Präklusion bezeichnet allgemein das Ausschließen eines Verfahrensbeteiligten mit seinem Sachvortrag vom rechtlichen Gehör und damit die Nichtberücksichtigung bei der Entscheidungsfindung. Im Verlauf des Erkenntnisverfahrens dient diese insbesondere in Gestalt des § 296 Abs. 2 ZPO der Gewährleistung der Prozessförderungspflicht gem. § 282 Abs. 1 ZPO. Es wird zudem verbreitet angenommen, dass sich diese Folge auch nach dem Verfahren fortsetzt, nämlich in Gestalt einer Rechtskraftwirkung gem. § 322 Abs. 1 ZPO. So nimmt auch die zum Zeitpunkt der Entstehung dieser Arbeit neueste Entscheidung des BGH zu diesem Thema (BGH NJW 2017, 893), auf die vertieft eingegangen wird, eine aus der Rechtskraft folgende Präklusion von Sachvortrag an.
Diese Arbeit prüft zunächst, ob schon aus der Natur der (materiellen) Rechtskraft eine solche Präklusion folgt und ggf. wie weit diese reicht. Vor dem Hintergrund der dabei herausgearbeiteten Begründung wird sodann herausgearbeitet, ob über eine primäre Rechtskraftpräklusion hinaus weiterer, auch über die objektiven Grenzen der Rechtskraft hinausgehender, Sachvortrag aus Gründen der Rechtskraft präkludiert sein kann.
Gliederung
1 Einführung
2 Präklusion als Primärwirkung aus der Natur der materiellen Rechtskraftwirkung
2.1 Die vertretenen Theorien und ihre Bedeutung für eine Präklusion von Sachvortrag
2.1.1 Materiellrechtliche Theorien
2.1.1.1 Klassische materiellrechtliche Theorie
2.1.1.2 Lehre von der unwiderleglichen Vermutung
2.1.2 Prozessrechtliche Theorien
2.1.2.1 Klassische Bindungslehre (Abweichungsverbot)
2.1.2.2 Ne-bis-in-idem-Lehre (Wiederholungsverbot)
2.1.3 Vermittelnde Auffassung
2.1.4 Abweichungs- oder Wiederholungsverbot?
2.1.4.1 Präklusion wegen Sinnlosigkeit
2.1.4.2 Präklusion bei identischem Streitgegenstand
2.1.4.3 Präklusion bei abweichendem Streitgegenstand
2.2 Positionierung des BGH
2.3 Argumentationstopoi zur Wahl der Rechtskrafttheorie
2.3.1 Historie
2.3.2 Wahrheitsanspruch des Urteils und Autorität des Gerichts
2.3.3 Gewaltenteilung
2.3.4 Unterschiedliche Wirkweisen je nach Richtigkeit
2.3.5 Wiederaufnahmeverfahren
2.3.6 Für den Rechtsfrieden notwendige Drittwirkung
2.3.7 Ungewünschte Drittwirkung
2.3.8 Prozessurteil
2.3.9 Bindungswirkung
2.3.10 Notwendigkeit einer materiellrechtlichen Wirkung
2.4 Stellungnahme
2.5 Umfang der Rechtskraft
2.5.1 Subjektive Grenzen
2.5.2 Zeitliche Grenzen
2.5.3 Objektive Grenzen
2.5.3.1 Begriff des prozessualen Anspruchs
2.5.3.2 Subjektiver Begriff
2.5.3.3 Abgrenzung nach Interessenabwägung
3 Präklusion als Sekundärwirkung der Rechtskraft
3.1 Wortlaut
3.2 Historie
3.3 Verfassungsrechtliche Anforderungen
3.3.1 Ne bis in idem gem. Art. 103 GG
3.3.2 Gebot rechtlichen Gehörs aus Art. 103 GG
3.3.3 Gebot der Verfahrensbeschleunigung
3.3.4 Gebot der Rechtssicherheit
3.3.5 Zusammenfassung und Schlussfolgerung
3.4 Systematik: verwandte Präklusionswirkungen
3.4.1 Bündelungsgebote
3.4.2 § 767 Abs. 2 ZPO
3.4.3 Präklusion von Gestaltungsrechten
3.5 Zwischenergebnis
3.6 Doppelfunktionale Tatsachen
3.6.1 BGH: Beschluss vom 22.09.2016 – V ZR 4/16
3.6.2 Fiktiver Beispielfall
4 Zusammenfassung
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht die Frage, ob und inwieweit aus der Natur der materiellen Rechtskraft nach § 322 Abs. 1 ZPO eine Präklusion von Sachvortrag folgt. Dabei wird analysiert, ob eine solche Präklusion als Primärwirkung aus der Natur der Rechtskraft hergeleitet werden kann oder ob sie als Sekundärwirkung zu qualifizieren ist, wobei insbesondere verfassungsrechtliche Anforderungen und die neuere Rechtsprechung des BGH kritisch beleuchtet werden.
- Untersuchung der Theorien zur Natur der materiellen Rechtskraft.
- Analyse der Präklusionswirkung von Sachvortrag im Zivilprozess.
- Kritische Auseinandersetzung mit der Positionierung des BGH.
- Prüfung verfassungsrechtlicher Anforderungen (Art. 103 GG, Verfahrensbeschleunigung).
- Untersuchung doppelfunktionaler Tatsachen und deren Bedeutung für die Präklusion.
Auszug aus dem Buch
2.1.1.1 Klassische materiellrechtliche Theorie
Nach der klassischen materiellrechtlichen Theorie ändert ein rechtskräftiges Urteil die materielle Rechtslage bezüglich des geltend gemachten prozessualen Anspruchs, jedenfalls soweit diese der Entscheidung widerspricht. Diese Änderung tritt mit der Rechtskraft ein, und zwar rückwirkend auf den Schluss der letzten Tatsachenverhandlung. Für das Bestehen oder Nichtbestehen des Anspruchs kommt es also auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Tatsachen, die den Anspruch ursprünglich begründet haben oder erlöschen ließen, nicht mehr an: das Urteil selbst ist eine dafür ausreichende Tatsache. Durch diese Gestaltungswirkung ist die Bindung des Richters im zweiten Prozess erklärt. Eine Präklusion solcher Tatsachen ist daher nach dieser Ansicht zur Erreichung der Rechtskraftwirkung nicht nötig: Die entgegen der Rechtskraft vorgebrachten Tatsachen sind schlicht entscheidungsunerheblich, sodass sie, auch wenn sie in den Prozess eingebracht werden können, kein dem ersten Urteil widersprechendes Urteil herbeiführen können. Der Richter kann nach dieser Ansicht beispielsweise ohne Widersprüche feststellen: „Die Parteien haben an Tag 1 einen Kaufvertrag geschlossen. An Tag 2 wurde mittlerweile rechtskräftig festgestellt, dass kein Vertrag geschlossen wurde. Somit besteht heute, an Tag 3, kein Kaufpreiszahlungsanspruch.“ Dies liegt daran, dass das Urteil an Tag 2 die materielle Rechtslage geändert hat, die Geschehnisse an Tag 1 also für die rechtliche Wertung an Tag 3 unerheblich sind.
Zusammenfassung der Kapitel
1 Einführung: Hinführung zum Thema der Präklusion von Sachvortrag und Formulierung der Forschungsfrage hinsichtlich der Natur der Rechtskraft.
2 Präklusion als Primärwirkung aus der Natur der materiellen Rechtskraftwirkung: Tiefgehende Analyse der verschiedenen Rechtskrafttheorien (materiellrechtlich, prozessrechtlich, vermittelnd) und deren Auswirkungen auf die Präklusion.
3 Präklusion als Sekundärwirkung der Rechtskraft: Untersuchung, ob Tatsachen als Sekundärwirkung präkludiert sind, unter Einbeziehung von Wortlaut, Historie, Verfassungsrecht und Systematik verwandter Wirkungen.
4 Zusammenfassung: Resümee, dass eine Präklusion von Sachvortrag aus der Rechtskraft nicht zwingend geboten ist und bei Zugrundelegung der Lehre von der unwiderleglichen Vermutung als unnötig erscheint.
Schlüsselwörter
Zivilverfahrensrecht, Rechtskraft, Präklusion, Sachvortrag, § 322 Abs. 1 ZPO, materiellrechtliche Theorien, prozessrechtliche Theorien, Bindungswirkung, BGH, Rechtssicherheit, Wiederholungsverbot, Streitgegenstand, doppelfunktionale Tatsachen, unwiderlegliche Vermutung, Rechtsfrieden.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der Frage, ob Parteien im Zivilprozess mit neuem Sachvortrag präkludiert sind, wenn bereits ein rechtskräftiges Urteil vorliegt.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Im Zentrum stehen die Dogmatik der materiellen Rechtskraft, die verschiedenen Theorien zu deren Natur und die Auswirkungen auf die Präklusion von Sachvortrag.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist zu klären, ob die Präklusion von Sachvortrag direkt aus der Natur der Rechtskraft folgt oder ob sie einer speziellen gesetzlichen Grundlage bedarf.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es wird eine dogmatische Analyse der juristischen Literatur, der historischen Gesetzesmaterialien und der aktuellen Rechtsprechung des BGH durchgeführt.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil analysiert die unterschiedlichen Rechtskrafttheorien, verfassungsrechtliche Anforderungen wie Art. 103 GG und die Problematik von doppelfunktionalen Tatsachen.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Zivilverfahrensrecht, Rechtskraft, Präklusion, materiellrechtliche versus prozessrechtliche Theorien sowie das Verhältnis von Rechtskraft und Tatsachenvortrag.
Welche Rolle spielt die Lehre von der unwiderleglichen Vermutung?
Der Autor argumentiert, dass diese Lehre dogmatische Vorteile bietet, da sie ohne die Einführung neuer Kategorien auskommt und eine Präklusion von Sachvortrag überflüssig macht.
Wie bewertet die Arbeit die aktuelle Rechtsprechung des BGH?
Der BGH wird als folgerichtig auf Basis seiner prozessualen Rechtskrafttheorie bewertet, wobei der Autor methodische Schwächen in der Anwendung durch Instanzgerichte aufzeigt.
Was ist die Schlussfolgerung zu doppelfunktionalen Tatsachen?
Die Analyse verdeutlicht, dass die Annahme einer generellen Präklusion bei solchen Tatsachen zu absurden Ergebnissen führen kann, weshalb eine enge Begrenzung geboten ist.
Warum wird eine Sekundärpräklusion abgelehnt?
Aufgrund der historischen Analyse der Gesetzesmaterialien und der dogmatischen Systematik spricht nach Ansicht des Autors wenig dafür, eine über die Rechtskraftwirkung hinausgehende Sekundärpräklusion anzunehmen.
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- Till Menke (Author), 2017, Zur Präklusion von Sachvortrag nach § 322 Abs. 1 ZPO, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/366463