Recht der Getränkelieferungsvereinbarung


Diplomarbeit, 2004

154 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhalt

A) Vorwort, Problemstellung und Gang der Arbeit
I) Was ist Bier?
1) Bier im materiellen Sinn
2) Bier im rechtstheoretischen Sinn
II) Struktur der deutschen Brauwirtschaft
III) Struktur der deutschen Gastronomie

B) Getränkelieferungsvertrag
I) Rechtsnaturbestimmung
1) Historischer Hintergrund
2) Rechtliche Basis
3) Prinzip Leistung und Gegenleistung
4) Kaufvertrags - Bestandteil
a) Konsensualvertrag
b) Sukzessivliefervertrag
c) Stück- oder Gattungsschuld?
5) Gesellschaftstheorie
6) Vorvertrag oder Hauptvertrag?
7) Gemischter Vertrag
8) „sui generis“ Theorie
II) Inhalt, Formen und Beispiele von Getränkelieferungsverträgen
1) Motivation
2) Darlehen
a) Tilgungsdarlehen
b) Abschreibungsdarlehen
3) Preisnachlässe
4) Leihweise Gestellung von Inventar
5) Verpachtung von Gaststätten
a) Miete oder Pacht?
b) Rechtsfolgen bei Miete und Pacht
c) Form des Pachtvertrages
d) Pachtzins
(1) Festpacht
(2) Hektoliter-Pacht
(3) Umsatzpacht
(4) EOP-Methode
e) Kaution
f) Instandsetzung und Instandhaltung
g) Einflussnahme auf die Wirtschaftsführung
6) Allgemeingültige Vertragsbestandteile
a) Vertragspflichten
(1) Seitens des Wirtes
(2) Seitens des Lieferanten
b) Ausschließlichkeitsbindung
c) Rechtsnachfolgeklausel
(1) Rechtsnachfolge seitens des Wirtes
(2) Rechtsnachfolge seitens des Lieferanten
d) Widerrufsbelehrung
(1) Aus Sicht des Marketing - Die kognitive Dissonanz
(2) Aus Sicht der Rechtswissenschaft
(3) Anforderungen an die Widerrufsbelehrung
III) Rechtsgültigkeit und Rechtsbeständigkeit
1) Getränkelieferungsverträge und die guten Sitten des § 138 BGB
a) Grundsätzlich sittenwidrige Abmachungen
b) Knebelungsvertrag
c) Wuchergeschäfte
d) Sittenwidrigkeit hinsichtlich der Bezugsbindung
e) Sittenwidrigkeit hinsichtlich der Bezugsdauer
f) Rechtsfolge der Sittenwidrigkeit
2) Quantitative Teilnichtigkeit
3) Getränkelieferungsvereinbarungen und AGB´s
4) Getränkelieferungsverträge und das GWB
5) Gültigkeit deutscher Getränkelieferungsvereinbarungen vor dem Europarecht
a) Bündeltheorie des EuGH
b) Sekundäres EG-Recht zum Art. 81 EGV
c) Wichtige Kriterien und Auswirkungen der Verordnung 1984/83
d) Vereinbarungen von geringer kartellrechtlicher Bedeutung - die „de minimis“-Kriterien
e) Relevante Bestimmungen der Verordnung Nr. 2790/99

C) Sicherung von Ansprüchen aus dem Getränkelieferungsvertrag
I) Sicherung durch Vertragsstrafe
II) Sicherungsübereignung
III) Bürgschaft
IV) Garantievertrag
V) Grundbuchliche Sicherung
1) Verkehrshypothek
2) Sicherungshypothek
3) Grundschuld
VI) Dienstbarkeiten

D) Fazit

E) Literaturverzeichnis

F) Internet Quellenverzeichnis

G) Anlagenverzeichnis

A) Vorwort, Problemstellung und Gang der Arbeit

Der Bierlieferungsvertrag, oder besser ausgedrückt, die Getränkelieferungsvereinbarung, gehört zu den wohl eher exotischen Themen in der Rechtswissenschaft.1 Spricht man von Bierlieferungsverträgen sollte man besser die Bezeichnung Getränkelieferungsvereinbarung verwenden. Dies ist insofern treffender, da diese Bezeichnung die Lieferung von Bier, sowie die alkoholfreier Getränke, kurz AfG, mit einschließt.

Lag im Jahre 1976 der Bierverbrauch pro Kopf in Deutschland noch bei 151 Litern im Jahr, so geht dieser seither sukzessive zurück.2 Dafür jedoch steigt der Verbrauch an anderen Getränken. Zu nennen ist hierbei das starke Wachstum des Konsums von alkoholfreien Getränken wie Mineralwasser, Erfrischungsgetränke, Fruchtsäfte etc.3 Dieser Wandel im Verbraucher- verhalten blieb den Brauereien natürlich nicht verborgen, so dass diese sich ebenfalls ein weiteres Standbein suchten, um auch zukünftig wettbewerbs- fähig zu bleiben und ihren Geschäftsbetrieb weiter aufrecht erhalten zu können. Aus diesem Grund wird heute ein größerer Schwerpunkt auf den AfG - Bereich gelegt als früher, was sich in den Lieferverträgen, die seitens der Brauerein und Getränkefachgroßhändlern mit den Wirten geschlossen werden, niederschlägt.

Jedoch hat der Bierlieferungsvertrag bisher keine eigene rechtliche Regelung erfahren, außer im Freistaat Bayern , wo er landesrechtlich kodifiziert ist.4 Bayern erließ hierzu am 09.06.1899 die Art. 13 und 14 Bay. AGBGB mit Wirkung zum 01.01.1900.5

Der Direktvertrieb durch die herstellende und bindende Brauerei in Deutschland spielt eine eher untergeordnete Rolle. Hauptsächlich in Bayern wird er durch den Braubetrieb selbst praktiziert. In der übrigen Bundes- republik bedienen sich die Brauereien zur Belieferung der Gastronomie der Distributionsdienste des Getränkefachgroßhandels, kurz GFGH, der mit den Gastronomiebetreibern ebenfalls Getränkelieferungsvereinbarungen schließt.6

Für vorliegende Arbeit spielt es nun keine besondere Rolle, ob die Bezugsbindung durch eine Brauerei direkt erfolgt, oder ob ein Getränkelieferungsvertrag durch einen Getränkefachgroßhändler geschlossen wird. Die rechtliche Einordnung und Würdigung bleibt weitgehend dieselbe.

Diese Arbeit soll im Folgenden darstellen, was ein Getränkelieferungs- vertrag rechtlich beinhaltet, welche Besonderheiten es dabei zu beachten gibt, welche Streitigkeiten entstehen können und wie sich die jüngsten Rechtsreformen ausgewirkt haben. Da aus eigener Praxiserfahrung, sowie der Behandlung des Themas in der Literatur, Getränkelieferungsverträge meist mit Wirten mit Hauptaugenmerk auf das selbst produzierte Bier ge- schlossen werden, wird sich diese Arbeit nicht mit Vertragsbeziehungen zwischen Lebensmitteleinzelhandel, Heimdienst und Kiosken befassen.

Zunächst wird sich die Arbeit, ausgehend von einem kurzen Einblick in den Herstellungsprozess, der rechtlichen Definition von Bier, einem kurzen Ein- blick in die derzeitigen Marktverhältnisse der deutschen Brauindustrie und der Gastronomie, mit der Historie dieser Vertragsbeziehungen beschäftigen, um dann zu klären, wie sich ein Getränkelieferungsvertrag rechtlich definieren lässt.

In einem weiteren Schritt soll diese Arbeit einen umfassenden Überblick vermitteln, welchen Regelungsinhalt ein solches Vertragswerk in der heutigen Praxis besitzt, in welchen Formen er auftritt und welche Vertragsbestandteile hierbei besondere Beachtung finden sollten. In einem weiteren Kapitel soll der Getränkelieferungsvertrag an den wichtigsten gesetzlichen Normen sowie anhand der geltenden Rechtsprechung geprüft werden. Dabei wird auch geltendes EG-Recht mit einbezogen.

Abschließend erörtert die Arbeit noch Möglichkeiten, die zur Sicherung der Bezugspflicht in Betracht kommen können.

Aufgrund des Umfanges, den die Thematik einnimmt kann diese Arbeit kein vollständiges Kompendium des gesamten Biervertragsrechtes bieten, zumal es hinsichtlich seiner Beurteilung immer auch auf den entsprechenden Einzelfall ankommt. Deshalb wird sich diese Arbeit darauf beschränken, die wichtigsten Fälle und Entscheidungen aufzugreifen, um einen allgemeinen Überblick in diesem speziellen Rechtsgebiet zu geben.

I) Was ist Bier?

1) Bier im materiellen Sinn

Um im Nachfolgenden den Anlass für Streitfälle besser verstehen zu können soll der Herstellungsprozess des Produktes Bier kurz umrissen werden. Hierzu dient ein kleines Schaubild.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: www.bierlexikon.ch vom 30.03.2004

Aus eigener Kenntnis, die ich während meiner Lehrzeit in einer Brauerei erlangt habe, möchte ich die Vorgänge bei der Produktion kurz erläutern.

Grundbestandteile nach dem deutschen Reinheitsgebot aus dem Jahre 1516 sind geschrotetes Malz, Wasser, Hopfen und Hefe. Der Malz- zucker wird im Wasser gelöst, durch das Kochen wird der Sud konzentriert, was letztlich für die Stammwürze ausschlaggebend ist. In Gärtanks wird der so entstandenen Würze Hefe zur Gärung zugegeben. Diese verwandelt den gelösten Malzzucker in Alkohol und CO² zu annähernd je einem Drittel - der Rest verbleibt als gelöster Malzzucker im Getränk. Man unterscheidet zwischen ober- und untergäriger Hefe. Sie verleiht dem Bier unter anderem seinen Charakter. Obergärig sind Weizenbiere, Kölsch und Altbier. Unter- gärig sind Biere wie Pils, Export und Märzen. Nach einer entsprechenden Lagerung wird die Hefe vor dem Abfüllen in Flaschen und Fässern zum Teil oder vollständig herausgefiltert. Das Bier gelangt so zum Verbraucher. In wieweit sich nun aufgrund einer Änderung in diesem Prozess Ansprüche seitens des Wirtes herleiten lassen wird später noch näher erläutert.

2) Bier im rechtstheoretischen Sinn

Der Begriff „Bier“ ist eindeutig im Biersteuergesetz §10 vom 01.03.1952 de- finiert.7

§ 10 Biersteuergesetz regelt den Verkehr mit Bier. Dabei dürfen nur Getränke die gem. § 9 Abs. 1 bis 3 Biersteuergesetz hergestellt wurden unter dem Begriff „Bier“ vertrieben werden. Wurde außer Malz, Hopfen, Hefe und Wasser noch Zucker verwendet, muss dies dem Verbraucher in erkennbarer Weise vermittelt werden.8

Jedoch hat der Reichsfinanzhof9 am 18.09.1929 entschieden, dass der Begriff „Bier“, auch über die Abgrenzung im Biersteuergesetz hinaus, für jene alkoholfreien Erfrischungsgetränke zu gelten habe, die „biergleich“ sind. Somit ist auch ein Getränk, welches durch Sieden und anschließende Gärung aus Zucker oder pflanzlichen Malzersatzstoffen, Zusatz von Hopfen und Zuckerkulör hergestellt wird, diesem Urteil10 nach „biergleich“, da die wesentlichen Bestandteile des Bieres, nämlich Extrakt, Kohlensäure und Wasser gegeben sind.

Da üblicherweise in keinem Getränkelieferungsvertrag der Begriff „Bier“ näher definiert, bzw. festgeschrieben ist, kann die berechtigte Brauerei auch dann den Vertrieb eines Getränks durch den Wirt untersagen, wenn im Ver- trag nur von „anderem Bier“ oder „Bier aus einer anderen Brauerei“ die Rede ist. „Biergleiche“ Getränke sind „andere Biere“ und als „andere Brauerei“ gilt die Herstellungsstätte dieses Getränkes, dessen Vertrieb durch den Wirt mithin eine Konkurrenz für das Vertragsbier darstellt.11

II) Struktur der deutschen Brauwirtschaft

Um die Notwendigkeit von Absatzverträgen besser verstehen zu können ist es wichtig, sich zunächst die Marktstruktur in Deutschland vor Augen zu halten.

Die Zahl der betriebenen Braustätten in Deutschland betrug im Jahr 1956 noch 2280 und hat sich bis 1991 auf 1315 verringert.12 Nach Angaben des statistischen Bundesamtes reduzierte sich die Zahl im Jahr 2002 nochmals auf 1279 Braustätten, wobei sich die Hälfte davon in Bayern befindet.13 Zu den größten Brauereikonzernen zählen in Deutschland die Interbrew - Gruppe (Beck´s, Diebels und Spaten), die Holsten - Gruppe (Holsten, König, Licher), die Binding - Gruppe (Radeberger, DAB, Binding, Berliner Kindl) sowie die Brau und Brunnen - Gruppe (Jever, Schultheiss, Küppers).14 Hierbei ist anzumerken, dass sich diese Struktur aufgrund der ständigen Fusionen, auch durch große internationale Konzerne, stetig ver- ändert.

Laut Angaben des statistischen Bundesamtes lag im Jahr 2003 der Absatz von unvermischtem Bier in Deutschland mit 102,8 Mio. Hektolitern um 2% niedriger als im Vorjahr.15 In Deutschland ist ebenso wie in anderen bieraffinen Staaten festzustellen, dass mit steigendem Wohlstand die Vor- liebe der Konsumenten für Bier abnimmt.16 Dies gilt für Männer als auch für Frauen. Weiterhin ist festzustellen, dass es in wachsender Zahl Personen gibt, die überhaupt kein Bier trinken bzw. Bier nur sehr selten präferieren. Mithin ist der deutsche Biermarkt für die Brauindustrie allenfalls von seiner Größe her betrachtet eine Herausforderung - ein Wachstumsmarkt ist er jedoch nicht mehr.17

Glaubt man einer Studie von Ernst & Young, wird der Bierausstoß bis 2015 um 30% sinken. Von 530 Brauereien werden dann noch 190 Betriebe über- lebt haben.18 Der durchschnittliche Pro-Kopf-Verbrauch wird von derzeit rund 121 Litern auf unter 100 Liter bis 2015 sinken. Verantwortlich sind die rück läufige demografische Entwicklung, das Konsumentenverhalten und der Strukturwandel am Gastronomiemarkt.19 Wurde früher der Hauptumsatz im Bereich der traditionellen Gastronomie getätigt, verzeichnen neuerdings die nicht bierträchtigen System-Gastronomiebetriebe stetig erhebliche Zu- wächse.20

Weiterhin geht man von der Erwartung aus, dass nach einer Welle von Übernahmen durch internationale Braukonzerne, bis zum Jahr 2015 der deutsche Biermarkt von diesen beherrscht wird.

Nachfolgende Grafik zeigt beispielhaft das Ausstoßvolumen der größten

deutschen Braugruppen in Millionen Hektolitern im Jahr 2002.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: www.acquisition.de Ausdruck vom 13.03.2004

Aus obiger Grafik lässt sich durchaus erkennen, dass durch Fusionen und den stetigen Rückgang des Bierkonsums einige Brauereien beträchtliche Marktanteile auf sich vereinen. Dies kann unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten problematisch werden, insbesondere dann, wenn Distributionskanäle - in unserem Fall die Gastronomie - langfristig gebunden werden, wie sich später noch zeigen wird.

III) Struktur der deutschen Gastronomie

In Deutschland lässt sich das Gaststättengewerbe in zwei Hauptgruppen untergliedern. Einerseits in die sogenannte „speisengeprägte Gastronomie“ und andererseits in die „getränkegeprägte Gastronomie“.21 Die speisen- orientierte Gastronomie beinhaltet Restaurants -mit und ohne Bedienung-, Cafés, Eissalons und Imbissbetriebe. Die getränkeorientierte Gastronomie die Schankwirtschaften, Diskotheken, Tanzlokale, Bars und Trinkhallen. Die Anzahl der Unternehmen beider Gruppen ist seit Jahren stark zurück- gegangen.22

Rund 70% der Betriebe befindet sich auf Seiten der speisenorientierten Gastronomie. Diese generieren dabei rund ¾ des gesamten Branchenumsatzes.23 Dabei prägen vor allem Klein- und Kleinstbetriebe die Struktur mit einer Umsatzgröße von unter 500.000,- € pro Jahr. Notwendige Strukturbereinigungen aufgrund der angespannten Lage werden durch langjährig bestehende Brauereibindungen und Verpachtungen durch Brauereien behindert. Folge ist eine hohe Fluktuationsrate, gerade in den Ballungszentren, wo auf Betriebsaufgaben immer wieder Neueröffnungen, unter anderem mit Konzepten schnelllebiger Modetrends folgen.24

Die Systemgastronomie hat seit den 70er Jahren einen entscheidenden Aufschwung erlebt. Die TOP 100 der Gastronomie decken in 2003 rund 8 Mrd. € Umsatz ab, wobei die 10 größten, mit McDonald´s an vorderster Front, bereits 5 Mrd. € Umsatz generieren.25 Somit befinden sich unter den 10 bedeutensten Gastronomieunternehmen ausschließlich Betriebe, die der Kategorie Systemgastronomie angehören.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: VR-Info, Anlage 7, S. 2

Der Umsatzrückgang bescherte der Gastronomie in 2003 eine weitere Verschlechterung der Ertragslage und auch in 2004 bleibt aktuell die Ertragslage weiter angespannt.26

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: VR-info, Anlage 7, S.1

Die Umsatzentwicklung der deutschen Gastronomie lässt sich anhand nachfolgender Tabelle mit Umsatzdaten aus dem Jahr 2002 verdeutlichen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: VR-Info, Anlage 7, S. 2

Die Insolvenzrate in der Gastronomie stieg im Jahr 2003 um ca. 17% und der immer weiter steigende Wettbewerbsdruck, sowie die nicht aus- reichenden Unternehmereinkommen, werden die Existenzprobleme weiter verschärfen.27 Sollte in 2004 doch noch eine konjunkturelle Kehrtwende ein- treten, wird sich wohl in 2005 die betriebswirtschaftliche Situation der gastronomischen Betriebe wieder verbessern. Doch selbst dann muss weiterhin die Ertragslage insgesamt als angespannt gesehen werden.28

Die beschriebene Situation und nachfolgendes Branchen-Rating seitens der Kreditinstitute zeigt, wie riskant der Gastgewerbemarkt eingeschätzt wird, was der Grund dafür ist, weshalb Wirte in der Regel keine finanziellen Mittel seitens der Geschäftsbanken erhalten.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: VR-Info, Anlage 7, S. 3

B) Getränkelieferungsvertrag

Worum handelt es sich bei einem Getränke- bzw. Bierlieferungsvertrag?

Die naheliegendste Überlegung ist, einen Kaufvertrag anzunehmen, der sich nach den Bestimmungen der §§ 433 BGB ff regelt.29 Auf den zweiten Blick erscheint, aus Ermangelung der Einmaligkeit, die Annahme eines Sukzessivliefervertrages nach § 266 BGB korrekter.30

Ein weiteres Problem bei der rechtlichen Eingliederung ist, dass in der Vereinbarung meist zusätzliche Leistungen gereicht werden, wie Darlehen, Pachtverhältnisse etc..31 Wie lässt sich dies alles einordnen?

I) Rechtsnaturbestimmung

1) Historischer Hintergrund

Entstanden ist der Bierlieferungsvertrag aus den Zwangs- und Bann- rechten32, die zu Beginn des 19. Jahrhunderts aufgehoben wurden. Das sogenannte Bannrecht gewährte dem Bannherrn, in unserer Betrachtung dem Brauer, die Befugnis, andere unter Strafe von der Herstellung von Bier oder dessen Vertrieb auszuschließen.33 Dies bezeichnete man als sogenannten „Gewerbebann“. Zudem wurde das Bannrecht mit einem Zwangsrecht verbunden. Es verpflichtete alle Umwohner, also diejenigen, die innerhalb des von einem solchen Verbot umgrenzten Raumes lebten, der sogenannten „Bannmeile“, ausschließlich das Bier von der durch das Bannrecht begünstigten Brauerei zu beziehen.34

Sinn und Zweck der Zwangs- und Bannrechte war vornehmlich die Sicherstellung eines geregelten Absatzes von Bier, welches die Brauerei dem Wirt nach einem längeren Produktionsprozess lieferte.35

Die fehlende moderne Technik wie Tank- und Kühlanlagen, die lange Dauer der Herstellung und Lagerung sowie die damit verbundene Gefahr des Verderbes, waren Gründe für die Brauerei, eine weitgehend feste Regulierung des Absatzes mit der Möglichkeit einer Angleichung der Produktion an den jeweiligen Bedarf zu treffen.36

Mit Einführung der §§ 7, 8 und 10 der Gewerbeordnung für das deutsche Reich wurden die Zwangs- und Bannrechte im gesamten deutschen Reich abgeschafft. Jedoch wurde mit § 7 Abs. 1 Ziff. 4 der besagten Gewerbe- ordnung ein Ersatz für den Brauzwang geschaffen. Er eröffnete die Möglich- keit zur Übernahme einer persönlichen Verpflichtung gegenüber dem Be- rechtigten. Während der Dauer der Verpflichtung war dann der Wirt in seiner wirtschaftlichen Freiheit insoweit eingeschränkt, als dass er kein anderes Bier beziehen durfte.37

Eine Besonderheit hierbei stellt das bayerische Landesrecht dar. Bayern stand von alters her an der Spitze der bierproduzierenden Staaten. So ver- dienen auch die Art. 13 und 14 BayAGBGB (bayerisches Ausführungs- gesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch) besondere Beachtung.38 Die ge- nannten Normen, die mit Wirkung zum 01.01.1900 in Kraft traten waren die einzigen, gesetzlichen Regelungen des deutschen Rechts, welche die aus- schließliche Beziehung zwischen Brauerei und Bierabnehmer regelten.39

Art. 13 des BayAGBGB setzte einen Vertrag über die Lieferung von Bier, ohne Bestimmung der Menge des zu liefernden Bieres zwischen einer Brauerei und einem Wirt voraus. Wurde keine anderslautende Vereinbarung getroffen galt dann, dass Gegenstand der Vereinbarung der gesamte Bedarf an Bier ist, der sich in dem Betrieb des Wirtes während der Vertragslaufzeit ergibt.40

Art. 14 BayAGBGB verlieh der Brauerei das Recht, unter Umständen vom Wirt die Bestellung einer Sicherungshypothek zur Sicherung seiner Kaufpreisansprüche aus der Bierlieferung zu verlangen.41

Für heutige Verhältnisse ungewöhnlich, beinhaltete Art. 13 Satz 3 BayAGBGB ein gesetzliches Kündigungsrecht, wonach beide Vertragsparteien, Brauerei und Wirt, zum Schluss des Monats September jährlich kündigen konnten.42

Das Inkrafttreten der Art 13 und 14 weckte seinerzeit das Interesse der deutschen Rechtsliteratur am Bierlieferungsvertrag. Wirft man einen Blick in diese Schriften, so wird einem die Veränderung der wirtschaftlichen Gegebenheiten deutlich, die einen entscheidenden Einfluss auf den Bierlieferungsvertrag hatten.43

Die Ausführungen waren geprägt von einer Zeit, die vollkommen im Zeichen der Industrialisierung stand.44 Die Rollenverteilung zwischen Brauerei und Gastronom hat sich mittlerweile entscheidend gewandelt.

Galt es in den Jahren vor dem zweiten Weltkrieg den Aufbau der Industrie zu fördern und zu schützen, was auch den Schutz der Brauereien beinhaltete, vollzog sich im Laufe der Jahre nach dem zweiten Weltkrieg ein Wandel in der Rechtsprechung, der in erster Linie den Schutz des Gastronomen im Verhältnis zur Brauerei in den Vordergrund stellte.45

So finden sich aus der Zeit vor dem ersten Weltkrieg Meinungen46, die eine Pflicht seitens der Brauerei zur Lieferung von Bier verneinen. Unter anderem hatte das Reichsgericht mit Urteil vom 12. Mai 1908 entschieden, dass der Bierlieferungsvertrag in der Regel nur ein Recht, nicht aber eine Pflicht der Brauerei begründet. Das OLG Karlsruhe ging in einer vom Reichsgericht gebilligten Entscheidung47 sogar soweit, dass für eine Brauerei, die einem Käufer eine Gastwirtschaft unter Wert verkauft und als Gegenleistung eine zehnjährige Bezugsbindung verbunden mit einer hohen Konventionalstrafe erhält, keine Verpflichtung zur Belieferung begründet wird, wohl aber für den Käufer eine Verbindlichkeit.48

Nach heutiger Beurteilung kann diese Auffassung wohl nicht mehr richtig sein. Die Brauerei ist sehr wohl verpflichtet den Vertragspartner zu beliefern, wie auch der Wirt verpflichtet ist seinen Bedarf bei der Brauerei zu decken.49 Die Verpflichtung der Brauerei zur Lieferung wurde durch das OLG Colmar am 29.01.1917 bereits bestätigt.50 Das OLG Colmar führte in seinem Urteil aus, dass eine Brauerei nicht nur „gutes Bier“ zu liefern habe, wenn sie dies wolle, sondern dass eben grundsätzlich eine Verpflichtung zur Lieferung be- steht.51

2) Rechtliche Basis

Die bereits angesprochene Bindung zwischen Brauerei und Bierabnehmer hat sich kaum verändert, wohl aber die Interessen der Beteiligten.

Lag das Interesse früher an einem die Bezugsbindung enthaltenden Bier- lieferungsvertrag zur Absatzsicherung ausschließlich bei der Brauerei, dient der Bierlieferungsvertrag heute durch die veränderten wirtschaftlichen Ver- hältnisse auch den Interessen der Abnehmer.52 Der ehemalige sogenannte „reine“ Bierlieferungsvertrag, bei dem einseitig zugunsten der Brauerei eine Bezugsbindung bestand, hat sich im Laufe der Zeit zu einem Bierlieferungs- vertrag mit gleichzeitigem Vorteilsgewährungsvertrag gewandelt. Dies bedeutet, dass die Gastronomen einer Bezugsbindung seitens der Brauereien nur noch für die Gewährung wirtschaftlicher Vorteile einwilligen.53

Somit ist der Bierlieferungsvertrag ohne irgendwelche Nebenabreden in der heutigen Praxis so gut wie nicht mehr anzutreffen. Er ist fast immer mit anderen vertraglichen Vereinbarungen gekoppelt.54

In seiner Vielfalt an möglichen Abreden wie Kauf, Tausch, Darlehen, Pacht, Miete, Leihe, Grundstücksveräußerung und sogar Schenkung ist der Bier- lieferungsvertrag zwar einerseits die Konsequenz der wirtschaftlichen Gründe, die ihn notwendig machen. Andererseits wäre er aber rechtlich nicht möglich, wenn es den Grundsatz der Vertragsfreiheit nicht gäbe, der unser bürgerliches Recht beherrscht.55 Dieser Grundsatz räumt den Parteien ein, in einem Vertrag alles zu vereinbaren, was nicht gesetzlich verboten ist.56 Demnach sind auch im Bier- und Getränkelieferungsvertrag den Wünschen und Bedürfnissen der Vertragsparteien im Hinblick auf den Ver- tragsinhalt so gut wie keine Grenzen gesetzt. Schranken stellen lediglich die allgemeinen Rechtsgrundsätze dar, die nach Sitten- oder Rechtswidrigkeit eine Vereinbarung nichtig machen würden.57

Der Gebrauch der Vertragsfreiheit aus der wirtschaftlichen Notwendigkeit heraus und sein reiches Repertoire an möglichen Abmachungen ist wohl eine Erklärung dafür, dass der Bierlieferungsvertrag nie vom Gesetz de- finiert wurde.58

Auch die Rechtsprechung selbst ist in den Jahren zu keiner allgemein gültigen Definition gekommen, die dieses Rechtsinstrument treffend kennzeichnet und musste in ihren Entscheidungen immer wieder weit zurückgreifen, um die hauptsächlichen Merkmale festzustellen.59

3) Prinzip Leistung und Gegenleistung

Wie eingangs erwähnt, tritt heute der reine Bierlieferungsvertrag, der nur die Lieferpflicht der Brauerei und die Bezugspflicht des Wirtes kennt, so gut wie nie auf. Vielmehr tritt an die Grundabreden eine lange Reihe von Neben- abreden. Dazu zählen Darlehenshingabe, Vermietung, Verpachtung, Ver- kauf von Immobilien, Mobiliargestellung, Einrichtung von Kühlanlagen, Nachlässe und sonstige Reichnisse der verschiedensten Arten.60 Unter diesen Nebenabreden sind jene über die Darlehensgewährung sowie deren Verzinsung und Tilgung von solcher Wichtigkeit, dass sie den Geschäfts- willen der Parteien entscheidend beeinflussen und lenken.61

Kernstück eines jeden Getränke- und Bierlieferungsvertrages ist die Über- nahme einer Getränkebezugsverpflichtung. Sie ist die schuldrechtliche Ver- einbarung zwischen einem Bindenden (Brauerei, Bierverleger, Mineral- brunnen und gegebenenfalls auch Hauseigentümer) sowie einem Ge- bundenen (Pächter, Hauseigentümer, Bierverleger) über die Abnahme von Bier und alkoholfreien Getränken.62 Die Leistung des Bindenden besteht in der Gewährung der beispielhaft genannten Reichnisse. Die Gegenleistung durch den Gebundenen erfolgt in der Übernahme einer Verpflichtung zur laufenden Abnahme der Getränke, die Gegenstand der Ausschließlichkeits- bindung sind.63 Die Frage der Leistung der Brauerei als Äquivalent zur Übernahme der andauernden Bezugsverpflichtung ist in der Recht- sprechung, sowie in der Betrachtungsweise durch die Gerichte, so stark in den Vordergrund getreten, dass eine juristische Begriffsbestimmung des Bierlieferungsvertrages im Hinblick auf die jeweils wirtschaftlichen Ge- gebenheiten wie folgt auszusehen hat:64

Der Bier- und Getränkelieferungsvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den sich ein Bierlieferant einerseits verpflichtet, einem nicht nur zum Eigen- verbrauch beziehenden Bierabnehmer gewisse wirtschaftliche Vorteile zu gewähren und ihm das jeweils abgerufene Bier zu den im Vertrag nieder- gelegten Bedingungen zu liefern. Andererseits verpflichtet sich der Bier- abnehmer im Hinblick auf die ihm gewährten wirtschaftlichen Vorteile, übereinen festgesetzten und objektiv bestimmbaren Zeitraum, seinen Gesamt- bedarf oder einen Teil seines Bedarfs an Bier zu den von dem Bier- lieferanten festgelegten Bedingungen in Lieferungsraten zu beziehen.65 Rechtlich steht der Leistungspflicht der Brauerei die Bezugspflicht des Wirtes gegenüber. Dies ist eine sehr wesentliche Verpflichtung, aber eine, die der Gastronom nur deswegen übernimmt, weil ihn eben die von der Brauerei gewährten wirtschaftlichen Vorteile dazu veranlassen.66

4) Kaufvertrags - Bestandteil

a) Konsensualvertrag

Der Konsensualvertrag kommt ausschließlich durch übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragspartner zustande.67 Im Gegensatz hierzu steht der sogenannte Realvertrag, der zusätzlich zu den übereinstimmenden Willenserklärungen noch eine tatsächliche Handlung, einen sogenannten Realakt erfordert.68

Der Bier- und Getränkelieferungsvertrag ist im Kern ein Kaufvertrag und damit ein gegenseitiger Konsensualvertrag.69 Er beinhaltet die Lieferung von Bier und alkoholfreien Getränken durch die Brauerei oder den Getränke- fachgroßhändler, sowie die Zahlung der Getränke durch den Gastro- nomen.70

b) Sukzessivliefervertrag

In der Literatur wird die Ansicht vertreten, dass es sich bei einem Bier- und Getränkelieferungsvertrag um einen Sukzessivlieferungsvertrag handelt. Jedoch hat dieser im Gesetz keinerlei Regelung erfahren.71

Die Besonderheit dieses Kaufvertrages, der ihn als Sukzessivlieferungs- vertrag charakterisiert ist die, dass er zwar einen Einheitsvertrag darstellt, die Erbringung der Leistungen jedoch in zeitlich aufeinanderfolgenden Teil- leistungen geschieht72, so dass die Ware in bestimmten oder sich später er gebenden Mengen und nach vereinbarten Lieferzeiten („nach Bedarf“ oder „auf Abruf“) zu liefern ist und im Normalfall jede Rate für sich bezahlt wird.73

Die Gesamtmenge des zu liefernden und abzunehmenden Bieres ist im „reinen“ Bier- und Getränkelieferungsvertrag ziffernmäßig unbestimmt.74 Da aber Gegenstand des Vertrages der gesamte normale Bierbedarf ist, der sich im Wirtschaftsbetrieb des Abnehmers während der Vertragslaufzeit er- gibt, ist der Bedarf im Einzelfall nicht schwer zu ermitteln. Von kleineren Schwankungen abgesehen, lässt er sich in den meisten Fällen aufgrund vorhandener Unterlagen ziffernmäßig relativ genau festlegen.75

Wird von vornherein eine fest bestimmte Menge vereinbart und geschuldet, die dann in Teilmengen zu liefern ist, so handelt es sich ausnahmsweise um einen Ratenlieferungsvertrag im Sinne des § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB, also einem „echten“ Sukzessivlieferungsvertrag.76

Oft werden aus kalkulatorischen Gründen periodische Jahres- bzw. Mindestbezugsmengen vereinbart. Soweit kein Mengenvertrag getroffen wurde, handelt es sich hierbei um einen „rechtsoffenen Gesamtbedarfs- vertrag“, d.h. einen Gesamtbedarfsvertrag mit halbseitig unbestimmter Liefermenge.77

Haben sich die Vertragsparteien nicht nur zu einer zeitlichen Bindung, sondern auch zur Abnahme einer Gesamtmindestmenge verpflichtet, ist die Einordnung zu einem Sukzessivlieferungsvertrag ebenfalls richtig.78

c) Stück- oder Gattungsschuld?

Diese Vertragsart handelt dem Grundsatz nach von einem sogenannten Gattungskauf, auf den die Bestimmungen der §§ 241ff; 320ff BGB An- wendung finden. Da nach den Parteivereinbarungen in der Regel ein be- stimmtes Bier geliefert werden soll, liegt eine beschränkte Gattungsschuld vor.79

Auch wenn die Herkunft des Bieres aus der eigenen Brauerei Vertragsinhalt ist und die Produktion desselben „Spezies“, muss doch die Produktion in sich als Gattung bezeichnet werden. Mithin liegt eine begrenzte Gattungs- schuld vor.80

Dies ist auch dann richtig, wenn dem Bier aus einer bestimmten Brauerei nach dem heutigen technischen Stand Biere anderer Brauereien gleich- gesetzt werden können.81 Es muss letztlich dabei bleiben, dass die einzelnen Teile der Produktion einer Brauerei für sich allein nur „vertretbare Sachen“ darstellen. Soweit muss man von einer „begrenzten Gattungs- schuld“ sprechen, wobei eben als Gattung nicht das Bier an sich, sondern die bestimmte Biersorte einer ganz bestimmten Brauerei anzusehen ist.82

Andere Ansichten, die Bier für eine vertretbare Sache halten sind zwar existent, nach Meinung von Commandeur aber nicht haltbar.83 Eine Bier- lieferung ist nämlich nicht nur nach Zahl, Maß und Gewicht bestimmbar, sondern es spielen auch Faktoren wie Güte, Herstellungsverfahren und letzten Endes auch die Geschmacksrichtung der Konsumenten eine Rolle. In dieser Folgerung liegt kein Widerspruch, da Gegenstand einer Gattungs- schuld auch nichtvertretbare Sachen sein können, ebenso wie umkehrt Ge- genstand einer Speziesschuld vertretbare Sachen sein können.84

Die Frage, ob Bier nun eine vertretbare oder nicht vertretbare Sache ist, hat in der Praxis allerdings nur untergeordnete Bedeutung.85

Der Grundsatz, dass Bier keine vertretbare Sache im Sinne einer aus- wechselbaren ist, wurde bereits in Reichsgerichtsurteilen vom 30. März 1906 und 28. Februar 1913 festgelegt.86

5) Gesellschaftstheorie

Die Auffassung, dass Bierlieferungsverträge einen gesellschaftsähnlichen Charakter im Sinne der §§ 705 ff BGB aufweisen, wurde in der Vergangenheit wiederholt abgelehnt.87 Schon das Reichsgericht88 hatte mit seiner Ablehnung festgestellt, dass beim Bierlieferungsvertrag die gemeinsame Zweckbestimmung fehle. Vielmehr liegt eine eher gleichgeartete Zweckrichtung vor. Die Vertragsparteien wollen nicht gemeinsam Bier verkaufen und den Gewinn verteilen, sondern die Brauerei will den Gastwirt und dieser seine Kunden beliefern. Auch wenn beide, Brauerei und Wirt an der Erzielung eines möglichst großen Bierumsatzes interessiert sind begründet dies noch kein gesellschaftsähnliches Verhältnis.89

6) Vorvertrag oder Hauptvertrag?

Auch gibt es Meinungen 90 , die den Standpunkt vertreten, dass es sich bei Bier- und Getränkelieferungsvereinbarungen lediglich um einen Vorvertrag im Sinne eines pactum de contrahendo 91 handelt, der also nur eine Ver- pflichtung der Parteien begründet, später Hauptverträge über die einzelnen Lieferungen abzuschließen. Letztlich ist es den Parteien überlassen die ver- tragliche Gestaltung ihrer Beziehung frei zu regeln. Für die Annahme es handle sich um einen Vorvertrag spräche zumindest die Tatsache, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses die Parteien im einzelnen noch nicht festgelegt haben, in welchem Umfang die einzelnen Teillieferungen der Getränke er- folgen sollen.92

Doch ist gegen die Aufsplittung in Vorvertrag und spätere Hauptverträge einzuwenden, dass sie eine eher unübersichtliche und unnötige Vertragsvielfalt nach sich ziehen würde. Das Argument der mangelnden Bestimmtheit ist dadurch zu widerlegen, dass die Menge des zu liefernden Bieres durch objektive Ereignisse bestimmbar ist, nämlich der Bedarf des Gastronomen während der Vertragszeit.93

Würde man die Bestimmbarkeit verneinen, müsste man in der Konsequenz auch die Bestimmbarkeit bei der Annahme eines Vorvertrages negieren, weil dann auch Art und Inhalt der folgenden Einzelverträge, auf deren Abschluss sich der Vorvertrag bezieht, nicht die nötige Bestimmtheit auf- weisen.94

Der Bierlieferungsvertrag ist demnach kein Vorvertrag, der den Abschluss eines oder mehrerer Hauptverträge vorbereitet, sondern er selbst ist der Hauptvertrag, aus dem eine Rechtsgrundlage zur Erfüllung der vereinbarten Leistungen abgeleitet werden kann. Die Erfüllung wiederum erfolgt in Teil- leistungen. Das Reichsgericht nahm die Selbstständigkeit des Vertrages be- reits dann an95, wenn ein mit dem Gastronomen gleichzeitig geschlossener Darlehensvertrag wegen Nichtausreichung des Darlehens nicht zustande gekommen ist. Das Reichsgericht stellte hierzu fest, dass in diesem Falle der Bierlieferungsvertrag selbstständig weiterbesteht, da er nicht als ledigliche Vorabmachung zu betrachten ist.96

Aus Praktikabilitätsgründen muss man den Bierlieferungsvertrag als Konsensualvertrag und Hauptvertrag einordnen, damit den Vertragsparteien der Abschluss mannigfaltiger Einzelverträge erspart bleibt.97

7) Gemischter Vertrag

Ein sogenannter „gemischter Vertrag“ liegt ebenfalls nicht vor.98 Charakteristik solcher gemischter Verträge ist, dass die von den Parteien gesetzten Vertragstatbestände ganze, im Gesetz unter verschiedenen Ver- tragskategorien normierte Tatbestände oder zumindest Teile davon mit- einander verbunden sind.99 Manchen Autoren100 zufolge ist der Bierlieferungsvertrag der typische Fall einer Vertragskoppelung. Hierunter versteht man an sich selbstständige Verträge mit einheitlichen Rechten und Pflichten, die aber so aneinander gekoppelt sind, dass der eine Vertrag auf den anderen gewisse rechtliche Wirkungen ausübt.101 Es ist nicht nur so, dass zwischen dem „reinen“ Bierlieferungsvertrag und beispielsweise einem Darlehensvertrag lediglich ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht - die aneinander gekoppelten Verträge bilden vielmehr einen einheitlichen Vertrag. Die Annahme, es handle sich nur um eine wirtschaftliche Verbindung wurde lange Zeit vom Bay. ObLG bejaht, ist mittlerweile aber überholt.102 Das OLG Nürnberg äußerte in einem Urteil vom 03.12.1954103, dass Bier- lieferungsverträge, die mit Darlehensverträgen gekoppelt sind, meist von den Vertragsparteien als einheitliches Ganzes gewollt wurden, also die Entstehung des einen Vertrags von der Entstehung des anderen abhängig gemacht wird.104 Die verbundenen Verträge sind an sich zwar gegenseitige Verträge, sie stehen aber untereinander keinesfalls in einem solchen Verhältnis. Der zwischen ihnen bestehende Zusammenhang baut auf der wirtschaftlichen Notwendigkeit und Bedeutung des Bierlieferungsvertrages und dem Grundsatz der Vertragsfreiheit auf.105

Der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den einzelnen Vertrags- abreden ist ein so enger, dass ausgehend vom wirtschaftlichen Gesichts- punkt das Vertragsinstrument eine Einheit bildet. Hierüber sind sich die Parteien stets im Klaren. Der Gastronom würde sich ohne die Zusage und Gewährung der Leistungen seitens der Brauerei nicht veranlasst fühlen, eine längere Bezugsverpflichtung einzugehen.106 Die Brauerei, deren Kern- geschäft die Herstellung und Lieferung von Bier und AfG107 ist, würde sich nicht geneigt sehen, Darlehen zu vergeben, Mobiliar zu kaufen etc., wenn nicht die Bezugsverpflichtung eine echte Gegenleistung für sie darstellen würde.108

Wie lange das Hin und Her des Verhandelns auch dauern mag, die Parteien sind sich zumindest darüber einig, dass der abzuschließende Vertrag in Leistung und Gegenleistung ein einheitlicher Vertrag sein soll.109 Den Bier- lieferungsvertrag in seine einzelnen Kontraktarten aufzulösen hieße, gegen das Prinzip der Vertragsfreiheit zu verstoßen und den erklärten Willen der Vertragsparteien auszuschalten. Man würde dadurch ein an sich nützliches Ganzes zerstören, indem man es in unbrauchbare Einzelteile zerbricht.110

8) sui generis Theorie

Ringel kommt zu dem Schluss, dass es sich beim Bier- und Getränkelieferungsvertrag um einen atypischen, mit Elementen des Kauf und Darlehensrechtes bzw. des Rechtes der Leihe, Miete oder Pacht ausgestatteten Vertrag handelt.111 Dieser ist jedoch nicht schlicht die Kombination der einzelnen Rechtselemente, sondern muss als Vertrag sui generis 112 eingestuft werden.

Grundlage für diese Annahme ist, dass es sich beim Bierlieferungsvertrag um einen Sukzessivliefervertrag eigener Art handelt.113 Er ist ein im BGB nicht geregelter Vertragstyp eigener Art, bei dem der Bierlieferant nicht nur alleine die Pflicht hat, ein einwandfreies Bier zu liefern, sondern darüber hinaus dem Bierabnehmer weitere wirtschaftliche Vorteile gewähren muss. Der Bierabnehmer übernimmt nicht nur die Pflicht zur Zahlung des Kauf- preises für jede einzelne Bierlieferung, sondern auch die Pflicht zum aus- schließlichen Bezug der Biere der Vertragsbrauerei für einen bestimmten Zeitraum.114

Die Besonderheit dieser Vertragsart besteht darin, dass die genannten Pflichten in einer synallagmatischen115 Beziehung zueinander stehen.116 Der Einwand, dass die gegenseitigen Verpflichtungen nur deshalb in einem Abhängigkeitsverhältnis zueinander stehen, da die Abhängigkeit lediglich auf einem wirtschaftlichen Zusammenhang beruhe, kann hierbei nicht gelten. Denn gerade der wirtschaftliche Zusammenhang gibt dem Bierlieferungsvertrag seine Prägung und spiegelt sich in dem Willen der Parteien, die einen solchen Vertrag abschließen, wieder. 117

Ähnlich wie ein Leasingvertrag, der nach herrschender Meinung als Vertrag sui generis aufzufassen ist, 118 enthält der Bierlieferungsvertrag mehr- funktionale Elemente. Liegen sie beim Leasing in der Gebrauchs- überlassungsfunktion und in der Finanzierungsfunktion, stehen sie beim Bierlieferungsvertrag als Lieferfunktion und „Finanzierungsfunktion im weitesten Sinne“ gleichwertig nebeneinander.119

Dies hat zur Konsequenz, dass der Bierlieferant sich nicht alleine auf seine ordnungsgemäße Lieferung von Bier berufen kann, um die Bierpreiszahlung einzufordern, wenn er auf der anderen Seite seiner Vorteilsgewährungspflicht nicht nachgekommen ist.120 Andererseits kann sich der Bierabnehmer nicht auf die zugesagten Vorteile seitens der Brauerei berufen, wenn er seiner Bezugsverpflichtung nicht wie vereinbart nachkommt.121

Die sui generis Theorie kann sich darauf berufen, dass sie sowohl der Lieferfunktion wie auch im weitesten Sinne der Finanzierungsfunktion Rechnung trägt. Die Besonderheit im Bierlieferungsvertrag liegt demnach darin, dass die schuldhafte Verletzung einer Pflicht die andere Seite von deren Pflichten aus dem Vertrag befreit.122

Im Ergebnis lässt sich der Bierlieferungsvertrag als ein gegenseitiger, zweiseitig verpflichtender Vertrag sui generis bezeichnen, begründet auf die §§ 241, 305, 320 ff BGB mit einer eigenständigen leitbildmäßig aufgeführten Typizität der Rechte und Pflichten der Parteien.123

II) Inhalt, Formen und Beispiele von Getränkelieferungsverträgen

Nachdem nunmehr geklärt ist, wie sich eine Getränkelieferungsvereinbarung rechtlich einordnen lässt, möchte ich im Folgenden aufzeigen, welche Er- scheinungsformen ein solches Vertragswerk in der gängigen Praxis aufweisen kann, bzw. welchen Regelungsinhaltes sich Brauereien und GFGH124 bedienen.

Hierzu dienen beispielhaft ein Ausdruck der TUCHER BRÄU Nürnberg mit Textbausteinen für eine Vereinbarung über sonstige Leistungen sowie einen Pachtvertrag als Anlagen 1 und 2. Weiterhin derzeit verwendete Vertrags werke der PAULANER BRAUEREI München mit je einem Muster für die Bindung einer Gaststätte mit Bier und AfG als Anlagen 3 und 4.

Um einen Getränkelieferungsvertrag zu begründen ist, wie bereits erörtert, eine Leistung sowie eine Gegenleistung erforderlich. Diese besteht in der Regel einerseits durch die Übernahme der Getränkebezugsverpflichtung durch den Wirt als Kernstück der Vereinbarung, andererseits ist eine Leistung seitens des Bindenden notwendig.125

Diese ist äußerst vielschichtig. Hierzu zählen die Gewährung von Darlehen, Vermietung, Verpachtung und sogar Verkauf von Gaststätten, Mobiliar- gestellung, Nachlässe und sonstige Reichnisse,126 sowie die Schenkung127.

Bei Hingabe dieser Leistungen hat der Lieferant ein starkes Interesse am Bestand des Vertrages und einen möglichst langfristig gesicherten Absatz seiner Produkte. Diese Leistung wird meist in einem Geldwert ausgedrückt, damit sie in die Kalkulation des zu vereinbarenden Bierpreises einfließen kann.128

Zu den derzeit, und wohl auch künftig wichtigsten Absprachen zählen das Darlehen und seine verschiedenen Formen, die Leihe, die Miete bzw. Pacht, da diese auch in der Literatur am umfassendsten behandelt werden. Auch der Verkauf einer Gastwirtschaft durch die Brauerei kann einen Ge- tränkelieferungsvertrag begründen, insbesondere dann, wenn der Kaufpreis angesichts der Bierbezugsverpflichtung niedriger als der Marktwert des Grundstücks ist. Diese Thematik soll jedoch nicht in diesem Abschnitt be- handelt werden, sondern unter Punkt C „Sicherung der Bezugspflicht“, da die Bierbezugsverpflichtung hierbei meist dinglich gesichert wird.129

1) Motivation

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Brauereien, GFGH´s oder Brunnen keine Bankiers sind und an Kapitalanlagen dieser Art durch ihr operatives Geschäft gar nicht interessiert sein dürften.130 Eigentliches operatives Geschäft ist eben gerade nicht die Vergabe von Darlehen131, sondern die Produktion von Bieren, AfG, bzw. die Distribution dieser Produkte.

Jedoch stagniert der Biermarkt, wodurch im Wettbewerb stehende Brauereien Marktanteile nur noch dadurch erlangen können, indem sie ent- weder über den Preis verkaufen oder ihre Angebotspalette vergrößern.132 Einem stetigen Preiskampf sind jedoch endliche Grenzen durch die Ökono- mie gesetzt. Der qualitative Standard der verschiedenen Biere ist mittler- weile aufgrund des technischen Standards weitgehend unbeachtlich. Das Verkaufsargument „qualitativ hochwertiges Bier“ ist heute zum Standard aller Anbieter geworden.133

Andererseits bedeutet für den Wirt der Erhalt diverser Vorteile oftmals seine Existenz. Durch die Gewährung solcher Leistungen werden nicht selten wirtschaftlich schwache und kreditunfähige Wirte in den Stand gesetzt sich eine Lebensmöglichkeit durch die Eröffnung, den Wiederaufbau oder durch die Übernahme einer Gastwirtschaft zu verschaffen.134

Um auf einem stagnierenden Markt weiter bestehen zu können müssen die Lieferanten ihre Angebotspalette zugunsten der Abnehmer erweitern. Und diese benötigen wirtschaftliche Vorteile wie eben die Gewährung von Darlehen, Zuschüssen, leihweise Überlassung von Inventar etc.135

Somit spielt sich der Wettbewerb zwischen den Brauerein mehr und mehr im Abschluss von Liefervertragen ab. Und darin konkurrieren sie zudem mit den Getränkefachgroßhändlern.136

Der gestiegene und sich noch weiter ausdehnende Investitionsbedarf in der Gastronomie produziert einen weiter zunehmenden Wettbewerbsdruck zwi- schen den Lieferanten, was oft dazu führt, dass Leistungen gewährt werden, die in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zum möglichen erzielbaren Bier- absatz stehen.137 Dieser steigende Finanzierungswettbewerb hat schließlich dazu geführt, dass Gastronomieobjekte heute nicht unter- sondern eher überfinanziert werden.138

Die Gastronomen haben sich auf diese neue Situation eingestellt und wissen den Wettbewerb der Brauereien zu ihren Gunsten auszunutzen. Die Macht der Nachfrager veranlasst die Lieferanten für immer geringere Ab- satzmengen und Laufzeiten immer höhere Leistungen bei zunehmenden Risiko zu gewähren.139 Insbesondere der deutsche Biermarkt hat sich schon lange von einem Verkäufer- zu einem Käufermarkt gewandelt.140

2) Darlehen

Die Gewährung von Darlehen ist am deutschen Biermarkt mehr und mehr in den Vordergrund der Verhandlungen getreten, denn die Reichung von Krediten seitens der Lieferanten bietet den Wirten die beste Möglichkeit, ihre Probleme bei der Beschaffung liquider Mittel zu beheben. Diese Probleme haben sie, weil Kreditinstitute ihre Darlehen nur zu Bedingungen vergeben, die für die Wirte oft nicht erfüllbar sind.141

Kreditinstitute sind nicht bereit an Wirte Darlehen zu vergeben.142 Dies fußt unter anderem darauf, dass Gastronomen im Hinblick auf ihre Bonität einen nicht gerade guten Leumund besitzen, was damit begründet wird, dass sie ihr Geschäft nicht über einen langen Zeitraum führen.143 Dies mag zwar grundsätzlich richtig sein, liegt jedoch weniger an den Gastwirten selbst, sondern eher an Trendentwicklungen und den Launen des Publikums.144

Zudem wird den Gastronomen der Zugang zu Finanzmitteln durch die Tatsache erschwert, dass Kreditinstitute Sicherheiten verlangen. Meist sind sie nicht Eigentümer der betriebenen Gastwirtschaft und somit auch nicht in der Lage den Banken dingliche Sicherheiten zu leisten. Damit bleibt den Gastronomen der übliche Kreditbeschaffungsweg versperrt.145

Brauereien dagegen sind bereit, als Gegenleistung für eine Bezugsverpflichtung Darlehen auszureichen.146 Die Tilgungsarten für das gewährte Darlehen sind in der Praxis mannigfaltig.147

a) Tilgungsdarlehen

Die wohl häufigste Form der Darlehensgabe ist die des zinslosen oder niedrig verzinslichen Darlehens.148 Für die Tilgung des Darlehens können im Vertrag Raten in bestimmter Höhe festgelegt sein, etwa monatliche, vierteljährliche oder jährliche.149 Man spricht hierbei vom sogenannten Tilgungsdarlehen, wobei die Zahlung inklusive eventueller Zinsen auf ein Darlehenskonto erfolgt, welches bei der Brauerei geführt wird.150

Auch kann vereinbart werden, dass das gesamte Darlehen erst am Ende der festgelegten Bezugsverpflichtung fällig wird.151

Weiterhin kann die Rückzahlung durch einen Aufschlag auf die Kaufpreise der bezogenen Getränke erfolgen, ein sogenanntes „Aufgeld“ oder auch „Aufpreis“. Dieser Tilgung pro Hektoliter liegt die Nebenabrede zugrunde, dass der Wirt pro abgenommenen Hektoliter Bier einen bestimmten Betrag als Darlehenstilgung zu bezahlen hat. Die Höhe dieser Rate wird in Ab- sprache mit dem Wirt festgesetzt, wobei eine eventuell vereinbarte Gesamt- menge, die Vertragslaufzeit wie auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Gastronomen Berücksichtigung findet.152 Die Hektoliter-Tilgung hat das OLG Düsseldorf als für beide Teile vorteilhaft bezeichnet, da die Rück- zahlung für den Wirt eine angenehme Stundung darstellt, während die Brauerei mit einer stetigen Bierabnahme rechnen kann.153

b) Abschreibungsdarlehen

Gewährt die Brauerei ein sogenanntes Abschreibungsdarlehen werden „verlorene Zuschüsse“, wie es in der Fachsprache heißt, bewilligt.154 Man spricht von einem à fonds perdu - Darlehen.155 Solche treten in der Praxis in Form von Baukostenzuschüssen, Kaufpreisminderungen, bei Verkäufen von Gastwirtschaften, bei Einbauten in Gaststätten oder bei einem Kaufpreisverzicht im Falle eines Mobiliarverkaufs auf.156

Die Wettbewerbssituation im Braugewerbe hat es mit sich gebracht,157 dass bei solchen Abschreibungsdarlehen die Brauerei nicht nur auf die Zahlung von Zinsen verzichtet, sondern auch auf ihren Anspruch auf Rückzahlung des eigentlichen Darlehensbetrages158.

Die Brauerei stellt den ausgegebenen Darlehensbetrag auf ein intern geführtes Abschreibungskonto ins Soll und schreibt einen bestimmten Teil des Gegenwertes eines jeden verkauften und bezahlten Hektoliters dem Abschreibungskonto so lange gut, bis dieses ausgeglichen ist. Diese Gutschrift hat dann den Charakter einer sogenannten Rückvergütung, also eines Preisabschlages auf den zugrunde liegenden Bierpreis.159

Zwar könnte man auch Vereinbarungen treffen, wonach die Abschreibung nicht pro abgenommenen Hektoliter erfolgt, sondern erst nach Ablauf des gesamten Vertrages. Dies wäre für die Brauerei vorteilhafter. Jedoch finden sich in der Praxis immer weniger Wirte, die wegen des sich verschärfenden Wettbewerbs nicht gewillt sind, solche Abmachungen einzugehen.160

Ein Beispiel für ein Abschreibungsdarlehen findet sich auch im Textbaustein des Vertrages der Anlage 1 von Tucher unter Punkt 1b wieder:

Die Vergütungen werden vierteljährlich ermittelt und zur Tilgung des Darlehens einbehalten.

Nach restloser Tilgung werden die Vergütungen dem Kunden ausbezahlt.

Falls in einem Vertragsjahr der in Betracht kommende Betrag zur Tilgung

des Darlehens nicht mindestens (i.W.: Euro) ausmacht, ist der

sich ergebende Differenzbetrag vom Kunden jeweils an die Brauerei um gehend zu bezahlen.

Im Zusammenhang mit verlorenen Zuschüssen von einem Darlehen zu sprechen ist jedoch streng genommen nicht richtig.

Denn geht man von einem für die Gastronomie zugrundeliegenden Preis, dem sogenannten „Ganterpreis“ aus, den der Wirt zu zahlen hat, beispiels- weise 115 € pro Hektoliter, und räumt die Brauerei dem Wirt eine Rückver- gütung von 45 € pro Hektoliter ein, mit der das von der Brauerei gewährte Darlehen getilgt wird, bedeutet dies schließlich nichts anderes, als dass die Brauerei das von ihr ausgereichte Darlehen letztlich selbst tilgt.161

3) Preisnachlässe

Rückvergütungen treten jedoch nicht immer zur Tilgung von Darlehen und als verlorene Zuschüsse auf. Zu den bei allen Lieferverträgen üblichen Mengenrabatten, Skonti und Boni, sind insbesondere bei Bezugsverträgen, wie sie ein Getränkelieferungsvertrag darstellt Rückvergütungen üblich. Darunter sind Preisnachlässe zu verstehen, die der Lieferant als Gegenleistung für die eingegangene Bezugsverpflichtung in Form einer Rückzahlung des Kaufpreises pro Abnahmeeinheit leistet.162

Hierbei bekommt der Abnehmer pro bezogenen und bezahlten Hektoliter Bier und AfG einen bestimmten Betrag gutgeschrieben, wobei die Auszahlung entweder mit Bezahlung der einzelnen Rechnungen oder zum Jahresende auf ein gesondertes Konto erfolgt.163

Der Anspruch auf die Vergütung entsteht bereits mit der Abnahme und Bezahlung der einzelnen Lieferung, doch erfolgt die Gewährung des vereinbarten finanziellen Vorteils als Entgelt für den Bezug von Bier für die vereinbarte gesamte Dauer.164

Gastronom und Brauerei gehen trotz Gutschrift der einzelnen Rückvergütungen pro abgenommenen und bezahlten Hektoliter von einer vollständigen Erfüllung der vereinbarten Gesamtmenge und der vereinbarten Laufzeit des Vertrages aus.165

4) Leihweise Gestellung von Inventar

Eine typische Brauereileisung in Verbindung mit Getränkelieferungsver- trägen ist die leihweise Überlassung von Inventargegenständen während der Bezugsdauer.166 Unter Inventar versteht man alle beweglichen Gegenstände, die mit dem wirtschaftlichen Zweck in Verbindung stehen.167 Dabei werden Wirtschaftsgegenstände bzw. Einrichtungsgegenstände zur Verfügung gestellt, wobei eine Rechnungsstellung bzw. eine erhebliche Kostenbeteiligung seitens des Lieferanten nicht erfolgt.168

Zu unterscheiden sind Einbauten, die infolge des Einbaus zu einem wesent- lichen Grundstücksbestandteil werden. Regelmäßig ist dies dann der Fall, wenn der Einbau nach der Trennung nur noch Schrottwert hat. Einem Urteil des OLG Celle vom 12.09.1997 zufolge bilden jedoch Schankanlagen oder Kegelbahnen nur dann einen solchen wesentlichen Grundstücksbestandteil, wenn sie dem Baukörper besonders angepasst wurden und deshalb mit ihm eine Einheit bilden.169 Schankanlagen können in der Regel nach der Tren- nung in der bisherigen Art, auch in Verbindung mit einer neuen Sache weiterhin wirtschaftlich genutzt werden und werden somit wider Erwarten nicht zu einem wesentlichen Bestandteil.170

Sind sich die Parteien darüber einig, dass das vom Lieferanten gestellte Inventar in seinem Eigentum verbleiben soll, liegt eine Gebrauchsüberlassung im Sinne eines Leih-, Miet- oder Pachtvertrages vor. Die Vorteile dieser Überlassung erlöschen dann, wenn der Bierlieferungsvertrag nicht vollständig erfüllt wird. Das Inventar ist in diesem Fall unverzüglich an den Lieferanten zurückzugeben, wenn der Abnehmer seinen Bedarf nicht, nur unzureichend oder anderweitig deckt.171

Jedoch sei hierbei angemerkt, dass nach BGH-Urteil vom 27.02.1985 eine formularmäßige Klausel, nach der die Brauerei bei Vertragsverletzung berechtigt ist das leihweise überlassene Inventar bei fortbestehender Bezugsverpflichtung zurückzuverlangen, den Wirt in unangemessener Weise benachteiligt und somit unwirksam ist.172

Regelmäßig sind am Ende der Vereinbarung die leihweise überlassenen, vermieteten oder verpachteten Gegenstände an die Brauerei zurückzu- geben.173

Die Parteien können aber ebenso vereinbaren, dass das Eigentum an den Gegenständen nach Erfüllung der Vereinbarung an den Entleiher übergeht. Dann hat der Leihvertrag wiederum den Charakter eines sogenannten à fonds perdu - Darlehens, da das überlassene Inventar als verlorener Zu- schuss gelten kann.174 Sinnvoll kann es hierbei sein, die Abschreibung erst nach vollständiger Erfüllung des Vertrages zu vereinbaren. Darin liegt der Vorteil, dass die Brauerei ein Druckmittel gegenüber dem Abnehmer hat, die getroffene Bezugsverpflichtung auch einzuhalten und den geschlossenen Vertrag zu erfüllen.175

Ein verdeutlichendes Beispiel hierfür findet sich in Anlage 1 unter Pkt 1 c):

Leihweise Ü berlassung des nachfolgend aufgeführten Inventars:

Menge Bezeichnung und Beschreibung der Gegenstände W ert € je Stück insgesamt (i.W.: ..Euro) zzgl. gültiger Mehrwertsteuer.

Der Kunde verpflichtet sich, unter Haftung für Verlust und Beschädigung das Leihgut schonend und sachgem äß zu behandeln, evtl. anfallende Reparaturen auf seine Kosten auszuführen und die Geltendmachung von Rechten Dritter sofort der TUCHER BR Ä U mitzuteilen.

In der Praxis ist dringend zu empfehlen, eine genaue Inventarliste zu erstellen, da bloße Um- oder Beschreibungen immer zu unerfreulichen Auseinandersetzungen führen.176

Die leihweise Überlassung von Inventargegenständen, entgeltlich oder un- entgeltlich, tritt oftmals auch in Kombination mit Darlehens- und Pacht- verträgen auf.

5) Verpachtung von Gaststätten

Eine weitere, häufige Form der vertraglichen Bindung stellt die Verpachtung von Gaststätten durch die Brauerei bzw. durch den GFGH dar. Hierbei ist anzumerken, dass die Zahl der im Eigentum von Brauereien und Bierverlegern stehenden Gaststättenobjekte im Gegensatz zu den anderen EU - Mitgliedsstaaten sehr gering ist.177 Sie liegt in Deutschland nach glaubhafter Einschätzung im Durchschnitt bei etwa 2,7%, was im Jahr 1989 etwa einer Anzahl von insgesamt 5.635 Objekten entsprach.178 Verglichen mit Großbritannien verfügten dort im Jahr 1989 allein die sechs größten Braubetriebe über rund 34.000 eigene Schankstätten.179

Schätzungen zufolge werden in Deutschland 75% aller Gastronomieobjekte in angepachteten Räumen betrieben.180 In Großstädten ist dieser Anteil noch höher, am Lande niedriger. Im süddeutschen Raum hat die Anpachtung von gastronomischen Betrieben eine größere Bedeutung als im übrigen Deutschland.181 Die Mehrzahl der Pachtobjekte wird jedoch nicht von den Brauereien sondern von den Gastronomen selbst, ggf. als Unterpächter einer Brauerei angepachtet. Insgesamt dürften von allen Pachtobjekten rund 25% allein durch Brauereien angepachtet sein. Die Tendenz zur An- pachtung durch Lieferanten geht stetig zurück, da die Risiken eines Pacht- verhältnisses immer schlechter abzuschätzen sind.182.

Die Anpachtung hat für den Lieferanten den Vorteil der direkten Betreiberwahl.183 Angepachtete Gastwirtschaften werden für gewöhnlich nicht von der Brauerei oder vom GFGH selbst geführt, sondern nach dessen Vorstellungen weiterverpachtet, wobei der Pächter dann seinen gesamten Bedarf an Getränken vom Verpächter zu beziehen hat.184

Zudem wird die Anpachtung und Weiterverpachtung gegenüber dem Erwerb einer Gaststätte durch die Brauereien vorgezogen, da sie meist keinen oder nur einen geringen Investitionsaufwand erfordern.185

[...]


1 Ringel, Die Rechtsnatur des Bierlieferungs- und Vorteilsgewährungsvertrages; S. 7.

2 Bühler, Die Beurteilung deutscher Bierlieferungsverträge nach Art. 85 I EWG; S. 41.

3 Bühler, Die Beurteilung deutscher Bierlieferungsverträge nach Art. 85 I EWG,S. 42.

4 Commandeur, Das Recht des Bierlieferungsvertrags; S. 2.

5 Commandeur, Das Recht des Bierlieferungsvertrags; S. 71.

6 Bühler, Die Beurteilung deutscher Bierlieferungsverträge nach Art. 85 I EWG, S. 50.

7 Künstler, Der Bierlieferungsvertrag, S. 11.

8 www.alkohol-lexikon.de/Ebene2/BiersteuerG1952.html Ausdruck vom 05.08.04.

9 Künstler, Der Bierlieferungsvertrag, S. 11.

10 Künstler, Der Bierlieferungsvertrag, S. 11.

11 Künstler, Der Bierlieferungsvertrag, S. 11.

12 Bühler, Die Beurteilung deutscher Bierlieferungsverträge nach Art. 85 I EWG, S. 33.

13 www.destatis.de/presse/deutsch/pm2003/zdw17.htm Ausdruck vom 13.03.2004.

14 www.acquisition.de/fakten2180.htm i.v.m. www.atl-c.de . Ausdruck jeweils vom 13.03.2004.

15 www.destatis.de/presse/deutsch/pm2004/p0540064.htm Ausdruck vom 13.03.2004.

16 Bühler, Die Beurteilung deutscher Bierlieferungsverträge nach Art. 85 I EWG, S. 42.

17 Bühler, Die Beurteilung deutscher Bierlieferungsverträge nach Art. 85 I EWG, S. 42.

18 www.ey.com vom 13.05.2004 Anlage 8.

19 www.ey.com vom 13.05.2004 Anlage 8.

20 www.ey.com vom 13.05.2004 Anlage 8.

21 VR-Info, Anlage 7, S. 1.

22 VR-Info, Anlage 7, S. 1.

23 VR-Info, Anlage 7, S. 1.

24 VR-Info, Anlage 7, S. 2.

25 VR-Info, Anlage 7, S. 2.

26 VR-Info, Anlage 7, S. 1.

27 VR-Info, Anlage 7, S. 3.

28 VR-Info, Anlage 7, S. 3.

29 Künstler, Der Bierlieferungsvertrag, S. 12.

30 Künstler, Der Bierlieferungsvertrag, S. 13.

31 Ringel, Die Rechtsnatur des Bierlieferungs- und Vorteilgewährungsvertrages, S. 37 ff.

32 Künstler, Der Bierlieferungsvertrag, S. 1.

33 Ringel, Die Rechtsnatur des Bierlieferungs- und Vorteilgewährungsvertrages, S. 20.

34 Ringel, Die Rechtsnatur des Bierlieferungs- und Vorteilgewährungsvertrages, S. 20.

35 Ringel, Die Rechtsnatur des Bierlieferungs- und Vorteilgewährungsvertrages, S. 20.

36 Ringel, Die Rechtsnatur des Bierlieferungs- und Vorteilgewährungsvertrages, S. 20.

37 Ringel, Die Rechtsnatur des Bierlieferungs- und Vorteilgewährungsvertrages, S. 20.

38 Ringel, Die Rechtsnatur des Bierlieferungs- und Vorteilgewährungsvertrages, S. 21.

39 Ringel, Die Rechtsnatur des Bierlieferungs- und Vorteilgewährungsvertrages, S. 21.

40 Ringel, Die Rechtsnatur des Bierlieferungs- und Vorteilgewährungsvertrages, S. 21.

41 Ringel, Die Rechtsnatur des Bierlieferungs- und Vorteilgewährungsvertrages, S. 22.

42 Ringel, Die Rechtsnatur des Bierlieferungs- und Vorteilgewährungsvertrages, S. 21.

43 Ringel, Die Rechtsnatur des Bierlieferungs- und Vorteilgewährungsvertrages, S. 22.

44 Ringel, Die Rechtsnatur des Bierlieferungs- und Vorteilgewährungsvertrages, S. 22.

45 Ringel, Die Rechtsnatur des Bierlieferungs- und Vorteilgewährungsvertrages, S. 22.

46 Ringel, Die Rechtsnatur des Bierlieferungs- und Vorteilgewährungsvertrages, S. 22.

47 Ringel, Die Rechtsnatur des Bierlieferungs- und Vorteilgewährungsvertrages, S. 23.

48 Ringel, Die Rechtsnatur des Bierlieferungs- und Vorteilgewährungsvertrages, S. 23.

49 Ringel, Die Rechtsnatur des Bierlieferungs- und Vorteilgewährungsvertrages, S. 23.

50 Ringel, Die Rechtsnatur des Bierlieferungs- und Vorteilgewährungsvertrages, S. 87.

51 Ringel, Die Rechtsnatur des Bierlieferungs- und Vorteilgewährungsvertrages, S. 88.

52 Ringel, Die Rechtsnatur des Bierlieferungs- und Vorteilgewährungsvertrages, S. 26.

53 Ringel, Die Rechtsnatur des Bierlieferungs- und Vorteilgewährungsvertrages, S. 26.

54 Schessl, Der Bierlieferungsvertrag, S. 3.

55 Künstler, Der Bierlieferungsvertrag, S. 7.

56 Künstler, Der Bierlieferungsvertrag, S. 7.

57 Künstler, Der Bierlieferungsvertrag, S. 7.

58 Künstler, Der Bierlieferungsvertrag, S. 7.

59 Künstler, Der Bierlieferungsvertrag, S. 7/8.

60 Künstler, Der Bierlieferungsvertrag, S. 8.

61 Künstler, Der Bierlieferungsvertrag, S. 8.

62 Paulusch, Brauerei- und Gaststättenrecht, Höchstrichterliche Rechtsprechung, S. 61 Rd. 206.

63 Paulusch, Brauerei- und Gaststättenrecht, Höchstrichterliche Rechtsprechung, S. 61 Rd. 206.

64 Künstler, Der Bierlieferungsvertrag, S. 8.

65 Künstler, Der Bierlieferungsvertrag, S. 8.

66 Künstler, Der Bierlieferungsvertrag, S. 9.

67 Meyers Enzyklopädisches Lexikon, Band 14, S. 155.

68 Meyers Enzyklopädisches Lexikon, Band 19, S. 653.

69 Commandeur, Das Recht des Bierlieferungsvertrags, S. 2.

70 Commandeur, Das Recht des Bierlieferungsvertrags, S. 2.

71 Schessl, Der Bierlieferungsvertrag, S. 5.

72 Musialek, JuS, 1979 S. 97.

73 Commandeur, Das Recht des Bierlieferungsvertrags, S. 3.

74 Schessl, Der Bierlieferungsvertrag, S. 4.

75 Schessl, Der Bierlieferungsvertrag, S. 4.

76 Paulusch, Brauerei- und Gaststättenrecht, Höchstrichterliche Rechtsprechung, S. 62 Rd. 211.

77 Paulusch, Brauerei- und Gaststättenrecht, Höchstrichterliche Rechtsprechung, S. 62 Rd. 210.

78 Paulusch, Brauerei- und Gaststättenrecht, Höchstrichterliche Rechtsprechung, S. 62 Rd. 211.

79 Künstler, Der Bierlieferungsvertrag, S. 13.

80 Ringel, Die Rechtsnatur des Bierlieferungs- und Vorteilgewährungsvertrages, S. 33.

81 Ringel, Die Rechtsnatur des Bierlieferungs- und Vorteilgewährungsvertrages, S. 33.

82 Ringel, Die Rechtsnatur des Bierlieferungs- und Vorteilgewährungsvertrages, S. 33.

83 Commandeur, Das Recht des Bierlieferungsvertrags, S. 3.

84 Commandeur, Das Recht des Bierlieferungsvertrags, S. 3.

85 Commandeur, Das Recht des Bierlieferungsvertrags, S. 3.

86 Schessl, Der Bierlieferungsvertrag, S. 4.

87 Künstler, Der Bierlieferungsvertrag, S. 14.

88 Künstler, Der Bierlieferungsvertrag, S. 14.

89 Künstler, Der Bierlieferungsvertrag, S. 15.

90 Ringel, Die Rechtsnatur des Bierlieferungs- und Vorteilgewährungsvertrages, S. 31.

91 Ringel, Die Rechtsnatur des Bierlieferungs- und Vorteilgewährungsvertrages, S. 31.

92 Ringel, Die Rechtsnatur des Bierlieferungs- und Vorteilgewährungsvertrages, S. 31.

93 Ringel, Die Rechtsnatur des Bierlieferungs- und Vorteilgewährungsvertrages, S. 31.

94 Ringel, Die Rechtsnatur des Bierlieferungs- und Vorteilgewährungsvertrages, S. 31.

95 Künstler, Der Bierlieferungsvertrag, S. 14.

96 Künstler, Der Bierlieferungsvertrag, S. 14.

97 Ringel, Die Rechtsnatur des Bierlieferungs- und Vorteilgewährungsvertrages, S. 31.

98 Künstler, Der Bierlieferungsvertrag, S. 16.

99 Künstler, Der Bierlieferungsvertrag, S. 16.

100 lt. Künstler, Der Bierlieferungsvertrag, S. 16 die Autoren Höniger und Endemann.

101 Künstler, Der Bierlieferungsvertrag, S. 16.

102 Künstler, Der Bierlieferungsvertrag, S. 16.

103 Künstler, Der Bierlieferungsvertrag, S. 17.

104 Künstler, Der Bierlieferungsvertrag, S. 17.

105 Künstler, Der Bierlieferungsvertrag, S. 19.

106 Künstler, Der Bierlieferungsvertrag, S. 18.

107 alkoholfreie Getränke.

108 Künstler, Der Bierlieferungsvertrag, S. 18.

109 Künstler, Der Bierlieferungsvertrag, S. 19.

110 Künstler, Der Bierlieferungsvertrag, S. 19.

111 Ringel, Die Rechtsnatur des Bierlieferungs- und Vorteilgewährungsvertrages, S. 169.

112 lateinischer Begriff für „Sache eigener Art“, „Eine Sache für sich“. Quelle: http://web56.sun-15.de/quickstart/index.php?id=1737&type=1 vom 05.08.2004.

113 Ringel, Die Rechtsnatur des Bierlieferungs- und Vorteilgewährungsvertrages, S. 169.

114 Ringel, Die Rechtsnatur des Bierlieferungs- und Vorteilgewährungsvertrages, S. 170.

115 Synallagma: Gegenseitige Abhängigkeit zweier Leistungen im Schuldrecht. Die Leistung wird wegen der Gegenleistung bewirkt. Quelle: http://www.lexikon-definition.de/Synallagma.html Ausdruck 05.08.2004.

116 Ringel, Die Rechtsnatur des Bierlieferungs- und Vorteilgewährungsvertrages, S. 170.

117 Ringel, Die Rechtsnatur des Bierlieferungs- und Vorteilgewährungsvertrages, S. 170.

118 Ringel, Die Rechtsnatur des Bierlieferungs- und Vorteilgewährungsvertrages, S. 170.

119 Ringel, Die Rechtsnatur des Bierlieferungs- und Vorteilgewährungsvertrages, S. 170.

120 Ringel, Die Rechtsnatur des Bierlieferungs- und Vorteilgewährungsvertrages, S. 170.

121 Ringel, Die Rechtsnatur des Bierlieferungs- und Vorteilgewährungsvertrages, S. 170.

122 Ringel, Die Rechtsnatur des Bierlieferungs- und Vorteilgewährungsvertrages, S. 170.

123 Ringel, Die Rechtsnatur des Bierlieferungs- und Vorteilgewährungsvertrages, S. 172.

124 Getränkefachgroßhandel.

125 Paulusch, Brauerei- und Gaststättenrecht, Höchstrichterliche Rechtsprechung, S. 61 Rd.206.

126 Künstler, Der Bierlieferungsvertrag, S. 8.

127 Künstler, Der Bierlieferungsvertrag, S. 7.

128 Ringel, Die Rechtsnatur des Bierlieferungs- und Vorteilgewährungsvertrages, S. 37.

129 Künstler, Der Bierlieferungsvertrag, S. 219.

130 Künstler, Der Bierlieferungsvertrag, S. 18.

131 Paulusch, Brauerei- und Gaststättenrecht, Höchstrichterliche Rechtsprechung, S. 70, Rd. 243.

132 Ringel, Die Rechtsnatur des Bierlieferungs- und Vorteilgewährungsvertrages, S. 26.

133 Ringel, Die Rechtsnatur des Bierlieferungs- und Vorteilgewährungsvertrages, S. 26.

134 Schessl, Der Bierlieferungsvertrag, S. 17.

135 Ringel, Die Rechtsnatur des Bierlieferungs- und Vorteilgewährungsvertrages, S. 26.

136 Bühler, Die Beurteilung deutscher Bierlieferungsverträge nach Art. 85 I EWG, S. 71.

137 Bühler, Die Beurteilung deutscher Bierlieferungsverträge nach Art. 85 I EWG, S. 72.

138 Paulusch, Brauerei- und Gaststättenrecht, Höchstrichterliche Rechtsprechung, S. 70, Rd. 241.

139 Bühler, Die Beurteilung deutscher Bierlieferungsverträge nach Art. 85 I EWG, S. 72.

140 Bühler, Die Beurteilung deutscher Bierlieferungsverträge nach Art. 85 I EWG, S. 73.

141 Ringel, Die Rechtsnatur des Bierlieferungs- und Vorteilgewährungsvertrages, S. 26.

142 Siehe hierzu Punkt A III „Struktur der deutschen Gastronomie“.

143 Ringel, Die Rechtsnatur des Bierlieferungs- und Vorteilgewährungsvertrages, S. 37.

144 Ringel, Die Rechtsnatur des Bierlieferungs- und Vorteilgewährungsvertrages, S. 37.

145 Ringel, Die Rechtsnatur des Bierlieferungs- und Vorteilgewährungsvertrages, S. 38.

146 Ringel, Die Rechtsnatur des Bierlieferungs- und Vorteilgewährungsvertrages, S. 26.

147 Künstler, Der Bierlieferungsvertrag, S. 40.

148 Ringel, Die Rechtsnatur des Bierlieferungs- und Vorteilgewährungsvertrages, S. 37.

149 Künstler, Der Bierlieferungsvertrag, S. 40.

150 Ringel, Die Rechtsnatur des Bierlieferungs- und Vorteilgewährungsvertrages, S. 38.

151 Künstler, Der Bierlieferungsvertrag, S. 40.

152 Ringel, Die Rechtsnatur des Bierlieferungs- und Vorteilgewährungsvertrages, S. 38/39.

153 Künstler, Der Bierlieferungsvertrag, S. 40.

154 Ringel, Die Rechtsnatur des Bierlieferungs- und Vorteilgewährungsvertrages, S. 40.

155 Künstler, Der Bierlieferungsvertrag, S. 40.

156 Ringel, Die Rechtsnatur des Bierlieferungs- und Vorteilgewährungsvertrages, S. 40.

157 Künstler, Der Bierlieferungsvertrag, S. 40.

158 Ringel, Die Rechtsnatur des Bierlieferungs- und Vorteilgewährungsvertrages, S. 40.

159 Ringel, Die Rechtsnatur des Bierlieferungs- und Vorteilgewährungsvertrages, S. 40.

160 Ringel, Die Rechtsnatur des Bierlieferungs- und Vorteilgewährungsvertrages, S. 40.

161 Ringel, Die Rechtsnatur des Bierlieferungs- und Vorteilgewährungsvertrages, S. 40.

162 Ringel, Die Rechtsnatur des Bierlieferungs- und Vorteilgewährungsvertrages, S. 40.

163 Ringel, Die Rechtsnatur des Bierlieferungs- und Vorteilgewährungsvertrages, S. 40.

164 Ringel, Die Rechtsnatur des Bierlieferungs- und Vorteilgewährungsvertrages, S. 41.

165 Ringel, Die Rechtsnatur des Bierlieferungs- und Vorteilgewährungsvertrages, S. 41.

161 Ringel, Die Rechtsnatur des Bierlieferungs- und Vorteilgewährungsvertrages, S. 40.

162 Ringel, Die Rechtsnatur des Bierlieferungs- und Vorteilgewährungsvertrages, S. 40.

163 Ringel, Die Rechtsnatur des Bierlieferungs- und Vorteilgewährungsvertrages, S. 40.

164 Ringel, Die Rechtsnatur des Bierlieferungs- und Vorteilgewährungsvertrages, S. 41.

165 Ringel, Die Rechtsnatur des Bierlieferungs- und Vorteilgewährungsvertrages, S. 41.

166 Ringel, Die Rechtsnatur des Bierlieferungs- und Vorteilgewährungsvertrages, S. 41.

167 Wahl, Der optimale Pachtvertrag im Gastgewerbe, S. 124.

168 Ringel, Die Rechtsnatur des Bierlieferungs- und Vorteilgewährungsvertrages, S. 41.

169 Wahl, Der optimale Pachtvertrag im Gastgewerbe, S. 125.

170 Wahl, Der optimale Pachtvertrag im Gastgewerbe, S. 128.

171 Ringel, Die Rechtsnatur des Bierlieferungs- und Vorteilgewährungsvertrages, S. 41.

172 BGH, NJW, 1985, S. 2693.

173 Ringel, Die Rechtsnatur des Bierlieferungs- und Vorteilgewährungsvertrages, S. 41.

174 Ringel, Die Rechtsnatur des Bierlieferungs- und Vorteilgewährungsvertrages, S. 41.

175 Ringel, Die Rechtsnatur des Bierlieferungs- und Vorteilgewährungsvertrages, S. 42.

176 Wahl, Der optimale Pachtvertrag im Gastgewerbe, S. 128.

177 Bühler, Die Beurteilung deutscher Bierlieferungsverträge nach Art. 85 I EWG, S. 52.

178 Bühler, Die Beurteilung deutscher Bierlieferungsverträge nach Art. 85 I EWG, S. 52.

179 Bühler, Die Beurteilung deutscher Bierlieferungsverträge nach Art. 85 I EWG, S. 52.

180 Bühler, Die Beurteilung deutscher Bierlieferungsverträge nach Art. 85 I EWG, S. 53.

181 Bühler, Die Beurteilung deutscher Bierlieferungsverträge nach Art. 85 I EWG, S. 53.

182 Bühler, Die Beurteilung deutscher Bierlieferungsverträge nach Art. 85 I EWG, S. 53.

183 Bühler, Die Beurteilung deutscher Bierlieferungsverträge nach Art. 85 I EWG, S. 53.

184 Künstler, Der Bierlieferungsvertrag, S. 221.

185 Künstler, Der Bierlieferungsvertrag, S. 217.

Ende der Leseprobe aus 154 Seiten

Details

Titel
Recht der Getränkelieferungsvereinbarung
Hochschule
Georg-Simon-Ohm-Hochschule Nürnberg
Veranstaltung
Wirtschaftsrecht
Note
1,7
Autor
Jahr
2004
Seiten
154
Katalognummer
V37247
ISBN (eBook)
9783638366519
ISBN (Buch)
9783638735650
Dateigröße
3419 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Wissenschaftliche Ausarbeitung und rechtliche Würdigung von Getränkelieferungsvereinbarungen, wie sie bei Brauereien und Fachgroßhändlern üblich sind. Berücksichtigung von Besonderheiten hinsichtlich der Rechtsnatur, den möglcihen Formen und Inhalten, der rechstgültigkeit und -beständlichkeit, auch im Hinblick auf die Schuldrechtsreform und geltendem EU Primär- und Sekundärrecht. Ebenso Behandelt die Arbeit einen kleinen Überblick über mögliche Sicherung von Ansprüchen aus der Vereinbarung.
Schlagworte
Recht, Getränkelieferungsvereinbarung, Wirtschaftsrecht
Arbeit zitieren
Winfried Düll (Autor:in), 2004, Recht der Getränkelieferungsvereinbarung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/37247

Kommentare

  • Gast am 9.10.2007

    Getränkebezugspflicht.

    ist im EU-Recht schon lange verankert, und hiesige
    Bezugsknebelverträge, können jederzeit, widerrufen
    werden, 20% andere Frembiersorten dürfen nach
    EU-Recht bezogen werden die Brauerei
    dagegen ohne Aussicht auf Erfolg klagen kann.

    Zur Zeit habe ich den Gesetzestext nicht zur Hand,
    sonst hätte ich es sofort hier geschrieben.

Blick ins Buch
Titel: Recht der Getränkelieferungsvereinbarung



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