Paternalismus und Euthanasie (Sterbehilfe). Das Recht auf einen guten Tod


Hausarbeit, 2016

23 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Paternalismus – Zwischen Freiheit und Zwang

3. Euthanasie – Geschichte, Begriffe und Recht

4. Die Krankheitssituation – Betroffene, Umgang und Wille

5. Das Recht auf Selbstbestimmung des Lebens – Der Tod gehört dazu

6. Das Dilemma von Körper und Geist – Psychisch krank, körperlich behandelt

7. Fazit

8. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

„Ich werde meine ärztlichen Verordnungen zum Nutzen der Kranken geben, nach meiner Kraft und meinem Urteil. Was Verderben und Schaden bringt, will ich von ihnen fernhalten.

Ich werden an niemanden ein tödlich wirkendes Gift abgeben, auch auf Verlangen nicht. Ich werde auch keinen solchen verwerflichen Rat erteilen, ebensowenig werde ich einem Weib ein Mittel zur Vernichtung des keimenden Lebens geben.“[1] - Aus dem Eid des Hippokrates von Kos

Wem ist heute noch bewusst, dass der Eid des Hippokrates auch Abtreibung strikt ablehnt? Nachdem der öffentlichen Debatte zur Abtreibung durch den Erlass neuer, dem Zeitgeist und modernen Begebenheiten angepasster Gesetze ein Ende gesetzt wurde, obwohl längst kein moralischer Konsens herrscht, ist es nunmehr die Euthanasie bzw. Sterbehilfe, welche immer wieder für Furore sorgt. Die Möglichkeiten der modernen Medizin stellen uns vor neue, insbesondere aber unangenehme ethische Herausforderungen. Ernährung und Beatmung können maschinell übernommen werden, wodurch ein bewusstloser Patient sogar über Jahrzehnte am Leben gehalten werden kann. Immer öfter sieht man sich daher mit der Frage konfrontiert, wem damit letztendlich geholfen wird. Positiv zu bemerken ist, dass es sich im Gegensatz zum Naturschutz um eine rein ethische Debatte handelt, da zumindest zur Rettung menschlichen Lebens jedwede ökonomische oder utilitaristische Argumentation idealiter außen vor bleiben sollte, um unerwünschte Argumentfaktoren auszuschließen[2] ; zumindest in der öffentlichen Diskussion. Das hippokratische Paradigma jedes Leben mit allen dafür notwendigen zur Verfügung stehenden Mitteln zu erhalten, scheint angesichts dieser Technik längst ein obsoletes Dogma geworden zu sein. Der Sinn und der persönliche Nutzen des Betroffenen einer „Lebensverlängerung um jeden Preis“[3] ist insbesondere für jene, denen sich ein Leben in speziellen Krankheitssituationen als qualvoller Zwang offenbart, nicht mehr nachvollziehbar.

Die folgende Arbeit versucht zu erarbeiten, wann sich Paternalismus – d.h. eine Bevormundung durch Dritte – bezüglich der Euthanasie nicht nur moralisch, sondern auch schon anhand bestehender Gesetze verbietet bzw. wann und in welchem Maße dieser angebracht ist. Zu diesem Zweck wird das Konzept des Paternalismus anhand zweier Aufsätze von Joel Feinberg und Gerald Dworkin vorab erläutert. Danach die Geschichte, die Formen – unter diesem Aspekt auch die Schwierigkeiten der dafür verwendeten Begriffe – und die derzeitige Rechtslage der Euthanasie. Diesem zusammenfassenden Überblick folgt dann der eigentliche Problemaufriss, welcher die paternalistischen Aspekte analysiert und damit letztlich auf ein uraltes philosophisches Dilemma hinweist, welches sich in der Medizin und folglich auch der Diskussion um Euthanasie manifestiert.

