Die Auswirkungen des Sarbanes Oxley Act auf deutsche Unternehmen anhand ausgewählter Regelungsinhalte


Hausarbeit, 2016

27 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

A Einleitung
I Ausgangspunkt und Problemstellung
II Ziel und Aufbau der Arbeit

B Der Sarbanes Oxley Act

C Der deutsche Corporate Governance Kodex

D Die Auswirkungen des SOA auf deutsche Unternehmen anhand ausgewählter Regelungsinhalte
I Audit Committee
II Offenlegungskontrollen und -verfahren nach Sec. 302 SOA
III Internes Kontrollsystem nach Sec. 404 SOA
IV Unabhängigkeit der Wirtschaftsprüfer
V Zertifizierungspflichten nach dem SOA
1 Strafrechtliche Auswirkungen nach Sec. 906 SOA
2 Zivilrechtliche Auswirkungen nach Sec. 302 SOA

E Weitere ausgewählte Regelungsinhalte des SOA
I Ethik-Kodex
II Whistleblower-Schutz
III Vergabe persönlicher Kredite

F Fazit

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A Einleitung

I Ausgangspunkt und Problemstellung

Der ausschlaggebende Grund für den Erlass des Sarbanes Oxley Act (SOA) waren unter anderem die Unternehmenszusammenbrüche der beiden Großkonzerne Enron und MCI Worldcom, die durch Bilanzskandale hervorgerufen wurden.1 Die Insolvenzen betrafen viele Anleger, wodurch das Vertrauen in die Kapitalmärkte erschüttert wurde. Die Rege- lungen des SOA sollen der Wiederherstellung des Vertrauens der Kapitalmarktakteure dienen, indem die Berichtspflichten sowie die Haftungsrisiken des Managements eines Unternehmens und die der Wirtschaftsprüfer erheblich erweitert werden.2 Auf Grund sei- ner Ausstrahlungswirkung, die als exterritoriale Wirkung bezeichnet wird, betreffen die Regelungen sowohl amerikanische als auch ausländische Unternehmen (sog. foreign pri- vate issuers), wozu auch deutsche Unternehmen gehören können.

Auch in Deutschland resultierte aus der milliardenschweren Insolvenz der Phillip Holzmann AG ein Umdenken, sodass im Jahre 2002 von der Regierungskommission der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) entwickelt wurde.

Auf Grund der exterritorialen Wirkung des SOA kommt es in der unternehmerischen Praxis zu Überschneidungen zwischen den Bestimmungen des Sarbanes Oxley Act und dem deutschen Corporate Governance Kodex. Hieraus resultieren unter anderen auch Normenkonflikte, die es im Unternehmen zu vereinen gilt.

II Ziel und Aufbau der Arbeit

Die folgende Ausarbeitung thematisiert die Übernahme eines Unternehmens mit Sitz in Deutschland durch einen amerikanischen Konzern. Diese Übernahme fordert neben der Anwendung des DCGK fortan die Anwendung des SOA, da der Konzern an der amerikanischen Börse notiert ist. Die nachstehenden Ausführungen stellen die Bestimmungen beider Regelungswerke gegenüber und analysieren die Unterschiede sowie Gemeinsamkeiten. Darauf aufbauend werden lösungsorientierte Ansätze formuliert, die Grundlage für eine konfliktfreie Umsetzung beider Regelungswerke bilden sollen.

Nach den einleitenden Erläuterungen zur Problemstellung und Ausgangssituation sowie zur Zielsetzung der Arbeit, folgen in den Kapiteln B und C allgemeine Anmerkungen zum Sarbanes Oxley Act sowie zum deutschen Corporate Governance System.

