Strafrecht Allgemeiner Teil. Teil I: Einführung in das Strafrecht & Teil II: Die Voraussetzungen der Straftat

Elementarwissen für das Sicherheitsgewerbe


Skript, 2017

42 Seiten, Note: 2


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Teil I - Einführung in das Strafrecht 1
1. Gegenstand und Quellen des Strafrechts
2. Aufbau des Strafgesetzbuches
3. Die Strafarten
3.1 Die Hauptstrafen
3.1.1 Freiheitsstrafe
3.1.2 Jugendstrafe
3.1.3 Geldstrafe
3.1.4 Vermögensstrafe - §43aStGB (nicht verfassungsgemäß)
3.1.5 Todesstrafe
3.2 Nebenstrafen
3.2.1 Fahrverbot (§44StGB),
3.2.2 Bekanntgabe der Verurteilung (§§103, 165, 200StGB, §23UWG)
3.2.3 Einziehung (§§74 ff.StGB)
3.2.4 Aberkennung von Amtsfähigkeit und Wahlrecht (§45StGB)
3.3 Nebenfolgen
3.4 Maßregeln der Besserung und Sicherung
3.4.1 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§63StGB),
3.4.2 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§64StGB),
3.4.3 Unterbringung in Sicherungsverwahrung (§66 ff.StGB),
3.4.4 Führungsaufsicht (§§68 ff.StGB),
3.4.5 Entziehung der Fahrerlaubnis (§§69 ff.StGB),
3.4.6 Anordnung des Berufsverbots (§70StGB).
4. Zum Sinn der Strafe
4.1 Generalprävention
4.2 Spezialprävention
5. Die Einteilung der Straftaten in Verbrechen und Vergehen
5.1 Verbrechen
5.2 Vergehen

Teil II - Die Voraussetzungen der Straftat 9
1. Die menschliche Handlung
2. Tatbestandsmäßigkeit
3. Rechtswidrigkeit
4. Schuld
4.1 Allgemeine Grundsätze
4.1.1 Schuldfähigkeit
4.1.1.1 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
4.1.1.2 Vorverlagerte Schuldfähigkeit
4.1.1.3 Schuldunfähigkeit bei Kindern
4.1.1.4 Die verminderte Schuldfähigkeit
4.2 Die Schuldformen - Vorsatz und Fahrlässigkeit
4.2.1 Der Vorsatz
4.2.2 Die Fahrlässigkeit
4.2.2.1 Bewusste Fahrlässigkeit
4.2.2.2 Unbewusste Fahrlässigkeit
4.2.3 Zur Strafbarkeit von vorsätzlichem und fahrlässigem Handeln
4.2.4 Abgrenzung der Fahrlässigkeit von nicht schuldhaftem und von vorsätzlichem Handeln
4.2.5 Schuldausschließungsgründe
4.2.6 Die Bedeutung der Schuld für die Berufspraxis
5. Kontrollfragen und -aufgaben

Anhang: Merkblatt zur Unterscheidung der Schuldformen Vorsatz und
Fahrlässigkeit

Heft 1: Einführung in das Recht der Bundesrepublik Deutschland

Heft 2: Grundrechte im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

Heft 3: Die rechtliche Stellung des Securitymitarbeiters im Unternehmen

Heft 4: Öffentliches Recht

- Die Aufgaben der Polizei- und Ordnungsbehörden sowie der Staatsanwaltschaft in Abgrenzung zu denen privater Sicherheitsdienste

- Die Unterscheidung des Privatrechts vom öffentlichen Recht und ihre Bedeutung für das Sicherheitsgewerbe

Heft 5: Grundbegriffe des bürgerlichen Rechts - BGB

- Besitz und Eigentum, privatrechtliche Schutz- und Abwehrrechte

- Haftung für unerlaubte Handlungen

Heft 6: Strafrecht - Allgemeiner Teil

- Teil I Einführung in das Strafrecht

- Teil II Die Voraussetzungen der Straftat

Heft 7: Strafrecht - Allgemeiner Teil

- Teil III Die Entwicklungsstadien der Straftat

- Teil IV Täterschaft und Teilnahme

Heft 8: Strafrecht - Allgemeiner Teil

- Teil V Strafbarkeit bei unechten Unterlassungsdelikten sowie beim Handeln für einen anderen

- Teil VI Die Rechtfertigungsgründe Notwehr, Notstand und vorläufige Festnahme

Heft 9: Strafrecht - Besonderer Teil - Teil I

- Hausfriedensbruch - §§123, 124 StGB

- Amtsanmaßung §132 StGB

- Nichtanzeige einer geplanten Straftat - §§138 f. StGB

- Missbrauch von Notrufen pp. - §145 StGB

Heft 10: Strafrecht - Besonderer Teil - Teil II

- Beleidigungsdelikte - §§185 ff. StGB

- Körperverletzungsdelikte - §§223 - 233 StGB

Heft 11: Strafrecht - Besonderer Teil - Teil III

- Diebstahl und Unterschlagung - §§242 - 248b StGB

- Betrug und Urkundenfälschung - §§263, 267 StGB

- Nötigung - §240 StGB

- Raub und Erpressung - §§249 - 255 StGB

Heft 12: Anmerkungen zum Strafverfahrensrecht

Heft 13: Die dreigeteilte Staatsgewalt im Rechtsstaat

Gesetzgebung - Rechtsprechung - Vollziehende Gewalt

Behörden - „Sicherheitsbehörden

Vorwort

Das Kapitel Strafrecht Allgemeiner Teil verfolgt mehrere Ziele. Der Lernende soll zunächst an das Strafgesetzbuch herangeführt werden. Dabei wird sehr schnell deutlich: Strafrechtswissen leitet sich nicht allein aus dem Lesen einzelner Paragrafen her.

