Wirtschaftstheoretische Diskussion des bundesstaatlichen Finanzausgleichsystems


Bachelorarbeit, 2013

96 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

1 Einleitung

2 Begriff und Systematik des Finanzausgleichs
2.1 Begrifflichkeiten
2.2 Historischer Hintergrund - Veränderungen der Wirkungsweise im Kontext der Zeit
2.2.1 Nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland
2.2.2 Finanzreform von 1955/56
2.2.3 Große Finanzreform 1968/69
2.2.4 Auswirkungen der Deutschen Einheit
2.3 Aktuelle Struktur des Finanzausgleichs seit 2005
2.3.1 Vertikale Steuerertragsaufteilung (Nach Art. 106 GG)
2.3.2 Horizontale Steuerertragsaufteilung (Nach Art. 107 Abs. 1 GG) .
2.3.3 Umsatzsteuer-Vorwegausgleich (Nach Art. 107 Abs. 1 Satz 4 GG i.V.m. § 2 FAG)
2.3.4 Sekundärer horizontaler Finanzausgleich (Nach Art. 107 Abs. 2 GG)
2.3.4.1 Begründung und Wirkung der Einwohnerveredelung
2.3.4.2 Zwölf-Prozent-Regel (Nach § 7 Abs. 3 FAG)
2.3.5 Sekundärer vertikaler Finanzausgleich (Nach Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG)

3 Empirische Auswirkungen des deutschen Finanzausgleichsystems im Jahr 2012 auf die Finanzkraft einzelner Länder
3.1 Transferzahlungen und Finanzkraftänderung in 2012
3.2 Auswirkungen des Zensus 2011 auf den Finanzausgleich

4 Wirtschaftstheoretische Diskussion von Umverteilungspolitik
4.1 Positive Aspekte aus ökonomischer Sicht
4.1.1 Kernaufgaben des Staates nach Musgrave
4.1.1.1 Allokationsziel
4.1.1.2 Distributionsziel
4.1.1.3 Stabilisierungsziel
4.1.1.4 Fiskalischer Föderalismus nach Musgrave als Begründung für Finanzausgleich
4.1.2 Neue politische Ökonomie
4.1.2.1 Pekuniäres Eigeninteresse
4.1.2.2 Verteilungsexternalitäten
4.1.3 Gerechtigkeit bei Umverteilung
4.1.3.1 Sichtweise des klassischen Utilitarismus‘
4.1.3.2 Libertäre Gerechtigkeitsnorm nach Robert Nozick
4.1.3.3 Egalitäre Gerechtigkeitsnorm nach Rawls
4.1.3.4 Festgelegte Umverteilungsregel impliziert Trade off
4.1.4 Gini-Koeffizient und Lorenzkurve für Bundesländer
4.2 Einwände von Ökonomen gegen Umverteilung und insbesondere den bundesstaatlichen Finanzausgleich
4.2.1 Wettbewerbsfeindlichkeit
4.2.2 Negative Anreizwirkungen
4.2.3 Fehlende Steuerautonomie der Länder

5 Fazit

Anhang

Literatur- und Quellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1 - Fünf Schritte des bundesstaatlichen Finanzausgleich

Abbildung 2 - Grenz- und Durchschnittsauffüllung durch Ergänzungsanteile der Umsatzsteuer

Abbildung 3 - Grenzauffüllungs-/Grenzabschöpfungssätze im Länderfinanz- ausgleich i.e.S

Abbildung 4 - Länderfinanzausgleich 1995-2012 in Milliarden Euro

Abbildung 5 - Wohlfahrtsgewinn durch Dezentralisierung

Abbildung 6 - Trade off zwischen Gerechtigkeit und Einkommen

Abbildung 7 - Lorenzkurve zur Verteilung des Steueraufkommen

Abbildung 8 - Transferleistungen im Rahmen des Länderfinanzausgleichs i.e.S. seit 1950

Abbildung 9 - Nivellierungswirkungen und Veränderung der Finanzkraft- rangfolge

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1 - Wesentliche Änderungen des Finanzausgleichs durch die Finanz- reform 1955

Tabelle 2 - Der bundesstaatliche Finanzausgleich in 2012

Tabelle 3 - Veränderung der Finanzkraftrangfolge

Tabelle 4 - Berechnung des (normierten) Gini-Koeffizienten

1 Einleitung

"Wir sind solidarisch, aber nicht blöd. Wer noch ein Rest-Gen von bayeri- schem Patriotismus im Leib hat, muss alle Mittel in Bewegung setzen, dass dieser Länderfinanzausgleich in dieser Form beendet wird"1. So umschreibt der bayrische Ministerpräsiden Horst Seehofer (CSU) die aktuelle Funkti- onsweise des Länderfinanzausgleichs i.e.S., der einen Teilschritt des bun- desstaatlichen Finanzausgleichs darstellt und fordert einen radikalen Umbau des Finanzausgleichsystems. „Wir sagen Ja zur Solidarität, aber Nein zur Ungerechtigkeit“2, so Seehofer zu den Journalisten und Zuhörern auf dem politischen Aschermittwoch 2013 in Passau. Etwa ein halbes Jahr vor den bayrischen Landtagswahlen formuliert der bayrische Ministerpräsident gerne markante Thesen, wenn Fragen oder Diskussionen, die den Finanzausgleich betreffen, im Raum stehen. Unterstützt wird Horst Seehofer dabei von sei- nem hessischen Amtskollegen Volker Bouffier (CDU), wobei die hessischen Landtagswahlen ebenfalls im September 2013 stattfinden. Da die Akzeptanz mittlerweile soweit gesunken ist, befanden diese Bundesländer, dass eine verfassungsgerichtliche Normenkontrolle erforderlich wird. Beide Länder reichten am 25.03.2013 eine gemeinsame Klage gegen den deutschen Fi- nanzausgleich - insbesondere den Länderfinanzausgleich i.e.S. - beim Bun- desverfassungsgericht in Berlin ein und erhoffen sich eine grundsätzliche Reform des Finanzausgleichsystems.

