Rechtsstaatlichkeit in der DDR im Lichte der Grundrechte im Rechtsvergleich mit der Bundesrepublik Deutschland


Seminararbeit, 2014

53 Seiten, Note: 13 Punkte


Leseprobe

Inhalt

A. Einleitung

B. Rechtsvergleichung in der DDR
I. Sozialistische Rechtsvergleichung
II. Terminologie
III. Gesellschaftlicher und ökonomischer Hintergrund
1. Bedingungen für die Verwirklichung der Grundrechte
2. Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung durch Privateigentum
3. Völkerrechtliche Bezüge
4. Zwischenfazit
IV. Eigenschaften und Unterschiede sozialistischer und kapitalistischer Grundrechte
1. Qualität sozialistischer Grundrechte
a) Konzeption subjektiver Rechte
b) Originarität sozialistischer Grundrechte
c) Zwischenfazit
2. Sozialökonomische und kulturelle Rechte
a) Völkerrechtliche Bezüge
b) Notwendigkeit sozialökonomischer und kultureller Rechte
c) Zwischenfazit
V. Wandel im Kapitalismus?
1. Ansätze eines Umdenkens
2. Zwischenfazit
VI. Abbauder GrundrechteimKapitalismus
1. KeinstattfindendesUmdenken
2. Sicherung derMachtposition
a) Berufsverbote
b) Überwachung Oppositioneller
3. Diskriminierung von FrauenundAusländern
4. Mangelnde Bildung
5. Realitätsferne Selbstdarstellung
6. Zwischenfazit
VII. MaßnahmenderDDR
1. Bedrohung der Demokratie
2. Verhinderung des Grundrechtsmissbrauchs
3. Völkerrechtliche Bezüge
4. Zwischenfazit
VIII. Garantien der Grundrechte
1. Definition
2. Verschiedene Garantieformen
a) Politische und ökonomische Garantien
b) Juristische Garantien
3. Rechtsschutz
4. Beurteilung des Rechtsschutzes in der BRD
5. Zwischenfazit
IX. Ausgewählte Grundrechte in der DDR
1. Grundrecht auf Arbeit
a) Nichtexistenz in kapitalistischen Staaten
b) Konsequenzender Nichtexistenz
c) Zwischenfazit
2. Grundrecht auf Freizügigkeit
a) Abgrenzung vom Auswanderungsrecht
b) Gründe für die Nichtexistenz des Auswanderungsrechts
c) Zwischenfazit
X. Zusammenfassung Sozialistische Rechtsvergleichung

C. Realität
I. Grundrechtauf Freizügigkeit
1. Umgang mit ausreisewilligen Bürgern
2. Reisepraxis
3. Verstöße gegen Völkerrecht
4. KSZE-Schlussakte und UN-Konvention
5. Zwischenfazit
II. Grundrecht auf Arbeit
1. Umgang mit ausreisewilligen Bürgern
2. Zwischenfazit
III. Meinungsfreiheit
1. Auslegung
2. Zwischenfazit
IV. Garantien der Grundrechte
1. Gerichtliche Rechtsbehelfe
2. Außergerichtliche Rechtsbehelfe
a) Eingaberecht
b) Anrufung der Staatsanwaltschaft
3. Zwischenfazit

D. Fazit

Literaturverzeichnis

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A. Einleitung

War die DDR ein Unrechtsstaat? - Ein kürzlich veröffentlichtes Interview[1] mit dem Linken-Politiker Gregor Gysi war Anlass für intensive öffentliche Diskussionen über die Rechtsstaatlichkeit der DDR. Dadurch wurde deutlich, dass selbst ein historisches Thema wie die DDR 25 Jahre nach dem Mauerfall höchste Brisanz und Aktualität entfalten kann. Dass der Umgang mit Grundrechten einen wichtigen Aspekt zur Bewertung von Rechtsstaatlichkeit darstellt, ist heute allgemein anerkannt.[2] Aufgrund der unmittelbaren Auswirkungen auf die Lebenswirklichkeit der Bürger wird die Grundrechtsthematik im Mittelpunkt dieser Arbeit stehen. Unter Einbeziehung der offiziellen DDR-Staatsrechtslehre soll beleuchtet werden, inwiefern sich die von der DDR unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten angestellte Rechtsvergleichung mit der BRD auf die Grundrechte bezog, welcher Zweck damit verfolgt wurde und welche Auswirkungen dies auf die eigene Grundrechtskonzeption hatte. Anschließend sollen die von der DDR daraus gewonnenen theoretischen Erkenntnisse in Relation zur Rechtswirklichkeit gesetzt werden, um etwaige Abweichungen in der Grundrechtsrealität der DDR aufzuzeigen. Zu diesem Zweck wird die Arbeit auch Bezüge zumVölkerrecht herstellen, um zu überprüfen, ob eine Kongruenz der DDR-Rechtspraxis mit völkerrechtlichen Normen bestand. Die Untersuchung wird sich zu Einschränkungszwecken punktuell auf ausgewählte Grundrechte beziehen, welchen eine besondere Bedeutung innerhalb des Rechtssystems der DDR zugemessen wird. Grundlage für die Untersuchung bildet im Folgenden die DDR-Verfassung von 1968/74.

B. Rechtsvergleichung in der DDR

I. Sozialistische Rechtsvergleichung

Die sozialistische Rechtslehre, und somit auch die Rechtslehre der DDR, stand der intersystemaren Rechtsvergleichung[3] anfangs noch ablehnend gegenüber.[4] Als ausschlaggebendes Argument gegen die Vergleichbarkeit sozialistischer und kapitalistischer Systeme wurde angeführt, dass beide Systeme grundlegend verschiedene ökonomische und soziale Bedingungen aufwiesen und deshalb unterschiedlichen Entwicklungsstufen angehörten.[5] Der Sozialismus stellte nach der marxistisch-leninistischen Lehre eine gegenüber dem Kapitalismus weiterentwickelte Gesellschaftsform dar, deren Recht einen völlig neuen Charakter aufwies.[6] Somit war die für einen Vergleich notwendige gemeinsame Grundlage aus sozialistischer Sicht nicht gegeben.[7] Mitte der sechziger Jahre setztejedoch ein Umdenken ein, die rechtsvergleichende Methode wurde nun auch zwischen unterschiedlichen Wirtschaftsordnungen als möglich angesehen und etablierte sich als fester Bestandteil sozialistischer Rechtswissenschaft.[8] Dieser Prozess folgte der Erkenntnis, dass die sozialistische Rechtsvergleichung nicht nur mit den Grundsätzen des Marxismus-Leninismus übereinstimmte, sondern außerdem gegenüber dem „bürgerlichen Komparativismus“ abzugrenzen war und eine „fortschrittliche Methode und Wissenschaft mit einem grundlegend neuen Inhalt“[9] darstellte.[10] Die sozialistische Rechtsvergleichung wurde als Kontrast zum Gesetzesformalismus angesehen, die Vorstellung von ihr innewohnender politischer Neutralität strikt abgelehnt.[11] Die Funktion der sozialistischen Rechtsvergleichung wurde darin gesehen, durch die direkte Gegenüberstellung beider Rechtssysteme „die Vorzüge des sozialistischen gesellschaftlichen und politischen Systems und seiner Rechtsordnung deutlich zu machen“[12], sowie „den bourgeoisen Staat und das bourgeoise Recht ständig zu entlarven“[13]. Weiterhin sollten mithilfe der Rechtsvergleichung die grundlegenden Unterschiede und der Klassencharakter der untersuchten Rechte aufgedeckt werden.[14] Dies sollte schließlich als konkreter Beweis dafür dienen, dass die sozialistische Rechtsordnung aufgrund ihrer historischen Höherwertigkeit der kapitalistischen Rechtsordnung überlegen war.[15]

II. Terminologie

In der DDR-Literatur wurden die sozialistischen Grundrechte auch als Menschenrechte bezeichnet und beide Begriffe deshalb synonym verwendet. Dies wurde damit erklärt, dass nur im Sozialismus die Entfaltung des Menschen das Zentrum aller gesellschaftlichen und staatlichen Tätigkeit bilde und ausschließlich dort die politischen und materiellen Bedingungen existierten, um allen Menschen klassen- und statusunabhängig die gleichen Rechte und Freiheiten zu garantieren.[16] Zudem rechtfertige die vollständige Übereinstimmung mit dem demokratischen Völkerrecht die Bezeichnung der sozialistischen Grundrechte als Menschenrechte, welche als innerstaatliches Recht die Verwirklichung der völkerrechtlichen Konventionen gewährleisteten.[17]

III. Gesellschaftlicher und ökonomischer Hintergrund 1. Bedingungen für die Verwirklichung der Grundrechte

Die politische Führung der DDR hatte bezüglich der Grundrechte und ihrer Verwirklichung spezifische Ansichten. So vertrat sie die Meinung, dass „die Fixierung und Verwirklichung demokratischer bzw. sozialistischer Rechte entscheidend von den Machtverhältnissen und Entwicklungsbedingungen determiniert“[18] würden. Der SED-Politiker Otto Grotewohl schrieb dazu:

„Grundrechte sind illusorisch, wenn ihnen nicht ein gesellschaftlicher und ökonomischer Zustand entspricht, der ihre Verwirklichung möglich macht. Solche Zustände fallen aber nicht vom Himmel, sie müssen geschaffen werden. Sollen daher die Grundrechte wirksam sein, so müssen sie vor allem real sein, und die erste Aufgabe der Staatsgewalt besteht darin, solche ökonomischen und politischen Zustände zu schaffen, die auch den realen Genuß der Grundrechte möglich machen.“[19]

Solche gesellschaftlichen, ökonomischen und politischen Zustände zur Realisierung der Grundrechte waren nach Ansicht der Staatsführung nur im Rahmen des Sozialismus vorhanden.

2. Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung durch Privateigentum

Ein Staat, der das Privateigentum als angebliches Menschenrecht ansehe, sei entschlossen,[20] „die daraus notwendig resultierende Unfreiheit und Ungleichheit der Nichtbesitzenden aufrechtzuerhalten“[21]. Gemäß Marx und Engels besitze „allein die Arbeiterklasse, organisiert und geführt von ihrer Partei, die Kraft, im revolutionären Klassenkampf und durch die proletarische Revolution sich und das ganze werktätige Volk von Ausbeutung und Unterdrückung, von Ungleichheit und Ungerechtigkeit zu befreien.“[22] Zudem solle das von der „Bourgeoisie geheiligte Menschenrecht auf Eigentum“[23] nur das Privateigentum als „Quelle der Ausbeutung“[24] dem Zugriff der „Ausgebeuteten“[25] entziehen.[26] Wenn die Mehrheit der Bevölkerung keine andere Wahl habe, als sich einem „Ausbeutungsverhältnis zu unterwerfen“[27], könne von Menschenwürde keine Rede sein.[28] Die Anerkennung und Verwirklichung des Rechts aufPrivateigentum bewirke schließlich die Vernichtung der anderen Menschenrechte.[29] Dem Bürgertum würde es aufgrund der seiner Gesellschaftsordnung inhärenten ökonomischen Bedürfnisse nicht um die Gleichheit der Menschen, sondern ausschließlich um die Gleichheit der Warenbesitzer gehen.[30] Aus diesem Grund schließe „das Privateigentum an den Produktionsmitteln die tatsächliche gesellschaftliche Ungleichheit der Individuen ein, wie weit auch deren rechtliche Gleichheit normiert sein“[31] möge. Weil dem Privateigentum das „Ausbeutungsverhältnis wesenseigen“[32] sei, begründe es letztlich auch „die politische Unterwerfung des Volkes unter die imperialistische Herrschaft.“[33] Die Eigentums- und Machtverhältnisse in der kapitalistischen Gesellschaft verhinderten die Verwirklichung der Freiheit und Menschenrechte, wohingegen die sozialistischen Eigentums- und Machtverhältnisse als Garant für die Realität sozialistischer Grundrechte ständen.[34]

3. Völkerrechtliche Bezüge

Als Beweis für die Überzeugung, dass das Recht auf Privateigentum kein Menschenreicht sei, dienten auch die UN­Menschenrechtskonventionen. Die Tatsache, dass in keiner der Konventionen dieses Recht niedergeschrieben worden war, wurde als Beleg für dessen Nichtexistenz im demokratischen Völkerrecht angesehen.[35] Somit fehlte diesem Recht aus sozialistischer Sicht nicht nur die völkerrechtliche, sondern auch die allgemeine Legitimierung.

4. Zwischenfazit

Das Festhalten der kapitalistischen Staaten an der Stellung des Eigentums als Grundrecht trotz der offensichtlich negativen Folgen für die Realität der anderen Grundrechte wurde somit als Beleg für die Unmöglichkeit und Unwilligkeit der Grundrechtsverwirklichung im Kapitalismus angesehen. Die für die Realisierung der Grundrechte notwendigen Bedingungen waren nach dieser Auffassung ausschließlich im Sozialismus gegeben, die eigene Überlegenheit wurde somit klar zum Ausdruck gebracht.

IV. Eigenschaften und Unterschiede sozialistischer und kapitalistischer Grundrechte

1. Qualität sozialistischer Grundrechte

Die sozialistischen Grundrechte wurden als „staatsrechtlicher Ausdruck wesentlicher Maximen der Arbeiterklasse und ihrer Partei“[36] angesehen. Daraus wurde die Folgerung abgeleitet, dass es zwischen sozialistischen und bürgerlichen Rechten keine „einfache und lineare Kontinuität“[37] geben könne.[38] Sozialistische Grundrechte seien keine „Fortentwicklung oder bessere Verwirklichung Vorgefundener bzw. überkommener Rechte des Menschen, die der bürgerliche Staat aus demagogischen Gründen und als Kompromiss im Klassenkampf zugestehen musste“[39], sondern sie seien „in den gesellschaftlichen Verhältnissen des Sozialismus begründete, qualitativ neue Erscheinungen.“[40] Es handele sich um komplett unterschiedliche Qualitäten, auch wenn ähnliche Formulierungen der bürgerlichen und sozialistischen Grundrechte Gleichartigkeit suggerierten. Dies zeige sich sowohl in der unter entgegengesetzten materiellen und politischen Bedingungen entstandenen Prägung der Grundrechte, als auch in der Wirkungsweise unter unvergleichbaren gesellschaftlichen Bedingungen sowie der Erfüllung unterschiedlicher Funktionen.[41] So werde beispielsweise ein bürgerliches Grundrecht auf Bildung stets „von dem Antagonismus geformt bzw. erstickt, daß die höhere Bildung der Werktätigen nicht nur größeren Profit für die Bourgeoisie bringt, sondern auch eine Waffe im Kampf gegen die Ausbeuter ist.“[42] Damit wurde die Nichtexistenz des Rechts auf Bildung in den meisten kapitalistischen Staaten, so auch in der BRD, erklärt.

a) Konzeption subjektiver Rechte

Mitjeder Stufe der Entwicklung werde deutlicher, wie sehr sich der qualitativ neue Inhalt der sozialistischen Grundrechte von den bürgerlichen Grund- und Menschenrechtsdeklarationen, insbesondere aber von der Wirklichkeit der kapitalistischen Gesellschaftsordnung abhebe. Grundrechtskataloge bürgerlicher Verfassungen sollten den Bürgern durch subjektive Rechte eine „staatsfreie Sphäre“ zusichern, die Realität zeigejedoch, dass imperialistische Staaten keine „staatsfreie Sphäre“ der Bürger respektierten.[43] Die Konzeption subjektiver Rechte als Abwehrrechte gegen den Staat war dem Sozialismus dagegen fremd, weil in ihm „die Grundziele der Gesellschaft, die Ziele des Staates und des Rechts, mit den wichtigsten, ureigenen Interessen und Zielen der eigenen Persönlichkeit“[44] übereinstimmten.[45]

b) Originarität sozialistischer Grundrechte

Sozialistische Grundrechte entständen durch staatliche Setzung, woraus der Staat als „Grundlage und Garant ihrer rechtlichen Verbindlichkeit“[46] hervorgehe.[47] Nach formeller Betrachtungsweise könnte dadurch für die sozialistischen Grundrechte der gleiche Ursprung wie für die kapitalistischen Grundrechte abgeleitet werden.[48] Dies seijedoch nicht zutreffend, weil es keinen „sozialistischen Demiurgen“[49] gebe, der von sich aus „sozialistische Persönlichkeitsrechte schaffen, gewähren oder einräumen“[50] könne. Die Auffassung von der staatlichen Gewährung sozialistischer Grundrechte beinhalte die Antithetik von Staat und Bürger. Die gegenseitige Beziehung begründe sich nach dieser Theorie durch staatlichen Herrschaftsanspruch.[51] Dies stimmejedoch nicht mit der Wirklichkeit überein, denn die Bürger besäßen „ihre Grundrechte und -Freiheiten entsprechend dem Grad des durch sie selbst unter Führung der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei vollzogenen und im hohen Maße mit Hilfe des sozialistischen Staates organisierten gesellschaftlichen Umwälzungsprozesses.“[52] Sozialistische Grundrechte wurden als reale und gesicherte Gestaltungsrechte angesehen,[53] die den Bürger nicht von der politischen Macht separierten, sondern als „Ausdruck der Mitgestaltung“[54] von Gesellschaft und Staat fungierten.[55] Diese Ursprünglichkeit wurde als „Originarität“ sozialistischer Grundrechte bezeichnet.[56]

c) Zwischenfazit

Die Betonung der vollkommenen Unterschiedlichkeit sozialistischer und kapitalistischer Grundrechte in Bezug auf Ursprung und Inhalt diente sowohl der klaren Abgrenzung beider Konzeptionen voneinander, als auch der Aufwertung der eigenen und der Abwertung der fremden Rechtsordnung. Somit wurde auch in diesem Bereich der Rechtsvergleichung der Tradition des Überlegenheitsdogmas gefolgt.

2. Sozialökonomische und kulturelle Rechte

Nicht nur in der Entstehung und der Qualität der Grundrechte wurden in der Staatsrechtslehre der DDR zwischen bürgerlichen und sozialistischen Rechten bedeutsame Unterschiede gesehen, auch die Konzeption der Grundrechtskataloge ließ nach dieser Ansicht die propagierte Unvergleichbarkeit beider zutage treten. So liege ein bedeutsamer Unterschied zwischen der sozialistischen und der bürgerlichen Konzeption darin, dass die DDR ihren Bürgern nicht nur politische und persönliche, sondern auch sozialökonomische[57] und kulturelle[58] Grundrechte und -Freiheiten gewährleiste. Das Unvermögen des Imperialismus, sozialökonomische und kulturelle Rechte zu garantieren, werde zum Anlass genommen, nur den „klassischen“ politischen Rechten und Freiheiten die volle Grundrechtsqualität zuzusprechen.[59] So äußerten sich bürgerliche Ideologen über die angebliche Unvereinbarkeit von sozialen und politischen Grundrechten, dass „unter ihnen die Unverbrüchlichkeit der (politischen) Freiheitsrechte leide, sie verwässerten den Menschenrechtsbegriff und machten ihn damit wirkungslos; bestenfalls hätten die sozialen Rechte eine Hilfsfunktion gegenüber den politischen Rechten und demzufolgejedenfalls eine minderejuristische Qualität“.[60] Allerdings beweise die gesellschaftliche Wirklichkeit, dass politische ohne soziale Rechte eine „Kombination in Wort und Unmenschlichkeit in Tat“[61] reflektiere und fördere. Es sei nicht anderes als bloßer „Verbalhumanismus“[62], wenn ein absolutes Manipulationsverbot aus dem Grundrecht auf Gewissensfreiheit (Art. 4 GG) in einem Land abgeleitet werde,[63] in welchem die Meinungsbildung genauso der ökonomischen Monopolisierung unterliege wie die anderen Machtbereiche.[64]

a) Völkerrechtliche Bezüge

In ihrem Standpunkt bestätigt sah sich die DDR-Führung durch die Abschlussproklamation der UN-Menschenrechtskonferenz von Teheran 1968, in welcher niedergeschrieben wurde: „Da Menschenrechte und fundamentale Freiheiten unteilbar sind, ist eine volle Verwirklichung der politischen und Bürgerrechte ohne den Genuß der ökonomischen, sozialen und kulturellen Rechte unmöglich.“[65] Als ein weiterer Beweis für die Überlegenheit der sozialistischen Menschenrechtskonzeption über die „enge, selektive und heuchlerische imperialistische Menschenrechtsauffassung“[66] diente die Tatsache, dass auf der 40. Tagung der UN­Vollversammlung vom 13.12.1985 die auf Initiative der DDR eingereichte Resolution Nr. 40/114 über die Unteilbarkeit und wechselseitige Abhängigkeit von wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, politischen und Bürgerrechten mit 134 Stimmen bei 19 Enthaltungen und nur einer Gegenstimme angenommen wurde.[67] Dieser Beschluss untermauerte die in der DDR-Staatsrechtslehre vertretene Ansicht, dass die volle Realisierung der individuellen

Menschenrechte nur bei gleichzeitiger Gewährung wirtschaftlicher und sozialer Rechte möglich sei. So könne beispielsweise das Recht auf Schutz der Würde der Persönlichkeit ohne die Existenz des Rechts auf Arbeit von den Bürgern nicht wahrgenommen werden.[68]

b) Notwendigkeit sozialökonomischer und kultureller Rechte

Die Anerkennung sozialökonomischer Rechte als Menschenrechte führe unweigerlich zur Garantie elementarer Existenzsicherheit für die Werktätigen, demzufolge trete in der Ablehnung derselben das ökonomisch und klassenmäßig definierte Wesen der bürgerlichen Menschenrechte hervor.[69] Allerdings gebe es weder politische Freiheit noch Gleichheit der Bürger, wenn nicht die erforderlichen gesellschaftlichen und ökonomischen Bedingungen, gesicherte soziale Lebensverhältnisse und die reale Möglichkeit des Erwerbs hoher Bildung und beruflicher Qualifikation existierten. Diese unverzichtbaren Elemente seien deshalb der Beweis dafür, dass nur in den sozialistischen Verfassungen die in unterschiedliche Bereiche eingeteilten Menschenrechte gleichwertig als Grundrechte verankert seien.[70]

c) Zwischenfazit

Die Nichtanerkennung sozialökonomischer und kultureller Rechte als Grundrechte wurde als bezeichnendes Symbol für die gewollte Ungleichheit und Ungerechtigkeit im Kapitalismus angesehen. Die dadurch erfolgte Aufdeckung des Klassencharakters der kapitalistischen Grundrechtskonzeption wurde von der DDR- Staatsrechtslehre als Beweis für das scheinheilige Wesen der Grundrechte manifestiert. Somit erfüllte die sozialistische Rechtsvergleichung ihre aufklärerische und zugleich abwertende Funktion auch in diesem Bereich.

V. Wandel im Kapitalismus?

Die DDR sah sich selbst in der Lage, durch genaue Beobachtung jede Veränderung in kapitalistischen Staaten zu erkennen. So werde der Zuspitzung der Widersprüchlichkeit des imperialistischen Systems mit Versuchen begegnet,[71] „den systemkonform handelnden, sich mit dem bürgerlichen Staat identifizierenden Bürger herauszubilden“[72]. Diese Maßnahmen würden sowohl aufgrund der Ausstrahlungskraft der sozialistischen Verfassungswirklichkeit, als auch durch den ausgeübten Druck der demokratischen Kräfte im In- und Ausland vorgenommen werden.[73] Jedoch stände das „traditionelle Konzept der Grundrechte als ,Abwehrrechte‘ des Bürgers gegenüber dem Staat, als Rechte, die dem einzelnen eine ,staatsfreie Sphäre4 sichern sollen“[74], derartigen Partizipationskonzeptionen entgegen. Daher fände nun ein Umschwung in der bürgerlichen Interpretation der Grundrechte als „Mitgestaltungs- und Teilhaberrechte“ der Bürger statt, in welcher die Rechte als „Ordnungen“, „Lebensbereiche“ oder „Lebensverhältnisse“ bezeichnet würden und sich „ein neues, die liberalen wie sozialstaatlichenVereinseitigungen überwindendes Grundrechtsdenken zu entfalten beginne“[75]. Ohne die Gewährung sozialökonomischer Rechte seien diese Mitgestaltungs- und Teilhaberechtejedoch nicht mehr als ein oberflächlicherVersuch, die bürgerliche Menschenrechtstheorie zu stabilisieren und zu modernisieren.

1. Ansätze eines Umdenkens

Vorausschauende bürgerliche Wissenschaftler wüssten allerdings um die Wichtigkeit dieses Ansatzes und setzten sich deshalb beispielsweise dafür ein, dem elementaren Teilhabe- und Menschenrecht auf Arbeit mehr Bedeutung zukommen zu lassen.[76]

So beschrieb beispielsweise J. Schwartländer das teilweise beginnende bürgerliche Umdenken bezüglich der sozialen Grundrechte und die Anerkennung der Notwendigkeit, diese in die Verfassungen zu integrieren und insbesondere dem Recht auf Arbeit einen Vorrang einzuräumen.[77]

Doch nicht nur westdeutsche Wissenschaftler, sondern auch westdeutsche Politiker äußerten sich zur Problematik der Ablehnung sozialer Rechte. So drückte beispielsweise der SPD- Politiker Willy Brandt sein Unverständnis bezüglich des Streits um die Wichtigkeit sozialer Grundrechte aus.[78] Nach seiner Ansicht könnten nur dort politische Rechte verwirklicht werden, wo auch soziale Rechte beständen, folglich ermögliche erst deren Koexistenz menschenwürdiges Leben.[79]

2. Zwischenfazit

Die Tatsache, dass selbst bürgerliche Wissenschaftler und Politiker die Notwendigkeit sozialökonomischer und kultureller Grundrechte bejahten, wurde als Bestätigung der sozialistischen Rechtslehre und gleichzeitig als Beweis für die Überlegenheit der sozialistischen Grundrechtskonzeption gewertet.

VI. Abbau der Grundrechte im Kapitalismus

1. Kein stattfindendes Umdenken

Die von der DDR beobachtete, systematische Abschaffung bürgerlicher Grundrechte lasse darauf schließen, dass „derartige auf Integrationswirkung angelegte Manöver allerdings nichts anderes als eine neue Variante der Anpassungsstrategie“[80] seien, welche „ohne Aufgabe irgendeiner Machtposition des imperialistischen Herrschaftssystems“[81] stattfanden.[82] Denn die Rechtspraktiken der kapitalistischen Staaten ständen einer Entwicklung des Umdenkens

[...]


[1] Vgl. Hofer (Hrsg.), Was haben Sie gemacht, als die Mauer fiel? , S. 29 ff.

[2] Vgl. Grzeszick, in: Maunz/Dürig (Hrsg.), Grundgesetz. Kommentar, Art. 20 Rn. 24; Huster/Rux, in: Epping/Hillgruber (Hrsg.), BeckOK GG, Art. 20 Rn. 140, Sachs, in: Sachs (Hrsg.), Grundgesetz. Kommentar, Art. 20 Rn. 77.

[3] Die Vergleichung der Rechte sozialistischer und nicht-sozialistischer Staaten.

[4] Vgl. Bartels, Intersystemare Rechtsvergleichung, S. 23.

[5] Vgl. a.a.O, S. 25.

[6] Vgl. a.a.O., S. 26.

[7] Vgl. a.a.O, S. 25.

[8] Vgl. a.a.O., S. 23.

[9] Vgl. a.a.O., S. 30.

[10] Vgl. a.a.O., S. 29 f.

[11] Zit. nach: Vgl. Bartels, Intersystemare Rechtsvergleichung, S.31.

[12] Institut für Theorie des Staates und des Rechts (Hrsg.), Marxistisch­leninistische allgemeine Theorie des Staates und des Rechts, Band 1, S. 106.

[13] Zit. nach: Bartels, Intersystemare Rechtsvergleichung, S. 37.

[14] Zit. nach: Vgl. Bartels, Intersystemare Rechtsvergleichung, S. 37 f.

[15] Vgl. Seiffert, Marxistische Rechtsvergleichung, S. 277 ff.

[16] Vgl. Poppe, Grundrechte des Bürgers, S. 61f.

[17] Vgl. a.a.O., S. 62.

[18] Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR (Hrsg.), Staatsrecht der DDR, S. 178 f.

[19] Grotewohl, ImKampfum die einige DDR, Bd. 1, S. 83.

[20] Vgl. Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR (Hrsg.), StaatsrechtderDDR, S. 178.

[21] Ebenda.

[22] Ebenda.

[23] Ebenda.

[24] Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR (Hrsg.), Staatsrecht der DDR, S. 178.

[25] Ebenda.

[26] Vgl. ebenda.

[27] Riege, Zur Geschichte und Funktion der Grundrechte in der DDR, S.31.

[28] Vgl. ebenda.

[29] Vgl. Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR (Hrsg.), Staatsrecht der DDR, S. 178.

[30] Vgl. Klenner, Studien über die Grundrechte, S. 26.

[31] Poppe, Grundrechte des Bürgers, S. 23.

[32] Ebenda.

[33] Ebenda.

[34] Vgl. Mollnau, Rechtshandbuch für den Bürger, S. 53 f.

[35] Vgl. Poppe, Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, S. 7.

[36] Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR (Hrsg.), Staatsrecht der DDR, S. 183.

[37] Ebenda.

[38] Vgl. ebenda.

[39] Ebenda.

[40] Ebenda.

[41] Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR (Hrsg.), Staatsrecht der DDR, S. 183.

[42] Poppe, Der Mensch in der Verfassung der DDR, S. 8.

[43] Vgl. Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR (Hrsg.), Staatsrecht der DDR, S. 181.

[44] Institut für Theorie des Staates und des Rechts (Hrsg.), Marxistisch­leninistische allgemeine Theorie des Staates und des Rechts, Bd. 1, S. 352.

[45] Vgl. Kraut, Rechtsbeugung, S. 19.

[46] Poppe, Grundrechte des Bürgers, S. 43.

[47] Vgl. ebenda.

[48] Vgl. ebenda.

[49] Ebenda.

[50] Ebenda.

[51] Vgl. ebenda.

[52] Ebenda.

[53] Vgl. Poppe, Der Mensch in der Verfassung der DDR, S. 7.

[54] Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR (Hrsg.), Staatsrecht der DDR, S. 183.

[55] Vgl. ebenda.

[56] Ebenda.

[57] Bsp. DDR-Verfassung: Grundrecht auf Arbeit (Art. 24), Grundrecht auf Wohnraum (Art. 37).

[58] Bsp. DDR-Verfassung: Grundrecht aufBildung (Art. 25 und 26).

[59] Vgl. Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR (Hrsg.), Staatsrecht der DDR, S. 186.

[60] Klenner, Menschenrechte - Heuchelei und Wahrheit, in: Einheit, Band 32, S. 1037.

[61] Klenner, Menschenrechte - Heuchelei und Wahrheit, in: Einheit, Band 32, S. 1037.

[62] Ebenda.

[63] So: Freihalter, Gewissensfreiheit, S. 124.

[64] Vgl. Klenner, Menschenrechte - Heuchelei und Wahrheit, in: Einheit, Band 32, S. 1037.

[65] Zit. nach: Vgl. Poppe, Grundrechte des Bürgers, S. 274 f.

[66] MfS (Presseabteilung), Menschenrechte, S. 16.

[67] Vgl. ebenda.

[68] Vgl. MfS (Presseabteilung), Menschenrechte, S. 16.

[69] Vgl. Poppe, Menschenrechte im Wandel, S. 12 f.

[70] Vgl. Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR (Hrsg.), Staatsrecht der DDR, S. 186f.

[71] Vgl. Poppe, Grundrechte des Bürgers, S. 95.

[72] Ebenda.

[73] Vgl. a.a.O., S. 94 f.

[74] A.a.O., S. 95.

[75] A.a.O., S. 94.

[76] Vgl. Poppe, Menschenrechte im Wandel, S. 15.

[77] Vgl. Ryffel/Schwartländer (Hrsg.), Das Recht des Menschen auf Arbeit, S. 1.

[78] Zit. nach: Vgl. MfS, Menschenrechte, S. 22.

[79] Zit. nach: Vgl. MfS, Menschenrechte, S. 22.

[80] Poppe, Grundrechte des Bürgers, S. 95.

[81] Poppe, Grundrechte des Bürgers, S. 95.

[82] Vgl. ebenda.

Ende der Leseprobe aus 53 Seiten

Details

Titel
Rechtsstaatlichkeit in der DDR im Lichte der Grundrechte im Rechtsvergleich mit der Bundesrepublik Deutschland
Hochschule
Westfälische Wilhelms-Universität Münster
Note
13 Punkte
Autor
Jahr
2014
Seiten
53
Katalognummer
V370868
ISBN (eBook)
9783668486331
ISBN (Buch)
9783668486348
Dateigröße
576 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Der Fließtext hat einen breiten linken Seitenrand.
Schlagworte
DDR, Rechtsstaatlichkeit, Grundrechte, Öffentliches Recht, Rechtsvergleich, BRD
Arbeit zitieren
Julia Johansson (Autor:in), 2014, Rechtsstaatlichkeit in der DDR im Lichte der Grundrechte im Rechtsvergleich mit der Bundesrepublik Deutschland, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/370868

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