Die Arbeit stellt die Problematik der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute, die sich durch den Wegfall von Anstaltslast und Gewährträgerhaftung ergibt, dar und zeigt Lösungsmöglichkeiten dafür auf. Insbesondere werden dafür gedeckte Refinanzierungsformen dargestellt. Der Schwerpunkt liegt hierbei bei der Pfandbriefemission. Ferner werden Mortgage-Backed-Securities und Poolinglösungen zur Emission gedeckter Verbindlichkeiten aufgezeigt.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Wegfall von Anstaltslast und Gewährträgerhaftung
2.1 Zustand bisher
2.1.1 Anstaltslast
2.1.2 Gewährträgerhaftung
2.1.3 Weitere Haftungsmechanismen
2.2 Haftungsmechanismen nach Wegfall der staatl. Garantien
3. Auswirkungen des Wegfalls staatl. Garantien auf die Refinanzierungskosten
3.1 Auswirkungen auf das Einlagengeschäft
3.2 Auswirkungen auf das Refinanzierungsgeschäft
3.2.1 Auswirkungen auf den Ertrag
3.2.2 Auswirkungen auf das Eigenkapital
3.2.3 Auswirkungen auf Konditions- und Strukturbeitrag im Rahmen der Marktzinsmethode
3.3 Lösungsansätze zur Kompensation der steigenden Refinanzierungskosten
3.3.1 Kompensation durch Eingehen von zusätzlichen Risiken
3.3.2 Kompensation durch Kosteneinsparungen
3.3.3 Einsatz von gedeckten Refinanzierungsformen
4. Gedeckte Refinanzierungsformen
4.1 Refinanzierung über Pfandbriefemission
4.1.1 Allgemeine Vorschriften
4.1.1.1 Erlaubnis zur Emission
4.1.1.2 Deckungskongruenz
4.1.1.3 Deckungsregister
4.1.1.4 Treuhänder
4.1.2 Deckungswerte
4.1.2.1 Hypothekenpfandbriefe
4.1.2.2 Beleihungswertermittlung
4.1.2.3 Öffentliche Pfandbriefe
4.1.2.4 Schiffspfandbriefe
4.1.3 Weitere Anforderungen
4.1.4 Wirtschaftlichkeit
4.2 Verbriefung von Krediten (Mortgage-backed-securities)
4.3 Refinanzierung über Abtretung von Kreditsicherheiten
5. Schlussbetrachtung
Glossar
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Haftung durch Anstaltslast und Gewährträgerhaftung in Abhängigkeit von Entstehung und Fälligkeit der Verbindlichkeit
Tabelle 2: Durchschnittliche Aufschläge in Abhängigkeit vom Rating nach Moody’s
Tabelle 3: Schattenratings von S&P und Fitch per 01.07.2004
Tabelle 4: Veränderung des Gewinns durch Zinsmehraufwand
Tabelle 5: Ermittlung des Gewinnnachteils in 10 Jahren bei Anlage zum risikolosem Zinssatz
Tabelle 6: Berechnung des Strukturbeitrages für das Beispiel aus Abbildung 10
Tabelle 7: Berechnung des Strukturbeitrages für Beispiel das aus Abbildung 11
Tabelle 8: Beispiele für Bonitätsgewichtungsfaktoren von Aktiva
Tabelle 9: Entwicklung der Kennzahl Grundsatz I auf Zehnjahressicht
Tabelle 10: Simulation von Zinsveränderungen
Tabelle 11: Emissionskosten bei Volumen von 150 Mio. €
Tabelle 12: Emissionskosten bei Volumen von 1 Mrd. €
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Haftungskette bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten am Beispiel Bayern
Abbildung 2: Ergänzende Sicherungsmechanismen der Einlagensicherung
Abbildung 3: Darstellung des neuen Haftungsverbundes der deutschen Sparkassen und Landesbanken
Abbildung 4: Auswirkungen durch den Wegfall der staatl. Garantien
Abbildung 5: Bilanz der Beispielsparkasse
Abbildung 6: Darstellung der Marktzinsmethode
Abbildung 7: Ergebniskomponenten bei Anwendung des Gegenseitenkonzeptes
Abbildung 8: Handlungsalternativen der Zentraldisposition
Abbildung 9: Beispielportfolio für Berechnungen im Rahmen der Marktzinsmethode
Abbildung 10: Konditionsbeitrag vor Wegfall der staatlichen Garantien