Im Kapitel D werden die relevantesten Regelungsinhalte des SOA beleuchtet, die die größten Auswirkungen bzgl. ihrer Implementierung in deutschen Unternehmen sowie ihres Konfliktpotentials implizieren. Daran anschließend werden im Kapitel F weitere Regelungen im Kurzüberblick dargestellt. Es erfolgt eine Auswahl bestimmter Vorschriften, da eine detaillierte Erläuterung aller Regelungen den inhaltlichen Rahmen dieser Arbeit sprengen würde. Letztlich wird im Kapitel F ein Fazit gezogen.

B Der Sarbanes Oxley Act

Am 30. Juli 2002 erließ der US-Kongress ein Reformgesetz zur Verbesserung der Unter- nehmenspublizität. Dieses Gesetz wurde nach seinen beiden Autoren, dem Vorsitzenden des US-Bankenausschusses Paul S. Sarbanes und dem Abgeordneten Michael G. Oxley, benannt. Der Sarbanes Oxley Act gilt seit der Verabschiedung des Securities Act von 1933 und des Securities Act von 1934 gemeinhin als bedeutendste Änderung der US- Kapitalmarktgesetze.3 Der Sarbanes Oxley Act ist ein Artikelgesetz, das Änderungen und Ergänzungen zu den oben genannten Vorschriften des Wertpapierhandels aus den Jah- ren 1933 und 1934 enthält.4

Die wesentlichen Ziele sind die Verbesserung der Transparenz von Prozessen im Unternehmen sowie der Informationen in der Finanzberichterstattung. Ein weiteres Ziel ist die Vertrauenssteigerung der Anteilseigner eines Unternehmens in die vom Unternehmen veröffentlichten Finanz- und Geschäftsberichte. Dies soll durch strengere Maßstäbe gewährleistet werden, die künftig an die Richtigkeit, Sorgfalt, Genauigkeit und Vollständigkeit der Rechnungslegung gestellt werden.5

Die Regelungen des SOA beschränken sich nicht nur auf amerikanische Unternehmen. Der SOA umfasst auch ausländische Unternehmen, die an einer US-amerikanischen Wertpapierbörse (z.B. New York Stock Exchange, NASDAQ, American Stock Exchange) notiert und somit gegenüber der Securities and Exchange Commission (SEC) registrie- rungspflichtig sind. Ferner impliziert der SOA Unternehmen die verpflichtetet sind, Berich- te bei der SEC einzureichen sowie Tochtergesellschaften von registrierungspflichtigen Emittenten. Durch die Einbeziehung von sog. foreign private issuers erzielt der SOA eine exterritoriale Wirkung.6

C Der deutsche Corporate Governance Kodex

Der Deutsche Corporate Governance Kodex ist ein Regelungswerk, das wesentliche ge- setzliche Vorschriften zur Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Gesell- schaften sowie Handlungsmaxime guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung nach anerkannten Standards enthält.7 Der DCGK wurde erstmals am 26. Februar 2002 von der Regierungskommission verabschiedet. Der DCGK enthält als privates Regelwerk (sog. soft law) keine verbindlichen Regelungen, die über die gesetzlichen Vorgaben hin- ausgehen. Mit der im elektronischen Bundesanzeiger verkündeten Entsprechenserklärung gem. § 161 AktG erfährt der DCGK jedoch eine gesetzliche Grundlage. Das bedeutet, dass der Vorstand und Aufsichtsrat nach dem „comply or explain“-Prinzip sich dazu äu- ßern müssen, ob und in welchem Umfang den Empfehlungen des DCGK entsprochen wurde.8 Das Unternehmen kann von Empfehlungen („soll“) begründet abweichen, wenn diese Entscheidung offengelegt wird. Ferner kann das Unternehmen begründet von Anre- gungen („sollte) abweichen, ohne dies offenzulegen. Ziel des DCGK ist die Förderung von Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Corporate Governance Systems. Unter Corpo- rate Governance ist der rechtliche und faktische Ordnungsrahmen für die Leitung und Überwachung eines Unternehmens zu verstehen. Mit Hilfe der Regelungen soll das Ver- trauen der Anleger und Kunden in die Leitung und Überwachung deutscher börsennotier- ter Gesellschaften gefördert werden. Im Fokus dieser Regelungen stehen insbesondere der Vorstand und Aufsichtsrat. Der DCGK richtet sich in erster Linie an börsennotierte Gesellschaften und Gesellschaften mit Kapitalmarktzugang im Sinne des § 161 Abs. 1 S.2 AktG.9

