Zur Präklusion von Sachvortrag nach § 322 Abs. 1 ZPO


Studienarbeit, 2017

50 Seiten, Note: 12


Leseprobe


Gliederung

Literatur

1 Einführung

2 Präklusion als Primärwirkung aus der Natur der materiellen Rechtskraftwirkung
2.1 Die vertretenen Theorien und ihre Bedeutung für eine Präklusion von Sachvortrag
2.1.1 Materiellrechtliche Theorien
2.1.1.1 Klassische materiellrechtliche Theorie
2.1.1.2 Lehre von der unwiderleglichen Vermutung
2.1.2 Prozessrechtliche Theorien
2.1.2.1 Klassische Bindungslehre (Abweichungsverbot)
2.1.2.2 Ne-bis-in-idem-Lehre (Wiederholungsverbot)
2.1.3 Vermittelnde Auffassung
2.1.4 Abweichungs- oder Wiederholungsverbot?
2.1.4.1 Präklusion wegen Sinnlosigkeit
2.1.4.2 Präklusion bei identischem Streitgegenstand
2.1.4.3 Präklusion bei abweichendem Streitgegenstand
2.2 Positionierung des BGH
2.3 Argumentationstopoi zur Wahl der Rechtskrafttheorie
2.3.1 Historie
2.3.2 Wahrheitsanspruch des Urteils und Autorität des Gerichts
2.3.3 Gewaltenteilung
2.3.4 Unterschiedliche Wirkweisen je nach Richtigkeit
2.3.5 Wiederaufnahmeverfahren
2.3.6 Für den Rechtsfrieden notwendige Drittwirkung
2.3.7 Ungewünschte Drittwirkung
2.3.8 Prozessurteil
2.3.9 Bindungswirkung
2.3.10 Notwendigkeit einer materiellrechtlichen Wirkung
2.4 Stellungnahme
2.5 Umfang der Rechtskraft
2.5.1 Subjektive Grenzen
2.5.2 Zeitliche Grenzen
2.5.3 Objektive Grenzen
2.5.3.1 Begriff des prozessualen Anspruchs
2.5.3.2 Subjektiver Begriff
2.5.3.3 Abgrenzung nach Interessenabwägung

3 Präklusion als Sekundärwirkung der Rechtskraft
3.1 Wortlaut
3.2 Historie
3.3 Verfassungsrechtliche Anforderungen
3.3.1 Ne bis in idem gem. Art. 103 GG
3.3.2 Gebot rechtlichen Gehörs aus Art. 103 GG
3.3.3 Gebot der Verfahrensbeschleunigung
3.3.4 Gebot der Rechtssicherheit
3.3.5 Zusammenfassung und Schlussfolgerung
3.4 Systematik: verwandte Präklusionswirkungen
3.4.1 Bündelungsgebote
3.4.2 § 767 Abs. 2 ZPO
3.4.3 Präklusion von Gestaltungsrechten
3.5 Zwischenergebnis
3.6 Doppelfunktionale Tatsachen
3.6.1 BGH: Beschluss vom 22.09.2016 – V ZR 4/16
3.6.2 Fiktiver Beispielfall

4 Zusammenfassung

Literatur

Arens, Peter/Lüke, Wolfgang: Zivilprozessrecht, Erkenntnisverfahren - Zwangsvollstreckung - Europäisches Zivilverfahrensrecht, 10. Auflage, München 2011.

Ballerstedt, Kurt/Mann, F. A./Jakobs, Horst Heinrich/Knobbe-Keuk, Brigitte, et al. (Hrsg.): Festschrift für Werner Flume zum 70. Geburtstag, Band 1, Köln 1978 [zitiert: Ballerstedt/Mann et al. (Hrsg.): FS Flume].

Baumbach, Adolf/Lauterbach, Wolfgang/Albers, Jan/Hartmann, Peter (Begr.): Zivilprozessordnung mit FamFG, GVG und anderen Nebengesetzen, bearb. von Hartmann, Peter, München 2017.

Bettermann, Karl August/Zeuner, Albrecht (Hrsg.): Festschrift für Eduard Bötticher zum 70. Geburtstag am 29. Dezember 1969, Berlin 1969 [zitiert: Bettermann/Zeuner (Hrsg.): FS Bötticher].

Blomeyer, Arwed: Zivilprozessrecht, Erkenntnisverfahren, 2. Auflage, Berlin 1985.

Blomeyer, Jürgen: Zum Streit über die Natur und Wirkungsweise der materiellen Rechtskraft, Insbesondere zu seiner praktischen Bedeutung, JR 1968, S. 407-411.

Bötticher, Eduard: Kritische Beiträge zur Lehre von der materiellen Rechtskraft im Zivilprozess, Berlin 1930 [zitiert: Bötticher: Beiträge].

Braun, Johann: Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, Erkenntnisverfahren, Tübingen 2014 [zitiert: Braun: Prozessrecht].

Chen, Wei-Yu: Die objektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft, Eine kritische Studie zum Streitgegenstandsbegriff, Baden-Baden 2016.

Furno, Carlo (Hrsg.): Scritti giuridici in memoria di Piero Calamandrei, Band 2, Padua 1958 [zitiert: Furno (Hrsg.): FS Calamandrei].

Gaul, Hans Friedhelm: Die Entwicklung der Rechtskraftlehre seit Savigny und der heutige Stand, in: Ballerstedt, Kurt/Mann, F. A./Jakobs, Horst Heinrich/Knobbe-Keuk, Brigitte, et al. (Hrsg.): Festschrift für Werner Flume zum 70. Geburtstag, Köln 1978, S. 443-525 [zitiert: Gaul, in: Ballerstedt/Mann et al. (Hrsg.): FS Flume, S. 443ff.].

Goldschmidt, James: Der Prozess als Rechtslage, Eine Kritik des prozessualen Denkens, Berlin 1925.

Grüneburg, Christian: Präklusion, in: Tilch, Horst/Arloth, Frank (Hrsg.): Deutsches Rechts-Lexikon, Band 2, 3. Auflage, München 2001, S. 3328-3330.

Grunsky, Wolfgang/Jacoby, Florian: Zivilprozessrecht, München 2016.

Habscheid, Walther: Die Präklusionswirkung des rechtskräftigen Urteils, AcP 1952, S. 169-182.

Hahn, Carl/Mugdan, Benno (Hrsg.): Materialien zum Gesetz betreffend Änderungen der Civilprozessordnung, Gerichtsverfassungsgesetz und Strafprozessordnung, Die gesammten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Band 8, Berlin 1898 [zitiert: Hahn/Mugdan (Hrsg.): Materialien].

Hahn, Carl/Stegemann, Eduard (Hrsg.): Die gesammten Materialien zur Civilprozessordnung und dem Einführungsgesetz zu derselben vom 30. Januar 1877, Die gesammten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Band 2, 2. Auflage, Berlin 1881 [zitiert: Hahn/Stegemann (Hrsg.): Materialien].

Hellwig, Konrad: System des Deutschen Zivilprozeßrechts, Band 1, Leipzig 1912 [zitiert: Hellwig: System I].

Henckel, Wolfram: Prozessrecht und materielles Recht, Göttingen 1970.

Hoegen, Dieter: Rechtskraftwirkung und Präklusionswirkung, Heidelberg 1952.

Homfeldt, Arne: Die Beachtung der Rechtskraft im Zivilprozess von Amts wegen, Frankfurt am Main 2001 [zitiert: Homfeldt: Rechtskraft].

Jauernig, Othmar/Hess, Burkhard: Zivilprozessrecht, Ein Studienbuch, 30. Auflage, München 2011.

Kohler, Joseph: Der Prozeß als Rechtsverhältnis, Prolegomena zu einem System des Civilprozesses, Mannheim 1888.

Koussoulis, Stelios: Beträge zur modernen Rechtskraftlehre, Köln 1986 [zitiert: Koussoulis: Rechtskraft].

