Im Jahre 2016 gingen insgesamt 67.898 Patente-, 14.024 Gebrauchsmuster-, 72.807 Marken- und 54.588 Designanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt ein. Dabei liegt der prozentuale Anteil von Privatanmeldern für das Jahr 2016 lediglich bei 5,7%. Es ist der Frage nachzugehen, aus welchen Gründen der Großteil der Anmeldungen von Unternehmen und Institutionen stammt. Dies kann vor allem durch das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen bzw. durch das Arbeitnehmererfin-dungsgesetz (ArbnErfG) begründet werden. Zunächst ist es notwendig, dass theoretische Grundlagen geschaffen werden.
Hierzu wird zuerst der Begriff „Erfindung“ vorgestellt. Im Anschluss daran werden die verschiedenen Schutzrechte in Deutschland erläutert. Im nächsten Schritt erfolgt die Darstellung der Charakteristika der Patente und Gebrauchsmuster und es wird eine Unterscheidung aufgrund der gesetzlichen Grundlagen vorgenommen.
Mit diesem Wissen ist es anschließend möglich, sich ausführlich mit dem Arbeitnehmererfindungsgesetz befassen zu können.
Als Produkt dieser Projektarbeit wird ein Leitfaden zur Vorgehensweise eines vermeintlichen Erfinders angestrebt, der sich im Dienstverhältnis befindet.
Der Leitfaden beinhaltet eine schriftliche Ausarbeitung zum Thema „Technische Schutzrechte“ sowie einen Ablaufplan zur übersichtlicheren Darstellung des komplexen und bedeutenden Themengebietes. Denn schon wie der ehemalige Präsident des Deutschen Patent- und Markenamtes Erich Häußer sagte: "Wer nicht erfindet, verschwindet. Wer nicht patentiert, verliert". Ist der Arbeitnehmer über seine Rechte und Pflichten im Klaren, profitiert auch der Arbeitgeber davon. Denn nur wenn der ideenreiche Angestellte weißt, dass er beispielsweise eine Erfindung zu melden hat, wird er dies auch tun.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Definition der Begrifflichkeit „Erfindung“
3 Technische Schutzrechte in Deutschland
3.1 Einordnung der technischen Schutzrechte
3.2 Das Patent
3.3 Das Gebrauchsmuster
3.4 Gegenüberstellung von Patent und Gebrauchsmuster
3.5 Schutzrechts-Recherche
4 Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG)
4.1 Anwendungsbereich
4.2 Differenzierung der Erfindungen
5 Gebundene Erfindung (Diensterfindung)
5.1 Definition
5.2 Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers bzw. -gebers
6 Freie Erfindung
6.1 Definition
6.2 Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers bzw. -gebers
7 Technischer Verbesserungsvorschlag
7.1 Definition
7.2 Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers bzw. -gebers
8 Erfinder und Anmelder
8.1 Erfinder
8.2 Anmelder
8.3 Zusammenfassung
9 Vergütung
9.1 Gesetzliche Grundlage
9.2 Bestimmen der Vergütung
10 Der Ablaufplan
10.1 Erstellung des Ablaufplans
10.1 Nutzen des Ablaufplans
11 Abschließende Worte
11.1 Fazit
11.2 Ergänzende Informationen
Zielsetzung & Themen
Ziel dieser Arbeit ist die Erstellung eines Leitfadens zur Vorgehensweise für Arbeitnehmer im Dienstverhältnis bei der Generierung von technischen Erfindungen, um Klarheit über die gesetzlichen Rahmenbedingungen und Pflichten zu schaffen.
- Grundlagen des Begriffs Erfindung
- Übersicht technischer Schutzrechte (Patent und Gebrauchsmuster)
- Regelungen des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG)
- Vergütungsmodelle für Erfindungen
- Praktischer Ablaufplan zur Orientierung für Arbeitnehmer
Auszug aus dem Buch
3.2 Das Patent
Gemäß §1 Abs.1 PatG werden Patente für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Dies gilt für den Schutz von Erzeugnissen und Verfahren vor unerwünschter Nachahmung für maximal 20 Jahre ab dem Anmeldetag. Die drei notwendigen Eigenschaften einer patentierbaren Erfindung (Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit) werden im Patentgesetz folgendermaßen definiert:
▪ „Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. […]“ (§3 Abs.1 PatG)
▪ „Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. […]“ (§4 Abs.1 PatG)
▪ „Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.“ (§5 PatG)
Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die weltweit vor der Anmeldung der betreffenden Erfindung in jeder erdenklichen Weise der Öffentlichkeit zugänglich waren. Dazu zählen zum Beispiel:
▪ Schriftliche oder mündliche Beschreibungen (Bücher, Zeitschriften, Vorträge, etc.)
▪ Benutzung
▪ Ausstellungen in sonstiger Weise
Achten Sie als Erfinder also dringend darauf, Ihre Erfindung vor der Anmeldung geheim zu halten (vgl. DPMA 2017).
