Die neue Bilanzierung von Leasingverhältnissen nach IFRS 16. Auswirkungen auf GuV, Bilanz und wesentliche Kennzahlen


Bachelorarbeit, 2016

72 Seiten, Note: 1,5


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

1. Einleitung

2. Bilanzierung von Leasingverhältnissen gemäß IAS
2.1. Anwendungsbereich von IAS
2.2. Definitionen
2.3. Die Klassifizierung von Leasingverhältnissen
2.4. Bilanzierung Finanzierungsleasing beim Leasingnehmer
2.5. Bilanzierung Finanzierungsleasing beim Leasinggeber
2.6. Beispiel zur Bilanzierung von Finanzierungsleasing
2.7. Operating-Leasingbilanzierung beim Leasingnehmer
2.8. Operating-Leasingbilanzierung beim Leasinggeber
2.9. Beispiel zur Operating-Leasingbilanzierung
2.10. Fazit zu IAS

3. Bilanzierung von Leasingverhältnissen gemäß IFRS
3.1. Die Entstehungsgeschichte von IFRS
3.2. Hintergrund von IFRS
3.3. Anwendungsbereich von IFRS
3.4. Identifizierung von Leasingverhältnissen gemäß IFRS
3.5. Bilanzierung von Leasingverhältnissen gemäß IFRS 16 beim Leasingnehmer
3.5.1. Passiva
3.5.2. Aktiva
3.5.3. Aufwandserfassung
3.5.4. Änderung von Leasingverhältnissen
3.5.5. Beispiel zur Bilanzierung von Leasingverhältnissen gemäß IFRS 16 beim Leasingnehmer
3.5.6. Anhangsangaben
3.6. Bilanzierung von Leasingverhältnissen gemäß IFRS 16 beim Leasinggeber

4. Auswirkungen von IFRS
4.1. Auswirkungen von IFRS 16 auf die Bilanz
4.2. Auswirkungen von IFRS 16 auf die Gewinn und Verlustrechnung
4.3. Auswirkungen von IFRS 16 auf wesentliche Kennzahlen
4.4. Auswirkungen von IFRS 16 auf Leasinggesellschaften

5. Fazit

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Klassifizierungskriterien für Leasinggegenstände (IAS 17.10)

Abbildung 2: Auswirkungen von IFRS 16 auf die Bilanz

Abbildung 3: Prozentuale Eigenkapitalauswirkung von IFRS 16

Abbildung 4: Bilanzauswirkungen von IFRS 16 anhand eines Zahlenbeispiels

Abbildung 5: Auswirkungen von IFRS 16 auf die GuV

Abbildung 6: GuV-Auswirkungen von IFRS 16 anhand eines Zahlenbeispiels

Abbildung 7: Die Auswirkung von IFRS 16 auf die wesentlichen Kennzahlen

Abbildung 8: Erwartung, dass sich die Entscheidungen bzgl. Kauf oder Leasing dahin- gehend ändern werden, dass der Umfang der Leasingobjekte reduziert wird... 52

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Ermittlung des dem Leasingverhältnis zugrunde liegenden Zinssatzes

Tabelle 2: Die Auswirkungen von Finanzierungsleasing auf Bilanz und GuV beim Leasingnehmer

Tabelle 3: Die Auswirkungen von Finanzierungsleasing auf Bilanz und GuV beim Leasinggeber

Tabelle 4: Die Auswirkungen von Operating-Lease auf Bilanz und GuV beim Leasinggeber

Tabelle 5: Entwicklung des RoU-Assets, der Leasingverbindlichkeit und GuV-Auswir- kungen bis Jahr 04

Tabelle 6: Entwicklung des RoU-Assets, der Leasingverbindlichkeit und GuV-Auswir- kungen von Jahr 04 bis 06

Tabelle 7: Entwicklung des RoU-Assets, der Leasingverbindlichkeit und GuV-Auswir- kungen von Jahr 04 bis 11

Tabelle 8: Veränderungen der langfristigen Verbindlichkeiten infolge von IFRS 16

Tabelle 9: Prozentualer Schuldenanstieg infolge von IFRS 16

Tabelle 10: Prozentualer Anstieg des EBITDA infolge von IFRS 16

1. Einleitung

Seit geraumer Zeit wird von Seiten der Finanzanalysten der aktuelle Standard für Leasing- verhältnisse des International Accounting Standards Boards kritisiert. Es handelt sich hier- bei um den Standard IAS 17 Leasingverhältnisse (im Folgenden kurz „IAS 17“), welcher am 01.01.1999 in Kraft trat und seit dem 01.01.2005 in einer überarbeiteten Version der State of the Art ist.[1] Hauptkritikpunkt der Analysten ist die von IAS 17 gewährte Unter- scheidung von Finanzierungs- und Operating-Leasing-Verträgen. Diese Unterscheidung wird im Wesentlichen in Abhängigkeit der Zurechenbarkeit des Leasinggegenstandes ge- troffen. Ist das Leasingobjekt dem Leasinggeber zuzurechnen, liegt nach IAS 17 ein Ope- rating-Leasing-Vertrag vor. Es kann auch von einem reinen Mietverhältnis gesprochen werden. Ist der Leasinggegenstand dem Leasingnehmer zuzurechnen, liegt ein Finanzie- rungsleasing vor.[2] Wird ein Leasingvertrag als Operating-Leasinggeschäft klassifiziert, ist es dem Leasingnehmer möglich, diese Geschäfte „Off Balance“ abzubilden.[3] Unter Off- Balance-Bilanzierung ist eine bilanzneutrale Erfassung des Leasinggeschäfts zu verstehen. Es wird nur ein Leasingaufwand beim Leasingnehmer beziehungsweise ein Leasingertrag beim Leasinggeber in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.[4] Dadurch entstehen für den Leasingnehmer finanzielle Spielräume, welche einen positiven Effekt auf die Nutzung freier Kreditlinien oder die Bilanzstruktur haben.[5]

