Sukzessiver Beteiligungserwerb nach IFRS 3 nach Business Combinations Phase II

Praxisorientierter Vergleich und kritische Analyse


Diplomarbeit, 2005

76 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Darstellungsverzeichnis

1 Einführung
1.1 Problemstellung
1.2 Zielsetzung und Aufbau

2 Grundlagen
2.1 Rechnungslegung nach IFRS
2.1.1 Bilanzierungsgrundsätze
2.1.2 Qualitative Anforderungen
2.1.3 Aufgabe des Konzernabschlusses
2.2 Konzernabschluss
2.2.1 Abgrenzung des Konsolidierungskreises
2.2.2 Vollkonsolidierung
2.2.3 Equity-Methode
2.2.4 Bilanzierung von Beteiligungsunternehmen

3 Das Projekt Business Combinations des IASB
3.1 IFRS
3.1.1 Anwendungsbereich
3.1.2 Methoden der Kapitalkonsolidierung
3.1.3 Vorgehensweise bei einem Unternehmenszusammenschluss
3.1.4 Ansatz und Bewertung von Vermögenswerten und Schulden
3.1.5 Ermittlung und Folgebewertung des Goodwill
3.2 Phase II
3.2.1 Anwendungsbereich
3.2.2 Ansatz und Bewertung von Vermögenswerten und Schulden
3.2.3 Ermittlung der Anschaffungskosten

4 Full Goodwill Methode
4.1 Definition und Bestandteile des Goodwill
4.2 Bilanzierung des Goodwills
4.2.1 Bilanzierung nach IFRS
4.2.2 Bilanzierung nach Phase II
4.2.2.1 Direkte Methode
4.2.2.2 Indirekte Methode

5 Sukzessiver Beteiligungserwerb mit Statuswechsel
5.1 Vorstellung des Beispiels
5.2 Bilanzierung nach IFRS
5.2.1 Vorgehensweise beim sukzessiven Beteiligungserwerb
5.2.2 Ermittlung der Neubewertungsbilanz
5.2.3 Ermittlung des Goodwill
5.2.4 Kapitalkonsolidierung
5.2.5 Aufteilung des Eigenkapitals und Erläuterung der Differenzen
5.2.6 Variationen bei der Bilanzierung der ersten Tranche
5.2.6.1 Bilanzierung der ersten Tranche zum Fair Value
5.2.6.2 Bilanzierung der ersten Tranche At-Equity
5.3 Bilanzierung nach Phase II
5.3.1 Vorgehensweise beim sukzessiven Beteiligungserwerb
5.3.2 Unternehmenswertermittlung
5.3.3 Ermittlung des Full Goodwill
5.3.4 Bewertung der Alttranchen zum Fair Value
5.3.5 Kapitalkonsolidierung
5.3.6 Variationen bei der Bilanzierung der ersten Tranche
5.3.6.1 Bilanzierung der ersten Tranche zum Fair Value
5.3.6.2 Bilanzierung der ersten Tranche At-Equity

6 Anteilserwerbe an bereits vollkonsolidierten Unternehmen
6.1 Erweiterung des Beispiels
6.2 Bilanzierung nach IFRS
6.2.1 Vorgehensweise bei Anteilserwerb an vollkonsolidierten Unternehmen
6.2.2 Ermittlung der Neubewertungsbilanz
6.2.3 Kapitalkonsolidierung
6.3 Bilanzierung nach Phase II
6.3.1 Vorgehensweise bei Anteilserwerb an vollkonsolidierten Unternehmen
6.3.2 Kapitalkonsolidierung

7 Kritische Betrachtung
7.1 Sukzessiver Beteiligungserwerb
7.1.1 Informationstauglichkeit der Bilanzposten
7.1.2 Informationstauglichkeit der Gewinngröße
7.1.3 Wirtschaftlichkeit
7.1.4 Gesamtbeurteilung
7.2 Full Goodwill Methode
7.2.1 Full Goodwill als Informationsinstrument
7.2.2 Probleme bei der Goodwillbewertung
7.2.3 Minderheitenproblematik beim Impairment Test
7.2.4 Gesamtbeurteilung

8 Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

Verzeichnis der Rechnungslegungsvorschriften

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Darstellungsverzeichnis

Darst. 1: Bilanzzweck, Basisannahmen und Anforderungen

Darst. 2: Konsolidierungskreis nach IFRS

Darst. 3: Formen der Einbeziehung von Unternehmen in den KA nach IFRS

Darst. 4: Vorgehensweise beim Impairment Test

Darst. 5: Fair Value Hierarchy

Darst. 6: Bewertung der Komponenten des erworbenen Goodwill

Darst. 7: Erstellen der Summenbilanz

Darst. 8: Konzernbilanz nach der Neubewertungsmethode

Darst. 9: Konzept der Goodwill Ermittlung nach Phase II

Darst. 10: Konzernbilanz nach der Full Goodwill Methode

Darst. 11: Buchwerte zum Zeitpunkt der Anteilserwerbe

Darst. 12: Neubewertungsbilanz zum 01.01.2003

Darst. 13: Ermittlung Goodwill für die erste und zweite Tranche

Darst. 14: Kapitalkonsolidierung nach IFRS 3

Darst. 15: Übergang von der Fair Value Bewertung auf die Vollkonsolidierung

Darst. 16: Ermittlung Equity-Wert

Darst. 17: Übergang von der Equity-Bewertung auf die Vollkonsolidierung

Darst. 18: Ermittlung Unternehmenswert beim sukzessiven Beteiligungserwerb

Darst. 19: Neubewertungsbilanz zum 01.01.2003

Darst. 20: Kapitalkonsolidierung nach Phase II

Darst. 21: Übergang von der Fair Value Bewertung auf die Vollkonsolidierung

Darst. 22: Übergang von der Equity-Bewertung auf die Vollkonsolidierung

Darst. 23: Vorläufige Neubewertungsbilanz zum 31.12.2003

Darst. 24: Endgültige Neubewertungsbilanz zum 31.12.2003

Darst. 25: Kapitalkonsolidierung der dritten Tranche nach IFRS 3

Darst. 26: Kapitalkonsolidierung der dritten Tranche nach Phase II

Darst. 27: Goodwill Ermittlung bei veränderter Tranchenhöhe

1 Einführung

1.1 Problemstellung

In der internationalen Rechnungslegung findet zurzeit ein umfangreicher Reformprozess statt, ein wesentlicher Bestandteil dessen die Überarbeitung und Neugestaltung von Standards zur Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen ist. Im Jahr 2001 wurde das Projekt Business Combinations vom IASB und FASB gemeinsam ins Leben gerufen, deren erklärte Zielsetzung das Bestreben nach Konvergenz der internationalen Rechnungslegungsvorschriften ist. Die Vergleichbarkeit von Konzernabschlüssen, die aus Sicht von unterschiedlichen Rechnungslegungskonzepten aufgestellt werden, soll dadurch verbessert werden. Diese wird insbesondere durch die Regeln zur Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen nachhaltig beeinflusst, da die hierbei ermittelten Werte im Regelfall bedeutsam sind und die Konzernabschlussrelationen langfristig prägen.[1]

Mit der Veröffentlichung von IFRS 3 im Jahr 2004 und der Überarbeitung weiterer Standards wurde die erste Phase des Projektes Business Combinations abgeschlossen. Die wesentlichen Änderungen umfassen die alleinige Zulassung der Erwerbsmethode und die Abschaffung der planmäßigen Goodwillabschreibung. Im Rahmen der zweiten Projektphase werden Einzelheiten zur Anwendung der Erwerbsmethode diskutiert. Ein essentieller Bestandteil ist die Bewertung von Minderheitenanteilen nach der Full Goodwill Methode. Daraus ergeben sich u. A. Auswirkungen auf die Bilanzierung von sukzessiven Beteiligungserwerben, die in dieser Arbeit diskutiert werden.

Aufgabe des Konzernabschlusses ist die Vermittlung von entscheidungsnützlichen Informationen. Aus diesem Grund sollten neue Rechnungslegungsvorschriften dazu beitragen, den Informationsgehalt von Konzernabschlüssen zu verbessern.[2] Fraglich ist, ob dieser Anspruch beim sukzessiven Beteiligungserwerb nach dem derzeitigen Diskussionsstand erfüllt wird.[3] In dieser Arbeit soll untersucht werden, ob die geplanten Änderungen durch das Projekt Business Combinations Phase II dazu beitragen, die Informationssituation für die Bilanzadressaten zu verbessern.

1.2 Zielsetzung und Aufbau

Die vorliegende Arbeit konzentriert sich auf das Projekt Business Combinations und insbesondere auf die Durchführung der Kapitalkonsolidierung beim sukzessiven Beteiligungserwerb. Das vom Autor verfolgte Ziel ist die Darstellung von Unternehmenserwerben in mehreren Stufen anhand eines Beispiels. Diese Arbeit stellt auf Basis des aktuellen Diskussionsstandes dar, in welchem Umfang die Änderungen tatsächlich zu abweichenden Konsolidierungsergebnissen führen. Anschließend erfolgt eine kritische Betrachtung der geplanten Vorschriften. Die Beurteilung der diesbezüglich geplanten Standards erfolgt an der Aufgabe des Konzernabschlusses.

In Kapitel 2 „Grundlagen“ werden im ersten Abschnitt zunächst die Bilanzierungsgrundsätze und die Basisannahmen gem. IAS/IFRS vorgestellt. Anschließend werden die damit verbundenen qualitativen Anforderungen und die Aufgabe des Konzernabschlusses erläutert. Der zweite Abschnitt enthält eine Übersicht über die Abgrenzung des Konsolidierungskreises und die Formen der Einbeziehung von Beteiligungen in den Konzernabschluss.

Das Projekt Business Combinations wird in Kapitel 3 „Das Projekt Business Combinations des IASB“ vorgestellt. Zunächst werden im ersten Abschnitt die wesentlichsten Neuerungen durch die Veröffentlichung von IFRS 3 dargestellt. Der folgende Abschnitt beschäftigt sich mit den wichtigsten Änderungen gegenüber den aktuellen Standards. Hauptaugenmerk sind dabei Änderungen die beim sukzessiven Beteiligungserwerb durch die Diskussionsvorschläge nach Phase II relevant sind.

Die Full Goodwill Methode ist ebenfalls Bestandteil von Phase II des Projekts Business Combinations. Diese wird aber aufgrund der maßgeblichen Auswirkungen beim Unternehmenserwerb explizit in Kapitel 4 „Full Goodwill Methode“ ausführlich erläutert. Bestandteil dieses Kapitels ist ein Vergleich zwischen der Kapitalkonsolidierung nach IFRS 3 und Phase II anhand eines einführenden Beispiels.

In Kapitel 5 „Sukzessiver Beteiligungserwerb mit Statuswechsel“ wird die Bilanzierung nach IFRS 3 und Phase II an einem Beispiel ausführlich dargestellt und erläutert. Anschließend werden die Annahmen bei der Vorstellung des Beispieles teilweise variiert und die Kapitalkonsolidierung erneut durchgeführt.

Das Beispiel aus Kapitel 5 wird in Kapitel 6 „Anteilserwerbe an bereits vollkonsolidierten Unternehmen“ erweitert. In diesem Kapitel wird an dem bekannten Unternehmen eine weitere Anteilstranche erworben. Es wird ebenfalls die Bilanzierung nach IFRS 3 und Phase II dargestellt und erläutert.

In Kapitel 7 „Kritische Betrachtung“ wird die Vorgehensweise gem. Phase II einer kritischen Analyse unterzogen. Dabei wird untersucht, ob die geplanten Änderungen tatsächlich den Informationsgehalt für die Abschlussadressaten steigern können. Im ersten Abschnitt liegt der Schwerpunkt beim sukzessiven Beteiligungserwerb. Anschließend wird die Diskussion auf die Full Goodwill Methode ausgeweitet.

Kapitel 8 „Schlussbetrachtung“ enthält eine Zusammenfassung der erarbeiteten Ergebnisse und das daraus gezogene Fazit.

2 Grundlagen

2.1 Rechnungslegung nach IFRS

2.1.1 Bilanzierungsgrundsätze

Die verschiedenen Bilanzierungsgrundsätze lassen sich unterteilen in einen obersten Bilanzzweck, Basisannahmen und weitere qualitative Anforderungen an die Rechnungslegung.[4] Dargestellt wird diese Aufteilung in folgender Abbildung:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Darst. 1: Bilanzzweck, Basisannahmen und Anforderungen

Quelle: in Anlehnung an Lüdenbach/Hoffmann, Rahmenkonzept, 2004, S. 26.

Der Zweck von Abschlüssen nach IFRS besteht darin, entscheidungsrelevante Informationen zu vermitteln. Dies geschieht durch die Vermittlung einer den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der Mittelzu- und Abflüsse (true and fair view presentation).[5] Maßstab für die Vermittlung entscheidungsnützlicher Informationen sind die Informationsbedürfnisse der jeweiligen Adressaten. Im Vordergrund stehen dabei die Informationsinteressen der derzeitigen und potentiellen Investoren. Mit diesen Informationen sollen die Investoren beurteilen können, ob das Untenehmen in der Lage ist, zukünftig Einzahlungsüberschüsse zu erwirtschaften.[6]

Um den obersten Zweck der Rechnungslegung nach IFRS erfüllen zu können, liegen zwei Basisannahmen zugrunde. So ist bei der Bilanzierung davon auszugehen, dass das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit fortführen wird (going concern).[7] Neben der Annahme der Unternehmensfortführung ist eine weitere Basisannahme die periodengerechte Erfolgsabgrenzung (accrual basis).[8]

2.1.2 Qualitative Anforderungen

Damit die im Abschluss zur Verfügung gestellten Informationen tatsächlich entscheidungsnützlich sein können, sollten die qualitativen Anforderungen (Grundsätze) Verständlichkeit, Relevanz, Verlässlichkeit und Vergleichbarkeit erfüllt werden.[9] Diese Hauptanforderungen werden in den Standards zum Teil weiter konkretisiert.