Maunz, Theodor/Dürig, Günter (Begr.): Grundgesetz, Kommentar, bearb. von Herzog, Roman/Scholz, Rupert/Herdegen, Matthias/Klein, Hans H., 78. Auflage, München 2016.

Mugdan, Benno (Hrsg.): Die gesammten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, Band 1 (Einführungsgesetz und Allgemeiner Theil), Berlin 1899 [zitiert: Mugdan (Hrsg.): Materialien I].

Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung mit Gerichtsverfassungsgesetz und Nebengesetzen, hrsg. von Rauscher, Thomas/Krüger, Wolfgang, 5. Auflage, München 2016 [zitiert: MüKo].

Musielak, Hans-Joachim/Voit, Wolfgang (Hrsg.): Zivilprozessordnung mit Gerichtsverfassungsgesetz, Kommentar, 13. Auflage, München 2016.

Musielak, Hans-Joachim/Voit, Wolfgang: Grundkurs ZPO, Eine Darstellung zur Vermittlung von Grundlagenwissen im Zivilprozessrecht (Erkenntnisverfahren und Zwangsvollstreckung) mit Fällen und Fragen zur Lern- und Verständniskontrolle sowie mit Übungsklausuren, 13. Auflage, München 2016.

Pagenstecher, Max: Zur Lehre von der materiellen Rechtskraft, Berlin 1905.

Piekenbrock, Andreas/Kienle, Florian: ZPO-Examinatorium, 2. Auflage, Mannheim 2016.

Pohle, Rudolf: Gedanken über das Wesen der Rechtskraft, in: Furno, Carlo (Hrsg.): Scritti giuridici in memoria di Piero Calamandrei, Padua 1958, S. 377-402 [zitiert: Pohle, in: Furno (Hrsg.): FS Calamandrei, S. 377ff.].

Prütting, Hans/Gehrlein, Markus (Hrsg.): Zivilprozessordnung, Kommentar, 8. Auflage, Köln 2016.

Rosenberg, Leo/Schwab, Karl Heinz/Gottwald, Peter: Zivilprozessrecht, 17. Auflage, München 2010.

Rosenberg, Leo: Die Präklusionswirkung von Urteilen, SüddJZ 1950, Spalten 313-319.

Saenger, Ingo (Hrsg.): Zivilprozessordnung, Handkommentar, 7. Auflage, Baden-Baden 2017.

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts, Band 6, Berlin 1847 [zitiert: Savigny: Römisches Recht VI].

Schilken, Eberhard: Zivilprozessrecht, 7. Auflage, München 2014.

Schönke (Begr.)/ Kuchinke, Kurt: Zivilprozessrecht, Ein Lehrbuch, 9. Auflage, Karlsruhe 1969.

Schönke, Adolf/Schröder, Horst/Niese, Werner: Lehrbuch des Zivilprozessrechts, 8. Auflage, Karlsruhe 1956 [zitiert: Schönke/Schröder/Niese: Zivilprozessrecht].

Schumann, Ekkehard: Fehlurteil und Rechtskraft, Eine dogmengeschichtliche Auseinandersetzung mit dem Leugnern des Fehlurteils, in: Bettermann, Karl August/Zeuner, Albrecht (Hrsg.): Festschrift für Eduard Bötticher zum 70. Geburtstag am 29. Dezember 1969, Berlin 1969, S. 289-320 [zitiert: Schumann, in: Bettermann/Zeuner (Hrsg.): FS Bötticher, S. 289ff.].

Schwab, Karl Heinz/Gottwald, Peter: Verfassung und Zivilprozess, Bielefeld 1984.

Schwab, Karl Heinz: Die Bedeutung der Entscheidungsgründe, in: Bettermann, Karl August/Zeuner, Albrecht (Hrsg.): Festschrift für Eduard Bötticher zum 70. Geburtstag am 29. Dezember 1969, Berlin 1969, S. 321-340 [zitiert: Schwab, in: Bettermann/Zeuner (Hrsg.): FS Bötticher, S. 321ff.].

Stein, Friedrich/Jonas, Martin (Begr.): Kommentar zur Zivilprozessordnung, bearb. von Berger, Christian/Bork, Reinhard/Brehm, Wolfgang/Grunsky, Wolfgang, et al., 22. Auflage, Tübingen 2008.

Thomas, Heinz/Putzo, Hans (Begr.): Zivilprozessordnung, Kommentar, bearb. von Reichold, Klaus/Hüßtege, Rainer/Seiler, Christian, 37. Auflage, München 2016.

Tilch, Horst/Arloth, Frank (Hrsg.): Deutsches Rechts-Lexikon, 3. Auflage, München 2001.

Unger, Joseph: System des österreichischen allgemeinen Privatrechts, Band 2, 4., unveränderte Auflage, Leipzig 1876 [zitiert: Unger: System II].

Vesting, Thomas: Rechtstheorie, Ein Studienbuch, 2. Auflage, München 2015.

Weinzierl, Claudia: Die Präklusion von Gestaltungsrechten durch § 767 Abs. 2 ZPO unter besonderer Berücksichtigung der materiellen Rechtskraft, Heidelberg 1997 [zitiert: Weinzierl: Präklusion].

Wetzell, Georg Wilhelm: System des ordentlichen Civilprocesses, 2. Auflage, Leipzig 1865 [zitiert: Wetzell: System 2].

Wetzell, Georg Wilhelm: System des ordentlichen Civilprocesses, 3. Auflage, Leipzig 1878 [zitiert: Wetzell: System 3].

Wieczorek, Bernhard/Schütze, Rolf A. (Hrsg.): Zivilprozessordnung und Nebengesetze, Großkommentar, 4. Auflage, Berlin 2015.

Windscheid, Bernhard: Lehrbuch des Pandektenrechts, Band 1, 3. Auflage, Düsseldorf 1870 [zitiert: Windscheid: Pandektenrecht I 3].

Windscheid, Bernhard: Lehrbuch des Pandektenrechts, Band 1, 6. Auflage, Frankfurt am Main 1887 [zitiert: Windscheid: Pandektenrecht I 6].

Zeiss, Walter/Schreiber, Klaus: Zivilprozessrecht, 12. Auflage, Tübingen 2014.

Zeuner, Albrecht: Die objektiven Grenzen der Rechtskraft im Rahmen rechtlicher Sinnzusammenhänge, Zur Lehre über das Verhältnis von Rechtskraft und Entscheidungsgründen im Zivilprozess, Tübingen 1959 [zitiert: Zeuner: Grenzen].

Zöller, Richard (Begr.): Zivilprozessordnung, Kommentar, bearb. von Greimer, Reinhold/Greger, Reinhard/Herget, Kurt/Heßler, Hans-Joachim, et al., 31. Auflage, Köln 2016.

1 Einführung

Präklusion bezeichnet allgemein das Ausschließen eines Verfahrensbeteiligten mit seinem Sachvortrag vom rechtlichen Gehör und damit die Nichtberücksichtigung bei der Entscheidungsfindung.[1] Im Verlauf des Erkenntnisverfahrens dient diese insbesondere in Gestalt des § 296 Abs. 2 ZPO der Gewährleistung der Prozessförderungspflicht gem. § 282 Abs. 1 ZPO.[2]

Es wird zudem verbreitet angenommen, dass sich diese Folge auch nach dem Verfahren fortsetzt und zwar in der Gestalt einer Rechtskraftwirkung gem. § 322 Abs. 1 ZPO. So folgt auch die zum Zeitpunkt der Entstehung dieser Arbeit neueste Entscheidung des BGH zu diesem Thema, auf die an gegebener Stelle vertieft eingegangen werden soll, ausdrücklich der bisherigen Linie der Rechtsprechung, die eine aus der Rechtskraft folgende Präklusion von Sachvortrag annimmt.[3]

Der erste Teil dieser Arbeit soll daher der Prüfung der Frage dienen, ob schon aus der Natur der (materiellen) Rechtskraft eine solche Präklusion folgt und ggf. wie weit diese reicht. Vor dem Hintergrund der im ersten Teil herausgearbeiteten Begründung soll sodann im zweiten Teil festgestellt werden, ob über eine primäre Rechtskraftpräklusion hinaus weiterer, auch über die objektiven Grenzen der Rechtskraft hinausgehender, Sachvortrag aus Gründen der Rechtskraft präkludiert sein kann.