Aufgrund der aktuellen Rechtslage standen 2012 den drei Geberländern (Baden-Württemberg mit ca. 2,7 Mrd. EUR, Bayern mit ca. 3,9 Mrd. EUR und Hessen mit ca. 1,3 Mrd. EUR) im Länderfinanzausgleich i.e.S. 13 Neh- merländer gegenüber.3 Dies stellt beispielsweise für den Freistaat Bayern eine Ausgleichsleistung dar, welche annähernd zehn Prozent seines Staats- haushaltes ausmacht.4 Unterschiedlich große Bundesländer mit differieren- den Bevölkerungsdichten und Wirtschaftsstrukturen führen zwangsläufig zu divergierenden Steuereinnahmen. Eine Anpassung der Einnahmenverhältnisse wurde im entsprechenden Art. 106 Abs. 2 Satz 1 GG zum Länderfinanzausgleich vorgegeben, die das Primärziel der Ausgleichs- zahlungen darstellt: „Durch das Gesetz ist sicherzustellen, da[ss] die unter- schiedliche Finanzkraft der Länder angemessen ausgeglichen wird“. Offen- sichtlich ist die Tatsache, dass eine gewisse Nivellierung der Einnahmen und Lebensverhältnisse innerhalb eines Staates erfolgen muss. Die Klageländer stört aber der Aspekt, dass aufgrund der diversen (Um- )Verteilungsmechanismen die Finanzkraftrangfolge der Länder innerhalb der Bundesrepublik Deutschland in verfassungswidriger Weise geändert werden kann. Somit richtet sich die Kritik hauptsächlich an die Rahmenbedingungen des Ausgleichinstrumentariums, denn oftmals fällt ein ursprünglich reicheres Land im Sinne von einem höheren Pro-Kopf-Steueraufkommen nach dem Ausgleichsmechanismus in der Rangfolge hinter ein grundsätzlich ärmeres Land zurück.5 Dadurch kommt es laut einem Eckpunkt der Klage zu einer übermäßigen Nivellierung der Finanzkräfte. Bedingt wird dies durch eine nicht aufeinander folgerichtige Abstimmung der Stufen des Finanzaus- gleichs. Es wird eine fehlende Feinabstimmung zwischen den einzelnen Komponenten des Systems unterstellt. Insbesondere die Gewichtung der Einwohner der Stadtstaaten entbehrt nach Grund und Umfang einer tragfä- higen Rechtfertigung, da hier der abstrakte Mehrbedarf von Stadtstaaten, welche in der Höhe nach erstens unbegründet sind und zweitens den Diffe- renzen einzelner Stadtstaaten nicht gerecht wird, in den einnahmeorientier- ten Begriff der Finanzkraft integriert wird. Die sogenannte 64-Prozent- Regelung bei der Berechnung der Steuerkraft der Gemeinden wird ebenfalls als zu hoch kritisiert, da die finanzielle Eigenverantwortung der Kommunen nur mangelhaft berücksichtigt wird.6 Diese Aspekte spielen bei der Berech- nung der Ausgleichsmechanismen eine signifikante Rolle und haben somit einen großen Einfluss auf die Finanzkraftrangfolge.7

Bei der Analyse des Länderfinanzausgleichs soll explizit auf die kritisierten Aspekte eingegangen werden. Dies wird vor dem Hintergrund der Fairness und den verfassungsrechtlichen Anforderungen geschehen. Gleichwohl soll an geeigneter Stelle ein Bezug zu wirtschaftstheoretischen Theorien oder Modellen hergestellt werden, mit welchen die genannten Aspekte begründ- bar bzw. widerlegbar sind. Die von der CSU genannten Eckpunkte für mehr Fairness im Rahmen des Länderfinanzausgleichs werden kritisch hinterfragt und näher beleuchtet. So empfindet die CSU die überzogenen Nivellie- rungsmaßnahmen unfair, die folglich gedämpft werden müssen und fordert, dass den negativen Anreizwirkungen entgegengewirkt wird. Diese Aspekte müssen in ein neues System eingebettet werden, welches transparenter erscheint als das aktuelle. Darüber hinaus ist eine weitere Kernforderung der Unionsländer, dass den Ländern ein höherer Grad an Steuerautonomie zugebilligt wird. Zunächst werden Rechtfertigungsgründe für (Um-)Vertei- lung genannt, ehe die aktuellen Hauptkritikpunkte am aktuell gültigen Sys- tem herausgearbeitet werden.

Zunächst ist es wichtig, dass der Leser vollumfänglich die aktuelle Systema- tik des bundesstaatlichen Finanzausgleichs mitsamt all seinen Differenzie- rungen nachvollziehen kann. Basierend auf der dargestellten Funktionsweise wird umfassend dargestellt, ob die aktuelle Regelung und Wirkungsweise des Länderfinanzausgleichs aus wirtschaftstheoretischer Sicht zu rechtferti- gen ist. Damit die Beweggründe allgemeiner Umverteilungsmechanismen von Einkommen oder Steuern nachvollziehbar werden, müssen hierzu Pro- und Kontra-Argumente gegenüber gestellt werden. Durch nachfolgende Ausführungen werden die oben genannten Kritikpunkte mit theoretischen und empirischen Fakten be- bzw. widerlegt. Schlussendlich wird der Leser in die Lage versetzt werden, aufgrund der gesammelten Fakten, Theorien und Überlegungen zu einem eigenen Urteil über die (Un-)Vorteilhaftigkeit dieses Systems zu gelangen, wenngleich ein zusammenfassendes Fazit die Arbeit abrunden wird. Es wird gezeigt, dass die grundsätzliche Idee, welche hinter dem Ausgleichsmechanismus steckt, nicht schlecht ist, aber momentan nicht ausreichend umgesetzt ist.

Der Aspekt eines möglicherweise rein wahltaktischen Schachzuges aufgrund der bevorstehenden Landtagswahlen in den prozessierenden Unionsländern als Beweggrund für die Klage soll bei der vorliegenden Arbeit komplett au- ßer Acht gelassen werden. Stattdessen werden die Kernforderungen der Kläger, welche dem momentanen System des Finanzausgleichs angekreidet werden, näher erläutert und insbesondere aus wirtschaftstheoretischer Sicht analysiert werden. Um diesem Anspruch gerecht zu werden ist der eigentli- che Hauptteil der Arbeit in mehrere Kapitel unterteilt. Die zentrale Ausei- nandersetzung mit der zu behandelnden Thematik erfolgt in mehreren logisch aufeinander abgestimmten Kapiteln.

Einleitend dazu wird im Punkt 2 „Begriff und Systematik des Finanzaus- gleichs“ aufbauend auf einem kurzen historischen Hintergrund die aktuelle Wirkungsweise des Finanzausgleichsystems in der Bundesrepublik Deutsch- land, welche auf unterschiedlichen Gesetzesvorgaben beruht, positiv erör- tert. Zudem werden die wichtigsten Reformen des Finanzausgleichs, welche seit der Gründung der BRD - und der damit verbundenen Implementierung des Länderfinanzausgleichs - bis dato erfolgten, kurz dargelegt, um zum aktuellen Rechtsstand zu gelangen.

Im dritten Teil 3 „Empirische Auswirkungen des deutschen Finanzausgleich- systems im Jahr 2012 auf die Finanzkraft einzelner Länder“ werden die the- oretischen Ausführungen des vorhergehenden Kapitels mit empirischen Da- ten belegt. Die erstellten Diagramme geben einen bildlichen Überblick über die Finanztransfers ausgewählter Länder in der Vergangenheit, sowie eine summarische Darstellung der historischen Transferzahlungen. Darüber hin- aus werden die Ergebnisse des Zensus 2011 auf den Finanzausgleich noch ausgeführt.

