Regelungsansätze zur Netzneutralität in Deutschland, der EU und den USA


Seminararbeit, 2016

21 Seiten, Note: 12


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

1. Teil
Einleitung
1. USA
2. EU
3. Deutschland

2. Teil
A. Einleitung
B. Einführung in das Thema der Netzneutralität
1. Technische Grundlagen des Internet
2. Probleme der Netzneutralitätsdebatte
3. Begriff der Netzneutralität
C. Vergleich der rechtlichen Grundlagen zur Netzneutralität
1. USA
1.1 Historische Entwicklungen
1.2 Aktuelle Entwicklungen
2. EU
2.1 Historische Entwicklungen
2.2 Aktuelle Entwicklungen
3. Deutschland
4. Zwischenergebnis
D. Gesamtwürdigung und Ergebnis

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Teil

Einleitung

Die Thematik der Netzneutralität ist in den letzten Jahren immer stärker in den Fokus der Öffentlichkeit und Politik geraten. Die aktuellen gesetzgeberischen Entwicklungen in den USA und der EU zielen darauf ab, den Grundsatz der Netzneutralität gesetzlich zu verankern,[1] wobei jeweils unterschiedliche Maßnahmen durchgesetzt werden, um dieses Ziel zu erreichen.[2] Es ist fraglich, welche Auswirkungen die unterschiedlichen Entwicklungen auf das Internet haben werden.[3]

Die Debatte um die Netzneutralität wird dadurch erschwert, dass es derzeit noch keine einheitliche und verbindliche Legaldefinition ebendieser gibt.[4] Auch ein einheitliches Begriffsverständnis existiert bis heute nicht.[5] In der Hauptsache wird die Diskussion über ein offenes und diskriminierungsfreies Internet geführt, wobei unter dem Begriff der Netzneutralität unterschiedliche Thematiken des Telekommunikations- und Medienrechts erörtert werden.[6]

Das rasant wachsende Datenaufkommen[7] führt zu einer Überlastung der derzeitigen Infrastruktur und beeinflusst zeitkritische und datenintensive Dienste wie internetbasiertes TV (IPTV), Streaming, Voice-over-IP (VoIP), Online-Games etc.[8] Dadurch kommt es immer öfter dazu, dass Anbieter von Internetanschlüssen (Internet Service Provider) auf Maßnahmen des Verkehrsmanagements zurückgreifen, bestimmte Datenpakete priorisieren oder rechtmäßige Internetangebote gezielt blockieren bzw. verzögern.[9] Einerseits wird gesagt, dass dadurch vom ursprünglichen Grundgedanken eines offenen und diskriminierungsfreien Internets abgewichen werde.[10] Andererseits wird vertreten, dass das Festhalten an den Grundsätzen der Netzneutralität weder zeitgemäß noch realistisch sei und das Netz immer häufiger überbelastet werde, da kein intelligentes Netzwerkmanagement durchgeführt werde.[11]

Aufgrund des technischen Fortschritts können Daten nach Klassen unterschieden (z.B. mittels „Deep-Packet-Inspection“) und mit unterschiedlichen Servicequalitäten behandelt werden („Quality of Service“, QoS).[12] Der Netzbetreiber will dem Kunden schnelles Surfen, ein unterbrechungsfreies IPTV und hohe Sprachqualität beim VoIP bieten, wofür er den Datenverkehr intelligent managen und Daten priorisieren können muss.[13] Durch die Anwendung eines solchen Netzwerkmanagements könnten Netzkapazitätsengpässe gemindert werden.[14]

Bliebe es jedoch beim „Best-Effort“-Prinzip (alle Daten werden ohne Differenzierung gleich behandelt und gleich schnell transportiert)[15], so könnte darin laut der Rechtsprechung[16] eine Diskriminierung gesehen werden, denn Ungleiches (unterschiedliche Dienstekategorien) würde gleich behandelt werden.[17] Aus Sicht der Betreiber ist folglich eine unterschiedliche Behandlung von Nöten.[18]

Im Kern der Netzneutralitätsdebatte geht es mithin darum, ob und inwieweit von den bisherigen Prinzipien des Datentransports im Internet abgewichen werden kann.[19] Im konkreten demnach z.B. ob neben das „Best-Effort“-Prinzip qualitätsgesicherte Spezialdienste treten dürfen und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen diese erlaubt sein sollen.[20]

Befürworter der Netzneutralität befürchten bei Abschaffung ebendieser, dass:[21]

- Netzbetreiber Datenpakete ihrer Wettbewerber schlechter behandeln könnten als ihre eigenen,
- kleinere, innovative Anbieter, wie z.B. Softwareentwickler, behindert werden könnten,[22]
- Endnutzer in der Nutzung ihres Internetzugangs beeinträchtigt werden könnten,[23]
- die freie und offene Internetkommunikation gefährdet werden könnte und es mithin zu einer Beschränkung des Rechts auf Meinungsfreiheit käme.[24]

