Strafrecht Allgemeiner Teil. Teil V: Unechte Unterlassungsdelikte, Handeln für einen anderen & Teil VI: Rechtfertigungsgründe Notwehr, Notstand, Vorläufige Festnahme

Elementarwissen für das Sicherheitsgewerbe


Skript, 2017

47 Seiten, Note: 2


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Teil V - Strafbarkeit bei unechten Unterlassungsdelikten (§ 13 StGB) sowie beim Handeln für einen anderen (§ 14 StGB)
1. Unechte Unterlassungsdelikte - § 13 StGB
1.1 Voraussetzungen der Strafbarkeit
1.2 Die Garantenstellung des Securitymitarbeiters
1.2.1 Garantenpflicht - aus Gesetz oder anderer rechtlicher Vorschrift
1.2.2 Garantenpflicht aus Vertrag, d. h. tatsächlicher Gewährsübernahme
1.2.3 Garantenpflicht aus vorangegangenem (gefährdendem) Tun
1.2.4 Garantenpflicht aus konkreter Lebensbeziehung, aus einem besonderen Vertrauensverhältnis
1.2.5 Garantenstellung aus konkreter Sach- oder Raumherrschaft
1.3 Grenzen der Garantenpflicht
2. Handeln für einen anderen - § 14 StGB
2.1 Anliegen des § 14 StGB
2.2 Tatbestandsmerkmale des § 14 StGB

Teil VI - Die Rechtfertigungsgründe Notwehr, Notstand und vorläufige Festnahme
1. Einführung in die Problematik der Rechtfertigungsgründe aus dem Straf- bzw. Strafprozessrecht und dem Zivilrecht und Bedeutung dieser Rechte für die praktische Tätigkeit der privaten Sicherheitsdienste
2. Die Notwehrrechte im StGB
2.1 Notwehr - § 32 StGB
2.1.1 Die Voraussetzungen der Notwehr
2.1.2 Menschliche Angriffshandlung auf ein Rechtsgut
2.1.3 Die Nothilfe
2.1.4 Gegenwärtigkeit des Angriffs
2.1.5 Rechtswidrigkeit des Angriffs
2.1.6 Die Abwehr des Angriffs ist geboten und erforderlich
2.1.7 Provozierte Notwehr
2.2 Überschreitung der Notwehr (Notwehrexzess) - § 33 StGB
2.2.1 Putativnotwehr
3. Die Notstandsrechte im StGB
3.1 Rechtfertigender Notstand - § 34 StGB
3.2 Entschuldigender Notstand - § 35 StGB
3.3 Abgrenzung und Unterschiede zwischen dem rechtfertigenden Notstand und dem entschuldigenden Notstand
4. Das Recht zur vorläufigen Festnahme aus § 127 Abs. 1 StPO
4.1 Voraussetzungen der vorläufigen Festnahme
4.1.1 Die „Tat“
4.1.1.1 Sonderfall „Irrtum“
4.1.1.2 Sonderfall „Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund“
4.1.1.3 Sonderfall „Kinder“
4.1.2 „Auf frischer Tat betroffen oder verfolgt“
4.1.2.1 Auf frischer Tat betroffen
4.1.2.2 Auf frischer Tat verfolgt
4.1.2.2.1 Regelfälle
4.1.2.2.2 Sonderfälle
4.1.3 Zielrichtung der Festnahme
4.1.4 Fluchtverdacht oder fehlende Identität
4.1.4.1 Fluchtverdacht
4.1.4.2 Identität nicht sofort feststellbar
4.1.5 Verhältnismäßigkeit
4.2 Durchführung der Festnahme
4.2.1 Formalien
4.2.2 Gewaltanwendung
4.2.2.1 Gewaltanwendung zur Durchsetzung des Festnahmerechtes
4.2.3 Vorläufige Festnahme nach Antragsdelikten
5. Kontrollfragen und -aufgaben

Vorwort

Die Lehre von der Garantenstellung gehört zum wichtigsten Grundwissen des Securitymitarbeiters. Das Verständnis der übernommenen Garantenstellung ist Voraussetzung dafür, die rechtliche Tragweite und Bedeutung der übertragenen Aufgabe und die damit verbundene persönliche Verantwortlichkeit vollständig zu erfassen. Dieses Wissen ist das „tägliche Brot“ der eigenen praktischen Tätigkeit.

Die Problematik der Garantenstellung, die in anderen Lehrheften schon angeschnitten worden ist, soll hier vertieft werden. Ziel ist es, die erforderlichen Informationen zusammenhängend und umfassend aufzubereiten und damit den für das erfolgreiche Lernen unerlässlichen Überblick zu gewährleisten.

Inhalt und Umfang des Lehrstoffs sind auf die praktische Tätigkeit im Securitygewerbe ausgerichtet. Genauso praxisbezogen wird die Problematik des § 14 StGB dargestellt: Bei dem „Handeln für einen anderen“ konzentrieren sich die Erläuterungen auf Absatz 2, Nummer 2 dieser Strafvorschrift.

Die Notwehr- und Notstandsregelungen des Strafgesetzbuchs (StGB) ähneln den zivilrechtlichen Notwehr- und Notstandsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Das Lehrheft verdeutlicht die Unterschiede in den Voraussetzungen und Rechtsfolgen. Das Jedermannsrecht der vorläufigen Festnahme (§ 127 Abs. 1 StPO) gehört ebenfalls zu den Vorschriften, deren genaue Kenntnis unabdingbare Voraussetzung für rechtmäßiges und erfolgreiches Handeln privater Sicherheitsdienste ist. Die zu diesem Thema hier aufbereiteten Informationen bereiten den Lernenden in umfassender Weise auf die Probleme vor, denen er in seiner Berufspraxis immer wieder begegnen wird.