Dem Verlangen der Finanzanalysten wurde inzwischen nachgegeben. Nach fast zehnjäh- riger Bearbeitungszeit hat das IASB 13.01.2016 die neue Richtlinie IFRS 16 Leasingver- hältnisse (im Folgenden kurz „IFRS 16“) verabschiedet.[6] Dieser Standard löst IAS 17 ab und ist ab dem 01.01.2019 verpflichtend anzuwenden. Das Hauptanliegen, dass alle Lea- singgeschäfte künftig bilanziert werden müssen und es keine Unterscheidung zwischen Operating- und Finanzierungs-Leasinggeschäften mehr gibt, wurde in der Leasingnehmer- bilanzierung umgesetzt. Daher wird der neue Standard insbesondere für die Leasingneh- mer weitreichende Folgen haben. So ist zum Beispiel die Off-Balance-Bilanzierung nur noch in Ausnahmefällen möglich. Diese Ausnahmen betreffen beispielsweise kurzfristige oder geringfügige Leasingverträge. Für alle anderen Leasinggeschäfte muss der Leasing- nehmer in Zukunft eine Leasingverbindlichkeit auf der Passivseite und ein Nutzungsrecht auf der Aktivseite bilanzieren. Die Folge ist, dass die Bilanz verlängert wird. Eine Verlän- gerung der Bilanz beeinflusst rückwirkend wiederum Kennzahlen und Covenants.[7] Beson- ders betroffen sind Unternehmen, welche Leasinggeschäfte in großem Ausmaß betreiben. Insbesondere sind hier die Branchen Luftfahrt, Schifffahrt und Logistikgesellschaften zu nennen.[8]

Ein sehr wichtiger Bestandteil für die Erstellung dieser Arbeit ist der vom IASB verfasste Standard IAS 17, welcher den aktuellen Stand der Bilanzierung von Leasingverhältnissen wiederspiegelt. Ebenso wichtig ist der kürzlich vom IASB veröffentlichte Standard IFRS 16. Dieser bildet auch den aktuellsten Stand der Forschung zu diesem Themenbe- reich, da Praxiserfahrungen erst ab dem Jahr 2019 gesammelt werden können. Der Tatsa- che, dass die endgültige Fassung des Standards erst im Januar dieses Jahres veröffentlicht wurde, ist auch geschuldet, dass es keine Fachbücher hierzu gibt. Stattdessen wurde der Sachverhalt in Artikeln und Kommentaren in Fachzeitschriften erörtert, welche neben dem IFRS 16 eine wichtige Basis für diese Arbeit bilden. Weiter werden für diese Arbeit Onli- nequellen hinzugezogen ebenso wie Stellungnahmen von Unternehmen. Hier sind insbe- sondere die Stellungnahmen der Big Four der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Deloitte, KPMG, Ernst & Young und PwC, zu nennen.

Im Zuge dieser Arbeit sollen folglich die Neuerungen, die der IFRS 16 mit sich bringt, erläutert werden. Weiter sollen die bilanziellen Auswirkungen anhand eines praktischen Beispiels verdeutlicht werden, um die Absichten und Herausforderungen von IFRS 16 aufzuzeigen. Das Praxisbeispiel soll einen Ausblick auf das geben, auf was sich die Unternehmen ab dem 01.01.2019 einstellen müssen.

Zur Bearbeitung dieser Thesis wird mit der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Y-oung GmbH kooperiert. Die Kontaktdaten des Betreuers und Zweitkorrektors sind:

Name: Steffen Maurer

Adresse: Flughafenstraße 61, 70629 Stuttgart

E-Mail: Steffen.Maurer@de.ey.com

Telefon: (+49) 160 93914332

Zur Bearbeitung der Thematik der Arbeit wird im ersten Schritt der noch geltende Standard IAS 17 erläutert und beurteilt. Im Anschluss wird kurz auf die Entstehungsgeschichte von IFRS 16 eingegangen. Das Hauptaugenmerk wird auf eine ausführliche Darstellung der Veränderungen, die der Standard mit sich bringt, gelegt. Neben den Veränderungen wird auch auf die betroffenen Branchen sowie die positiven und negativen Effekte eingegangen. Um das Verständnis für die Bilanzierung von Leasingverhältnissen nach aktuellem und neuem Standard zu verbessern, werden die theoretisch gewonnenen Erkenntnisse anhand von Beispielen angewendet. Auch die Auswirkungen auf Bilanz, GuV und Kennzahlen werden anhand von Beispielen dargestellt. Im abschließenden Fazit werden die erworbe- nen Erkenntnisse reflektiert und bewertet.

