Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
1.Einleitung
2. Konstruktionsprinzipien
2.1. Legitimitätsgründe
2.2 Macht und Herrschaft
2.3 Der Verwaltungsstab
3. Die drei reinen Typen der legitimen Herrschaft
3.1 legale Herrschaft
3.2 traditionale Herrschaft
3.3 charismatische Herrschaftsform
3.3.1 Definition von Charisma
3.3.2 Bedingungen zur Entstehung einer charismatischen Herrschaft
3.3.3 Charismatische Herrschaft
3.4 Webers deutsche Politik
3.5 Webers politische Führung
3.6 historisches Beispiel Nationalsozialismus
4. Fazit
Literaturverzeichnis
1.Einleitung
„Es steht geschrieben, ich aber sage euch“ wurde schon einst von Jesus besagt und findet nun in Max Webers charismatischen Herrschaftsform einen bedeutsamen Stellenwert. (Herbst 2010: 20) Weber analysierte schon Anfang der 20er Jahre die Definition von Macht, Herrschaft und die Unterscheidung von Herrschaftstypen. Oftmals wird aufgrund historischer Interpretationsansätze auf Webers drei reine Typen der legitimen Herrschaft zurückgegriffen. Er differenziert zwischen der legalen, traditionalen und charismatischen Herrschaft und betrachtet hierbei Gemeinsamkeiten und Unterschiede der einzelnen Herrschaftstypen. (Breuer 1991: 15 - 17) In Anbetracht dieser Unterscheidungen der Herrschaftsformen ist die folgende Arbeit unterteilt in die Erklärung bestimmter Begrifflichkeiten wie Legitimität, Macht, Herrschaft und Verwaltungsstab, das Beschreiben der drei Herrschaftstypen und anschließend eine Analyse der charismatischen Herrschaft. Ziel dieser Arbeit ist es, die Entstehung der charismatischen Herrschaft von Weber zu erläutern. Hierfür ist die politische Situation in der Vergangenheit Deutschlands ein wichtiger Faktor. Es werden Webers Sichtweisen auf die Politik in Deutschland und die politische Führung aufgeführt und Bezug auf seine Herrschaftsformen genommen. Anschließend erfolgt ein kurzer historischer Exkurs zum Nationalsozialismus. Hierbei wird Hitlers Persönlichkeit, sein Führungsstil und seine Wirkung beschrieben. Es soll aufgezeigt werden, dass Webers charismatische Herrschaft auch anhand eines historischen Beispiels anwendbar ist.
2. Konstruktionsprinzipien
2.1. Legitimitätsgründe
Max Webers Herrschaftssoziologie ist bekannt durch seine Konstruktionsprinzipien, er unterscheidet die Herrschaftstypen nach Geltungsgründen. Nach Weber gibt es drei Legitimitätsgründe, Charisma mit dem Glauben an die Heiligkeit oder Außeralltäglichen, Tradition mit dem Glauben an die Heiligkeit des Alltäglichen und der Legalitätsglaube mit der Fügsamkeit gegenüber einer formal korrekten Satzung. Die Geltungsgründe liegen also dann vor, wenn das soziale Handeln sich eine existierende legitime Ordnung vorstellt und sich daran hält, ohne bestimmte Gründe zu haben, wie materielles Interesse, Gewohnheit, Sitte oder es irgendein Nutzen dahinter sein könnte. (Breuer 1991: 19-20) Diese Motive können zwar auch zu einer Herrschaftsform führen, diese wären laut Weber jedoch eher labil und nicht von Dauer. Nach Weber bestimmt die Art der Motive - materielles Interesse, Wertevorstellungen, Affekthandelnde Tätigkeiten – den Typus der Herrschaft. Die Motive reichen jedoch nicht aus, um die Grundlage von Herrschaft darzustellen, der Glaube an die Legitimität muss gegeben sein. Erst dann ist eine Herrschaft stabil und von Dauer. Zudem beschreibt Weber das Verhältnis zwischen Herrscher und Beherrschten, dem Legitimitätsanspruch. Dieser klassifiziert die Herrschaft und bestimmt mit, über ausgewählte Herrschaftsmittel.
2.2 Macht und Herrschaft
Macht und Herrschaft sind zwei spezielle Formen von sozialer Beziehung. Das Augenmerk liegt auf dem größeren Einfluss eines Interaktionspartners auf das Handeln des jeweiligen anderen Interaktionspartners zwischen ihrer sozialen Beziehung. (Weber 1922: 1-2) Weber unterscheidet Herrschaft klar von Macht und betont, dass Herrschaft nicht jede Art von Chance, Macht und Einfluss ist. Zudem kann sich Macht ohne Befehl geltend machen. Er definiert Macht folgend: „Macht bedeutet jede Chance, innerhalb einer sozialen Beziehung den eigenen Willen auch gegen Widerstreben durchzusetzen, gleichviel worauf diese Chance beruht.“ Macht wird demnach auf die Möglichkeit der Willensdurchsetzung bezogen, ohne zu wissen, welche Mittel genutzt werden müssen, um die Macht durchzusetzen. (Weber 1922: 29)
Herrschaft beruht laut Max Weber auf verschiedenen Motiven, aber Interesse und Gehorchen wollen gehört immer dazu. Bei der Herrschaft muss immer ein Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen Personen, welches auf Gehorsam zurückzuführen ist. (Hanke and Mommsen 2001: 24) Er definiert Herrschaft als „die Chance, für spezifische Befehle bei einer angebbaren Gruppe von Menschen Gehorsam zu finden“ (Weber 1922: 28) Hierbei handelt es sich um eine soziale Beziehung zwischen Herrscher und Beherrschten und sucht hierbei für einen Befehl Fügsamkeit, das heißt, dass der Herrscher seinen Willen ohne Machtausübung durchsetzt, sondern der Herrschaftsanspruch legitim ist. eber 1922: 28) Weber hebt auch hervor, dass Herrschaft nur ein Sonderfall von Macht darstellt, und dadruch nur die Herrschaft stabil und struktuiert ist und seine Befehle klar ausdrückt. (Neuenhaus-Luciano 1993: 9)
Insgesamt kann gesagt werden, dass Herrschaft einen Legitimitätsglauben der Beherrschten benötig, um stabil zu sein und autoritär zu sein. Legitimität bedeutet das Einverständnis der Beherrschten und die Anerkennung der Rechtmäßigkeit der Herrschaft. Jede Herrschaft benötigt normalerweise einen Verwaltungsstab, welcher durch die Motive (affektuell, wertrational, religiös) an den Gehorsam gebunden ist. (Weber 1922: 122)
2.3 Der Verwaltungsstab
Weber unterscheidet in seinen Herrschaftsformen nicht nur nach Geltungsgründen, sondern auch nach einer Struktur des Verwaltungsstabs und der Verwaltungsmittel. Jede Herrschaft zeigt sich in Form einer Verwaltung, diese ist jedoch Befehlen unterstellt, führt jedoch auch welche aus. Die aus dem Verwaltungsstab bestehende Beziehung, kann als soziales Gebilde verfestigt werden, oder als Institution bzw. Apparat angesehen werden. Webers Herrschaftssoziologie beschäftigt sich auch unter anderem mir Organisationsstrukturen, die es dem Verwaltungsstab ermöglichen, lückenlos zu handeln. Die Größe der Verwaltungs- und Gewaltmittel, unterscheidet sich jedoch bei jedem Herrschaftstypus. (Breuer 1991: 23-24) Das heißt um Gehorsam zu finden reicht nicht nur eine Legitimation der Beherrschten aus, sondern eine Herrschaft benötigt auch den Verwaltungsstab um Befehle auszuführen oder an dritte zu vermitteln. Die Legitimation und der Verwaltungsstab sind von Herrschaft zu Herrschaft unterschiedlich. Die Merkmale der unterschiedlichen Idealtypen, hängt von der Art ab, wie die Herrschaft legitimiert ist, und welchen Verwaltungsstab sie besitzt. Weber unterscheidet hierbei zwischen drei Typen der Herrschaft. (Herbst 2010: 16)
3. Die drei reinen Typen der legitimen Herrschaft
Wie bereits erwähnt gibt es nach Weber drei Legitimitätsgründe, Charisma mit dem Glauben an die Heiligkeit oder Außeralltäglichen, Tradition mit dem Glauben an die Heiligkeit des Alltäglichen und der Legalitätsglaube mit der Fügsamkeit gegenüber einer formal korrekten Satzung. Die Herrschaft ist eine besondere Form von sozialem Handeln innerhalb einer sozialen Beziehung. Die drei Herrschaftsformen unterscheiden sich hinsichtlich ihres sozialen Handelns und ihrer legitimen Ordnungen. (Breuer 1991: 19 - 20)
3.1 legale Herrschaft
Die Legitimitätsgeltung dieser Herrschaftsform ist vorwiegend rationalen Charakters, es wird an die Legalität der satzungsmäßigen Ordnung gehorcht und an Gesetzte der Satzungen und an Weisungsbefugnisse geglaubt. Diese Herrschaft ist mit der heutigen Bürokratie und dem Beamtentum zu vergleichen. Der reinste Typus der legalen Herrschaft ist der Typus des rationalen legalen Verwaltungsstabes. Für die Ausübung der legalen Herrschaft sind Voraussetzungen wie die Existenz einer Geldwirtschaft, sowie ein Geflecht aus Behörden und Beamte zu erfüllen. Das beste Beispiel hierfür ist die Bürokratie mit fester Amtshierarchie, Amtskompetenzen, einzelnen Beamten, die ihren sachlichen Amtspflichten nachgehen und frei gehorchen und aus Personen wie Bürgern, Vereinsgenossen oder Kirchenmitgliedern bestehen. Der Verwaltungsstab entsteht hierbei aus Beamten, die in einer geordneten Behörde arbeiten und aus einem gewähltem Herrschaftsverband kommen. Die strukturierte und geordnete Herrschaft und die zu befehlende Gewalt ist hierbei der jeweilige Vorgesetzte und es muss sowohl eine Schulung der Beamten als auch einen Arbeitsvertrag vorgewiesen werden. Die Herrschaft ist nur durch die fachliche Kompetenz der Vorgesetzten und Beamten gewährleistet, die aus rein rationalen Beweggründen ihr Amt bekleiden. Die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Verwaltungsstabes sind ihrer Amtspflicht unterworfen, frei und haben ihre eigenen Rechte und ein festes Gehalt. Durch eine stete Kontrolle der Arbeit und die Trennung von Verwaltungsstab und Verwaltungsmitteln wird ein Machtmissbrauch einzelner Beamter vermieden. (Weber 1922: 125-126)
3.2 traditionale Herrschaft
Die traditionale Herrschaft bezieht sich „auf dem Alltagsglauben an die Heiligkeit von jeher geltender Traditionen und die Legitimität der durch sie zur Autorität Berufenen ruhen“. (Weber 1922: 124) Durch Tradition berufene Herrschaften sind zum Beispiel die patriarchalische Herrschaft sowie der Feudalismus. Der Herrscher ist nicht wie bei der legalen Herrschaft ein Vorgesetzter, sondern ein persönlicher Herr, und der Verwaltungsstab besteht nicht aus Beamten, sondern aus eigenen Dienern. Diese sind traditionale Genossen oder Untertanen und dienen nicht nach ihrer Amtspflicht, sondern unterstehen einer persönlichen Diensttreue, die die soziale Beziehung zwischen Verwaltungsstab und Herrscher bestimmt. Es wird nicht nach satzungsmäßigen Ordnungen gehorcht, sondern durch seit jeher herrschender Tradition. Der Herrscher fällt seine Befehle teils aus eigener Willkür, teils aus bestehender Tradition. Es bestehen auch keine festen Verträge und kein Gehalt und die traditionale Herrschaft verfügt über keine rationale Verwaltung. (Weber 1922: 130 - 131) Die traditionale Herrschaft ist eine Bindung an das Gewohnte. Der Legitimationsglaube beruht weder auf affektuellen, noch auf gefühlsmäßigen Motiven, sondern gilt einer Ordnung und Tradition. (Breuer 1991: 72 - 73) Das Ausmaß der persönlichen Abhängigkeit des Dieners, richtet sich nach der Stellung zu seinem Herrn. Weber entscheidet hierbei zwischen zwei Formen der patriarchalistischen Herrschaft. Bei der ersten Form, der patriarchalistischen Struktur, befindet sich der Diener oder Sklave in einer absoluten Abhängigkeit zu seinem Herrn, und besitzt keine eigenen Rechte. Weber bezeichnet dies auch als Sultanismus, die Untertanen sind im völligen Besitz des Herrn. Bei der zweiten Form, der ständischen Struktur, sind die Diener eher unabhängig, da sie ihr Amt zum Beispiel durch Erbe erworben habenkann ein ständischer Beamter gar lebenslänglich Anspruch auf sein Amt haben. (Weber 1922: 133 - 134) Somit ist der Herrschende im gewissen Maße abhängig von dem Gehorchen wollen seiner Verbandsgenossen. (Breuer 1991: 24) . Bei der ständischen Herrschaft hat der Patrimonialismus einen großen Stellenwert, das heißt, der Verwaltungsstab ist an Weisungsgebunden an bestimmte Herrengewalten. Die Wirtschaftsbeziehung ist bei der traditionalen Herrschaft von der Finanzierungsart abhängig und hemmt durch ihre Traditionsgebundenheit eher den Kapitalismus. (Weber 1922: 137 - 138)
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