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Vorrangigkeit der Leistungen nach dem SGB VI gegenüber des Leistungsbezuges nach dem SGB II

Urteil des Bundessozialgericht (Az.: B 14 AS 46/15 R) vom 23.06.2016

Title: Vorrangigkeit der Leistungen nach dem SGB VI gegenüber des Leistungsbezuges nach dem SGB II

Seminar Paper , 2017 , 29 Pages , Grade: 1,3

Autor:in: Alexander Kratochwil (Author)

Law - Miscellaneous
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Summary Excerpt Details

Die folgende Seminararbeit befasst sich inhaltlich und rechtlich mit der Gesetzeslage bis zum 31.12.2016 . Das behandelte Urteil stützt sich auf diese damalige aktuelle Rechtsprechung.

In der folgenden Arbeit wird das Urteil des Bundessozialgerichtes (im nachfolgenden „BSG“ genannt) vom 23.06.2016 (Az.: B 14 AS 46/15 R) thematisiert und untersucht. Im genannten Urteil hat das BSG die Vorrangigkeit der Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) gegenüber den Leistungen des Grundsicherungsträgers für Arbeitssuchende (Leistungen nach dem Zweitem Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)) bestätigt. Weiterhin hat das Gericht in seinem Urteil die Verfassungsmäßigkeit des Verweises auf vorrangige Leistungen bestimmt. Im vorliegenden Fall war die Streitfrage zu klären, ob die Aufforderung zur Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente (infolge dessen eine Rentenzahlung mit vermindertem Zugangsfaktor) gegen gängiges Sozialrecht und Verwaltungspraxis verstößt. Die im Januar 1951 geborene Klägerin bezog seit 2005 Arbeitslosengeld II durch das beklagte Jobcenter. Die Arbeit befasst sich im Wesentlichen mit den Entscheidungsgründen des BSG, die Revision der Klägerin zurückzuweisen. Einhergehend wird der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, sowie auf eine Altersrente für langjährig Versicherte erläutert und das Zusammentreffen von Sozialleistungen beschrieben. Ein Exkurs, zu einer Anfrage der Fraktion „Die Linke“ (Deutscher Bundestag Drucksache 18/589), wird die Thematik der „Zwangsverrentung“ auf politischer Ebene betrachten. Des Weiteren werden die Auswirkungen auf die praktische Arbeit für das Sozialamt der Stadt Leipzig beleuchtet. Das Urteil des BSG hat weitreichende Auswirkungen auf ca. 6,2 Millionen Arbeitslosengeld II Bezieher. Gleichwohl ist bei der Nutzung des Wortes „Zwangsverrentung“ zu beachten, dass nicht jeder Bezieher von Leistungen nach dem SGB II einer Aufforderung gem. § 12a i.V.m. § 5 Abs. 3 S.1 SGB II nachkommen muss. Durch die Regelung des § 13 Abs. 2 SGB II wurde das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates durch eine Rechtsverordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen eine Aufforderung zur vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters nicht durchzuführen ist (in Anlehnung an § 13 Abs. 2 SGB II). Daraus folgte die am 14.04.2008 in Kraft getretene Unbilligkeitsverordnung (nachfolgend UnbilligkeitsV genannt).

Excerpt


Inhaltsverzeichnis

1.Einleitung

2. Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte

3.Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende

4.Zwischenfazit

5.Aufforderung zur Inanspruchnahme einer vorgezogene Altersrente § 12a SGB II

6. Die Unbilligkeitsverordnung der Bundesagentur für Arbeit vom 14.04.2008

7. Das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 23.06.2016 (Az.: B 14 AS 46/15 R)

8. Drucksache 18/589 im Deutschen Bundestag- Antrag auf Abschaffung der Zwangsverrentung

9. Praxisbezug zum Thema- am Beispiel der Tätigkeit im Sozialamt der Stadt Leipzig

10. Fazit

Zielsetzung & Themen

Die Seminararbeit analysiert die rechtliche Zulässigkeit der sogenannten "Zwangsverrentung" von SGB II-Leistungsempfängern durch das Jobcenter, gestützt auf das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 23.06.2016. Ziel ist es, die Vorrangigkeit der Rentenansprüche vor dem Bezug von Grundsicherung für Arbeitsuchende unter Berücksichtigung der Unbilligkeitsverordnung kritisch zu beleuchten.