Im nächsten Schritt soll der Securitykandidat erkennen: Für seine verantwortungsvolle Tätigkeit ist ein tiefergehendes Verständnis der Strafgesetzlehre erforderlich. Er muss Kenntnisse erwerben, die für die Berufspraxis von grundlegender Bedeutung sind. Denn: Die Aufgabe des Sicherheitsmitarbeiters besteht in der Verteidigung berechtigter Interessen anderer. Und: Dies geschieht zumeist durch die Unterbindung und Abwehr, oft genug aber auch durch die Teilnahme an der Aufklärung und Ermittlung von Straftaten.

Der Einstieg in den Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs ist auf das berufsnotwendige Maß beschränkt. Er ermöglicht den richtigen Umgang mit dem Besonderen Teil und das Verständnis der einzelnen Straftatbestände. Denn: Allgemeiner und Besonderer Teil bilden eine untrennbare Einheit. Die Feststellung strafbaren Verhaltens steht immer am Ende einer mehrgleisigen Prüfung. Natürlich vollzieht sie sich in erster Linie an dem möglicherweise verletzten Straftatbestand. Einbezogen sind aber stets Überlegungen zu Versuch und Vollendung, zu Täterschaft und Teilnahme, zu Rechtswidrigkeit und Schuld. Diese Prüfung ist aber nur mit fundierten Grundkenntnissen zum Strafrecht Allgemeiner Teil möglich. Es gehört daher zum Rüstzeug für rechtlich einwandfreies, situationsgerechtes und damit insgesamt professionelles Handeln.

Die schriftliche Beantwortung der Kontrollfragen und -aufgaben, die die Schwerpunkte dieses Wissensgebiets umreißen, hat sich zur Festigung des Gelesenen bewährt.

Teil I - Einführung in das Strafrecht

1. Gegenstand und Quellen des Strafrechts

Das Strafrecht ist ein Teilgebiet des Öffentlichen Rechts. Das Zivilrecht regelt die Verhältnisse der Bürger untereinander. Das Öffentliche Recht wirkt in der Beziehung Bürger und Staat. Es begründet u.a. Abwehr-, Widerspruch- und Rechtsmittelrechte gegen staatliches Handeln. Aber es legt auch fest Anlass, Art und Umfang für notwendige Eingriffe in die verfassungsmäßigen Rechte des Menschen. Das Strafrecht ermöglicht die tiefsten Eingriffe in diese sonst stark geschützte Position.

Strafrecht ist nicht nur das Strafgesetzbuch (StGB). Es umfasst alle Gesetzesvorschriften, deren Verletzung mit Strafe bedroht ist. Strafe ist eine staatliche „Vorbeugungs- und Vergeltungsmaßnahme“ in Form der Freiheits-, Geld- oder Nebenstrafe bzw. durch eine strafrechtliche Nebenfolge. Die Strafvorschriften außerhalb desStGB nennt man Nebenstrafgesetze. Sie gibt es zahlreich: Z.B. im Steuerrecht, im Wirtschaftsrecht, im Aktienrecht, im Betäubungsmittelrecht.

Das Strafrecht verteidigt Gebote (Pflicht, eine bestimmte Handlung vorzunehmen) und Verbote (Pflicht, eine bestimmte Handlung zu unterlassen). Diese allgemein verbindlichen Regeln spiegeln die Grundwerte und -vorstellungen einer Gemeinschaft wieder: Das Miteinander ihrer Mitglieder hat sich zum Vorteil aller daran anzupassen.

Strafe ist das Mittel, diese Grundvereinbarungen durchzusetzen. Das Strafrecht ist das einzige Rechtsgebiet, das eine gerichtliche Bestrafung eines Menschen zulässt. Zu ihm gehören deshalb alle gesetzlichen Bestimmungen, in denen ein bestimmtes menschliches Verhalten mit Strafe in der oben definierten Form geahndet wird.

Strafgesetze dürfen in Deutschland nur durch das Bundesparlament, den Bundestag, erlassen werden. Kein Bundesminister, keine Landesregierung und auch kein Länderparlament darf Strafbestimmungen neu aufstellen, abändern oder gar aufheben. Darin liegt der wesentliche Unterschied zum Ordnungswidrigkeitenrecht.

Ordnungswidrigkeitentatbestände können oft auch auf Länderebene und/oder sowohl durch Bundes-, als auch durch Länderverwaltungen neu eingerichtet, abgeschafft bzw. fallweise suspendiert und geändert werden.

Ordnungswidrigkeiten werden mit Geldbuße belegt, Verletzungen der Strafgesetze mit Strafe, z.B. Geldstrafe. Die Höhe einer Geldstrafe wird im Einzelfall nach den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten errechnet. Diesen gesetzlich vorgesehenen „individuellen Zuschnitt“ gibt es bei Geldbuße zumeist nicht.

So kann - bei vergleichbarem Unrechtsgehalt - Geldbuße oft weitaus höher ausfallen, als Geldstrafe errechnet worden wäre. Trotzdem erlangen Ordnungswidrigkeiten niemals die Qualität einer Straftat:

Geldbuße ist nicht Strafe, aber Geldstrafe bedeutet Vorstrafe. Als vorbestraft gilt nur, wer mit einer Strafe im Sinne des Strafgesetzbuchs belegt worden ist. Nur diese Maßnahmen führen zur Eintragung in das Bundeszentralregister.

