Was passiert mit den ausstehenden Genussrechten und Schuldverschreibungen bei Verschmelzung und Spaltung von Unternehmen?

Eine Untersuchung nach deutschem und österreichischem Recht


Diplomarbeit, 2015

69 Seiten, Note: Gut


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Über Genussrechte
1.1. Historische Entwicklung von Genussrechten
1.2. Begriff und Rechtsnatur
1.3. Inhaltliche Ausgestaltung von Genussrechten
1.3.1. Gewinnbeteiligung des Genussrechtsinhabers
1.3.2. Beteiligung am Liquidationsgewinn
1.3.4. Wandlungsrecht
1.4. Der Rang des Genussrechts
1.5. Der Genussschein
1.6. Kapitalveränderungen
1.6.1. Kapitalerhöhungen
1.6.2. Kapitalherabsetzungen
1.7. Verwässerungsschutz
1.7.1 Die Rechtslage in Deutschland
1.7.2. Die Rechtslage in Österreich
1.8. Bezeichnung als Genussrecht
1.9. Einsatzgebiete des Genussrechts

2. Über Schuldverschreibungen
2.1. Allgemeines
2.2. Wandelschuldverschreibungen
2.3. Optionsschuldverschreibungen
2.4. Gewinnschuldverschreibungen
2.5. Ausgabe von Schuldverschreibungen und Genussrechten laut öAktG

3. Das Bezugsrecht der Aktionäre

4. Über die Verschmelzung
4.1. Europarechtliche Grundlagen
4.2. Die Verschmelzung im deutschen Recht
4.2.1. Die Arten der Verschmelzung
4.2.2. Verschmelzungsfähige Rechtsträger
4.2.3. Der Verschmelzungsvertrag
4.2.4. Die Form des Verschmelzungsvertrages
4.2.5. Der Verschmelzungsbericht
4.2.6. Die Prüfung der Verschmelzung
4.2.7. Der Verschmelzungsbeschluss
4.2.8. Die Anmeldung der Verschmelzung
4.3. Die Verschmelzung in Österreich
4.3.1. Die der Verschmelzung der AG
4.3.2. Der Verschmelzungsvertrag
4.3.3 Die rechtsformübergreifende Verschmelzung

5. Die Anpassung der Vertragsverhältnisse bei Verschmelzungen
5.1. Miteinander unvereinbare Verpflichtungen
5.2. Der Anspruch auf gleichwertige Rechte
5.2.1. Die Rechtslage in Deutschland
5.2.1.1. Anteile ohne Stimmrecht
5.2.1.2. Wandelschuldverschreibungen
5.2.1.3. Gewinnschuldverschreibungen
5.2.1.4. Genussrechte
5.2.2. Die Rechtslage in Österreich

6. Über die Spaltung
6.1. Europarechtliche Grundlagen
6.2. Die Spaltung in Deutschland
6.2.1. Die Formen der Spaltung in Deutschland
6.2.1.1. Die Aufspaltung
6.2.1.2. Die Abspaltung
6.2.1.3. Die Ausgliederung
6.2.3. Die Kombination von Spaltungsvorgängen
6.2.4. Spaltungsfähige Rechtsträger
6.2.5. Auf die Spaltung anzuwendende Vorschriften
6.2.6. Der Spaltungsvertrag
6.2.7. Der Spaltungsbericht
6.2.8. Anmeldung und Eintragung der Spaltung
6.3. Die Spaltung in Österreich
6.3.1. Zur Rechtsentwicklung
6.3.2. Die Formen der Spaltung in Österreich
6.3.3. Der Spaltungsplan
6.3.4. Spaltungs- und Übernahmevertrag
6.3.5. Der Spaltungsbericht
6.3.6. Die Prüfung der Spaltung
6.3.7. Die Vorbereitung der Beschlussfassung
6.3.8. Der Spaltungsbeschluss