  • Rechtliche Grundlagen der Vorrangigkeit von Altersrenten gegenüber SGB II-Leistungen.
  • Analyse der Entscheidungsgründe des BSG-Urteils (Az.: B 14 AS 46/15 R).
  • Bewertung der Unbilligkeitsverordnung und ihrer Auswirkungen auf die Verwaltungspraxis.
  • Politische Debatte zur "Zwangsverrentung" im Deutschen Bundestag.
  • Praxisrelevanz der Thematik für die Arbeit in Sozial- und Versicherungsämtern.

Auszug aus dem Buch

7. Das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 23.06.2016 (Az.: B 14 AS 46/15 R)

Die vorinstanzlichen Verfahren werden nicht, bzw. nur im sehr geringem Umfang angesprochen. Diese betreffend das Urteil des Sozialgerichts Leipzig (Az.: S 17 AS 4284/13) und dies des sächsischen Landessozialgericht (Az.: L 8 AS 780/14). Im Wesentlichen wurde der Sachverhalt bereits in der Einleitung zusammengefasst, wird jedoch für das bessere Verständnis noch einmal aufgegriffen. Geklagt hatte eine am 12.01.1951 geborene Versicherte, nachdem das Jobcenter diese aufgefordert hatte, vorzeitige Altersrente mit Abschlägen zu beantragen. Nachdem die Versicherte dieser Mitwirkung nicht nachgekommen ist, hat das beklagte Jobcenter im Namen der Versicherten (§ 5 Abs. 3 SGB II) mit Schreiben vom 04.12.2013 einen solchen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt.

Das Sozialgericht im erstinstanzlichen Verfahren hat die Bescheide vom 29.07.2013 (Aufforderung zur Beantragung einer vorgezogenen Altersrente) und 21.10.2013 (Erinnerung bzw. erneute Aufforderung vom 29.07.2013) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.12.2013 aufgehoben, soweit die klagende Versicherte zu einer Rentenantragsstellung vor dem 01.02.2014 aufgefordert werde; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die folglich eingelegte Berufung hat das Landessozialgericht mit Urteil vom 29.04.2015 zurückgewiesen. Das LSG hat bestätigt, dass die Klägerin verpflichtet ist, einen Antrag auf eine vorzeitige Altersrente zu stellen. Es liege kein atypischer Fall im Sinne der Unbilligkeitsverordnung vor. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine solche Aufforderung bestehen nicht.

Hier ist zu hinterfragen, ob das sächsische LSG mit seinem Urteil nicht schon eine allgemeine Feststellung treffen wollte, dass eine solche Aufforderung nicht gegen die Grundrechte eines entsprechenden Leistungsempfängers verstößt. Indiziell kann gesagt werden, dass eine solche Festlegung sinnvoll wäre, da die Klagen gegen SGB II Leistungsbescheide unverändert hoch sind (Klagebestand Oktober 2016: 188.833). Noch anhängige, oder zukünftige Klagen könnten so verkürzt bzw. vermindert werden.

Zusammenfassung der Kapitel

1.Einleitung: Diese Einleitung führt in die Thematik der "Zwangsverrentung" ein und skizziert das relevante BSG-Urteil sowie die rechtlichen Rahmenbedingungen der Vorrangigkeit von Sozialleistungen.

2. Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte: Dieses Kapitel erläutert die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug einer vorgezogenen Altersrente für langjährig Versicherte im Geburtsjahrgang 1951.

3.Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende: Hier wird der Leistungsbezug nach SGB II dargestellt und die Voraussetzungen der Hilfebedürftigkeit, die den Ausgangspunkt für die Aufforderung zur Rentenbeantragung bilden, definiert.

4.Zwischenfazit: Das Kapitel verknüpft die Gesetzeslage mit der täglichen Arbeit im Sozialamt und betont die Bedeutung der Mitwirkungspflichten und fachübergreifenden Zusammenarbeit.

5.Aufforderung zur Inanspruchnahme einer vorgezogene Altersrente § 12a SGB II: Der Abschnitt erläutert die Rechtsgrundlage für die Aufforderung des Jobcenters zur Rentenantragstellung und diskutiert die Verpflichtung der Leistungsempfänger.

6. Die Unbilligkeitsverordnung der Bundesagentur für Arbeit vom 14.04.2008: Dieses Kapitel analysiert die Ausnahmeregelungen der Unbilligkeitsverordnung, die eine Zwangsverrentung in Härtefällen verhindern sollen.

7. Das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 23.06.2016 (Az.: B 14 AS 46/15 R): Hier werden der Prozessverlauf, die Entscheidung des BSG und die Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Rentenbeantragung dargelegt.