Der Grundsatz der Verständlichkeit (understandability) fordert, dass die durch den Jahresabschluss präsentierten Informationen für einen fachkundigen und interessierten Leser leicht verständlich sind. Allerdings dürfen aus diesem Grund keine komplexen Sachverhalte ausgeschlossen werden, weil sie für bestimmte Adressaten zu schwer verständlich sein könnten.[10]

Der Grundsatz der Relevanz und Wesentlichkeit (relevance and materiality) bezieht sich auf die Bedeutung der jeweiligen Information für die Entscheidungsfindung der Bilanzadressaten. Eine Information ist entscheidungsrelevant, wenn sie die wirtschaftlichen Entscheidungen der Adressaten beeinflusst. Daher sind Informationen bei der Einschätzung vergangener, gegenwärtiger oder zukünftiger Ereignisse zu vermitteln. Die Relevanz einer Information wird dabei von ihrer Eigenart und Wesentlichkeit bestimmt. In vielen Fällen reicht allein die Eigenart der Information aus, um sie als relevant einzustufen; z.B. die Berichterstattung über ein neues Geschäftssegment unabhängig von der Wesentlichkeit der erzielten Ergebnisse. Eine Information ist dann wesentlich, wenn ihre unzureichende oder sogar fehlende Wiedergabe die wirtschaftliche Entscheidung der Bilanzleser beeinflussen könnte.[11]

Der Grundsatz der Verlässlichkeit (reliability) bestimmt, dass die veröffentlichten Informationen frei von wesentlichen Fehlern und Willkür sind. Die Bilanzadressaten müssen sich auf die Darstellungen des Unternehmens verlassen können. Die Verlässlichkeit der Rechnungslegung wird durch die Einhaltung der Unterprinzipien Glaubwürdige Darstellung, Wirtschaftliche Betrachtungsweise, Neutralität, Vorsicht und Vollständigkeit gewährleistet[12]

Der Grundsatz der Vergleichbarkeit (comparability) fordert, dass es für den Adressaten möglich sein muss, sowohl die Abschlüsse eines Unternehmens im Zeitablauf als auch die Abschlüsse verschiedener Unternehmen miteinander zu vergleichen. Durch den Vergleich von Jahresabschlüssen über mehrere Jahre, soll die Entwicklung der finanziellen Situation des betrachtenden Unternehmens absolut, als auch in Relation zu anderen Unternehmen erkannt werden. Die Bilanzierung vergleichbarer Sachverhalte hat demnach innerhalb des Unternehmens und über die Zeit hinweg stetig zu erfolgen. Eine Folgerung aus diesem Grundsatz ist, dass der Bilanzleser bei Änderungen von Bewertungsgrundsätzen informiert wird.[13]

Diese qualitativen Anforderungen werden hinsichtlich ihrer Gültigkeit durch die Nebenbedingungen Zeitnähe, Kosten-Nutzen-Aspekt (Wirtschaftlichkeit) und Abwägung der einzelnen qualitativen Anforderungen eingeschränkt.[14]

2.1.3 Aufgabe des Konzernabschlusses

Rechtlich selbstständige Unternehmen in einem Konzern werden wirtschaftlich von einer übergeordneten Einheit dominiert. Durch diese wirtschaftliche Abhängigkeit werden die Einzelabschlüsse der jeweiligen Tochterunternehmen beeinflusst. Zudem sind die einzelnen Konzernunternehmen von ihrer wirtschaftlichen Entwicklung sehr stark voneinander abhängig. Die hieraus resultierenden Informationsdefizite der Einzelabschlüsse sollen durch einen Konzernabschluss beseitigt werden.[15]

Der Konzernabschluss hat die Aufgabe ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln. Dabei sollen die Rechnungslegungsinformationen über den Konzern wie bei einem einzelnen Unternehmen, ohne auf gesetzmäßige Abgrenzungen der einzelnen juristischen Einheiten Rücksicht zu nehmen, dargestellt werden (Einheitstheorie).[16] Der Konzernabschluss dient ausschließlich der Informationsvermittlung für die Abschlussadressaten. Der Konzernabschluss ist weder rechtliche Grundlage für die Gewinnverteilung an die Eigentümer der Obergesellschaft, noch für die Besteuerung.[17]

2.2 Konzernabschluss

2.2.1 Abgrenzung des Konsolidierungskreises

Verbindungen zwischen Unternehmen lassen sich durch unterschiedliche Intensitäten voneinander abgrenzen. Die jeweilige Verbindungsintensität ist zunächst maßgeblich für den anzuwendenden IFRS Standard. Diese Stufenkonzeption des IASB ist in Darstellung 2 abgebildet. Tochterunternehmen stellen dabei den höchsten Grad, Beteiligungsunternehmen den niedrigsten Grad der Unternehmensverbindung dar.[18]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Darst. 2: Konsolidierungskreis nach IFRS

Quelle: Pellens/Füllbier/Gassen, Internationale Rechnungslegung, 2004, S. 697.

Neben dem Mutterunternehmen sind grundsätzlich alle Tochterunternehmen in einen Konzernabschluss einzubeziehen. Ein Tochterunternehmen ist ein Unternehmen, das vom Mutterunternehmen beherrscht wird, d.h. es besteht die Möglichkeit der Einflussnahme auf die Finanz- und Geschäftspolitik eines ansonsten rechtlich unabhängigen Unternehmens. Angenommen wird die Möglichkeit der Beherrschung, wenn das Mutterunternehmen mehr als die Hälfte der Stimmrechte an dem Tochterunternehmen besitzt.[19] Die Beherrschungsmöglichkeit (control) führt dazu, dass das Tochterunternehmen über die Vollkonsolidierung in den Konzernabschluss einbezogen wird (vgl. Gliederungspunkt 2.2.2).[20] Ausnahmen ergeben sich nur, falls bei dem Tochterunternehmen Weiterveräußerungsabsicht besteht, oder das Tochterunternehmen von untergeordneter Bedeutung für den Konzernabschluss ist.[21]

Eine weniger intensive Unternehmensverbindung ist die Beteiligung an einem Joint Venture. Ein Merkmal dieser Kooperationsform ist, dass die Beteiligung von zwei oder mehreren ökonomisch selbstständigen Unternehmen gemeinschaftlich geführt wird. Joint Ventures werden mit dem Verfahren der Quotenkonsolidierung in den Konzernabschluss einbezogen.[22]

Eine weitere Unternehmensverbindung sind Anteile an assoziierten Unternehmen. Diese Unternehmen unterliegen einem maßgeblichen Einfluss durch das Mutterunternehmen. Maßgeblicher Einfluss ist gekennzeichnet durch die Möglichkeit einen erheblichen Einfluss auf die Geschäftspolitik der Beteiligungsgesellschaft auszuüben. Es besteht eine Assoziierungsvermutung, wenn der Anteilseigner direkt oder indirekt 20% oder mehr der Stimmrechte des assoziierten Unternehmens hält. Allerdings kann auch bei geringeren Stimmrechtsquoten maßgeblicher Einfluss vorliegen.[23] Nach IAS 28 sind assoziierte Unternehmen im Konzernabschluss mit Hilfe der Equity-Methode zu bilanzieren (vgl. Gliederungspunkt 2.2.3). Ausnahmen ergeben sich nur, falls IFRS 5 zur Anwendung kommt oder das assoziierte Unternehmen von untergeordneter Bedeutung für den Konzernabschluss ist.[24]