D Die Auswirkungen des SOA auf deutsche Unternehmen anhand ausgewählter Regelungsinhalte

Die Verabschiedung des Sarbanes Oxley Act hat durch seine exterritoriale Wirkung ebenfalls Einfluss auf nichtamerikanische börsennotierte Unternehmen, wie dies oben näher dargelegt wurde. Hierbei kommt es unter anderem zu Normenkonflikten im Hinblick auf die Regelungen und Rechtsgrundsätze beider Regelungswerke.

Der Vergleich der Regelungen aus Amerika sowie Deutschland zeigt ebenso Gemeinsamkeiten wie Unterschiede. Hierbei ergeben sich vor allem Überschneidungen im Rahmen der Zieldefinitionen.

Die in der Präambel des DCGK formulierten Zielvorgaben, beziehen sich im Wesentlichen auf gesetzliche Vorschriften zur Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Gesellschaften sowie auf nationale und internationale Standards verantwortungsvoller Unternehmensführung. Hierdurch soll das deutsche Corporate Governance System insbesondere für ausländische Aktionäre transparenter und verständlicher abgebildet werden. Demgegenüber formuliert der SOA dahingehend eine ähnliche Zielsetzung, indem er das Vertrauen der Anleger in die Richtigkeit und Verlässlichkeit der Finanzberichterstattung steigern möchte. Im Folgenden werden die Regelungen beider Corporate Governance Systeme dargestellt, wobei sich die folgende Arbeit auf jene Vorschriften konzentriert, die einen erhöhten Regelungsbedarf hinsichtlich ihrer Harmonisierung implizieren und damit große Auswirkungen auf deutsche Unternehmen haben.

I Audit Committee

Einer der zentralen Aspekte des SOA ist die Einrichtung eines Audit Committee, das gem. Sec. 301 (2) SOA als ein Ausschuss des Board of Directors definiert wird, dessen Kern- aufgaben darin liegen, die Rechnungslegung und das Finanzberichtswesen zu überprüfen und zu überwachen. Nach Sec. 301 SOA wird der Emittent verpflichtet, ein Audit Commit- tee einzurichten, das aus unabhängigen Mitgliedern (independent directors) des Board of Directors besteht. Das Kriterium der Unabhängigkeit wird in Sec. 301 SOA durch eine Negativabgrenzung konkretisiert. Ein Mitglied gilt nicht als unabhängig, wenn es direkte oder indirekte Zahlungen (z.B. Beraterleistungen) vom Emittenten erhält oder eine nahe stehende Person (affiliated person) oder Tochtergesellschaft eines Emittenten ist.10

Zur kompetenten Aufgabenerfüllung fordert Sec. 407 SOA, dass mindestens ein Mitglied des Audit Committee die Eigenschaft eines sog. Finanzexperten (financial expert) erfüllt. Ein Finanzexperte soll im Sinne der Sec. 407 SOA insbesondere ein ausgeprägtes Verständnis in den Bereichen des Jahresabschlusses und der Rechnungslegung sowie Kenntnisse über Finanz- und Bilanzzusammenhänge besitzen.11 Bei einem möglichen Nichtvorhandensein eines solchen Finanzexperten muss das Unternehmen eine Begründung für die Zusammensetzung des Audit Committee anführen.12

Dem Audit Committee obliegt die Aufgabe den externen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, zu überwachen sowie seine Vergütung zu vereinbaren.13 Überdies ist das Audit Committee insbesondere für die Wahl14 sowie für die Genehmigung aller Prüfungs- sowie Nichtprüfungsleistungen des Wirtschaftsprüfers verantwortlich.15

