Vergleich des Regierungssystems der Weimarer Republik mit dem der Bundesrepublik Deutschland


Hausarbeit, 2003

29 Seiten, Note: 1.7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Entstehungsgeschichte der Weimarer Reichsverfassung und des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland

3. Elemente direkter Demokratie

4. Zu vergleichende Elemente der Weimarer Reichsverfassung und des Bonner
Grundgesetzes
4.1. Reichspräsident und Bundespräsident
4.2 Reichskanzler/Reichsregierung und Bundeskanzler/Bundesregierung
4.3 Reichsrat und Bundesrat
4.4 Reichstag und Bundestag
4.5 Parteienspektrum
4.6 Wahlsysteme in der Weimarer Republik und in der BRD
4.7 Verfassungsschutz
4.8 Grund- und Menschenrechte

5. Schlussfolgerung

6. Schaubild / schematischer Vergleich

7. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Die Weimarer Reichsverfassung von 1919 diente als Vorbild für die Schaffung des Bonner Grundgesetzes, der neuen Verfassung der Bundesrepublik Deutschland. Bei beiden politischen Systemen handelt es sich um eine parlamentarische Demokratie. Das Grundgesetz versucht allerdings die Fehler der Reichsverfassung, die zum Scheitern der Weimarer Republik beigetragen haben, zu vermeiden. Aufgrund verschiedener Veränderungen konnte das Grundgesetz bis heute bestehen und bot Verfassungsfeinden keine Möglichkeit das Regierungssystem zu stürzen. Jedoch darf man nicht vergessen, dass die Weimarer Reichsverfassung zu ihrer Zeit sehr fortschrittlich war. Ihr Konstruktionsfehler lag in dem Optimismus ihrer Entwickler. Auf diese Einstellung wird nachfolgend auch verwiesen.

Das Ziel dieser Hausarbeit ist es, die Unterschiede bzw. die eventuellen Gemeinsamkeiten zwischen der Weimarer Reichsverfassung (WRV) und dem Bonner Grundgesetz (GG) aufzuzeigen. In diesem Rahmen werden die Hauptbestandteile beider Verfassungen gegenübergestellt, um einen Einblick in die Vergleichsmöglichkeiten oder Vergleichsansätze dieses Themas zu geben. Aufgrund dessen wird ein Vergleich zwischen den Entstehungsgeschichten der beiden Verfassungen gezogen, sowie zwischen der Verwendung von Elementen der direkten Demokratie durch die Erschaffer der beiden Verfassungen. Des weiteren erfolgt ein Vergleich der Aufgabenbereiche bzw. Zuständigkeiten von Reichspräsident und Bundespräsident, von Reichskanzler/Reichsregierung und Bundeskanzler/Bundesregierung, von Reichstag und Bundestag sowie von Reichsrat und Bundesrat, um die unterschiedliche Stellung der Verfassungsorgane zu erkennen. Außerdem wurden sowohl die Parteiensysteme, die Wahlsysteme als auch der Verfassungsschutz in den beiden Verfassungen untersucht. Zuletzt werden die Grund- und Menschenrechte in der Weimarer Reichsverfassung und im Bonner Grundgesetz gegenübergestellt.

Da das Thema sehr umfangreich ist, beschränkt sich diese Darstellung auf einen Überblick. Es soll auch nicht Aufgabe dieser Hausarbeit sein, die vielfältigen Ursachen des Scheiterns der Weimarer Republik aufzuzeigen.