Die geringste Verbindungsintensität ist die Stufe der „einfachen“ Beteiligung. Bei diesen Unternehmen bestehen keine oder nur sehr geringe Einflussmöglichkeiten.[25] Die Bilanzierung erfolgt nach den Vorschriften für Finanzinstrumente nach IAS 39 (vgl. Gliederungspunkt 2.2.4). IAS 39 wird ebenfalls angewendet, falls Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen oder assoziierte Unternehmen im Konzernabschluss aufgrund von Unwesentlichkeit nicht berücksichtigt werden. Da der Wesentlichkeitsgrundsatz sich auch auf IAS 39 bezieht, ist bei diesen Anwendungsfällen eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten denkbar und nicht zum Fair Value. Folgende Darstellung zeigt die Abgrenzung des Konsolidierungskreises in den IFRS Konzernabschluss.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Darst. 3: Formen der Einbeziehung von Unternehmen in den KA nach IFRS

Quelle: in Anlehnung an Baetge/Kirsch/Thiele, Konzernbilanzen, 2004, S.145.

2.2.2 Vollkonsolidierung

Aufgrund der Möglichkeiten des Mutterunternehmens an der Konzernspitze die Bilanzposten im Einzelabschluss eines Tochterunternehmens zu beeinflussen, wird der Informationsgehalt des Jahresabschlusses beeinträchtigt. Um diesen Nachteil auszugleichen, ist ein Konzernabschluss aufzustellen. Dieser ist so aufzustellen, als ob sämtliche Konzernunternehmen ein rechtlich einheitliches Unternehmen wären (Fiktion der rechtlichen Einheit). Es müssen daher sämtliche Transaktionen und Rechtsverhältnisse zwischen den einzelnen Unternehmen eines Konzerns eliminiert werden.[26] Die Eliminierungen erfolgen im Rahmen der Konsolidierungsbuchungen. Hierzu zählen die Kapitalkonsolidierung, Schuldenkonsolidierung, Aufwands- und Ertragskonsolidierung und Zwischenergebniseliminierung.[27]

Die Aufstellung des Konzernabschlusses vollzieht sich in einem ersten Schritt durch die Angleichung der Einzelabschlüsse der Tochterunternehmen an die Bilanzierungsgrundsätze des Mutterunternehmens. Abschlüsse, die nicht der Berichtswährung entsprechen, müssen in die jeweilige Währung des Mutterunternehmens umgerechnet werden.[28] Anschließend werden die Einzelabschlüsse zu einer Summenbilanz zusammengefasst. In dieser Summenbilanz sind sowohl die Beteiligungsbuchwerte des Mutterunternehmens als auch das Eigenkapital des Tochterunternehmens enthalten. Diese Doppelerfassung ist im Rahmen der Kapitalkonsolidierung zu eliminieren.[29]

2.2.3 Equity-Methode

Die Equity-Methode orientiert sich an der Entwicklung des anteiligen Eigenkapitals des assoziierten Unternehmens.[30] Dabei werden Anteile an dem Unternehmen zunächst mit den Anschaffungskosten angesetzt.[31] Des Weiteren muss ein möglicher Unterschiedsbetrag im Rahmen der Erstkonsolidierung ermittelt werden. Dieser Unterschiedsbetrag ergibt sich aus der Gegenüberstellung der Anschaffungskosten und dem anteiligen neubewerteten Eigenkapital des assoziierten Unternehmens. Bei der Neubewertung des Eigenkapitals erfolgt zunächst eine Anpassung an die Bilanzierungsgrundsätze des Mutterunternehmens. Anschließend werden sämtliche stillen Reserven und Lasten vollständig aufgedeckt und erhöhen bzw. vermindern anteilig das Eigenkapital.[32] Die Ermittlung der Fair Values und die Bilanzierung des Unterschiedsbetrages geschehen analog zur Vollkonsolidierung.

Bei der Folgekonsolidierung werden durch den Beteiligungsbuchwert die anteiligen Eigenkapitalveränderungen beim assoziierten Unternehmen wiedergegeben. Ferner sind bei der Erstkonsolidierung aufgedeckte stille Reserven und Lasten fortzuschreiben.[33] Der Buchwert des Equity-Ansatzes kann sich um folgende Anpassungen entwickeln:[34]

- Anteiliger Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag
- Abschreibung der aufgedeckten stillen Reserven
- Eliminierung von Zwischenverlusten/ Zwischengewinnen
- Fortschreibung von Bilanzierungsanpassungen
- Erhaltene Dividendenzahlungen (erfolgsneutral)

Die aufgeführten Anpassungen sind mit Ausnahme der erhaltenen Dividendenzahlungen im „Ergebnis aus at equity bewerteten Beteiligungen“ in der GuV zu erfassen.

2.2.4 Bilanzierung von Beteiligungsunternehmen

Für die Bilanzierung von Beteiligungen in Einzel- und Konzernabschlüssen sind die Standards für Finanzinstrumente (IAS 32 / 39) maßgeblich.[35] Finanzinstrumente werden bei Zugang mit ihrem Fair Value angesetzt.[36] Dieser ist im Falle von Eigenkapitalinstrumenten mit den Anschaffungskosten identisch. Für den Zweck der Folgebewertung sind Finanzinstrumente in Kategorien einzuordnen. Mit der Neufassung von IAS 39 wurden die Kategorien neu abgegrenzt:[37]

1. Finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten zum Fair Value (erfolgswirksam) mit zwei Unterklassen:

- Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle

Verbindlichkeiten (Held for trading);

- Erfolgswirksam zum Fair Value (at fair value through profit or loss);

2. Bis zur Endfälligkeit zu haltende Finanzinvestition (held to maturity);

3. Kredite und Forderungen (loans and receivables);

4. Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte (available for sale).[38]

Für Beteiligungen existieren grundsätzlich zwei Möglichkeiten der Einordnung in die Bewertungskategorien. Aufgrund der Definition der ersten Kategorie (at fair value through profit or loss) dürfen grundsätzlich alle finanziellen Vermögenswerte und Schulden mit ihrem Fair Value bewertet werden. Die Wertänderungen sind erfolgswirksam in der GuV zu erfassen.[39] Da Beteiligungen weder eine bestimmbare Fälligkeit aufweisen noch der dritten Kategorie zugeordnet werden können, kommt nur eine weitere Zuordnung in der Residualkategorie der zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerte in Betracht (available for sale).[40] Für diese Kategorie ist nur die erfolgsneutrale Fair Value Bewertung im Eigenkapital zulässig.[41]

Die Fair Value Bewertung für Eigenkapitalanteile (für beide Bewertungskategorien) ist nur dann zulässig, wenn sie an einem aktiven Markt gelistet sind, oder der Fair Value verlässlich ermittelt werden kann.[42] Falls dies nicht der Fall sein sollte, erfolgt die Bewertung lediglich zu fortgeführten Anschaffungskosten.