2. Bilanzierung von Leasingverhältnissen gemäß IAS 17

In diesem Abschnitt der Thesis wird der aktuell gültige Standard IAS 17 erläutert. Es werden Leasingverhältnisse definiert, die verschiedenen Leasingtypen vorgestellt und es wird auf die Bilanzierung von Leasingnehmer und Leasinggeber eingegangen. Die Zielsetzung des Standards ist Leasingnehmern und -gebern vorzuschreiben, wie Leasingverhältnisse aus bilanzieller Sicht sachgerecht zu erfassen sind.[9]

2.1. Anwendungsbereich von IAS 17

Grundsätzlich ist IAS 17 auf die Bilanzierung aller Leasingverhältnisse anzuwenden. Aus- nahmen sind in IAS 17.2 und IAS 17.3 aufgeführt. Demnach ist IAS 17 nicht anzuwenden bei Leasingverhältnissen in Bezug auf Entdeckung und Verarbeitung von nicht regenera- tiven Ressourcen wie zum Beispiel Mineralien oder Öl. Ebenso ist IAS 17 nicht gültig für Lizenzvereinbarungen für Filme, Theaterstücke oder Ähnliches. Eine weitere Ausnahme bilden Immobilien die als Finanzinvestitionen gehalten werden. Bei diesen Immobilien ist der Standard IAS 40 anzuwenden. Außerdem findet IAS 17 keine Anwendung bei Lea- singverhältnissen im Hinblick auf biologische Vermögenswerte, da bei dieser Art von Ver- mögenswerten IAS 41 Anwendung findet. Weiterhin findet IAS 17 keine Anwendung auf Dienstleistungsverträge, welche keine Nutzungsrechte zwischen den Vertragspartnern übertragen.[10]

2.2. Definitionen

Ein Leasingverhältnis liegt vor, wenn eine Vereinbarung zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer über eine Zahlung oder eine Reihe von Zahlungen über einen bestimmten Zeitraum getroffen wird und dem Leasingnehmer das Recht auf Nutzung eines Vermögenswertes vom Leasinggeber für den bestimmten Zeitraum übertragen wird.[11]

Ein Finanzierungsleasing ist gegeben, wenn ein Leasingverhältnis besteht, bei dem im We- sentlichen alle mit dem Eigentum verbundenen Chancen und Risiken eines Vermögens- wertes übertragen werden, unabhängig davon ob auch das Eigentum übertragen wird.[12] Bei dieser Form des Leasings steht nicht die alleinige Nutzung des Vermögensgegenstandes im Vordergrund sondern die Übertragung des Objektes, um von den übertragenen Chancen zu profitieren.[13]

Die Definition des Operating-Leasings erfolgt im Zuge einer Negativabgrenzung, sodass es sich immer dann um ein Operating-Leasingverhältnis handelt, wenn die Umstände für ein Finanzierungsleasing nicht gegeben sind.[14]

Die Laufzeit des Leasingverhältnisses beginnt mit dem Tag, ab welchem der Leasingneh- mer Anspruch auf die Ausübung seines Nutzungsrechtes am vereinbarten Vermögenswert hat.[15] Die Leasingdauer entspricht grundsätzlich der vertraglich festgelegten unkündbaren Mindestlaufzeit. Erweitert wird die Leasingdauer durch vertraglich vereinbarte Optionen, wie zum Beispiel eine Kaufoption oder eine Option auf Verlängerung der Laufzeit, sofern zu Beginn der Laufzeit zu erwarten ist, dass die vereinbarten Optionen auch ausgeübt wer- den.[16]

Die Mindestleasingzahlungen umfassen in erster Linie die vertraglich festgelegten Lea- singraten über die oben definierte Leasingdauer. Hinzu kommt ein garantierter Restwert, welcher wie eine letzte Leasingrate behandelt wird. Damit dieser Sachverhalt wie beschrie- ben behandelt wird, muss der Restwert vom Leasingnehmer, einem dem Leasingnehmer verbundenen Unternehmen oder eines unabhängigen finanzstarken Dritten garantiert wer- den. Außerdem muss eine, vom Leasinggeber gewährte, günstige Kaufoption den Min- destleasingzahlungen hinzugerechnet werden. Eine günstige Kaufoption liegt dann vor, wenn die Kaufoption einen Nachlass von über 10% auf den üblichen Verkehrswert ge- währt.[17] In diesem Fall kann zu Beginn der Laufzeit bereits mit hinreichender Sicherheit von einer Ausübung der Kaufoption gerechnet werden. Diese Kaufoption wird ebenso wie eine letzte Leasingrate behandelt wie auch der garantierte Restwert.[18]

Der Grenzfremdkapitalzinssatz ist derjenige Zinssatz, welcher Anwendung findet, falls der dem Leasingverhältnis zugrunde liegende Zinssatz nicht ermittelt werden kann. Er bemisst sich in der Höhe nach demjenigen Zinssatz, den der Leasingnehmer für ein vergleichbares Leasinggeschäft zahlen müsste. Ist dieser nicht zu ermitteln, wird alternativ der Zinssatz genommen, welchen der Leasingnehmer zu Beginn des Leasinggeschäfts vereinbaren müsste, um den geleasten Vermögenswert mit Fremdkapital zu finanzieren. Die Rahmen- bedingungen wie Dauer und Sicherheiten müssen hierbei dieselben sein wie beim Leasing- geschäft.[19]