Kritiker der Netzneutralität, vor allem die Kabelnetzbetreiber und Internetdienstanbieter,[25] hingegen meinen, dass wenn am strikten Prinzip der Netzneutralität festgehalten werde:[26]

- Innovationen auf Dienstebene gehemmt werden könnten,[27]
- der Anreiz Netzinvestitionen zu tätigen vermindert werden könnte,[28]
- es zu einer ineffizienten Netznutzung kommen könnte,[29]
- Netznutzer diskriminiert werden könnten und
- die Vielfalt des Internets im Hinblick auf die vorhandenen Überkapazitäten verringert werden könnte, falls es durch den stark zunehmenden Datenverkehr zu Kapazitätsengpässen käme.

1. USA

Die Debatte um die Notwendigkeit neuer und eigenständiger Netzneutralitätsgebote hat ihren Ursprung in den USA.[30] Ursache dieser war eine durch die US-Regulierungsbehörde „Federal Communications Commission“ (FCC) selbstverschuldete Regelungslücke in der US-Wettbewerbsaufsicht.[31] Die FCC stufte in einem Bericht an den US-Kongress (1998) und in zwei Grundsatzentscheidungen (2002 und 2005) festnetzbasierende Internetzugänge als Informationsdienste ein und stellte fest, dass ein Informationsdienst kein Telekommunikationsdienst sei.[32] Dadurch wurden diese aus der US-amerikanischen, sektorspezifischen Wettbewerbsaufsicht entlassen.[33] Allerdings wurde diesen auch der Schutz der Beförderungsverpflichtung, der sog. Common carrier Verpflichtung, entzogen.[34]

Die FCC hat am 26. Februar 2015[35] neue Regelungen zum offenen Internet verabschiedet, welche vor allem den ISPn klare Regeln für das Netzwerkmanagement im Sinne der Netzneutralität auferlegt.[36] Laut dieser sog. „Open Internet Order“[37] ist es den ISPn in Zukunft verboten den Zugang zu legalen Inhalten, Diensten und Anwendungen zu blockieren[38], zu drosseln[39] oder bestimmte Inhalte bevorzugt zu behandeln[40]. Ausnahmsweise soll jedoch eine entgeltliche Priorisierung von qualitätssensitiven Diensten (sog. Spezialdiensten) zulässig sein.[41] Diese sollen aber vom offenen, herkömmlichen Internet getrennt werden, d.h. sie sollen ausschließlich über neu geschaffene Zugänge und Kapazitäten angeboten werden.[42]

Die FCC regelt ferner, dass leistungsgebundene und mobile Breitbandverbindungen in Zukunft als „telecommunications services“ (Telekommunikationsdienstleistungen) klassifiziert werden sollen, wodurch diese unter Titel II des Communications Act von 1934 (CA) fallen und durch die FCC reguliert werden dürfen.[43]

Vergeblich versuchte die FCC bereits in den Jahren 2005 und 2010 ähnliche Regelungen einzuführen, welche jedoch aufgrund fehlender gesetzlicher Rechtsgrundlagen gerichtlich nicht durchzusetzen waren.[44]

Aus juristischer Sicht kritisiert und vor Gericht beklagt wurde immer wieder, dass die FCC keine Regelungskompetenz habe, solche Regelungen zur Sicherung des offenen Internets festzulegen.[45] Es wird darüber diskutiert, wo die Kompetenz der FCC ende und ob die frühere Einteilung des Internetzugangs als Informationsservice noch zeitgemäß sei.[46] Solange man jedoch Breitbandzugangsanbieter als Informationsdienst unter Titel I des CA einstufe – wie dies vor der Open Internet Order 2015 geschah – fehle es der FCC an der Befugnis Regelungen zu erlassen.[47]

Aktuell gibt es viele Befürworter der neuen Regelungen – unter anderem U.S. Präsident Obama[48] – allerdings werden die durchgesetzten Maßnahmen der FCC von den betroffenen Netzbetreibern stark kritisiert[49] und es wird gegen diese geklagt.[50] Vor allem die Internetdienstanbieter AT&T und Comcast, sowie verschiedene US-Industrieverbände der Telekommunikationsindustrie und der Kabelnetzbetreiber sind Gegner der neuen FCC Verordnung.[51] Es wird vor allem über drei große Bereiche der Order gestritten: Erstens darüber, ob die FCC Ermessenspielraum bei der rechtlichen Einordnung der Internetdienste hatte, zweitens, ob mobile Breitbanddienste unter Titel II des CA eingeordnet werden dürften und drittens streitet man über das Verbot einer bezahlten Priorisierung.[52]

