Recht und Pflicht sind die maßgeblichen Instrumente, mit deren Hilfe das Zivilrecht die rechtliche Stellung der Privatrechtssubjekte zueinander gestaltet. Dabei existiert eine zwangsläufige Korrelation zwischen dem Recht des Berechtigten und der Pflicht des Adressaten.
Das Wort „Recht“ ist in der deutschen Sprache zweideutig. Es steht einmal für die Summe aller Rechtsnormen, die für jedermann gelten, einmal für das Recht des Subjekts. Mithin verleiht die Betrachtungsweise dem Recht ein anderes Attribut: objektiv oder subjektiv. Letzteres, das subjektive Recht, ist, wie es von Thur einmal formulierte, „der zentrale Begriff des Privatrechts“. Auch im Hinblick auf das Verständnis der Grund- und Menschenrechte nimmt es eine zentrale Rolle ein. Als Gegenbegriff zum objektiven Recht, bezeichnet er die dem einzelnen Individuum gebührende Rechtsposition. Damit lässt sich das subjektive Recht als emanatio des objektiven Rechts deuten. Das Rechtssubjekt als Träger von Rechten und Pflichten bildet mithin die Essenz der Theorie vom subjektiven Recht. Darin ist der ethische Individualismus der kantischen Rechtsphilosophie zu erkennen. Demgegenüber werden in totalitären Regimen, in welchen der Gemeinschaftsgedanke im Vordergrund steht, subjektive Rechte negiert. Im Vergleich dazu stellen die subjektiven Rechte heute gegebenenfalls im Verwaltungsprozessrecht bei der Bestimmung der Klagebefugnis nach § 42 II VwGO ein Problem dar. [...]
Gliederung
A. Einleitung
B. Der Begriff des subjektiven Rechts
I. Das subjektive Recht als Willensmacht
II. Das subjektive Recht als rechtlich geschütztes Interesse
III. Die Definition des subjektiven Rechts nach der Kombinationstheorie
IV. Larenz’ Rahmenbegriff des subjektiven Rechts
C. Die Grenzen der subjektiven Rechte
I. Relevanz der Unterscheidung
II. Innentheorie
III. Außentheorie
VI. Vergleich der Theorien mit verschiedenen Arten subjektiver Rechte
1. Vergleich mit Persönlichkeitsrechte
2. Vergleich mit persönliche Familienrechte
3. Vergleich mit Herrschaftsrechte
4. Vergleich mit Ansprüche
5. Vergleich mit Gestaltungsrechte
D. Fazit
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht die theoretischen Grundlagen und die begriffliche Bestimmung des subjektiven Rechts im Zivilrecht, um die Frage nach den Grenzen subjektiver Rechte zu klären. Das primäre Ziel ist es, die Konzepte der Innen- und Außentheorie gegenüberzustellen, ihre theoretischen Mängel aufzuzeigen und zu prüfen, inwieweit diese Theorien auf verschiedene Arten subjektiver Rechte anwendbar sind.
- Grundlagendiskussion des Begriffs "subjektives Recht"
- Kritische Analyse von Willens- und Interessentheorie
- Differenzierung zwischen Innentheorie und Außentheorie
- Untersuchung der Grenzen und Schranken subjektiver Rechte
- Anwendung der Theorien auf verschiedene Rechtstypen
Auszug aus dem Buch
I. Das subjektive Recht als Willensmacht
Der Begründer der Willenstheorie ist Savigny. Seine Definition gibt die erste Antwort auf die Frage nach dem Zweck des subjektiven Rechts: „Betrachten wir den Rechtszustand, so wie er uns im wirklichen Leben von allen Seiten umgiebt und durchdringt, so erscheint uns darin zunächst die der einzelnen Person zustehende Macht: ein Gebiet, worin ihr Wille herrscht, und mit unsrer Einstimmung herrscht. Diese Macht nennen wir ein Recht dieser Person...“. Für ihn erweist sich als die augenscheinlichste Erscheinung der Rechtswirklichkeit die Machtbefugnis einer Person. Somit gilt: Das subjektive Recht ist Willensmacht. Es ist Mittel zum Zweck, wie die Formulierung Savignys verdeutlicht: „Das Recht dient der Sittlichkeit, aber nicht indem es ihr Gebot vollzieht, sondern indem es die freye Entfaltung ihrer, jedem einzelnen Willen inwohnenden, Kraft sichert. Sein Daseyn aber ist ein selbständiges...“. Zutreffend an dieser Formulierung ist, dass die Zweckbestimmung allein Rechtfertigung, nicht hingegen Inhalt des subjektiven Rechts ist.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Dieses Kapitel führt in die grundlegende Bedeutung des subjektiven Rechts als zentralen Begriff des Privatrechts ein und umreißt die Problematik der inhaltlichen Bestimmung sowie die Fragestellung nach dessen Grenzen.