Das Strafrecht unterscheidet sich vom Ordnungswidrigkeitenrecht in einem zweiten wichtigen Punkt. Die Strafprozessordnung (StPO) verlangt die Verfolgung jeder Straftat. Dieses in §152StPO festgeschriebene Legalitätsprinzip verbietet - für die Entscheidung über die Verfolgung einer Straftat - jedes „wenn“ und „aber“, soweit es auf die gesellschaftliche Stellung des Täters oder auf den Willen des Opfers bezogen ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bilden die Antragsdelikte. Sie dürfen nur verfolgt werden, wenn das Opfer der Straftat dies ausdrücklich verlangt, z.B. in den Fällen des Hausfriedensbruchs (§123StGB) oder der Beleidigung (§185StGB in Verbindung mit § 194 StGB).

Ordnungswidrigkeiten unterliegen dem Opportunitätsprinzip. Hier ist die Verfolgung in das pflichtgemäße Ermessen der staatlichen Einrichtung gestellt. Der behördliche Ermessensspielraum gestattet es oft, sowohl die Verfolgung, als auch die Niederschlagung anzuordnen und rechtlich haltbar zu begründen.

Das deutsche Strafrecht gilt im Inland an jedem Ort und für jedermann gleichermaßen. Zu seiner Durchsetzung (Verfolgung und Bestrafung) sind ausschließlich die Strafverfolgungsinstanzen (Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht) berufen und zuständig. Selbstjustiz ist weder einzeln noch kollektiv gestattet. Dieses Verbot umfasst selbstverständlich auch die „ Betriebsjustiz “, selbst wenn es um noch so geringfügige Straftaten geht.

Strafbarkeit setzt keine detaillierten Kenntnisse des Gesetzestextes voraus. Allerdings gilt der Grundsatz „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“ nur eingeschränkt. Das deutsche Strafrecht ist ein Schuldstrafrecht, in dem es auf das Wissen und Wollen des Täters ankommt.

Allein die Verwirklichung eines Straftatbestandes - bei Fehlen eines Rechtfertigungsgrundes - führt noch zu keiner Sanktion. Hinzutreten muss stets das Bewusstsein, etwas verbotenes zu tun, das so genannte Bewusstsein der Rechtswidrigkeit. Es gibt immer wieder Fälle, in denen der Täter nicht weiß, dass seine Handlung verboten ist. Er handelt dann in einem „ Verbotsirrtum“.

Irrt der Täter über die Rechtswidrigkeit seines Handelns und war dieser Irrtum für ihn wirklich unvermeidbar, hat er nicht schuldhaft gehandelt, kann er nicht bestraft werden. Der Irrtum ist unvermeidbar, wenn die Unwissenheit des Täters nicht auf einem Pflichtverstoß beruht.

Beispiel: Ausländischer Tourist führt in seinem Fahrzeug einen Halon-Feuerlöscher mit, dessen Besitz in Deutschland Zeit verboten ist (Umweltdelikt).

2. Aufbau des Strafgesetzbuches

DasStGB ist aufgeteilt in den Allgemeinen (§§1 - 79b) und den Besonderen Teil (§§80a - 358).

Der Allgemeine Teil enthält Bestimmungen, die für alle Straftaten gleichermaßen von Bedeutung sind. Sie setzen den Rahmen, innerhalb dessen die Erfüllung eines Straftatbestandes aus dem Besonderen Teil überhaupt zu einer Verurteilung führen kann.

„Allgemeine“ Bestimmungen betreffen im Wesentlichen:

- den Geltungsbereich der Strafgesetze (§§1 - 10),
- den Sprachgebrauch (§§ 11 - 12),
- die Grundlagen der Strafbarkeit (§§13 - 21),
- den Versuch einer Straftat (§§22 - 24),
- Täterschaft und Teilnahme (§§25 - 31),
- Notwehr und Notstand (§§32 - 35),
- die Strafarten und Strafbemessungsgrundlagen (§§38 ff.) sowie
- die Verjährungsfristen bei Straftätern (§§78 ff.).

Die allgemeinen Strafrechtsnormen legen also den Inhalt bestimmter strafrechtlicher Fachausdrücke fest und erläutern sie. Aus ihnen erklärt sich z.B., wer Täter, Anstifter oder Gehilfe ist oder wann Rücktritt oder tätige Reue vorliegt.

Der Besondere Teil des Strafgesetzbuchs enthält die einzelnen Straftatbestände. Dort wird genau beschrieben, welches menschliche Verhalten mit Strafe bedroht ist.

Die einzelnen Paragrafen sind abstrakt formulierte gesetzliche Definitionen. Sie legen fest, was z.B. unter Diebstahl, Mord, Totschlag, Betrug, Erpressung, Körperverletzung, Spionage, Sabotage usw. zu verstehen ist.

Ein noch so niederträchtiges Verhalten bleibt straflos, wenn es in keine dieser Beschreibungen „hineinpasst“. Dieses im Grundgesetz verankerte Prinzip „ Keine Strafe ohne Gesetz “ findet sich wieder im §1StGB.

Die Feststellung einer Straftat ist stets das Ergebnis mehrerer Überprüfungen. Diese Überlegungen beziehen immer zumindest eine Vorschrift aus dem Besonderen Teil und zumeist gleich mehrere aus dem Allgemein Teil ein.

Die Aussage „Diebstahl“ z. B. wird im Hinblick auf die richtige Reaktion darauf erst dann aussagekräftig, wenn mit ihr keine Zweifel an Rechtswidrigkeit und Schuld des Täters einhergehen.

Für die praktische Tätigkeit des Securitymitarbeiters sind beide Teile des Strafgesetzbuches gleichermaßen wichtig. Der Sicherheitsfachmann muss sicher beurteilen können, ob sich ein „Vorkommnis“ als Straftat, als sonstige Rechtsverletzung oder als Ereignis darstellt, das hinzunehmen ist und keinerlei Gegenmaßnahmen rechtfertigt. Von der zutreffenden Einschätzung hängt die richtige, die professionelle Bewältigung einer solchen Situation ab. Sie versetzt in die Lage, das eigene Handeln gegenüber jedermann guten Gewissens erklären und notfalls rechtfertigen zu können.