Kritisiert wird, dass zwar grundsätzlich bezahlte Priorisierung verboten sein soll, ein „vernünftiges“ Netzwerkmanagement jedoch weiterhin erlaubt bleibt.[53] Was jedoch unter vernünftigem Netzwerkmanagement verstanden wird, bleibe undurchsichtig.[54]

Das größte Risiko liege jedoch darin, dass nicht geklärt sei, ob die FCC in ihrer Order die Anbieter von Internetzugang nach Titel II des CA als Common Carrier einstufen durften.[55]

Mithin bleibt es fraglich, ob die von der FCC beschlossenen Regeln zum offenen Internet bestehen bleiben werden und ein Schlusspunkt unter die Netzneutralitätsdebatte in den USA gesetzt werden kann.[56]

2. EU

Im Oktober 2015 verabschiedete das EU-Parlament nach einem langjährigen Trilog zwischen EU-Kommission, EU-Parlament und Rat der EU, eine Verordnung über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet[57], welche eine neu überarbeitete EK-BinnenmarktVO enthält.[58]

In Art. 1 wird die Wahrung der gleichberechtigten und nicht-diskriminierenden Behandlung des Datenverkehrs bei der Bereitstellung von Internetzugangsdiensten als Ziel festgesetzt.[59] Die Verordnung beinhaltet jedoch keine Definition der Netzneutralität: Sie setzt mithin lediglich den Schwerpunkt auf das Minimieren bzw. Ausschließen von potenziellen Risiken.[60]

Laut Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 soll der Zugang zum „offenen Internet“ gewährleistet werden, indem grundsätzlich jede Art von Diskriminierung, Beschränkung oder Störung des Datenverkehrs verboten wird.[61] Ähnlich wie in den USA soll prinzipiell auch in der EU eine entgeltliche Priorisierung von Datenverkehr verboten sein.[62] Es gibt jedoch auch in der EU-Verordnung Ausnahmen bei der Anwendung des Grundsatzes der Netzneutralität: Maßnahmen zum Verkehrsmanagement, das sog. zero rating und Spezialdienste sollen dem strengen Verbotstatbestand nicht unterliegen.[63] Die Verordnung dient folglich nicht der Einschränkung von Netzwerkmanagement und Qualitätsdifferenzierung, vielmehr ist eine Möglichkeit ebendieser vorgesehen.[64]

Es bleibe außerdem unklar, welche Dienste als Spezialdienste eingeordnet werden und mithin privilegiert behandelt werden könnten,[65] da sie in der Verordnung – wie auch in vorausgegangenen Verordnungen – nicht klar definiert seien.[66] Auch in anderen Punkten lasse die Verordnung Punkte ungeklärt, wodurch den Regulierungsbehörden bzw. den Gerichten ein erheblicher Auslegungsspielraum eingeräumt werde und Rechtsunsicherheit entstehe.[67] IT-Experten befürchten, dass es bei einer zu weiten Auslegung zum Ende der Netzneutralität kommen könnte.[68]

Im Gegensatz zu den Regelungen der Open Internet Order in den USA, wo ein Abweichen vom Grundsatz der Netzneutralität nur nach einer behördlichen Genehmigung gestattet wird, sehe die EU-Verordnung solch eine strenge Kontrolle durch die nationalen Regulierungsbehörden nicht vor.[69]

Wie die Vorgaben der Verordnung durchgesetzt werden, bleibt den europäischen Mitgliedsstaaten überlassen.[70] Es wird für wahrscheinlich gehalten, dass die zuständige Regulierungsbehörde in Deutschland, die Bundesnetzagentur, auf Grundlage dieser Verordnung durch Verwaltungsvorschriften oder durch eine Allgemeinverfügung einen Mindest-QoS einführen wird, denn die inhaltliche Ausgestaltung und die Rechtsform der behördlichen Festlegung ist in der Verordnung offen gelassen.[71] Lege man hohe Mindest-QoS fest, könnte es dazu kommen, dass weniger Netzkapazitäten für Spezialdienste zur Verfügung stünden.[72] Bei einer niedrigen Festsetzung von Mindest-QoS könnte das Angebot an Spezialdiensten ausgeweitet werden, was zu einer Verschlechterung der Qualität des „offenen Internets“ führen könnte.[73]

3. Deutschland

Der Deutsche Gesetzgeber hat die Universaldienste-Richtlinie der EU (2009/136/EG) im Rahmen der TKG-Novellierung im Jahre 2012 beinahe ohne Änderung übernommen.[74]

Anders als in der UDRL vorgesehen wurde der Grundsatz der Netzneutralität sowohl durch § 2 II Nr. 1 S. 2 TKG, als auch durch § 41a TKG einfachgesetzlich verankert und somit in das Deutsche Recht eingeführt.[75] § 2 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 TKG setzt die Netzneutralität als Regulierungsziel fest.[76] Bei § 41a TKG handelt es sich um eine Konkretisierung des § 2 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 TKG,[77] wobei diese Bestimmung nicht selbst zur Netzneutralität verpflichtet, sondern lediglich die Regierung dazu ermächtigt, die Netzneutralität durch Rechtsverordnung verbindlich vorzuschreiben.[78] Es handelt sich folglich um eine Verordnungsermächtigung i.S.d. Art. 80 Abs. 1 GG.

Zwar trägt der § 41a TKG als Überschrift die Bezeichnung „Netzneutralität“, allerdings beschreibt der Gesetzgeber in diesem bloß einen Zielzustand, definiert den Begriff der Netzneutralität aber nicht.[79] An dem Diskriminierungsfreiheit[80] gebietenden § 41a TKG wird die Verwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen, wie der „willkürlichen“ Verschlechterung oder „ungerechtfertigten“ Behinderung oder Verlangsamung, welche einen großen Interpretationsspielraum eröffnen, kritisiert.[81]

Ebenfalls folgt aus dieser Rechtfertigungsmöglichkeit, dass Netzwerkmanagement zugelassen ist, soweit es sich hierbei nicht um „willkürliche“ oder „ungerechtfertigte“ Maßnahmen handelt.[82]

In der Literatur wird vertreten, dass es sich bei § 41a TKG um ein rein deklaratorisches Zugeständnis handle,[83] denn bis jetzt habe die Bundesregierung von ihrer dort gegebenen Kompetenz noch keinen Gebrauch gemacht, vielmehr warte sie eine europäische Lösung ab.[84]

Folglich ist das Prinzip der Netzneutralität im deutschen Recht noch nicht explizit verankert, denn außer qualifizierten Transparenzanforderungen (§§ 43a, 45n TKG) und erleichtertem Anbieterwechsel (§§ 43b, 46, 47 TKG) sind noch keine weiteren Instrumente vorgesehen um diese zu wahren.[85]

Da in Deutschland der Schwerpunkt demnach bislang lediglich auf der Festlegung von Transparenzpflichten und Mindestqualitätsanforderungen liegt,[86] wird häufig diskutiert, ob weitere Regelungen zur Festsetzung der Netzneutralität in Deutschland nötig sind oder ob das bestehende Recht – das deutsche und europäische Kartell-, TK-, und Wettbewerbsrecht – ausreichende Maßnahmen darstellen, um die Diskriminierungsfreiheit des Netzes zu sichern.[87]

Einerseits wird vertreten, dass der Markt sich selbst heile, wobei eine Regulierung lediglich als letztmögliche Lösung für den Fall drohenden Marktversagens gesehen wird.[88] Auch laut der Monopolkommission und der BNetzA, sowie einigen Stimmen der Literatur[89] kann ein funktionierender Wettbewerb Netzneutralität weitestgehend sichern.[90] Ein streng regulierendes Eingreifen würde negative Auswirkungen auf den Markt haben.[91]

Andererseits wird eine gesetzliche Festschreibung von Netzneutralität als unerlässlich befunden und vorgeschlagen man könne Regelungen, die dem „Must-Cary“-Ansatz aus dem Rundfunk ähneln, einführen, um die kommunikative Grundversorgung zu sichern:[92] Dieser soll Netzbetreiber verpflichten alle für die Öffentlichkeit notwendigen Dienste unter gleichen Qualitäts- und Entgeltbedingungen zu verbreiten.[93]

Die Diskussion zur Einführung weiterer Regelungen in Deutschland wird außerdem dadurch befördert, dass die Einführung bzw. die Nichteinführung von Netzneutralitätsgeboten die Grundrechte der ISP, als auch die Grundrechte der Endnutzer tangiert.

Laut § 87f Abs. 2 GG überträgt der Staat seine Aufgabe der Daseinsvorsorge im Bereich der Telekommunikation auf Private, weshalb sich der Abwehranspruch der Grundrechte in einen Schutzanspruch wandelt.[94] Der Gesetzgeber hat folglich die Aufgabe die Grundrechte sicherzustellen.[95]

In kommunikationsverfassungsrechtlicher Hinsicht steht das Prinzip der Netzneutralität im Spannungsverhältnis zwischen den Grundrechten der Netzbetreiber (unternehmerische Freiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG), Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)) und den Grundrechten der Nutzer (Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG), Medienfreiheiten (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG), Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG), Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität Informationstechnischer Systeme (jeweils Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)).[96]

Diese Normenkollision müsse durch die praktische Konkordanz des Verfassungsrechts gelöst werden.[97]

Es wird argumentiert, dass aus verfassungsrechtlichen Vorgaben derzeit aber keine Pflicht für den Gesetzgeber besteht, ein Gebot der Netzneutralität einzuführen,[98] da bereits allgemeine Regelungen zum Schutz der genannten Grundrechte existieren.[99] Nach anderer Ansicht hat der Gesetzgeber die Pflicht die Netzneutralität einfachgesetzlich festzuschreiben und eine Pflicht zur Grundsicherung der betroffenen grundrechtlichen Freiheiten.[100]

2. Teil

A. Einleitung

Diese Seminararbeit befasst sich mit dem Themenkomplex der Regelungsansätze zur Netzneutralität in Deutschland, der EU und den USA. Das Thema ist aufgrund der gesetzgeberischen Entwicklungen im Jahre 2015 in den USA und der EU von höchster Aktualität.