2.3. Die Klassifizierung von Leasingverhältnissen

Grundsätzlich unterscheidet IAS 17, wie bereits mehrfach festgestellt, zwischen Opera- ting-Lease und Finanzierungsleasing. Die Grundlage für diese Unterscheidung von Lea- singverhältnissen nach IAS 17 bildet der Risk-and-Reward-Ansatz. Das bedeutet: Gehen die wesentlichen Chancen und Risiken auf den Leasingnehmer über, dann handelt es sich um ein Finanzierungleasing und der Leasinggegenstand ist beim Leasingnehmer zu bilan- zieren. Verbleiben die Chancen und Risiken beim Leasinggeber handelt es sich um ein Operating-Leasingverhältnis und der Leasinggegenstand wird nur beim Leasinggeber bi- lanziert.[20] Es handelt sich also um eine Entweder-oder-Entscheidung bei der Bilanzierung, weswegen auch vom All-or-Nothing-Ansatz gesprochen wird.[21] Aufgrund dieser Tatsache ist die Klassifizierung von Leasingverhältnissen nach IAS 17 auch der springende Punkt, da für den Leasingnehmer bei der Klassifizierung die Entscheidung zwischen Bilanzwirk- samkeit und Bilanzunwirksamkeit fällt.

Die Chancen und Risiken sind im IAS 17.7 definiert. Zu den Risiken zählen beispielsweise Verlustmöglichkeiten aufgrund von ungenutzten Kapazitäten oder technische Überholung, wohingegen zu den Chancen die Erwartungen eines gewinnbringenden Einsatzes im Ge- schäftsbetrieb des Vermögenswertes oder Erwartung eines Gewinns aus einem Wertzu- wachs zählen.

Die Klassifizierungskriterien für Leasingverhältnissen sind in IAS 17.10 geregelt. Es wer- den fünf Kriterien definiert an welchen bestimmt werden kann, ob ein Operating-Leasing oder ein Finanzierungsleasing vorliegt (Abbildung 1). Ist eines der fünf Kriterien erfüllt handelt es sich um ein Finanzierungsleasing und der Leasinggegenstand ist beim Leasing- nehmer zu bilanzieren.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Klassifizierungskriterien für Leasinggegenstände (IAS 17.10) Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an: Pawelzik 2012, S. 312

Überdies gibt es weitere Indikatoren, die entweder allein oder in Kombination bei einem entsprechenden Gesamtbild dazu führen können, dass ein Leasingverhältnis als Finanzie- rungsleasing eingestuft wird. Ein Leasingverhältnis kann demnach als Finanzierungslea- sing eingestuft werden, wenn der Leasingnehmer im Rahmen einer durch ihn veranlassten Auflösung des Leasingverhältnisses die Verluste des Leasinggebers trägt, wenn Gewinne beziehungsweise Verluste aus Schwankungen des Restwertes entstehen und diesem dem Leasingnehmer zustehen, oder wenn eine günstige Verlängerungsoption des Leasingver- hältnisses besteht.[22]

Ist keines der genannten Kriterien erfüllt, dann handelt es sich um ein Operating-Leasing- verhältnis.

2.4. Bilanzierung Finanzierungsleasing beim Leasingnehmer

Beim Finanzierungsleasing gilt der Leasingnehmer als wirtschaftlicher Eigentümer des Leasingobjekts. Daher verlangt IAS 17.20, dass der Leasingnehmer einen Vermögenswert und eine Schuld in seiner Bilanz anzusetzen hat. Der Leasinggegenstand wird zu Beginn der Laufzeit auf der Aktivseite zum Fair Value oder - falls niedriger - zum Barwert der Mindestleasingzahlungen bilanziert. Der Barwert wird mit dem im Leasingvertrag verein- barten Zinssatz berechnet. Ist dieser nicht bekannt wird der Grenzfremdkapitalzinssatz her- angezogen. Falls anfänglich direkte Kosten entstanden sind, sind diese dem angesetzten Buchwert hinzuzurechnen (IAS 17.24). Auf der Passivseite hat der Leasingnehmer zudem eine Schuld in selber Höhe zu bilanzieren.[23]

Ist der Leasinggegenstand per Zugangsbewertung in der Bilanz ausgewiesen, muss dieser über die Laufzeit des Leasingverhältnisses fortbewertet und abgeschrieben werden. Hier- für sieht IAS 17.27 die allgemein geltenden Vorschriften des IAS 16 (Sachanlagen), IAS 38 (immaterielle Vermögensgegenstände) und IAS 40 (Immobilien) vor. Für außerplan- mäßige Abschreibungen ist wie beim Operating-Leasing der IAS 36 gültig. Ist keine güns- tige Kaufoption im Leasingvertrag vereinbart, das heißt der Eigentumsübergang am Ende des Leasingverhältnisses ist nicht hinreichend sicher, dann ist das Leasingobjekt über den kürzeren der beiden Zeiträume, Leasingverhältnis und Nutzungsdauer, komplett abzu- schreiben. Besteht eine günstige Kaufoption wird der Leasinggegenstand über die gewöhn- liche Nutzungsdauer abgeschrieben und nicht über die Laufzeit des Leasingverhältnisses.[24]