3. Die Strafarten

Das Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland kennt Haupt- und Nebenstrafen sowie Nebenfolgen. Hauptstrafen sind

- Freiheitsstrafe,
- Jugendstrafe und
- Geldstrafe,
- (für Soldaten auch Strafarrest).

3.1 Die Hauptstrafen

3.1.1 Freiheitsstrafe

Die Freiheitsstrafe (§§38, 39StGB) kann lebenslangen oder zeitigen Freiheitsentzug bedeuten. Die zeitige Freiheitsstrafe beträgt mindestens 1 Monat und höchstens 15 Jahre. Die mögliche Höchstdauer der Freiheitsstrafe ergibt sich aus dem Tatbestand des Besonderen Teils, den der Täter erfüllt hat.

Zu lebenslanger Freiheitsstrafe darf nur verurteilt werden, wenn diese Höchststrafe in dem verwirklichten Straftatbestand auch angedroht ist („wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft“).

Die zeitige Freiheitsstrafe wird bei kurzfristigen Freiheitsstrafen (unter einem Jahr) nach Wochen und Monaten, bei längeren Freiheitsstrafen (ab einem Jahr) nach Monaten und Jahren bemessen (§39StGB).

Im Wortlaut:

§38StGB - Dauer der Freiheitsstrafe

(1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht.

(2) Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.

§39StGB - Bemessung der Freiheitsstrafe

Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von längerer Dauer nach vollen Monaten und Jahren bemessen.

3.1.2 Jugendstrafe

Kinder (Lebensalter 1 - 13 Jahre) sind schuld un fähig, sie können nicht bestraft werden. Gegen Jugendliche (Lebensalter 14 - 18 Jahre) oder nach Jugendstrafrecht verurteilte Heranwachsende (Lebensalter 18 - 21 Jahre) darf Jugendstrafe verhängt werden.

Die Dauer der Jugendstrafe beträgt 6 Monate bis 5 Jahre, bei schweren Verbrechen bis 10 Jahre. Sie wird in Jugendstrafanstalten vollzogen.

3.1.3 Geldstrafe

Die Geldstrafe wird nach Tagessätzen verhängt. Der Strafrahmen bewegt sich dabei von 5 - 360 Tagessätzen zu je 1 - 5.000 EUR. Die Geldstrafe ist damit auf höchstens knapp 11 Millionen Euro limitiert.

Die Höhe der Tagessätze bestimmt das Gericht nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters, wobei es sich zumeist an seinem Nettoeinkommen orientiert (§40StGB).

Geldstrafe kann auch neben Freiheitsstrafe ausgesprochen werden (§41StGB). Wird die Geldstrafe nicht gezahlt und ist sie uneinbringlich, tritt an ihre Stelle die Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht dann einem Tag Freiheitsstrafe.

Im Wortlaut:

§40StGB - Verhängung von Tagessätzen

(1) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts Anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze.

(2) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens dreißigtausend Euro festgesetzt.

(3) Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes können geschätzt werden.

(4) In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der Tagessätze angegeben.

§41StGB - Geldstrafe neben Freiheitsstrafe

Hat der Täter sich durch die Tat bereichert oder zu bereichern versucht, so kann neben einer Freiheitsstrafe eine sonst nicht oder nur wahlweise angedrohte Geldstrafe verhängt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht ist. Dies gilt nicht, wenn das Gericht nach §43a eine Vermögensstrafe verhängt.

3.1.4 Vermögensstrafe - §43aStGB (nicht verfassungsgemäß)

In bestimmten Fällen schwerster - zumeist organisierter - Kriminalität durfte das Gericht zur Zahlung eines Geldbetrages verurteilen, dessen Höhe durch den Wert des Vermögens des Täters begrenzt ist. Damit war es unter engen Voraussetzungen möglich, das gesamte Vermögen eines Täters mit der Strafe zu erfassen. Inzwischen hat das Bundesverfassungsgericht diese Strafe als nicht verfassungsgemäß beurteilt. Sie kann deshalb nicht mehr verhängt werden.

3.1.5 Todesstrafe

Die Todesstrafe ist durch Art. 102 GG (Grundgesetz) abgeschafft.

3.2 Nebenstrafen

Zusätzlich zur Hauptstrafe kann das Gericht eine Nebenstrafe verhängen. Nebenstrafen sind:

3.2.1 Fahrverbot (§44StGB),
3.2.2 Bekanntgabe der Verurteilung (§§103, 165, 200StGB, §23UWG)

In den Fällen der Beleidigung (§185StGB), der falschen Verdächtigung (§164StGB) aber auch bei geschäftlicher Verleumdung (§23UWG) kann das Gericht die Veröffentlichung der Verurteilung auf Kosten des Verurteilten anordnen. Die Einzelheiten dazu, auf die hier nicht weiter eingegangen werden muss, ergeben sich aus §§103, 165 und 200StGB bzw. aus §463cStPO.

3.2.3 Einziehung (§§74 ff.StGB)

Eingezogen werden können Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Straftat hervorgebracht (z.B. gefälschte Banknoten), zu ihrer Begehung gebraucht oder bestimmt sind (z.B. Einbruchswerkzeug, u.U. aber auch ein Auto, wenn es „Mittel der Tat“ war), sofern sie dem Täter gehören.