3 Das Projekt Business Combinations des IASB

Im Juli 2001 hat das IASB, nach Rücksprache mit dem SAC, ein Projekt zur Vereinheitlichung der Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen auf seine Agenda gesetzt. Dadurch strebt das IASB eine stärkere Konvergenz zu den Rechnungslegungsvorschriften nach US-GAAP an. Ein weiteres Ziel ist eine Erhöhung der Qualität der Standards gegenüber den vorherigen Regelungen. Aufgrund seines Umfangs und seiner Komplexität wurde das Projekt Business Combinations in zwei Phasen unterteilt.[43]

Die erste Phase des Projektes Business Combinations wurde mit der Veröffentlichung von IFRS 3 am 31.03.2004 abgeschlossen. Dieser Standard ersetzt IAS 22 (business combinations). Damit verbunden ist auch eine Änderung von IAS 36 (impairment of assets) und IAS 38 (intangible assets).[44] Mit den aus Phase I resultierenden Vorschriften soll eine weitreichende Annäherung an die entsprechenden Vorschriften der US-GAAP erreicht werden.[45] Die drei neuen IFRS Standards entsprechen weitestgehend den US-GAAP Vorschriften SFAS 141 (business combinations) und SFAS 142 (goodwill and other intangible assets).[46]

Das Teilprojekt Business Combinations Phase II befindet sich zurzeit noch in der Arbeitsphase. Ein Exposure Draft (ED) soll im 1.Quartal 2005 und der endgültige IFRS nach Abschluss des Jahres 2006 veröffentlicht werden.[47]

3.1 IFRS 3

Durch das Inkrafttreten von IFRS 3 wurde die Rechungslegung im Bereich der Unternehmenszusammenschlüsse gegenüber den vorherigen Standards in folgenden Kernpunkten geändert:

- Ausschließliche Anwendung der Neubewertungsmethode (Erwerbsmethode bzw. Purchase Method);
- Konkretisierung der Ansatzkriterien für immaterielle Vermögenswerte und Schulden;
- Passivierungspflicht für bestimmte Eventualschulden;
- Wegfall der planmäßigen Goodwill Abschreibung und erfolgswirksame Berücksichtigung eines passiven Unterschiedsbetrages;
- Verbot der erfolgsneutralen Bildung von Rückstellungen für Restrukturierungen.[48]

Für den Fall des sukzessiven Beteiligungserwerbes gibt es dagegen nur geringfügige Änderungen gegenüber den vorherigen Standards.[49] Nachfolgend werden die wesentlichsten Änderungen durch die Veröffentlichung von IFRS 3 näher erläutert.

3.1.1 Anwendungsbereich

IFRS 3 ist grundsätzlich auf sämtliche Arten von Unternehmenszusammenschlüssen (business combinations) anzuwenden.[50] Ein Unternehmenszusammenschluss wird definiert als die Zusammenführung von selbstständigen Einheiten (entities) oder Unternehmen (businesses) zu einer Berichtseinheit.[51] Der Anwendungsbereich erstreckt sich auch auf Unternehmenszusammenschlüsse, bei denen keines der beteiligten Unternehmen Beherrschung erlangt.[52] In IFRS 3 wird nicht mehr auf die Art des Unternehmenszusammenschlusses Bezug genommen.[53]

Nicht enthalten im Anwendungsbereich des IFRS 3 sind:[54]

a) Business Combinations, bei denen ein Joint Venture entsteht;
b) Konzerninterne Umstrukturierungen (business combinations involving entities or businesses under common control);
c) Business Combinations von Unternehmen auf Gegenseitigkeit (business combinations involving two or more mutual entities);
d) Unternehmen, die lediglich per Vertrag zu Berichtszwecken zusammengefasst werden, ohne dass Anteile erlangt werden (business combinations by contract alone).

Diese Anwendungsfälle sollten grundsätzlich Inhalte von Business Combinations Phase II sein. Für den aktuellen Diskussionsstand, siehe Gliederungspunkt 3.2.1.[55]

3.1.2 Methoden der Kapitalkonsolidierung

Nach IFRS 3 wird jeder Unternehmenszusammenschluss ausschließlich unter Anwendung der Erwerbsmethode (Purchase Method) bilanziert. Die Anwendung der Interessenzusammenführungsmethode (Pooling-of-Interest) unter bestimmten Voraussetzungen ist nicht mehr zulässig. Gleichzeitig wurde durch den Wegfall von IAS 22 das Wahlrecht zwischen einer beteiligungsproportionalen Neubewertung und einer vollständigen Neubewertung abgeschafft. Nach IFRS 3 ist die beteiligungsproportionale Neubewertung nicht mehr zulässig. Somit erfolgt eine vollständige Neubewertung der Vermögenswerte und Schulden.[56] Des Weiteren müssen sämtliche stillen Reserven und Lasten (inkl. Eventualverbindlichkeiten) zum Zeitpunkt der Übernahme mit ihren Fair Values bewertet werden.[57] Nach der Neubewertungsmethode werden die Vermögenswerte und Schulden des erworbenen Unternehmens unabhängig von der Anteilsquote des Mutterunternehmens vollständig in den Konzernabschluss übernommen.[58]

3.1.3 Vorgehensweise bei einem Unternehmenszusammenschluss

Die Vorgehensweise bei Anwendung der vollständigen Neubewertung ergibt sich aus IFRS 3. Zunächst werden der Erwerber, dann die Anschaffungskosten und der Erwerbszeitpunkt bestimmt.[59]

Nach der Erwerbsmethode erfolgt eine Neubewertung der Vermögenswerte und Schulden des erworbenen Unternehmens, dagegen wird die Bilanz des Käufers mit den bisherigen Buchwerten fortgeführt. Somit hat die Bestimmung des Erwerbers bei der Bilanzierung eine große Bedeutung.[60] Bei allen Unternehmenszusammenschlüssen gem. IFRS 3 muss ein Erwerber identifiziert werden. Der Erwerber ist jenes Unternehmen, welches die Beherrschung (control) über ein anderes Unternehmen erlangt.[61] Die Beherrschung wird erlangt, wenn ein Unternehmen die Möglichkeit erhält, die Finanz- und Geschäftspolitik eines anderen Unternehmens zu bestimmen und aus dessen Tätigkeit Nutzen zu ziehen.[62]

Bei der Bestimmung der Anschaffungskosten sind die Fair Values der für den Erwerb hingegebenen Vermögenswerte, der übernommenen Schulden und der vom Erwerber ausgegebenen Eigenkapitalinstrumente zu berücksichtigen.[63] Kosten die dem Erwerb direkt zurechenbar sind, z.B. Honorare für Wirtschaftsprüfer und Anwälte sind ebenfalls den Anschaffungskosten zuzurechnen.[64]

Erwerbszeitpunkt ist der Zeitpunkt, in dem der Erwerber die Beherrschung über das erworbene Unternehmen erlangt. Der Tauschzeitpunkt ist der Zeitpunkt in dem lediglich ein bestimmter Anteil an einem Unternehmen erworben wird.[65] Im Regelfall stimmen die beiden Zeitpunkte überein. Beim sukzessiven Beteiligungserwerb (step acquisition) werden Tochterunternehmen nicht in einem einheitlichen Vorgang, sondern über mehrere Teilschritte erworben. In einem solchen Fall sind die beiden Begriffe nicht deckungsgleich. Der Tauschzeitpunkt ist der Zeitpunkt jeder einzelnen Transaktion und der Erwerbszeitpunkt lediglich der Zeitpunkt, in dem die Kontrolle über das Unternehmen erlangt wird.[66]

3.1.4 Ansatz und Bewertung von Vermögenswerten und Schulden

Einige Regelungen in IFRS 3 und IAS 38 sind im Bezug auf den Ansatz von Vermögenswerten und Schulden bei Unternehmenszusammenschlüssen vom Rahmenkonzept der IFRS abweichend. Hintergrund ist, dass durch die Einführung des Impairment Only Ansatzes der Ermittlung des Goodwill eine höhere Bedeutung zukommt.[67] Ziel dieser Regelungen ist es, sämtliche Vermögenswerte und Schulden zu berücksichtigen, die der Käufer bei der Kaufpreiskalkulation beachtet haben könnte.[68] Nur eine evt. Restgröße (Goodwill) soll als Vermögenswert mit unbestimmter Nutzungsdauer angesetzt werden.

Vermögenswerte sind im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses mit ihrem Fair Value zu bilanzieren, wenn sie zum Erwerbszeitpunkt die Ansatzkriterien für Vermögenswerte erfüllen. Schulden (Verbindlichkeiten und Rückstellungen) sind zu bilanzieren, wenn der Abfluss eines künftigen wirtschaftlichen Nutzens wahrscheinlich und ihr Fair Value verlässlich bestimmbar ist.[69] Diese Ansatzkriterien entsprechen den Regelungen des Frameworks bzw. den jeweils betreffenden Standards und werden in dieser Arbeit nicht weiter erläutert.

Immaterielle Vermögenswerte sind anzusetzen, wenn sie unter die Definition des IAS 38 fallen, der Fair Value zuverlässig bestimmt werden kann und die Wahrscheinlichkeit eines künftigen Nutzens gegeben ist. Angeschlossen an IFRS 3 ist ein Beispielkatalog über fünf Kategorien für immaterielle Vermögenswerte, dazu zählen z.B. Markenrechte, Kundenlisten, Filme, Lizenzrechte und Patente.[70] Ausdrücklich zählen zu den immateriellen Vermögenswerten auch erworbene Forschungs- und Entwicklungsprojekte, soweit die allg. Voraussetzungen erfüllt werden. Auf den Ansatz bei dem erworbenen Unternehmen kommt es dabei nicht an.[71] Die Bewertung von immateriellen Vermögenswerten, die durch einen Unternehmenszusammenschluss erworben werden, erfolgt zum Fair Value.

Im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses sind zum Erwerbszeitpunkt Eventualschulden zu passivieren, obwohl für diese nach den allgemeinen Regeln ein Ansatzverbot besteht. Voraussetzung ist, dass der Fair Value zuverlässig bestimmt werden kann.[72] Die Bewertung in den Folgejahren erfolgt grundsätzlich zum Fair Value. Im Gegensatz zu Eventualschulden besteht für Eventualforderungen auch bei einem Unternehmenszusammenschluss ein Aktivierungsverbot.[73]

Der Ansatz von Restrukturierungsrückstellungen (Rückstellungen im Zusammenhang mit der Einstellung oder Einschränkung der bisherigen Tätigkeit des Tochterunternehmens) im Konzernabschluss bleibt ausgeschlossen, sofern diese nicht bereits im Einzelabschluss des Tochterunternehmens angesetzt worden sind.[74]

3.1.5 Ermittlung und Folgebewertung des Goodwill

Bei dem Goodwill handelt es sich um die positive Differenz zwischen den Anschaffungskosten des Unternehmenszusammenschlusses und dem anteilig auf den Erwerber entfallenden neubewerteten Eigenkapital des Tochterunternehmens.[75] Während unter IAS 22 der Goodwill planmäßig über die Nutzungsdauer abzuschreiben war, fasst der IASB den Geschäftswert nun als „an indefinite-lived asset“ auf.[76] Dementsprechend wird dieser nicht mehr planmäßig abgeschrieben.[77] Stattdessen ist der Goodwill mindestens einmal jährlich im Rahmen des Werthaltigkeitstests mit der entsprechenden CGU auf Werthaltigkeit zu testen.[78]

Zur Durchführung des Werthaltigkeitstests (Impairment Test) sind die Vermögenswerte und Schulden des Tochterunternehmens, sowie der bei der Erstkonsolidierung ermittelte Goodwill auf sog. Cash generating units (CGU) aufzuteilen.[79] Dadurch dass der Goodwill als Restgröße im Rahmen der Erstkonsolidierung entsteht, erfolgt die Überprüfung der Werthaltigkeit entsprechend seiner ursprünglichen Ermittlung im Rahmen der Kaufpreisallokation.[80] Der Impairment Test basiert auf einer einstufigen Konzeption (single step approach), die den Vergleich des erzielbaren Betrags einer CGU mit ihrem Eigenkapital auf Buchwertbasis vorsieht. Stellt sich heraus, dass der erzielbare Betrag den Buchwert des Eigenkapitals unterschreitet, besteht die Notwendigkeit zur Vornahme einer erfolgswirksamen Goodwillabschreibung. Die Höhe ergibt sich durch die Differenz der verglichenen Größen.[81] Der erzielbare Betrag wird definiert als der höhere Betrag von Nettoveräußerungspreis und Nutzungswert einer CGU.[82]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Darst. 4: Vorgehensweise beim Impairment Test

Quelle: eigene Darstellung.

Durch IFRS 3 wird vom IASB die Behandlung eines negativen Goodwills (Passiver Unterschiedsbetrag) neu geregelt. Dieser entsteht, wenn das Reinvermögen zum Fair Value die Anschaffungskosten des Unternehmenszusammenschlusses übersteigt. Gem. IAS 22 wurde dieser unter bestimmten Voraussetzungen passiviert und in der Folgezeit erfolgswirksam aufgelöst.[83] Wenn sich ein passiver Unterschiedsbetrag ergibt, so muss nach IFRS 3 eine Wiedereinschätzung (reassessment) durchgeführt werden. Dabei werden die übernommenen Vermögenswerte und Schulden noch einmal kritisch überprüft.[84] Ein weiterhin bestehender passiver Unterschiedsbetrag ist dann vollständig als Aufwand zu erfassen.[85]

3.2 Phase II

In der zweiten Projektphase werden vom IASB in Zusammenarbeit mit dem FASB neue Konzepte der Kapitalkonsolidierung entwickelt. Aktuell werden vom IASB Fragen, welche den Bereich bezüglich der Anwendung der Erwerbsmethode (Purchase Method) betreffen, ausführlich diskutiert.[86] Die Grundlage der vorläufigen Entscheidungen ist die Annahme, dass ein Unternehmenserwerb ein Tausch von Vermögenswerten zwischen zwei gleichberechtigten Parteien ist.[87] Die anschließenden Ausführungen geben einen Überblick über die wichtigsten Beschlüsse und die daraus resultierenden Änderungen. Ein Kernpunkt ist die Einführung der Full Goodwill Methode. Aufgrund der Komplexität wird diese Methode erst im nächsten Kapital an einem Beispiel dargestellt.

3.2.1 Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich von Phase II erstreckt sich ebenfalls grundsätzlich auf sämtliche Arten von Unternehmenszusammenschlüssen.[88] Ausgenommen sind dabei nach wie vor Unternehmenszusammenschlüsse, bei denen ein Joint Venture entsteht und konzerninterne Umstrukturierungen (Business Combinations involving entities or businesses under common control).[89] Business Combinations, bei denen ein Joint Venture entsteht, sollen zukünftig unter Anwendung der Fresh Start Methode bilanziert werden. Bei dieser Methode kommt es zur vollständigen Neubewertung der Vermögenswerte der beteiligten Unternehmen.[90] Für die Bilanzierung von konzerninternen Umstrukturierungen sind noch keine vergleichbaren Vorschläge vorhanden.

Im April 2004 wurde vom IASB ein ED zu einer Ergänzung von IFRS 3 veröffentlicht. Inhalt dieser Übergangslösung sollte die Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen auf Gegenseitigkeit (mutual entities) und Unternehmen, die lediglich per Vertrag zusammengefasst werden (Business Combinations by contract alone).[91] Gegenüber den ursprünglichen Absichten sind diese Arten von Unternehmenszusammenschlüssen nun doch Bestandteil der Phase II des Projekts Business Combinations und somit weiterhin aus dem Anwendungsbereich des IFRS 3 ausgeschlossen.[92] Für diese Arten der Unternehmenszusammenschlüsse soll ebenfalls die Purchase Methode angewendet werden.[93]

[...]


[1] Vgl. Fladt/Feige, Business Combinations, WPg 2003, S. 249.

[2] Vgl. Peffekoven, Reform der Kapitalkonsolidierung, WPg 2001, S. 187.

[3] Diskussionsstand des Projekts Business Combinations Phase II: 04.Oktober 2004.

[4] Vgl. Lüdenbach/Hoffmann, Rahmenkonzept 2004, S. 24-26. Bei Heuser/Theile, IAS-Handbuch, 2003, Rz. 110 ist die Rede von einer „Hierarchie der Bilanzierungsgrundsätze“.

[5] Vgl. Framework 12-21.

[6] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, 2003, S. 131.

[7] Vgl. Framework 23 und IAS 1.23-24.

[8] Vgl. Framework 22 und IAS 1.25-26.

[9] Vgl . Alexander/Britton/Jorissen, International, 2003, S. 124.

[10] Vgl. Framework 25.

[11] Vgl. Framework 26-30 und Buchholz, Internationale Rechnungslegung, 2002, S. 43-45.

[12] Vgl. Framework 31-32. Für weitere Ausführungen zu den Unterprinzipien vgl. Winkeljohann, Rechnungslegung, 2004, S. 22-23.

[13] Vgl. Framework 39-42 und Coenenberg, Jahresabschluss, 2003, S. 58-59.

[14] Für eine Erläuterung zu den drei Nebenbedingungen, vgl. Coenenberg, Jahresabschluss 2003, S. 59.

[15] Vgl. Schildbach, Konzernabschluß, 2001, S. 42-47.

[16] Vgl. Küting/Weber, Konzernabschluss, 2000, S. 56-59.

[17] Vgl. Busse von Colbe/Ordelheide/Gebhardt/Pellens, Konzernabschlüsse, 2003, S. 26-28.

[18] Vgl. Pellens/Füllbier/Gassen, Internationale Rechnungslegung, 2004, S. 696.

[19] Vgl. IAS 27.13; hierbei handelt es sich um ein widerlegbares Kriterium, vgl. Lüdenbach, Konzernabschluss, 2004, S. 1401-1410.

[20] Vgl. Pellens/Füllbier/Gassen, Internationale Rechnungslegung, 2004, S. 696.

[21] Die Ausnahmen aufgrund untergeordneten Bedeutung beziehen sich auf die Materiality-Klausel gem. Framework 29-30. Des weiteren ist das cost-benefit-Prinzip (Wirtschaftlichkeit) zu berücksichtigen gem. Framework 44.

[22] Vgl. Pellens/Füllbier/Gassen, Internationale Rechnungslegung, 2004, S. 697. Die Quotenkonsolidierung wird aufgrund mangelnder Relevanz für diese Arbeit nicht weiter erläutert, für umfangreiche Erläuterungen siehe Kleber, IAS 31, 1997, S. 1237-1280.

[23] Vgl. IAS 28.6-10.

[24] Siehe Fußnote 21.

[25] Vgl. Pellens/Füllbier/Gassen, Internationale Rechnungslegung, 2004, S. 698.

[26] Vgl. Busse von Colbe/Ordelheide/Gebhardt/Pellens, Konzernabschlüsse, 2003, S. 22-25.

[27] Die Schuldenkonsolidierung, die Aufwands- und Ertragskonsolidierung und Zwischenergebniseliminierung werden in dieser Arbeit nicht diskutiert.

[28] Als Berichtswährung wird im Regelfall die Währung des Sitzlandes der Konzerngesellschaft vorgeschrieben, vgl. Busse von Colbe/Ordelheide/Gebhardt/Pellens, Konzernabschlüsse, 2003, S. 157.

[29] Vgl. Baetge/Siefke, IAS 22, 1997, S. 783.

[30] Vgl. Budde/Raff, Assoziierte Unternehmen, 1999, S. 1637.

[31] Vgl. IAS 28.11.

[32] Vgl. Baetge/Bruns, IAS 28, 1997, S. 1098.

[33] Vgl. Heuser/Theile, IAS-Handbuch, 2003, RZ. 966.

[34] Die Aufzählung umfasst lediglich einige Anpassungen, für eine vollständige Übersicht, siehe Baetge/ Kirsch/Thiele, Konzernbilanzen, 2004, S. 411.

[35] Aufgrund mangelnder Relevanz für die Bilanzierung von Beteiligungsunternehmen wird der ED zu IAS 39 in dieser Arbeit nicht erläutert, siehe Kuhn/Scharpf, Finanzinstrumente, KoR 2004, S. 381-389 für die bevorstehenden Änderungen.

[36] Vgl. IAS 39.43.

[37] Vgl. IAS 39.9; nach Grünberger/Grünberger, Finanzinstrumente, StuB 2004, S. 120 handelt es sich dabei sogar um eine neue Bewertungskategorie (at fair value through profit or loss).

[38] Für eine ausführliche Erklärung der Bewertungskategorien vgl. Barckow/Glaum, Finanzinstrumente, KoR 2004, S, 188-189.

[39] Vgl. Grünberger/Grünberger, Finanzinstrumente, StuB 2004, S. 120.

[40] Vgl. Naumann/Naumann, Folgebewertung, WPg 2004, S.138.

[41] Vgl. IAS 39.55 (b).

[42] Vgl. IAS 39.46 (c); für Einzelheiten zur Fair Value Ermittlung vgl. Bieker/Hackenberger, Finanzinstrumente, DB 2004, S. 1626-1628.

[43] Vgl. IASB (Hrsg.), Phase II, 2004, S. 1.

[44] Vgl. Brücks/Wiederhold, IFRS 3, KoR 2004, S. 177; durch IFRS 3 werden die auf IAS 22 bezogenen Interpretationen SIC-9, SIC-22 und SIC-28 gegenstandslos.

[45] Vgl. Bieker/Esser, Impairment, StuB 2004, S. 449.

[46] Vgl. Pellens/Füllbier/Gassen, Internationale Rechnungslegung, 2004, S. 621-622.

[47] Vgl. Deloitte (Hrsg), IASB’S Timetable, 2004, S. 1-2.

[48] Vgl. KPMG (Hrsg.), IFRS Aktuell, 2004, S. 62.

[49] Vgl. Küting/Elprana/Wirth, Sukzessive Anteilserwerbe, KoR 2003, S. 479.

[50] Vgl. IFRS 3.2.

[51] Vgl. IFRS 3.4; für die Definition des Begriffs Business siehe IFRS 3.A.

[52] Vgl. IFRS 3.BC47-49.

[53] In IAS 22 war die Interessenzusammenführungsmethode (Pooling-of-Interests) noch zulässig, siehe Gliederungspunkt 3.1.2.

[54] Vgl. IFRS 3.3.

[55] Vgl . KPMG (Hrsg.), IFRS Aktuell 2004, S. 65.

[56] Vgl. IFRS 3.14-15.

[57] Vgl. IFRS 3.36.

[58] Vgl. Pellens/Füllbier/Gassen, Internationale Rechnungslegung, 2004, S. 642.

[59] Vgl. KPMG (Hrsg.), IFRS Aktuell, 2004, S. 68. Anschließend erfolgen die weiteren Schritte bei einem Unternehmenszusammenschluss, siehe Gliederungspunkt 3.14 und 3.15.

[60] Vgl . KMPG (Hrsg.), IFRS Aktuell, 2004, S.69.

[61] Vgl. IFRS 3.17.

[62] Vgl. IFRS 3.19; in IFRS 3.20 sind die Indikatoren zur Ermittlung des Erwerbers aufgezählt.

[63] Vgl. IFRS 3. 25.

[64] Vgl. IFRS 3.24 und 3.29.

[65] Vgl. IFRS 3.A.

[66] Vgl. IFRS 3.25.

[67] Vgl . KPMG (Hrsg.), IFRS Aktuell, 2004, S.73.

[68] Vgl. IFRS 3.BC111 und IAS 38.BC82.

[69] Vgl. IFRS 3.37.

[70] Vgl. IFRS 3.IEA1.

[71] Vgl. Brücks/Wiederhold, IFRS 3, 2004, S. 179.

[72] Vgl. IFRS 3.37 (c) und IFRS 3.47-50.

[73] Vgl. KPMG (Hrsg.), IFRS Aktuell, 2004, S. 83.

[74] Vgl. IFRS 3.41.

[75] Vgl. IFRS 3.51.

[76] Vgl. Küting/Wirth, Unternehmenszusammenschlüsse, KoR 2004, S. 174.

[77] Vgl. IFRS 3.55. Diese Gilt auch für die Equity-Methode nach IFRS 3.83 (a). Für Einzelheiten zum Zeitpunkt des Aussetzens der planmäßigen Abschreibung, siehe Küting/Gattung/Wirth, Abschreibung, KoR 2004, S. 247-249.

[78] Vgl. 36.96.

[79] Vgl. Pellens/Sellhorn, Minderheitenproblematik, DB 2003, S.402.

[80] Vgl. Pellens/Füllbier/Gassen, Internationale Rechnungslegung, 2004, S. 667.

[81] Vgl. Bieker/Esser, Impairment, StuB 2004, S. 451.

[82] Vgl. IAS 36.6.

[83] Vgl. Baetge/Siefke, IAS 22, 2004, Rn. 116.

[84] Vgl. IFRS 3.56. Die Begründung des IASB lautet, das ein passiver Unterschiedsbetrag i.d.R. auf Bewertungsfehler bei Ermittlung des Kaufpreises zurückzuführen ist. Nur in Ausnahmefällen sollte ein passiver Unterschiedsbetrag verbleiben, vgl. IFRS 3.BC147-156 und KPMG (Hrsg.), IFRS Aktuell, 2004, S. 101-102.

[85] Vgl. IFRS 3.56. Für weitere Informationen zur Behandlung eines passiven Unterschiedsbetrag, vgl. Theile/Pawelzik, Excess, WPg 2003, S. 316-324.

[86] In Phase II wird die „Purchase Method“ in „Acquisition Method“ umbenannt, für die Begründung vgl. IASB (Hrsg.), Phase II, 2004, S. 10.

[87] Vgl . IASB (Hrsg.), Phase II, 2004, S.2.

[88] Siehe Gliederungspunkt 3.1.1.

[89] Vgl. IASB (Hrsg.), Phase II, 2004, S. 2; die Bilanzierung dieser Formen von Unternehmenszusammenschlüssen sollen erst nach Umsetzung von Phase II weiter diskutiert werden.

[90] Für ausführliche Informationen zur Fresh-Start-Methode, vgl. Krawitz/Klotzbach, Fresh-Start-Methode, WPg 2000, S. 1164-1180 und Pellens/Basche/Sellhorn, Fresh-Start, BB 1999, S. 2125-2132.

[91] Vgl. zu dem Inhalt des ED, Fuchs/Stibi, Combinations by contract alone, WPg 2004, S. 1010-1015.

[92] Vgl. Watrin/Strohm/Struffert, Entwicklungen, WPg 2004, S. 1452. Zu den Gründen vgl. IASB (Hrsg.), September Update, 2004, S. 1-3. Damit ist ED 3 (Amendments to IFRS 3) gegenstandlos geworden.

[93] Vgl. IASB (Hrsg.), Phase II, 2004, S. 6-7.

Ende der Leseprobe aus 76 Seiten

Details

Titel
Sukzessiver Beteiligungserwerb nach IFRS 3 nach Business Combinations Phase II
Untertitel
Praxisorientierter Vergleich und kritische Analyse
Hochschule
Hochschule Bochum
Note
1,3
Autor
Jahr
2005
Seiten
76
Katalognummer
V35739
ISBN (eBook)
9783638355636
Dateigröße
800 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die Arbeit beschäftigt sich mit einem Vergleich der Kapitalkonsolidierung beim sukzessiven Erwerb. Gegenübergestellt wird die Bilanzierung nach IFRS 3 und Phase II des Projekts Business Combination anhand eines Beispiels. Bei dem Beispiel wird zunächst eine kleinere Tranche an einer Kapitalgesellschaft erworben. Ein Geschäftsjahr später erfolgt der Erwerb einer Kontrolltranche die zur Vollkonsolidierung des betroffenen Unternehmens führt. Zum Schluß erfolgt noch ein weiterer Erwerb an dem bereits Vollkonsolidierten Unternehmens.
Schlagworte
Sukzessiver, Beteiligungserwerb, IFRS, Business, Combinations, Phase, Praxisorientierter, Vergleich, Analyse
Arbeit zitieren
Sven Erler (Autor:in), 2005, Sukzessiver Beteiligungserwerb nach IFRS 3 nach Business Combinations Phase II, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/35739

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