Die aus der Leasingverbindlichkeit entstehenden Leasingzahlungen enthalten einen Til- gungs- und einen Zinsanteil. Dieser ist nach IAS 17.25 aufzuteilen. Der Tilgungsteil ver- mindert die auf der Passivseite ausgewiesene Leasingverbindlichkeit. Der zu zahlende Zins ist als Finanzierungsaufwand zu erfassen. IAS 17.25 sieht weiter vor, dass die Zinsanteile über die Laufzeit des Leasingverhältnisses so zu verteilen sind, dass sich für die einzelnen Perioden ein konstanter Zinssatz ergibt. Da diese Ermittlung in der Praxis mit einem hohen Aufwand verbunden ist gewährt IAS 17.26 die Möglichkeit Näherungsverfahren, wie zum Beispiel die Zinsstaffelmethode, zu verwenden.[25]

Auch für das Finanzierungsleasing muss der Leasingnehmer im Anhang Angaben machen. IAS 17.31 sieht eine allgemeine Beschreibung der wesentlichen Leasingvereinbarungen vor, mit besonderem Augenmerk auf Klauseln, wie Kauf- oder Mietverlängerungsoptio- nen, oder Covenants. Es müssen weiter Angaben zu den Nettobuchwerten am Abschluss- stichtag der einzelnen Vermögensgruppen gemacht werden. Außerdem muss eine Überlei- tungsrechnung von der Summe der künftigen Mindestleasingzahlungen zum Bilanzstich- tag zu deren Barwert für verschiedene Zeiträume (bis ein Jahr, länger als ein Jahr bis zu fünf Jahren und länger als fünf Jahre) dargestellt werden. Zudem muss die Summe der erwarteten künftigen Mindestleasingzahlungen und die in der Periode erfassten Eventual- mietzahlungen angegeben werden. Ergänzend zu IAS 17.31 gelten die Angabepflichten je nach Vermögensgruppe gemäß IAS16, IAS 38, IAS 40 und IAS 41. [26]

2.5. Bilanzierung Finanzierungsleasing beim Leasinggeber

Die Bilanzierung eines Finanzierungsleasings erfolgt auch hier spiegelbildlich zum Leasingnehmer. Sofern sich der Leasinggegenstand in der Bilanz des Leasinggebers befand, hat dieser diesen mit Beginn der Laufzeit auszubuchen. Im Gegenzug wird eine Forderung in Höhe des Nettoinvestitionswertes[27] eingebucht. Der für die Ermittlung des Nettoinvestitionswertes benötigte Zinssatz ist im Leasingvertrag festgelegt.[28]

Die durch das Leasinggeschäft garantierten Leasingerträge sind vom Leasinggeber über die Leasinglaufzeit zu realisieren. Der Leasingertrag ist zudem in einen Zins- und einen Tilgungsanteil aufzuteilen. Der Zinsanteil wird erfolgswirksam als Finanzertrag erfasst, wohingegen der Tilgungsanteil erfolgsneutral als Minderung der Forderung zu erfassen ist.

Der Zinsertrag wird mit einem konstanten Zinssatz auf Basis der noch ausstehenden Forderung ermittelt. Gemäß IAS 17.41 ist zudem an jedem Bilanzstichtag eine Werthaltigkeitsprüfung des nicht garantierten Restwertes durchzuführen.[29]

In IAS 17.47 sind die für den Leasinggeber verpflichtenden Anhangsangaben festgelegt. Wie der Leasingnehmer muss der Leasinggeber eine allgemeine Beschreibung der wesentlichen Leasingvereinbarungen darlegen. Zudem muss eine Überleitungsrechnung der Bruttoinvestition zum Barwert der Mindestleasingzahlungen angegeben werden. Hinzu kommen Angaben zu den Barwerten der Bruttoinvestition für bestimmte Zeiträume (bis ein Jahr, länger als ein bis kleiner fünf Jahre, größer fünf Jahre). Die noch nicht realisierten Finanzerträge sowie die kumulierten Wertberichtigungen für uneinbringliche ausstehende Mindestleasingzahlungen müssen ebenfalls angegeben werden.[30]

2.6. Beispiel zur Bilanzierung von Finanzierungsleasing

Das nachfolgende Beispiel ist in Anlehnung an die Beispiele 8, 9 und 10 in Kirsch 2016b auf Seite 68ff. gewählt und dient zur Veranschaulichung der gegenwärtigen Vorschriften der Finanzierungsleasingbilanzierung.

Ein Leasingnehmer least ab dem 01.01.01 ein Fahrzeug über einen Zeitraum von 4 Jahren. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer des Fahrzeugs ist auf 5 Jahre festgelegt. Die jährliche Leasingrate beträgt 10.000 € und der beizulegende Zeitwert ist 42.000 €. Es bestehen keine Optionen nach Ablauf der Grundmietzeit. Zudem ist dem Leasingnehmer bekannt, dass das Fahrzeug zum Ende des Leasingverhältnisses für 8.000 € an einen fremden Dritten veräußert wird.