Anschließend wird im Hauptteil 4 „Wirtschaftstheoretische Diskussion von Umverteilungspolitik“ eine detaillierte, kritische Auseinandersetzung mit den Vor- und Nachteilen von Redistribution durchgeführt, welche allgemein für diverse Umverteilungsmechanismen genannt werden. Hierzu werden nicht nur bewährte Theorien und Theoreme dargestellt, sondern auch die Thesen bekannter Ökonomen zu dieser Angelegenheit an geeigneter Stelle aufgelis- tet. Diese allgemeinen Aspekte werden auf die zu behandelnde Thematik des bundesstaatlichen Finanzausgleichsystems angewandt.

Im fünften Kapitel 5 „Fazit“ wird in einer abschließenden Gegenüberstellung die Abwägung der Pro- und Kontraargumente vorgenommen, um letztlich zu einer Synthese zu gelangen. Dieses Fazit enthält zusammengefasst die wichtigsten Kritikpunkte am aktuell gültigen System und zeigt das Ergebnis der dieser Ausarbeitung auf.

Aufgrund der Aktualität der Klage im März 2013 gegen die gültige Rechtsla- ge für den Länderfinanzausgleich i.e.S. und der Tatsache, dass die letzten Reformen der Finanzverfassung bzgl. des Ausgleichsystems 2005 in Kraft traten, sind einige der verwendeten Quellen Anfang des neuen Jahrtausends geschrieben worden. Dies ist u.a. dem Aspekt geschuldet, dass das Bundesverfassungsgericht am 11.11.19998 in einem Urteil die Überarbeitung des damals gültigen deutschen Finanzausgleichs anordnete und konsequenterweise sich zum damaligen Zeitpunkt eine Vielzahl an Institutionen, Wissenschaftler und Autoren mit der Thematik befassten.

Die Aktualität und Brisanz wurde durch den Zensus 2011 nochmals deutlich. Die erste vollständige Volkszählung im gesamtdeutschen Staatsterrain der BRD, nachdem die „alte“ Zahlenbasis aus der BRD von 1987 und der ehe- maligen DDR von 1981 stammt und mit statistisch-mathematischen Hilfs- mitteln fortgeschrieben wurde, brachte eine deutlich geringere offizielle Einwohnerzahl zum Vorschein. Statt der vermuteten knapp 82 Mio. Einwoh- ner leben den neuen Zahlen zufolge „nur“ 80,2 Mio. Bundesbürger in Deutschland. Dieser Thematik wird das gesonderte Unterkapitel 3.2 „Aus- wirkungen auf den Zensus 2011 auf den Finanzausgleich“ gewidmet. Wegen der Aktualität und dem noch fehlenden Zahlenmaterial, sind sämtliche Be- rechnungen und Beispiele mit den „alten“ offiziellen Einwohnerzahlen vor dem Zensus 2011, der am 31.05.2013 veröffentlicht wurde, gerechnet.9

2 Begriff und Systematik des Finanzausgleichs

2.1 Begrifflichkeiten

Der Begriff des bundesstaatlichen Finanzausgleichs (Länderfinanzausgleich im weiteren Sinne) regelt die finanzpolitischen Beziehungen sowohl in hori- zontaler (zwischen Gebietskörperschaften der gleichen Ebene) als auch in vertikaler Richtung (ebenenübergreifend). Er beinhaltet das Regelwerk der gesamten Finanzverfassung, welche die Aufgaben-, Ausgaben- und Einnahmenverteilung im föderalen Staat Deutschland beschreibt. Um den Prozess der finanziellen Interdependenzen von Bund, Ländern und Kommu- nen in Deutschland zu beschreiben, wird simultan der Oberbegriff Finanz- ausgleich benutzt. In der Bundesrepublik Deutschland sind die angespro- chenen Gebietskörperschaften Bestandteil eines dezentralen Finanzaus- gleichsystems, da deren Vertreter durch demokratische Wahlen legitimiert wurden und zugleich eine relativ selbstständige Finanzpolitik betreiben kön- nen . Konträr dazu werden unter dem Länderfinanzausgleich i.e.S. Finanz- zuweisungen zwischen staatlichen Institutionen verstanden (insbesondere bei zu stark divergierender Finanzkraft der Bundesländer untereinander). Die auf politischer Ebene initiierte Klage gegen den Länderfinanzausgleich bezieht sich lediglich auf eine Stufe des in Deutschland geltenden Finanz- ausgleichsystems. Die Unionsländer klagen aktuell gegen die dritte Stufe des bundesstaatlichen Finanzausgleichs, den horizontalen Zahlungen der Länder untereinander, worunter der Länderfinanzausgleich i.e.S. verstanden wird.10 In der vorliegenden Arbeit wird der Einbezug der Aufgabenvertei- lung, was sich in der deutschsprachigen Literatur der Finanzwissenschaften als passiver Finanzausgleich etabliert hat, auf die einzelnen Ebenen der BRD außer Acht gelassen. Es sollen lediglich die monetären Aspekte des Instru- mentariums in Form der Umverteilungsvorgänge analysiert werden.11

2.2 Historischer Hintergrund - Veränderungen der Wirkungsweise im Kontext der Zeit

„Allein dadurch, dass man das Gegenwärtige aus dem Vergangenen entwickelt, kann man ihm eine Dauer in die Zukunft sichern; sonst erhält die neue Institution ein abenteuerliches Dasein ohne Vergangenheit und Bürgschaft für die Zukunft.“12

Dieses Zitat des deutschen Reformers Freiherr vom Stein vom 12. Februar 1816 verdeutlicht die Notwendigkeit historischer Betrachtung des Finanz- ausgleichs in Deutschland. Gültige Normen und Theorien sollen stets mithil- fe empirischer Untersuchungen belegbar sein. Zwar wurde bereits bei Grün- dung des Deutschen Reiches 1871 aufgrund historischer Erfahrungen (z. B. Regelwerk des Deutschen Zollvereins von 1834 und des Norddeutschen Bundes von 1867)13 ein Vorläufer des heutigen Länderfinanzausgleiches eingeführt, aber aufgrund der Aktualität der Thematik wird bei der histori- schen Hintergrundanalyse lediglich die Entwicklungen ab Gründung der Bundesrepublik Deutschland 1949 näher beschrieben.

2.2.1 Nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland

In der unmittelbaren Nachkriegszeit bemühten sich Bund und Länder die Kriegsfolgen, die Besatzungskosten und den Wiederaufbau auf adäquate Art und Weise zu finanzieren und resultierende Belastungen zu verteilen. Dabei stand bei den zahlreichen vorläufigen, kurzfristigen und flexiblen Finanzie- rungslösungen oftmals die Frage im Vordergrund, wer in welchem Umfang seinen Beitrag leisten muss. Nach den Erfahrungen mit dem nationalsozia- listischen Einheitsstaat waren die Alliierten sehr darauf bedacht, die Idee des Föderalismus‘ im neuen Deutschland umzusetzen. Damit wollten sie die Gewaltenteilung, d.h. die Verteilung der Staatsgewalt im Sinne eines ausba- lancierten Systems der wechselseitigen Kontrolle auf mehrere Staatsorgane umsetzen. Insbesondere die alliierten Militärgouverneure intervenierten zu Gunsten einer ausgeprägten Dezentralisierung der BRD und einer größeren Selbstständigkeit der Länder. Damit wollte man vermeiden, dass in Deutschland jemals wieder lediglich eine Person oder Partei das Land alleine zentral steuern kann. Entsprechend groß waren die alliierten Einflüsse bei der Gestaltung des Grundgesetzes in der Fassung vom 23.05.1949 und konsequenterweise auch bei der Ausarbeitung des ersten Finanzausgleich- systems innerhalb der neu gegründeten Bundesrepublik. Das Machtverhält- nis zwischen Bund und Ländern determiniert den Grad der Föderalisierung, welcher nach alliierten Vorstellungen möglichst hoch sein sollte. Dies war auch die Geburtsstunde der bis heute geltenden drei politischen Ebenen: Bund, Länder und Gemeinden, wobei die Gemeinden unter finanzverfas- sungsrechtlichen Aspekten als Bestandteil der Länder definiert sind. Konse- quenterweise ist in einem föderalen Staat eine funktionierende Finanzver- fassung, die den Ideen eines föderativen Aufbaus entspricht und aus einer klar definierten Aufgabenzuordnung und der daraus resultierenden Ausga- benkompetenz entspringt, besonders bedeutend. Die allgemeine Idee des Föderalismus‘ unterliegt unter gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Aspek- ten einem ständigen Wandel, aber das Grundstreben, die subnationalen Ge- bietskörperschaften vor den übergeordneten größeren abzusichern, ohne dass diese die finanziellen Ansprüche untersagen können, bleibt gleich. Zu- gleich ist der Föderalismus ein Gestaltungsprinzip der Gesellschaft, welches vom Prinzip der Subsidiarität lebt. Zugleich stellt die Vielfältigkeit innerhalb der Gesellschaft das Hauptmerkmal dar.14 Bund und Länder haben basie- rend auf dem Prinzip der Autonomie dieser Körperschaften und dem Trenn- system bei der Erhebung der Steuern klar voneinander getrennte Befugnis- se. Gemäß Art. 30 und 70 GG, welche die verfassungsrechtliche Grundlage für die Verteilung der Aufgaben und den resultierenden einnahme- und aus- gabewirksamen Kompetenzen bildet, wird eine Zuständigkeitsvermutung zugunsten der Länder unterstellt.15 Dem Bund wurden die stetig, aber mit geringerer Dynamik aufkommende Umsatzsteuer und die Verbrauchsteuern zugebilligt, wohingegen die Länder mit Einkommen- und Körperschaftsteuer die ertragsreicheren, einkommenbezogenen Steuerarten zugesprochen be- kommen haben. Abweichend vom Prinzip der Steuerertragshoheit wurde eine Variable zur Steuerverteilung eingeführt, welche den Bund (vorbehalt- lich der Zustimmung der Länder)16 nach Art. 106 Abs. 3 GG (i.d.F.v. 1949) zur anteiligen Inanspruchnahme der Einkommen- und Körperschaftsteuer berechtigt, um Deckungslücken seiner Ausgaben zu schließen. Zusätzlich sind in Art. 106 Abs. 4 GG (i.d.F.v. 1949) die damaligen Ansichten zum fö- deralen Finanzausgleich niedergeschrieben. Durch Bundesgesetz können Steueraufkommen der Länder quotal abgeschöpft und den Bedürfnissen entsprechend an weniger bemittelte Länder verteilt werden. Dadurch sollte die Leistungsfähigkeit steuerschwacher Staaten sichergestellt und eine Aus- gabenbelastung der Länder auf gleichem Niveau erreicht werden. Dies war die Geburtsstunde des heutigen horizontalen Länderfinanzausgleichs. Die Steuerverteilung und der Finanzausgleich in Deutschland sind zwei ver- schiedene Instrumente zur Zuweisung des bundesstaatlichen Steuerauf- kommens an Bund und Länder und zwar dergestalt, dass beide Ebenen ih- ren Verpflichtungen und den resultierenden Ausgaben nachkommen kön- nen. Insbesondere die Ausgestaltung der zwei Instrumente stellte im Grundgesetz i.d.F.v.1949 ein Provisorium dar.17

2.2.2 Finanzreform von 1955/56

Die provisorische Finanzverfassung des Grundgesetzes i.d.F.v. 23.05.1949 führte zur Finanzreform 1955/56, nachdem in der Zwischenzeit die finanzi- ellen Unwägbarkeiten klarer, die finanzwirtschaftliche Entwicklung der ein- zelnen Länder abschätzbarer geworden sind und die Reformer ohne alliierte Interventionen eine gewünschte Finanzverfassung formulieren konnten. Ur- sprünglich war festgelegt worden, dass „die endgültige Verteilung der der konkurrierenden Gesetzgebung unterliegenden Steuern auf Bund und Län- der […] spätestens bis zum 31. Dezember 1952 erfolgen [soll], und zwar durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.“18 Diese Vorschrift impliziert durchaus das damals vorherrschende Bestreben die endgültige Finanzverfassung ohne alliiertes Mitwirken gestalten zu können. Das Trennsystem bei der Steueraufteilung und Aufgabenverteilung, welches im GG i.d.F.v. 23.05.1949 noch vorhanden war, wurde wieder abgeschafft. Die wesentlichen Änderungen des Finanzausgleiches durch die Finanzreform 1955 werden durch nachfolgende Tabelle 1 aufgezeigt:19

Wesentliche Änderungen des Finanzausgleichs durch die Fi- nanzreform 1955

Änderungen des vertikalen FAG Änderungen des horizontalen

(Art. 106 GG) FAG (Art. 107 GG):

- Einkommen- und Körperschafts- steuer werden zur Gemeinschafts- steuer (Verteilung nach örtlichem Aufkommen und Zerlegung)
- Bund erhält Objekthoheit über Ausgleichsabgaben, Notopfer Berlin und Ergänzungszuweisungen
- Länder erhalten Spielbankenab- gabe
- Bund erhält die Möglichkeit Er- gänzungsabgaben zur Einkommen- steuer zu erheben
- Die den Ländern zustehenden Steuern werden grundsätzlich nach dem örtlichen Aufkommen verteilt; Steuerzerlegung fakultativ
- Bundesgesetzgeber muss für ei- nen angemessenen Ausgleich zwi- schen finanzschwachen und - star- ken Ländern sorgen
- Mindestfinanzkraft wird auf 88,75% erhöht
- Als Lastenelemente werden nur noch die Hafenlasten anerkannt

Tabelle 1 - Wesentliche Änderungen des Finanzausgleichs durch die Finanzreform 1955: Eigene Darstellung in Anlehnung an Geske (2001), S. 42f.; Müller (1995), S. 38-40 und S. 52-59 und Schneider (1997), S. 72-81.

2.2.3 Große Finanzreform 1968/69

Die Finanzverfassung von 1955 stellt eine erkennbare Grundlage für die Fi- nanzverfassung von 1969 dar, welche die Struktur und viele Details der Vorgängerin übernommen hat. Wachsende Aufgaben des Zentralstaates mussten neu strukturiert werden. Der Begriff des „kooperativen Föderalis- mus“ beginnt sich ab diesem Zeitpunkt für den bundesstaatlichen Finanz- ausgleich zu etablieren und beschreibt das verfassungsrechtlich vorgegebe- ne, differenzierte und komplizierte Geflecht zwischen dem Bund und den Bundesländern. Zudem ebneten eine Reihe weiterer Gründe (wie die Forde- rungen nach der Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse in der Bundesrepub- lik Deutschland und nach einer wirksameren ökonomischen Rationalität) im Jahr 1969 den Weg zur großen Finanzreform, welche einschneidende Ver- änderungen mit sich brachte und der Grundgesetzfassung ihr heutiges Ge- sicht verlieh. An dieser Stelle wird entgegen der formulierten Annahme in

2.1 „Begrifflichkeiten“ auf die entscheidenden Änderungen des passiven Fi- nanzausgleichs (Zuteilung der Aufgaben und der damit verbundenen Aus- gabenzuordnung) hingewiesen, da 1969 die Einführung der Gemeinschafts- ausgaben (z. B.: Aus- und Neubau von Hochschulen, Förderung der regio- nalen Wirtschaftsstruktur) stattfand. Insgesamt kommt es mit der Einfüh- rung der Gemeinschaftsaufgaben und den Finanzhilfen für besonders be- deutsame Investitionen nach Art. 104a Abs. 4 GG zu einer Kompetenzver- mischung und einer weitreichenden Einschränkung der Gestaltungsspiel- räume der Länder. Folgende Auflistung gibt einen Überblick über die we- sentlichen Änderungen des Finanzausgleichs durch die große Finanzreform:

2.2.4 Auswirkungen der Deutschen Einheit

Richtungsweisend für die weitere Entwicklung Deutschlands war die Öffnung der Berliner Mauer am 09.11.1989, die den endgültigen Zerfall der ehemali- gen DDR implizierte. Nicht einmal ein Jahr später am 03.10.1990 mündete dieser Akt im Beitritt der ostdeutschen Länder in die Bundesrepublik Deutschland, der die Regularien und Instrumente des ohnehin krisenge- schüttelten westdeutschen Finanzausgleich vor bis dato ungeahnte Heraus- forderungen und Probleme stellte. Es mussten schnellstmöglich fünf neue Bundesländer plus Ganz-Berlin in einen bestehenden Finanzausgleich einge- bunden werden, wobei die wirtschaftlichen, gesellschaftlichen, politischen und infrastrukturellen Voraussetzungen fast nicht unterschiedlicher hätten sein können. Der Einfluss der ehemals kommunistischen Sowjetunion auf die DDR hinterließ eindeutige Spuren sowohl in der Struktur des Landes und der Gesellschaft als auch im Wirtschaftssektor. Der Output der neuen Bun- desländer halbierte sich annähernd, die Arbeitslosenzahlen stiegen auf circa 30% und neben der ohnehin hohen Auslandsverschuldung (hauptsächlich gegenüber Westdeutschland) lag eine miserable Infrastruktur vor.21 Eine unterdurchschnittliche Wettbewerbsfähigkeit, die offensichtlich damals falsch eingeschätzt wurde, determinierte die Nachwehen der sehr schnellen Integration. Die Finanzkraft der ostdeutschen Länder betrug zum Zeitpunkt des Beitrittes gerade einmal rund 30% der westdeutschen Länder und um eine politische Stabilisierung und finanzwirtschaftliche Integration schnellstmöglich voranzutreiben, war die Bundesregierung bestrebt, eine Annäherung der Lebensverhältnisse in der neuen Bundesrepublik Deutsch- land zeitnah zu erreichen. Dass dieser geschichtsträchtige Moment, welcher aus finanzwirtschaftlicher Sicht ein singuläres Ereignis darstellte, anfangs deutlich unterschätzt wurde, hebt aus heutiger Sicht eine Aussage Helmut Kohls aus der Fernseh- und Hörfunkansprache am Vorabend des Tags der deutschen Einheit hervor: „Durch unsere gemeinsamen Anstrengungen, durch die Politik der Sozialen Marktwirtschaft werden schon in wenigen Jah- ren aus Brandenburg, aus Mecklenburg-Vorpommern, aus Sachsen, aus Sachsen-Anhalt und aus Thüringen blühende Landschaften geworden sein.“22 Aufgrund der Tatsache, dass dieser Integrationsvorgang äußerst umfassend beschrieben werden könnte, zunächst eine Finanzierung der ehemaligen DDR nach dem Einigungsvertrag erfolgte und im Anschluss daran eine Neugestaltung des Länderfinanzausgleichs resultierte, soll nachfolgende Aufzählung abschließend sein und lediglich die grundsätzlichen und wichtigsten Veränderungen der Finanzverfassung abbilden:23

Die fünf neuen Bundesländer wurden in das deutsche Finanzausgleichsystem integriert Vertikaler Finanzausgleich: Anhebung des Länderanteils an der Umsatzsteuer von 37% auf 44% Vertikaler Finanzausgleich: Einführung der Bundesergänzungszuwei- sungen Bestehendes Prinzip des horizontalen Finanzausgleichs i.e.S. wurde beibehalten

2.3 Aktuelle Struktur des Finanzausgleichs seit 2005

Nach diesen einleitenden Worten zum Finanzausgleich im Kontext der historischen Gegebenheiten seit Gründung der Bundesrepublik Deutschland, wird nachfolgend die aktuelle Funktionsweise ausführlich erörtert. Dazu werden die einzelnen Schritte der Funktionsweise dargelegt und detailliert wiedergegeben, die entsprechenden grundgesetzlichen und rechtlichen Vorgaben aufgezählt und an passenden Stellen die Auswirkungen der (Um-) Verteilung aufgezeigt.

Der Verfassungsauftrag zur Regelung der Finanzbeziehungen im Föderalismus der Bundesrepublik Deutschland, welcher in den Artikeln 106 und 107 GG vorgegeben ist, ist im „Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern“ (FAG) niedergeschrieben, welches in der Form seit 2005 gültig ist. Das FAG regelt die Einzelheiten - insbesondere die aktuell gültigen Berechnungsschritte der Ausgleichsmechanismen - des Finanzausgleiches, wobei dieses auf der Grundlage des MaßstG fußt. Die entsprechenden abstrakten Vorgaben sind im „Gesetz über verfassungskonkretisierende allgemeine Maßstäbe für die Verteilung des Umsatzsteueraufkommens, für den Finanzausgleich unter den Ländern sowie für die Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen“ (MaßstG) beschrieben, welche auf den angesprochenen finanzverfassungsrechtlichen Regelungen des GG basieren und seit dem Jahr 2001 gültig sind. Diese un- gewöhnliche Konstruktion ergibt sich aus dem Urteil des Bundesverfas- sungsgerichts vom 11.11.1999.24 Aktuell erfüllt der Finanzausgleich inner- halb der Bundesrepublik Deutschland die Funktion eines Spitzenausgleichs, wobei durch (Um-)Verteilung definierter Steuererträge zwischen den bun- desstaatlichen Ebenen Bund und Ländern Finanzkraftdisparitäten beseitigt werden. Dieses System kann als „Nullsummenspiel“ charakterisiert werden, da nicht die Erschließung neuer Ertragsquellen, sondern die Egalisierung der Finanzkraft der Länder an ein bundesweit einheitliches Niveau im Vorder- grund steht. Die aktuelle Rechtslage dieser beiden Gesetze gilt bis Ende 2019 und somit läuft das aktuell gültige Umverteilungssystem zeitgleich mit dem Solidarpakt II für den Aufbau Ost aus.25

Einleitend wird durch nachfolgende Graphik ein erster prägnanter Überblick über die fünf Stufen des Finanzausgleichsystems in der Bundesrepublik Deutschland gegeben, welche in den nachfolgenden Unterpunkten erläutert werden. Grundsätzlich setzt sich der Finanzausgleich aus je einer vertikalen und horizontalen Ausgleichskomponente zusammen, wobei diese jeweils in eine primäre und sekundäre Stufe unterteilt werden können. Der primären Verteilung des Steueraufkommens (1. und 2. Schritt) und der sekundären Umverteilung (4. und 5. Schritt) ist in nachfolgender Abbildung 1 eine wei- tere Stufe - der 3. Schritt als Umsatzsteuervorwegausgleich - zwischenge- schaltet, da dieser aus ökonomischer Sicht nicht mehr als Bestandteil der primären Steuerverteilung gesehen wird. Durch die Verteilung der Steuerer- träge und den monetären Transfers im Kontext des bundesstaatlichen Fi- nanzausgleichsystems erhalten die subnationalen Institutionen der Länder innerhalb des föderalistischen Staatsaufbau der BRD ihre Einnahmen.26

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1 - Fünf Schritte des bundesstaatlichen Finanzausgleich: Eigene Darstellung in Anlehnung an Gesetzesvorgaben aus FAG, GG und MaßstG

2.3.1 Vertikale Steuerertragsaufteilung (Nach Art. 106 GG)

Im primären vertikalen Finanzausgleich werden sämtliche Steuererträge auf die drei politischen Ebenen Bund, Länder und Gemeinden verteilt. Dabei wird zwischen den Bundessteuern, welche die meisten Verbrauchsteuern (z. B. Energie- und Tabaksteuer) darstellen und den Landessteuern, dies sind hauptsächlich Verkehrssteuern (insbesondere Grunderwerbsteuer), unter- schieden. Wohingegen die Gemeinden das Aufkommen aus der Gewerbe- steuer und den örtlichen Verbrauchs- und Aufwandsteuern erhalten. Die Steuerertragshoheit ist in Art. 106 GG geregelt und nach dem Trennsystem stehen eben genannte Steuern jeweils nur einer politischen Ebene zu. Ande- rerseits steht das Aufkommen aus den sogenannten Gemeinschaftssteuern (Einkommen-, Abgeltung-, Körperschaft- und Umsatzsteuer)27 anteilig so- wohl dem Bund als auch der Ländergesamtheit zu. Die Aufteilung der Um- satzsteuer erfolgt per Bundesgesetz (Art. 106 Abs. 3 und 4 GG i.V.m. § 1 FAG). Bei der Erhebung der aufgezählten Gemeinschaftsteuern spricht man der der Ertragshoheit nach dem Verbundsystem. Eine Anpassung erfolgt stets wenn sich das Verhältnis zwischen Einnahmen und Ausgaben von Bund und Ländern wesentlich verändert. Verfassungsrechtlich gesehen hat jede staatliche Ebene grundsätzlich ihre laufenden Ausgaben selbst zu fi- nanzieren. Das Prinzip der Vollzugskausalität (Art. 104a Abs. 1 GG) legt fest, dass die Ausgabenlast bekanntlich basierend auf der grundgesetzlich festgelegten Aufgabenlast gemäß der Idee der Verwaltungskompetenz fest- gelegt ist. Es gibt jedoch Ausnahmen von diesem Prinzip (z. B. Mischfinan- zierungen bei Gemeinschaftsaufgaben zwischen Bund und Ländern), welche nicht näher dargelegt werden, da dies nicht als Bestandteil der Arbeit gelten soll. Die Umsatzsteuerverteilung muss das Ziel verfolgen, dass basierend auf den laufenden Einnahmen eine proportionale Deckung der Ausgaben von Bund und Ländern gewährleistet werden kann. Die jeweiligen De- ckungsbedürfnisse müssen aufeinander abgestimmt werden, um letztlich eine gleichmäßige Kapitaldienstfähigkeit, d.h. dass die anfallenden Ausga- ben seitens Bund und Länder tragbar sind, zu gewährleisten.28

2.3.2 Horizontale Steuerertragsaufteilung (Nach Art. 107 Abs. 1 GG)

Im primären horizontalen Finanzausgleich werden im Rahmen des bundesstaatlichen Finanzausgleichs sämtliche der Ländergesamtheit zustehenden Steuereinnahmen anteilig auf diese verteilt. Hierbei gilt grundsätzlich - mit Ausnahme der Umsatzsteuer, dazu mehr in Kapitel 2.3.3 „UmsatzsteuerVorwegausgleich (Art. 107 Abs. 1 Satz 4 GG i.V.m. § 2 FAG)“ - das Prinzip des örtlichen Aufkommens. Die Steuern werden dem jeweiligen Land, dessen zuständige Finanzbehörden die Geldmittel vereinnahmt haben, korrigiert durch das Zerlegungsgebot, zugeordnet.

Das Prinzip des örtlichen Aufkommens erfüllt zwei Funktionen: Die regionale

Zuteilung des Steueraufkommens soll möglichst der wirklichen Steuerkraft des entsprechenden Gebietes entsprechen. Diese Steuerleistung der Wirt- schaft und der Bürger des jeweiligen Landes ist eine wichtige Ausgangsbasis für den politischen und wirtschaftlichen Wettbewerb der Bundesländer un- tereinander, um der finanzwirtschaftlichen Eigenständigkeit der Bundeslän- der Rechnung zu tragen. Die föderalen Steuereinnahmen leiten sich letztlich aus der Wirtschaftskraft der einzelnen Bundesländer ab. Je größer das Steueraufkommen verglichen zur regionalen Wertschöpfung bzw. zum regi- onalen BIP ist, desto größer sind die föderalen Bestrebungen die Entwick- lung ihrer eigenen Wirtschaftskraft voranzutreiben. So wird gewährleistet, dass die Finanzkraft der Länder deren eigenen Steuerungsmöglichkeit un- terliegt und wegen des Örtlichkeitsprinzips auf diese Weise an den Ergeb- nissen beschlossener Wirtschafts- und Sozialpolitik partizipieren kann.29

Das Örtlichkeitsprinzip wird sowohl bei der Einkommen- als auch der Kör- perschaftsteuer durch Spezialregelungen des Art. 107 Abs. 1 Satz 2 GG (Zerlegungsgebot) korrigiert. Somit soll einerseits bei der Einkommensteuer eine Nivellierung der Steuereinnahmen der Länder erreicht werden, die für die Einkommen der Einwohner inner- und außerhalb des Territoriums des Bundeslandes entrichtet wurden. Die Zerlegung der Lohnsteuer erfolgt so- mit nach dem Wohnsitzprinzip. Andererseits wird die zentralseitig abgeführ- te Körperschaftssteuer der Unternehmen durch die Aufteilung auf die ein- zelnen Bundesländer verteilt, in denen das Unternehmen eine Niederlassung unterhält. Bei der Zerlegung der Körperschaftsteuer wird dem Betriebstättenprinzip gefolgt.30

2.3.3 Umsatzsteuer-Vorwegausgleich (Nach Art. 107 Abs. 1 Satz 4 GG i.V.m. § 2 FAG)

Die Umsatzsteuerverteilung wird durch das Finanzausgleichgesetz geregelt, dessen Änderung geringeren parlamentarischen Hürden unterliegt als eine entsprechende Grundgesetzänderung. Somit wird es als flexibles Instrument innerhalb des deutschen Finanzausgleichs gesehen. Ursprünglich gilt die

Fassung der Bekanntmachung vom 20.12.2001, welches aber bis dato (Stand 21.02.2013) durch zwanzig verschiedene Gesetzesreformen geän- dert wurde.31 Mindestens 75 Prozent des Länderanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer steht den einzelnen Ländern nach der Gewichtung ihrer Ein- wohnerzahl zu. Die verbleibenden maximal 25 Prozent des Umsatzsteuer- aufkommens können als sogenannte Umsatzsteuer-Ergänzungsanteile per Bundesgesetz abgeführt werden, d.h. diese werden nach der Steuerkraft der Länder verteilt. Diese Finanzmittel erhalten andere Bundesländer, deren „Einnahmen aus den Landessteuern, aus der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer und nach Artikel 106b je Einwohner unter dem Durch- schnitt der Länder liegen“32.

An dieser Stelle entsteht eine erste Diskrepanz, da weder die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit noch die Selbstständigkeit der Ländergesamtheit betrach- tet wird, sondern eine abstrakte Pro-Kopf-Verteilungsgröße eingeführt wird. Dies ist somit der dritte Punkt, an welchem bei der Verteilung der Steuer- einnahmen das Prinzip des örtlichen Aufkommens umgangen wird. Kritisch ist hier anzumerken, dass der Finanzbedarf eines Landes dadurch nur mit- telbar abgebildet wird, da die Erhebungstechnik der Umsatzsteuer an der Wertschöpfung anknüpft. Aber schlussendlich fallen die wirtschaftliche Steuerlast und -schuld auseinander, wobei der Endverbraucher die Kosten tragen muss. Zum anderen ist die durch das örtliche Aufkommen vorgege- bene Primärverteilung der Steuern der Ansatzpunkt für die Umverteilung der Mittel über den sekundären horizontalen Länderfinanzausgleich. Sie be- stimmt, was den Ländern an eigenen Mitteln zusteht und bildet die Grund- lage dafür, was leistungsstarke Länder abgeben müssen bzw. was leis- tungsschwache Länder von der Solidargemeinschaft empfangen.33

Die Nivellierung der Finanzkraftunterschiede durch die Ergänzungsanteile wird anhand einer Grenze durchgeführt: Liegen die Steuereinnahmen pro Kopf (tEL) unterhalb von 97 Prozent des durchschnittlichen Pro-Kopf- Steueraufkommen der Ländergesamtheit (tG), erhält das finanzschwache Land nach Formel (2) einen Grenzauffüllungssatz von 95 Prozent, welcher sich aus folgender Formel (1), die im §2 Abs. 1 1. Alt. FAG definiert ist, ergibt:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Bei Erreichen der Grenze von 97 Prozent greift Formel (3) und konsequenterweise sinkt der Auffüllungssatz gemäß (4) linear auf 60 Prozent. Diese Aussage lässt sich aus §2 Abs. 1 2. Alt FAG ableiten, insbesondere dann, wenn die Grenzfunktion graphisch dargestellt wird:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Diese Marginalsätze sind so strukturiert, dass die Ergänzungsanteile umso geringer ausfallen, je näher das entsprechende Steueraufkommen am Durchschnittsaufkommen liegt. Sollte die maximal zulässige Höchstgrenze von 25 Prozent des Länderanteils an der Umsatzsteuer für die Verwendung als Ergänzungsanteile nicht ausreichen, so müssen die theoretisch darüber hinausgehenden Beträge proportional gekürzt werden. Der verbleibende Länderanteil wird gewichtet nach den Einwohnerzahlen der Länder aufge- teilt.34

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2 - Grenz- und Durchschnittsauffüllung durch Ergänzungsanteile der Umsatzsteuer: Eigene Darstellung in Anlehnung an Formel (2) und (4)

Die Graphik zeigt in roter Farbe die Grenzauffüllungssätze durch Ergän- zungsanteile der Umsatzsteuer auf der dritten Stufe des Finanzausgleichsys- tems, welche die Formeln (2) und (4) funktionalisieren. Die grüne Linie stellt den Durchschnitt der Ländergesamtheit dar. Der beschriebene Um- satzsteuer-Vorwegausgleich wirkt stark nivellierend auf die Finanzkraft un- ter den Ländern, ehe überhaupt der Länderfinanzausgleich i.e.S. zu greifen beginnt. So werden die finanzschwachen Länder mittels dem aufgezeigten linear progressivem Tarif steigend von 60% auf 95% signifikant an den Länderdurchschnitt des Länderaufkommens angehoben, wobei wenigstens im Kontext der Reformen, die 2005 gültig wurden, eine Mindestauffüllung entfallen ist. Nach wie vor weisen die Zahlungen, die auf dieser beschriebe- nen Stufe geleistet werden, ein ähnliches Gesamtvolumen auf wie das Vo- lumen der vierten Stufe. Das Volumen der Distribution von Geldmitteln lag 2012 laut Bundesministerium der Finanzen im Rahmen der horizontalen Umsatzsteuerverteilung bei 7,3 Mrd. € (2011: 7,3 Mrd. €), wohingegen das Umverteilungsvolumen des (sekundären horizontalen) Länderfinanzaus- gleichs 2012 bei 7,9 Mrd. € lag (2011: 7,3 Mrd. €).35

2.3.4 Sekundärer horizontaler Finanzausgleich (Nach Art. 107 Abs. 2 GG)

Nun setzt der Länderfinanzausgleich i.e.S. ein, welcher die Ausgleichszah- lungen der reicheren an die ärmeren Länder gemäß § 4 FAG charakterisiert. Der nachfolgend beschriebene Schritt des bundesstaatlichen Finanzaus- gleichsystems ist der Bestandteil, gegen welchen die Bundesländer Bayern und Hessen hauptsächlich Klage erhoben haben. Durch diese zweite Umver- teilungsstufe - dem sekundären horizontalen Länderfinanzausgleich - muss ein angemessener Ausgleich der Finanzkraft der Länder gewährleistet wer- den. Der Länderfinanzausgleich soll „Unterschiede in der Finanzkraft der Länder, die durch die primäre Verteilung des Steueraufkommens nicht auf- gehoben, sondern möglicherweise erst offenbar werden, aber gleichwohl im Hinblick auf die bundesstaatliche Solidargemeinschaft als unangemessen gelten müssen, in gewissem Umfang, wenn auch nicht voll“ 36, ausgleichen. Bei der Durchführung des Finanzausgleichs i.e.S. ist die Relation zwischen zwei Messzahlen („Finanzkraftmesszahl“ und „Ausgleichsmesszahl“) maß- geblich. Die Berechnung der Finanzkraftmesszahl (FMZ) der einzelnen Bun- desländer geschieht gemäß § 7,8,9 FAG folgendermaßen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Grundsätzlich entsteht die Finanzkraftmesszahl eines Landes durch die Ad- dition sämtlicher Einnahmearten des Landes (Steuern der Länder nach dem Aufkommen und der Länderanteile an der Umsatzsteuer, abzüglich der defi- nierten Steuerbeträge gemäß der Zwölf-Prozent-Regel) und 64 Prozent der Einnahmen seiner Gemeinden (abzüglich der entrichteten Gewerbesteuer- umlage im Länderfinanzausgleich).38

[...]


1 Vgl. www.csu.de (2013).

2 Vgl. www.faz.net (2013a).

3 Vgl. www.bundesfinanzministerium.de (2013b).

4 Vgl. Freistaat Bayern (2012), S. 5.

5 Die Adjektive „arm“ und „reich“ beziehen sich in diesem Fall auf den Begriff der Finanzkraft, welcher im Kapitel 2.3.4 „Sekundärer horizontaler Länderfinanzausgleich (Nach Art. 107 Abs. 2 GG)“ definiert wird.

6 Vgl. www.faz.net (2013b).

7 Vgl. www.bayern.de (2013).

8 Vgl. www.bundesverfassungsgericht.de (1999).

9 Vgl. www.sueddeutsche.de (2013a).

10 Vgl. Abbildung 1 - Fünf Schritte des bundesstaatlichen Finanzausgleich (S. 14).

11 Vgl. Müller (1995), S. 13-20; Scherf (2008), S. 451 ff. und Voßwinkel (2008), S. 100 f.

12 Freiherr vom Stein (1816), S. 463.

13 Vgl. Müller (1995), S. 22 f.

14 Vgl. Seybold (2005), S. 106 f.

15 Vgl. Müller (1995), S. 32 f.

16 Vgl. Müller (1995), S. 38.

17 Vgl. Geske (2001), S. 37-41; Jarass/Obermair (2012), S. 24.; Schneider (1997), S. 52-59 und SVR (1998), S. 196.

18 Art. 107 Satz 1 GG i.d.F.v. 23.05.1949

19 Vgl. Geske (2001), S. 42f.; Müller (1995), S. 38-40 und S. 52-59 und Schneider (1997), S. 72-81.

20 Umsatzsteuer wird auch zur Gemeinschaftssteuer (Verbundsystem nun aus ESt, KSt und USt bestehend) Einführung von Gewerbesteuerumlage für Bund und Länder Einführung der Gemeinschaftsaufgaben gem. Art. 91a GG Mindestfinanzkraft wird auf 95% erhöht

20 Vgl. Geske (2001), S. 43-51; Müller (1995), S. 35-59; Schneider (1997), S. 81-97 und Seybold (2005), S. 42.

21 Vgl. Burda/Wyplosz (2009), S. 439.

22 http://helmut-kohl.kas.de.

23 Vgl. Geske (2001), S. 51-68; Schneider (1997), S. 109-130) und Seybold (2005), S. 43- 50.

24 Vgl. Bundesverfassungsgericht (1999).

25 Vgl. Anderson/Scheller (2012), S. 119; Voßwinkel (2008), S. 104 und www.bundesfi- nanzministerium.de (2013b).

26 Vgl. Anderson/Scheller (2012), S. 119 f.; Kitterer/Plachta (2005), S. 20 und Kube (2011), S. 28 ff.

27 - Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer): Bund: 42,5%; Länder: 42,5%; Ge- meinden: 15 % (gem. Art. 106 Abs. 3 GG i.V.m. § 1 Gemeindefinanzreformgesetz) - Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge: Bund: 44%; Länder 44% und Gemeinden: 12% - Körperschaftsteuer: Bund: 50 %; Länder 50% (gem. Art. 106 Abs. 3 GG)

28 Vgl. Bundesministerium der Finanzen (2012), S. 10-16.; Kitterer/Plachta (2008), S. 19 f. und Korioth (2005), S. 16.

29 Vgl. Kitterer/Plachta (2008), S. 20 und S. 34f und Korioth (2005), S. 17.

30 Vgl. Bundesministerium der Finanzen (2012), S. 46 f.

31 Vgl. www.bundesfinanzministerium.de (2013c).

32 Art. 107 Abs. 1 Satz 4 GG.

33 Vgl. Kitterer/Plachta (2008), S. 20 ff. und 34 f. und Korioth (2005), S. 17 17

34 Vgl. Kitterer/Plachta (2008), S. 20; Scherf (2000a), S. 100-108 und Voßwinkel (2008), S. 110-113.

35 Vgl. Anderson/Scheller (2012), S. 121 und www.bundesfinanzministerium.de (2012).

36 Korioth (2005), S. 18.

37 12%-Regel wird in 2.3.4.2. „Zwölf-Prozent-Regel (Nach § 7 Abs. 3 FAG)“ beschrieben

38 Vgl. § 6 Abs. 1 FAG.

Ende der Leseprobe aus 96 Seiten

Details

Titel
Wirtschaftstheoretische Diskussion des bundesstaatlichen Finanzausgleichsystems
Hochschule
Duale Hochschule Baden-Württemberg Ravensburg-Friedrichshafen, früher Berufsakademie Ravensburg - Außenstelle Friedrichshafen
Note
1,7
Autor
Jahr
2013
Seiten
96
Katalognummer
V370743
ISBN (eBook)
9783668513969
ISBN (Buch)
9783668513976
Dateigröße
838 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Länderfinanzausgleich, Gerechtigkeit, Bundesfinanzausgleich, Umverteilung, Umverteilungspolitik
Arbeit zitieren
Philipp Stockinger (Autor:in), 2013, Wirtschaftstheoretische Diskussion des bundesstaatlichen Finanzausgleichsystems, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/370743

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