Fällen wird für Vertragsverletzungen des ABV eine Konventionalstrafe vereinbart, für die ebenfalls die Erbengemeinschaft einzustehen hat, obwohl diese selbst die Verfügungsgewalt über die Aktien und somit die vertragsgemässe Erfüllung der Forderung nur teilweise und zeitlich begrenzt sicherstellen kann.
1.1.2.2 Vermächtnis und Bedingung
Der mit einer Bedingung beschwerte Vermächtnisnehmer, erwirbt seine Forderung mit dem Eintritt der Bedingung, im oben dargelegten Fall also mit dem Eintritt in den ABV.[7] Vom Zeitpunkt des Erbganges bis zum Eintritt der Bedingung herrscht ein Schwebezustand in Bezug auf die Wirksamkeit der Rechte.[8] Die Ausführung einer Bedingung kann jedoch nicht verlangt und durchgesetzt werden, womit der Vermächtnisnehmer autonom entscheidet, ob er in den ABV eintritt und das Aktienvermächtnis zu Eigentum erhält oder nicht.[9]
1.1.2.3 Vermächtnis und Auflage
Das Vermächtnis kann - dies wird in der Praxis der häufigere Fall sein[10] - auch mit einer Auflage versehen sein. Der Unterschied zur Bedingung besteht darin, dass das Aktienvermächtnis mit einer Auflage nicht von einem zukünftigen Ereignis abhängig gemacht wird (i.c. Eintritt in einen ABV). Das Vermächtnis wird in jedem Falle - ausser bei Verzicht auf Geltendmachung des Anspruches nach Art. 562 ZGB - ausgerichtet und der Vermächtnisnehmer hat die Auflage zu erfüllen, andernfalls kann deren Erfüllung von jedem, der ein Interesse hat, verlangt werden.[11] Nach h.L. kann jedoch nur aktivlegitimiert für die Vollziehungsklage sein, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Vollziehung der Auflage hat.[12] Dies wird in unserem Fall unbestrittenermassen den mit dem Vermächtnis be schwerten Erben zukommen, sowie einem allfälligen Willensvollstrecker oder Erbschaftsverwalter.13 Es stellt sich die Frage, ob Mitaktionäre und Vertragspartner auch ein Interesse an der Durchsetzung der Auflage haben und den Vermächtnisnehmer zum Eintritt in den ABV zwingen können. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass der Kreis der klageberechtigten Personen weit gefasst werden muss und ein tatsächliches Interesse an der Durchsetzung der Auflage genügen soll.14 Mit der Rechtsprechung ist demgemäss anzunehmen, dass grundsätzlich auch die im ABV gebundenen Aktionäre einen Vollziehungsanspruch vorbringen können.15 Mitaktionäre, die nicht Vertragspartner des ABV sind, sind m.E. aufgrund der fehlenden bisherigen Parteistellung im Vertrag auch nicht klageberechtigt, es fehlt ihnen im Allgemeinen ein konkretes, feststellbares Interesse.16 Weiter können auch jene Personen zum Kreis der Aktivlegitimierten gezählt werden, die Pietätsgründe geltend machen können, wie Freunde oder Verwandte ohne Erbenstellung.17 Im vorliegenden Fall wird das Argument vorgebracht werden müssen, dass mithilfe des ABV die unternehmerischen Ansichten des Erblassers weitergeführt werden sollen.
Als höchstzulässige Dauer einer Auflage zieht die bundesgerichtliche Rechtsprechung 50-70 Jahre in Betracht, indem es auf die zeitliche Maximaldauer einer Vor- bzw. Nacherbschaft in Art. 488 Abs. 2 ZGB abstellt.18 Bei der Auflage einem ABV beizutreten, dürfte jedoch Art. 20 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 27 Abs. 2 OR der Höchstzulässigkeit der Auflagendauer engere zeitliche Grenzen setzen. Der Persönlichkeitsschutz vor einem Übermass der Bindung schützt den Auflagebeschwerten vor den Folgen eines ewigen Vertrages bzw. einer überlangen Auflage, welche die wirtschaftliche Freiheit und Verfügungsfähigkeit des Beschwerten übermässig belastet.19 An dieser Stelle soll darauf hingewiesen werden, dass die maximal zulässige Dauer im Einzelfall festgelegt und die Beurteilung auch im Hinblick auf die Ausschlagungsmöglichkeit der Begünstigung mit dem Wegfall der Auflage vorgenommen werden muss.