Zuerst muss bestimmt werden ob es sich um ein Finanzierungs- oder ein Operating-Lea- singverhältnis handelt. Wenn man die Fragestellungen aus dem Punkt 2.3 abarbeitet stellt man fest, dass der Leasingnehmer das Leasingobjekt über den wesentlichen Teil der wirt- schaftlichen Nutzungsdauer least. Da er das Fahrzeug 4 Jahre least und die Nutzungsdauer 5 Jahre beträgt, wird das Leasingobjekt über 80% der Nutzungsdauer geleast.

Dem Leasingnehmer sind alle Informationen bekannt um den dem Leasingverhältnis zugrunde liegenden Zinssatz zu bestimmen. Dieser lässt sich über die Zielwertsuche in Excel ermitteln. Hierzu benötigt man die in Tabelle 1 dargestellten Informationen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: Ermittlung des dem Leasingverhältnis zugrunde liegenden Zinssatzes Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an: Kirsch 2016b, S. 68

Der ermittelte Zinssatz beträgt somit 5,04% p.a. Dieser Zinssatz wird bei der Ermittlung des Barwertes zugrunde gelegt. Dieser ermittelt sich über die Diskontierung der während der Grundmietzeit geleisteten Zahlungen in Höhe von 40.000 €. Der Barwert dieser Mindestleasingraten beträgt somit:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Da der Barwert der Leasingzahlungen niedriger ist als der beizulegende Zeitwert, muss der Leasingnehmer gemäß IAS 17.20 zu Beginn der Laufzeit die Schuld und den Vermögens- wert mit dem Barwert der Leasingzahlungen bilanzieren. In Tabelle 2 ist dargestellt, wie sich das Leasingverhältnis über die Jahre in der Bilanz und GuV des Leasingnehmers ent- wickelt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 2: Die Auswirkungen von Finanzierungsleasing auf Bilanz und GuV beim Leasingnehmer Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an: Kirsch 2016b, S. 69

Der zu bilanzierende Wert für den Fuhrpark errechnet sich aus dem Fuhrpark des Vorjahres minus die Abschreibungen des aktuellen Jahres. Wobei die Abschreibungen als linear an- genommen werden und sich somit als ein Viertel des Fuhrparkwertes zum 01.01.01 ergibt. Die Leasingverbindlichkeit wird jährlich um die Tilgung reduziert, welche sich aus Lea- singrate minus Zinsaufwand errechnet. Der Zinsaufwand errechnet sich aus der Leasing- verbindlichkeit des Vorjahres multipliziert mit dem dem Leasingverhältnis zugrunde lie- genden Zinssatz. Die GuV-Auswirkung, also der Ergebniseffekt, ist die Summe aus Zins- aufwand und Abschreibung. Es ergibt sich ein Ergebniseffekt in der GuV des Leasingneh- mers von -40.002 €. Zu erwarten wäre ein Aufwand von 40.000 € gewesen (4-mal eine Leasingrate in Höhe von 10.000 €). Die Differenz von 2 € ist auf Rundungsdifferenzen zurückzuführen.

Der Leasinggeber bucht im Falle des Finanzierungsleasings eine Forderung in seine Bilanz in Höhe des Nettoinvestitionswertes (IAS 17.36) ein. Der Nettoinvestitionswert entspricht dem Barwert der Mindestleasingzahlungen zuzüglich eines Restwertes, sofern dieser be- steht. Da im Falle dieses Beispiels keine günstige Kaufoption besteht, ist die Forderung in Höhe des Barwerts der Mindestleasingzahlungen auszuweisen. Dieser entspricht in diesem Fall der Höhe der Leasingverbindlichkeit. Neben dieser Forderung hat der Leasinggeber Finanzerträge zu erfassen, welche sich aus einer periodischen Verzinsung des noch ausste- henden Nettoinvestitionswertes ergeben. Die Verzinsung erfolgt mit dem dem Leasingver- trag zugrundeliegenden Zinssatz. Diese Vorgehensweise entspricht der Effektivzinsme- thode. Die Auswirkungen auf die Bilanz und GuV des Leasinggebers sind in Tabelle 3 veranschaulicht.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 3: Die Auswirkungen von Finanzierungsleasing auf Bilanz und GuV beim Leasinggeber Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an: Kirsch 2016b, S. 69

Die Forderung entwickelt sich kongruent mit der Leasingverbindlichkeit. Die Finanzerträge ergeben sich aus dem Zinssatz multipliziert mit der noch ausstehenden Forderung. Somit hat der Leasinggeber zum Ende der Laufzeit des Leasingverhältnisses einen Finanzertrag von 4.575 € erwirtschaftet.

2.7. Operating-Leasingbilanzierung beim Leasingnehmer

Bei einem Operating-Leasingverhältnis wird der Leasingnehmer weder rechtlicher noch wirtschaftlicher Eigentümer des Leasingobjekts. Deshalb muss beim Leasingnehmer weder ein Vermögenswert noch eine Schuld in der Bilanz angesetzt werden.[31] Solche Leasingverhältnisse werden „Off-Balance“, also bilanzneutral, bilanziert.