Mit der Implementierung von Audit Committees, die erstmals als Reaktion auf den McKesson-Robbins-Fall16 gefordert wurde, findet eine Annäherung an das Two-Tier- System bzw. die dualistische Organisationsstruktur statt, durch diese eine institutionelle Trennung zwischen dem Board of Directors und dem Audit Committee aufgeweicht wird.17 Bisher sah die US-amerikanische Unternehmensverfassung ein monistisches System vor, bei der Geschäftsführungs- und Überwachungsaufgaben in einem Organ (board of direc- tors) organisiert wurden. Um die systemimmanenten Nachteile18 zu beseitigen, stärkt der SOA die - oben genannten - Aufgaben und Pflichten des Audit Committee.19

Aufgrund der besagten exterritorialen Wirkung finden die Bestimmungen des SOA hin- sichtlich des Audit Committee auch Anwendung auf sog. foreign private issuers. Folglich besteht auch für deutsche Unternehmen die Verpflichtung ein Audit Committee einzurich- ten. Hierbei existieren auf Grundlage der Verlautbarungen des SEC Ausnahmeregelun- gen, die eine Harmonisierung der Normenkonflikte verfolgen. Bei Bestehen eines dualisti- schen Systems - d.h. bei Bestehen eines Aufsichtsrats und Prüfungsausschusses -, sind grundsätzlich die Anforderungen nach Sec. 301 SOA erfüllt.20 Die Möglichkeit zur Einrich- tung eines Prüfungsausschusses wurde nach dem Bilanzmodernisierungsgesetz (BilMoG) in § 107 Abs. 3 AktG aufgenommen. Auch im DCGK wird die Einrichtung eines Prüfungs- ausschuss empfohlen. Deutsche Unternehmen können von dieser Regelung absehen, wenn sie dies begründen und offenlegen.21 Das Nichtbestehen eines Prüfungsausschus- ses ist unschädlich, da der Aufsichtsrat eines mit dem Audit Committee vergleichbares Organ ist22, sodass diesbezüglich die Auswirkungen für deutsche Unternehmen marginal sind.

Hinsichtlich der Aufgaben bestehen weitestgehend Gemeinsamkeiten, wobei dem deut- schen Aufsichtsrat die alleinige Wahl des Abschlussprüfers nicht zusteht. In Deutschland wird der Abschlussprüfer in der Hauptversammlung gewählt. Die Hauptversammlung beschließt gem. § 119 Abs. 1 Nr. 4 AktG auf Grundlage eines vom Aufsichtsrat nach §§ 124 Abs. 2, 111 AktG unterbereiteten Wahlvorschlags den Abschlussprüfer. Zur Harmonisierung dieses Normenkonfliktes, hat der SEC anerkannt, dass der Aufsichtsrat lediglich einen Wahlvorschlag unterbreitet.23 Deutsche Emittenten haben jedoch darauf zu achten, dass der der Wahlvorschlag vom Aufsichtsrat ausgesprochen wird.24

Nach dem DCGK soll der Aufsichtsrat aus unabhängigen25 Mitgliedern bestehen. Fraglich ist, ob die Anforderungen, die der SOA an die Unabhängigkeit der Mitglieder stellt, in deutschen mitbestimmten Aufsichtsräten, denen in der Regel Arbeitnehmervertreter an- gehören, erfüllt sind. Diese Arbeitnehmervertreter stehen oftmals mit der Gesellschaft in einem Arbeitsverhältnis und erhalten demnach Bezüge. Nach dem SOA spricht der Erhalt von Bezügen gegen die Unabhängigkeit eines Mitglieds, da diese keine (indirekten oder direkten) Bezüge vom Emittenten erhalten dürfen. Der SEC räumt ein, dass Arbeitsneh- mervertreter, die keine leitenden Angestellten sind, von der Unabhängigkeitsanforderung nicht umfasst werden.26 Sofern Ausnahmen vom Erfordernis der Unabhängigkeit getrof- fen werden, müssen die Ausländischen Unternehmen dies in den Bericht nach Formblatt 20-F offenlegen.27