Die Notwehr- und Notstandsrechte, aber auch das Recht zur vorläufigen Festnahme bilden Schwerpunkte notwendigen Berufswissens. Genauso wichtig ist aber auch die sichere Unterscheidung zwischen Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründen. Deshalb war es erforderlich, zum Teil sehr tief gehend auf die damit verbundenen Rechtsfragen einzugehen.

Berlin, im März 2017

Ulf Erik Finkewitz

Teil V - Strafbarkeit bei unechten Unterlassungsdelikten (§ 13 StGB) sowie beim Handeln für einen anderen (§ 14 StGB)

1. Unechte Unterlassungsdelikte - § 13 StGB

1.1 Voraussetzungen der Strafbarkeit

Begehungs- oder Tätigkeitsdelikten liegt stets ein Verbot zu Grunde („Du darfst nicht stehlen“). Die Erfüllung des Tatbestandes eines Begehungsdeliktes enthält notwendig den Verstoß gegen dieses Verbot. Liegt kein Verstoß gegen das Verbot vor, ist das Verhalten des Täters nicht tatbestandsmäßig.

Mit einer Unterlassung kann nicht gegen ein Verbot verstoßen, kann der Tatbestand eines Begehungs- oder Tätigkeitsdeliktes nicht verwirklicht werden. Der Täter einer Unterlassung verstößt niemals gegen ein Verbot, sondern immer gegen ein Gebot. Ein Gebot begründet die Rechtspflicht, in bestimmten Situationen bestimmte Handlungen vorzunehmen. Tut ein Täter das nicht, verstößt er gegen diese Pflicht.

Tatbestandsmäßiges Verhalten eines Unterlassungstäters ist immer eine Pflichtverletzung.

Das Wesen der unechten Unterlassungsdelikte besteht darin, dass ein bestimmter Täter pflichtwidrig Handlungen bestimmter Art nicht vornimmt, die einen bestimmten tatbestandsmäßigen Erfolg, der im Regelfall durch aktives Tun bewirkt oder herbeigeführt wird, hätten verhindern können.

Im Gegensatz zu den echten Unterlassungsdelikten findet sich in den Straftatbeständen der unechten Unterlassungsdelikte zwar kein ausdrückliches Gebot und keine ausformulierte Pflicht zum Tätigwerden.

Dennoch kann Untätigkeit strafbar sein. Voraussetzung und Rahmen dafür setzt § 13 StGB - „Begehen einer Straftat durch Unterlassen“.

Diese Vorschrift begründet die Strafbarkeit der unechten Unterlassungsdelikte.

Dabei handelt es sich um die im Besonderen Teil des Strafgesetzbuchs beschriebenen Straftaten, die sowohl durch Tun als auch durch Unterlassen verwirklicht werden können.

Im Wortlaut:

§ 13 StGB - Begehen durch Unterlassen

(1) Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach dem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Bei unechten Unterlassungsdelikten tritt die Strafbarkeit des Unterlassenden nur dann ein, wenn die im Straftatbestand bezeichnete Folge der Straftat, d. h. der strafrechtliche Erfolg, eingetreten ist. Als strafrechtlicher Erfolg wird der mit der Begehung der Straftat angestrebte Zustand bezeichnet.

Beispiele:

- Tod eines Menschen durch ein Tötungsdelikt,
- Inbrandsetzen eines Gegenstandes durch eine Brandstiftung,
- Verletzung einer Person durch Körperverletzung,
- Bereicherung durch Betrug,
- Wegnahme einer fremden Sache durch Diebstahl.

Wenn zwar ein Unterlassen vorliegt, der strafrechtliche Erfolg jedoch nicht eintritt, so erfolgt keine Bestrafung für das rechtswidrige Unterlassen.

Voraussetzungen der Bestrafung wegen eines unechten Unterlassungsdelikts sind somit

- der Eintritt des im Straftatbestand genannten Erfolges sowie
- die Verletzung der (Garanten)Pflicht des Täters, durch aktives Tun eben diesen Erfolg abzuwenden. Dabei muss die Möglichkeit bestanden haben, diese Garantenpflicht rechtzeitig ausüben und dadurch den Erfolg auch tatsächlich abwehren zu können.

1.2 Die Garantenstellung des Securitymitarbeiters

Als unechte Unterlassungsdelikte werden im Strafrecht jene Straftaten bezeichnet, die sowohl durch Tun als auch durch Unterlassen begangen werden können.

Strafbarkeit tritt bei unechten Unterlassungsdelikten nur dann ein, wenn für den Täter eine Pflicht zum Handeln vorlag und er diese Pflicht vorwerfbar verletzte (Garantenpflicht).

Die Garantenpflicht ist eine Summe von Voraussetzungen, aus denen sich die Verpflichtung ergibt, gegen Rechtsgutgefährdungen einzuschreiten.

Diese Pflicht muss eine Rechtspflicht, keine „moralische“ Pflicht sein. Die Pflicht, ein bestimmtes, sich anbahnendes schädigendes Ereignis durch aktives Tätigwerden abzuwenden, leitet sich ab aus der Garantenstellung des Täters. Der Inhaber einer Garantenstellung wird als Garant bezeichnet.