2. Entstehungsgeschichte der Weimarer Reichsverfassung und des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland

Nachdem im November 1918 ein Waffenstillstand geschlossen war und Kaiser Wilhelm II. abgedankt hatte, endete der erste Weltkrieg und mit ihm die deutsche Monarchie. Man sah sich gezwungen im Deutschen Reich massive politische Veränderungen durchzuführen, auch weil die Siegermächte vom I. Weltkrieg die Schaffung einer parlamentarischen Demokratie verlangten (Schulze 1982). Zuerst entstand am 28. Oktober 1918 aus der konstitutionellen Monarchie des Kaiserreiches eine parlamentarische Monarchie. Der deutschen Bevölkerung genügte das aber nicht. Sie verlangte die völlige Abschaffung der Monarchie. Am 11. November wurde dann die erste Deutsche Republik durch Philipp Scheidemann, aufgrund der revolutionären Situation in Berlin[1], in Weimar ausgerufen. Allerdings blieb die „gesellschaftliche und ökonomische Ordnung des Kaiserreiches [...] weitgehend erhalten“ (zitiert nach Hausmann 1997, S.1).

Die Weimarer Nationalversammlung befasste sich mit der Ausarbeitung einer Verfassung, um ein völlig neues politisches System zu konstruieren. Die Grundlage der Verfassung bildete ein Entwurf von Hugo Preuß[2], der allerdings noch abgeändert wurde. Am 11. August 1919 wurde die neue Verfassung und damit die neue politische Ordnung angenommen und somit vollzog sich der Wandel zur parlamentarischen Demokratie: alle Macht des Staates lag von nun an beim Volk als Inhaber der verfassungsgebenden Gewalt. Auf den ersten Blick könnte man das politische System Weimars und seine vielen Neuerungen, die mit ihr begründet wurden, sehr positiv einschätzen: Die Weimarer Republik gehörte zu den liberal-demokratischen politischen Systemen und außerdem flossen „sozialstaatliche Vorstellungen der Sozialdemokratie“ in die neue Verfassung ein[3]. Bis zum Juni 1920 blieb die Nationalversammlung als Repräsentant der Volkssouveränität bestehen, danach übernahm diese Aufgabe der Reichstag. Die Verfassung sah einen „dezentralisierten Einheitsstaat“ vor, in dem der Dualismus zwischen Reich und Ländern (besonders Preußen) ausgeglichen sein sollte. Länder sollten auf ihre Kapazitäten als selbständige Staaten verzichten (keine eigenen Heere mehr, keine außenpolitische Vertretung, gleiches Wahlrecht; Länderbahnen endgültig zur Reichsbahn vereinigt), wodurch auch die Autonomiebestrebungen (Rheinland, Oberschlesien) in den ersten Jahre dadurch genährt wurden. Trotz ihrer strukturellen Schwächen bildete die Weimarer Verfassung ein tragfähiges Fundament für den Aufbau eines föderalistischen, demokratischen und sozialen Reichsstaates.

Im Unterschied von den Verfassungsgebern von 1919 ließen sich die Verfassungsväter von 1948/49 bei der Ausarbeitung des Regierungssystems nur wenig von theoretischen Überlegungen leiten. Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ist eine bewusste Reaktion auf die Weimarer Reichsverfassung und auf die Verhältnisse im 3. Reich. Die Ausarbeitung des GG hatte zum Ziel, eine Verfassung zu schaffen, die unabhängig von ihrem provisorischen Charakter eine Demokratie gewährleisten sollte, die von ihrem verfassungsrechtlichen Rahmen her einer Diktatur die Machtübernahme nicht nur erschweren, sondern unmöglich machen sollte.

Der Parlamentarische Rat wollte eine Verfassung ausarbeiten, in der die Staatsmacht auf verschiede Organe verteilt wird, ihre Aufgaben stärker abgegrenzt werden und sich die Institutionen gegenseitig kontrollieren. Das Grundgesetz wurde am 8. Mai 1949 von ihm beschlossen und später von den Länderparlamenten der westlichen Besatzungszonen ratifiziert (Tatsachen über Deutschland 2000, S.118). Die deutsche Bevölkerung wurde somit von der Zustimmung zur Verfassung ausgeschlossen. Das Grundgesetz verweist auf die Grundprinzipien des deutschen Staates: Demokratie, Rechtsstaat, Sozialstaat, Bundesstaat und Republik (Art.20,1 und Art.28,1 GG).