1.2 Wirkungen bei gesellschaftsrechtlich ausgestalteten ABV
Wie einleitend festgestellt, kommen in der Praxis ABV mit gesellschaftsrechtlichem Charakter, sogenannte „Aktionärskonsortien“, häufiger vor als schuldrechtliche ausgestaltete ABV.[13] Das entscheidende Qualifikationsmerkmal kommt dabei dem gemeinsamen Zweck zu, bei dessen Vorhandensein eine einfache Gesellschaft unter den Beteiligten anzunehmen ist.[14]
Als unmittelbare Folge des Todes eines Gesellschafters treten wie beim schuldrechtlich gestalteten ABV kraft des Universalsukzessionsprinzips die Erben in die Stellung des Gesellschafters ein[15], verbunden jedoch mit der Auflösung der Gesellschaft von Gesetzes wegen oder mit der Fortführung aufgrund von vertraglichen Abmachungen.
Der Tod eines Gesellschafters bewirkt nach Art. 545 Abs. 1 Ziff. 2 OR die Auflösung der Gesellschaft, sofern nicht vorgängig unter den Gesellschaftern vereinbart worden ist, dass die einfache Gesellschaft mit den Erben weitergeführt werden soll. Der Erbe hat die Pflicht, den Tod des Gesellschafters den Mitgesellschaftern unverzüglich mitzuteilen (Art. 547 Abs. 2 OR) und die Erben sowie auch die übrigen Gesellschafter haben die zu besorgenden Geschäfte in guten Treuen weiterzuführen, bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Liquidationsordnung Platz greift (Art. 547 Abs. 2 OR in fine und Art. 547 Abs. 3 OR).[16]
Um zu verhindern, dass die einfache Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters aufgelöst und liquidiert werden muss, soll im Gesellschaftsvertrag vorgängig vereinbart werden, dass diese mit den Erben fortbestehen bleibt. Durch eine einfache oder qualifizierte Nachfolgeklausel können die Gesellschafter vereinbaren, dass bei Tod eines Gesellschafters entweder alle Erben (einfache Nachfolgeklausel) oder nur bestimmte Erben (qualifizierte Nachfolgeklausel) in die Gesellschaft eintreten können.[17]
2 Fortsetzung oder Auflösung des gesellschaftsrechtlich ausgestalteten ABV
Die nachfolgenden Ausführungen zu den einzelnen Möglichkeiten beschränken sich auf die gesellschaftsrechtlich ausgestalteten ABV und setzen sich einerseits mit den bereits kurz dargelegten Beendigungsgründen und Eintrittsklauseln auseinander, behandeln anderseits aber auch die Wirkungen einer Fortführung der Gesellschaft ohne Rechtsnachfolger des Erblassers sowie deren Ansprüche.
2.1 Eintritts- und Nachfolgeklausel
2.1.1 Eintrittsklausel
Eine im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Eintrittsklausel gibt den Erben das Recht, bei Ausscheiden des Erblassers in die Gesellschaft einzutreten und die Gesellschaft als Mitglieder weiterzuführen. Mit einer Eintrittsklausel können die Erben jedoch nicht zur Mitwirkung und zur Übernahme der Stellung des Erblassers verpflichtet werden, weil dies als Vertrag zu Lasten Dritter aufzufassen und somit unzulässig wäre.[18]
Mit einer Eintrittsklausel gibt der Gesellschaftsvertrag den Erben gegenüber eine bindende Offerte ab, in die Gesellschaft eintreten zu können. Diese übernehmen nicht die Stellung des Erblassers, da seine Mitgliedschaft erloschen ist, sondern werden als neue Mitglieder bzw. als neues Mitglied in die Gesellschaft aufgenommen.[19] Mit dieser Möglichkeit besteht gleichzeitig jedoch auch die Gefahr, dass bei Nichteintritt der Erben die Gesellschaft aufgelöst werden muss. Aus diesem Grund werden die Eintrittsklauseln in den ABV gewöhnlich mit einer Fortsetzungsklausel verbunden, wonach bei Nichteintritt die Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern weitergeführt wird.[20]
Soll nur eine Erbin oder ein Erbe berechtigt werden in die Gesellschaft einzutreten, muss im Gesellschaftsvertrag eine sogenannte „qualifizierte Eintrittsklausel“ vereinbart werden. Mit einer testamentarischen Bestimmung des Erblassers wird diese Eintrittsklausel auch erbrechtlich festgesetzt werden.[21] Eine qualifizierte Eintrittsklausel in einem ABV wird sinnvollerweise dort angebracht sein, wo an den Eintretenden besondere Anforderungen gestellt werden oder die Aktien nicht aufgeteilt werden sollen, wobei sichergestellt sein muss, dass der Eintrittsberechtigte auch über die notwendigen Aktien zur Gesellschafterstellung verfügt.[22] Für eine qualifizierte Eintrittsklausel spricht auch ein weitergehendes rechtliches Verhältnis des künftigen Aktieneigentümers zur Aktiengesellschaft, wie eine (künftige) Position als Verwaltungsrat, Mitglied der Geschäftsleitung oder ein Arbeitsverhältnis generell. Auch hier kann eine qualifizierte Eintrittsklausel sinnvoll sein, wenn nur diese eine Person mit dem Tod des Erblassers am Kapital der Gesellschaft beteiligt wird und diese Kapitalbeteiligung im Aktionärskonsortium vertreten sein soll.