Abbildung 11: Konditionsbeitrag nach Wegfall der staatlichen Garantien
Abbildung 12: Beispiel zur Berechung des Barwertes von festverzinslichen Anleihen
Abbildung 13: Berechnungsschema Ertragswertverfahren
Abbildung 14: Grundstruktur einer MBS-Transaktion
Abbildung 15: Deutsche ABS/MBS Transaktionen
Abbildung 16: Volumen deutscher ABS/MBS Emissionen
Abbildung 17: Europäische ABS/MBS Emissionen
Abbildung 18: ABS-Marktverteilung nach europäischen Ländern
Abbildung 19: Emission durch Pooling von Kreditsicherheiten
1. Einleitung
Dem deutschen Sparkassensektor steht am 19.07.2005 ein geschichtsträchtiger Einschnitt bevor: von diesem Termin an wird die seit dem 06.10.1931 gültige Gewährträgerhaftung entfallen sowie die Anstaltslast modifiziert werden[1]. Für die öffentlich-rechtlichen Institute bedeutet diese Änderung, dass sie künftig nicht mehr auf den Bonitätsvorteil - der insbesondere bei Refinanzierungen für günstige Konditionen sorgte - zurückgreifen können.
Die Problemstellung der Sparkassenrefinanzierung ohne staatliche Garantien bildet den Schwerpunkt dieser Arbeit. Zunächst aber wird im zweiten Kapitel der bisherige Sicherungsmechanismus der Gewährträgerhaftung und Anstaltslast in groben Zügen dargestellt und auf Konstruktionen der Einlagensicherung in der Zukunft eingegangen. Daran anschließend folgen eine Analyse der Auswirkungen von ansteigenden Refinanzierungskosten und eine Darstellung von möglichen Lösungsansätzen.
Das vierte Kapitel zeigt eine Auswahl an gedeckten Refinanzierungsformen auf, die sich für Sparkassen anbieten. Der Schwerpunkt dieses Kapitels liegt auf der Pfandbriefemission, da sich durch den Gesetzesentwurf zum PfandBG neue rechtliche Anforderungen ergeben werden. Dieses Thema wird relativ ausführlich behandelt, da derzeit viele Sparkassen Überlegungen zu einer möglichen Pfandbriefemission anstellen. Es basiert größtenteils auf den rechtlichen Regelungen des neuen PfandBG, das bis zum Redaktionsschluss nur als Gesetzesentwurf vorlag. Die Zustimmung des Bundesrates zu diesem Gesetz steht derzeit noch aus, jedoch ist nicht mit einschneidenden Änderungen zu rechnen, da das PfandBG selbst auf den schon seit Jahrzehnten gültigen Gesetzen ÖPG, HBG, und SchBkG basiert. An diesen Schwerpunkt schließt sich die Darstellung von weiteren gedeckten Refinanzierungsformen an.
Das nach der Zusammenfassung aufgeführte Glossar erklärt wichtige Fachbegriffe, die im Rahmen dieser Diplomarbeit verwendet werden.
Ziel der Arbeit ist es, die durch den Wegfall von Anstaltslast und Gewährträgerhaftung insbesondere für Sparkassen entstehenden Probleme aufzuzeigen und Lösungsmöglichkeiten auf ihre Eignung zu analysieren. Schwerpunktmäßig sollen die Anforderungen des neuen PfandBG herausgearbeitet und die Wirtschaftlichkeit aus Sparkassensicht geprüft werden.
Folgende Themeneingrenzungen werden vorgenommen:
- Die Ausführungen beschränken sich, soweit nichts anderes genannt ist, auf die Währung €.
- Es werden nur die in Kapitel 4 genannten Refinanzierungsformen behandelt.
- Bei den Analysen zur Erhöhung der Refinanzierungskosten wird angenommen, dass die Zinskosten für das Kundeneinlagengeschäft konstant bleiben. Für die Interbankenrefinanzierung wird eine Verteuerung von 0,2% (= 20 BP) unterstellt.
- Im Punkt 4.2 werden MBS behandelt, die eine Spezialform von ABS darstellen. Eine gesonderte Darstellung von ABS erfolgt im Rahmen dieser Arbeit nicht.
- Die Arbeit ist ausdrücklich auf die entstehenden Probleme bei Sparkassen ausgerichtet. Landesbanken und Bausparkassen sind zwar ebenfalls vom Wegfall der staatlichen Garantien betroffen, jedoch sind die Auswirkungen hier auf Grund der von Sparkassen abweichenden Refinanzierungsstruktur gänzlich anders.
- Die Analysen im Rahmen der Marktzinsmethode beschränken sich auf die Bestimmung von Konditions- und Strukturbeiträgen bei gespaltenen Geld- und Kapitalmarktsätzen. Auf die Darstellung nicht-deterministischer Geschäftsverläufe und auf die Berechnung der Margenbarwerte wird verzichtet.
2. Wegfall von Anstaltslast und Gewährträgerhaftung
2.1 Zustand bisher
Die haftungsrechtliche Beziehung zwischen Sparkassen/Landesbanken und Gewährträgern stellt im deutschen Bankensystem eine Besonderheit dar. Dieser Zustand wurde und wird von verschiedenen Seiten kritisiert, da die öffentlich-rechtliche KI gegenüber den privaten und genossenschaftlichen Banken einen wichtigen Vorteil bei der Einlagensicherung genießen, durch den die Refinanzierung zu günstigeren Konditionen als für andere Banken möglich ist.
Die EU-Kommission sieht diesen Wettbewerbsvorteil als rechtswidrigen Beihilfetatbestand und stellt einen Verstoß gegen den Art. 87 EGV fest[2]. In diesem Zusammenhang wird den Sparkassen und Landesbanken vorgeworfen, durch die Refinanzierungsvorteile, die auf Grund der Gewährträgerhaftung und der Anstaltslast bestehen, ihr Geschäft europa- und weltweit zu Lasten der anderen Banken ausgebaut zu haben[3].
Dies ist der Grund, weshalb mit Wirkung zum 19.07.2005 die Gewährträgerhaftung entfallen und die Anstaltslast modifiziert wird[4].
In den folgenden Unterabschnitten werden die Grundlagen der bisherigen Gewährträgerhaftung und Anstaltslast unter Berücksichtigung der wettbewerbsrechtlichen Bewertungen und Auseinandersetzungen erklärt. Im Anschluss daran erfolgt eine nähere Erläuterung der bestehenden Gläubigersicherung bei der Sparkassen-Finanzgruppe, die in Form der Institutssicherung besteht.
2.1.1 Anstaltslast
Mit der Anstaltslast verpflichtet sich die Errichtungskörperschaft der Sparkasse/Landesbank, diese für die Dauer des Bestehens funktionsfähig zu halten, ggf. finanzielle Lücken auszugleichen[5] und die Versorgung mit ausreichend haftenden Eigenmitteln im Sinne des KWG sicherzustellen[6].
Die Anstaltslast wirkt nur im Innenverhältnis zwischen Errichtungskörperschaft und Anstalt und nicht gegenüber Dritten, um bspw. Rechte aus Forderungen gegen die Anstalt geltend zu machen. Die Durchsetzung der Anstaltslast kann durch die Aufsichtsbehörde von der Errichtungskörperschaft erzwungen werden[7].
Verluste, die aus dem laufenden Geschäft entstehen, sind durch die Anstalt selbst zu tragen, soweit die Sicherheitsrücklagen dazu ausreichen. Erst dann greift der Ausgleich durch die Anstaltslast[8]. Insofern sind die Pflichten der Anstaltslast als subsidiär zu bewerten, da sie erst greifen, wenn die Anstalt selbst nicht mehr zum tragen von Verlusten in der Lage ist[9].
In welcher Form der Anstaltsträger seiner Pflicht aus der Anstaltslast nachkommt, ist in den Gesetzen nicht näher geregelt. I.d.R. wird der Träger durch Zuführung von neuem Eigenkapital, ein Schuldanerkenntnis oder durch Übernahme von Garantien zur Vermeidung von Abwertungen der Aktiva dieser Pflicht nachkommen[10].
Durch die Sicherheit der Anstaltslast ist ein Konkurs der Anstalt quasi ausgeschlossen und bisher auch nicht eingetreten[11]. Die Anstaltslast ist jedoch lediglich eine Ausstattungsverpflichtung für den Träger der Anstalt und nicht eine Verpflichtung, unrentable Sparkassen/Landesbanken dauerhaft durch Zuschüsse am Leben zu erhalten[12]. Sie greift nur, solange der Anstaltsträger an seinem Anstaltszweck festhält[13].
Die Anstaltslast ist inzwischen in allen Sparkassengesetzen festgeschrieben[14]. Ohne gesetzliche Fixierung kann jedoch nicht von einem allg. Rechtsgrundsatzcharakter, wie dies in der Literatur häufig zu finden ist[15], ausgegangen werden[16]. Vielmehr ist es der Fall, dass vereinzelt sogar öffentlich-rechtliche Kreditinstitute existieren, für die keine Anstaltslast existiert[17].
2.1.2 Gewährträgerhaftung
„Die Gewährträgerhaftung ist die subsidiäre, unmittelbare und unbegrenzte Einstandspflicht des Gewährträgers im Außenverhältnis für alle Verbindlichkeiten der Bank im Falle deren Zahlungsunfähigkeit.“[18]
Durch die Gewährträgerhaftung verpflichtet sich also der Gewährträger, für sämtliche Verbindlichkeiten der Sparkasse/Landesbank unmittelbar zu haften[19]. Im Gegensatz zur Anstaltslast wirkt die Gewährträgerhaftung nicht im Innen-, sondern im Außenverhältnis[20].
Das Besondere an der Gewährträgerhaftung ist, dass der Gewährträger durch sie unmittelbar und summenmäßig unbeschränkt für alle Verbindlichkeiten des Institutes haftet. Der rechtliche Grund für die Entstehung der Verbindlichkeit ist davon ohne Belang[21].
Im Gegensatz zur Anstaltslast wirkt die Gewährträgerhaftung nicht schadensverhindernd, sondern erst wenn der Schaden - also die Insolvenz - eingetreten ist, denn die Haftung des Gewährträgers tritt erst ein, wenn der Gläubiger erfolglos die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Institutes betrieben hat[22].
Daraus folgt, dass die Gewährträgerhaftung erst dann greift, wenn der Träger den Fortbestand der Anstalt aufgibt. Ansonsten müsste er im Falle existenzbedrohender wirtschaftlicher Schwierigkeiten durch eine stützende Finanzspritze im Sinne der Anstaltslast eingreifen und auf diese Weise die Insolvenz verhindern.
Die bonitätsmäßig hohe Sicherheit der Gewährträgerhaftung zeigt sich durch die Haftungskette der öffentlichen Hand, die hier im Folgenden am Beispiel der Bayerischen Landesbank gezeigt wird.
Bei der Bayerischen Landesbank besteht sowohl eine Gewährträgerhaftung von Seiten des Freistaates Bayern als auch von Seiten des Bayerischen Sparkassen- und Giroverbandes, dessen Träger wiederum die Sparkassen des Freistaates Bayern sind. Die Träger der Sparkassen sind die Kommunen, die ihrerseits zusammen mit den Ländern und dem Bund in horizontalem und vertikalem Finanzausgleich stehen[23]. Die folgende Grafik verdeutlicht diesen Zusammenhang:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Haftungskette bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten am Beispiel Bayern
2.1.3 Weitere Haftungsmechanismen
Mit dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG) hat der Gesetzgeber bereits im Jahr 1998 eine gesetzliche Grundlage für die Einlagensicherung geschaffen. Institute, die in den Geltungsbereich dieses Gesetz fallen sind[24]:
- Kreditinstitute, die Einlagen von Kunden entgegen nehmen und das Kreditgeschäft betreiben, also sog. Einlagenkreditinstitute[25],
- Kreditinstitute[26] und Finanzdienstleister[27],
- Investmentbanken[28].
Diese Institute sind dazu verpflichtet, ihre Einlagen und Verbindlichkeiten durch Zugehörigkeit zu einer Entschädigungseinrichtung zu sichern[29]. Als Entschädigungseinrichtungen erlaubt das ESAEG zwei Alternativen.
Als erste Möglichkeit wurden bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau Sondervermögen des Bundes errichtet, denen die Institute in drei verschiedenen Gruppen (privatrechtliche Institute, öffentlich-rechtliche Institute und andere Institute) zugeordnet werden[30]. Als Alternative hierfür kann das Bundesfinanzministerium auch einer juristischen Person des privaten Rechtes die Befugnisse einer Entschädigungseinrichtung zuweisen, sofern diese gewissen Anforderungen (zuverlässiger und geeigneter Geschäftsführer, zur Erfüllung der Aufgaben notwendige Ausstattung und Organisation) genügt[31].
Die Mittel zur Durchführung der Entschädigung werden durch Beiträge der Institute erbracht[32].
Der Umfang des Entschädigungsanspruches aus diesem Gesetz ist allerdings stark begrenzt. Er beträgt bei Einlagen und Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften max. 90% der Verbindlichkeit, bzw. max. 20.000 €[33]. Ferner ist der Kreis der entschädigungsberechtigten Gläubiger stark eingegrenzt. Demnach haben u.a. folgende Gruppen keinen Anspruch auf Entschädigung:
- Institute, die in den Geltungsbereich des ESAEG fallen[34],
- Private und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen[35],
- Kapitalanlagegesellschaften[36],
- Bund, Länder und Sondervermögen von Bund und Ländern, einschl. kommunaler Gebietskörperschaften[37]
Durch diese Einschränkungen ist praktisch der komplette Kreis potentieller institutioneller Kreditgeber der Sparkassen und Landesbanken von der Einlagensicherung ausgeschlossen.
Abgesehen von der Haftung mit dem Unternehmensvermögen gibt es im deutschen Kreditgewerbe zwei weitere Sicherungsmechanismen, die der Einlagensicherung dienen. Der erste Mechanismus ist das Einlagensicherungssystem der Bankengruppen, das sich in Einlagensicherung und Institutssicherung unterteilt. Bei privaten Banken ist dies der freiwillige Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken[38]. Bei den öffentlich-rechtlichen Instituten, also Sparkassen, Landesbanken und öffentlichen Bausparkassen, übernimmt diese Funktion die Institutssicherung[39].
Der zweite Sicherungsmechanismus ist die staatliche Stützung, von der im Krisenfall des deutschen Finanzsystems bzw. eines großen Institutes auszugehen ist. Denn nach einem Zusammenbruch eines großen Kreditinstitutes ist auf Grund der Vertrauensanfälligkeit des Kreditgewerbes und der großen Verflechtung in diesem Sektor von weiteren Zusammenbrüchen auszugehen. Dieses Phänomen wird auch als Domino-Effekt bezeichnet. Um diesen Effekt abzuwenden, ist davon auszugehen, dass der Staat eingreifen wird, um größeren volkswirtschaftlichen Schaden zu verhindern[40]. Im Vorfeld kann natürlich keine Aussage gemacht werden, wann und in welcher Höhe der Staat im Krisenfall mit Hilfen einspringen würde, da keine gesetzlichen oder sonstigen Regelungen existieren.
Die folgende Grafik gibt einen Überblick über die genannten Sicherungsmechanismen:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 2: Ergänzende Sicherungsmechanismen der Einlagensicherung
Da insbesondere die Institutssicherung für den öffentlichen Bankensektor relevant ist, beschäftigt sich der folgende Abschnitt ausschließlich mit diesem Thema.
Die Institutssicherung der öffentlich-rechtlichen Banken wird vom DSGV und von den regionalen Sparkassenverbänden[41] getragen. Die regionalen Sparkassenverbände haben hierfür regionale Stützungsfonds eingerichtet, die als erste Instanz für die Sicherung der Mitgliedssparkassen verantwortlich sind[42].
Das Sicherungssystem der Sparkassen-Finanzgruppe besteht im Wesentlichen aus den folgenden Teilen[43]:
- Sparkassenstützungsfonds der regionalen Sparkassenverbände,
- Überregionaler Ausgleich dieser Sparkassenstützungsfonds (sog. Haftungsverbund),
- Sicherungsreserve der Landesbanken/Girozentralen,
- Haftungsverbund zwischen den Sparkassenstützungsfonds und der Sicherungsreserve
Zunächst ist, wie beschrieben, der regionale Stützungsfonds für die Sicherung zuständig. Reichen die Mittel des Fonds nicht mehr aus, so greift der überregionale Ausgleich zwischen den Stützungsfonds. Der Haftungsverbund zwischen den Sparkassenstützungsfonds und der Sicherungsreserve greift dann, wenn alle Fonds eines Bereiches aufgebraucht sind und die zuständigen Gremien für die Stützung im Rahmen des Haftungsverbundes zugestimmt haben[44].
Für die einzelnen Elemente des Sicherungssystems der Sparkassen-Finanzgruppe wurden Zielvoluminas definiert. Das Gesamtvolumen des Stützungsfonds der regionalen Sparkassenverbände soll drei Promille der Kundenforderungen an Mitgliedssparkassen betragen. Die Sicherungsreserve der Landesbanken und Girozentralen soll ein Prozent (abzüglich der Bauspareinlagen) der Einlagen von Nichtbanken bei Girozentralen betragen. Dazu werden jährlich Umlagen von den Mitgliedern erbracht, bis 50% des satzungsmäßigen Gesamtvolumens erreicht sind. Für die anderen 50% besteht eine Nachschusspflicht[45].
2.2 Haftungsmechanismen nach Wegfall der staatl. Garantien
Wie bereits im Kapitel 2.1 ausgeführt, entfällt ab dem 18.07.2005 die Gewährträgerhaftung komplett. Die Anstaltslast besteht zwar weiterhin, allerdings darf es zukünftig keinen Automatismus für wirtschaftliche Unterstützung des Trägers zu Gunsten des öffentlich-rechtlichen Institutes geben[46]. Faktisch sind damit öffentlich-rechtliche Kreditinstitute den privaten Kreditinstituten aus haftungsrechtlicher Sicht gleichgestellt[47]. Daraus ergibt sich, dass öffentlich-rechtliche Kreditinstitute insolvenzfähig werden und die Anteilseigner einen Anspruch auf eine Vergütung, bspw. in Form einer Ausschüttung, erlangen[48].
Die Europäische Kommission hat Übergangsfristen für diese Änderungen geschaffen. Es wurde folgendes festgelegt:
„Verbindlichkeiten, die am 18. Juli 2001, dem Tag der Annahme der Empfehlung der Kommission vom 8. Mai 2001, bestehen, sind bis zum Ende ihrer Laufzeit von Gewährträgerhaftung gedeckt. Die Entscheidung der Kommission, die ihre Empfehlung vom 8. Mai 2001 ergänzen wird, wird eine Übergangszeit vorsehen, die bis zum 18. Juli 2005 dauern wird und während derselben das System der Anstaltslast und Gewährträgerhaftung in ihrer gegenwärtigen Form aufrechterhalten bleiben kann. Mit Ende dieser Übergangszeit wird jede bis dahin bestehende und nach dem 18. Juli 2001 begründete Verbindlichkeit weiterhin von Gewährträgerhaftung gedeckt sein unter der Bedingung, dass ihre Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht.“[49]
Die folgende Tabelle zeigt die sich daraus ergebende Haftung der Anstalt in Abhängigkeit von der Entstehung und Fälligkeit der Verbindlichkeit:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 1: Haftung durch Anstaltslast und Gewährträgerhaftung in Abhängigkeit von Entstehung und Fälligkeit der Verbindlichkeit
Nach dem Ende der Übergangsfrist gibt es mehrere verschiedene Haftungsmechanismen, die für die Einlagensicherung zur Verfügung stehen. Die in Kapitel 2.1.3 genannten Sicherungsmechanismen sind nicht von den veränderten Bedingungen ab 19.07.2005 betroffen und bestehen weiterhin. Der DSGV hat darüber hinaus den bestehenden Haftungsverbund weiterentwickelt. Der neue Haftungsverbund soll zum 01.01.2006 in Kraft treten und beinhaltet folgende Schwerpunkte[50]:
- Institutssicherung: Sie soll den Bestand der Institute sichern.
- Kundenschutz: Durch die Institutssicherung wird gewährleistet, dass jedes Institut seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Kunden erfüllen kann.
- Erhöhung des Gesamtvolumens: Das vorhandene und für jeden Einzelfall zur Verfügung stehende Haftungsvolumen der Sicherungsfonds von Sparkassen und Landesbanken wird auf ca. 4,2 Mrd. € erhöht.
[...]
[1] Siehe hierzu Kapitel 2.
[2] Der genannte Artikel verbietet u.a. staatliche Beihilfen, die wettbewerbsverzerrend wirken.
[3] Vgl. Arnold, W., Strukturwandel in der deutschen Kreditwirtschaft, S. 33.
[4] Vgl. Klein, J., Das Sparkassenwesen in Deutschland und Frankreich, S. 128.
[5] Vgl. Immenga, U., Die Beurteilung von Gewährträgerhaftung und Anstaltslast der Sparkassen und Landesbanken nach dem EU-Beihilferecht, S. 23.
[6] Vgl. Gerick, A., Die Beteiligung der Sparkassen- und Giroverbände an den Landesbanken dargestellt am Beispiel der Westdeutschen Landesbank, S. 72.
[7] Vgl. Immenga, U., S. 23.
[8] Vgl. Schlierbach, H., Das Sparkassenrecht in der Bundesrepublik und in Berlin West, S. 282.
[9] Vgl. Immenga, U., S. 24.
[10] Vgl. Schlierbach, H., S. 129.
[11] Vgl. Immenga, U., S. 25.
[12] Vgl. Immenga, U., S. 25.
[13] Vgl. Gerick, A., S. 69.
[14] Vgl. Hasselmann, A.; Die Ausschlusstatbestände für den Beihilfebegriff des Art. 87 EGV am Beispiel von Anstaltslast und Gewährträgerhaftung im öffentlich-rechtlichen Bankensystem der Bundesrepublik Deutschland, S. 134.
[15] In diesem Zusammenhang wird häufig auf die Entscheidung des Preußischen Oberverwaltungsgerichtes aus dem Jahre 1897 verwiesen und daraus Gewohnheitsrecht abgeleitet.
[16] Vgl. Hasselmann, A., S. 134.
[17] Vgl. Hasselmann, A., S. 134.
[18] Vgl. Hasselmann, A., S. 134.
[19] Vgl. Immenga, U., S. 26.
[20] Vgl. Hasselmann, A.; S. 134.
[21] Vgl. Immenga, U., S. 27.
[22] Vgl. Hasselmann, A.; S. 135.
[23] Vgl. Immenga, U., S. 29.
[24] Vgl. § 1 Abs. 1 ESAEG.
[25] im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 KWG.
[26] im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 oder 10 KWG.
[27] im Sinne des § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 – 4 KWG.
[28] im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 KWG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Nr. 1 Investmentgesetz.
[29] Vgl. § 2 ESAEG.
[30] Vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 – 3 ESAEG.
[31] Vgl. § 7 Abs. 1 ESAEG.
[32] Vgl. § 8 Abs. 1 ESAEG.
[33] Vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 – 2 ESAEG.
[34] Vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 1 ESAEG.
[35] Vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 2 ESAEG.
[36] Vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 3 ESAEG.
[37] Vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 4 ESAEG.
[38] Vgl. Bundesverband deutscher Banken, Statut des Einlagensicherungsfonds, S. 1 ff.
[39] Vgl. Deutsche Bundesbank, Monatsbericht Juli 2000, S. 44.
[40] Vgl. Löhr, C., Anstaltslast und Gewährträgerhaftung bei Sparkassen und Landesbanken als gemeinschaftsrechtswidrige Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG, S. 130.
[41] Vgl. Deutsche Bundesbank, Monatsbericht Juli 2000, S. 44.
[42] Vgl. DSGV, Stellungnahme des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes zu der gegen Anstaltslast und Gewährträgerhaftung in Deutschland gerichteten Beihilfebeschwerde der Europäischen Bankenvereinigung, lfd. Nr. 47.
[43] Vgl. Deutsche Bundesbank, Monatsbericht Juli 1992, S. 34.
[44] Vgl. Güde, U. Geschäftspolitik der Sparkassen, S. 188.
[45] Vgl. Deutsche Bundesbank, Monatsbericht Juli 1992, S. 34.
[46] Europäische Kommission, Verständigung über Anstaltslast und Gewährträgerhaftung, Punkt 2.2. b).
[47] Vgl. Arnold, W., Strukturwandel in der deutschen Kreditwirtschaft, S. 34.
[48] Vgl. Arnold, W., S. 36.
[49] Europäische Kommission, Verständigung über Anstaltslast und Gewährträgerhaftung, Punkt 4.
[50] Vgl. DSGV, Presseinformation Nr. 127/2003, S. 1 ff.
- Arbeit zitieren
- Anton Gebhart (Autor:in), 2005, Refinanzierung der Sparkassen nach Wegfall von Anstaltslast und Gewährträgerhaftung. Analyse der Nutzung gedeckter Refinanzierungsformen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/36249
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