2. Paternalismus – Zwischen Freiheit und Zwang

„Das Prinzip des legalen Paternalismus rechtfertigt staatliche Zwänge, um die Individuen vor selbst zugefügtem Schaden zu bewahren, oder in seiner extremen Form, um sie zu ihrem persönlichen Gut zu leiten, ob sie dies nun wollen oder nicht.“[4] Soweit die Definition Feinbergs. Diese bezieht sich jedoch nur auf staatliche Interventionen und lässt darüber hinaus im Unklaren, was genau mit Gut und Schaden gemeint ist. Dworkin führt dies in seiner Definition etwas genauer aus, indem er den Paternalismus als „Eingriff in die Handlungsfreiheit einer Person, gerechtfertigt durch Gründe, die ausschließlich auf das Wohl, das Gute, das Glück, die Bedürfnisse, die Interessen oder die Werte der Person verweisen, gegen die der Zwang ausgeübt wird“[5], beschreibt, die neben der staatlichen auch jede andere Form der Bevormundung berücksichtigt, wie etwa die elterliche von erziehungsberechtigten oder die autoritative eines Arztes bzw. anderweitigen Fachmanns. Daran wird bereits deutlich, dass das Gute insbesondere auch den Schutz der Interessen einer Person mit einbezieht. Folglich sind es wie bei den Gütern auch die Schäden, welche sich auf körperlicher sowie geistiger Ebene äußern können. Dies schließt Verletzungen der Würde oder andere seelische Leiden eigentlich notwendig mit ein.

Eine der Grundfragen des Paternalismus ist die, in wie weit die Beschränkung individueller Freiheit durch auferlegte Zwänge zum Erlangen des vermeintlichen Guten und Vermeiden etwaiger Schäden gerechtfertigt ist. Um dies zu beantworten nähern sich die beiden Wissenschaftler der paternalistischen Problematiken auf unterschiedliche Weise, gehen im Grundsatz jedoch in erster Linie beide vom Prinzip der Schadensvermeidung aus. Dworkin unterscheidet hierfür zwischen reinem und unreinem Paternalismus. In seiner reinen Form wird die Person unter einen die Freiheit einschränkenden Zwang gesetzt, deren Wohl dadurch geschützt werden soll, wohingegen bei der unreinen Form die Freiheit einer anderen Person bzw. Partei beschnitten wird, um zu verhindern, dass diese der zu schützenden Person ein selbstschädigendes Handeln ermöglichen[6]. Als Beispiel könnte hier einerseits das Verbot des Konsums bestimmter Substanzen genannt werden, welches sich an die zu schützenden Einzelpersonen wendet, andererseits das Verbot der Produktion derartiger Substanzen, welches sich zur Vermeidung des Konsums der Individuen an die Produzenten richtet. Er vermerkt jedoch, dass paternalistische Eingriffe seitens des Staates in speziellen Fällen unangebracht sein können und daher nicht pauschalisiert werden dürfen, sondern vielmehr die individuellen, persönlichen und fallspezifischen Nuancen berücksichtigen muss[7]. Während Dworkin bei dieser Differenzierung davon ausgeht wer zum Wohl einer Person unter Zwang gesetzt wird – also die Person selbst oder eine dritte –, spricht Feinberg dem staatlichen Paternalismus eine starke und eine schwache Form zu, wobei er von der Intensität der Zwänge ausgeht. Der starke Paternalismus ermächtigt den Staat die von einem Individuum willentlich oder sogar freiwillig getroffenen Entscheidungen mit Schadenspotential zu unterbinden, beim schwachen lediglich darf er lediglich unfreiwillige Handlungen unterbinden sowie solche, die aller Erkenntnis nach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Schädigung führen[8]. Einen starken Paternalismus, wie er beispielsweise in totalitären Gesellschaften praktiziert wird, lehnt er wegen des unumstößlichen Rechts auf ein selbstbestimmtes Leben ab[9]. Zur weiteren Analyse einer Rechtfertigung paternalistischer Zwänge trifft er darüber hinaus noch vier Unterscheidungen selbstschädigenden Verhaltens und ihrer Begründung[10] ; diese liefern für eine Beurteilung der Einzelfälle hilfreiche Anhaltspunkte. Zuerst unterscheidet er zwischen einem direkt – von der geschädigten Person selbst – und einem indirekt – von einer anderen, explizit zur Schädigung aufgeforderten Person – zugefügten Schaden. Beispiele hierfür sind zum einen Selbsttötung oder Ritzen, zum anderen die Forderung getötet oder gegessen zu werden. Die zweite Unterscheidung betrifft die Unmittelbarkeit der Schädigung selbst, sprich ob der Schaden ohne temporäre Verzögerung eintritt, wie bei einem Stich ins Herz, oder erst nachdem eine längere Zeit vergangen ist, wie beim Rauchen. Die weiteren Unterscheidungen befassen sich mit den Schadensrisiken. Zum einen ob das Risiko einen Schaden zu erleiden objektiv betrachtet – was nicht vielmehr bedeutet als nach Meinung der Mehrheit – vernünftig oder unvernünftig erscheint. Diese Einschätzung erfolgt anhand vierer Faktoren. Der erste ist die Abwägung der Chancen von Erfolg und Misserfolg, d.h. der Wahrscheinlichkeit das Gut zu erreichen verglichen mit der den Schaden zu erleiden. Die zweite zielt auf das Ausmaß des Schadens an, sprich wie sehr andere Güter beschädigt werden könnten. Die dritte besteht im persönlichen Wert des erstrebten Zielen, also wie wichtig der strebenden Person das zu erlangende Gut ist. Zuletzt die, ob es überhaupt notwendig ist das Risiko einzugehen, oder ob es nicht andere, sichere Alternativen gibt das Ziel zu erreichen. Nach Feinberg gilt staatliche Intervention dann als gerechtfertigt wenn ein Verhalten nach der Einschätzung unverhältnismäßig riskant oder von außen betrachtet unvernünftig erscheint. Insbesondere die persönliche, gänzlich subjektive Komponente der Wertung des erstrebten Zieles erschweren eine etwaige objektive Beurteilung; sofern eine solche grundsätzlich überhaupt Möglich ist, da Objektivität einen eher ideellen als reellen Charakter besitzt. Die letzte Unterscheidung betrifft die Freiwilligkeit zur Handlung, d.h. ob die Entscheidung dazu im vollen Bewusstsein ohne die Einwirkung etwaiger Zwänge getroffen wurde.

Wie die Objektivität führt aber auch die Willensfreiheit, oder vielmehr der Wille an sich zu einer philosophischen Grundsatzdiskussion und birgt das wohl größte Diskussionspotential paternalistischer Überlegungen. Die Schwierigkeit bei der Ermittlung des Willens einer Person besteht in der erfahrungsgemäßen Konstitution des menschlichen Geistes. Der Mensch selbst ist eben kein Musterbeispiel an Integrität, der seine Meinung lieber ändert, um diese neuen Umständen oder anderen Meinungen anzupassen, als beispielsweise eine Gewohnheit aufzugeben, was vielen nahezu unmöglich scheint. Obwohl Feinberg dem Willen einer Person den Vorrang gewährt, merkt er an, dass – oftmals gerechtfertigt – vermutet wird, eine Willensentscheidung sei nicht frei und unbehindert getroffen worden. Eine solche bedarf dann zur Feststellung ihrer Wahrhaftigkeit einer eingehenden (psychologischen) Untersuchung[11]. Dworkin geht ausführlicher auf dieses Phänomen eines unwahren Willens ein[12]. Zum Erhalt zukünftiger Freiheit sind paternalistische Eingriffe gerechtfertigt, sofern davon ausgegangen werden kann, dass die geschützte Person deren Richtigkeit durch eine zukünftige Einsicht erlangt. Das heißt einen Menschen, dessen rationale Entscheidungsfindung durch extreme emotionale Belastungen oder in irgendeiner Weise kognitiv eingeschränkt wird von der Selbsttötung abzuhalten ist gerechtfertigt, da diesem die Freiheit gewährt wird diese Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt, in einem ruhigeren Gefühlszustand noch einmal zu reflektieren, um sein Fehlverhalten einzusehen. Natürlich ist dies mit Beschränkungen der persönlichen Freiheit verbunden. Diese dienen in solchen Fällen aber lediglich der Hinführung zum eigentlichen Willen – also der Beendigung der Leidenssituation – und der Gewährleistung die wahren Interessen zukünftig wieder verfolgen zu können. Andersherum bildet auch eine gegenwärtig rational getroffene Einwilligung in paternalistische Eingriffe, die sich auf zukünftig mögliche Situationen eingeschränkter Reflexion beziehen, eine ausreichende Rechtfertigung, da dadurch ein Schutz vor eventueller Selbstschädigung gewährleistet wird. Selbstschützendes Verhalten wird allgemein als rational angesehen, wodurch es folglich vernünftig ist paternalistischen Eingriffen zuzustimmen, welche dem wahren Willen zuträglich sind und vor Folgen kognitiver oder emotionaler Defizite bewahren. Offen bleibt jedoch in wie weit selbstschädigende Entscheidungen in Anbetracht der Wertvorstellungen eines Menschen irrational sein können und wie hoch das Schadensrisiko gegenüber gewissen anderen Gütern sein muss, damit paternalistische Eingriffe ausreichend begründet sind. Im Anwendungsbereich der Euthanasie ergeben sich daraus sehr diffizile Angelegenheiten, die es zu klären gilt.