2 Präklusion als Primärwirkung aus der Natur der materiellen Rechtskraftwirkung

2.1 Die vertretenen Theorien und ihre Bedeutung für eine Präklusion von Sachvortrag

2.1.1 Materiellrechtliche Theorien

2.1.1.1 Klassische materiellrechtliche Theorie

Nach der klassischen materiellrechtlichen Theorie ändert ein rechtskräftiges Urteil die materielle Rechtslage bezüglich des geltend gemachten prozessualen Anspruchs, jedenfalls soweit diese der Entscheidung widerspricht.[4] Diese Änderung tritt mit der Rechtskraft ein, und zwar rückwirkend auf den Schluss der letzten Tatsachenverhandlung.[5] Für das Bestehen oder Nichtbestehen des Anspruchs kommt es also auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Tatsachen, die den Anspruch ursprünglich begründet haben oder erlöschen ließen, nicht mehr an: das Urteil selbst ist eine dafür ausreichende Tatsache.[6] Durch diese Gestaltungswirkung ist die Bindung des Richters im zweiten Prozess erklärt.[7] Eine Präklusion solcher Tatsachen ist daher nach dieser Ansicht zur Erreichung der Rechtskraftwirkung nicht nötig: Die entgegen der Rechtskraft vorgebrachten Tatsachen sind schlicht entscheidungsunerheblich, sodass sie, auch wenn sie in den Prozess eingebracht werden können, kein dem ersten Urteil widersprechendes Urteil herbeiführen können.[8] Der Richter kann nach dieser Ansicht beispielsweise ohne Widersprüche feststellen: „Die Parteien haben an Tag 1 einen Kaufvertrag geschlossen. An Tag 2 wurde mittlerweile rechtskräftig festgestellt, dass kein Vertrag geschlossen wurde. Somit besteht heute, an Tag 3, kein Kaufpreiszahlungsanspruch.“ Dies liegt daran, dass das Urteil an Tag 2 die materielle Rechtslage geändert hat, die Geschehnisse an Tag 1 also für die rechtliche Wertung an Tag 3 unerheblich sind.

2.1.1.2 Lehre von der unwiderleglichen Vermutung

Ebenfalls im Kern materiellrechtlich denkend[9] ist eine weitere, vergleichsweise neuere Lehre, die zwar keine Gestaltungswirkung des Urteils, aber eine unwiderlegbare Vermutung für die Richtigkeit der im ersten Urteil ausgesprochenen Rechtsfolge annimmt.[10] Wegen der Unwiderleglichkeit führt auch diese Theorie im Ergebnis dazu, dass diesbezüglich vorgebrachte Tatsachen rechtlich unerheblich sind.[11] In Bezug auf die Präklusion von Sachvortrag ergeben sich daher keine Änderungen zur klassischen materiellrechtlichen Theorie, im obigen Beispiel natürlich mit der leicht geänderten Feststellung „Somit gilt der Kaufpreiszahlungsanspruch an Tag 3 als nicht bestehend.“.

2.1.2 Prozessrechtliche Theorien

Anders sieht es aus, wenn man einer prozessrechtlichen Theorie folgt. Nach diesen Theorien ändert eine Entscheidung, mit Ausnahme des Gestaltungsurteils, nicht das materielle Recht, sondern schafft lediglich eine prozessuale Bindung späterer Verfahren an die rechtskräftige Entscheidung.[12]

2.1.2.1 Klassische Bindungslehre (Abweichungsverbot)

In ihrer klassischen Form verhindert die prozessrechtliche Theorie nur eine abweichende Entscheidung über das rechtskräftig Festgestellte.[13] Einer erneuten Verhandlung und Sachentscheidung über dieselbe Frage soll dies jedoch nicht entgegenstehen, sofern die Klage nicht aus anderen Gründen, insbesondere wegen Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses, unzulässig ist.[14] Eine Präklusion für schon bei Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vorliegende Tatsachen ist nach Vertretern dieser Ansicht daher keine primäre Wirkung der Rechtskraft.[15]

2.1.2.2 Ne-bis-in-idem-Lehre (Wiederholungsverbot)

Im Großteil der neueren Rechtsprechung und Literatur wird hingegen nicht nur die Abweichung, sondern auch die Wiederholung eines Prozesses über die rechtskräftig entschiedene Frage untersagt.[16]

Für den Fall des identischen Streitgegenstandes ist danach die Klage wegen der Rechtskraft als negative Prozessvoraussetzung als unzulässig zurückzuweisen.[17] Eine Ausnahme davon soll bestehen, wenn ein berechtigtes Interesse am nochmaligen Erlass des Titels besteht.[18]

Unterscheidet sich der Streitgegenstand, so darf nach dieser Ansicht über das, was die Vorentscheidung entschieden hat, nicht mehr verhandelt werden, also z. B. kein Beweis erhoben werden.[19]

Da ohne Verhandlung auch kein Sachvortrag möglich ist, führt diese Ansicht zwingend dazu, dass Sachvortrag über den Gegenstand der Rechtskraft präkludiert ist.

2.1.3 Vermittelnde Auffassung

In Teilen der modernen Literatur wird eine vermittelnde Auffassung vertreten, nach der der Rechtskraft materielle wie prozessuale Wirkung zukommt.[20] In der Intensität reicht die materielle Wirkung an die klassische materiellrechtliche Theorie heran[21] oder wird, im Ergebnis ohne großen Unterschied, auf die verbindliche Konkretisierung der abstrakten Rechtssätze beschränkt, die im Unterschied zur klassischen materiellrechtlichen Theorie nicht dazu führt, dass das Erkannte „wahr“ wird[22]. Der entscheidende Unterschied zu den materiellrechtlichen Theorien liegt darin, dass die Rechtskraft nach dieser Ansicht bei identischem Streitgegenstand – nicht aber bei abweichendem Streitgegenstand[23] – ein Verbot der Prozesswiederholung nach dem Grundsatz ne bis in idem statuiert, sofern der Kläger nicht berechtigte Gründe für ein erneutes Verfahren wie den Titelverlust ohne Wiederherstellungsmöglichkeit hat.[24]

2.1.4 Abweichungs- oder Wiederholungsverbot?

Wegen der Gemeinsamkeiten in der Argumentation wurde oben noch nicht festgestellt, welche der zur prozessrechtlichen Theorie vertretenen Lehren zutreffend ist und ob die vermittelnde Ansicht überzeugen kann. Dies soll nun nachgeholt werden.

2.1.4.1 Präklusion wegen Sinnlosigkeit

Hess bringt vor, dass durch die fehlende Änderungsmöglichkeit an der Feststellung jedes Verhandeln sinnlos sei und aus diesem Grund sämtlicher der Feststellung entgegenstehender Sachvortrag präkludiert ist.[25] Auch das Verbot eines erneuten Urteils ergibt sich nach seiner Ansicht aus der Sinnlosigkeit des Verhandelns und damit einer erneuten Hauptverhandlung, die zwingend einem Urteil vorangehen muss.[26] Da sowohl die materiellrechtlichen als auch die prozessrechtlichen Theorien, egal in welcher Ausprägung, zu einer solchen Sinnlosigkeit weiteren Vorbringens führen, ist mit dieser Begründung weiterer Sachvortrag präkludiert, ohne dass es auf die Natur der Rechtskraft ankommt.