Eine Garantenstellung und die damit verbundene Garantenpflicht entstehen entweder

- 1.2.1 kraft Gesetzes (Eltern - Kinder), oder

- 1.2.2 durch Vertrag (Babysitter, Berufsfeuerwehr, Securitymitarbeiter), oder

- 1.2.3 durch vorangegangenes (gefährdendes) Tun des Täters (für das bei einem Verkehrsunfall verletzte Unfallopfer entsteht bei dem unfallverursachenden Autofahrer eine Garantenpflicht; der Personenschützer, der einen Attentäter angeschossen hat, wird zu dessen Garanten), oder

- 1.2.4 eine konkrete Lebensbeziehung, ein besonderes Vertrauensverhältnis (Hausgemeinschaft Eltern/erwachsene Kinder, aber auch „wilde“ Ehe) oder

- 1.2.5 aus Sach- und Raumherrschaft (z. B. Halten gefährlicher Tiere auf dem eigenen Grundstück; Einrichten einer Baugrube mit ungenügender Sicherung; Fabrik mit gefährlichen Emissionen).

zu 1.2.1 Garantenpflicht - aus Gesetz oder anderer rechtlicher Vorschrift

Die Garantenstellung der Securitymitarbeiter ist nicht aus speziellen Rechtsvorschriften abzuleiten. Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen, die sich unmittelbar auf das Tätigwerden gewerblicher Sicherheitsanbieter auswirken. Die Tätigkeit des Werk- und Wachschutzes unterliegt bisher nur gewerberechtlicher Reglementierung.

Es gibt jedoch in verschiedenen Gesetzen zahlreiche Vorschriften, die sich auf das Tätigwerden bestimmter „Berufshelfer“ beziehen. Für Polizeibeamte z. B. ergeben sich u.a. aus der Strafprozessordnung und den Polizeigesetzen der Bundesländer Tätigkeitspflichten.

zu 1.2.2 Garantenpflicht aus Vertrag, d. h. tatsächlicher Gewährsübernahme

Sie ist für das Sicherheitsgewerbe der Regelfall. Mit dem Abschluss eines entsprechenden Vertrages übernimmt das Sicherheitsunternehmen bestimmte Kontroll- und Überwachungsaufgaben und schützt damit Rechtsgüter des Auftraggebers. Meistens handelt es sich dabei um die Rechtsgüter Eigentum, Besitz und Hausrecht.

Entscheidend für das Entstehen der Garantenstellung ist hier der Augenblick der tatsächlichen Verantwortungsübernahme.

Die Garantenpflicht entwickelt sich erst mit der tatsächlichen Aufnahme der Tätigkeit vor Ort, unabhängig davon, ob in dem zu Grunde liegenden Vertrag ein früherer oder späterer Zeitpunkt vereinbart worden war.

Beispiel: Ein Securityunternehmen hat durch Vertrag die Bewachung eines Objektes beginnend mit dem 01.01.2017 übernommen. Vertragswidrig wird die Tätigkeit erst am 03.01.2017 aufgenommen. Die strafrechtliche Garantenpflicht entsteht erst am 03.01.2017. (Der Kunde kann jedoch u.U. wegen des verspäteten Bewachungsbeginns Schadenersatzansprüche geltend machen).

Eine Garantenpflicht aus tatsächlicher Gewährsübernahme entsteht jedoch überhaupt nur dann, wenn aus dem Auftrags(Vertrags-)verhältnis unmissverständlich, konkret und umfassend die Übertragung von Schutzaufgaben hervorgeht.

Dabei ist genau festzulegen, welche und wessen Rechtsgüter zu schützen sind und wie dieser Schutz erreicht werden soll.

Beispiel: Schutz von Eigentum und Besitz eines Unternehmens, des Auftraggebers, der Mitarbeiter bzw. auch weiterer Personen durch Anwesenheit und Streifentätigkeit eines Securitymitarbeiters; Schutz von Leben und Gesundheit der Mitarbeiter einer Firma durch den Einsatz bewaffneter Personenschützer.

Nochmals ganz konkret - wie entsteht die Garantenstellung des Securitymitarbeiters? Hier die verschiedenen Entwicklungsstufen:

Das Sicherheitsunternehmen schließt mit einem privaten oder öffentlichen Auftraggeber einen Vertrag. Darin werden die Aufgaben der Securitymitarbeiter vereinbart.

Nur aus diesem Vertrag ergibt sich, welche Güter oder welche Interessen des Auftraggebers geschützt werden müssen. Das gilt auch für öffentliche Aufträge!

Meist geht es darum, ganz bestimmte „typische“ Straftaten oder Störungen zu verhindern. Diebstähle, Vandalismus, Sachbeschädigungen, Sabotage und Betriebsspionage zielen auf „Rechtsgüter“, deren Bestand für ein Unternehmen zur Existenzfrage werden kann. Rechtsgüter dieser Art können z. B. sein:

Beispiele: - Besitz und Eigentum des Unternehmens

- Eigentum der Mitarbeiter, soweit dieses üblicherweise in den Betrieb mitgeführt wird,
- Eigentum von anderen Unternehmen bzw. auch Personen, soweit eine Obhutspflicht des Unternehmers besteht, wenn es in den Betrieb verbracht wurde
- andere (sonstige) Rechtsgüter, wenn deren Schutz ausdrücklich dem Sicherheitsunternehmen übertragen worden ist.

Oft ist aber auch die zweckmäßige Organisation des Personen- und Fahrzeugverkehrs Vertragsgegenstand.

Hier gewährleisten die „Pförtner“ für den Auftraggeber äußere Voraussetzungen möglichst reibungsloser Arbeitsabläufe und tragen insoweit zu einer geordneten Bewältigung der Aufgaben bei. Der Securitymitarbeiter ist einbezogen in die von dem Auftraggeber gewählte Ausgestaltung eines anderen Rechtsgutes: seines Hausrechts.

Die strafrechtlich bedeutsame Garantenstellung ist immer an bestimmte Personen gebunden, die persönliche Verantwortung tragen oder eingegangen sind.

Ein Sicherheitsunternehmen kann zwar im Rahmen eines Auftragsverhältnisses für eingetretene materielle Schäden haftpflichtig gemacht werden, also schadenersatzpflichtig werden. Es kann aber als Firma niemals strafrechtlich verantwortlich werden.