Das Erfordernis mindestens einen Finanzexperten zu bestellen, deckt sich mit den Novel- lierungen des Aktienrechts nach dem BilMoG. § 100 Abs. 5 AktG verpflichtet zur Bestel- lung eines Mitglieds, das eine gewisse Expertise auf dem Gebiet der Rechnungslegung oder Abschlussprüfung haben muss. Anders als nach den US-amerikanischen Regelun- gen, ist der deutsche Aufsichtsrat dazu gezwungen mindestens einen Finanzexperten zu bestellen. In Abgrenzung zum deutschen Recht, konkretisiert der SEC die Anforderungen an den Finanzexperten im strengeren Maße.28 Zudem soll der Vorsitzende des Prüfungs- ausschusses nach dem DCGK besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen und internen Kontrollverfahren verfügen.29 Dies ist lediglich eine Empfehlung von der begründet abgewichen werden kann.

Die Regelung, dass der Finanzexperte deutscher Emittenten ein Verständnis sowohl für die heimische als auch für die US-GAAP haben soll, wurde von der SEC aufgegeben, so- dass dieser ein Verständnis ausschließlich für die heimische Rechnungslegung besitzen muss.30 Es lässt sich festhalten, dass der deutsche Aufsichtsrat zwingend über einen Fi- nanzexperten verfügen muss. Diese Regelung steht nicht im Widerspruch mit den US- amerikanischen Vorschriften, jedoch gehen die US-amerikanischen Regelungen über die vom deutschen Gesetzgeber formulierten Mindestanforderungen, die an den Finanzex- perten gestellt werden, hinaus.31

Insgesamt lässt sich festhalten, dass die Ausnahmeregelungen der SEC die Umsetzung der Anforderungen aus Sec. 301 SOA erleichtern. Der Aufsichtsrat ist in der Lage die Aufgaben eines Audit Committee - in der Regel in Form des Bilanzprüfungsausschusses - zu erfüllen. Eine Studie besagt, dass 81,3% der befragten Unternehmen32 einen deutschen Prüfungsausschuss in der Lage sehen, die Aufgaben eines Audit Committee im Sinne des SOA zu übernehmen.33 Dies bestätigt eine weitere Studie, die besagt, dass die befragten Unternehmen34 die Einrichtung eines Audit Committee als zweckmäßig bzw. überwiegend positiv bewerten.35

II Offenlegungskontrollen und -verfahren nach Sec. 302 SOA

Nach Sec. 302 SOA sind CEO und CFO im Rahmen der Jahresabschlüsse und ggf. Quartalsberichte zur Abgabe von eidesstattlichen Erklärungen (certifications) verpflichtet. In diesen Erklärungen bestätigen sie die Verantwortung des Managements für die Rich- tigkeit der Finanzberichtserstattung sowie für die Einrichtung und Pflege von Kontrollen und Verfahren zur Offenlegung (disclosures controls and procedures)36, welche die Ord- nungsmäßigkeit der veröffentlichungspflichtigen Informationen sicherstellen sollen. Ferner sollen sie zur Dokumentation, Verarbeitung und Berichtserstattung der Informationen des Unternehmens dienen. Ziel ist die zeitgerechte Veröffentlichung finanzieller und nicht fi- nanzieller Informationen des Unternehmens.37