3.2.4 Aberkennung von Amtsfähigkeit und Wahlrecht (§45StGB)

Soweit diese Folge nicht kraft Gesetzes, sondern durch Richterspruch eintritt: Aberkennung der Amtsfähigkeit sowie des aktiven (Stimmrecht) und passiven (Wahlverbot) Wahlrechts (§45StGB)

3.3 Nebenfolgen

Soweit diese Folge kraft Gesetzes, also „automatisch“ eintritt: Aberkennung der Amtsfähigkeit sowie des aktiven (Stimmrecht) und passiven (Wahlverbot) Wahlrechts (§45StGB)

3.4 Maßregeln der Besserung und Sicherung

Von den Nebenfolgen sind die Maßregeln der Besserung und Sicherung zu unterscheiden.

Sie dienen nicht - wie die Strafe - dem Ausgleich begangenen Unrechts. Mit ihnen verfolgt das Gericht seine vorbeugenden Aufgaben:

Der Täter soll möglichst gebessert bzw. die Gesellschaft vor ihm geschützt werden. Die heute noch vorhandenen Möglichkeiten dazu gehen zurück auf ein gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher gerichtetes Gesetz, das am 24.11.1933 (!) in Kraft trat.

Die Erörterung dieser Maßnahmen ist hier entbehrlich und beschränkt sich auf ihre Aufzählung:

3.4.1 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§63StGB),
3.4.2 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§64StGB),
3.4.3 Unterbringung in Sicherungsverwahrung (§66 ff.StGB),
3.4.4 Führungsaufsicht (§§68 ff.StGB),
3.4.5 Entziehung der Fahrerlaubnis (§§69 ff.StGB),
3.4.6 Anordnung des Berufsverbots (§70StGB).

Die Strafe und die Maßregeln der Besserung und Sicherung werden durch Richterspruch verhängt. Das gilt auch für die Nebenfolgen, soweit sie nicht schon deshalb eintreten, weil es gesetzlich vorgeschrieben ist. Der bzw. die Richter und die mitwirkenden Laienrichter (Schöffen) sind an die im Gesetz vorgesehenen Strafen gebunden. Mindest- und Höchststrafen dürfen ohne gesetzlichen Grund (Strafmilderungsgründe) weder unter- noch überschritten werden.

4. Zum Sinn der Strafe

Mit der Strafe als staatliche Reaktion auf strafrechtswidriges Handeln werden zwei Hauptziele verfolgt:

4.1 Generalprävention

Die Androhung einer empfindlichen Strafe soll helfen, allgemein verbindliche Verbote und Gebote durchzusetzen. Potenzielle Straftäter sollen von Verstößen gegen diese Handlungs- oder Unterlassungspflichten abgehalten werden. Die Strafe ist Abschreckung. Sie verfolgt das Ziel, auf die Einhaltung bestehender Gesetze hinzuwirken. Diese Vorbeugungsfunktion wird auch Generalprävention der Strafe genannt.

4.2 Spezialprävention

Die Strafe ist Sühne für den Rechtsverstoß. Sie soll den Rechtsbrecher davon abhalten, künftig weitere Straftaten zu begehen. Diese Auswirkung der Strafe wird auch als Spezialprävention bezeichnet.

5. Die Einteilung der Straftaten in Verbrechen und Vergehen

Im §12StGB wird bestimmt, was Verbrechen und Vergehen sind. Danach sind zu unterscheiden:

5.1 Verbrechen

Verbrechen sind Delikte, für die der gesetzliche Tatbestand mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe androht.

5.2 Vergehen

Vergehen sind alle anderen Delikte, also alle die Taten, für die das Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe weniger als ein Jahr beträgt oder die mit Geldstrafe bedroht sind.

Entscheidend dafür, ob eine Straftat Verbrechen oder Vergehen ist, ist die im Straftatbestand angedrohte Strafe. Maßgebend ist also nicht die durch das Gericht ausgesprochene Sanktion.

Beispiel 1: Der Einbrecher, der wegen Einbruchsdiebstahls (§243StGB) zu 10 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wird, hat dennoch „nur“ ein Vergehen zu büßen. Der besonders schwere Diebstahl sieht einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu zehn Jahren vor.

Beispiel 2: Wird ein Angeklagter wegen Landesverrats (§94StGB) zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt, so ist das die Strafe für ein Verbrechen. Landesverrat wird mit „Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr“ bedroht.

Spricht der Gesetzestext von „Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, nicht unter fünf Jahren“ etc., dann beschreibt er damit immer ein Verbrechen. Verbrechenstatbestände sind z.B. Raub - §249StGB, Mord - §211StGB, Totschlag - §212StGB, Völkermord - § 6 des Völkerstrafgesetzbuches.

Enthält der Tatbestand neben der Freiheitsstrafe die Möglichkeit einer Geldstrafe, handelt es sich immer um ein Vergehen. Vergehen sind z.B. Fahrlässige Tötung - §222StGB, Körperverletzung - §223StGB, Diebstahl - §242StGB.

Vergehen sind auch alle die Straftaten, bei denen nur Freiheitsstrafe angedroht ist und das Mindestmaß der Strafe unter einem Jahr liegt. Delikte dieser Art sind z.B.: Volksverhetzung - §130StGB, Offenbaren von Staatsgeheimnissen - §95StGB.

Die Unterscheidung zwischen Vergehen und Verbrechen ist von erheblicher Bedeutung. Das Polizeirecht gestattet der Polizei (!), auf einen flüchtenden Verbrecher zu schießen. Einen flüchtenden Einbrecher (Täter eines Vergehens) darf auch die Polizei nicht durch Schusswaffengebrauch stellen.

Praktische Bedeutung hat die Differenzierung auch im Hinblick auf die Strafbarkeit des Versuchs. Bei Verbrechen ist der Versuch der Straftat immer strafbar, auch wenn der Gesetzestext dies nicht extra erwähnt. Der Versuch eines Vergehens ist nur strafbar, wenn das im Gesetz so formuliert ist. „Der Versuch ist strafbar“, lautet dann der Gesetzestext.