Das deutsche Strafrecht gestattet nur die Bestrafung von einzelnen Personen, nicht aber Strafmaßnahmen gegen eine Firma oder eine Institution.

Der Securitymitarbeiter erhält seine Garantenstellung aus dem Zusammenspiel zweier Verträge:

Mit dem Abschluss seines Arbeitsvertrags verpflichtet sich der Mitarbeiter, an den ihm von seinem Arbeitgeber zugewiesenen Stellen ganz bestimmte Sicherheitsaufgaben wahrzunehmen. Diese zunächst noch abstrakt beschriebene Verpflichtung begründet für sich noch keine Garantenstellung.

Die besondere Rechtsposition entsteht erst zu einem späteren Augenblick. Nämlich dann, wenn der Mitarbeiter konkrete Schutzaufgaben übertragen bekommt, er also dazu eingesetzt wird, einen zwischen dem Sicherheitsunternehmen und einem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrag zu erfüllen und er diese Tätigkeit tatsächlich aufnimmt.

zu 1.2.3 Garantenpflicht aus vorangegangenem (gefährdendem) Tun

Wer eine Gefahrensituation geschaffen hat, ist in erster Linie selbst zur Gefahrenabwendung verpflichtet. Natürlich trifft den Urheber einer bedrohlichen Lage als Ersten die Pflicht, noch vermeidbare Schäden abzuwenden.

Dabei ist es völlig unerheblich, ob das vorangegangene und Gefahren schaffende Tun rechtmäßig, zweckmäßig, richtig, pflichtgemäß war oder nicht. Entscheidend bei dieser Quelle einer Garantenpflicht ist stets ein Tun des Täters, durch das eine Gefahrenquelle für andere Personen, für fremde Sachen, für Rechtsgüter Dritter entstanden ist.

In der praktischen Tätigkeit des Securitymitarbeiters können vielfach neue und zusätzliche Garantenpflichten aus einem vorangegangenen gefährdenden Tun entstehen.

Beispiel 1: Auf einer nächtlichen Streife überwältigt der Security einen Einbrecher. Mit seiner stabilen Taschenlampe verletzte er den gewalttätigen Eindringling am Kopf. Jetzt liegt der Straftäter ohnmächtig am Boden und blutet stark. Die durch den rechtmäßigen (!) Hieb mit der Taschenlampe entstandene Garantenstellung begründet die Pflicht, für den Straftäter lebenserhaltende Maßnahmen zu treffen, Erste Hilfe zu leisten und z. B. einen Krankenwagen zu alarmieren.

Beispiel 2: Ein Securitymitarbeiter vergisst auf seinem Kontrollgang, das Tor zu einer Baustelle wieder zu verschließen. Kinder betreten die Baustelle durch diesen ungesicherten Zugang und stürzen in eine ausgehobene Baugrube. Die verletzten Kinder drohen durch aufsteigendes Wasser in der Grube zu ertrinken.

Der Security hat nicht nur eine fahrlässige Körperverletzung zu verantworten. Für das Abwenden der weiter gehenden Ertrinkensgefahr hat der Mann eine Garantenstellung.

Ignoriert der Mitarbeiter die Hilferufe der Kinder und ertrinken die Verunglückten tatsächlich, dann kommt eine Bestrafung wegen eines Vorsatzdeliktes (Körperverletzung mit Todesfolge, Totschlag) begangen durch Unterlassen in Betracht.

zu 1.2.4 Garantenpflicht aus konkreter Lebensbeziehung, aus einem besonderen Vertrauensverhältnis

Ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht normalerweise, wenn zwischen einzelnen Personen besonders enge Beziehungen bestehen, die auch von der gegenseitigen Sorge um die Sicherheit des anderen gekennzeichnet sind.

Derartige Verhältnisse können (!) z. B. zwischen Ehegatten, Lebensgefährten, Bergseilschaften, Haus- und Wohngemeinschaften, in Arbeitsbeziehungen oder auch Urlaubskameradschaften entstehen.

Beispiel: Zwei Securitymitarbeiter haben Wachdienst.

Einer beginnt einen Kontrollgang, der andere bleibt im Wachraum. Der Kontrollgang dauert üblicherweise 30 Minuten. Nach 2 Stunden ist der Mitarbeiter noch nicht von seinem Kontrollgang zurückgekehrt. Es herrschen 20 Grad Minus.

Der im Wachraum gebliebene Security unterlässt es, nach seinem Kollegen zu suchen. Nach 3 Stunden wird der verschwundene Kollege tot aufgefunden. Die Obduktion ergab Oberschenkelhalsbruch durch Sturz auf Glatteis, Tod durch Unterkühlung.

Der Mitarbeiter, der die Nachsuche unterlassen hatte, hat sich zumindest wegen fahrlässiger Tötung strafbar gemacht. Zwischen den beiden Wachleuten bestand ein besonderes Vertrauensverhältnis. Dieses leitet sich ab aus dem Grundsatz, sich in einer gefahrenträchtigen Arbeitssituation und bei gemeinsamer Dienstverrichtung auf den jeweils anderen verlassen können zu müssen. Der Security hatte deshalb eine Pflicht zur Nachsuche, die er verletzte.

Zu 1.2.5 Garantenpflicht aus konkreter Sach- und Raumherrschaft

Die Garantenpflicht knüpft hier daran an, dass ein Mensch für eine Sache oder eine Örtlichkeit verantwortlich ist, die für sich genommen eine Gefahrenquelle darstellt.