Das Bonner Grundgesetz, wurde wie die Weimarer Verfassung nach einem verlorenen Krieg geschaffen. Es gibt dennoch einen Unterschied: nach dem I. Weltkrieg wurde zuerst eine neue Staatsform festgelegt und dann erst eine neue Verfassung. Nach dem II. Weltkrieg wiederum wurde erst eine neue Verfassung ausgearbeitet und danach ein neuer Staat geschaffen. Beide Verfassergruppen mussten die Wünsche oder Ideen der Siegermächte beachten und brauchten deren Zustimmung für den vorgelegten Entwurf. Dabei muss gesagt werden, dass die Alliierten nach dem II. Weltkrieg weitaus mehr Druck auf die Entwurfsdiskussionen ausübten, da Deutschland von ihnen politisch vollkommen kontrolliert wurde, was sich in der Aufsplitterung Deutschlands in Besatzungszonen zeigte. Allerdings waren die Entwickler des Grundgesetzes eher pessimistisch im Gegensatz zu den sehr optimistischen Mitgliedern der Weimarer Nationalversammlung. Man wollte unbedingt die Fehler der Weimarer Verfassung vermeiden und den potentiellen Feinden der Verfassung keine Möglichkeiten geben, das demokratische System abzuschaffen[4]. Skeptisch betrachtet wurden z.B. die Elemente der direkten Demokratie der Weimarer Verfassung. Man hatte erkannt, dass nach dem Scheitern der Weimarer Republik und dem II. Weltkrieg der „Umgang mit demokratischen Institutionen und Verfahrensweisen“ erst wieder erlernt werden müsse[5]. Ein schematischer Vergleich zwischen der Weimarer Verfassung und dem Bonner Grundgesetz ist auf S.25 zu finden.

3. Elemente direkter Demokratie

In der Weimarer Republik wurden Elemente direkter (plebiszitärer) Demokratie (unmittelbare Herrschaft des Volkes) in die Verfassung übernommen, um die Ablösung des alten Obrigkeitsstaates zu verdeutlichen. Die Schöpfer der Weimarer Verfassung hatten Angst, dass sich die Abgeordneten nach der Wahl von ihren Wählern distanzieren würden. Die Macher der Weimarer Verfassung wollten eine Art der Demokratie verwirklichen, in der sich die Politik dem Wählerwillen unterzuordnen habe. „Der Wähler ist Souverän“ (Haffner 1985, S.309). Die Verfassung setzt auf die demokratische Vernunft und die staatsbürgerliche Verantwortung der Wähler. Die Erschaffer der WRV haben nicht daran gedacht, dass die demokratische Freiheit auch missbraucht werden könne. So erhielt die deutsche Bevölkerung durch die plebiszitären Elemente Volksentscheid[6] und Volksbegehren[7] (Art.73 WRV) die Möglichkeit, direkt in das politische Geschehen im Deutschen Reich einzugreifen. Somit konnten die Deutschen, unter bestimmten Bedingungen, sogar Gesetze aufheben oder beschließen. Allerdings hat sich die Ergänzung zum repräsentativen Demokratiesystem nicht bewährt. Die meisten Volksbegehren scheiterten schon während des Zulassungsverfahrens. Zwischen 1919 und 1932 sollte über 60 Volksbegehren abgestimmt werden. Jedoch wurden nur 16 positiv zum Ergebnis geführt5.

Das politische System der BRD ist, im Gegensatz zu dem der Weimarer Verfassung, eine repräsentative Demokratie, in der das Volk seine Entscheidungsgewalt an gewählte Organe abtritt und nur selten Instrumente der plebiszitären Demokratie[8] (aufgrund Erfahrungen und der Erinnerungen von der nationalsozialistischen Praxis) zum Einsatz nimmt. Zwar wurden während der Ausarbeitung des Grundgesetzes plebiszitäre Elemente in Betracht gezogen, aber bald endgültig verworfen, da man „der Stabilität der Regierung Vorrang vor der direkten Einwirkungsmöglichkeiten der Staatsbürger gibt“5. Bundesweit wurden bisher 2 Volksabstimmungen durchgeführt (1978: Atomkraftwerk Zwentendorf; 1994: EU-Beitritt) und 16 Volksbegehren (Gesetzesanträge), meist durch die Opposition, initiiert. Im Gegensatz zur Weimarer Republik, kennt die Bundesrepublik Deutschland auf Bundesebene plebiszitäre Entscheidungen nur über innerdeutsche Gebietsfragen (Art. 29 GG).

4. Zu vergleichende Elemente der Weimarer Reichsverfassung und des Bonner Grundgesetzes

4.1. Reichspräsident und Bundespräsident

In der Weimarer Republik war das Staatsoberhaupt der Reichspräsident, dem eine sehr starke Position in der neuen Verfassung zuteilt wurde. Er wurde vom Volk direkt gewählt. Seine Amtszeit von sieben Jahren sollte ihm eine Position der Stabilität gegenüber den Unwägbarkeiten des Verhältniswahlrechts geben, wobei er aber beliebig oft wiedergewählt werden konnte. Das Staatsoberhaupt sollte überparteilich sein. Man bezeichnete ihn sogar als „Ersatzkaiser“, da der langjährige Reichspräsident Hindenburg[9] diese Art der Machtstellung für die Bevölkerung verkörperte (Jesse 1993, S.17).

Der Reichspräsident ernannte und entließ den Reichskanzler und die Minister, (die Reichsregierung) (Art.53 WRV). So war es ihm möglich, „erheblichen Einfluss auf die Regierungsbildung zu nehmen“ (Sturm 1998, S.18). Aber das wohl wichtigste Recht, das der Reichspräsident durch zuerkannt bekam, war das Recht, den Reichstag aufzulösen, allerdings nicht zweimal aus demselben Grund. Das Auflösungsrecht war im Art. 25 WRV näher bestimmt. Die Reichsverfassung sollte mit diesem Recht sicherstellen, dass das Parlament durch ein zweites volksvertretenes Organ kontrolliert wird. Wenn der Reichspräsident mit bestimmten Gesetzen, die das Parlament verabschiedet hatte, nicht einverstanden war, konnte er diese durch einen Volksentscheid zunichte machen (Art.73 WRV) - eine nie praktizierte Regelung, die gleichwohl den Parlamentarismus ständig bedrohte. Somit konnte das parlamentarische System untergraben werden. Eine Kanzlerwahl durch den Reichstag, die das Parlament gegenüber der Regierung und beide zusammen gegenüber dem Reichspräsidenten gestärkt hätte, wurde nicht vorgesehen[10].

Der Reichspräsident vertrat das Reich völkerrechtlich (Art. 45 WRV) und hatte den Oberbefehl über die Streitkräfte (Art. 47). Im Vergleich dazu hat der Bundespräsident nicht das Recht, militärische Entscheidungen zu treffen. Durch den Art. 48 der Weimarer Reichsverfassung wurde dem „Reichspräsidenten oder der Regierung seines Vertrauens diktaturähnliche Vollmachten in Notstandszeiten verliehen“5. Das heißt, er war zweierlei vorgesehen: er konnte das Heer gegen eines der Länder mobilisieren, wenn dieses seine Reichspflicht verletzte und den Ausnahmezustand ohne weiteres ausrufen, sowie Gesetze erlassen, ohne die Zustimmung des Parlaments zu haben (sog. Notverordnungen). Im Unterschied zu den Befugnissen des Reichspräsidenten verfügt der Bundespräsident über diese Notverordnungskompetenz nicht. Alles in allem wurden dem Reichspräsidenten viele Rechte zugeordnet, „die man eigentlich dem Parlament hätte übertragen müssen“ (Hausmann 1997, S.4).

Da im Art. 48 der Weimarer Reichsverfassung die außerordentlichen Machtbefugnisse des Reichspräsidenten verankert sind, werde ich diesen nun ausführlicher erläutern.

Artikel 48

(1) Wenn ein Land die ihm nach der Reichsverfassung oder den Reichsgesetzen obliegenden Pflichten nicht erfüllt, kann der Reichspräsident es dazu mit Hilfe der bewaffneten Macht anhalten.
(2) Der Reichspräsident kann, wenn im Deutschen Reiche die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört oder gefährdet wird, die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen treffen, erforderlichenfalls mit Hilfe der bewaffneten Macht einschreiten. Zu diesem Zwecke darf er vorübergehend die in den Artikeln 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 festgesetzten Grundrechte ganz oder zum Teil außer Kraft setzen.
(3) Von allen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 dieses Artikels getroffenen Maßnahmen hat der Reichspräsident unverzüglich dem Reichstag Kenntnis zu geben. Die Maßnahmen sind auf Verlangen des Reichstags außer Kraft zu setzen.
(4) Bei Gefahr im Verzuge kann die Landesregierung für ihr Gebiet einstweilige Maßnahmen der in Abs. 2 bezeichneten Art treffen. Die Maßnahmen sind auf Verlangen des Reichspräsidenten oder des Reichstags außer Kraft zu setzen.

Quelle: http://www.documentarchiv.de/wr/wrv.html#Artikel_48

[...]


[1] Bis zum 10. November 1918 bildeten sich praktisch in allen größeren deutschen Städten revolutionäre Arbeiter- und Soldatenräte, welche die städtische Verwaltung übernahmen. Die Aufständischen stellten über das Militärische hinausgehend politische Forderungen - Abdankung des Kaisers und Umwandlung des Deutschen Reichs in eine demokratische Republik.

[2] Hugo Preuß (1860-1925): Mitbegründer der DDP, 1906 Professor an der Handelshochschule Berlin, 1918 Staatssekretär des Innern, 1919 Reichsinnenminister

[3] Fragen an die deutsche Geschichte 1994, S.114

[4] Vgl. Sebastian Haffner, Geschichte eines Deutschen 1914-1933, 1985

[5] Vgl. Knütter, Hans-Helmuth: „Demokratie in Deutschland“ 1992, S.11

[6] Volksentscheid: rechtlich bindende Volksabstimmung. (mehr unter Punkt 4.3)

[7] Volksbegehren: das Recht einer Mindestanzahl stimmberechtigter Bürger, dem Parlament einen Gesetzesentwurf vorzulegen und dessen Erlass zu verlangen.

[8] Vgl. im Wörterbuch zur Politik / Manfred G. Schmidt. - Stuttgart : Kröner, 1995

[9] Paul von Hindenburg (1847-1934), ehemaliger Feldmarschall, ab 1925 II. Reichspräsident der Weimarer Republik; formulierte die Dolchstoßlegende; überzeugter Monarchist; distanziert gegenüber Demokratie und Republik; für eine autoritäre Präsidialregierung.

10 Vgl. Informationen zur politischen Bildung, Heft 261, IV. Quartal 1998, S. 17

Ende der Leseprobe aus 29 Seiten

Details

Titel
Vergleich des Regierungssystems der Weimarer Republik mit dem der Bundesrepublik Deutschland
Hochschule
Universität Osnabrück
Veranstaltung
Einführung in die Vergleichende Politikwissenschaft
Note
1.7
Autor
Jahr
2003
Seiten
29
Katalognummer
V37457
ISBN (eBook)
9783638367905
Dateigröße
582 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Vergleich, Regierungssystems, Weimarer, Republik, Bundesrepublik, Deutschland, Einführung, Vergleichende, Politikwissenschaft
Arbeit zitieren
Margarita Russeva (Autor:in), 2003, Vergleich des Regierungssystems der Weimarer Republik mit dem der Bundesrepublik Deutschland, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/37457

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