Meine Hypothese ist, dass sich die EU und Deutschland bei der gesetzlichen Verankerung zur Sicherung der Netzneutralität an den Regelungen der USA orientiert haben, sie im Endergebnis jedoch teilweise unterschiedliche Wege beschreiten.

Nach Benennung der Hypothese soll der Gang der Bearbeitung dargestellt werden.

B. Einführung in das Thema der Netzneutralität

Der Untersuchung vorangestellt sind zunächst allgemeine Ausführungen zur Netzneutralität, welche dem Leser in diesem Teil näher gebracht werden sollen, um die Grundlagen, auf denen die Arbeit aufbaut, zu verstehen.

1. Technische Grundlagen des Internet

Hierbei werden zunächst die technischen Grundlagen des Internet und seine Funktionsweise erläutert, wobei insbesondere aufgezeigt werden soll, inwieweit die Netzneutralität hier eine Rolle spielt. Dabei findet eine Auseinandersetzung über die Grundsätze des „Ende-zu-Ende“ - Prinzips, des „Best-Effort“ – Prinzips sowie der „Deep-Packet-Inspection“ statt. Außerdem wird hier erklärt, dass heutzutage zum Netzwerkmanagement gegriffen wird, soweit es zu Kapazitätsengpässen beim Datentransport kommt. Dabei wird ebenfalls geklärt, was unter Verkehrsmanagement, Spezialdiensten und dem zero rating zu verstehen ist.

2. Probleme der Netzneutralitätsdebatte

Daran schließt sich ein Überblick über die Probleme zur Debatte der Netzneutralität an. Es sollen lediglich die Wichtigsten angesprochen werden. Dadurch kann der Leser die Arbeit besser einordnen, aber auch die Komplexität des Themas begreifen.

3. Begriff der Netzneutralität

Im Anschluss soll aufgezeigt werden, dass bereits die Bestimmung des Begriffs der Netzneutralität Probleme bereitet. Da es noch keine Legaldefinition zur Netzneutralität gibt, sollen zwei Begriffsverständnisse der Netzneutralität veranschaulicht werden – der strikte und der weite Netzneutralitätsbegriff. Es wird erklärt was darunter zu verstehen ist und wer grundsätzlich welche Auffassung vertritt.

C. Vergleich der rechtlichen Grundlagen zur Netzneutralität

Hier wird dahingehend eingeleitet, dass in den folgenden Punkten die historische Entwicklung der Netzneutralität in den USA, der EU und Deutschland geschildert werden soll. Außerdem dass darauf eingegangen werden soll, welche rechtlichen Grundlagen explizit zur Netzneutralität vorhanden sind. Und dass diese im Ergebnis miteinander verglichen werden sollen und es dargelegt werden soll, inwiefern die EU in ihrer Verordnung und Deutschland den Regelungen der USA gefolgt sind.

1. USA

Zunächst soll auf die aktuellen Regelungen und die früheren Regelungsbemühungen zur Netzneutralität in den USA eingegangen werden, da die Debatte um die gesetzliche Verankerung der Netzneutralität ihren Ursprung in den USA hat.

1.1 Historische Entwicklungen

Als erstes soll dargestellt werden, dass die USA bereits seit mehreren Jahren versucht hat, die Netzneutralität gesetzlich zu verankern.

Die im Jahre 2005 von der FCC erlassenen vier Prinzipien zur Netzneutralität sollen veranschaulicht werden. Anschließend daran, sollen die darauf gestützten Gerichtsverfahren gegen Unternehmen, die gegen diese Prinzipien verstoßen haben, untersucht werden und das Scheitern dieser erklärt werden.

Daraufhin soll dem Leser die Open Internet Order[101] der FCC aus dem Jahr 2010 näher gebracht werden, die ein Transparenzgebot, ein Blockierungsverbot und die Nichtdiskriminierung der Inhalte durch Netzbetreiber festlegte. Im Anschluss soll erörtert werden, warum die Gerichte entschieden, dass die FCC damals keine Befugnis hatte, Regeln zur Sicherung des offenen Internets festzulegen und mithin zwei der drei Regeln der Order nicht rechtmäßig erlassen worden waren.

[...]


[1] Werkmeister/ Herstrüwer, CR 9/2015, 570.

[2] Brüggemann, CR 6/2015, 361, 366.

[3] Brüggemann, CR 6/2015, 361, 366.

[4] Ziebarth, Die Netzneutralität des Grundgesetzes, S. 32f.; Brüggemann, CR 6/2015, 361, 362; Nolden, in: Geppert/ Schütz, Beck’scher TKG Kommentar, § 41a, Rn. 6; Mengering, in: Säcker, TKG, § 41a, Rn. 1.

[5] Müller-Terpitz, K&R 2012, 476, 477.

[6] Nolden, in: Geppert/ Schütz, Beck’scher TKG Kommentar, § 41a, Rn. 6.

[7] Werkmeister/ Herstrüwer, CR 9/2015, 570; Wimmer/ Löw, MMR 2013, 636.

[8] Brüggemann, CR 6/2015, 361; Brüggemann, CR 9/2013, 565, 566f.

[9] Wimmer, ZUM 2013, 641; Görisch, EuZW 2012, 494 f. ; Guggenberger, Netzneutralität: Leitbild und Missbrauchsaufsicht, S. 89; vgl. Mitteilung der Kommission vom 19.04.2011, Offenes Internet und Netzneutralität in Europa, KOM (2011) 22, S. 7f.

[10] Görisch, EuZW 2012, 494.

[11] Brüggemann, CR 9/2013, 565, 567.

[12] Frevert, MMR 2012, 510, 511; Koenig/ Fechtner, K&R 2/2012, 73, 74.

[13] Ufer, CR 10/2010, 634, 638.

[14] Peuker-Minecka, Netzneutralität als grundrechtliche Gewährleistungspflicht, S. 6.

[15] Beckmann/ Müller, in: Hoeren/Sieber/Holznagel, Multimedia-Recht, Teil 10 Kartellrecht, Rn. 9; Holznagel, NJW 2012, 1622, 1625; Wimmer, ZUM 2013, 641; Brüggemann, CR 6/2015, 361, 362; Holznagel, K&R 2010, 95, 96; Deutscher Bundestag, Drucksache 18/6876, S. 1 vom 01.12.2015.

[16] BVerfG, Beschluss v. 23.05.2006 – 1 BvR 1484/99.

[17] Ufer, CR 10/2010, 634, 639; Wimmer, ZUM 2013, 641, 642; Berger-Kögler/ Kind, MMR-Aktuell 2010, 302773.

[18] Ufer, CR 10/2010, 634, 638.

[19] Ziebarth, Die Netzneutralität des Grundgesetzes, S. 25.

[20] Gersdorf, K&R Beihefter 1/2015 zu Heft 2, S. 3.

[21] Berger-Kögler/ Kind, MMR-Aktuell 2010, 302773.

[22] siehe hierzu: Spies/Ufer, MMR 2010, 13, 14; Werkmeister/ Herstrüwer, CR 9/2015, 570, 571; Schlauri, Network Neutrality: Netzneutralität als neues Regulierungsprinzip des Telekommunikationsrechts, S. 163-164, 181.

[23] Holznagel, K&R 2010, 95, 96.

[24] Spies/Ufer, MMR 2010, 13, 14; Mengering, in: Säcker, TKG,§ 41a, Rn. 9.

[25] Spies/Ufer, MMR 2010, 13, 14.

[26] siehe hierzu: Berger-Kögler/ Kind, MMR-Aktuell 2010, 302773.

[27] Werkmeister/ Herstrüwer, CR 9/2015, 570, 571;

[28] Spies/Ufer, MMR 2010, 13, 14; Werkmeister/ Herstrüwer, CR 9/2015, 570, 571; Müller-Terpitz, K&R 2012, 476, 478.

[29] Peuker-Minecka, Netzneutralität als grundrechtliche Gewährleistungspflicht, S. 4.

[30] Paschke, in: Arndt/ Fetzer/ Scherer/ Graulich, TKG, § 41a, Rn. 9; Nolden, in: Geppert/ Schütz, Beck’scher TKG Kommentar, § 41a, Rn. 6; Mengering, in: Säcker, TKG,§ 41a, Rn. 15.

[31] Paschke, in: Arndt/ Fetzer/ Scherer/ Graulich, TKG, § 41a, Rn. 9.

[32] Spies/ Ufer, MMR 2015, 91, 95; Paschke, in: Arndt/ Fetzer/ Scherer/ Graulich, TKG, § 41a, Rn. 9.

[33] Paschke, in: Arndt/ Fetzer/ Scherer/ Graulich, TKG, § 41a, Rn. 9.

[34] Paschke, in: Arndt/ Fetzer/ Scherer/ Graulich, TKG, § 41a, Rn. 9.

[35] FCC Adopts Strong, Sustainable Rules To Protect The Open Internet, abrufbar unter: https://www.fcc.gov/document/fcc-adopts-strong-sustainable-rules-protect-open-internet (Sand: 15. Mai 2016).

[36] Baake, DIW Wochenbericht Nr. 11/2015, S. 256.

[37] Protecting and Promoting the Open Internet, Report and Order, FCC 15-24 (2015) – am 13. April 2015 im Federal Register veröffentlich, am 12. Juni 2015 in Kraft getreten.

[38] Protecting and Promoting the Open Internet, Report and Order, FCC 15-24 (2015), S. 47, Rn. 111.

[39] Protecting and Promoting the Open Internet, Report and Order, FCC 15-24 (2015), S. 51, Rn. 119.

[40] Protecting and Promoting the Open Internet, Report and Order, FCC 15-24 (2015), S. 53, Rn. 125.

[41] Werkmeister/ Herstrüwer, CR 9/2015, 570, 571; Brüggemann, CR 6/2015, 361, 366.

[42] Brüggemann, CR 6/2015, 361, 366.

[43] Protecting and Promoting the Open Internet, Report and Order, FCC 15-24 (2015), Rn. 331; Ruane, Net Neutrality: Selected Legal Issues Raised by the FCC’s 2015 Open Internet Order, 12. Juni 2015, S. 5, abrufbar unter: https://www.fas.org/sgp/crs/misc/R43971.pdf (Stand:15.05.2016); Brüggemann, CR 6/2015, 361, 366.

[44] Spies, MMR-Aktuell 2015, 367980; zu den Entscheidungen siehe: U.S. Court of Appeals for the District of Columbia Circuit, No. 08-1291, Comcast v. FCC and USA, Urteil vom 6. April 2010; Verizon v. FCC, No. 11-1355 (D.C. Cir.).

[45] Peuker-Minecka, Netzneutralität als grundrechtliche Gewährleistungspflicht, S. 10; Holznagel, K&R 2010, 95, 97; Verizon v. FCC, No. 11-1355 (D.C. Cir.), S. 16.

[46] Spies/ Ufer, MMR 2015, 91, 95.

[47] Paschke, in: Arndt/ Fetzer/ Scherer/ Graulich, TKG, § 41a, Rn. 12.

[48] vgl. https://www.whitehouse.gov/net-neutrality (Stand: 07.06.2015)

[49] vgl. http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/netzneutralitaet-in-den-usa-reaktionen-zur-fcc-entscheidung-a-1020826.html (Stand: 1.06.2016).

[50] Spies, MMR-Aktuell 2015, 374380; vgl. https://www.washingtonpost.com/news/the-switch/wp/2015/03/23/the-first-of-the-net-neutrality-lawsuits-has-now-been-filed/ (Stand: 1.06.2016).

[51] Spies, MMR-Aktuell 2015, 374380.

[52] Spies, MMR-Aktuell 2015, 374380.

[53] Spies, MMR-Aktuell 2015, 367980.

[54] Spies, MMR-Aktuell 2015, 367980.

[55] Spies, MMR-Aktuell 2015, 374380.

[56] Brüggemann, CR 6/2015, 361, 366.

[57] veröffentlicht am 26. November 2015 im Amtsblatt der Europäischen Union: Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union.

[58] Werkmeister/ Herstrüwer, CR 9/2015, 570, 571.

[59] Raab, in: „EU-Parlament schafft Roaming-Gebühren ab und schränkt Netzneutralität ein“, ZD Nachrichtenarchiv November 2015, abrufbar unter: http://rsw.beck.de/cms/main?docid=373752 (Stand: 08.06.2016).

[60] Huber, MMR-Aktuell 2015, 373467.

[61] Werkmeister/ Herstrüwer, CR 9/2015, 570, 572.

[62] European Commission - Fact Sheet, Roaming charges and open Internet: questions and answers, 30. Juni 2015, abrufbar unter: http://europa.eu/rapid/press-releaseMEMO-15-5275en.htm (Stand: 23.05.2016).

[63] Werkmeister/ Herstrüwer, CR 9/2015, 570, 572.

[64] Wimmer/ Löw, MMR 2013, 636, 637.

[65] Werkmeister/ Herstrüwer, CR 9/2015, 570, 575.

[66] Raab, in: „EU-Parlament schafft Roaming-Gebühren ab und schränkt Netzneutralität ein“, ZD Nachrichtenarchiv November 2015, abrufbar unter: http://rsw.beck.de/cms/main?docid=373752 (Stand: 08.06.2016).

[67] Huber, MMR-Aktuell 2015, 373467.

[68] Werkmeister/ Herstrüwer, CR 9/2015, 570, 573; Raab, in: „EU-Parlament schafft Roaming-Gebühren ab und schränkt Netzneutralität ein“, ZD Nachrichtenarchiv November 2015, abrufbar unter: http://rsw.beck.de/cms/main?docid=373752 (Stand: 08.06.2016).

[69] Werkmeister/ Herstrüwer, CR 9/2015, 570, 575.

[70] Werkmeister/ Herstrüwer, CR 9/2015, 570, 575.

[71] Werkmeister/ Herstrüwer, CR 9/2015, 570, 574.

[72] Werkmeister/ Herstrüwer, CR 9/2015, 570, 575.

[73] Werkmeister/ Herstrüwer, CR 9/2015, 570, 575.

[74] Brüggemann, CR 6/2015, 361, 362.

[75] Brüggemann, CR 6/2015, 361, 362.

[76] Gesetzesbegründung des Deutschen Bundestags, BT-Dr 17/5707, S. 47; Mengering, in: Säcker, TKG,§ 41a, Rn. 1.

[77] Mengering, in: Säcker, TKG,§ 41a, Rn. 1.

[78] Görisch, EuZW, 2012, 494, 496.

[79] Brüggemann, CR 6/2015, 361, 362; Brüggemann, CR 9/2013, 565, 569; Guggenberger, Netzneutralität: Leitbild und Missbrauchsaufsicht, S. 109f.

[80] Frevert, MMR 2012, 510, 513; Deutscher Bundestag, Drucksache 17/7521, S. 112, vom 26.10.2011.

[81] Brüggemann, CR 6/2015, 361, 363.

[82] Brüggemann, CR 9/2013, 565, 569; Spies/Ufer, MMR 2011, 13, 15.

[83] Brüggemann, CR 6/2015, 361, 362; Brüggemann, CR 9/2013, 565, 569.

[84] Brüggemann, CR 6/2015, 361, 362; Mantz/ Sassenberg, CR 1/2015, 29, 30.

[85] Mengering, in: Säcker, TKG, § 41a, Rn. 33; Hörauf, HFR 2011, 71, 73.

[86] Wimmer/ Löw, MMR 2013, 636;

[87] Mengering, in: Säcker, TKG, § 41a, Rn. 29; Wimmer/ Löw, MMR 2013, 636, 637; Frevert, MMR 2012, 510, 512; Fetzer/ Peitz/ Schweitzer, Wettbewerbs- und medienrechtliche Aspekte von Netzneutralität, S. 12; Görisch, EuZW 2012, 494, 498.

[88] Koenig/ Fechtner, K&R 2/2012, 73, 74.

[89] Vogelsang, Die Debatte um die Netzneutralität und Quality of Service, S. 14; Spies/Ufer, MMR 2010, 13, 17; Spies/ Ufer, MMR 2011, 13, 17; Koenig/ Fechtner, K&R 2/2012, 73, 76.

[90] Nolden, in: Geppert/ Schütz, Beck’scher TKG Kommentar, § 41a, Rn. 11.

[91] Nolden, in: Geppert/ Schütz, Beck’scher TKG Kommentar, § 41a, Rn. 11.

[92] Holznagel, K&R 2010, 95, 99f; Libertus/ Wiesner, Media Perspektiven 2/2011, 80, 88.

[93] Koenig/ Fechtner, K&R 2/2012, 73, 74; Frevert, MMR 2012, 510, 512.

[94] Brüggemann, CR 9/2013, 565, 570.

[95] Brüggemann, CR 9/2013, 565, 570.

[96] Fetzer/ Peitz/ Schweitzer, Ökonomische und juristische Grundlagen von Netzneutralität, S. 22f.; vgl. Libertus/ Wiesner, Media Perspektiven 2/2011, 80, 87.

[97] Brüggemann, CR 9/2013, 565, 570f.; Martini, Speyerer Vorträge, Heft Nr. 96, 2011, S.1, 33.

[98] Brüggemann, CR 9/2013, 565, 570f.; Martini, Speyerer Vorträge, Heft Nr. 96, 2011, S.1, 33.

[99] Fetzer/ Peitz/ Schweitzer, Ökonomische und juristische Grundlagen von Netzneutralität, S. 31.

[100] Peuker-Minecka, Netzneutralität als grundrechtliche Gewährleistungspflicht, S. 152; Jäkel, Netzneutralität im Internet, S. 152.

[101] Preserving the Open Internet, Report and Order, 25 F.C.C.R. 17905 (2010).

Ende der Leseprobe aus 21 Seiten

Details

Titel
Regelungsansätze zur Netzneutralität in Deutschland, der EU und den USA
Hochschule
Freie Universität Berlin
Note
12
Autor
Jahr
2016
Seiten
21
Katalognummer
V369409
ISBN (eBook)
9783668462939
ISBN (Buch)
9783668462946
Dateigröße
688 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Ein Literaturvergleich der Regelungsansätze zur Netzneutralität in Deutschland, der EU und den USA.
Schlagworte
Netzneutralität, Vergleich USA Deutschland EU, Öffentliches Recht, Staatsrecht, Regelungsansätze zur Netzneutralität
Arbeit zitieren
Linda Strombacha (Autor:in), 2016, Regelungsansätze zur Netzneutralität in Deutschland, der EU und den USA, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/369409

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Regelungsansätze zur Netzneutralität in Deutschland, der EU und den USA



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden