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Die Sozialbestattung (§ 74 SGB XII). Unter welchen Voraussetzungen das Sozialamt die Kosten der Bestattung übernehmen muss

Titel: Die Sozialbestattung (§ 74 SGB XII). Unter welchen Voraussetzungen das Sozialamt die Kosten der Bestattung übernehmen muss

Ausarbeitung , 2017 , 14 Seiten

Autor:in: Dr. Wigo Müller (Autor:in)

Jura - Sonstiges
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Zusammenfassung Leseprobe Details

Mittellose Hinterbliebene eines Verstorbenen können beim Sozialamt die Übernahme der Bestattungskosten beantragen. Die Voraussetzungen einer vom Sozialamt zu übernehmenden Sozialbestattung sind in § 74 SGB XII wie folgt geregelt: Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, diese zu tragen.

Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Die Bedeutung der Vorschrift

2 Der Antrag nach § 74 SGB XII und der Kostenträger

3 Der Inhalt des Anspruchs auf Kostenübernahme

4 Kein Anspruch falls Kosten anderweit gedeckt sind

5 Die Zumutbarkeit der Kostentragung

6 Die Verweisung des Antragstellers an andere Kostenträger

6.1 Die bürgerlich-rechtliche Pflicht zur Kostentragung

6.2 Die öffentlich-rechtliche Pflicht zur Kostentragung

7 Die gesetzeskonforme Auslegung des Begriffs „zumutbar“

8 Ergebnis

Zielsetzung & Themen

Diese Arbeit untersucht die rechtlichen Voraussetzungen und Grenzen des Anspruchs auf Übernahme von Bestattungskosten durch das Sozialamt gemäß § 74 SGB XII, insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe.

  • Anspruchsvoraussetzungen nach § 74 SGB XII
  • Abgrenzung zwischen Sozialbestattung und bürgerlichem Begräbnis
  • Zumutbarkeitsprüfung bei der Kostentragung
  • Vorrang anderer Kostenträger (bürgerlich- und öffentlich-rechtlich)
  • Kritische Analyse der Rechtsprechung zum Begriff der Zumutbarkeit

Auszug aus dem Buch

3 Der Inhalt des Anspruchs auf Kostenübernahme

Der Steuerzahler soll sozialhilferechtlich nur für die Kosten einer würdigen Bestattung aufkommen (BSG, B 8 SO 20/10, NVwZ-RR 2012, 352 = BSGE 109, 61; BSG, B 8 SO 23/08, NVwZ-RR 2010, 527 = BSGE 104, 219); dh vom Sozialamt sind nur die Kosten für eine ortsübliche, angemessene Bestattung zu übernehmen (Schellhorn-Hohm-Scheider, SGB XII, § 74, RNr. 15). Was ortsüblich und angemessen ist, bestimmt sich in erster Linie nach der Friedhofsordnung (VGH Mannheim, 6 S 1639/90, NJW 1992, 1406 = NVwZ 1992, 83). Dabei ist gem. § 9 Abs. 2 SGB XII den angemessenen Wünschen des Leistungsberechtigten bzw der Bestattungspflichtigen zu entsprechen, denn diese Regelung ist eine das GG unmittelbar umsetzende, bei allen Hilfeleistungen zu beachtende Zentralvorschrift des SGB XII (LPK-Roscher, § 9 SGB XII, RNr. 20).

Dabei sind auch die religiösen Bindungen der Hilfesuchenden zu beachten, weshalb eine Traueransprache durch einen Pfarrer oder Trauerredner angemessen sein kann. Die Benutzung der Trauerhalle und die Hinzuziehung eines Organisten werden nicht (mehr) für erforderlich angesehen (VGH Mannheim, 1 S 1471/07, BWVBl 2008, 137; OVG Münster, 19 A 4684/95, NWVBl 1996, 347).

Der Aufwand für eine Sozialbestattung stellt demnach gegenüber einem „bürgerlichen“ Begräbnis nach § 1968 BGB ein Minus dar; dh es besteht kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine standesgemäße Bestattung (VGH Kassel, 10 UE 2497/03, DöV 2004, 803 = FEVS 55, 400). Andererseits sind die zu übernehmenden Kosten nicht auf die Aufwendungen einer von der Ordnungsbehörde im Wege der Ersatzvornahme veranlassten Einfachbestattung beschränkt (LSG Darmstadt, L 9 SO 20/08, FamRZ 2008, 1790; OVG Münster, 19 A 194/96, NWVBl 1996, 380), vielmehr soll bei einer Sozialbestattung der Eindruck eines Armenbegräbnisses vermieden werden (VG Hannover, 3 A 5028/99, NdsRpfl 2000, 318).

Zusammenfassung der Kapitel

1 Die Bedeutung der Vorschrift: § 74 SGB XII dient als fürsorgerechtliche Regelung zur einmaligen Hilfe und unterliegt dem Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe.

2 Der Antrag nach § 74 SGB XII und der Kostenträger: Hier werden die Anspruchsberechtigten definiert und die Zuständigkeit der Sozialhilfeträger sowie die zeitlichen Rahmenbedingungen der Antragstellung erläutert.

3 Der Inhalt des Anspruchs auf Kostenübernahme: Das Kapitel definiert den Umfang einer „würdigen Bestattung“ und grenzt diesen von standesgemäßen oder behördlich veranlassten Bestattungen ab.

4 Kein Anspruch falls Kosten anderweit gedeckt sind: Die Ausführungen verdeutlichen, dass bei vorhandenem Nachlass oder anderen verfügbaren Mitteln kein Anspruch gegen den Sozialhilfeträger besteht.

5 Die Zumutbarkeit der Kostentragung: Dieses Kapitel erläutert, unter welchen einkommens- und vermögensabhängigen Voraussetzungen eine Kostentragung durch den Antragsteller zumutbar ist.

6 Die Verweisung des Antragstellers an andere Kostenträger: Es wird dargelegt, warum das Sozialamt vorrangig Verpflichtete prüfen muss, wobei zwischen bürgerlich- und öffentlich-rechtlichen Pflichten unterschieden wird.

7 Die gesetzeskonforme Auslegung des Begriffs „zumutbar“: Eine kritische Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung, insbesondere dem BSG-Urteil von 2009, zur Auslegung der Zumutbarkeit im Kontext des Nachrangprinzips.

8 Ergebnis: Zusammenfassende Feststellung, dass der Anspruch aus § 74 SGB XII eng an das Nachrangprinzip gebunden bleibt und keine Ausweitung der Leistungspflicht zulässt.

Schlüsselwörter

Sozialbestattung, § 74 SGB XII, Sozialhilfe, Kostenübernahme, Nachrangprinzip, Zumutbarkeit, Bestattungspflicht, Kostenträger, Angehörige, Nachlass, Erbrecht, Sozialhilferecht, Bestattungsrecht, Friedhofsordnung, Unterhaltsrecht.

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?

Die Arbeit behandelt die rechtlichen Rahmenbedingungen unter denen Sozialhilfeträger die Kosten einer Bestattung übernehmen müssen, basierend auf § 74 SGB XII.

Was sind die zentralen Themenfelder?

Zentrale Themen sind die Bestattungspflicht, der Nachrang der Sozialhilfe, die Ermittlung der Zumutbarkeit für Angehörige und die Vorrangigkeit anderer Kostenträger.

Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?

Das Ziel ist es zu klären, unter welchen spezifischen Voraussetzungen ein Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten durch das Sozialamt besteht und wo die Grenzen dieses Anspruchs liegen.

Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?

Die Arbeit basiert auf einer juristischen Analyse einschlägiger Gesetzesnormen (SGB XII, BGB) und der Auswertung aktueller sowie historischer höchstrichterlicher Rechtsprechung.

Was wird im Hauptteil behandelt?

Der Hauptteil analysiert detailliert die Anspruchsberechtigung, die Zumutbarkeit der Kostentragung, die Vorrangprüfung gegenüber Dritten und eine kritische Würdigung der Rechtsprechung zum Begriff der Zumutbarkeit.

Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?

Sozialbestattung, Nachrangprinzip, Kostenübernahme, § 74 SGB XII, Zumutbarkeit und Bestattungspflicht.

Müssen Angehörige immer das Sozialamt für die Bestattungskosten in Anspruch nehmen?

Nein, das Sozialamt ist nach dem Grundsatz des Nachrangs nur dann leistungspflichtig, wenn weder der Nachlass noch andere zur Kostentragung verpflichtete Personen oder Dritte für die Kosten aufkommen können.

Gilt die Kostenübernahme auch für eine "standesgemäße" Bestattung?

Nein, der Anspruch beschränkt sich auf eine ortsübliche, angemessene Bestattung; ein Anspruch auf eine standesgemäße Bestattung nach § 1968 BGB besteht gegenüber dem Sozialamt nicht.

Haben Heim- oder Klinikleiter eine Sonderstellung?

Ja, in einigen Bundesländern sind sie aus Gründen des Gesundheitsschutzes zur Veranlassung der Bestattung verpflichtet, was sie jedoch unter Umständen von der Kostentragung freistellt.

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Details

Titel
Die Sozialbestattung (§ 74 SGB XII). Unter welchen Voraussetzungen das Sozialamt die Kosten der Bestattung übernehmen muss
Autor
Dr. Wigo Müller (Autor:in)
Erscheinungsjahr
2017
Seiten
14
Katalognummer
V366432
ISBN (eBook)
9783668452084
ISBN (Buch)
9783668452091
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Sozialbestattung § 74 SGB XII Bestattungspflicht Kostentragungspflicht Friedhofs- und Bestattungsgesetz
Produktsicherheit
GRIN Publishing GmbH
Arbeit zitieren
Dr. Wigo Müller (Autor:in), 2017, Die Sozialbestattung (§ 74 SGB XII). Unter welchen Voraussetzungen das Sozialamt die Kosten der Bestattung übernehmen muss, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/366432
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