Das österreichische Heimfallsrecht und Honoraranspruch von Genealogen


Redacción Científica, 2017

61 Páginas


Extracto


1. Der Tod eines physischen Person, also im allgemeinen Sprach­gebrauch, eines „Menschen“, ist sozusagen ein Ereignis, welches mit einer ge­wissen, allerdings sehr hohen Wahrscheinlichkeit nach Ablauf einer bestimmten Zeit eintreten wird.

Von dieser Annahme geht jeder Gesetzgeber aus, obwohl bei logisch­mathematischer Betrachtung keineswegs ausgeschlossen werden kann, daß nach der Geburt einer bestimmten Zahl von Menschen einmal ein Menschen geboren wird, der eben nicht mehr stirbt. Mit Hilfe derWahrscheinlichkeitsrech- nung kann ein solches Ereignis berechnet werden; wobei natürlich der Zeitraum bis ein solches eintreten wird, ausnehmend groß ist.

Daran dürfe auch das 2. Grundgesetz der Thermodynamik nichts ändern, wel­ches aussagt, daß eine bestimmte Ordnung (der menschliche Körper) naturbe­dingt zerfällt: denn folgt man den Lehren bestimmter Religionen, wie der christ­lichen oder anderer Philosophien, die Körper und Geist als zwei von einander getrennte Erscheinungen betrachten, dann löst sich zwar der Körper auf, aber es bis jetzt noch nicht gelungen, mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, ob der menschliche Geist diesen Zerfall überdauert.

Ein Beweis dafür steht also noch aus. Dies als ungewöhnliche Einleitung zur folgenden juristischen Untersuchung.

2. Jeder Mensch erwirbt, angefangen mit seiner Geburt, Rechte, darun­ter auch das (verfassungsgesetzlich gewährleistete) Recht des Eigentums. Nach Art 5 erster Satz StGG v.J. 1867 ist es „unverletzlich“. Die nach wie vor beste Definition, was darunter wirklich zu verstehen ist, enthält die Bestimmung des § 353 ABGB: Alles, was jemanden gehört, alle seine körperlichen und un­körperlichen Sachen, heißen sein Eigentum“, Eigentum als Recht enthält „die Befugnis, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten undjeden anderen davon auszuschließen“ (§ 354 ABGB.). Nach § 444 ABGB. geht das Eigentum ,,durch den Willen des Eigentümers, durch das Ge­setz und durch richterlichen Ausspruch verloren..“.

Aus dieser Formulierung der Rechtsvorschrift ergibt sich eindeutig, daß der Tod des Eigentümers eben nicht den Verlust seines Eigentumsrechts an einer Sa­che bewirkt. Das Haus, welches der Erblasser bewohnt, die dort vorhandene Einrichtung, das Guthaben auf einem Bankkonto u.s.w. bleiben auch weiterhin ,,sein Eigentum“, m.a.W. die Sachen werden nicht herrenlos, sondern es ist im Rahmen eines amtlichen Verfahrens festzustellen, wer in Zukunft Eigentümer solcher Sachen werden wird.

3. Jeder, auch die antiken Gesetzgeber, haben daher Regeln für den Eigentumsübergang nach dem Tod des bisherigen Eigentümers aufgestellt, die zusammenfassend als Erbrecht bezeichnet werden.

Nach diesen Regeln ist in erster Linie der vorhandene Willen des Verstorbenen maßgebend, der in einer letztwilligen Verfügung (Testament, Kodizill) geäußert wird; ist ein solcher nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, so gelten die ge­setzlichen Regeln, wobei der Gesetzgeber der Familie (Ehefrau, Kinder) oder den nächsten Verwandten (Eltern, Geschwister) ein Recht zugesteht, als Erbe Eigentümer der hinterlassenen Sachen zu werden.

In den verschiedenen Rechtsordnungen sind dafür (teils gerichtliche, teils andere) Verfahren vorgesehen, in denen dieser Rechtsübergang (also der Erwerb des Eigentums des Verstorbenen durch die bedachten / berechtigten Personen) dokumentiert wird.

4. Für den Bereich des österreichischen Rechts sind diese in den §§ 531 bis 824 ABGB. und in den §§ 143 bis 195 AußStrG. enthalten1).

A. Das Verlassenschaftsverfahren im allgemeinen

5. Das Verlassenschaftsverfahren ist von Amts wegen einzuleiten, so­bald der Todesfall durch eine ,,öffentliche Urkunde“ nachgewiesen wird (§ 143 AußStrG.).

6. Zuständig für das Verlassenschaftsverfahren ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Verstorbene den allgemeinen Gerichtsstand in Streitsa­chen hatte; dieser wird in de Regel durch den Wohnsitz (§ 66 Abs.1 JN.) be­gründet.

7.1. Das Verlassenschaftsgericht erteilt, nachdem es Kenntnis vom Ab­leben einer bestimmen Person erlangt hat, dem für diesen Gerichtssprengel zuständigen Notar gemäß § 145 AußStrG. den Auftrag, zunächst die Tod- fallsaufnahme2) zu errichten. Diese hat u.a. folgende Angaben zu enthalten:

Vor- und Familienname, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Beschäfti­gung, Tag und Ort der Geburt und des Todes des Verstorbenen, seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt und alle übrigen für die Zuständigkeit erheblichen Umstände;

das hinterlassene Vermögen samt Rechten und Verbindlichkeiten,

Urkunden über letztwillige Anordnungen, wie Testamente, Kodizille, Vermächtnis-, Erb- und Pflichtteilsverträge

Vor- und Familiennamen, Anschrift und Tag der Geburt der gesetzli­chen und der auf Grund einer letztwilligen Verfügung berufenen Erben

In der Todfallsaufnahme ist weiters (§ 154 Abs.3 AußStrG.) der Wert des hinterlassenen Vermögens auf einfache Weise, insbesondere durch Befra gung von Auskunftspersonen „und ohne weitwendige Erhebungen, tunlichst ohne Beiziehung von Sachverständigen" zu ermitteln.

Die Todfallsaufnahme ist bei jedem Todesfall, auch von Ausländern oder offensichtlich vermögenslosen Personen (z.B. auf der Straße lebende Unterstandslose) zu errichten (zwingendes Recht)

7.2. Aufgabe des Gerichtskommissär ist es weiters (§ 146 AußStrG.) die Wohnung des Verstorbenen und dort befindliche „Schränke und sonstige Behältnisse schonend" zu öffnen, wozu jedoch zwei volljährige Personen beizuziehen sind. Aufgefundene Fremdgelder, Kassaschlüssel, Schriftstücke oder Akten, die sich auf die Tätigkeit des Verstorbenen im öffentlichen Dienst beziehen, so sind diese ohne nähere Einsicht sicherzustellen3).

Im Einzelnen ist noch zu beachten:

a. wird ein verschlossener, jedoch adressierter Brief aufgefunden, dann soll der Gerichtskommissär nach einer älteren Entscheidung4) ;

b. eine verschlossene Wohnung kann, wenn die dazu notwendigen Schlüssel nicht leicht bzw. rasch beschafft werden können, durch einen Schlosser geöffnet werden, auch in Wohnung befindliche „Behältnisse", Z.B. eine Kassa u.dgl.

7.3. Als Sicherungsmaßnahme kann der Gerichtskommissär - auch ohne gerichtlichen Auftrag - die Wohnung und andere Behältnisse versperren und versiegeln (§ 147 AußStrG.) und andere, nach der Sachlage gerechtfertigte Verfügungen treffen5). Dazu gehört u.a., daß der Gerichtskommissär in der Wohnung gefundene Wertsachen, Z.B. Bargeld, Sparbücher, Wertpapiere, aber auch z.B. einen Safeschlüssel, in einem besonderen Protokoll anführt und sodann in gerichtskommissionelle Verwahrung nimmt. Zu allen diesen Handlungen bedarf es keiner gerichtlichen Beschlußfassung6)

Rechte dritte Personen dürfen allerdings in diesem Zusammenhang nicht beeinträchtigt werden, dies gilt Z.B. auch für einen (mit dem Verstorbenen nicht verwandten) Mitbewohner.

Zu den Sicherungsmaßnahmen gehört auch eine Erhebung, ob der Verstorbene in einem (öffentlichen) Lager Fahrnisse eingelagert hat, oder ob solche Gegenstände sich in der Verwahrung dritter Personen befinden.

8. Nach § 151 AußStrG. muß jedermann, der vom Tod einer Person erfährt, verwahrte Urkunden unverzüglich dem Gerichtskommissär übergeben. Dazu gehören Z.B. Testamente, die der Verstorbene bei einem Rechtsanwalt, einen Notar oder einer dritten Person hinterlegt hat; aber auch andere Urkunden, die für die Verlassenschaftsabhandlung bedeutsam sein können. Befinden sich bei einer Bank in einem Depot Wertpapiere, so ist die Bank verpflichtet, dessen Existenz dem Gerichtskommissär mitzuteilen; eine Verpflichtung zur Ausfolgung der verwahrten Werte besteht nicht. Wohl aber wäre von Seiten der Bank sicherzustellen, daß diese nur mit Zustimmung des Abhandlungsgerichtes / des Gerichtskommissärs ausgefolgt werden dürfen.

9. Der Gerichtskommissär hat die Urkunden zu übernehmen und, falls erforderlich kundzumachen (§ 152 AußStrG.). Bei der Kundmachung sind „alle für die Beurteilung der Echtheit und Gültigkeit bedeutsamen Umstände, weiters, ob das Schriftstück verschlossen war, verschlossen und in geöffneten Zustand aufgefunden wurde, oder ihm sonst bedeutsame äußere Mängel anhaften.

10. Derartige Urkunde sind gemäß § 152 Abs.3 AußStrG. dauernd bei Gericht aufzubewahren7). Beglaubigte Abschriften sind zu den Verlassenschaftsakten zu nehmen.

11. Gemäß § 156 AußStrG. hat das Verlassenschaftsgericht die Bestellung von Kuratoren zu verfügen. Dies ist dann notwendig, wenn

11.1. einer Partei nur durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden könnte (§ 156 Abs.2 Ziff.1 lit.a AußStrG.);

daraus wäre für den Fall, daß nach den (vorläufigen) Erhebungen keine (gesetzlichen) Erben ermittelt werden konnten, die Berechtigung für die Bestellung eines Kurators für die (noch unbekannten) Erben abzuleiten;

11.2. die Person oder ihr Aufenthalt unbekannt ist (§ 156 Abs.2 Ziff 2 lit.b AußStrG.) und ohne eine solche Bestellung die Partei in der Verfolgung ihrer Rechte beeinträchtigt werden könnte.

Diese Vorschriften wären jedenfalls bei (vermuteter) Kaduzität von Amts wegen einzuhalten, um die Rechte allenfalls doch vorhandener Erben zu wahren.

12. Gemäß § 165 AußStrG. ist ein Inventar zu errichten, wenn (Ziff.5) „die Verlassenschaft dem Staat als erblos zufallen könnte"

12.1. Die Errichtung des Inventars ist Aufgabe des Gerichtskommissärs, wobei dieser die gleichen Befugnisse wie bei der Todfallsaufnahme hat (§ 168 AußStrG.).

12.2. Bewertungsgrundsätze enthält § 167 AußStrG. Bewegliche Sachen sind mit dem Verkehrswert zu bewerten; Liegenschaften „grundsätzlich" mit dem dreifachen Einheitswert; doch ist ein Sachverständiger beizuziehen, wenn dies eine Partei beantragt (bei vermuteten Kaduzität ist eine Fachschätzung durch Sachverständige notwendig, weil bei nachträglichen Hervorkommen der Bund nur verpflichtet ist, den Wert der ihm zugekommenen Sachen herauszugeben. Der Wert per Todestag ist daher sachgerecht zu ermitteln).

12.3. Das Inventar ist den Parteien ohne Zustellnachweis zu übermitteln; einer Annahme zu Gericht bedarf es nicht8).

13. Sind keine Erben bekannt oder bestehen nach der Aktenlage Anhaltspunkte dafür, daß neben den bekannten Personen noch andere als Erben oder Noterben in Betracht kommen, so hat sie der Gerichtskommissär durch öffentliche Bekanntmachung aufzufordern, ihre Ansprüche binnen sechs Monate geltend zu machen (§ 156 Abs.1 AußStrG.).

Beim erfolglosen Verstreichen dieser Frist, so kann „ohne Rücksicht auf die Ansprüche der unbekannten Erben" den bekannten Erben eingeantwortet oder der Nachlaß für erblos erklärt werden.

В. Der erblose Nachlaß

14. Die weitere Vorgangsweise bei vermuteter Erblosigkeit wird durch § 184 AußStrG. geregelt.

14.1. Diese Bestimmung hat derzeit den folgenden Wortlaut:

§ 184 (1) Nach Ablaufdernach § 157 Abs. 2 gesetzten Frist und Errich­tung des Inventars ist die Verlassenschaft, soweit sie sich der Bund aneignet, auf Antrag der Finanzprokuratur zu übergeben. Auf ihren Antrag ist, wenn dies bisher unterblieben ist, eine Schätzung (§ 167) von Vermögensgegenständen vorzunehmen.