2.1.2 Nachfolgeklausel
Mit der Nachfolgeklausel werden die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des Erblassers vererblich. Die Mitgliedschaft des Erblassers fällt in seinen Nachlass, die Erbengemeinschaft als solche wird Mitglied der einfachen Gesellschaft und die einzelnen Erben Anteilseigner am Gesamthandanteil.[23]
Entgegen einer Eintrittsklausel, durch welche die Erben des ausscheidenden Gesellschafters zum Eintritt in die Gesellschaft berechtigt werden, ist bei Vorliegen einer Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag die Willenserklärung zum Eintritt nicht vonnöten. Die Erben treten die Nachfolge der Mitgliedschaft des Erblassers an, dies ebenfalls anders als bei einer Eintrittsklausel, wo sie als neue Mitglieder in die Gesellschaft aufgenommen werden.[24]
Heikel bei der Nachfolgeklausel ist die Frage nach dem Pflichteintritt der Erbengemeinschaft bzw. des einzelnen Erben in die einfache Gesellschaft und die damit verbundenen Rechtswirkungen. Insbesondere bei Übergang und Übernahme von persönlichen Gesellschafterpflichten tritt die Problematik einer Überbeanspruchung der Persönlichkeitsrechte des einzelnen Erben auf, da sich dieser mit dem Eintritt in die Gesellschafterstellung des Erben sämtliche dessen Verpflichtungen und eingegangenen Risiken anrechnen lassen muss.[25]
In der Lehre werden dazu verschiedene Lösungsansätze dargeboten. Die wohl noch herrschende Meinung billigt dem Alleinerben bzw. der Erbengemeinschaft das Recht zu, nach Eintritt in die einfache Gesellschaft deren Auflösung aus wich- tigen Gründen zu verlangen oder gestützt auf Art. 27 Abs. 2 ZGB zu kündigen, immer unter der Voraussetzung, dass nicht bereits die Erbschaft als solche ausgeschlagen worden ist.[26] Einzelne Autoren vertreten demgegenüber die Meinung, dass eine Kündigung oder die Forderung nach Auflösung der Gesellschaft anschliessend an den Eintritt in dieselbige einem widersprüchlichen Verhalten, einem Rechtsmissbrauch gleichkomme (venire contra factum proprium) und berufen sich dabei auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung.[27] Der letzteren Ansicht ist nicht zu folgen. Bereits ein Blick auf die einschlägige Grundlagenliteratur und die bundesgerichtliche Rechtsprechung zeigt, dass Art. 2 Abs. 2 ZGB lediglich den offenbaren Rechtsmissbrauch unterbindet, mithin nur dem unzweifelhaften, klar zutage tretenden Missbrauch den Schutz versagt.[28] Venire contra factum proprium kann sodann nur angenommen werden, wenn der Vertragspartner (i.c. eine Erbengemeinschaft bzw. der einzelne Erbe) durch sein Verhalten eine schutzwürdige Vertrauenssphäre geschaffen hat, aufgrund derer der andere Vertragspartner ihm nun zum Nachteil gereichende Dispositionen getroffen hat.[29] Dies kann beim Eintritt eines Erben in eine Gesellschaft aufgrund einer Nachfolgeklausel, die bereits suggestiv den Erben auch zur Übernahme von Handlungspflichten drängt und deren Zulässigkeit selbst schon von einzelnen Autoren bestritten wird[30], wohl nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen bejaht werden, soll der Schutzbereich von Art. 2 Abs. 2 ZGB nicht bedeutend erweitert und dem Gericht die Verfügungsbefugnis zur freien Wahl der Mitgliedschaft in einer Gesellschaft überantwortet werden. Die in der Literaturstelle verzeichnete Referenz auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist zudem in zweierlei Hinsicht problematisch. Einerseits liegt dem BGE 129 III 209 ein Sachverhalt zugrunde, der sich erheblich von einer gesellschaftsrechtlichen Konstellation unterscheidet. Andererseits führt das Bundesgericht im Entscheid zwar aus, dass der Schutz vor übermässiger Bindung nach Art. 27 Abs. 2 ZGB höchstpersönlicher Natur und unvererblich ist und es somit den Erben nicht zusteht, „sich auf eine übermässige Bindung des Erblassers zu berufen, wenn er dies nicht selbst getan hat“.