Dieses Kontroll- und Berichtsystem umfasst nicht nur das interne Finanzberichtswesen38, sondern auch Nicht-Finanzinformationen.39 Die Geschäftsführungsorgane haben zum ei- nen die Richtigkeit der Rechnungslegung zu bestätigen40 und zum anderen haben sie ei- ne Erklärung über die den veröffentlichten Informationen zugrunde liegenden Verfahren und Kontrollen abzugeben.41 Darüber hinaus umfasst die Erklärung eine Informations- pflicht gegenüber dem Audit Committee und dem Abschlussprüfer hinsichtlich möglicher Schwächen (deficiencies) des internen Kontrollsystems und festgestellten dolose Hand- lungen (frauds).42

Hinsichtlich der Offenlegungskontrollen und -verfahren sieht das deutsche Recht ähnliche Kontrollen und Verfahren vor. Nach § 91 Abs. 2 AktG ist der Vorstand einer Gesellschaft dazu verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, um bestandsgefährdende Entwick- lungen frühzeitig zu erkennen, wozu risikobehaftete Geschäfte, Unrichtigkeiten in der Rechnungslegung sowie Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften gehören können. Diese Verpflichtung impliziert insbesondere die Einrichtung eines Überwachungs- sowie Risiko- frühwarnsystems. Im Gegensatz zur Sec. 302 SOA beschränkt sich dieses System ledig- lich auf bestandsgefährdende Risiken. Die Verfahren und Kontrollen nach dem SOA um- fassen sowohl finanzielle als auch nicht finanzielle Informationen und somit alle wesentli- chen Unternehmensinformationen, sodass die US-amerikanischen Offenlegungskontrol- len und -verfahren weitreichender sind.43

Folglich ist eine Anpassung sowie Umstrukturierung des einzurichtenden Systems erforderlich. Diese Maßnahme ist im Rahmen der Leitungsfunktion des Vorstandes nach § 76 Abs. 1 AktG eine zulässige Vorgehensweise.44 Infolgedessen müssen deutsche Emittenten das implementierte Früherkennungssystem- und Überwachungssystem entsprechend des SOA erweitern und anpassen. Die Folgen dieser Umstrukturierung bestehender Systeme gehen mit einem erhöhten Kosten- und Zeitaufwand einher.

Des Weiteren geht der Umfang der zu bestätigenden Finanzinformationen nach Sec. 302 SOA weit über das in Deutschland geforderte Maß hinaus und umfasst mehr als nur den Jahresabschluss nach § 264 Abs. 1 HGB.45 Zur Gewährleistung einer klaren Struktur, ist die Erstellung zwei separater Abschlüsse anzuraten. Deutsche Emittenten haben einen Abschluss auf Grundlage der Vorschriften des HGB zu erststellen.

[...]


1 H ü lsberg/ Brandt (2007), S. 897.

2 Moritz/ Gesse (2005), S. 5.

3 H ü lsberg/ Brandt (2007), S. 897.

4 Moritz/ Gesse (2005), S. 5.

5 Peem ö ller/ Kregel (2014), S. 73

6 Velte, Journal für Betriebswirtschaft 2009, 123 (137).

7 Heidel, Aktienrecht (4 Aufl.), Kommentierung der Empfehlung, Rn. 1-2

8 Goette, MüKoAktG (4. Aufl.), § 161 AktG, Rn. 1 f.

9 Heidel, Aktienrecht (4 Aufl.), Kommentierung der Empfehlung, Rn. 11

10 SEC, Final Rule, Release No. 33-8220; 34-47654, K ö nig (2013), S. 51

11 SEC, Final Rule, Release No. 33-8177; 34-47325, II. A. 4.

12 SEC, Final Rule, Release No. 33-8177; 34-47235, II. A. 2; Moritz/ Gesse (2005), S. 9; K ö nig (2013), S. 52

13 Sec. 301 (2) SOA; Peem ö ller/ Kregel (2014), S. 79.

14 Moritz/ Gesse (2005), S. 9.

15 Peemöller/ Kregel (2014), S. 79.

16 Velte, Journal für Betriebswirtschaft 2009, 123 (136).

17 Block, BKR 2003, 774 (778).

18 Die Nachteile bestehen darin, dass sich die Mitglieder des Board of Directors im Rahmen des One-Tier-Systems, in ihrer geschäftsführenden und zugleich überwachenden Position selbst überwachen müssten.