Auch wenn das Verbot einer sinnlosen Hauptverhandlung noch Sinn ergeben mag, bleibt Hess jedoch die Begründung für ein Verbot sinnlosen Sachvortrags schuldig, durch das er die Sinnlosigkeit der Hauptverhandlung erst begründet. Dass ein generelles Verbot sinnlosen Sachvortrags nicht richtig sein kann ergibt sich, wenn man diese Regel verallgemeinert: Dann ist, auch ohne vorherige Rechtskraft, sämtlicher Tatsachenvortrag, der im Ergebnis nach Ansicht des Richters irrelevant ist, schon von vorneherein präkludiert. Die Ansicht des Richters äußert sich verbindlich aber erst im anschließenden Urteil. Daher ist allein mit dieser Begründung keine Präklusionswirkung aus der Natur der Rechtskraftwirkung ableitbar.

2.1.4.2 Präklusion bei identischem Streitgegenstand

Verbreiteter ist die Argumentation, dass erneutes Verhandeln in derselben Sache nicht nur wegen der Sinnlosigkeit, sondern schon wegen der Rechtskraftwirkung untersagt ist.[27] Dafür wird vorgebracht, ein bloßes Abweichungsverbot reiche nicht aus, um den Unterlegenen vor der ungerechtfertigten Neuerwirkung des Titels auf seine Kosten zu schützen; wenn man kein Wiederholungsverbot annehmen würde, könnte man das Ergebnis nur durch das Absprechen des Rechtsschutzbedürfnisses oder, nach Braun einfacher, durch Anerkennung einer „negativen“ Wirkung vermeiden.[28] Leipold begründet den Vorzug der zweiten Variante damit, dass der entscheidende Grund für die Abweisung nicht im Rechtsschutzbedürfnis, sondern in der Rechtskraftwirkung liege.[29] Dies wird argumentativ mit der Wirkung der im gemeinen Recht mit der Rechtskraftwirkung vergleichbaren Konsumtion der actio als Vorgängerinstitut[30] oder, etwas mehr im geltenden Recht verankert, mit dem Hinweis auf die Funktion der Fortsetzung der Rechtshängigkeitssperre[31] und die Fortsetzung der Bindung des erlassenden Gerichts selbst nach § 318 ZPO[32] gestützt. Eine Begründung, warum das Absprechen des Rechtsschutzbedürfnisses nicht ausreicht oder komplizierter ist, wird jedoch, bis auf die ebenso wenig erhellende Behauptung Koussoulis, eine Erfassung durch das Rechtsschutzbedürfnis sei unhaltbar,[33] nicht geliefert. Gerade die anerkannte Ausnahme vom Wiederholungsverbot, wenn der Sieger ein berechtigtes Interesse an der Wiederholung hat, zeigt, dass es inhaltlich nur um eine Frage des Rechtsschutzbedürfnisses geht,[34] auch wenn das Rechtsschutzbedürfnis nur als Folge der Rechtskraft entfällt. Die Annahme eines eigenen Instituts des Wiederholungsverbots, das lediglich das Rechtsschutzbedürfnis behandelt, wenn auch unter umgekehrten Vorzeichen (grundsätzliches Verbot mit Ausnahme bei berechtigtem Interesse statt grundsätzlicher Möglichkeit mit Ausnahme bei fehlendem Interesse), ist daher keinesfalls die einfachere Lösung, sondern die umständlichere.[35] Dass diese Erkenntnis von der Wirkungsweise der Konsumtion der actio abweicht, ist als Weiterentwicklung der Dogmatik schlichtweg unerheblich, wenn nicht sogar gewünscht.[36] Zum Schutz vor einer ungerechtfertigten Neuerwirkung des Titels ist also kein eigenständiges Institut des Wiederholungsverbots nötig.

Nach den prozessrechtlichen Theorien kommt es für die materielle Rechtslage jedoch immer noch auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Tatsachen an. Daher liegt auf der Hand, dass die gleichzeitige Feststellung des ursprünglichen Vorliegens eines Vertrages und der Verneinung des Kaufpreisanspruchs ohne besondere Untergangsgründe im obigen Beispiel[37] nach diesen Ansichten widersprüchlich ist und in einem solchen Fall aus den Urteilsgründen zwingend hervorgeht, dass das erste Urteil unzutreffend ist. Dies wird besonders deutlich, wenn man mit Schwab als Entscheidungsgegenstand den gesamten Subsumtionsschluss des Richters ansieht, der auch die ihn tragenden Tatsachen enthält, soweit (und nur soweit) sich diese auf den konkreten Subsumtionsschluss beziehen.[38] Nicht abzuweisen sind daher Bedenken, dass eine solche Feststellung dem Ansehen der Gerichte schadet.[39] Um widersprüchliche Urteile zu vermeiden, ist es daher erforderlich, schon die den Grundlagen des ersten Urteils widersprechende Feststellung zu vermeiden. Da der Richter wegen des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs aber gezwungen ist, nicht präkludierten Sachvortrag auch zur Entscheidung in Erwägung zu ziehen,[40] ist ein solcher Widerspruch ohne Präklusion nicht zu verhindern. Daher muss bei Zugrundelegung einer prozessrechtlichen Theorie bei identischem Klagegegenstand zumindest sämtlicher dem Ersturteil widersprechender Sachvortrag ausgeschlossen und nicht nur eine Abweichung im Ergebnis untersagt werden. Da damit eine in sich schlüssige Begründung der Präklusion des Sachvortrags gegeben ist, kann man Hess [41] darin folgen, die damit unsinnige Hauptverhandlung für unzulässig zu halten, also nicht nur ein Abweichungsverbot, sondern auch ein Wiederholungsverbot anzunehmen.

Wenn man aber wie die vermittelnde Theorie eine materiellrechtliche Wirkung annimmt, besteht mangels Widersprüchlichkeit bei Feststellung der dem Ersturteil entgegenstehender Tatsachen[42] auch kein öffentliches Interesse an der Integrität des Gerichts, dass eine Wiederholung verbietet.[43] Daher ist ein Wiederholungsverbot, dass zwangsläufig zu einer Präklusion von Sachvortrag führt, bei Zugrundelegung der materiellen Theorie, anders als bei Zugrundelegung einer prozessrechtlichen Theorie, abzulehnen. Bei Annahme einer materiellrechtlichen Wirkung gebietet die Natur der Rechtskraft also keine Präklusion von Sachvortrag.

2.1.4.3 Präklusion bei abweichendem Streitgegenstand

Für den identischen Streitgegenstand wurde[44] festgestellt, dass eine Präklusion geboten ist, um den Richter nicht zwingen zu müssen, die der rechtskräftigen Entscheidung widersprechenden Tatsachen für seine eigene Entscheidung erwägen zu müssen und diese Entscheidung damit Widersprüchen auszusetzen. Nichts anderes kann gelten, wenn der Streitgegenstand nicht ausschließlich die rechtskräftig entschiedene Frage behandelt. Selbstverständlich lässt sich hier nicht die ganze Klage abweisen. Wenn man die obenstehende Argumentation für richtig hält, hat jedoch eine Verhandlung über diese Frage ebenfalls wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis zu unterbleiben, um widersprüchliche Feststellungen, die dem Ansehen der Gerichte schaden, zu verhindern.

2.2 Positionierung des BGH

In der bisherigen Rechtsprechung hat sich der BGH bereits dafür ausgesprochen, dass die Rechtskraft nicht durch tatsächliches Vorbringen in einem neuen Prozess ausgehöhlt werden dürfe und daher der Vortrag von (neuen) Tatsachen, die zu einer abweichenden Rechtsfolge führen sollen, präkludiert sei.[45] Dieser Rechtsprechung schließt sich die aktuelle Entscheidung des BGH ausdrücklich an.[46] Dass der BGH von einer Aushöhlungsmöglichkeit durch Vorbringen neuer Tatsachen ausgeht, zeigt nach den vorstehenden Betrachtungen, dass er die Bindungswirkung der Rechtskraft für rein prozessrechtlich hält. Die Annahme einer Präklusionswirkung zeigt, dass der BGH jegliche neue Verhandlung über die rechtskräftige Entscheidung verhindern will. An anderen Stellen wird diese dogmatische Grundhaltung auch ausdrücklich genannt.[47]

2.3 Argumentationstopoi zur Wahl der Rechtskrafttheorie

2.3.1 Historie

In ihrer Ablehnung der materiellrechtlichen Theorien sehen sich einige Vertreter der prozessrechtlichen Theorien durch die Materialien zum BGB gestützt, das die Rechtskraft in § 191 Abs. 1 BGB-Entwurf I regelte.[48] Auch wenn der Wortlaut dieser Vorschrift in Bezug auf die Entscheidung noch recht uneindeutig ist[49], wird aus der Begründung schnell klar, dass dem Entwurf eine Rechtskraftwirkung auf rein hoheitlicher, also prozessrechtlicher, Basis ohne Änderung der materiellen Rechtslage zugrunde liegt.[50] Ein ausdrücklich dagegen gerichteter Antrag in den Beratungen wurde überstimmt.[51] Allerdings wurde die Vorschrift nicht ins BGB aufgenommen, sondern eine Änderung der CPO angedacht,[52] zu der es ausweislich der geltenden Fassung der ZPO nicht kam. Gleichzeitig weisen die Motive darauf hin, dass Begriff und Wesen der Rechtskraft nicht gesetzlich, sondern durch die Dogmatik zu klären sind.[53] Aus diesen Erwägungen des Gesetzgebers Argumente mit autoritativer Kraft zu ziehen fällt daher schwer.

2.3.2 Wahrheitsanspruch des Urteils und Autorität des Gerichts

Die Vertreter der klassischen materiellrechtlichen Theorie argumentieren mit dem Wahrheitsanspruch des Zivilprozesses: Der Richter dürfe nicht unwahr entscheiden, sodass sich mangels späterer Änderbarkeit der Entscheidung zur Gewährleistung der Rechtskraft mit Rechtskraft die Sachlage ändern müsse.[54] Andernfalls müsse der Richter durch Parteiverhalten (z. B. Geständnis, Nichtbestreiten) oder erst späterer Wahrheitserkenntnis (z. B. im Vollstreckungsverfahren) sehenden Auges unrichtig entscheiden.[55] Zudem sei ein Vertrauen auf die Richtigkeit des Urteils sonst nicht möglich.[56] Im Ergebnis soll also eine doppelte Rechtslage vermieden werden.[57]

Gegen diese Argumentation wird vorgebracht, es sei Aufgabe des Prozesses, die Rechtslage zu erkennen, aber nicht, auf sie einzuwirken.[58] Die Frage nach der Richtigkeit des Urteils kann daher nur die Frage sein, ob der Richter in zutreffender Weise die abstrakten Rechtssätze des materiellen Rechts konkretisiert hat; diese Frage ist aber der Rechtskraft von vorneherein entzogen.[59] Es nützt der Autorität des Richters also nicht, wenn seine Entscheidung die Rechtslage ändert; er muss sich dennoch den Vorwurf gefallen lassen, unrichtig entschieden zu haben, der nicht dadurch abgemildert wird, dass sein Urteil Wahrheitsfälschung betreibt.[60] Die Annahme einer Vermutung für die Wahrheit des Urteils ist in dieser Hinsicht deutlich redlicher.[61] Der Richter im Zweitprozess hingegen muss auch bei Anerkennung einer bloßen Bindungswirkung nicht unrichtig entscheiden, sondern darf gar nicht entscheiden.[62] Allerdings ist auch die Argumentation der Befürworter der prozessualen Theorie, der Richter dürfe das Recht nur feststellen, nicht aber verändern, unsauber, schließlich wird auch nach ihrer Theorie nicht nur eine Feststellung getroffen, sondern gleichzeitig ein prozessuales Recht konstituiert,[63] nach dem Beachtung der Rechtskraft verlangt werden kann und das als solches niemals zuvor bestanden haben kann[64]. Gerade im Vergleich mit der Vermutungslehre ist der Unterschied zwischen der Einordnung dieses Rechts als (materiellrechtliche) Vermutung oder (prozessrechtliche) Bindung daher nicht groß.

2.3.3 Gewaltenteilung

Gegen eine materiellrechtliche Änderung durch die gerichtliche Entscheidung wird ferner vorgebracht, der Richterspruch könne kein Recht schaffen, weil dies nicht mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung vereinbar sei.[65] Dagegen spricht jedoch, dass andere Fälle außerlegislativer Rechtssetzung, etwa die Rechtsverordnungen der Exekutive, unbestritten anerkannt sind.[66] Zudem ist die verbindliche Rechtskonkretisierung gerade Kernaufgabe der Judikative.[67] Es ist also nicht ersichtlich, warum gerade eine individuell-konkretisierende Rechtssetzung durch die Judikative gegen das Gewaltenteilungsprinzip spricht.

2.3.4 Unterschiedliche Wirkweisen je nach Richtigkeit

Die Vertreter der prozessrechtlichen Theorien rühmen sich, ihre Theorie entfalte im Gegensatz zu den materiellrechtlichen Theorien bei falschem und richtigen Urteil dieselbe Wirkung.[68] Zudem werfen sie der materiellrechtlichen Theorie vor, vom unrichtigen Urteil als krankhaften Fall und nicht vom erwünschten Fall der Richtigkeit auszugehen, was methodisch falsch sei.[69] Diesen Punkt will jedoch auch die Lehre von der unwiderleglichen Vermutung für sich geltend machen: Die Vermutung greife in jedem Fall in gleicher Weise ein und müsse nicht zwischen Rechtsänderung beim falschen und Rechtsbestärkung beim richtigen Urteil unterscheiden.[70]

2.3.5 Wiederaufnahmeverfahren

Ein Problem hat die klassische materiellrechtliche Theorie damit, die Beachtung der ursprünglichen Rechtslage im Wideraufnahmeverfahren zu begründen.[71] Pagenstecher behilft sich mit der Feststellung, das Wiederaufnahmeverfahren entspräche in der Wirkung einer Anfechtung, würde also mit ex-tunc-Wirkung das ursprüngliche Urteil beseitigen.[72] Der Richter habe dann zu prüfen, wie vor dem Urteil zu entscheiden gewesen wäre.[73] Dies überrascht vor dem Hintergrund, dass es Pagenstecher sonst sehr wichtig ist, dass das Urteil nur ex nunc wirken kann, damit keine Probleme z. B. im Verhältnis zu Dritten entstehen[74].

2.3.6 Für den Rechtsfrieden notwendige Drittwirkung

Nach Ansicht der Vertreter der materiellrechtlichen Theorie muss das Urteil stets auch eine materiellrechtliche Seite haben, um im Zusammenspiel mit anderen zivilrechtlichen Normen bei Drittbezug zu funktionieren: Andernfalls könne der Gerichtsvollzieher, der die Vollstreckung bis zur Insolvenz verzögert, sich gegen den Amtshaftungsanspruch durch Bestreiten der Richtigkeit des Titels verteidigen.[75] Auch könnte sich ein Dritter gegen ein für eine Titelforderung bestelltes Pfandrecht, das seinem eigenen vorrangig ist, mit dem Vorbringen verteidigen, die Titelforderung bestehe nicht.[76] Diese Wirkungen ergäben sich allein dadurch, dass der Streit durch Urteil und nicht durch Prozessvergleich, der zweifelsfrei materiellrechtliche Wirkung hat, beendet wurde.[77] In beiden Beispielen würde daher der unbestrittene Zweck der Rechtskraft, Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu schaffen, ad absurdum geführt.[78] Dies erkennen auch die Vertreter der prozessualen Theorien und behelfen sich mit der Annahme einer von der Rechtskraft unterschiedlichen „Reflexwirkung“, welche die Bindungswirkung durch eine Tatbestandsfunktion des Urteils auch auf Dritte erstreckt.[79] Im Ergebnis besteht damit kein Unterschied zwischen den materiellrechtlichen und den prozessrechtlichen Theorien;[80] beide können Rechtssicherheit und Rechtsfrieden gewährleisten.

2.3.7 Ungewünschte Drittwirkung

Gegen die klassische materiellrechtliche Theorie wird zudem vorgebracht, dass sie zu unterschiedlichen materiellen Rechtslagen in verschiedenen Verhältnissen führt.[81] Rechte könnten aber nur bestehen oder nicht bestehen, sodass die materiellrechtliche Theorie konsequenterweise auch sämtliche Dritte an die Entscheidung binden müsste, was § 325 Abs. 1 ZPO widerspricht.[82] Die Vertreter dieser Theorie verteidigen sich mit der Aussage, das Urteil lege die Rechtslage zwischen den Parteien nur in der Form fest, wie diese es auch selbst durch Vertrag könnten, sodass sich kein Widerspruch ergebe.[83] Dies funktioniert aber spätestens im Bereich dinglicher Rechte nicht mehr, da es nach dieser Aussage möglich sein müsste, durch Vertrag relativ wirkende dingliche Rechte jeder Art zu erschaffen, was dem Prinzip des numerus clausus dinglicher Rechte widerspricht.[84]

2.3.8 Prozessurteil

Weiterhin könne die Bindung an ein Prozessurteil nicht überzeugend erklärt werden.[85] Dagegen spricht jedoch, dass der Begriff des materiellen Rechts nach der materiellrechtlichen Theorie das Recht der jeweiligen Materie meint, also im Fall einer Entscheidung auf dem Gebiet des Prozessrechts das Prozessrecht, sodass auch die materiellrechtliche Theorie Wirkungen des Prozessurteils auf dem Gebiet des Prozessrechts gut erklären kann.[86] Die Ansichten unterscheiden sich in ihrer Qualität also nicht bezüglich der Erklärung der Bindungswirkung eines Prozessurteils.

2.3.9 Bindungswirkung

Der Lehre von der unwiderleglichen Vermutung wird zugestanden, dass sie die Probleme der klassischen materiellrechtlichen Theorie, insbesondere die fehlende Erklärung der Wirkung nur zwischen den Parteien, vermeidet.[87] Teilweise wird vorgebracht, diese Lehre könne wegen der materiellrechtlichen Anknüpfung aber dennoch die prozessuale Bindung an ein unzutreffendes Urteil nicht erklären;[88] an einer abweichenden Beurteilung hindere den Richter nur noch das materielle Recht.[89] Diese Argumentation verkennt, dass es gem. Art. 20 Abs. 3 Halbsatz 2, 97 Abs. 1 GG eine der elementarsten Bindungen des Richters ist, von Amts wegen (iura novit curia) das materielle Recht zu beachten.[90] Auch eine prozessrechtliche Bindung bindet den Richter nur durch seine Bindung an das Recht. Die Verhandlungsmaxime hingegen gilt nur für Tatsachen, nicht für die Rechtslage.[91] Nach den materiellrechtlichen Theorien wird, ob nun in Gestalt einer Änderung des Anspruchs oder der Statuierung einer Vermutung, gerade auf dieses eingewirkt, sodass der Richter auch nach den materiellrechtlichen Theorien ohne besonderen Begründungsaufwand an die Vorentscheidung gebunden ist.[92]

Unter den Gegnern der materiellrechtlichen Wirkung wird dagegen unter Verweis auf den von Vertretern der materiellrechtlichen Wirkung gezogenen Vergleich mit einem Feststellungsvertrag vorgebracht, bei der Rechtskraftwirkung handele es sich auch nach Ansicht der Vertreter der materiellrechtlichen Wirkung nicht um einen Rechtssatz, sondern um eine „juristische Tatsache“, die wieder der Dispositionsmaxime unterfalle, sodass eine Bindung aus Art. 97 Abs. 1 GG gerade nicht statuiert werde, sodass eine besondere prozessrechtliche Bindung nicht vermieden werden könne.[93] Vor dem Hintergrund dieses Verständnisses wird vorgebracht, die Einfachheit der Erklärung der materiellrechtlichen Theorien werde mit einer Entleerung des Instituts der Rechtskraft erkauft.[94] Doch diese Schlussfolgerung ist schon wegen des falschen Verständnisses der Auffassung der materiellrechtlichen Theorien falsch: Insbesondere Pagenstecher, der den Vergleich mit dem Feststellungsvertrag als wesentliches Begründungselement benutzt, gesteht dem rechtskräftigen Urteil eine über die Privatautonomie hinausgehende Gestaltungswirkung zu, die gerade dazu führt, dass nicht nur eine der Dispositionsmaxime unterliegende „juristische Tatsache“ geschaffen, sondern von Amts wegen zu beachtendes objektives Recht geändert wird.[95]

Umgekehrt haben die Vertreter der prozessualen Theorie ein Problem damit, die Bindungswirkung der Parteien normativ zu verankern und greifen daher auf eine Übernahme entsprechender Regelungen aus Prozessrechten anderer Rechtswege zurück[96] oder sehen die Bindung der Parteien von vorneherein nicht als Kern der Rechtskraft, sondern nur als eine tatsächliche Folge der Bindung des Richters[97].

Dass diese Bindung grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen ist, steht heute unabhängig von der Rechtskrafttheorie nicht mehr in Streit.[98]

2.3.10 Notwendigkeit einer materiellrechtlichen Wirkung

Andere Teile kritisieren nur noch, dass eine materiellrechtliche Wirkung unnötig sei.[99] Wie gezeigt[100] liefert diese Lehre aber insbesondere in Bezug auf den Umgang mit dem Ersturteil widersprechenden Tatsachen eine einfachere Lösung als die prozessualen Theorien. Eine Argumentation damit, die Wirkung sei unnötig, ergibt also keinen Erkenntnisgewinn.

[...]


[1] Grüneburg, in: Tilch/Arloth (Hrsg.): Deutsches Rechts-Lexikon, S. 3328ff., hier: S. 3328.

[2] Arens/Lüke: Zivilprozessrecht, Rn. 189.

[3] BGH BeckRS 2016, 112456, Rn. 17 = BGH NJW 2017, 893, 894.

[4] Pagenstecher: Zur Lehre von der materiellen Rechtskraft, S. 303; Kohler: Der Prozeß als Rechtsverhältnis, S. 74; RGZ 46, 334, 336; RGZ 75, 213, 215; formal ebenso, aber in der Terminologie schon eher prozessrechtlich argumentierend („nicht mehr darüber gestritten“, „endgültig unstreitig“, „sachliche Prüfung des Anspruchs erledigt sich“) RGZ 78, 389, 395; Aufgabe in RGZ 129, 246, 248.

[5] Pagenstecher: Zur Lehre von der materiellen Rechtskraft, S. 305.

[6] Pagenstecher: Zur Lehre von der materiellen Rechtskraft, S. 342.

[7] Arens/Lüke: Zivilprozessrecht, Rn. 358.

[8] Im Ergebnis verkennt dies Hoegen: Rechtskraftwirkung und Präklusionswirkung, S. 128, der ohne nähere Begründung feststellt, dass die Rechtskrafttheorien für die Rechtskraftpräklusion unerheblich sind, eine solche Präklusion aber annimmt.

[9] Pohle, in: Furno (Hrsg.): FS Calamandrei, S. 377ff., hier: S. 397, Nr. 7.

[10] Pohle, in: Furno (Hrsg.): FS Calamandrei, S. 377ff., hier: S. 388; dem folgend Blomeyer, JR 1968, 407, 409; obwohl in der Kommentarliteratur der klassischen materiellrechtlichen Lehre zugeordnet (z. B. Zöller/ Vollkommer: Vor § 322 ZPO, Rn. 15; Stein/Jonas/ Leipold: § 322 ZPO, Rn. 21; Saenger: § 322 ZPO, Rn. 9) wohl auch Savigny: Römisches Recht VI, S. 261, der von einer „Fiktion der Richtigkeit“ und einem Unterschied zum „wirklichen Recht“ spricht; Frankreich, das diese Frage anders als Deutschland ausdrücklich im Gesetz geregelt hat, hat sich mit Art. 1354, 1355 Code Civil ebenfalls für eine ähnliche Lösung entschieden.

[11] Pohle, in: Furno (Hrsg.): FS Calamandrei, S. 377ff., hier: S. 393.

[12] Arens/Lüke: Zivilprozessrecht, Rn. 359; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann: Vor § 322 ZPO, Rn. 9.

[13] RGZ 167, 328, 334; Schönke/Schröder/Niese: Zivilprozessrecht, S. 339; Blomeyer: Zivilprozessrecht, S. 470; Hellwig: System I, S. 776.

[14] Arens/Lüke: Zivilprozessrecht, Rn. 353; Schönke/Schröder/Niese: Zivilprozessrecht, S. 339; Blomeyer: Zivilprozessrecht, S. 471-472; BGHZ 4, 314, 321.

[15] Hellwig: System I, S. 777; Schönke/Schröder/Niese: Zivilprozessrecht, S. 339.

[16] BGHZ 93, 287, 289; Rosenberg/Schwab/Gottwald: Zivilprozessrecht, § 151 Rn. 10; Schönke (Begr.)/ Kuchinke: Zivilprozessrecht, S. 350; Gaul, in: Ballerstedt/Mann et al. (Hrsg.): FS Flume, S. 443ff., hier: S. 513; MüKo/ Gottwald: § 322 ZPO, Rn. 13; Wieczorek/Schütze/ Büscher: § 322 ZPO, Rn. 50; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann: Vor § 322 ZPO, Rn. 12; Saenger: § 322 ZPO, Rn. 11; Grunsky/Jacoby: Zivilprozessrecht, Rn. 747; Schilken: Zivilprozessrecht, Rn. 1027.

[17] Bötticher: Beiträge, S. 221; Grunsky/Jacoby: Zivilprozessrecht, Rn. 747.

[18] BGHZ 93, 287, 290; MüKo/ Gottwald: § 322 ZPO, Rn. 47; Thomas/Putzo/ Reichold: § 322 ZPO, Rn. 7; nur formal keine Ausnahme annehmen wollen Jauernig/Hess: Zivilprozessrecht, § 62 Rn. 17; Schönke (Begr.)/ Kuchinke: Zivilprozessrecht, S. 350, die stattdessen von einem anderen Streitgegenstand (Feststellung des Inhalts des Titels) ausgehen.

[19] Jauernig/Hess: Zivilprozessrecht, § 62 Rn. 18; Rosenberg/Schwab/Gottwald: Zivilprozessrecht, § 151 Rn. 15; teilweise wird aber in diesem Punkt wieder die klassische Bindungslehre vertreten, z. B. Schilken: Zivilprozessrecht, Rn. 1030.

[20] Stein/Jonas/ Leipold: § 322 ZPO, Rn. 38-39; Koussoulis: Rechtskraft, S. 34; Braun: Prozessrecht, S. 905.

[21] So wohl Braun: Prozessrecht, S. 903.

[22] Stein/Jonas/ Leipold: § 322 ZPO, Rn. 35; Koussoulis: Rechtskraft, S. 40.

[23] Braun: Prozessrecht, S. 907; Stein/Jonas/ Leipold: § 322 ZPO, Rn. 40; anders wohl Koussoulis: Rechtskraft, S. 235.

[24] Braun: Prozessrecht, S. 906; Stein/Jonas/ Leipold: § 322 ZPO, Rn. 41; Koussoulis: Rechtskraft, S. 228, letzterer aber ohne Anerkennung der Ausnahme als Ausnahme (S. 215).

[25] Jauernig/Hess: Zivilprozessrecht, § 62 Rn. 22.

[26] Jauernig/Hess: Zivilprozessrecht, § 62 Rn. 15.

[27] Rosenberg/Schwab/Gottwald: Zivilprozessrecht, § 151 Rn. 15.

[28] Braun: Prozessrecht, S. 906; Goldschmidt: Der Prozess als Rechtslage, S. 229; Bötticher: Beiträge, S. 229.

[29] Stein/Jonas/ Leipold: § 322 ZPO, Rn. 37.

[30] Braun: Prozessrecht, S. 906.

[31] Koussoulis: Rechtskraft, S. 225-226; Bötticher: Beiträge, S. 237.

[32] Hellwig: System I, S. 777.

[33] Koussoulis: Rechtskraft, S. 228, der im Folgenden dann in sich widersprüchlich ausführt, dass die Klage unproblematisch als unzulässig zurückgewiesen werden müsse, die Hauptfrage aber sei, ob es um eine Zulässigkeits- oder Begründetheitsfrage geht.

[34] Dies erkennt auch BGHZ 93, 287, 293.

[35] So auch Pohle, in: Furno (Hrsg.): FS Calamandrei, S. 377ff., hier: S. 402.

[36] Bötticher: Beiträge, S. 133; Gaul, in: Ballerstedt/Mann et al. (Hrsg.): FS Flume, S. 443ff., hier: S. 521 a. E..

[37] Abschnitt 2.1.1.1.

[38] Schwab, in: Bettermann/Zeuner (Hrsg.): FS Bötticher, S. 321ff., hier: S. 326; Rosenberg/Schwab/Gottwald: Zivilprozessrecht, § 155 Rn. 6.

[39] BGHZ 93, 287, 289.

[40] BVerfGE 36, 92, 97; Schwab/Gottwald: Verfassung und Zivilprozess, S. 50.

[41] Abschnitt 2.1.4.1.

[42] Abschnitt 2.1.1.

[43] Dies erkennt auch Koussoulis: Rechtskraft, S. 224, allerdings ohne zu erkennen, dass dies unter Zugrundelegung einer rein prozessualen Bindungswirkung anders zu beurteilen ist; zu seiner Ansicht konsequent das Ansehen der Gerichte als Zweck der Rechtskraft verneinend Stein/Jonas/ Leipold: § 322 ZPO, Rn. 30.

[44] Freilich nur für den Fall, dass man keine materiellrechtliche Wirkung annimmt.

[45] BGHZ 123, 138, 140-141.

[46] BGH BeckRS 2016, 112456, Rn. 17.

[47] BGHZ 93, 287, 289; BGHZ 123, 30, 34.

[48] Goldschmidt: Der Prozess als Rechtslage, S. 173; Hellwig: System I, S. 778; etwas widersprüchlich Gaul, in: Ballerstedt/Mann et al. (Hrsg.): FS Flume, S. 443ff., hier: S. 494, der gleichzeitig zuerkennen möchte, dass diese Vorschrift im Grunde von einer materiellrechtlichen Betrachtungsweise ausgeht, was ausweislich seiner Fußnote 275 wohl daran liegt, dass er Teile der Darstellung der im Text bekämpften Ansichten als Ansicht des Textes betrachtet.

[49] Der Wortlaut (Mugdan (Hrsg.): Materialien I, S. CVIII) spricht davon, das Urteil sei „maßgebend für das Rechtsverhältnis“, verwendet aber gleichzeitig die Terminologie „kann nicht mehr bestritten“/„nicht mehr geltend gemacht werden“.

[50] Mugdan (Hrsg.): Materialien I, S. 553-554, II-III.

[51] Mugdan (Hrsg.): Materialien I, S. 812, Originalseite 510 (Angabe im Rand).

[52] Mugdan (Hrsg.): Materialien I, S. 811.

[53] Mugdan (Hrsg.): Materialien I, S. 553, Rn. 4.

[54] Pagenstecher: Zur Lehre von der materiellen Rechtskraft, S. 303-305.

[55] Pagenstecher: Zur Lehre von der materiellen Rechtskraft, S. 356.

[56] Pagenstecher: Zur Lehre von der materiellen Rechtskraft, S. 358.

[57] So erkennt dies Blomeyer: Zivilprozessrecht, S. 473.

[58] Wieczorek/Schütze/ Büscher: § 322 ZPO, Rn. 30; RGZ 129, 246, 248; Hellwig: System I, S. 778.

[59] Stein/Jonas/ Leipold: § 322 ZPO, Rn. 35; im Ergebnis so auch Wieczorek/Schütze/ Büscher: § 322 ZPO, Rn. 37.

[60] Goldschmidt: Der Prozess als Rechtslage, S. 188; Gaul, in: Ballerstedt/Mann et al. (Hrsg.): FS Flume, S. 443ff., hier: S. 456.

[61] Gaul, in: Ballerstedt/Mann et al. (Hrsg.): FS Flume, S. 443ff., hier: S. 456; Schumann, in: Bettermann/Zeuner (Hrsg.): FS Bötticher, S. 289ff., hier: S. 312.

[62] Hellwig: System I, S. 779.

[63] So etwa Hellwig: System I, S. 779, der dieses Recht in Abgrenzung zum Privatrecht dem öffentlich-rechtlichen Prozessrecht zuweist.

[64] Pagenstecher: Zur Lehre von der materiellen Rechtskraft, S. 40.

[65] Schilken: Zivilprozessrecht, Rn. 1010.

[66] Maunz/Dürig/ Kersten: Art. 76 GG, 61. Lfg., Rn. 24.

[67] Maunz/Dürig/ Hillgruber: Art. 92 GG, 51. Lfg., Rn. 11.

[68] Hellwig: System I, S. 779; Goldschmidt: Der Prozess als Rechtslage, S. 183.

[69] Gaul, in: Ballerstedt/Mann et al. (Hrsg.): FS Flume, S. 443ff., hier: S. 458.

[70] Pohle, in: Furno (Hrsg.): FS Calamandrei, S. 377ff., hier: S. 386.

[71] Rosenberg/Schwab/Gottwald: Zivilprozessrecht, § 151 Rn. 8.

[72] Pagenstecher: Zur Lehre von der materiellen Rechtskraft, S. 378.

[73] Pagenstecher: Zur Lehre von der materiellen Rechtskraft, S. 379.

[74] Pagenstecher: Zur Lehre von der materiellen Rechtskraft, S. 143.

[75] Braun: Prozessrecht, S. 904; im Kern dasselbe Beispiel führt Pagenstecher: Zur Lehre von der materiellen Rechtskraft, S. 82-83 an, allerdings in der Konstellation, dass andere Schuldner des insolventen Gläubigers vom Titelschuldner Ausgleich der Bereicherung auf ihre Kosten verlangen, was sich nach der heutigen, 1905 noch nicht bekannten, Dogmatik mit dem Vorrang der Rückabwicklung in der Leistungsbeziehung (also zwischen Titelschuldner und Titelgläubiger, zwischen denen der Titel ja ohne weiteres gilt), jedoch unproblematisch lösen lässt, zumal sich auch keine Unterschiede zur Leistung ohne Titel ergeben.

[76] Pagenstecher: Zur Lehre von der materiellen Rechtskraft, S. 93; Braun: Prozessrecht, S. 904.

[77] Braun: Prozessrecht, S. 904.

[78] Braun: Prozessrecht, S. 905.

[79] Hellwig: System I, S. 802-803.

[80] Blomeyer: Zivilprozessrecht, S. 505; Braun: Prozessrecht, S. 905.

[81] Wieczorek/Schütze/ Büscher: § 322 ZPO, Rn. 30.

[82] Zeiss/Schreiber: Zivilprozessrecht, Rn. 562.

[83] Pagenstecher: Zur Lehre von der materiellen Rechtskraft, S. 143.

[84] Arens/Lüke: Zivilprozessrecht, Rn. 358; Jauernig/Hess: Zivilprozessrecht, § 62 Rn. 7; Hellwig: System I, S. 781; Zeiss/Schreiber: Zivilprozessrecht, Rn. 565.

[85] Arens/Lüke: Zivilprozessrecht, Rn. 358; Jauernig/Hess: Zivilprozessrecht, § 62 Rn. 8; Gaul, in: Ballerstedt/Mann et al. (Hrsg.): FS Flume, S. 443ff., hier: S. 502; Hellwig: System I, S. 779.

[86] Stein/Jonas/ Leipold: § 322 ZPO, Rn. 24.

[87] Wieczorek/Schütze/ Büscher: § 322 ZPO, Rn. 31; MüKo/ Gottwald: § 322 ZPO, Rn. 8.

[88] Wieczorek/Schütze/ Büscher: § 322 ZPO, Rn. 31.

[89] Gaul, in: Ballerstedt/Mann et al. (Hrsg.): FS Flume, S. 443ff., hier: S. 497.

[90] Saenger: § 293 ZPO, Rn. 1; BGHZ 177, 237, Rn. 8; Homfeldt: Rechtskraft, S. 17.

[91] Rosenberg/Schwab/Gottwald: Zivilprozessrecht, § 77 Rn. 9.

[92] Pagenstecher: Zur Lehre von der materiellen Rechtskraft, S. 344-345; eine neben der Vermutung eigenständige prozessuale Seite der Rechtskraft, die eine Berücksichtigung des rechtskräftigen Urteils von Amts wegen anordnet, wie von Pohle, in: Furno (Hrsg.): FS Calamandrei, S. 377ff., hier: S. 402 angenommen ist daher gar nicht nötig, weshalb auch die Kritik an dieser Inkonsequenz bei Gaul, in: Ballerstedt/Mann et al. (Hrsg.): FS Flume, S. 443ff., hier: S. 521 im Ergebnis keine tragfähige Gegenargumentation ist.

[93] Gaul, in: Ballerstedt/Mann et al. (Hrsg.): FS Flume, S. 443ff., hier: S. 522; Hellwig: System I, S. 780.

[94] Gaul, in: Ballerstedt/Mann et al. (Hrsg.): FS Flume, S. 443ff., hier: S. 497.

[95] Pagenstecher: Zur Lehre von der materiellen Rechtskraft, S. 309; ebenfalls vertragsfremde Wirkungen anerkennend Stein/Jonas/ Leipold: § 322 ZPO, Rn. 25.

[96] So etwa Rosenberg/Schwab/Gottwald: Zivilprozessrecht, § 151 Rn. 9; MüKo/ Gottwald: § 322 ZPO, Rn. 14.

[97] Gaul, in: Ballerstedt/Mann et al. (Hrsg.): FS Flume, S. 443ff., hier: S. 524; eine Bindung sogar ausdrücklich ablehnend Schilken: Zivilprozessrecht, S. 1011.

[98] Für alle: BGHZ 93, 287, 290; BGHZ 53, 332, 334; Homfeldt: Rechtskraft, S. 24.

[99] MüKo/ Gottwald: § 322 ZPO, Rn. 8; Gaul, in: Ballerstedt/Mann et al. (Hrsg.): FS Flume, S. 443ff., hier: S. 520-521.

[100] Abschnitt 2.1.1.1.

Ende der Leseprobe aus 50 Seiten

Details

Titel
Zur Präklusion von Sachvortrag nach § 322 Abs. 1 ZPO
Hochschule
Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg
Note
12
Autor
Jahr
2017
Seiten
50
Katalognummer
V366463
ISBN (eBook)
9783668455481
ISBN (Buch)
9783668455498
Dateigröße
812 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Präklusion, Sachvortrag, Rechtskrafttheorie, materielle Rechtskraft
Arbeit zitieren
Till Menke (Autor:in), 2017, Zur Präklusion von Sachvortrag nach § 322 Abs. 1 ZPO, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/366463

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Zur Präklusion von Sachvortrag nach § 322 Abs. 1 ZPO



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden