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Sexistische und menschenverachtende Werbung im alten und neuen UWG

Title: Sexistische und menschenverachtende Werbung im alten und neuen UWG

Examination Thesis , 2016 , 37 Pages , Grade: 13

Autor:in: Cedrik Kuchheuser (Author)

Law - Civil / Private, Trade, Anti Trust Law, Business Law
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Summary Excerpt Details

Ziel dieser Arbeit ist es den Umgang des UWG mit der menschenverachtenden Werbung vor und nach der Reform darzustellen. Weiter soll im Anschluss daran der Begriff der menschenverachtenden Werbung näher herausgearbeitet werden und eine Abgrenzung zu der bloßen geschmacklosen Werbung erfolgen.

Durch die UWG Reform, welche am 10.12.2015 in Kraft getreten ist, haben sich unter anderem auch die Paragraphen geändert, durch welche zuvor mögliche menschenverachtende Werbung unterbunden werden konnte. Diese waren hauptsächlich § 4 Nr. 1 Alt. 2 UWG a.F., welcher das Merkmal der menschenverachtenden Werbung bereits im Wortlaut enthielt, sowie § 3 I UWG a.F. Weiter ist aber auch im Rahmen von menschenverachtender Werbung ein Rückgriff auf § 4 Nr. 7, 8, 10 UWG a.F. möglich gewesen.

Die Berücksichtigung des Merkmals der menschenverachtenden Werbung erhielt im Lauterkeitsrecht durch eine Änderung der Werbekampagnen Bedeutung, welche sich von den beworbenen Produkten löste und auf eine reine Imagewerbung abstellte, oder sexualisierte Werbungen hervorbrachte . Dies führte in der deutschen Rechtsprechungsgeschichte zu den unter anderen sehr umstrittenen Urteilen Benetton I und II, sowie dem Busengrapscher- und Schlüpferstürmer-Urteil.

Durch diese Urteile wurde, nicht alleinig, die Frage aufgeworfen und diskutiert, in wie weit das UWG hinsichtlich diskriminierender Werbung Anwendung findet. Ebenso wurde i.R.d. Diskussion der Urteile das Erfordernis des sachlichen Bezugs als Voraussetzung der Lauterkeit einer Werbung verneint.

Ausgangspunkt der bereits aufgeführten Reform war es zwar nicht die menschen-verachtende Werbung durch das UWG grds. neu zu regeln, jedoch ergeben sich durch die Änderungen auch Auswirkungen auf die Untersagung von menschen-verachtender Werbung durch das UWG.

Excerpt


Inhaltsverzeichnis

A. Sexistische und menschenverachtende Werbung im alten und neuen UWG

B. Gesetzeslage vor und nach der UWG-Reform

I. § 4 Nr. 1 Alt. 2, Nr. 7, 8, 10 UWG a.F. und § 4 UWG n.F.

1. Die Änderungen

2. Ziel der Normen

3. Die Tatbestände

a) Die Unlauterkeit im Sinne des § 4 UWG a.F. und n.F.

b) § 4 Nr. Alt. 2 UWG a.F.

aa) Geschäftliche Handlung

bb) In menschenverachtender Weise

cc) Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit

(1) Das Beeinträchtigungsmittel

(2) Eignung

(3) Erheblichkeit oder Erfordernis eines aggressiven Verhaltens

dd) Untersagungsmöglichkeiten nach § 4 Nr. 1 Alt. 2 UWG a.F.

c) § 4 Nr. 7; 8; 10 UWG a.F.