19 Fahrion/ Rust (2010), S.162 f.

20 SEC, Final Rule, No. 33-8220; 34-47654; Moritz/ Gesse (2005), S. 8.

21 Regierungskommission, DCGK 2015, 5.3.2; Der DCGK in Fassung vom 24. Juni 2014 verwendete die Begriffe Audit Committee und Prüfungsausschuss als Synonym.

22 Block, BKR 2003, 774 (779).

23 SEC, Final Rule, Release No. 33-8220; 34-47654 ; Gruson/ Kubicek, AG 2003, 337 (340).

24 Block, BKR 2003, 774 (779).

25 Ein Mitglied des Aufsichtsrats gilt als abhängig, „[…] wenn es in einer persönlichen der einer geschäftlichen Beziehung zu der Gesellschaft, deren Organen, einem kontrollierenden Aktionär oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen steht, die einen wesentlichen und nicht vorübergehenden Interessenskonflikt begründen kann.“ DCGK 5.4.2.

26 Peem ö ller/ Kriegler (2014), S. 79; Regelin/ Fisher, IStR 2003, 276 (281); Block, BKR 2003, 774 (781).

27 Spahlinger/Weden, Int. Gesellschaftsrecht, Rn. 1641.

28 Grummer/ Kopka-Seeburg (2013), S. 151; Velte, Journal für Betriebswirtschaft 2009, 123 (139).

29 Regierungskommission, DCGK 2015, 5.3.2

30 Regelin/ Fisher, IStR 2003, 276 (282).

31 K ö nig (2013), S. 76.

32 Stadtmann/ Wi ß mann (2007), S. 13 ff.: Insgesamt 16 Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Befragung (Juni/Juli 2005) an der US-Börse gelistet waren (u.a. Aixtron AG, Allianz AG, Bayer AG, Deutsche Bank AG, E.ON AG, SAP AG).

33 Stadtmann/ Wi ß mann (2007), S. 9.

34 16 Unternehmen wurden befragt die zum Zeitpunkt der Befragung (Ende 2004) an einer USBörse notiert waren (u.a. E.ON, Schering, Deutsche Bank, Allianz usw.).

35 Glaum/ Thomaschewski/ Weber (2006), S. 34.

36 H ü lsberg/ Brandt (2007), S. 901.

37 Block, BKR 2003, 774 (775).

38 Näheres dazu siehe Sec. 404 SOA.

39 Regelin/Fisher, IStR 2003, 276 (279).

40 Sec. 302 (a) (1) - (3) SOA.

41 Sec. 302 (a) (4) und (6) SOA.

42 Sec. 302 (a) (5) SOA; H ü lsberg/ Brandt (2007), S. 904.

43 Regelin/ Fisher, IStR 2003, 276 (280).

44 Moritz/ Gesse (2005), S. 10.

45 Moritz/ Gesse (2005), S. 10.

Ende der Leseprobe aus 27 Seiten

Details

Titel
Die Auswirkungen des Sarbanes Oxley Act auf deutsche Unternehmen anhand ausgewählter Regelungsinhalte
Hochschule
Westfälische Hochschule Gelsenkirchen, Bocholt, Recklinghausen  (Wirtschaftsrecht)
Veranstaltung
Corporate Gonvernance
Note
1,0
Autor
Jahr
2016
Seiten
27
Katalognummer
V356782
ISBN (eBook)
9783668425453
ISBN (Buch)
9783668425460
Dateigröße
509 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
auswirkungen, sarbanes, oxley, unternehmen, regelungsinhalte
Arbeit zitieren
Marco Sbosny (Autor:in), 2016, Die Auswirkungen des Sarbanes Oxley Act auf deutsche Unternehmen anhand ausgewählter Regelungsinhalte, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/356782

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