1.3 Grenzen der Garantenpflicht

Die Garantenstellung verpflichtet dazu, die Rechtsgüter anderer zu schützen. Die Verwirklichung dieser Pflicht zielt darauf, sich anbahnende Schäden möglichst abzuwenden oder wenigstens zu begrenzen. Es kommt dafür nicht darauf an, von wem oder wovon diese herannahenden Gefahren ausgehen:

Die aus den Handlungen von Straftätern oder strafrechtlich nicht verantwortlichen Menschen (Kind, Geisteskranker) entstehenden Gefahren können eine Garantenpflicht auslösen. Dasselbe gilt u.U. aber auch für solche Gefahren, die auf Materialmüdigkeit (angerissenes Fahrstuhlseil), Tiere (Bremsleitungsfraß durch Marder) oder Naturereignisse (Sturmschäden, Blitzschlag) zurückzuführen sind.

Diese Pflicht, Schäden entgegenzuwirken ist eine Pflicht zum Handeln.

Der Garant hat durch aktives Tun alles das zu tun, was zur Schadenabwendung bzw. Schadenverringerung erforderlich ist und ihm in der konkreten Situation noch zugemutet werden kann.

Die Grenze der Handlungspflicht ist dann erreicht, wenn dem Garanten die erfolgsverhindernde Handlung gar nicht möglich ist.

Beispiel: Im Betrieb gab es schon mehrfach Bombendrohungen. Die Suche nach abgelegten Sprengkörpern verlief stets erfolglos. Der Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes wird nach einer weiteren anonymen Bombendrohung erneut zur Nachschau eingesetzt. Mit seinen Möglichkeiten überprüft der Security den ihm anvertrauten Bereich sehr gründlich und gewissenhaft. Wiederum wird nichts gefunden. Dieses Ergebnis teilt der Wachmann dem Auftraggeber (Kunden) mit, der daraufhin Entwarnung gibt. Kurz danach detoniert eine Bombe. Es entsteht großer Sachschaden, drei Personen werden zum Teil schwer verletzt.

In der nachfolgenden Untersuchung der Polizei wird festgestellt, dass dem Werkschutzmitarbeiter das Auffinden der Bombe mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht möglich war. Der Mitarbeiter ist nicht strafbar, weil ihm die einzig erfolgsverhindernde Handlung, das Auffinden der Bombe, objektiv nicht möglich war.

Die Handlungspflicht besteht auch dann nicht, wenn die erforderliche Handlung nicht zumutbar ist. Selbstaufopferung darf nicht verlangt werden.

Beispiel: Einem unbewaffneten Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes ist es nicht zuzumuten, einen mit einer Schusswaffe bewaffneten Dieb in einer Werkhalle, in der er sich versteckt hält, festzunehmen. Er darf diesen Auftrag ablehnen.

Eine Verletzung der Garantenpflicht für Schutz des Eigentums des Unternehmers ist nicht gegeben. Selbstverständlich verbleiben für den Wächter in dieser Situation dennoch Handlungspflichten:

Soweit ohne Lebensgefahr möglich hat er z. B. die Polizei zu benachrichtigen, Fluchtwege des Täters zu versperren, Zugriff auf weiteres Gut zu verhindern usw.

Was im Einzelfall insoweit noch zumutbar ist oder nicht, ergibt sich aus einer so genannten Güterabwägung. Dabei werden die aus einer Garantenstellung heraus zu schützenden Rechtsgüter in die eine Waagschale gelegt.

In der anderen Schale befinden sich die persönlichen Rechtsgüter des Garanten.

Die Gewichtung dieser Güter richtet sich nach Grund und Umfang der entstandenen oder übernommenen Garantenstellung.

Die Grenze der Zumutbarkeit steigt in dem Maße, in dem der Garant seinen persönlichen Einsatz für bestimmte Situationen ausdrücklich oder auch stillschweigend (!) versprochen hat.

Sie steigt in noch stärkerem Maße für denjenigen, der ganz bewusst und ausdrücklich die Gefährdung seiner eigenen Interessen „vermarktet“ oder der verantwortlich ist für die eingetretene Gefahrenlage.

Beispiel 1: Eine Mutter, die fremde Kinder zum Spielplatz mitgenommen hat, kann in einer Gefahrensituation entweder nur den eigenen oder nur den fremden Kindern helfen.

Ihr ist es nicht zuzumuten, in einer derart ausweglosen Situation die eigenen Kinder hintenanzustellen.

Beispiel 2: Der Babysitter muss das ihm anvertraute Kind notfalls unter Gefährdung seiner Gesundheit (nicht seines Lebens) aus einer Gefahrensituation in Sicherheit bringen.

Beispiel 3: Der Pförtner muss einen unbefugten Zutritt auch dann unterbinden, wenn damit die Gefahr verbunden ist, dass sein neues Jackett, seine neue Uhr etc. Schaden nimmt.

Beispiel 4: Dem Fahrer eines Managers wird in einer Angriffssituation weniger abzuverlangen sein, als demjenigen, der sich diesem Industriellen als Personenschützer verpflichtet hat.

Beispiel 5: Wer durch einen Verkehrsunfall einen Menschen in Lebensgefahr gebracht hat ist verpflichtet, die erforderliche Krankenhauszuführung in die Wege zu leiten. Dies ist ihm auch dann zuzumuten, wenn er sich dadurch der Gefahr der Strafverfolgung aussetzte.

Wie weit die Garantenpflicht des Securitymitarbeiters letztlich geht, ist in der Strafrechtstheorie umstritten und oft unklar.

In der Praxis erkennen solche Mitarbeiter die ihnen übertragenen Pflichten aus den Vereinbarungen des Arbeitsvertrages, den darauf aufbauenden Instruktionen (Dienstanweisungen) und anderen betrieblichen Regelungen und letztlich den einsatz- oder objektbezogenen Vorschriften.

Die korrekte und zuverlässige Beachtung dieser Vereinbarungen und Weisungen ist für diese Mitarbeiter selbstverständlich.

Ihnen ist bekannt, dass Pflichtverletzungen auch dann arbeitsrechtliche Konsequenzen haben und Schadenersatzansprüche begründen können, wenn das Fehlverhalten aus strafrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist.