Teil II - Die Voraussetzungen der Straftat

Die Prüfung, ob ein Ereignis strafwürdiges Unrecht (=Straftat) ist, geschieht in mehreren Etappen und auf verschiedenen Ebenen. Dieses Kapitel macht Schritt für Schritt verständlich, wie der Rechtskundige zur Feststellung strafbaren Verhaltens gelangt.

Die Auseinandersetzung betrifft Fragen nach

- der Tatbestandsmäßigkeit (=tatbestandsmäßige Handlung), das sind

- Handlung und

- Erfüllung eines gesetzlichen Tatbestands,

- der Rechtswidrigkeit des Verhaltens,

- der Schuld des Täters.

Ein menschliches Verhalten kann nur dann bestraft werden, wenn es tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft war. Nur wenn jede dieser Voraussetzungen zutrifft, liegt eine Straftat vor.

Merke:

Straftat oder strafbare Handlung ist eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Handlung, an die das Gesetz eine Strafdrohung knüpft.

1. Die menschliche Handlung

Zu einer Straftat gehört immer eine menschliche Handlung, die vom Willen des Handelnden getragen ist. Eine Handlung ist gewollt, wenn sie auf einem Willensentschluss beruht.

Dieser Entschluss muss darauf zielen, in der Außenwelt ganz bestimmte Bewegungen, Veränderungen und Abläufe auszulösen. Der Entschluss wird durch die Willensbetätigung realisiert.

Dabei muss der Wille die für das Erreichen des Ziels notwendigen Ereignisse planen und kontrollieren. Aus diesem „Anforderungsprofil“ ergibt sich: Reflexe und unwillkürliche körperliche Reaktionen sind nicht gewollt, sind in dem hier bestimmten Sinne keine menschlichen Handlungen.

Beispiel 1: Arzt löst mit dem Untersuchungshammer bei der Patientenuntersuchung den Kniescheibenreflex aus. Der nach vorn schnellende Unterschenkel trifft den Unterleib des Arztes (Tatbestand einer Körperverletzung). Keine „menschliche Handlung“.

Beispiel 2: Kollege A versteckt sich hinter einer Tür. Als Kollege B eintritt, erschrickt ihn A. Unwillkürlich schlägt B in die Richtung des A und verletzt ihn dabei. Keine „menschliche Handlung“.

Tiere können nicht handeln. Fällt ein Tier, z.B. ein Hund, einen Menschen an und beißt ihn, liegt keine Handlung vor. Hier fehlt es an der Voraussetzung „menschliche“ Handlung.

Der allgemeine Sprachgebrauch verbindet mit dem Wort Handlung Assoziationen wie Bewegung, Veränderung und aktives Tun (Begehen einer Handlung).

Im strafrechtlichen Sinne kann Handlung aber auch in Regungslosigkeit, Starre, Nichtstun, also in einer Untätigkeit bestehen (Unterlassen einer Handlung). Diese doppelte Bedeutung von „Handlung“ führt zu einer ersten Unterteilung der Straftaten:

Delikte, die durch ein aktives Tun begangen werden, bezeichnet das Strafrecht als Begehungsdelikte. Straftaten, die durch passives Nichtstun charakterisiert sind, nennt man Unterlassungsdelikte.

Viele Rechtsverletzungen können sowohl durch aktives Tun als auch durch Unterlassen verwirklicht werden, z.B. Mord, Brandstiftung, Körperverletzung oder Eigentumsdelikte. Wenige Verfehlungen sind allein durch Unterlassung möglich, z.B. Nichtanzeige einer Straftat (§138StGB), unterlassene Hilfeleistung (§323cStGB).

Die Straftaten, die sowohl durch Tun als auch Unterlassen erfüllt werden können, werden auch als unechte Unterlassungsdelikte bezeichnet. Die Taten, die nur das Unterlassen kennen, nennt man echte Unterlassungsdelikte.

Das Strafrecht unterteilt die Kriminalität auch noch nach anderen Kriterien. Es differenziert nach Tätigkeits- und Erfolgsdelikten. Diese Abgrenzung ist erforderlich, weil es Delikte gibt, bei denen auf Grund der Tathandlung ein ganz bestimmter Erfolg eintreten muss.

Bei diesen Erfolgsdelikten tritt die Strafbarkeit erst ein, wenn die Handlung eine ganz bestimmte Folge verursacht hat. Folgen dieser Art können sein:

- Schäden an einem fremden Rechtsgut (z.B. bei Betrug - Vermögensschaden; in den Fällen der §§211 und 212StGB, Mord und Totschlag, - Tod eines Menschen). Hier spricht man von Verletzungsdelikten.

- aber auch Gefährdungen fremder Rechtsgüter. Diese Fälle nennt man Gefährdungsdelikte.

Beispiel 1: §315cStGB - Gefährdung des Straßenverkehrs durch Alkohol am Steuer;

Beispiel 2: §306fStGB - Herbeiführen einer Brandgefahr - „feuergefährdete Betriebe in Brandgefahr bringen“;

Beispiel 3: §308StGB - Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion - „Leib oder Leben ... eines anderen Menschen gefährden“

Bei den Gefährdungsdelikten hängt die Strafbarkeit davon ab, dass die im Tatbestand beschriebene Gefahr auch tatsächlich herbeigeführt worden ist.

Ist bei Erfolgsdelikten die im Tatbestand vorgesehene Folge nicht eingetreten, liegt keine vollendete, sondern nur eine versuchte Straftat vor.