Beide Essays verweisen auf einen Bewusstseinszustand, der bereits aus biologischen Gründen allgemein hin als gesund und vernünftig gilt, nämlich der Trieb Leid durch körperlichen Schaden zu vermeiden, um das physische Überleben bestenfalls unversehrt zu gewährleisten. Dieser bildet nicht nur in der Argumentation des Paternalismus, sondern auch innerhalb jener gegen die Sterbehilfe eine grundlegende Orientierung für den wahren Willen einer Person. Es ist wohl eben dieser Überlebenstrieb und die Angst vor dem Tod aller organischen Wesen, der den ärztlichen Handlungsgrundsatz „In dubio pro vita“[13] bis heute prägt.

3. Euthanasie – Geschichte, Begriffe und Recht

Die Geschichte der Euthanasie zeigt deutlich, dass „Rechts- und Moralanschauungen, Sitten und Gebräuche vom jeweiligen Ort und von der Zeit abhängig, also wandelbar[14] “ sind. Wörtlich übersetzt bedeutet Euthanasie guter Tod und bezeichnet die im antiken Griechenland und Rom vorherrschende Idee eines „würdevollen, schmerzfreien und ehrenhaften Tod[es]“[15]. Der Begriff stand also für eine positiv zu bewertende, dem Menschen in seiner psychischen sowie physischen Verfassung angemessene Art aus dem Leben zu scheiden. Heute wird mit dieser Begriff jedoch überwiegend mit den Genoziden der Nazi-Ära verbunden, zu der körperlich oder geistig Behinderte sowie viele andere Randgruppen aus sozialdarwinistischen Motiven – d.h. mit der Rechtfertigung zum Wohle der Gesellschaft zu handeln – schamlos ermordet wurden[16]. Dieser sog. Gnadentod sollte die Pathologisierten aus der Misere ihres unwerten Lebens befreien; so die paternalistische Rechtfertigung. Die Systematische Tötung als minderwertig eingestufter Menschen zur Etablierung einer genetisch perfektionierten Gesellschaft wurde aber nicht allein von Hitler, sondern bereits von Platon in seiner Politeia propagiert. Darin empfiehlt er Ärzten unheilbar Kranke einfach sterben zu lassen und psychisch Krank sogar umgehend zu töten; eine zu seiner Zeit mehrheitlich vertretene Ansicht[17]. In seinen Augen hat Hippokrates allein durch den Versuch jedes Leben erhalten zu wollen schlichtweg seinen Beruf verfehlt. Im Prinzip folgt er mit dieser Ideologie einer, welche die Menschen schon in primitiven (Nomaden-)Kulturen praktizierten. So wurden Altersschwache sowie schwerkranke Erwachsene und Kinder von diesen Völkern zurückgelassen bzw. getötet – gelegentlich auch zeremoniell –, um das Überleben der Anderen nicht zu gefährden[18]. Die heutige Gesellschaft hingegen muss sich nicht mehr mit den existenziellen Bedrohungen beschäftigen, welchen die Urkulturen noch ausgeliefert waren. Die Auseinandersetzung mit dem Tod findet im modernen Leben der westlichen Welt kaum noch statt. Sie ist mit all ihren Schutzvorkehrungen nicht nur medizinisch, sondern auch sozial darauf ausgelegt körperlich sowie geistig beeinträchtigten Menschen ein würdevolles Leben zu ermöglichen, sie zu stützen und ihnen zu mehr persönlicher Freiheit zu verhelfen. Mit der wörtlichen und wesentlichen Bedeutung des Begriffs der Euthanasie bzw. – in seinem modernen Gewand – der Sterbehilfe haben primitive Interpretationen scheinbar nichts gemein, da sozialdarwinistische und ökonomische Argumente aus der derzeitigen Debatte verbannt wurden. Zudem hat sich mit steigendem Schutz vor natürlichen Bedrohungen die Fürsorge den Kranken gegenüber immens gesteigert. Knackpunkte bleiben jedoch die selben paternalistischen Fragen: Wer hat das letzte Wort? Wer entscheidet, ob ein kranker Mensch, der nicht für sich selbst kommunizieren kann, medizinisch behandelt wird oder nicht? Und in wie weit darf eine dritte Instanz überhaupt darüber entscheiden?