2. Handeln für einen anderen - § 14 StGB

2.1 Anliegen des § 14 StGB

In einigen Straftatbeständen des StGB und in strafrechtlichen Nebengesetzen kann nur Täter sein, wer bestimmte „besondere persönliche Merkmale“ trägt: Z. B. Beamter, Geheimnisträger, Gewerbeunternehmer.

Personen, die solche - wie ein Filter wirkenden - Merkmale nicht besitzen, können aus diesen Straftatbeständen nicht bestraft werden.

Beispiel: § 332 StGB (Bestechlichkeit) kennt als Täter nur einen Amtsträger, einen Europäischen Amtsträger oder einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten. Bestraft wird, wer einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde.

Durch den § 14 StGB wird der belangbare, verantwortliche Personenkreis erweitert. Er wird auf solche Personen ausgedehnt, die zwar selbst nicht die herausgehobenen Tatbestandsmerkmale innehaben, die aber im Auftrag derart gekennzeichneter Personen handeln.

§ 14 StGB schließt die Lücke, die ohne diese Vorschrift entstanden wäre:

Ein Handelnder kann nicht zur Verantwortung gezogen werden, weil er das besondere Tätermerkmal nicht hat (fehlende Täterqualifikation).

Derjenige, der dieses besondere Merkmal hat, kann deshalb nicht zur Verantwortung gezogen werden, weil er nicht selbst gehandelt hat.

2.2 Tatbestandsmerkmale des § 14 StGB

Im Wortlaut:

§ 14 StGB - Handeln für einen anderen

(1) Handelt jemand

1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder
3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen,

so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Strafbarkeit begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.

(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebs oder einem sonst dazu Befugten

1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten oder

2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Pflichten zu erfüllen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen,

und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Strafbarkeit begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebs vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrages für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.

Der § 14 StGB ist sicherlich nicht für jeden Mitarbeiter des Sicherheitsgewerbes von Bedeutung.

Für ein derartiges Sicherheitsunternehmen wird normalerweise nur der § 14 Abs. 2, Nr. 2 StGB Bedeutung erlangen können. Diese Vorschrift erweitert den Kreis verantwortlicher Personen unter ganz bestimmten Voraussetzungen.

Die erste Bedingung ist ein ausdrücklicher Auftrag: Der für einen anderen handelnde Täter muss vom Inhaber des Betriebes oder einer anderen befugten Person ausdrücklich beauftragt worden sein.

Die nächste Bedingung besteht darin, dass sich diese Beauftragung darauf beziehen muss, in eigener Verantwortung solche Pflichten zu erfüllen, die eigentlich dem Inhaber des Betriebes selbst obliegen.

Schließlich muss der Täter auf der Grundlage eines solchen Auftrages tätig geworden sein.

Persönliche Verantwortlichkeit ist oft aus gutem Grund an bestimmte Kenntnisse, Fähigkeiten, Qualifikationen oder Voraussetzungen eines Menschen gebunden. Verantwortung hat eine Kehrseite.

Sie bedeutet nämlich unter Umständen auch, in strafrechtlicher und/oder finanzieller Hinsicht persönlich für die Folgen von Fehlentscheidungen, Fehlentwicklungen etc. haften bzw. gerade stehen zu müssen.

Verantwortungsträger versuchen natürlich immer wieder, das persönliche Risiko zu verringern oder gar auf andere abzuwälzen.

Die Rechtsprechung legt an die Wirksamkeit derartiger Verantwortungsverlagerung sehr strenge Maßstäbe an:

Es muss

- eine ausdrückliche Beauftragung mit exaktem Inhalt (in der Praxis schriftlich) erfolgen,

- eine klare Festlegung über Umfang und Grenzen des Auftrages gegeben sein,

- die Pflichtenerfüllung des Beauftragten in Alleinverantwortung erfolgen, nicht in der Mitverantwortung anderer Personen,

- die übertragene Pflicht der Stellung und der Fähigkeiten des Beauftragten entsprechen,

- eine Überwachung und Beaufsichtigung des Beauftragten erfolgen.

Liegen alle diese Voraussetzungen vor, so tritt als Rechtsfolge ein:

- der beauftragte Mitarbeiter wird strafrechtlich so angesehen und behandelt, als ob er selbst die in dem Straftatbestand geforderten besonderen persönlichen Merkmale aufweist.

Teil VI - Die Rechtfertigungsgründe Notwehr,

Notstand und vorläufige Festnahme

1. Einführung in die Problematik der Rechtfertigungsgründe aus dem Straf- bzw. Strafprozessrecht und dem Zivilrecht und Bedeutung dieser Rechte für die praktische Tätigkeit der privaten Sicherheitsdienste

Die Durchsetzung des Rechts ist grundsätzlich Aufgabe des Staates. Zur Bewältigung dieser Aufgabe sind staatliche Instanzen berufen (Verwaltungsbehörden, Gerichte, Polizei).

Nur sie sind befugt, hoheitliche Gewalt zur Verfolgung und Ahndung von Rechtsverletzungen und zur Durchsetzung gültigen Rechts anzuwenden. Diesem Zweck dient das staatliche Gewaltmonopol.

Staatliches Handeln vollzieht sich ausschließlich in den Bahnen, die vom Grundgesetz und den auf der Verfassung aufbauenden Gesetzen und Rechtsvorschriften festgeschrieben sind. Auch diese strenge Bindung staatlicher Kompetenzen an geltendes Recht hat Verfassungsrang.

Der einzelne Bürger aber auch Zusammenschlüsse von Bürgern - dazu zählen Vereine genauso wie Unternehmen oder Institutionen - haben sich also zur Verfolgung, Durchsetzung oder Abwehr von Rechtsinteressen stets der dafür zuständigen staatlichen Einrichtungen zu bedienen.