(2) Der Übergabebeschluss hat sinngemäß die nach §178 erforderli­chen Angaben zu enthalten.

(3) Vor Fassung dieses Beschlusses ist das Inventar jenen Personen zuzustellen, die zur Abgabe einer Erbantrittserklärung aufgefordert worden wa­ren, aber nur einen Antrag auf Zustellung des Inventars gestellt hatten.

14.2. Durch das ErbrechtsänderungsG. 2015 erhält § 184 Abs.1 erster Satz AußStrG. die folgende Fassung

„Nach Ablauf der nach § 157 Abs. 2 gesetzten Frist und Errichtung des Inventars ist die Verlassenschaft, soweit sie sich der Bund aneignet, auf Antrag der Finanzprokuratur zu übergeben.“

C. Das Heimfallsrecht

a. Die maßgebenden Rechtsvorschriften

15. In der Urfassung des ABGB. aus dem Jahre 1811 war in dessen § 760 angeordnet worden:

Ist auch der Ehegatte nicht mehr am Leben; so wird die Verlassen­schaft, als ein erbloses Gut, entweder von der Kammer, oder von denjenigen Personen eingezogen, welche vermöge der politischen Verordnungen zur Ein­ziehung erbloser Güter ein Recht haben.

15.1. Zeiller9) kommentierte die Bestimmung, Erblosigkeit trete ein, „wenn weder ein testamentarischer, noch ein gesetzlicher fähiger Erbe zur Erb­schaft berufen ist. In solange noch Schulden, und andere Lasten, oder codicilla- rische Anordnungen zu erfüllen sind, kann weder eine reine Erbschaft, noch ein erbloses Gut gedacht werden.

Ein erbloses Gut ist aber inner dem Staatsgebiethe, obschon es keinen Priva- teigenthümer hat, nicht als ein herrenloses, jedermann zur Besitznehmung of­fen stehendes, sondern als ein der Gesammtheit, dem Staate, oder der Kam­mer zur Bedeckung der Staatsbedürfnisse angehöriges Vermögen, und das Recht, selbes einzuziehen, als ein Finanz-Regale zu betrachten.

Doch kann, und pflegt die Ausübung diese mit der obersten Gewalt nicht we­sentlich und unzertrennbar verbundenen Rechtes anderen moralischen Perso­nen über einige ihrer Aufsicht, folglich auch ihrer Erforschung und Entdeckung, näher liegende heimfällige Verlassenschaften, theils aus dem Grunde der Obe-reigenthums, theils zur Bestreitung und Entschädigung für mannigfaltige öffentliche Lasten, überlassen zu werden.

Es handelt sich nach damaliger Anschauung um eine spezielle Form einer öffentlichen Abgabe, was u.a. durch das Patent vom 20.Dezember 1790 bestätigt wird, wonach in Niederösterreich dieses Recht dem jeweiligen Grundherren als besonderes Privileg zustehen sollte10).

15.2. Durch die 1. Teilnovelle zum ABGB. erhielt § 760 ABGB. die heutige Fassung; sie lautet derzeit (31.Dezember 2015) noch:

erblose Verlassenschaft.

§ 760. Wenn kein zur Erbfolge Berechtigter vorhanden ist oder wenn nie­mand die Erbschaft erwirbt, fällt die Verlassenschaft als ein erbloses Gut dem Staate anheim.

15.3. Durch das am Uänner 2017 in Kraft tretende Erbrechtsände­rungsgesetz, BGBl. I. Nr.76/2015, wird eine formelle Änderung eintreten; das Heimfallsrecht ist dann im § 750 ABGB. geregelt, der samt Überschrift wie folgt lautet:

Aneignung durch den Bund

§ 750. (1) Wenn kein zur Erbfolge Berechtigter vorhanden ist und auch sonst niemand die Verlassenschaft erwirbt, hat der Bund11) das Recht, sie sich anzueignen.

(2) Soweit eine Verlassenschaft, die sich im Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen in Österreich befindet, weder auf einen durch Verfügung von Todes wegen eingesetzten Erben oder Vermächtnisnehmer noch auf eine natürliche Person als gesetzlicher Erbe übergeht, hat der Bund das Recht, sie sich anzueignen, auch wenn sich die Erbfolge nicht nach österreichischem Recht richtet.

16. in der gegenwärtigen Rechtspraxis wird das Heimfallsrecht nicht als Erbrecht, sondern als ein Aneignungsrecht spezieller Art mit der Wirkung einer Gesamtrechtsnachfolge 12) definiert, damit das nachgelassene Vermögen nicht herrenlos wird (bei einer gegenteiligen Auffassung könnte der Nachlaß von jedermann als „herrenloses Vermögen" erworben werden13).

b. Materielle und formelle Voraussetzungen für das Heimfallsrecht

17. Voraussetzungen für das Heimfallsrecht sind nach dem derzeit noch geltenden Recht:

a. das Fehlen einer gültigen letztwilligen Anordnung (Testament, Kodi­zill, vertragliche Regelung u.dgl.);

b. das Fehlen gesetzlicher Erben bzw. vom Erblasser berufener Legata­re,

c. die Durchführung des für solche Fällen vorgesehenen außerstreitigen Verfahrens14)

18. Es ist daher, falls sich bereits zu Beginn des Verlassenschaftsver­fahrens herausstellt, daß weder eine letztwillige Anordnung, noch gesetzliche Erben vorhanden sind, gemäß § 157 Abs.4 AußStrG. ein Verlassenschaftskura­tor zu bestellen und gemäß § 165 Abs.1 Ziff 5 AußStrG. ein Inventar zu errich­ten.

18.1. Sind nach der Aktenlage keine Erben bekannt, bzw. gibt es An­haltspunkte, daß (nicht näher bekannte)15) Personen als Erben in Frage kom­men könnten, so hat nach § 158 Abs.1 AußStrG. der Gerichtskommissär sie durch öffentliche Bekanntmachung aufzufordern, ihrer Ansprüche binnen sechs Monaten geltend zu machen.

Das ergebnislose Verstreichen der Frist bewirkt einen Rechtsverlust, entweder durch Einantwortung an die bekannten Erben oder aber - nach vorgängiger Verständigung der Finanzprokuratur durch Übergabe des Nachlasses an den Bund (§ 184 AußStrG.)

Die Bekanntmachung ist der Ediktsdatei derJustiz zu veröffentlichen.

18.2. Allerdings ist in diesem Zusammenhang noch zu fragen, ob nicht auch für mögliche unbekannte Erben eine Kuratorbestellung zu erfolgen hätte. Dazu wird auf die Bestimmung des § 5 Abs.2 lit.b AußStrG. 2003 verwiesen, welche folgenden Inhalt hat:

b. wenn eine Partei nur durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden könnte und sie infolge der Zustellung zur Wahrung ihrer Rechte eine Verfahrenshandlung vorzunehmen hätte, insbesondere das zuzustellende Schriftstück eine Ladung enthält

Weiters enthält § 156 AußStrG. eine Verpflichtung zur Kuratorbestel­lung für abwesende bekannte Erben.

18.3. In der (allerdings keine Verlassenschaftssache betreffenden ) Entsch. 1 Ob 91/08b hat der Oberste Gerichtshof im Zusammenhang mit der Behandlung der Rechte abwesender Personen (dort: Partei des Verfahrens) folgendes ausgeführt:

Im vorliegenden Verfahren hat der Rechtspfleger des Erstgerichts dem Vater einen „Abwesenheitskurator" (§ 5 Abs 2Z2 lit b AußStrG) bestellt.

Dabei ist er offenbar vom - ungeprüften - Vorbringen im Vorschussantrag aus­gegangen, dass der Aufenthalt des Unterhaltsschuldners unbekannt sei. Er hat dazujedoch keinerlei Nachforschungen angestellt.

Nicht einmal die nach der zu den §§ 115, 116 ZPO ergangenen Rechtspre­chung jedenfalls erforderliche Befragung leicht erreichbarer Angehöriger wurde durchgeführt (RIS-Justiz RS0036476; RS0036484; vgl auch 8 Ob 33/05v mwN [zu dem von Lehre und Rechtsprechung geforderten „strengen Maßstab" bei der Kuratorenbestellung])

[...]


1) zu beachten ist, daß am 1.Jänner2017 das ErbrechtsänderungsG. 2015, BGBl. I Nr.87/2015 in Kraft treten wird, womit zahlreiche Bestimmungen des ABGB und des AußStrG. geändert wurden. Auf die Änderungen, betreffend das Heimfallsrecht (jetzt Aneignung durch den Bund) wird in den Erläuterungen verwiesen.

2) zur Todfallsaufnahme vgl. Feil-Marent, AußStrG 2005. S.284

3) beim Tod eines Rechtsanwalts oder Notars, ist ein Abgeordneter der Rechtsanwalts- bzw. Notariatskammer beizuziehen, wenn der Gerichtskommissär auch die Kanzleiräume des Ver­storbenen betreten bzw. durchsuchen will.

4) EvBl. 1964 Nr.36, nicht im RIS, zitiert bei Feil-Marent, a.a.O.

5) vgl. EFSlg. 82.706 zur früheren Rechtslage, die Aufzählung ist auch im jetzigen Recht de­monstrativ.

6) diese Bestimmung könnte u.U. verfassungsrechtlich bedenklich sein, weil nach Art 6 StGG. jedermann, als auch der Tote, Anspruch auf Achtung seines Privatlebens, seiner Wohnung und seinen Briefverkehr hat. Warum insoweit keine gerichtliche Kompetenz vorgesehen wurde, ist nicht zu erkennen. Vgl. auch Walter - Kucsko-Stadlmayer, Verfassungsrechtliche Grenzen no­tarieller Befugnisse, ÖJZ 1987 S.281

7) also in dafür vorgesehenen Einrichtungen (Testamentskasten), jedoch nicht im Gerichtsakt.

8) die Bestimmung kann schlicht nur als „unsinnig“ bezeichnet werden. Wird nämlich nachträg­lich die Unrichtigkeit des Inventars behauptet, dann muß die Frage im Rechtsweg entschieden werden, weil die Ansätze im Inventar zufolge der gesetzgeberischen Regelung nicht bindend sein sollen. Der Pflichtteilsberechtigte hätte ebenfalls ein entsprechendes Interesse, weil er bei einer Verkürzung seines Anspruchs ebenfalls den Rechtsweg beschreiten muß. Und letztlich gilt dies auch für den erblosen Nachlaß. Wenn nämlich nach Jahren, ja sogar Jahrzehnten, wie dies die aktuellen Fälle beweisen (z.B. 1 Ob 2168/96x: Tod 1978, Herausgabe des Nachlasses [vermutlich] 1993/1994) der Bund den Wert des Nachlasses herausgeben muß, dann ist der dafür notwendige Beweis des „wahren“ Werte für den dann beweispflichtigen Erben nur schwer oder vielleicht gar nicht mehr zu erbringen.

9) Commentar über das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für die gesammten Deutschen Erb­länder der Oesterreichischen Monarchie, Bd.2, zweite Abteilung 1812 S.760ff-

10) zur geschichtlichen Entwicklung, vgl. auch Weiss, in: Klang, Kommentar zum ABGB2, Bd.3 S.792 ff. m.w.N.

11) damit ist nunmehr klagestellt, daß es sich beim Heimfallsrecht um einen gesetzlichen An­spruch des Bundes handelt; die bisherige Wortwahl ist - allenfalls - zweideutig, weil dann u.U. auch Ansprüche der Bundesländer bestehen könnten. Die Beantwortung dieser Frage war aber nie aktuell.

12) Eccher, in: Schwimann, Kommentar zum ABGB3 Bd.3 S.174

13) vgl. § 386 ABGB., wonach bewegliche Sachen, welche der Eigentümer nicht mehr als die seinigen behalten will und daher verläßt, jedes Mitglied sich zu eigen machen kann.

14) das zitierte ErbrechtsänderungsG., BGBl. I Nr. 87/2015, hat mit einer Ausnahme, die den § 184 AußStrG. betrifft, keine Änderungen dieser Vorschrift vorgenommen

15) dies ergibt sich aus der Formulierung „keine Erben bekannt“ und der Gegenüberstellung mit „Personen als Erben in Frage kommensie sind nur insoweit bekannt, als ihre Existenz als denkbar und möglich angenommen werden; es fehlt jedoch an konkreten Anhaltspunkten für die Zustellung einer von gerichtlichen Schriftstücken im Postwege.

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Detalles

Título
Das österreichische Heimfallsrecht und Honoraranspruch von Genealogen
Autor
Año
2017
Páginas
61
No. de catálogo
V366366
ISBN (Ebook)
9783668440135
ISBN (Libro)
9783668440142
Tamaño de fichero
601 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
heimfallsrecht, honoraranspruch, genealogen
Citar trabajo
Nicolas Forster (Autor), 2017, Das österreichische Heimfallsrecht und Honoraranspruch von Genealogen, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/366366

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