B. Der Begriff des subjektiven Rechts: Hier werden die klassischen Lehren wie die Willensmacht-Theorie und die Theorie des rechtlich geschützten Interesses sowie deren Kombination kritisch beleuchtet, bevor Larenz’ Rahmenbegriff als überzeugenderer Ansatz präsentiert wird.
C. Die Grenzen der subjektiven Rechte: Dieser Teil analysiert den Theorienstreit zwischen Innen- und Außentheorie hinsichtlich der Unterscheidung von Grenzen und Schranken und vergleicht diese Konzepte mit verschiedenen Arten subjektiver Rechte wie Persönlichkeits-, Familien- und Herrschaftsrechten.
D. Fazit: Das Fazit stellt fest, dass eine psychologische Erfassung des Willens oder Interesses zur Definition des subjektiven Rechts unzulässig ist und dass beide Theorien nebeneinander bestehen können, um der Vielfalt der Einzelfälle gerecht zu werden.
Schlüsselwörter
Subjektives Recht, Privatrecht, Willenstheorie, Interessentheorie, Innentheorie, Außentheorie, Rechtsmacht, Persönlichkeitsrechte, Herrschaftsrechte, Rechtsinhalt, Schranken, Grenzen, Willensmacht, Rechtsschutz, Larenz
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundlegend?
Die Arbeit befasst sich mit der theoretischen Definition des subjektiven Rechts und der Problematik, wie dieses Recht durch Schranken begrenzt werden kann.
Welche zentralen Themenfelder werden behandelt?
Im Zentrum stehen die Konzepte des subjektiven Rechts, der Theorienstreit um dessen inhaltliche Begrenzung sowie die Anwendung dieser Theorien auf unterschiedliche Rechtstypen.
Was ist das primäre Ziel der Forschungsarbeit?
Ziel ist es, zu klären, ob die Grenzen eines Rechts in dessen Inhalt liegen (Innentheorie) oder ob Rechte von außen durch Schranken begrenzt werden (Außentheorie).
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit nutzt eine rechtsdogmatische und rechtsphilosophische Analyse der herrschenden Lehren sowie einen rechtsvergleichenden Ansatz innerhalb verschiedener Arten subjektiver Rechte.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Untersuchung des Begriffs des subjektiven Rechts (Willens- und Interessentheorie) und die anschließende Analyse der Grenzen dieser Rechte (Innen- und Außentheorie).
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Schlüsselbegriffe sind unter anderem subjektives Recht, Willenstheorie, Interessentheorie, Innentheorie, Außentheorie sowie Rechtsinhalt und Schranken.
Warum wird die Willenstheorie von Savigny kritisiert?
Die Kritik richtet sich vor allem dagegen, dass der Versuch, den „Willen“ psychologisch zu erfassen, zu unauflösbaren Widersprüchen führt, insbesondere bei willensunfähigen Personen.
Welchen Vorteil bietet Larenz’ Rahmenbegriff?
Larenz’ Ansatz vermeidet die psychologischen Merkmale der klassischen Theorien und stellt die personale Freiheit in das Zentrum, was eine flexiblere Betrachtung verschiedener Rechtstypen ermöglicht.
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- Muhammed Türker (Author), 2016, Das subjektive Recht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/369552