8. Drucksache 18/589 im Deutschen Bundestag- Antrag auf Abschaffung der Zwangsverrentung: Dieser Teil betrachtet die politische Auseinandersetzung und den gescheiterten Antrag im Bundestag zur Abschaffung der strittigen Praxis.

9. Praxisbezug zum Thema- am Beispiel der Tätigkeit im Sozialamt der Stadt Leipzig: Hier wird der praktische Bezug zur Beratungsarbeit im Versicherungsamt hergestellt und die Bedeutung rechtssicherer Auskünfte hervorgehoben.

10. Fazit: Das Kapitel fasst die Erkenntnisse zusammen und bewertet die Auswirkungen der Neuregelung durch die geänderte Unbilligkeitsverordnung ab 2017.

Schlüsselwörter

Zwangsverrentung, SGB II, SGB VI, Bundessozialgericht, Unbilligkeitsverordnung, Grundsicherung, Hilfebedürftigkeit, Rentenversicherung, Altersrente, Mitwirkungspflicht, Jobcenter, Sozialrecht, Sozialamt, Vorrangigkeit, Rechtsänderung.

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?

Die Arbeit befasst sich mit der rechtlichen Zulässigkeit und den Auswirkungen der "Zwangsverrentung" von Empfängern von Leistungen nach dem SGB II.

Was sind die zentralen Themenfelder der Arbeit?

Die Schwerpunkte liegen auf dem Spannungsfeld zwischen SGB II-Leistungsbezug und dem vorrangigen Anspruch auf Altersrente, sowie der Anwendung der Unbilligkeitsverordnung.

Was ist das primäre Ziel der Forschungsarbeit?

Das Ziel ist die Analyse der rechtlichen Begründung des BSG-Urteils vom 23.06.2016 zur Vorrangigkeit von Rentenansprüchen gegenüber Grundsicherungsleistungen.

Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?

Die Arbeit basiert auf einer juristischen Analyse von Gesetzesgrundlagen, einer Auswertung des BSG-Urteils sowie der Betrachtung politischer Drucksachen und praktischer Erfahrungen in der Verwaltung.

Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?

Der Hauptteil gliedert sich in die Erläuterung der Rentenansprüche, die Rechtsgrundlagen der Aufforderung zur Rentenbeantragung (§ 12a SGB II), die Unbilligkeitsverordnung sowie eine politische und praktische Reflexion.

Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?

Wichtige Begriffe sind Zwangsverrentung, SGB II, BSG-Urteil, Grundsicherung, Hilfebedürftigkeit und Altersrente.

Warum wurde der Antrag auf Abschaffung der Zwangsverrentung im Bundestag abgelehnt?

Der Antrag wurde von den Regierungsparteien mit dem Hinweis auf ein geplantes Gesamtkonzept zu "flexiblen Rentenübergängen" abgelehnt, welches jedoch in seiner finalen Form die Thematik der Arbeit nicht weiter adressierte.

Welche Rolle spielt das Versicherungsamt in diesem Prozess?

Das Versicherungsamt berät die Bürger zu ihren Rentenansprüchen und unterstützt bei der Klärung von Rentenfragen, was bei drohender Zwangsverrentung für die betroffenen Personen entscheidend ist.

Wie hat sich die Rechtslage nach 2016 geändert?

Durch die Änderung der Unbilligkeitsverordnung zum 01.01.2017 (§ 6) wird eine vorzeitige Verrentung nun als unbillig eingestuft, wenn sie zur Hilfebedürftigkeit nach SGB XII führen würde.

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Details

Title
Vorrangigkeit der Leistungen nach dem SGB VI gegenüber des Leistungsbezuges nach dem SGB II
Subtitle
Urteil des Bundessozialgericht (Az.: B 14 AS 46/15 R) vom 23.06.2016
College
University of Applied Sciences Essen
Course
Einführung wissenschaftliches Arbeiten
Grade
1,3
Author
Alexander Kratochwil (Author)
Publication Year
2017
Pages
29
Catalog Number
V358876
ISBN (eBook)
9783668442405
ISBN (Book)
9783668445468
Language
German
Tags
ALG II Rente Harzt IV Vorrangigkeit Unbilligkeit
Product Safety
GRIN Publishing GmbH
Quote paper
Alexander Kratochwil (Author), 2017, Vorrangigkeit der Leistungen nach dem SGB VI gegenüber des Leistungsbezuges nach dem SGB II, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/358876
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