Während der Begriff der Euthanasie im Laufe der Geschichte eine negative Wertung erhielt und vielmehr mit unfreiwilliger Tötung – sprich Mord – gleichgesetzt wird, ist dessen Synonym Sterbehilfe oft wegen seiner unklaren und irreführenden Konstitution kritisiert worden; hier soll unter beiden Begriffen die „ verantwortbare Hilfe zum guten Tod[19] verstanden werden. Unklarheit herrscht in erster Linie über den Begriff des Sterbens. Nachdem Atem- und Herzstillstand nicht mehr als Zeitpunkt des Todes veranschlagt werden können, da es möglich ist in dieser Hinsicht seinen eigenen Tod zu überleben[20], ist es der sog. „ Hirntod[...], der nach heute wohl allgemeiner Auffassung als maßgeblicher Todeszeitpunkt gilt“[21]. Doch während es mit dem Tod einen relativ eindeutigen Indikator der Beendigung des Sterbeprozesses gibt, ist es strittig, wann dieser beginnt. Zynische Zungen mögen behaupten, dass dieser Prozess mit der Geburt einsetzt, da das Leben notwendig auf den Tod hinausläuft. Dies würde aber bedeuten, dass Leben und Sterben das selbe Prinzip bezeichnen, was jedoch theoretisch wie praktisch nicht funktioniert. Vom biologischen Standpunkt aus betrachtet setzt der Sterbevorgang ein, „wenn es zu einem unwiderruflichen und fortschreitenden Prozess kommt, der erfahrungsgemäß in absehbarer Zeit zu einem Zusammenbrechen einer bzw. mehrerer lebenswichtiger Organfunktionen und also zum Tod führt“[22]. Streitpunkte dieser Definition sind die Geschwindigkeit des Sterbeprozesses, sprich das Fortschreiten der körperlichen Schädigung, sowie die zeitliche Nähe zum Tod, also die verbleibende Zeit des Patienten[23]. Dies gilt leider auch für die von der Bundesärztekammer vorgeschlagene Definition, obwohl dort genauer auf den zweiten Punkt eingegangen wird, indem der Tod des Sterbenden „in kurzer Zeit zu erwarten ist“. Es zeigt sich daran schon, dass in der Medizin äußerst verengte Begriffsdefinitionen vorgezogen werden. So umfasst der medizinische Sterbebegriff „nur komatöse, also allerletzte Lebensstadien mit meist bereits eingetretener deutlicher Bewusstseinstrübung dem Sterben zuzurechnen sind“[24]. Während ein Sterbender im biologischen Sinne also geistig durchaus noch vollkommen zurechnungsfähig sein kann, wird dieser Eventualität medizinischen Beschreibungen nach vorgebeugt, indem Sterbende mit dieser Auslegung des Sterbens pauschal als rational unzurechnungsfähig gelten. Auf der medizinischen Verständnisgrundlage ließe sich diesen Menschen gegenüber ein totaler Paternalismus rechtfertigen, der sie jeglicher Selbstbestimmung enthebt, da quasi festgelegt wird, dass Entscheidungen in diesem Stadium weder rational noch freiwillig sein können. Neben dieser schwammigen Bedeutung des Begriffes Sterben ist es zuletzt die Kombination mit dem der Hilfe. Praktisch betrachtet benötigt ein Mensch keine Hilfe beim Sterben, wodurch die Vokabel Sterbehilfe an sich eine Farce ist, welche die Tatsachen auf den ersten Blick stark verfälscht, sofern es sich nicht um eine Tötung durch den Arzt auf Verlangen des Kranken oder eine Beihilfe zur Selbsttötung handelt, bei denen dem Patienten zum Tode verholfen wird. Zudem ruft sie äußerst negative Konnotationen hervor, welche den Behandelnden in ein negatives Licht rücken und einem Voranschreiten der Euthanasie-Debatte über obsolete Wert- und Weltanschauungen hinweg eher hinderlich sind. Sterbehilfe in ihrem wörtlichen Sinne, sprich eine Hilfe beim Sterben bzw. zum Tod – oder anders ausgedrückt eine tatkräftige Unterstützung des Prozesses Sterben – allein, ist im Bezug auf diesen Terminus passend[25]. Eine andere Interpretation der Sterbehilfe fällt viel mehr in das Verständnis einer Sterbebegleitung, also einer „Hilfe im Sterben“[26] im Sinne eines Sterbebeistandes, welcher „ die Pflege und Betreuung von Sterbenden über die rein medizinischen Maßnahmen hinaus[27] verstärkt mit einbezieht. Um negativen Assoziationen vorzubeugen ist es wahrscheinlich besser von einer Lebenshilfe im Angesicht des nahenden Todes zu sprechen.

Es werden drei Formen der Euthanasie unterschieden, welche die definitorische Problematik der Vokabel Sterbehilfe weiter vorantreibt: passiv, indirekt und aktiv. Diese Adjektive wurden vom Ausmaß des ärztlichen Handelns inspiriert, ausgehend von dessen „Behandlungsziel“[28]. Der Arzt ist es auch, der durch die Gesetzgebung geschützt werden soll, indem „[d]as Recht des Sterbens […] für ihn berechenbarer [wird]“[29]. In wie fern dies ohne explizite Rechtsprechung, sprich ohne regulierende Gesetze, mit den vorhandenen Begriffen möglich ist und um wie viel verständlicher der untersuchte Problemkomplex dadurch wird, ist jedoch mehr als fraglich. Die passive Sterbehilfe stellt sich nicht als Unterstützung des Sterbevorgangs, sondern als „Sterbenlassen“[30] des Kranken durch den Nicht-Vollzug bzw. Abbruch medizinischer, doch allgemein zuträglicher und verantwortlicher Hilfsleistungen dar, z.B. das Einstellen lebenserhaltender Maßnahmen bei einem Komapatienten, dessen Erwachen unwahrscheinlich ist. Von einer Hilfe oder gar einer Sterbehilfe kann diesem Tatbestand zufolge keine Rede sein, da einfach rein gar nichts unternommen wird. Demnach leistet theoretisch jeder, der nicht paternalistisch handelt, also einem Menschen nicht vor körperlichen Schäden oder dies eventuell verursachende Risiken bewahrt, Sterbehilfe. Das Ziel einer solchen Behandlung ist nicht das Herbeiführen des Todes, sondern dessen Geschehen lassen, ohne zu versuchen das Leben durch weitere medizinische Maßnahmen weiter zu verlängern. „Die Wertung des Abbruchs als Unterlassung ist abzulehnen, weil sie der Erscheinungsform der Verhaltensweise offensichtlich widerspricht und weil dabei das verhalten mit dem Verhaltensziel [...] verwechselt wird“[31]. Es besteht keine Pflicht zur Lebenserhaltung, sondern nur das hippokratische Gebot, welches den natürlichen Vorgang eindämmen oder bestenfalls verhindern soll. Das in Deutschland illegale Gegenstück dazu bildet die sog. aktive Sterbehilfe, die wie bereits gesagt einzige Form, die ihrer Bezeichnung gerecht wird. Diese „besteht in der Durchführung lebensverkürzender Maßnahmen“[32], mit dem vorrangigen Ziel den Sterbevorgang zu beschleunigen. Der Arzt greift also ein, um den unmittelbaren Tod zu verursachen, weshalb er nach Einwilligung des Patienten juristischem Verständnis zufolge eine „Tötung auf Verlangen“[33] nach § 216 StGB begeht, bei der schon der Versuch strafbar ist; ohne Einwilligung des Patienten wäre es natürlich Mord. Darunter fällt im Prinzip „auch der Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme“[34]. Weil jedoch der Arzt den Patienten mit diesem „aktiven Eingriff […] wieder dem ursprünglichen Sterbeprozess, der durch diese intensivmedizinische Behandlung unterbrochen worden war“[35] überlässt, also lediglich zum Zustand des Nichts-Handelns zurückkehrt, zählt dies zur indirekten Sterbehilfe. Dieser Fakt verweist bereits auf eine Differenzierungs- und Einordnungsschwierigkeit, welche durch die zweite legale Form der Euthanasie, der sog. indirekten Sterbehilfe, noch weiter verdeutlicht wird. Dieser umfasst „Maßnahmen bei Schwerkranken oder Sterbenden, die Leid mindern sollen und bei denen als unbeabsichtigte Nebenwirkung der Eintritt des Todes beschleunigt wird“[36]. Solche palliativen Behandlungen werden nicht allein bei sterbenden Patienten durchgeführt, sondern auch bei solchen mit infauster Prognose, d.h. einer als unheilbar diagnostizierten und tödlichen Erkrankung, welche den Sterbeprozess voraussichtlich bald einleiten wird[37]. Da die schädliche Komponente dieser durchaus aktiven Eingriffe zur Linderung des Leides eine unerwünschte, doch unausweichliche Nebenwirkung darstellt, dem Arzt also nicht unterstellt werden kann den verfrühten Tod beabsichtigt zu haben, sind sie nach heutiger Moralanschauung selbst vor Eintritt des Sterbeprozesses unbedenklich. Nichtsdestotrotz hat auch die indirekte Euthanasie mit der Verabreichung von Schmerzmitteln eine aktive, von Arzt und Patienten bewusst in Kauf genommene Komponente. Die Palliativmedizin verstößt mit der Verabreichung von Opiaten und anderen körperlich schädlichen Substanzen während der „Therapien [und Sedierungen] am Lebensende[38] “ bereits seit langem auch in diesem Punkt gegen den hippokratischen Eid. Damit reagiert sie im Sinne des Patienten und zu dessen Wohlwollen auf die Veränderung der Krankheitsumstände, in denen „Leidmindern und Begleiten im Sterben maßgeblich“[39] sind.

Während sich diese Maßnahmen zur Euthanasie auf ein Handeln des Arztes mit direkten körperlichen Auswirkungen beziehen, bildet die Beihilfe zur oder Nichtverhinderung einer Selbsttötung. In diesem Falle stellt der Arzt seinem Patienten eine Substanz zur Verfügung, durch deren Konsum dieser sich dann schmerzfrei innerhalb kurzer Zeit selbstbestimmt Umbringen kann, bzw. verhindert einen angekündigten Suizid nicht, der im freien Willen des Suizidenten erfolgt. Da der Patient noch die Möglichkeit besitzt es eben nicht zu tun liegt die „Tatherrschaft“[40] nicht – wie in den anderen Fällen – beim Arzt, sondern beim Betroffenen selbst. Menschen besitzen zwar im Prinzip das „Freiheitsrecht“[41] sich selbst zu töten, jedoch stehen Dritte in der Pflicht zur Hilfeleistung, weshalb diese wegen Unterlassung nach § 323c des StGB belangt werden können[42]. Dies ist auf die Verpönung des Suizids durch das Christentum zurückzuführen[43], wo er unter dem Unwort des Selbstmordes impliziert, dass eine Selbsttötung generell gegen den Willen des Ausführenden stattfindet. Somit sind Dritte dieser Auslegung zufolge potenziellen Suizidenten gegenüber zum Paternalismus gezwungen. Dabei lässt sich allein die Beihilfe zur Selbsttötung sinngemäß der indirekten Sterbehilfe zuschreiben. Zudem existieren für die aktive sowie passive ebenfalls treffendere Begriffe. Diese sollte man in die öffentliche Euthanasie-Debatte einführen und den der Sterbehilfe aus dem medizinischen Wortgebrauch verbannen, damit endlich eine ungehinderte Sicht auf die weltliche Wirklichkeit ermöglicht und der Verwirrung ein Ende gesetzt wird; dies kann sich durchaus positiv auf die Bildung der öffentlichen Meinung auswirken. Denn bei dieser Menge an Zuordnungs- und Definitionsproblemen, die von den Unterscheidungen aktiv, passiv und indirekt, sowie deren unlogischen Bezugsbegriffs Sterbehilfe ausgeht, ist es nicht verwunderlich, dass bei der korrekten Verwendung „selbst unter speziell geschulten Ärzten mitunter Unsicherheit herrscht“[44]. Diese Begriffe implizieren eine Schuldunterstellung, die gar nicht als solche interpretiert werden darf.

Eine weitere Differenzierung der Euthanasie wird vom Willen des Patienten abgeleitet. Das ärztliche Handeln rückt dabei in den Hintergrund und die Einordnung erfolgt rein anhand des Patientenwillens in freiwillige, nicht-freiwillige und unfreiwillige Euthanasie[45]. Während eine freiwillige Euthanasie – ganz gleich welcher Form – im vollen und zwanglosen Einverständnis des Patienten erfolgt, wird bei einer unfreiwilligen die Forderung des Patienten nicht berücksichtigt oder gar ostentativ missachtet. Die Nicht-freiwillige bezieht sich auf Patienten, die nicht mehr in der Lage sind für sich selbst zu kommunizieren, also für Fälle in denen es gilt über eine Patientenverfügung nach § 1901a des BGB oder einen rechtlichen Stellvertreter den Patientenwillen zu ermitteln und durchzusetzen. Die komplexen Fälle der Nicht- bzw. Unfreiwilligkeit, in denen ein Paternalismus zumeist unvermeidlich ist, weil eine Selbstbestimmung ausbleibt – dazu gehören z.B. die Euthanasie von Menschen im Zustand „andauernde[r] Bewusstlosigkeit (Wachkoma)“[46] oder die sog. Früheuthanasie schwerst geschädigter Säuglinge, die ihr ganzen Leben ein Pflegefall sein werden – können hier aber aus Platzgründen nicht weiter berücksichtigt werden.

Es zeigt sich schließlich, dass das Prinzip der aktiven Euthanasie bereits unter dem Deckmantel der Passivität des Arztes praktiziert wird[47]. Dies wirkt bei genauerer Betrachtung vielleicht etwas scheinheilig oder selbstgerecht, auf jeden Fall aber schützt der Arzt sich damit vor rechtlichen Konsequenzen und entzieht sich moralischer Verantwortung. Aufgrund der derzeitigen Rechtslage besitzt niemand einem Mediziner gegenüber das „Anspruchsrecht“[48] sich auf Verlangen von diesem töten oder zum Suizid verhelfen zu lassen, selbst wenn es nachweislich und unwiderlegbar auf vollkommen freiwilliger Basis gefordert wird. Angesichts der medizinischen Möglichkeiten ist die Angst vor einem leidvollen und würdelosen Leben meist größer, als die vor dem Tod.

[...]


[1] Gunzinger, 1978, S. 64.

[2] Vgl.: Diverse, 1986, S. 19.

[3] Rollin, 1983, S.4.

[4] Feinberg, 1971, S. 105.

[5] Dworkin, 1972, S. 65.

[6] Vgl.: Ebd., S. 68.

[7] Vgl.: Ebd., S. 71.

[8] Vgl.: Feinberg, 1971, S. 124.

[9] Vgl.: Ebd., S. 120.

[10] Im Folgenden zusammengefasst: Ebd., S. 106 - 110.

[11] Vgl.: Ebd., S. 113 f.

[12] Im Folgenden zusammengefasst: Dworkin, 1972, S. 74 – 83.

[13] Diverse, 1986, S. 4.

[14] Bleischwitz, 1986, S. 52.

[15] Woellert & Schmiedebach, 2008, S. 14.

[16] Vgl.: Eibach, 1998, S. 19 ff.

[17] Vgl.: Ebd., S. 15.

[18] Vgl.: Ebd., S. 14.

[19] Hedeby, 1981, S. 143.

[20] Vgl.: Rollin, 1983, S. 4 f.

[21] Diverse, 1986, S. 7.

[22] Eibach, 1998, S. 92.

[23] Vgl.: Ebd., S. 92.

[24] Ebd., S. 92.

[25] Vgl.: Woellert & Schmiedebach, 2008, S. 27.

[26] Eibach, 1998, S. 95.

[27] Woellert & Schmiedebach, 2008, S. 27.

[28] Ebd., S. 19.

[29] Diverse, 1986, S. 4.

[30] Woellert & Schmiedebach, 2008, S. 27.

[31] Bänzinger, 2005, S. 57.

[32] Woellert & Schmiedebach, 2008, S. 19.

[33] Fischer, 2016, 1511.

[34] Bänzinger, 2005, S. 59.

[35] Woellert & Schmiedebach, 2008, S. 19.

[36] Ebd., S. 18.

[37] Vgl.: Ebd., S. 21.

[38] Ebd., S. 27.

[39] Ebd., S. 26.

[40] Ebd., 24.

[41] Koller, 2007, S. 91.

[42] Vgl.: Diverse, 1986, S. 25 ff.

[43] Vgl.: Hedeby, 1981, S. 71.

[44] Woellert & Schmiedebach, 2008, S. 19.

[45] Vgl.: Ebd., S. 23.

[46] Ebd., S. 22.

[47] Vgl.: Bänziger, 2005, S. 59.

[48] Koller, 2007, S. 92.

Ende der Leseprobe aus 23 Seiten

Details

Titel
Paternalismus und Euthanasie (Sterbehilfe). Das Recht auf einen guten Tod
Hochschule
Universität zu Köln
Note
1,0
Autor
Jahr
2016
Seiten
23
Katalognummer
V373036
ISBN (eBook)
9783668507807
ISBN (Buch)
9783668507814
Dateigröße
523 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Sterbehilfe, Euthanasie, Paternalismus, Ethik, Moral, Tod, Leben, Kultur, Gesellschaft, Freiheit, Selbstbestimmung, freier Wille, Recht, Gesetz
Arbeit zitieren
Bennet Ludwig (Autor:in), 2016, Paternalismus und Euthanasie (Sterbehilfe). Das Recht auf einen guten Tod, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/373036

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