Aufgrund der obligatorischen gründlichen Prüfung der Patentierbarkeit einer Erfindung durch einen Patentprüfer des DPMA, dauert das Erteilungsverfahren für ein Patent durchschnittlich 2 bis 2,5 Jahre. Will man die Erfindung sofort nutzen, entstehen naturgemäß Bedenken bzw. Verunsicherungen, ob man die Patentanmeldung dadurch eventuell behindert. Abhilfe schafft in solchen Fällen eine kombinierte Anmeldung mit einem Gebrauchsmuster, das im nächsten Kapitel näher betrachtet wird.
Zusammenfassung der Kapitel
1 Einleitung: Diese Einleitung beleuchtet die Anzahl der jährlichen Patentanmeldungen und begründet die Notwendigkeit einer klaren Leitlinie für Arbeitnehmererfindungen.
2 Definition der Begrifflichkeit „Erfindung“: Das Kapitel diskutiert die Schwierigkeit der legalen Definition einer „Erfindung“ und führt die Rechtsprechung zur „Lehre zum planmäßigen Handeln“ ein.
3 Technische Schutzrechte in Deutschland: Es werden die Unterschiede und Gemeinsamkeiten von Patenten und Gebrauchsmustern sowie die Bedeutung der Recherche erläutert.
4 Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG): Hier werden der Anwendungsbereich des Gesetzes und die notwendige Differenzierung der verschiedenen Erfindungsarten beschrieben.
5 Gebundene Erfindung (Diensterfindung): Das Kapitel definiert Diensterfindungen und erläutert die Meldepflichten sowie die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
6 Freie Erfindung: Hier wird erläutert, unter welchen Bedingungen eine Erfindung als „frei“ gilt und welche Mitteilungs- und Anbietungspflichten der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber hat.
7 Technischer Verbesserungsvorschlag: Das Kapitel behandelt Ideen, die keinen vollen Schutzrechtsschutz genießen, aber dennoch eine betriebliche Vorzugsstellung begründen.
8 Erfinder und Anmelder: Die Abgrenzung zwischen der Person, die erfindet, und der juristischen Person, die das Schutzrecht anmeldet, steht hier im Fokus.
9 Vergütung: Dieses Kapitel erläutert die Lizenzanalogie als Berechnungsmodell für die angemessene Vergütung eines Arbeitnehmers bei Inanspruchnahme einer Erfindung.
10 Der Ablaufplan: Es wird die Erstellung und der Nutzen eines visuellen Ablaufplans zur Orientierung im Umgang mit Arbeitnehmererfindungen dargelegt.
11 Abschließende Worte: Das Fazit kritisiert die einseitige Last des Gesetzes für den Arbeitnehmer, während der praktische Nutzen des Leitfadens hervorgehoben wird.
Schlüsselwörter
Arbeitnehmererfindung, Diensterfindung, Freie Erfindung, Patent, Gebrauchsmuster, DPMA, Schutzrechte, Lizenzanalogie, Anmelder, Erfinder, Geheimhaltung, gewerblicher Rechtsschutz, ArbnErfG, Erteilung, Patentanwalt.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundlegend?
Die Arbeit befasst sich mit den rechtlichen und praktischen Aspekten von Erfindungen durch Arbeitnehmer in Deutschland.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die zentralen Felder umfassen die Unterscheidung von Patenten und Gebrauchsmustern sowie die Regelungen des Arbeitnehmererfindungsgesetzes (ArbnErfG).
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Das Ziel ist die Bereitstellung eines Leitfadens, der Arbeitnehmern hilft, sich bei Erfindungen im Dienstverhältnis rechtssicher zu verhalten.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es wird eine systematische Analyse von Gesetzen, einschlägiger Literatur und der Rechtsprechung vorgenommen, ergänzt durch eine prozessorientierte Visualisierung (Ablaufplan).
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in theoretische Grundlagen zu Erfindungen, eine detaillierte Erläuterung der Schutzrechte, das ArbnErfG sowie eine Anleitung zur Vergütungsberechnung.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Zentrale Begriffe sind Arbeitnehmererfindung, Diensterfindung, Patent, Gebrauchsmuster, Schutzrecht und Lizenzanalogie.
Warum ist die Geheimhaltung vor der Anmeldung so wichtig?
Da die Neuheit eine zwingende Voraussetzung für die Patentierung ist, kann eine vorzeitige Veröffentlichung den Schutzanspruch dauerhaft vernichten.
Wie unterscheidet sich ein Gebrauchsmuster von einem Patent?
Ein Gebrauchsmuster ist kostengünstiger und schneller eingetragen, schützt jedoch nur Erzeugnisse (keine Verfahren) und ist ein ungeprüftes Schutzrecht.
Was passiert, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Vergütung nicht einig werden?
Es kann eine Schiedsstelle im Patentamt angerufen werden, um eine Einigung ohne Gerichtskosten zu erzielen; bei Scheitern bleibt der Weg zum Arbeitsgericht offen.
- Quote paper
- Andreas Rack (Author), 2017, Technische Schutzrechte. Ein Leitfaden für den innovativen Arbeitnehmer, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/374826