Im Gegensatz zu den Erfolgsdelikten stehen die einfachen Tätigkeitsdelikte. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass die Strafbarkeit allein an die im Tatbestand bezeichnete Handlung geknüpft ist. Spezielle Folgen brauchen nicht einzutreten.

Beispiel 1: Diebstahl - (§242StGB) „Wegnahme einer fremden Sache“;

Beispiel 2: Hausfriedensbruch - (§123StGB) „Wer in die Wohnung ... eindringt.“;

Beispiel 3: Geheimdienstliche Agententätigkeit - (§99StGB) „eine geheimdienstliche Tätigkeit ausüben“.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Strafrechtliches Handeln, also menschliches Tun oder Unterlassen, muss auf dem Willen des Täters beruhen, muss vom Wollen des Handelnden getragen sein. Der Mensch muss sich zu diesem Verhalten frei entschieden haben. Daran fehlt es

- im Schlaf (Schlafwandler), in Bewusstlosigkeit (Umherschlagen in der Narkose), in krankhaften Zuständen (epileptischer Anfall)

- bei Reflexhandlungen,

- bei Handlungen auf Grund unwiderstehlicher Gewalt (die Hand wird von einem Dritten geführt).

Derartige Fälle sind gerade nicht vom Willen des Menschen getragen. Eine der wichtigsten Voraussetzungen für strafbares Handeln fehlt. Eine Bestrafung ist in diesen Fällen nicht möglich.

Das ist insoweit von Bedeutung, als hier noch nicht einmal tatbestandsmäßiges Handeln vorliegt und deshalb z.B. keine Notwehrrechte entstehen können.

2. Tatbestandsmäßigkeit

Das menschliche Handeln muss nicht nur dem Willen des Handelnden entsprechen. Es muss auch die Merkmale eines gesetzlichen Straftatbestandes erfüllen, muss also tatbestandsmäßig sein. Deshalb wird solches Handeln auch als tatbestandsmäßige Handlung bezeichnet.

Tatbestände sind die im Strafgesetz enthaltenen Beschreibungen des verbotenen (Begehungsdelikt) oder gebotenen Tuns (Unterlassungsdelikt). In ihnen wird festgelegt, welche Handlungen verboten und welche geboten sind. Die vollständige Erfüllung eines Tatbestands ist zwingende Voraussetzung einer Bestrafung. Eine schädigende Handlung mit noch so schlimmen Folgen bleibt ohne Strafe, wenn sie keinen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht. In diesen tatbestandslosen Fällen erübrigt sich jede weitere strafrechtliche Prüfung.

Der Gesetzestext setzt sich zusammen aus dem Tatbestand und der Strafandrohung. Tatbestand + Strafandrohung = Gesetzestext. Der Tatbestand ist die Summe aller Tatbestandsmerkmale.

Es gibt zwei große Gruppen von Tatbestandsmerkmalen. Man unterscheidet zunächst die subjektiven von den objektiven Tatbestandsmerkmalen.

Die subjektiven Tatbestandsmerkmale sind täterbezogen. Gefordert wird eine ganz bestimmte innere Haltung auf der Täterseite. Die typischen Merkmale sind: Absichten, Tendenzen, Gesinnungen und Motive.

Beispiel 1: Subjektive Tatbestandsmerkmale werden insbesondere durch den Mordtatbestand verständlich.

Im Wortlaut:

§211StGB – Mord

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.

Motiv - „Habgier“, Absicht - „um eine andere Straftat zu ermöglichen“, Gesinnung - „niedriger Beweggrund“, Tendenz - „zur Befriedigung des Geschlechtstriebs

Objektive Tatbestandsmerkmale sind Voraussetzungen, die von irgendwelchen inneren Verhältnissen oder Absichten des Täters unabhängig sind. Diese Voraussetzungen haben teils rein beschreibende, teils wertende Inhalte.

Beschreibende Tatbestandsmerkmale sind Tatsubjekt, Tatobjekt, Tatmittel, Tathandlung und bei Erfolgsdelikten noch der Taterfolg. Wertende Inhalte kommen erst durch eine sachkundige Beurteilung im Einzelfall zu Stande. Das Werturteil setzt zumeist das Einholen von Informationen voraus.

Beispiel 1: §242StGB - Diebstahl setzt voraus, dass eine fremde... Sache weggenommen wird. „Fremd“ ist ein wertendes Tatbestandsmerkmal. Um feststellen zu können, dass eine weggenommene Sache fremd war, müssen Informationen eingeholt werden, die bestätigen, dass der Gegenstand nicht herrenlos war und nicht im Alleineigentum des Täters stand.

Beispiel 2: §184StGB - Verbreitung pornografischer Schriften stellt u.a. unter Strafe, pornografische Schriften Personen unter 18 Jahren anzubieten, zu überlassen oder zugänglich zu machen. Pornografisch ist eine Wertung, die möglich wird, wenn einschlägige Maßstäbe korrekt angelegt werden.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Zur Verdeutlichung Beispiel 3:

Im Wortlaut:

§242StGB - Diebstahl

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Tatbestand ist: „Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, dieselbe sich rechtswidrig anzueignen ...“

Strafandrohung ist: „... wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Objektive beschreibende Tatbestandsmerkmale sind: Wegnahme, beweglich, Sache, einem anderen (=aus dem Gewahrsam eines anderen)

Objektives bewertendes Tatbestandsmerkmal ist: fremd

Subjektive Tatbestandsmerkmale sind: Absicht der rechtswidrigen Zueignung.