Zivilisation und privates „Faustrecht“ schließen einander aus.

Die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland legt die Durchsetzung und die Verteidigung von Rechten und Rechtspositionen einzelner Bürger grundsätzlich in die Hände staatlicher Instanzen.

Diese offiziellen Stellen können dabei, wenn es erforderlich ist, Zwang und notfalls auch unmittelbare Gewalt anwenden.

Anlass, Art, Umfang, „Dosis“ und Konsequenzen dieser Machtausübung sind in vielerlei Gesetzen, Verordnungen etc. zumeist bis ins kleinste Detail geregelt.

Damit soll sichergestellt werden, dass Gewalt berechenbar wird und beherrschbar bleibt, nicht ausufert und mit dem Erreichen des Ziels ihr sofortiges Ende findet.

Nur in ganz bestimmten Ausnahmesituationen darf der Einzelne sein Recht selbst in die Hand nehmen und sich dabei auch der Unterstützung professioneller Helfer bedienen. Gemeint sind solche Situationen, in denen einzelne Rechtsgüter des Betroffenen bedroht, gefährdet oder schon angegriffen sind und in denen ein Anspruch auf den Schutz durch staatliche Stellen zusteht.

Diese erforderliche Absicherung fehlt aber in der konkreten Situation. Sie kann auch nicht mehr so rechtzeitig herbeigeholt werden, dass der sich abzeichnende Schaden vermieden wird.

In diesen Notsituationen stehen dem Rechtsgutinhaber gesetzliche Verteidigungsinstrumente zu. Mit diesen Jedermannrechten wird die erforderliche Selbsthilfe gerechtfertigt. Auch Handeln, das die objektiven Tatbestandsmerkmale eines Strafgesetzes erfüllt, steht in solchen Lagen nicht im Widerspruch zur Rechtsordnung, ist also rechtmäßig.

Die Ausübung dieser Verteidigungsrechte findet ihre engen Grenzen und Einschränkungen sowohl in den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften selbst, aber auch in der darauf bezogenen Rechtsprechung.

Die bekanntesten Rechte dieser Art sind Notwehr, Notstand, Selbsthilfe und das Festnahmerecht. Solche Rechte können jedoch nur für einzelne Menschen, nicht aber für ganze Unternehmen, Vereine, Institutionen usw. entstehen.

Die Verteidigungsrechte sind der rechtliche Unterbau, auf dem die praktische Tätigkeit der Sicherheitsunternehmen stattfindet. Deshalb sind sie für den einzelnen Mitarbeiter von wirklich „maß“geblicher Bedeutung.

Detailliertes und sicheres Wissen sind umso wichtiger, als die konkrete Schutztätigkeit dem Sicherheitsprofi immer wieder sofortige, schnelle und rechtlich einwandfreie eigene Entscheidungen abverlangt. Nur selten besteht die Möglichkeit der Nachfrage und „Rückversicherung“.

Wenn in einer Notsituation Verteidigungsrechte entstehen, kann der Bedrohte zur Selbsthilfe übergehen. Derartige Gefährdungslagen können natürlich nicht nur für einzelne Menschen (so genannte natürliche Personen), sondern auch für Zusammenschlüsse von Menschen entstehen, z. B. für Vereine, Firmen, Unternehmen und Institutionen (so genannte juristische Personen). Auch diese juristischen Personen dürfen sich wehren. Dabei ist aber eine Besonderheit zu beachten:

Das deutsche Strafrecht untersucht stets nur das Verhalten eines einzelnen Menschen. Selbst bei gemeinschaftlich begangenen Straftaten bewertet das Strafgericht immer nur Einzelpersonen.

Für jeden beteiligten Täter wird sein individueller Tatbeitrag, seine subjektive Sicht des Geschehens und der Grad seiner persönlichen Schuld ermittelt.

Auf dieser von Person zu Person oft sehr unterschiedlichen Grundlage geschieht die Verurteilung und - was oft noch viel entscheidender ist - die Strafzumessung.

Wenn also nun deutlich ist, dass unser Recht keine Kollektivstrafen, keine „Sippenhaftung“ kennt, dann wird auch etwas anderes verständlich.

Strafrechtlich bedeutsame Verteidigungsrechte entstehen ebenfalls nicht für ganze Personengruppen, sondern immer nur für einzelne Menschen. Ganze Unternehmen z. B. können solche Rechte nicht beanspruchen.

Die Frage, welche konkreten Verteidigungsmaßnahmen durch die entstandenen Verteidigungsrechte letztlich zu rechtfertigen sind, beantwortet sich ausschließlich aus den Besonderheiten jedes einzelnen Falles und immer wieder neu. Kein Fall gleicht dem anderen. Die Antwort berücksichtigt auch immer die persönlichen Verhältnisse dessen, der sich selbst hilft und auch dessen, der dabei unterstützt.

Bedrohungs- und Gefährdungssituationen, die Selbsthilfe erfordern, können sowohl natürliche, als auch juristische Personen betreffen.

Die daran geknüpften Verteidigungsrechte entstehen erst in der konkreten Notsituation und stets nur für einzelne Menschen. Der Einzelne darf in dieser Lage selbst handeln, sich durch private oder gewerbliche Helfer unterstützen lassen oder die Verteidigung ganz in fremde Hände geben.

Auch ist Jedermann berechtigt, derartigen Gefahren vorzubeugen. Rechtsinhaber dürfen bereits im Vorfeld konkreter Notsituationen dafür Vorsorge treffen. Sie sind befugt, schon vor einer Bedrohung oder Gefährdung für diese Fälle Hilfe zu organisieren und bereitzuhalten.

Diese Erlaubnis schließt das Engagement kommerzieller Sicherheitsunternehmen ein.

Merke:

- Alle Selbsthilferechte können nicht nur durch den Berechtigten selbst ausgeübt werden, sondern auch durch Dritte, z. B. durch kommerzielle Sicherheitsanbieter.

- In der konkreten Bedrohungs- oder Gefährdungssituation entstehen die Verteidigungsrechte nicht für das Sicherheitsunternehmen selbst, sondern stets nur für die als Sicherungskräfte eingesetzten Mitarbeiter.

Von den Ausnahmen bestimmter Schutz- und Verteidigungsrechte einmal abgesehen vollzieht sich das Handeln privater Sicherheitskräfte auf der Grundlage des Zivilrechts (= Privatrecht). Dieser Teil des Gesamtrechts regelt die Rechtsverhältnisse der Bürger untereinander.

Vom Zivilrecht ist das Öffentliche Recht zu unterscheiden. Dieses bestimmt u.a. Rechte und Pflichten der Bürger in ihren Beziehungen zum Staat. Die darin enthaltenen Möglichkeiten, in die Rechte der Bürger einzugreifen, stehen nur den staatlichen Einrichtungen zu. Sie werden oft als hoheitliche Befugnisse bezeichnet.

Die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte dient dem Schutz privater Rechte vor rechtswidrigen Einwirkungen durch Einzelpersonen. Sie betrifft daher zivile Rechtsverhältnisse. Daraus wird klar, dass private Sicherheitsunternehmen dabei in keinem Fall in dem Verhältnis Staat-Bürger, also auf öffentlich-rechtlichem Gebiet tätig werden. Sie haben keine hoheitlichen Befugnisse. Sie sind keine Ersatz- oder Zweitpolizei.

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland garantiert zwar Privateigentum (vgl. Artikel 14 GG), geht aber auch von dem mündigen Bürger aus, der ein hohes Maß an Selbstverantwortung trägt.

Der Staat ist nicht die Amme seiner Bürger. Diese zugestandene Selbstständigkeit hat auch Kehrseiten. Sie führt u.a. dazu, dass der Bürger für die Sicherung und den Schutz seines Eigentums in erster Linie selbst zuständig ist.

Der Einzelne hat im Einzelfall sogar die Pflicht - im Rahmen des üblichen - unbefugte Dritte von dem rechtswidrigen Zugriff auf sein Hab und Gut auszuschließen. Hier liegt die Erklärung dafür, dass der Gesetzgeber beispielsweise den Einbau elektronischer Wegfahrsperren in Kraftfahrzeugen vorschreiben und anordnen darf, dass vorhandene Autoschlösser auch tatsächlich verschlossen werden.

Der Staat und seine Einrichtungen wären ohne diesen Einschluss der Bürgerverantwortung völlig überfordert. Die Polizei z. B. kann und soll nicht allgegenwärtig sein.

Sie muss dafür freigehalten werden, innerhalb ihres Generalauftrags, das friedliche und gesetzestreue Zusammenleben der Bürger zu ermöglichen, Schwerpunkte zu setzen und zu variieren.

Dabei ist der Schutz von Eigentum und Besitz und das vorzugsweise Bewachen besonders schadenanfälliger Unternehmen wie z. B. Geldinstitute und Juweliere nur Teilaspekt ihrer Aufgabe.

Private Sicherheitsunternehmen, die derartige Aufgaben wahrnehmen, entlasten somit staatliche Einrichtungen, insbesondere die Polizei. Den Hütern der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wird ermöglicht, sich auf die Bekämpfung anderer Rechtsgutverletzungen zu konzentrieren.

In der Politik, im öffentlichen Bewusstsein und in den Führungsspitzen der Sicherheitsbehörden setzt sich heute die Erkenntnis durch, dass private Sicherheitsdienste keine Konkurrenten der Polizei sind, nicht das staatliche Gewaltmonopol aushöhlen und die private Selbsthilfe zu einer wesentlichen Entlastung der Polizei führt.

2. Die Notwehrrechte im StGB

2.1 Notwehr - § 32 StGB

Sowohl im Zivilrecht (§ 227 BGB) als auch im Strafrecht (§ 32 StGB) ist eine Vorschrift über die Notwehr enthalten. Beide Vorschriften haben einen fast gleich lautenden Gesetzestext.

Im Wortlaut:

§ 32 StGB - Notwehr

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

[...]

Ende der Leseprobe aus 47 Seiten

Details

Titel
Strafrecht Allgemeiner Teil. Teil V: Unechte Unterlassungsdelikte, Handeln für einen anderen & Teil VI: Rechtfertigungsgründe Notwehr, Notstand, Vorläufige Festnahme
Untertitel
Elementarwissen für das Sicherheitsgewerbe
Hochschule
Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin  (ehem. Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege in Berlin (Fachbereich Polizeivollzugsdienst) Fachbereich Polizeivollzugsdienst)
Note
2
Autor
Jahr
2017
Seiten
47
Katalognummer
V358353
ISBN (eBook)
9783668435193
ISBN (Buch)
9783668435209
Dateigröße
616 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
StGB Allgemeiner Teil, Unechte Unterlassungsdelikte, Handeln für einen anderen, Rechtfertigungsgründe, Garantenstellung
Arbeit zitieren
Diplom-Verwaltungswirt Ulf Erik Finkewitz (Autor:in), 2017, Strafrecht Allgemeiner Teil. Teil V: Unechte Unterlassungsdelikte, Handeln für einen anderen & Teil VI: Rechtfertigungsgründe Notwehr, Notstand, Vorläufige Festnahme, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/358353

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Strafrecht Allgemeiner Teil. Teil V: Unechte Unterlassungsdelikte, Handeln für einen anderen & Teil VI: Rechtfertigungsgründe Notwehr, Notstand, Vorläufige Festnahme



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden