Das neue Insolvenzrecht


Studienarbeit, 2002

31 Seiten, Note: 1,5


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Anhangverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Reformbedürfnis
1.2 Zielsetzung

2 Gesetzliche Neuerungen

3 Das Insolvenzverfahren
3.1 Die Beteiligten
3.2 Der Ablauf
3.3 Das Insolvenzplanverfahren
3.4 Das Verbraucherinsolvenzverfahren

4 Auswirkungen des neuen Gesetzes

Literaturverzeichnis

Anhang

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Anhangverzeichnis

Entwicklung der Insolvenzen

Insolvenzverfahren nach ausgewählten Wirtschaftsbereichen,

Rechtsformen und Alter der Unternehmung Jahr 2000

Insolvenzverfahren nach ausgewählten Wirtschaftsbereichen,

Rechtsformen und Alter der Unternehmung Januar-Juli 2001

1 Einleitung

1.1 Reformbedürfnis

Am 01. Januar 1999 trat die, am 21.04.1994 vom deutschen Bundestag verabschiedete, neue Insolvenzordnung (InsO) in Kraft. Sie löste in den alten Bundesländern die Konkursordnung von 1877 sowie die Vergleichsordnung von 1935 ab. In den neuen Bundesländern ersetzte sie die Gesamtvollstreckungsordnung, welche 1991 im Zuge der Deutschen Einheit übergangsweise eingeführt wurde. Gleichzeitig trat das Einführungsgesetz zur InsO, mit dem zahlreiche Änderungen bestehender Gesetze verbunden waren, in Kraft.

Das Reformbedürfnis resultierte aus den Missständen des davor geltenden Rechtes. In den alten Bundesländern wurden in den Jahren 1990 bis 1998 über 70% der Konkursanträge mangels Masse abgewiesen. Das Vergleichsverfahren fand nur noch in weniger als 1% der Fälle Anwendung und wurde damit praktisch bedeutungslos (siehe Abbildung 1). Auch das Gesamtvollstreckungsrecht der neuen Bundesländer zeigte ähnliche Ergebnisse.[1]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Insolvenzstatistik

Quelle: Statistisches Bundesamt

Die Zahlen belegen, dass das vor 1999 geltende Recht seine Regulierungsfunktion in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle nicht erfüllte. Wurde mangels Masse kein Konkursverfahren eröffnet, so fand keine geordnete Gläubigerbefriedigung statt.[2] Diese Schuldner konnten weiterhin am Rechtsverkehr teilnehmen und dadurch Gläubiger zusätzlich schädigen oder Vermögensmanipulationen vornehmen.[3]

Ein weiterer Kritikpunkt war eine fehlende Verteilungsgerechtigkeit. Die durch Sicherungsrechte bevorrechtigten Gläubiger konnten durch Zugriffe auf das Betriebsvermögen des Schuldners eine Zerschlagungsautomatik auslösen. Nicht bevorrechtigte Gläubiger mussten sich hingegen mit Quoten zwischen 3,5% und 5% begnügen.[4]

Die damaligen Gesetze wurden als sanierungsfeindlich angesehen. Deutlich wird dies in der Tatsache, dass das für Unternehmenssanierungen geschaffene Instrument der Vergleichsordnung bedeutungslos wurde. Hauptgründe lagen in Abstimmungsproblemen zwischen Konkurs- und Vergleichsordnung[5] und in der kaum erreichten Voraussetzung einer starren Schuldendeckungsquote von mindestens 35%. Folge war, dass erhaltungswerte Unternehmen häufig im Rahmen einer sogenannten sanierenden Übertragung veräußert wurden.[6]

1.2 Zielsetzung

Die wichtigsten Zielsetzungen der Insolvenzordnung können in drei Kategorien eingeteilt werden:[7]

- Marktkonformität

Ein marktkonforme Insolvenzordnung muss den rechtlichen Rahmen für den geordneten Marktaustritt nicht mehr länger überlebensfähiger Unternehmen und für eine Sanierung erhaltenswürdiger Unternehmen bieten. Die Entscheidung für eine Verwertungsart ist alleine nach den Interessen der Gläubiger zu wählen. Dies zeigt sich in § 1 InsO. Dort ist die bestmögliche Gläubigerbefriedigung, durch Liquidation oder Sanierung des Schuldnerunternehmens, Primärziel. Für die Erhaltung von insolventen Unternehmen wird zwar mit dem Insolvenzplan ein neues Instrument geschaffen, welches die Voraussetzungen für eine Sanierung verbessert, jedoch muss sich die gewünschte Erhaltung von Unternehmen dem Primärziel der Gläubigerbefriedigung unterordnen.

- Mehrung der Insolvenzmasse

Das große Problem der Verfahrensabweisungen mangels Masse im alten Recht soll mit einer früheren Insolvenzeröffnung und durch Anreicherung der Insolvenzmasse begegnet werden. Eine frühere Eröffnung durch den Schuldner soll durch die Anreize der möglichen Restschuldbefreiung und Eigenverwaltung erreicht werden. Zur Mehrung der Insolvenzmasse sollen gläubigerschädigende Vorgänge durch Ausweitung der Anfechtungsrechte einfacher wieder rückgängig zu machen sein. Nach neuem Recht ist es nur noch notwendig, dass die Insolvenzmasse zur Deckung der Gerichts- und Verfahrenskosten des ersten Verfahrensabschnittes ausreicht. Dies soll dazu führen, dass die Abweisung mangels Masse von der Regel zur Ausnahme wird.[8]

- Verteilungsgerechtigkeit

Zu einer größeren Verteilungsgerechtigkeit soll es durch die Abschaffung von Konkursvorrechten, durch Kostenbeiträge der gesicherten Gläubiger für die Feststellung und die Verwertung von Mobiliarsicherheiten und die oben angeführte Ausweitung der Anfechtungsrechte kommen.

2 Gesetzlichen Neuerungen

Aus der Umsetzung der Ziele des neuen Gesetzes resultierten die im Folgenden angeführten wesentlichen Neuerungen.

- Neubestimmung der Eröffnungsvoraussetzungen: § 26 InsO

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird nur noch abgewiesen, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Die Höhe der Masseschulden und Ansprüche aus Arbeits- und Mietverhältnissen sind dabei jetzt unerheblich. Zu den Verfahrenskosten des Insolvenzverfahrens zählen nach § 54 InsO die Gerichtskosten, die Vergütungen und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.

Diese Regelung führt zu weniger Abweisungen mangels Masse. Dies hat den Vorteil, dass auf jeden Fall das Vermögen des Schuldners ermittelt wird und dadurch eventuelle Vermögensverschiebungen rückgängig gemacht werden können.[9]

- Neuregelung der Masseverbindlichkeit: §§ 208 ff. InsO

Stellt der Insolvenzverwalter fest, dass zwar die Kosten des Insolvenzverfahrens, nicht aber die sonstigen Masseverbindlichkeiten (z.B. Mieten, Arbeitsentgelte, Steuern nach Insolvenzeröffnung) durch die Insolvenzmasse gedeckt sind, so hat er nach § 208 InsO dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit anzuzeigen. Das Verfahren wird nach Maßgabe des § 211 InsO eingestellt und die Massegläubiger nach § 209 InsO nach folgender Rangfolge befriedigt:

1. Kosten des Insolvenzverfahrens
2. Masseverbindlichkeiten nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit
3. Altmasseverbindlichkeiten

- Möglichkeit der Eigenverwaltung: §§ 270-285 InsO

Durch die Möglichkeit der Eigenverwaltung durch den Schuldner wird eine Verbilligung des Verfahrens erreicht. An der Stelle eines Insolvenzverwalters wird ein Sachverwalter bestellt, der den Schuldner überwacht und bei dem auch die Insolvenzforderungen anzumelden sind. Diese Möglichkeit stellt einen zusätzlichen Anreiz für einen frühzeitigen Insolvenzantrag des Schuldners dar.[10]

- Drohende Zahlungsunfähigkeit § 18 InsO

Neben der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) und der Überschuldung (§ 19 InsO) hat der Schuldner nach § 18 Abs. 1 InsO auch bei drohender Zahlungsunfähigkeit die Möglichkeit einen Insolvenzantrag zu stellen. Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt dabei nach § 18 Abs. 2 InsO vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird die bestehenden Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit zu begleichen. Hiermit hat der Schuldner die Möglichkeit das Insolvenzverfahren frühzeitiger als nach alten Recht einzuleiten.[11]

- Verschärfung des Anfechtungsrechts: §§ 129-147 InsO

Wurden die Insolvenzgläubiger durch Rechtshandlungen vor Insolvenzeröffnung benachteiligt, so bietet § 129 InsO dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit der Anfechtung nach Regelungen der §§ 130 - 46 InsO. Diese Anfechtungsrechte ergänzen den § 88 InsO durch den eine Sicherung eines Vermögensgegenstandes der Insolvenzmasse ein Monat vor Insolvenzeröffnung unwirksam wird. Folgende Änderungen wurden vorgenommen:

- Beseitigung von subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen:

Erweiterung des Anfechtungsrechtes auf grobe Fahrlässigkeit bei kongruenter Deckung (§ 130 Abs. 2) , inkongruenter Deckung (§ 131 Abs. 2) und unmittelbar nachteiligen Rechtsgeschäften (§ 132 Abs. 3).

Kongruente Deckung (§ 130 Abs. 1) liegt bei einer Rechtshandlung vor, bei dem ein Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung erreicht hat.

Bei einer Inkongruenten Deckung (§ 131 Abs. 1) hatte der Insolvenzgläubiger nicht in dieser Art oder zu diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf eine Sicherung oder Befriedigung.

- Beweisumkehrregelungen

Vermutung der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit bei nahestehenden Personen (§ 138 InsO) im Fall der kongruenten Deckung (§ 130 Abs. 3 InsO), inkongruenten Deckung (§ 131 Abs. 2 InsO) und unmittelbar nachteiligen Rechtshandlungen (§ 132 Abs. 3 InsO).

- Verlängerung der Anfechtungszeiträume

Bei kongruenter Deckung (§ 130 Abs. 1 Satz 1 InsO) und unmittelbar nachteiligen Rechtshandlungen (§ 132 Abs. 1 Satz 1 InsO) auf drei Monate, bei inkongruenter Deckung auf einen (§ 131 Abs. 1 Satz 1 InsO) bzw. drei Monate (§ 131 Abs. 1 Satz 2 und 3 InsO) und bei unentgeltlichen Leistungen ( § 134 Abs. 1 InsO) auf vier Jahre vor dem Eröffnungsantrag.

Der Anfechtungszeitraum knüpft nach neuem Recht einheitlich an den Tag der Antragsstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens an.[12]

- Einbeziehung der gesicherten Gläubiger

Nach altem Recht konnten durch Aus- und Absonderungsrechte dinglich gesicherte Gläubiger jederzeit die Herausgabe des ihnen haftenden Sicherungsgutes verlangen. Dies konnte eine Zerschlagungsautomatik auslösen und eine Sanierung unmöglich machen.[13] Um dies zu verhindern wurden dinglich gesicherte Gläubiger in das Insolvenzverfahren mit einbezogen. Dazu wurden folgende neue Regelungen getroffen:

- Aussonderungsrecht

Ein Gläubiger der nach § 47 InsO auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts, zum Beispiel durch einen Eigentumsvorbehalt, geltend machen kann, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, hat Anspruch auf Aussonderung aus der Masse.

Eine Neuregelung bildet der § 107 Abs. 2 Satz 1 InsO, nach dem sich die Erklärungspflicht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO bis zum Berichtstermin verschiebt. Dadurch bleiben die Gegenstände, welche durch Aussonderungsrechte geschützt sind im Zeitraum bis zum Berichtstermin, also bis zu drei Monate nach Verfahrenseröffnung, im Besitz des Schuldners. Dadurch werden die Fortführungs- und Sanierungschancen gewahrt.[14]

[...]


[1] Vgl. Zahlen des Statistischen Bundesamt im Anhang.

[2] Vgl. Keller (1999), S. 209.

[3] Vgl. Ritter (1999), S. 23.

[4] Vgl. Kreamer (1995), S. 13.

[5] Vgl. Kreamer (1999), S. 14.

[6] Vgl. Ritter (1999), S. 26.

[7] Vgl. zu den folgen Ausführungen Ritter (1999), S. 32 ff.; Keller (1999), S. 209 ff.; Kreamer (1995), S. 22 ff.

[8] Vgl. Entwurf der Bundesregierung, in: Kraemer (1995), S. 85.

[9] Vgl. Keller (1999), S. 213.

[10] Vgl. Uhlenbruck (1998), S. 109 ff.

[11] Vgl. Ritter (1999), S. 109 ff.

[12] Vgl. Ritter (1999), S. 59.

[13] Vgl. Kreamer (1995), S. 23.

[14] Vgl. Uhlenbruck (1998), S. 57.

Ende der Leseprobe aus 31 Seiten

Details

Titel
Das neue Insolvenzrecht
Hochschule
Duale Hochschule Baden-Württemberg Mannheim, früher: Berufsakademie Mannheim  (Fachbereich Wirtschaft)
Veranstaltung
Wirtschaftsrecht
Note
1,5
Autor
Jahr
2002
Seiten
31
Katalognummer
V3663
ISBN (eBook)
9783638122627
ISBN (Buch)
9783638638296
Dateigröße
711 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht
Arbeit zitieren
Sascha Arnold (Autor:in), 2002, Das neue Insolvenzrecht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/3663

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