Beim Diebstahl wird im Tatbestand nur eine Handlungsweise beschrieben, nämlich die Wegnahme. Andere Begehungsweisen als die Wegnahme sind nicht vorgesehen. Wer nicht wegnimmt, der stielt auch nicht. Wer sich auf andere Weise in den Besitz der fremden Sache gebracht hat, hat nicht gestohlen. In anderen Tatbeständen sind aber vielfach auch mehrere Möglichkeiten der Tatbegehung, beschrieben. Man spricht dann von Handlungs- bzw. Tatalternativen oder einfach nur von Alternativen.

Beispiele:

Im Wortlaut:

Sachbeschädigung - §303StGB

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Die Alternativen der Tatbegehung sind „ beschädigen “ oder „ zerstören “.

Im Wortlaut:

Datenveränderung - §303aStGB

(1) Wer rechtswidrig Daten (§202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3)(Darstellung ist hier entbehrlich

Die Alternativen der Tatbegehung sind „ löschen “, „ unterdrücken “, „ unbrauchbar machen oder „ verändern “.

Enthält ein gesetzlicher Tatbestand mehrere Alternativen der Tatbegehung, so sind diese durch „oder“ bzw. durch Kommas getrennt. Eine Handlung ist dann tatbestandsmäßig, wenn nur eine dieser Alternativen erfüllt ist.

Vorsicht: Werden Tatbestandsmerkmale durch das Wort „und“ miteinander verbunden, dann müssen alle so verknüpften Merkmale verwirklicht sein. Solche Zusammensetzungen verbinden zumeist bestimmte Folgen (Schäden oder Gefahren) mit der Tathandlung.

Beispiel:

Im Wortlaut:

Gefährdung des Straßenverkehrs - §315cStGB

(1) Wer im Straßenverkehr

1. ein Fahrzeug führt, obwohl er

a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder

b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel

nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder

2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos

a) die Vorfahrt nicht beachtet,

b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,

c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,

d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,

e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,

f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder

g) haltende oder liegen gebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,

>> und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(3) ... (Darstellung ist hier entbehrlich)

3. Rechtswidrigkeit

Nach der Feststellung „tatbestandsmäßigen Handelns“ stellt sich die Frage nach der Rechtswidrigkeit dieses Tuns. Zur Erinnerung: Eine Straftat setzt tatbestandsmäßiges, rechtswidriges und schuldhaftes Handeln voraus.

Das Strafrecht macht es seinem Anwender hier relativ leicht. Es gestattet die Aussage: Eine tatbestandsmäßige Handlung ist grundsätzlich rechtswidrig.

Prinzipiell gilt jedes Verhalten, das den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, als verboten und damit als unrechtmäßig. Wer strafbewehrte Gebote oder Verbote missachtet, der verstößt gegen das Recht. Seine Handlung gilt solange als unrechtmäßig, bis sie nicht durch ganz besondere Erklärungen in ein besseres Licht gerückt wird.

Hinweis: Die Rechtswidrigkeit von Handlungen, die gegen Gesetze verstoßen, ist der Normalfall. Die Rechtswidrigkeit braucht deshalb nicht ausdrücklich begründet zu werden. Das Prüfungsgeschehen hinsichtlich der Rechtswidrigkeit endet, wenn sich keine Anhaltspunkte für die Existenz von Rechtfertigungsgründen ergeben haben. Rechtfertigungsgründe gibt es im Strafgesetzbuch, in der Strafprozessordnung und im Zivilrecht.

Rechtfertigungsgründe im Strafrecht

Ausnahmsweise kann ein tatbestandsmäßiges Handeln rechtmäßig sein. Die Erfüllung eines Straftatbestandes ist dann nicht rechtswidrig, wenn sich der Handelnde auf einen Rechtfertigungsgrund berufen darf. Rechtfertigungsgründe sind zumeist auf außergewöhnliche Situationen zugeschnitten. Sie bewirken, dass aus „an sich“ verbotenen Taten rechtmäßiges Handeln wird.

Die wesentlichen Rechtfertigungsgründe im Strafrecht sind:

- Notwehr - §32StGB
- Rechtfertigender Notstand - §34StGB
- Einwilligung des Verletzten - §228StGB

Hinweis: Die Rechtfertigungsgründe sind für die praktische Arbeit der Securitymitarbeiter von so herausragender Bedeutung, dass sie in dem gesonderten Kapitel des Abschnitts „Die strafrechtlichen Rechtfertigungsgründe“, bzw. im Zusammenhang mit dem Strafprozessrecht und dem Bürgerlichen Gesetzbuch eingehend betrachtet werden müssen.

Außerhalb desStGB gibt es weitere Rechtfertigungsgründe in derStPO (§127 Abs. 1StPO - Vorläufige Festnahme) sowie imBGB (§227BGB - Notwehr, §228BGB - Notstand, §859BGB - Selbsthilfe des Besitzers).

[...]

Ende der Leseprobe aus 42 Seiten

Details

Titel
Strafrecht Allgemeiner Teil. Teil I: Einführung in das Strafrecht & Teil II: Die Voraussetzungen der Straftat
Untertitel
Elementarwissen für das Sicherheitsgewerbe
Hochschule
Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin  (ehem. Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege in Berlin (Fachbereich Polizeivollzugsdienst) Fachbereich Polizeivollzugsdienst)
Note
2
Autor
Jahr
2017
Seiten
42
Katalognummer
V358160
ISBN (eBook)
9783668435155
ISBN (Buch)
9783668435162
Dateigröße
560 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
strafrecht, allgemeiner, teil, einführung, voraussetzungen, straftat, elementarwissen, sicherheitsgewerbe
Arbeit zitieren
Diplom-Verwaltungswirt Ulf Erik Finkewitz (Autor:in), 2017, Strafrecht Allgemeiner Teil. Teil I: Einführung in das Strafrecht & Teil II: Die Voraussetzungen der Straftat, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/358160

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