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Die rechtliche und soziale Stellung der Frau im frühen Mittelalter

Title: Die rechtliche und soziale Stellung der Frau im frühen Mittelalter

Seminar Paper , 1998 , 22 Pages , Grade: 2+

Autor:in: Andrea Becker (Author)

History of Europe - Middle Ages, Early Modern Age
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Der zeitliche Rahmen dieser Hausarbeit umfaßt ausschließlich das frühe Mittelalter, also in etwa die Periode vom beginnenden 6. bis zum 11. Jahrhundert. Eine genaue Eingrenzung in Bezug auf den Begriff des frühen Mittelalters kann nur schwer vorgenommen werden. Das Problem dabei ist die Einteilung oder Gliederung „des unendlichen Flusses der Geschichte“. Gemeint ist damit die Bestimmung von Daten, „die den Charakter von Zäsuren haben: Wende-punkte, an denen alte Entwicklungen zu Ende gehen und von denen neue ihren Ausgang nehmen.“(1) So begann das frühe Mittelalter für die Humanisten mit dem Ende der Antike, also 476 (Untergang des weströmischen Reiches). „Mit gleichem Recht ließen sich jedoch auch andere Zahlen nennen, zum Beispiel 375: das Jahr des Hunneneinfalls, der die gesamte germanische Völkerwanderung im Gefolge hatte, oder auch 325: der Herrscherbeginn Konstantins, der als erster christlicher Kaiser eine neue christliche Ära eingeleitet hat.“(2)
Bei der Untersuchung der rechtlichen und sozialen Stellung der Frau im frühen Mittelalter müssen die von Gesellschaft, Wirtschaft und Politik geprägten Rahmenbedingungen hinterfragt, sowie die Denkstrukturen und das ‚Frauenbild‘ jener Zeit berücksichtigt werden. Dies geschieht, um ein besseres Verständnis über die rechtliche und soziale Stellung der Frau im frühen Mittelalter zu erzielen, die isoliert betrachtet für Menschen der heutigen Zeit mit einem auf Gleichberechtigung ausgerichteten Denken nur schwer nachvollziehbar ist. Unter Berücksichtigung der Fragen wie Frauen ihr Leben gestalten sollten und welche Möglichkeiten sich ihnen geboten haben wie sie ihr Leben gestalten konnten, soll ihre rechtliche und soziale Stellung im frühen Mittelalter heraus-gearbeitet werden.(3)
[...]
____
1 Josef Fleckenstein: Ortsbestimmung des Mittelalters – Das Problem der Periodisierung, in: Mittelalterforschung, Forschung und Information, Bd. 29, Berlin 1981, S. 15.
2 Ebd., S. 16.
3 Vgl. Hans-Werner Goetz: Frauenbild und weibliche Lebensgestaltung im fränkischen Reich, in: Ders. (Hrsg.): Weibliche Lebensgestaltung im frühen Mittelalter, Köln 1991, S.7.

Excerpt


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Zur rechtlichen Stellung

2.1 Die Muntgewalt

2.2 Verlobung, Eheschließung und Scheidung

2.3 Verschiedene Eheformen

2.3.1 Die Raubehe

2.3.2 Die Friedelehe

3. Rechtliche und soziale Stellung der Frau in der frühmittelalterlichen Gesellschaft

3.1 Erbrecht, Besitzrecht und Besitzverfügung der Ehefrau

3.2 Beteiligung von Frauen an der politischen Herrschaft

3.3 Die Rolle der Kirche – die christliche Eheauffassung

4. Schlußbemerkung

Zielsetzung & Themen

Die Arbeit untersucht die rechtliche und soziale Stellung der Frau im frühen Mittelalter unter Berücksichtigung gesellschaftlicher, wirtschaftlicher und politischer Rahmenbedingungen, um ein tieferes Verständnis für das damalige Frauenbild zu entwickeln.

  • Analyse der Muntgewalt als zentrales Element der rechtlichen Unterordnung
  • Untersuchung von Eheformen und rechtlichen Aspekten der Eheschließung sowie Scheidung
  • Betrachtung von Erbrecht und wirtschaftlicher Verfügungsbefugnis der Ehefrau
  • Darstellung der politischen Teilhabemöglichkeiten adeliger Frauen
  • Einfluss der Kirche und christlicher Eheauffassungen auf das Frauenbild

Auszug aus dem Buch

2.3.1 Die Raubehe

Die im vorigen Abschnitt beschriebene Eheschließung, die Muntehe, setzte sich im Verlauf des frühen Mittelalters allgemein durch. Daneben gab es aber noch andere Eheformen. So wurde die Ehe nicht immer durch einen Vertrag zwischen den Sippen, sondern auch durch Frauenraub (ohne die Einwilligung der Braut) geschlossen. „Die Raubehe, nach einigen Autoren die älteste Form der Eheschließung überhaupt (Heusler Bd. 2 1886, 280), beruhte auf dem Raub einer sippenfremden Frau gegen deren und ihrer Muntinhaber Willen.“ Die Raubehe wurde in den Volksrechten regelmäßig unter Strafe gestellt. So heißt es etwa im thüringischen Volksrecht von 802/3: „Wer eine freie Frau raubt, gebe sie samt 200 Schillingen zurück, und was auch immer er mit ihr weggenommen hat, erstattet er, indem er zu einer jeden Sache 10 Schillinge hinzufügt.“

Teilweise bestimmten die Volksrechte aber die spätere Legalisierung der Ehe durch den nachträglichen Munterwerb seitens des Mannes. Der Wille der Frau wurde bei dieser Eheform erst seit dem 7. Jahrhundert in rechtlicher Hinsicht mit einbezogen, indem in den Gesetzen zwischen Entführung (mit Einwilligung der Frau) und Raub (gegen den Willen der Frau) unterschieden wurde.

Im Falle des Raubes einer Braut mußte der Raubende nach westgotischen Recht sein gesamtes Vermögen zu gleichen Teilen an die Verlobten abgeben. War der Täter mittellos, so konnte er selbst verkauft werden. Ähnliche Bestimmungen finden sich auch im langobardischen und anderen Rechten, wenn auch mit unterschiedlichen Varianten in Bezug auf Höhe der Geldbuße, Todesstrafe, ob eine Heirat nach einem erfolgten Raub noch erlaubt ist etc. An dem eben angeführten ist zu erkennen, daß die Raubehe keine tolerierte, legale Eheform bei den Germanen darstellte, sondern die Frau auf die Sühne der Sippe zählen konnte, die sich durch den Raub einer Frau in ihrer Ehre verletzt fühlte.

Zusammenfassung der Kapitel

1. Einleitung: Definiert den zeitlichen Rahmen der Arbeit vom 6. bis 11. Jahrhundert und erläutert die methodische Herangehensweise an die Untersuchung der rechtlichen und sozialen Stellung der Frau.

2. Zur rechtlichen Stellung: Behandelt die Muntgewalt als rechtliche Unterordnung, verschiedene Eheformen wie Muntehe, Raubehe und Friedelehe sowie Aspekte der Verlobung und Scheidung.

3. Rechtliche und soziale Stellung der Frau in der frühmittelalterlichen Gesellschaft: Analysiert das Erbrecht und die Vermögensrechte der Frau, ihre politische Teilhabe sowie den prägenden Einfluss der Kirche.

4. Schlußbemerkung: Fasst die Ergebnisse zusammen und ordnet die Stellung der Frau im Kontext des damaligen Spannungsfeldes von rechtlicher Unterordnung und sozialer Anerkennung ein.

Schlüsselwörter

Frühes Mittelalter, Muntgewalt, Rechtsstellung der Frau, Muntehe, Raubehe, Friedelehe, Erbrecht, politische Teilhabe, Kirche, Eheauffassung, Frauenbild, Karolingerzeit, germanische Volksrechte, soziale Stellung, Geschlechterverhältnis.

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?

Die Arbeit untersucht die rechtliche und soziale Stellung der Frau im frühen Mittelalter im Kontext der damaligen gesellschaftlichen Strukturen und Normen.

Was sind die zentralen Themenfelder der Untersuchung?

Zentrale Felder sind die Muntgewalt, verschiedene Eheformen, das Erbrecht der Frau, ihre begrenzte politische Mitwirkung sowie der prägende Einfluss der Kirche.

Was ist das primäre Ziel der Arbeit?

Das Ziel ist es, ein besseres Verständnis für die rechtliche und soziale Lage der Frau zu gewinnen, die aus heutiger Sicht als stark benachteiligt erscheint, aber innerhalb des damaligen Systems eine spezifische Anerkennung genoss.

Welche wissenschaftliche Methode wurde verwendet?

Es handelt sich um eine Literaturarbeit, die auf Basis von Volksrechten, Gesetzestexten und zeitgenössischer Sekundärliteratur eine rechts- und sozialhistorische Analyse vornimmt.

Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?

Der Hauptteil gliedert sich in die Untersuchung der Muntgewalt, die Analyse von Eheformen, die Betrachtung von Erbrechten und Vermögensverhältnissen sowie die Rolle der Frau in der Politik und gegenüber der Kirche.

Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit am besten?

Die wichtigsten Begriffe sind Muntgewalt, Frühmittelalter, Rechtsstellung der Frau, Eherecht, soziale Stellung und Frauenbild.

Welche Rolle spielt die Kirche bei der Definition des Frauenbildes?

Die Kirche festigte die Unterordnung der Frau unter den Mann, begründete dies theologisch mit dem Sündenfall und förderte die Einehe als erstrebenswerte, gottgewollte Lebensform.

Wie unterschieden sich die Raubehe und die Friedelehe rechtlich?

Die Raubehe war eine gegen den Willen der Frau erzwungene Verbindung und wurde rechtlich sanktioniert, während die Friedelehe auf dem Konsens beider Partner beruhte und der Frau eine stärkere Rechtsposition gegenüber ihrem Mann beließ.

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Details

Title
Die rechtliche und soziale Stellung der Frau im frühen Mittelalter
College
Carl von Ossietzky University of Oldenburg  (Historisches Seminar)
Course
Proseminar: Einführung in die mittelalterliche Geschichte am Beispiel der Karolingerzeit
Grade
2+
Author
Andrea Becker (Author)
Publication Year
1998
Pages
22
Catalog Number
V3698
ISBN (eBook)
9783638122832
Language
German
Tags
Muntgewalt Verlobung Eheschließung Scheidung frühes Mittelalter Frau Raubehe Friedelehe Erbrecht Besitzrecht politische Herrschaft
Product Safety
GRIN Publishing GmbH
Quote paper
Andrea Becker (Author), 1998, Die rechtliche und soziale Stellung der Frau im frühen Mittelalter, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/3698
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