[31] Die Autoren verkennen jedoch gleichzeitig, dass auch den Erben trotz Universalsukzessionsprinzip die Persönlichkeitsrechte zustehen und beim einzelnen Erben oder der einzelnen Erbin mit dem Eintritt in die Gesellschafterstellung des Erblassers eine Situation entstehen kann, die sich nicht mit den Grundsätzen von Art. 27 Abs. 2 ZGB verträgt und dem Schutz der individuellen Freiheit nicht mehr gerecht wird.[32] Ausserdem darf in tatsächlicher Hinsicht eingeworfen werden, dass die wirtschaftliche Einbindung einer Gesellschaft und die sich mitunter schnell ändernden, anforderungsreichen und teilweise unüberblickbaren Verhältnisse und Gegebenheiten in kurzer Zeit Situationen hervorrufen können, die bei Antritt der Erbschaft nicht vorhergesehen werden konnten.
Für die Nachfolgeklausel in einem ABV mit gesellschaftsrechtlichem Charakter bedeutet dies, dass deren Statuierung nach der h.L. grundsätzlich zulässig ist.[33] Sie bewirkt die Vererblichkeit der Gesellschafterstellung, beim Tod des Vertragspartners fällt diese zusammen mit den Aktien in den Nachlass und die Erbengemeinschaft wird einerseits Eigentümerin der Aktien, andererseits übernimmt sie die bisherige Stellung des Erblassers im ABV, tritt somit in seine Rechten und Pflichten ein.
Ist eine qualifizierte Nachfolgeklausel statuiert, weist der Gesellschaftsvertrag die Stellung des Erblassers also nur einer bestimmten Erbin oder einem bestimmten Erben zu, ist erbrechtlich sicherzustellen, dass diese oder dieser auch tatsächlich die Mitgliedschaft und bei einem ABV auch die Aktien aus dem Nachlass erhält. Bei Ausscheiden des Erblassers geht die Gesellschafterstellung auch bei Vorhandensein einer qualifizierten Nachfolgeklausel in erbrechtlicher Hinsicht auf seinen Nachlass über, bis zur Zuweisung der Gesellschafterstellung und Übertragung der Aktien an die bestimmte einzelne Erbin oder den bestimmten einzelnen Erben. Diese Zuweisung und die Übertragung sind mittels testamentarischer Teilungsvorschrift oder Vorausvermächtnis sicherzustellen.[34]
Insgesamt eignet sich die Nachfolgeklausel, insbesondere die qualifizierte Nachfolgeklausel, für die Weiterführung und Sicherung eines ABV über den Tod eines Gesellschafters hinaus. Es kann mit ihr bei vorzeitigem Ableben eines Gesellschafters und Aktionärs ein entscheidender Einfluss auf die AG am ehesten sichergestellt werden. Sollen das Stimmenverhältnis überblickbar und der Aktienbesitz konzentriert bleiben, ist mit der qualifizierten Nachfolgeklausel eine kleinere Zahl von Nachkommen als Nachfolger im Gesellschaftsvertrag einzusetzen und diesen die entsprechenden Beteiligungsrechte erbrechtlich zuzuhalten, wobei selbstverständlich immer der Aspekt des Pflichtteilsanspruches zu beachten bleibt. Klugerweise wird diesem Umstand bereits frühzeitig Rechnung getragen, bspw. durch die Aufteilung einer AG in verschiedene Unternehmensbestandteile, wobei das Kerngeschäft (bspw. das Handelsgeschäft) von anderen, in erster Linie „schweren Aktiven“ (bspw. Immobilienbesitz) getrennt wird. Die Zuweisung des Kerngeschäfts an den geeignetsten Nachfolger kann so idealerweise mit einer zusätzlichen unternehmerischen Komponente verknüpft werden. Indem diesem nämlich die Möglichkeit eingeräumt wird, von den Miterben deren Eigentum an den vom Kerngeschäft losgelösten, aber betrieblich notwendigen Aktiven sukzessive zurückzukaufen, erhält er einen Ansporn zu ökonomisch gesundem Wirtschaften und einer langfristigen Sicherung des Unternehmens.
2.2 Änderung des Gesellschafterbestandes
2.2.1 Fortführung der Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern
Mit der Aufnahme einer Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag wird zu sichern versucht, dass beim Tod eines Mitgesellschafters die Gesellschaft bestehen bleibt und weitergeführt werden kann.[35] Die Gesellschaft tritt nicht in Liquidation, sondern wird mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt, die Erben des ausscheidenden Gesellschafters werden zu keiner Zeit Mitglieder der Gesell- schaft.[36] Sie erhalten keine Eintrittsberechtigung, allerdings fällt in den Nachlass des Erblassers ein schuldrechtlicher Abfindungsanspruch.[37] Für den ABV zeitigt eine Fortsetzungsklausel folgende Konsequenzen: Einerseits scheidet der Aktienanteil des Gesellschafters aus dem durch den ABV kontrollierten Kapitalanteil aus, ist im Gesellschaftsvertrag nicht gleichzeitig - dies wird regelmässig der Fall sein - ein Kaufsrecht an den Aktien des ausscheidenden Ge sellschafters und Erblassers statuiert.[38] Für den Fall, dass kein Kaufsrecht zugunsten der übrigen Gesellschafter besteht, sind die Erben frei, über die ehemals gebundenen Aktien zu verfügen. Diese Situation ist in Einzelfällen denkbar, nämlich dort, wo mit den Erben des Gesellschafters gerade keine Weiterführung des ABV gewünscht wird und namentlich in jenen Fällen, wo der ausscheidende Kapitalanteil nicht unbedingt zur Erreichung einer Stimmenmehrheit oder zur Beherrschung der AG benötigt wird.
Andererseits steht den Erben ein Abfindungsanspruch zu, der bei einem ABV allerdings in den seltensten Fällen grössere vermögensrechtliche Folgen nach sich zieht. In ein Aktionärskonsortium wird regelmässig kein oder nur geringes Gesellschaftsvermögen eingebracht, womit der Abfindungsanspruch - wenn überhaupt - von kleinem Umfang sein dürfte.[39]
2.2.2 Anspruch des ausscheidenden Gesellschafters bei Kaufsrechten
Anders verhält sich die Sachlage, wenn im Gesellschaftsvertrag gleichzeitig mit der Fortsetzungsklausel ein Kaufsrecht zugunsten der verbleibenden Gesellschafter vereinbart wird. Diese erhalten durch den Tod des Mitgesellschafters einen Anspruch auf den Erwerb seiner Aktien.
Regelmässiger Streitpunkt in solchen Fällen und praktisch relevant wird die Höhe des Kaufpreises der Aktien sein. Der Kaufpreis muss bereits im Kaufsrechtsvertrag (ABV) enthalten sein, zumindest als bestimmbare Zahl.[40] Abgestellt werden kann auf eine feste Zahl (Börsenpreis, Nominalwert), einen Berechnungsmodus oder eine externe Bestimmung des Kaufpreises (Schätzung durch einen Dritten, allenfalls mit Festlegung von Voraussetzungen im ABV).[41]
Die Kaufsrechte im ABV berühren in erbrechtlicher Hinsicht insbesondere die Problematik der Formvorschriften. Entscheidende Frage ist, ob die im ABV statuierten Kaufsrechte, die bei Tod eines Gesellschafters durch dessen Mitgesellschafter ausgeübt werden können, als formfreies Rechtsgeschäft unter Lebenden oder als Rechtsgeschäft von Todes wegen zu gelten haben und folglich den Formvorschriften des Erbvertrages unterliegen würden.[42] Die überwiegende Lehre sieht in diesen Bestimmungen, analog der Qualifikation des ABV, ein Rechtsgeschäft unter Lebenden und stellt diese nicht unter die Formvorschriften des Erbvertrages.[43] Solange die Kaufsrechte nicht als gemischte Schenkung von Todes wegen zugunsten der übrigen Mitgesellschafter zu qualifizieren sind (aufgrund einer besonders grossen Diskrepanz zwischen vereinbartem Kaufpreis und wirklichem Wert der Aktien), gelten auch für diese die Formfreiheit des ABV.[44]
2.3 Auflösung der Gesellschaft (von Gesetzes wegen oder durch Übereinkunft)
Ist im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart, wird das Aktionärskonsortium mit dem Tod eines Gesellschafters nach Art. 545 Abs. 1 Ziff 2 OR mit sofortiger Wirkung aufgelöst und die Gesellschaft tritt in Liquidation. Für die Erben des Gesellschafters ergibt sich hieraus die Pflicht, als Gesamtnachfolger des Erblassers die Stellung von Gesellschafter der Liquidationsgesellschaft und die Liquidatorenstellung einzunehmen.[45] Zudem obliegt ihnen nach Art. 547 Abs. 2 OR die Pflicht zur Geschäftsführung der vom Erblasser zu besorgenden Geschäfte in guten Treuen, bis anderweitige Fürsorge getroffen ist.
Für die Gesellschafter und die Rechtsnachfolger des Gesellschaftererblassers wird die Auflösung eines Aktionärskonsortiums grundsätzlich keine besondere Herausforderung in geschäftlicher Hinsicht darstellen. Die Aktionärskonsortien sind in aller Regel nicht mit Vermögen ausgestattet und die Aufgaben des Konsortiums beschränken sich normalerweise auf die Stimmenkoordinierung und Treue- sowie Mitwirkungspflichten, die mit der Auflösung obsolet werden und deren Verantwortung und Entscheidungsbefugnis zukünftig dem Einzelaktionär wieder anheim fallen.
Ebenso verhält es sich bei der Aufhebung des ABV durch Übereinkunft, wenn also trotz Vorliegen einer Nachfolgeklausel bzw. Fortsetzungsklausel die Rechtsnachfolger des Erblassers und die übrigen Mitgesellschafter die Beendigung des Aktionärskonsortiums vereinbaren. Diese Möglichkeit steht den Beteiligten jederzeit nach Art. 545 Abs. 1 Ziff. 4 OR zur Verfügung.[46]
3 „Eintritt“ einer Erbengemeinschaft in den ABV
Entschliesst sich die Erbengemeinschaft in den ABV aufgrund einer Eintrittsklausel einzutreten oder nimmt sie die Stellung des Erblassers mittels einer Nachfolgeklausel ein, so ergeben sich daraus bis zur Erbteilung verschiedene Konsequenzen, die im Folgenden dargestellt werden.
3.1 Auswirkungen auf Stimmbindungsabsprachen
Wie bereits dargelegt (Ziff 2.1, vorn S. 6 f.), können die Erben als Erbengemeinschaft in die Stellung des Gesellschaftererblassers eintreten und dessen Rechte und Pflichten gemeinschaftlich ausüben. Für die Stimmabsprachen hat dies zur Folge, dass die Erbengemeinschaft ihren Anteil am Willensbildungsprozess des Aktionärskonsortiums gemeinsam und nach den Regeln einer Erbengemeinschaft zu vollziehen hat. Für die Erbengemeinschaft gilt grundsätzlich das Prinzip der Einstimmigkeit.[47]
Mitunter können sich die Verhältnisse beim Stimmfindungsprozess als sehr kompliziert erweisen. Es empfiehlt sich deshalb, bereits in den letztwilligen Anordnungen des Gesellschaftererblassers bestimmte Vorkehrungen zu treffen, wie die Einsetzung eines Willensvollstreckers.[48] Das Einstimmigkeitsprinzip ist von Gesetzes wegen zwingender Natur und dessen Einschränkung oder Aufhebung durch letztwillige Anordnungen nicht möglich.[49] Nebst der Option einer gewillkürten Vollmacht zugunsten eines Erben oder eines Dritten durch die Erbengemein- schaft[50], gibt es noch eine weitere Ausnahme vom Grundsatz der Einstimmigkeit und zwar beim Gesellschaftsvertrag mit einer qualifizierten Nachfolgeklausel. In diesem Fall rechtfertigt sich, dass bei Vorliegen dahingehender letztwilliger Verfügungsbestimmungen des Erblassers, nur jener Erbe bzw. Erben an der Willensbildung der Gesellschaft beteiligt sind, die auch zur Fortführung und zum Eintritt in die Gesellschaft vorgesehen sind.[51] Die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft bleiben zwar dinglich am Gesellschaftsvermögen beteiligt, da solches bei einem Aktionärskonsortium in der Regel nicht vorliegt, können die Miterben vom ABV aber faktisch ausgeschlossen werden.
3.2 Auswirkungen auf Kaufs-, Rückkaufs- und Vorkaufsrechte
Kaufsrechte sind Bestandteil der meisten Aktionärbindungsverträge.[52] Der Eintritt der Rechtsnachfolger eines Vertragspartners kann durch das Statuieren von bedingten Kaufsrechten auf den Todesfall verhindert werden. Hierbei erhalten die Mitgesellschafter und Vertragspartner das Recht, den Aktienanteil des Erblassers entgeltlich zu erwerben. Verkäuferin ist dabei die Erbengemeinschaft, Käufer sind je nach Ausgestaltung des ABV einer oder mehrere Mitgesellschafter. Die bedingten Kaufsrechte für den Todesfall eines Mitgesellschafters werden regelmässig mit einer Fortsetzungsklausel verknüpft sein, damit das Aktionärskonsortium unter den verbleibenden Mitgliedern weitergeführt werden kann.
Tritt hingegen die Erbengemeinschaft in das Aktionärskonsortium ein und erwirbt sie die Stellung des Erblassers, so stehen ihr auch sämtliche Verfügungsrechte und -beschränkungen zu, die aus dem Gesellschaftsvertrag fliessen. Die Erbengemeinschaft kann mitunter nicht mehr frei über ihren Aktienanteil verfügen. Sie kann andererseits aber auch vorkaufsberechtigt sein, hat allerdings auch in diesem Fall die Regeln über die Erbengemeinschaft zu beachten, wonach sie die Ausübung generell und insbesondere die Ausübungserklärung gegenüber den Mitgesellschaftern gemeinschaftlich zu vollziehen bzw. abzugeben hat.[53] Für den Fall einer qualifizierten Nachfolgeklausel mit entsprechend eingeschränktem Erbenkreis beim Aktienpaket stellt sich die Frage, ob hier gleichwohl nur der von der qualifizierten Nachfolgeklausel begünstigte Nachfolger für oder anstelle der Erbengemeinschaft handeln können soll, solange die Erbteilung noch nicht abgeschlossen ist.[54] M.E. rechtfertigt sich i.c. die Durchbrechung des Universalsukzessionsprinzips nicht, da es nicht „nur“ um die Willensbildung im Aktionärskonsortium im Hinblick auf die zukünftige wirtschaftliche Gestaltung der Aktiengesellschaft geht, sondern Entscheidungen über wesentliche Fragen gefällt werden, welche die Zusammensetzung des Eigentums der Erbengemeinschaft betreffen. Solange die Erbengemeinschaft Mitglied der Gesellschaft ist, soll sie über Änderungen im Gesellschafterbestand nur gemeinschaftlich beschliessen können, wenn damit Kaufs-, Vor- oder Rückkaufsrechte verbunden sind, seien diese zu ihren Gunsten oder zu ihren Lasten ausgestaltet.
[...]
1 Der Begriff der Aktie stammt aus dem Lateinischen, wo actio - neben den geläufigeren Bedeutungen der Handlung und der Tätigkeit - in der juristischen Ausdrucksweise auch für einen klagbaren Anspruch steht. Bindung geht auf den indogermanischen Wortstamm bhendh zurück und hat sich über das mittelhochdeutsche bindunge zum im heutigen Sprachgebrauch üblichen Substantiv entwickelt. Zum Ganzen: Duden, Das Herkunftswörterbuch, Etymologie der deutschen Sprache (Band 7), 3. Aufl., Mannheim/Leipzig/Wien/Zürich 2001 und Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 8. Aufl., Gütersloh/München 2006.
2 Druey, Grundriss, S. 175.
3 Glattfelder, S. 301a.
4 Saratz, S. 50.
5 Weimar, BeKomm N 30 zu Art. 485 ZGB.
6 Die Rechtsprechung und die h.L. verweisen im Fall der subjektiven Unmöglichkeit jedoch auf die Regeln des Schuldnerverzuges: Killias, Handkommentar Privatrecht, N 9 zu Art. 119 OR.
7 Weimar, BeKomm N 51 zu Art. 482 ZGB.
8 Saratz, S. 51.
9 Weimar, BeKomm, N 44 zu Art. 482 ZGB.
10 Escher, Eingriffe, S. 330;
11 Uffer-Tobler, S. 34.
12 Weimar, BeKomm, N 34 zu Art. 482 ZGB.
13 Staehelin, BaKomm ZGB II, N 25 zu Art. 482 ZGB; WEIMAR, BeKomm, N 32 zu Art. 482 ZGB
14 BGE 108 II 278 ff. (286), E. 4d.
15 Das tatsächliche Interesse der Vertragspartner muss im Einzelfall eruiert werden. Insbesondere kommt ein Interesse bei Stimmbindungsabsprachen in Betracht, mit deren Hilfe die Mehrheit oder zumindest eine beherrschende Stellung im Unternehmen gesichert worden ist.
16 Das Interesse eines „gewöhnlichen“ Mitaktionärs, einen anderen Mitaktionär in einen „fremden“ ABV' zu zw'ingen, dürfte denn auch kaum von Nutzen für den ersteren sein, da er sich dadurch einer (stimmenmässig) mächtigeren Opposition gegenüber sieht.
17 Uffer-Tobler, S. 79 f.
18 BGE 87 II 355 ff (362), E. 2b; Druey, Grundriss, S. 150.
19 Dazu Ziff. 4.1 (hinten S. 15).
20 Hintz-Bühler, S. 25.
21 Handschin, BaKomm OR II, N 10 zu Art. 530 OR.
22 Eine Ausnahme besteht bei der sogenannten Fortsetzungsklausel, die den Gesellschafter mit seinem Tod aus der Gesellschaft ausscheiden lässt und die Erben somit zu keiner Zeit Mitglieder der Gesellschaft werden. Dazu Ziff. 2.2.1 (hinten S. 10 f.).
23 Staehelin, BaKomm OR II, N 4 f. zu Art. 547 OR.
24 Staehelin, BaKomm OR II, N 10 zu Art. 545/546 OR. Zu den einzelnen Gestaltungsmitteln und Nachfolge- bzw. Fortsetzungsklauseln Ziff. 2 (hinten S. 6 ff.).
25 Hausheer, Gesellschaftsvertrag und Erbrecht, S. 137; Staehelin, BaKomm OR II, N 13 zu Art. 545/546 OR.
26 von Greyerz, S. 83.
27 Hintz-Bühler, S. 179.
28 Hintz-Bühler, S. 179.
29 Staehelin, BaKomm OR II, N 13 zu Art. 545/546 OR.
30 Staehelin, BaKomm OR II, N 10 zu Art. 545/546 OR.
31 Handschin/Vonzun, ZüKomm, N 52 zu Art. 545-547 OR.
32 Handschin/Vonzun, ZüKomm, N 54 zu Art. 545-547 OR.
33 Hausheer, Gesellschaftsvertrag und Erbrecht, S. 140 f.; Jung, Handkommentar Privatrecht, N 10 zu Art. 542 OR; Staehelin, BaKomm OR II, N 10 zu Art. 545/546 OR; Tercier/Favre, N 7719. Für den ABV gl.M. Hintz-Bühler, S. 181.
34 Handschin/Vonzun, ZüKomm, N 55 zu Art. 545-547 OR.
35 BGE 131 V 97 ff. (105), E. 4.3.4; Tuor/Schnyder/Schmid, S. 58 f.
36 Tuor/Schnyder/Schmid, S. 62.
37 Schaub, S. 17 ff. und S. 29 explizit.
38 BGE 129 III 209 ff. (214), E. 2.2.
39 Hausheer/Aebi-Müller, N 11.48.
40 Glattfelder, S. 344a; Handschin/Vonzun, ZüKomm, N 54 zu Art. 545-547 OR; Staehe- lin, BaKomm OR II, N 10 zu Art. 545/546 OR; von Greyerz, S. 90 f. A.M. Schaub, S. 29, dem jedoch zugute gehalten werden muss, dass er als einziger vorgängig eine Auslegung de lege artis durchführt.
41 von Greyerz, S. 95.
42 von Greyerz, S. 78.
43 Staehelin, BaKomm OR II, N 12 zu Art. 545/546 OR.
44 von Greyerz, S. 79.
45 Glattfelder, S. 344a.
46 Hintz-Bühler, S. 179.
47 Böckli, Aktionärbindungsverträge, S. 55.
48 Hintz-Bühler, S. 92 f.
49 Hintz-Bühler, S. 95.
50 Böckli, Aktionärbindungsverträge, S. 62; Hintz-Bühler, S. 95. Differenzierter, allerdings zur Abfindung: Hausheer, Abgrenzung, S. 95 f. (m.w.H. auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung in BGE 113 II 270).
51 Böckli, Aktionärbindungsverträge, S. 62.
52 Handschin/Vonzun, ZüKomm, N 39 zu Art. 545-547 OR.
53 Hintz-Bühler, S. 166.
54 Druey, Grundriss, S. 197.