d) Nach der Reform

4. Bewertung der Reform

II. § 3 I UWG a.F. und § 3 I UWG

1. Die Änderungen

2. Rechtsnatur und Zweck der Normen

3. Die Tatbestände

a) Die Unlauterkeit

aa) Konkretisierung durch den Richter

bb) Konkretisierung durch das Unionsrecht

cc) Konkretisierung durch den Rückgriff auf andere Begriffe

dd) Konkretisierung durch die Grundrechte

b) Erfordernis einer spürbaren Beeinträchtigung

c) Folgen des Wegfalls des Spürbarkeitserfordernisses durch die Reform

4. Die Bewertung der Reform

C. Die menschenverachtende und sexistische Werbung

I. Der Begriff der Menschenwürde

1. Der Inhalt der Menschenwürde

2. Auslegung der Menschenwürde

3. Zwischenergebnis

II. Die Fallgruppen der Verletzung der Menschenwürde durch die Werbung

1. Gewaltanwendung gegenüber Dritten

2. Ethnische und religiös diskriminierende Werbung

3. Werbung welche Menschen mit Beeinträchtigung diskriminiert

4. Die Schock-Werbung

5. Die subliminale Werbung

6. Kriegs- und gewaltverherrlichende Werbung

7. Die sexistische Werbung

III. Zwischenergebnis

D. Fazit

E. Ausblick

Zielsetzung & Themen

Das Hauptziel dieser Arbeit ist es, den Umgang des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) mit menschenverachtender Werbung vor und nach der Reform vom Dezember 2015 zu analysieren und den Begriff der menschenverachtenden Werbung sowie dessen Abgrenzung zur bloßen geschmacklosen Werbung zu konkretisieren.

  • Analyse der UWG-Reform und deren Auswirkungen auf die Untersagung menschenverachtender Werbung.
  • Konkretisierung der Unlauterkeit im Rahmen der Generalklausel des § 3 I UWG mittels grundrechtlicher Wertungen (Art. 1 I GG).
  • Untersuchung verschiedener Fallgruppen der Verletzung der Menschenwürde durch Werbung.
  • Abgrenzung zwischen verbotener menschenverachtender Werbung und rechtlich zulässiger, wenn auch geschmackloser Werbung.

Auszug aus dem Buch

7. Die sexistische Werbung

Als Unterfall der menschenverachtenden Werbung ist die sexistische Werbung ebenfalls daran zu messen, ob durch diese dem Adressaten, der abgebildeten Person, oder einem anderen Personenkreis die Rechtsubjektqualität abgesprochen wird. Der Bezugspunkt derlei Betrachtungen stellt zu meist eine werbliche Maßnahme dar, welche einen kränkenden, der Geschlechtergleichberechtigung widersprechenden Inhalt aufweist.

Besonders umstritten ist hier nicht die Frage, ob derlei Werbung nach § 3 I UWG zu untersagen ist, sondern ab welcher Grenze sexistische Werbung die Menschenwürde, von zumeist der Frau, verletzt.

Ein älterer Ansatzpunkt, welcher sich auf die gesetzliche Wertung des § 1 UWG a.F. aus dem Jahr 1909 bezieht ging davon aus, anknüpfend an das Tbm. der guten Sitten, dass es eines Eindringens in den Tabubereich des Anstandsgefühls des adressierten Verkehrskreises und der damit einhergehenden Sittenwidrigkeit bedürfe. Anknüpfend an die Sittenwidrigkeit wurde ebenfalls i.d.R. an die Verletzung der Grundrechte angeknüpft und die Verletzung der Würde i.S.d. Art. 1 I GG thematisiert. Durch die Änderungen i.R.d. UWG Reformen und den Austausch des Tbm. der Sittenwidrigkeit mit dem der Unlauterkeit ist nun lediglich auf die Verletzung der Menschenwürde durch die fragliche Handlung abzustellen, welche ebenfalls, wie ausgeführt das Merkmal der Unlauterkeit näher def.

Nach der ganz allg. Meinung kann hierbei darauf abgestellt werden, dass eine Verletzung der Menschenwürde vorliegt, soweit der Mensch in sexuellem Kontext zu einem bloßen Objekt gemacht wird, lediglich Adressat fremdbestimmter Handlungen ist, oder aber die Gleichwertigkeit ihm abgesprochen wird.

Zusammenfassung der Kapitel

A. Sexistische und menschenverachtende Werbung im alten und neuen UWG: Die Einleitung erläutert die Bedeutung der UWG-Reform für die Unterbindung menschenverachtender Werbung und definiert das Ziel der Arbeit.

B. Gesetzeslage vor und nach der UWG-Reform: Dieses Kapitel erörtert die rechtlichen Rahmenbedingungen der Paragrafen §§ 4 und 3 UWG in der alten und neuen Fassung sowie deren Bewertung.

C. Die menschenverachtende und sexistische Werbung: Dieser Teil befasst sich mit der Definition der Menschenwürde und untersucht verschiedene Fallgruppen, in denen Werbung gegen diese verstoßen kann.

D. Fazit: Das Fazit stellt zusammenfassend fest, dass die Reform die Untersagung menschenverachtender Werbung durch den Wegfall der Spürbarkeitsklausel erleichtert hat und die Objektformel ein taugliches Kriterium bleibt.

E. Ausblick: Der Ausblick beleuchtet zukünftige politische Überlegungen und die Problematik eines möglichen einfachgesetzlichen Würdebegriffs.

Schlüsselwörter

Menschenwürde, UWG-Reform, Unlauterkeit, § 3 I UWG, sexistische Werbung, menschenverachtende Werbung, Objektformel, Grundrechte, Art. 1 I GG, Lauterkeitsrecht, Diskriminierung, Werberecht, Fallgruppen, Wettbewerbsfreiheit, Verbraucherschutz.

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit grundsätzlich?

Die Arbeit analysiert den Umgang des deutschen Wettbewerbsrechts mit menschenverachtender und sexistischer Werbung und untersucht, wie sich die UWG-Reform auf die Möglichkeiten zur Untersagung solcher Werbemaßnahmen ausgewirkt hat.

Was sind die zentralen Themenfelder der Analyse?

Die Arbeit behandelt die Entwicklung der gesetzlichen Regelungen, die Anwendung der Generalklausel (§ 3 I UWG), die grundrechtliche Verankerung der Menschenwürde (Art. 1 I GG) sowie spezifische Fallgruppen von Werbung, die als menschenverachtend oder sexistisch eingestuft werden können.

Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?

Das Ziel ist es, darzustellen, wie das UWG vor und nach der Reform von 2015 mit menschenverachtender Werbung umgeht, und den Begriff der menschenverachtenden Werbung präzise von bloß geschmackloser Werbung abzugrenzen.

Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?

Die Arbeit nutzt eine juristische Analyse, die auf Gesetzesauslegung, dem Rückgriff auf verfassungsrechtliche Grundsätze (insbesondere die Objektformel der Menschenwürde) und der Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur basiert.

Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?

Der Hauptteil gliedert sich in die Untersuchung der gesetzlichen Änderungen im UWG, die systematische Darstellung von Fallgruppen (wie Schock-Werbung, Gewaltanwendung oder sexistische Werbung) und die Herleitung von Kriterien zur Konkretisierung der Unlauterkeit.

Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?

Zentrale Begriffe sind Menschenwürde, UWG-Reform, Unlauterkeit, sexistische Werbung, Objektformel, Art. 1 I GG und Wettbewerbsrecht.

Warum spielt die sogenannte "Objektformel" in dieser Untersuchung eine so große Rolle?

Die Objektformel dient als zentrales Abgrenzungskriterium, um festzustellen, wann eine werbliche Handlung die Menschenwürde verletzt (Degradierung zum bloßen Objekt) und damit als unlauter einzustufen ist, statt lediglich als geschmacklos zu gelten.

Wie bewertet der Autor das "Busengrapscher- und Schlüpferstürmer-Urteil" des BGH?

Der Autor stuft das Urteil als zu ausufernd ein, da aus seiner Sicht auf den Zeichnungen keine Nötigung erkennbar ist und somit keine fremdbestimmte Verobjektivierung vorliegt, die eine Verletzung der Menschenwürde rechtfertigen würde.

Welchen Einfluss hat die UWG-Reform von 2015 auf die Untersagung von Werbung?

Die Reform hat die Spürbarkeitsklausel in § 3 I UWG entfernt, was nach Ansicht des Autors dazu führt, dass menschenverachtende Werbung nun leichter untersagt werden kann, da das Erfordernis einer spürbaren Beeinträchtigung der Marktteilnehmer entfällt.

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Details

Title
Sexistische und menschenverachtende Werbung im alten und neuen UWG
College
University of Leipzig
Course
Gewerblicher Rechtsschutz
Grade
13
Author
Cedrik Kuchheuser (Author)
Publication Year
2016
Pages
37
Catalog Number
V369429
ISBN (eBook)
9783668479685
ISBN (Book)
9783668479692
Language
German
Tags
UWG Werbung Jura
Product Safety
GRIN Publishing GmbH
Quote paper
Cedrik Kuchheuser (Author), 2016, Sexistische und menschenverachtende Werbung im alten und neuen UWG, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/369429
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