Gemäß IAS 17.33 müssen die Leasingzahlungen des Leasingvertrages als Aufwand in der GuV erfasst werden. Dieser wird in der Regel linear über die Laufzeit verteilt. Entsprechen jedoch andere Zurechnungsmodelle, wie zum Beispiel die degressive, progressive oder leistungsabhängige Zurechnung, besser der Realität, dann sind diese anzuwenden.[32] Der zu erfassende Aufwand kann durch Anreize des Leasinggebers gemindert werden. In SIC-15 sind als Beispiele für solche Anreize eine Barzahlung an den Leasingnehmer, oder die Rückerstattung, oder Übernahme von Kosten durch den Leasinggeber (Verlegungskosten oder Mietereinbauten) aufgeführt. Die Reduktion des Aufwands ist auch über die Laufzeit verteilt zu erfassen. Für diese Verteilung ist dasselbe Zurechnungsmodell anzuwenden wie das, welches für den Aufwand zugrunde gelegt wird.[33]

Zu einem Operating-Leasingverhältnis müssen zudem gemäß IAS 17.35 Anhangsangaben gemacht werden. Es muss die Summe der künftigen Leasingzahlungen aus unkündbaren Verträgen angegeben werden. Diese Summe ist als Gesamtes und in drei verschiedenen Kategorien auszuweisen. Diese Kategorien unterteilen sich in Leasingverhältnisse bis zu einem Jahr Laufzeit, Leasingverhältnisse über einem Jahr bis zu fünf Jahren und Leasing- verhältnisse mit einer Laufzeit größer fünf Jahre. Weiter muss die Summe der künftigen Mindestleasingzahlungen aus unkündbaren Untermietverhältnissen zum Bilanzstichtag angegeben werden. Es müssen zudem Zahlungen aus Leasing- und Untermietverhältnis- sen, die in der Berichtsperiode als Aufwand erfasst sind, getrennt nach Beträgen für Min- destleasingzahlungen, Eventualmietzahlungen und Zahlungen aus Untermietverhältnissen ausgewiesen werden. Als letzte Anhangsangabe sieht IAS 17.35 eine allgemeine Beschrei- bung der wesentlichen Leasingverhältnisse vor. Ein besonderes Augenmerk soll hierbei auf Klauseln für Kauf- oder Mietverlängerungsoptionen, Preisanpassungen und Covenants gelegt werden. Zu diesen Vorschriften sind zudem die Angabevorschriften des IFRS 7 zu beachten[34]

2.8. Operating-Leasingbilanzierung beim Leasinggeber

Im Gegensatz zu Leasingnehmern müssen Leasinggeber Vermögenswerte, welche Be- standteil eines Operating-Leasingverhältnisses sind, in ihrer Bilanz ausweisen. Das Lea- singobjekt wird im Anlagevermögen aktiviert. Dies ist notwendig, da der Leasinggeber bei diesen Leasingverträgen wirtschaftlicher Eigentümer bleibt. Die Bewertung des Leasing- gegenstandes richtet sich danach, um welche Art von Leasingobjekt es sich handelt.[35] Bei Sachanlagen gilt IAS 16, bei immateriellen Vermögenswerten IAS 48 bei Anlageimmobi- lien IAS 40 und bei landwirtschaftlichen Leasinggegenständen IAS 41. Allgemein wird der Leasinggegenstand jedoch bei Zugang zu Anschaffungs- respektive Herstellungskos- ten bewertet. Zu diesen zählen gemäß IAS 17.52 auch direkte Kosten, welche dem Lea- singgeber bei den Verhandlungen und dem Abschluss des Leasingverhältnisses entstehen. Bezüglich Wertminderungen eines Leasinggegenstandes hat ein Unternehmen IAS 36 an- zuwenden.[36]

Die Leasingerträge aus einem Operating-Leasingverhältnis sind als Ertrag in der GuV zu verbuchen. Kosten inklusive Abschreibungen, die im Zuge eines Operating-Leasingver- hältnisses entstehen sind als Aufwand zu verbuchen. Für die Zurechnung von Aufwand und Ertrag gelten dieselben Grundsätze wie für den Leasingnehmer, welche unter 2.4.1 beschrieben wurden.

Auch der Leasinggeber muss in gewissem Maß Angaben im Anhang machen. Diese sind in IAS 17.56 und IAS 17.57 geregelt. Die Summe der künftigen Mindestleasingzahlungen muss im Anhang in selber Art und Weise angegeben werden, wie beim Leasingnehmer. Außerdem muss der Leasinggeber die Summe der Eventualmietzahlungen, welche in der Berichtsperiode als Ertrag erfasst wurden, sowie eine allgemeine Beschreibung der Leasingvereinbarungen offenlegen. Weitere Vorschriften zu den Anhangsangaben befinden sich im IFRS 7, IAS 16, IAS 36, IAS 38, IAS 40 und IAS 41.[37]

2.9. Beispiel zur Operating-Leasingbilanzierung

Das folgende Beispiel ist in Anlehnung an das Beispiel von Petersen, Bansbach und Dornbach „IFRS Praxishandbuch“ auf Seite 400f. gewählt.

Geleast wird ein Fahrzeug über einen Zeitraum von 4 Jahren. Die wirtschaftliche Nut- zungsdauer des Fahrzeugs beträgt 10 Jahre. Im ersten Jahr muss der Leasingnehmer keine Leasingraten entrichten, in den Folgejahren 2 bis 4 sind Leasingraten in Höhe von 1.500 € an den Leasinggeber zu zahlen. Die Anschaffungskosten des Leasingobjekts betragen 20.000 € und die Abschreibung des Fahrzeugs verläuft linear.

Da keines der Kriterien für ein Finanzierungsleasing erfüllt ist, ist dieses Leasingverhältnis als Operating-Lease zu erfassen. Nach IAS 16 ist das Fahrzeug beim Leasinggeber zu fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten. Die Leasingerträge sind gemäß IAS 17.50 linear über die Laufzeit des Leasingverhältnisses zu erfassen. Somit sind die Leasingraten in Höhe von 1.500 € aus den Jahren 2 bis 4 auf die gesamte Laufzeit zu verteilen. Es ergibt sich somit ein konstanter Leasingertrag in Höhe von 1.125 €. In Tabelle 4 sind die Auswirkungen auf die Bilanz und GuV des Leasinggebers dargestellt.

[...]


[1] Vgl. Deloitte, 2016a, online

[2] Vgl. Grünberger 2016, S.58

[3] Vgl. Bauer, Faßhauer 2014, S. 6-9

[4] Vgl. Ketz. 2003, S. 88

[5] Vgl. o.V 2009, S. 19

[6] Vgl. Deloitte, 2016b, online

[7] Vgl. Gruber, Hartmann-Wendels 2016, S. 46

[8] Vgl. Bauer; Faßhauer 2014, S. 6-9

[9] Vgl. IAS 17.1

[10] Vgl. IAS 17.2f.

[11] Vgl. IAS 17.4

[12] Vgl. ebd.

[13] Vgl. Wobbe 2008, S. 104

[14] .Vgl. IAS 17.4

[15] Vgl. ebd.

[16] Vgl. IAS 17.4; Grünberger, 2016, S. 59

[17] Vgl. Doll, 2006, S. 564

[18] Vgl. IAS 17.4, Grünberger, 2016, S. 59

[19] Vgl. IAS 17.4; Henning, 2015, S. 2010

[20] Vgl. IAS 17.8

[21] Vgl. Labrenz, 2013, S. 79-87; Rieg, Heyd 2015, S. 408-417

[22] Vgl. IAS 17.11; Kirsch 2016a, S. 66

[23] Vgl. IAS 17.20ff.; Zülch, Hendler 2009, S. 491; Grünberger 2016, S. 63; Pawelzik 2012, S. 329

[24] Vgl. IAS 17.25ff. ;Zülch, Hendler 2009, S. 491; Grünberger 2016, S. 63; Pawelzik 2012, S. 329.

[25] Vgl. Zülch, Hendler 2009, S. 492f.; Grünberger 2016, S. 63; Pawelzik 2012, S. 330

[26] Vgl. IAS 17.31f.; Zülch Hendler 2009, S. 494f.

[27] Die Nettoinvestition ist gemäß IAS 17.4 als Barwert der Bruttoinvestition (Mindestleasingzahlungen + nicht garantierter Restwert zugunstens des Leasinggebers) definiert.

[28] Vgl. IAS 17.36; Zülch, Hendler 2009, S. 496.; Grünberger 2016, S. 64; Pawelzik 2012, S. 331

[29] Vgl. IAS 17.40ff.; Grünberger 2016, S.64f.; Zülch, Hendler 2009, S. 497; Pawelzik 2012; S. 331

[30] Vgl. IAS 17.47; Grünberger 2016, S.64f.; Zülch, Hendler 2009, S. 497; Pawelzik 2012; S. 331.

[31] Vgl. Zülch, Hendler 2009, S. 495

[32] Vgl. IAS 17.34

[33] Vgl. Zülch, Hendler 2009, S. 495; Grünberger 2016, S. 61; Pawelzik 2012, S. 332

[34] Vgl. Zülch, Hendler 2009, S. 495f.

[35] Vgl. IAS 17.49

[36] Vgl. IAS 17.53ff.; Zülch, Hendler 2009,S 498; Pawelzik 2012, S. 332

[37] Vgl. Zülch, Hendler 2009,S 498; Pawelzik 2012, S. 332;

Ende der Leseprobe aus 72 Seiten

Details

Titel
Die neue Bilanzierung von Leasingverhältnissen nach IFRS 16. Auswirkungen auf GuV, Bilanz und wesentliche Kennzahlen
Hochschule
Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen; Standort Nürtingen
Note
1,5
Autor
Jahr
2016
Seiten
72
Katalognummer
V366652
ISBN (eBook)
9783668453418
ISBN (Buch)
9783668455146
Dateigröße
1856 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
IFRS, Accounting, Bilanz, GuV, Kennzahlen, Leasing, Bilanzierung, HGB, Finance, IFRS 16, Standards
Arbeit zitieren
Moritz Reck (Autor:in), 2016, Die neue Bilanzierung von Leasingverhältnissen nach IFRS 16. Auswirkungen auf GuV, Bilanz und wesentliche Kennzahlen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/366652

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