Der Begriff des Bühnenbilds ist sowohl relativ jung –er entstand erst Anfang des 20. Jahrhunderts-, als auch relativ verwirrend, da er sich mit seiner Entstehung sofort selbst widerlegte: diese Zeit war geprägt von Reformbestrebungen, die schließlich eine Abkehr von der illusionistischen Kulissenmalerei hin zur beleuchteten Raumbühne bewirkten. Somit hörte der Bühnenmaler in dem Moment, als er zum Bühnenbildner wurde, auf ein Bild zu malen, sondern begann räumlich zu gestalten. Verglichen mit anderen deutschsprachigen Ländern ist die Problematisierung des Urheberrechts am Bühnenbild ein bislang rein nationales Phänomen: in der Schweiz und in Österreich hat dies weder die Literatur noch die Gerichte bewegt. Im Folgenden soll zunächst die Frage diskutiert werden, ob das Bühnenbild bzw. der Entwurf hierzu ein „Werk“ i.S.d. Urheberrechts sein kann. Anschließend werden die Rechte des Bühnenbildners dargestellt und schließlich das Problem des Miturheberrechts an der Inszenierung kurz umrissen.
Inhaltsverzeichnis
- A. Einführung
- B. Einordnung des Bühnenbilds als Werk
- I. Werk der bildenden Künste i.e.S.
- 1. Geistiger Inhalt
- a) Geistiger Inhalt eines Werks im Allgemeinen
- aa) Rechtsprechung
- bb) Literatur
- cc) Stellungnahme
- b) Geistiger Inhalt des Bühnenbilds
- 2. Bestimmte Form
- a) Bestimmte Form eines Werks im Allgemeinen
- b) Bestimmte Form des Bühnenbilds/ der szenischen Anordnung
- 3. Individualität
- a) Individualität eines Werks im Allgemeinen
- b) Individualität des Bühnenbilds
- aa) Abgrenzung Gemeingut/ schöpferische Leistung
- bb) Neuheit
- aa) Literatur
- bb) Rechtsprechung
- cc) Stellungnahme
- 4. Zwischenergebnis
- II. Werk der angewandten Kunst
- III. Werk der Baukunst
- C. Spezielle Fragestellungen zur Urheberrechtefähigkeit des Bühnenbilds
- I. Schutz des Entwurfs des Bühnenbilds
- 1. Schutz gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG
- 2. Schutz gem. § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG
- II. Schutz von Teilen des Bühnenbilds
- D. Der Bühnenbildner als Inhaber des Urheberrechts
- I. Der Bühnenbildner als selbständiger Mitarbeiter
- 1. Urheberpersönlichkeitsrechte
- a) Veröffentlichungsrecht
- b) Namensnennung
- c) Entstellungs-/ Änderungsverbot
- aa) Einwilligung des Urheberrechtsberechtigten
- bb) Änderungen nach Treu und Glauben
- cc) Konkurrenzen zwischen § 23 UrhG und § 39 UrhG
- dd) Vernichtung
- ee) Rückrufsrecht
- 2. Verwertungsrechte
- a) Vervielfältigungsrecht
- b) Verbreitungsrecht
- aa) Das Bühnenbild und § 17 Abs. 2 UrhG
- bb) Versteigerung von Bühnenbildern
- c) Ausstellungsrecht
- d) Vorführungsrecht
- 3. Sonstige Rechte
- a) Zugangsrecht
- b) Ertragsbeteiligung
- II. Der Bühnenbildner als unselbständiger/ angestellter Mitarbeiter
- 1. Pflichtwerke
- 2. Anbietungspflicht
- 3. Zeitpunkt der Übertragung der Nutzungsrechte
- 4. Urheberpersönlichkeitsrecht
- a) Veröffentlichungsrecht
- b) Namensnennung
- c) Entstellungs-/ Änderungsverbot
- d) Rückrufsrecht
- 5. Sonstige Rechte
- a) Zugangsrecht
- b) Vergütungsansprüche
- 6. Nutzungsrecht nach Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnis-
- E. Miturheberrecht des Bühnenbildners an der Inszenierung
- F. Schlussbemerkung
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Die Arbeit untersucht die urheberrechtliche Schutzfähigkeit des Bühnenbilds. Die Analyse untersucht, ob das Bühnenbild als ein Werk der bildenden Kunst, der angewandten Kunst oder der Baukunst betrachtet werden kann. Es werden verschiedene rechtliche Aspekte des Schutzes des Bühnenbilds, einschließlich des Schutzes von Entwürfen, Teilen des Bühnenbilds und der Rechte des Bühnenbildners, beleuchtet.
- Urheberrechtliche Schutzfähigkeit des Bühnenbilds
- Einordnung des Bühnenbilds als Werk
- Rechte des Bühnenbildners als Inhaber des Urheberrechts
- Schutz von Entwürfen und Teilen des Bühnenbilds
- Miturheberrecht des Bühnenbildners an der Inszenierung
Zusammenfassung der Kapitel
- A. Einführung: Dieses Kapitel führt in die Thematik des Urheberrechts am Bühnenbild ein und stellt die Relevanz des Themas dar.
- B. Einordnung des Bühnenbilds als Werk: Dieses Kapitel analysiert die Einordnung des Bühnenbilds als Werk unter den verschiedenen Kategorien des Urheberrechts. Es betrachtet, ob das Bühnenbild als Werk der bildenden Kunst, der angewandten Kunst oder der Baukunst betrachtet werden kann.
- C. Spezielle Fragestellungen zur Urheberrechtefähigkeit des Bühnenbilds: Dieses Kapitel befasst sich mit speziellen Fragestellungen zur Schutzfähigkeit des Bühnenbilds im Urheberrecht. Es werden Fragen zum Schutz von Entwürfen des Bühnenbilds und zum Schutz von Teilen des Bühnenbilds behandelt.
- D. Der Bühnenbildner als Inhaber des Urheberrechts: Dieses Kapitel untersucht die Rechte des Bühnenbildners als Inhaber des Urheberrechts. Es analysiert die Urheberpersönlichkeitsrechte und Verwertungsrechte des Bühnenbildners sowohl als selbstständiger als auch als unselbstständiger Mitarbeiter.
- E. Miturheberrecht des Bühnenbildners an der Inszenierung: Dieses Kapitel befasst sich mit der Frage, ob der Bühnenbildner neben dem Regisseur oder dem Dramaturgen auch Miturheberrechte an der Inszenierung als Ganzes beanspruchen kann.
Schlüsselwörter
Die wichtigsten Schlüsselwörter und Themenschwerpunkte sind Bühnenbild, Urheberrecht, bildende Kunst, angewandte Kunst, Baukunst, Urheberpersönlichkeitsrechte, Verwertungsrechte, Miturheberrecht, Inszenierung, Schutzfähigkeit, Entwürfe, Teile des Bühnenbilds, Bühnenbildner, selbstständiger Mitarbeiter, unselbstständiger Mitarbeiter.
- Arbeit zitieren
- Andreas Patz (Autor:in), 2005, Das Urheberrecht am Bühnenbild - eine Darstellung der Problematik, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/36275