7. Die Gesamtrechtsnachfolge bei Spaltungen
7.1 Die Rechtslage in Deutschland
7.1.1. Die partielle Gesamtrechtsnachfolge
7.1.2. Die Schranken der partiellen Gesamtrechtsnachfolge
7.1.3. Die Vermögensübertragung durch partielle Gesamtrechtsnachfolge
7.1.3.1. Die Übertragung von Grundstücken, Erbbaurechten und Wohnungseigentum
7.1.3.2. Die Übertragung von Rechten an Grundstücken
7.1.3.3. Die Übertragung von Immaterialgüterrechten
7.1.3.4. Die Übertragung von Forderungen
7.1.3.5. Die Übertagung von Verbindlichkeiten und Verpflichtungen
7.1.3.6. Die Übertragung von Verträgen
7.1.3.7. Die Übertragung von Optionen und schuldrechtlichen Vorkaufsrechten
7.1.3.8. Die Übertragung von Vollmachten
7.1.3.9. Die Übertagung der Firma bzw. des Namens
7.1.3.10. Die Übertragung von Mitlgliedschaftsrechten
7.1.3.11. Die Übertragung von Rechtspositionen aus Unternehmensverträgen
7.1.3.12. Die Übertragung von Verfahrensstellungen
7.1.3.13. Die Übertragung von öffentlich-rechtlichen Rechtspositionen
7.2. Die Rechtslage in Österreich

8. Der Übergang von Genussrechten, Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen im Falle der Spaltung
8.1. Die Rechtslage in Deutschland
8.2. Die Rechtslage in Österreich

9. Die rechtsmissbräuchliche Spaltung

10. Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Danksagung

Diese Arbeit widme ich meinem Papa, der mir die Juristerei schon in die Wiege gelegt hat, mich aber nie zu diesem Weg gedrängt hat. Danke Papa, dass du mir den ganzen langen und beschwerlichen Weg meines Studiums immer mit Rat und Tat zur Seite gestanden bist, mich aufgebaut hast wenn mal alles aussichtslos schien und viele Stunden mit mir verbracht hast um mit mir für Prüfungen zu lernen.

Dann möchte ich noch meinem Betreuer Herrn Prof. Grünwald danken, der mir immer hilfsbereit und freundlich entgegen kommen ist und auf jede Frage eine schnelle Antwort parat hatte. Wenn ich auf meine Studienzeit zurückblicke, werde ich mich an Herrn Grünwald als sehr kompetenten und freundlichen Professor zurückerinnern, dessen Lehrveranstaltungen immer höchst interessant waren. Danke für ihre nette Betreuung während meiner Diplomarbeit.

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Über Genussrechte

1.1. Historische Entwicklung von Genussrechten

Zum ersten Mal wurde der Einsatz von Genussscheinen in Frankreich erwähnt. Unter der Führung des ehemaligen französischen Vizekonsuls in Ägypten, Ferdinand de Lesseps wurde für den Bau des Suezkanals im Jahr 1854 eine Suezkanalgesellschaft gegründet, die an jeden ihrer Gesellschafter einen Genussschein ausgab. Diese Genussscheine wurden später an der Pariser Börse gehandelt und erzielten im Jahr 1912 den beachtlichen Kurswert von 2,3 Millionen französischen Francs. Diese Entwicklung war der Anstoß für die Ausgabe von vielen weiteren Genussscheinen, vor allem in Verbindung mit Überseeprojekten, wie zum Beispiel dem Bau des Panamakanals. Da die Panamagesellschaft letztendlich jedoch nicht fähig war das Projekt zu beenden und kurz vor dem Untergang stand, nahm die anfängliche Genussrechtsbegeisterung wieder ein wenig ab.[1]

In Deutschland und Österreich tauchten Genussscheine vor allem im Zusammenhang mit konzessionierten Eisenbahngesellschaften auf. In Österreich war die Konzession für einen privaten Eisenbahnbetrieb gesetzlich auf 90 Jahre beschränkt und das Eigentum an den Bahnanlagen fiel mit Ablauf dieses Zeitpunktes ohne Entschädigung an den Staat oder an Gemeinden zurück. Aus diesem Grund war die Gefahr gegeben, dass die Aktionäre ihr Kapital vor Ablauf der Konzession nicht mehr zurück erhalten würden. Die Gesellschaften bemühten sich deshalb ihren Aktionären ihre Einlagen schon während der Konzessionslaufzeit zurück zu zahlen. Zu diesem Zweck erhielten die Aktionäre Genussscheine, die den Aktionären zusätzlich zur Rückzahlung des Nennwerts, Anteile am Gewinn und möglicherweise am Liquidationserlös der Gesellschaft einbrachten. Da manche Genussrechtsinhaber jedoch auch weiterhin ihre Stimmrechte behielten, redet man in diesem Zusammenhang von Genussaktien.[2]

Die Ausgabe von Genussrechten war also schon vor den gesetzlichen Regelungen von Wandel-und Gewinnschuldverschreibungen, für die das Genussrecht den Oberbegriff darstellt, möglich. Eine Wandelschuldverschreibung ist eine Schuldverschreibung mit einem Umtauschrecht in Aktien oder mit einem Bezugsrecht auf Aktien. In Deutschland wurde die erste Wandelschuldverschreibung in den Jahren 1856/57 von der Aktiengesellschaft „Dortmunder Verein“ ausgegeben. Wie bereits erwähnt, wurden Genussrechte anfänglich vor allem von privaten Eisenbahngesellschaften begeben. Dazu sah in Österreich der §33 Aktienregulativ 1899 die Ausgaben von Genussrechte für die Einlösung von Aktien, die verlost wurden vor. Nach dem Jahr 1870, der so genannten „Gründerzeit“ war die Ausgabe von „Gründer-Genussscheinen“ besonders beliebt. Mit ihnen wurde die Hingabe von Kapital durch die Gründer entlohnt, vor allem auch durch Bezugsrechte auf junge Aktien bei zukünftigen Kapitalerhöhungen.[3]

Dies wurde aber schon durch die deutsche Aktiennovelle 1884 unterbunden, da diese ein Verbot der Ausgabe von Gründer-Genussscheinen vorsah. Auch das geltende Recht Deutschlands und Österreichs (§187 Abs. 3 dAktG; §154 Abs. 2 öAktG) verbietet ein Bezugsrecht auf junge Aktien ohne den Besitz einer Aktie, außer durch einzeln ausgegebene Optionsscheine bei Optionsanleihen, die sich auf Aktien aus bedingtem Kapital der Gesellschaft oder auf eigenen Aktien beziehen. Um ein Genussrecht wirksam als Gegenleistung für eine Gründertätigkeit zu begeben, muss dies als Sondervorteil schon bei der Gründung in Deutschland wie in Österreich in der Satzung festgesetzt werden (§26 dAktG; §19 öAktG).[4]

Da mit der immer größer werdenden Popularität von Wandelschuldverschreibungen in den USA in den 1920er Jahren erste Regelungslücken betreffend Bezugsrechten, der Kontrolle des Managements bei der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen und der Gefahr der Aushöhlung von Gewinnbeteiligungsrechten der Altaktionäre und deren Verwässerung, wenn das Bezugsrecht ausgeschlossen wird auftauchten, kam es im Jahr 1925 zu Diskussionen im 33. und 34. Deutschen Juristentag. Gleichzeitig erhöhte sich die Bedeutung von Genussrechten in Deutschland als Instrument zur Kapitalbeschaffung, da so der Einfluss der alten Aktionäre unverändert blieb, weil keine Stimmrechte abgegeben werden mussten. Dies änderte sich jedoch mit der Einführung von stimmrechtslosen Vorzugsaktien durch das AktG 1937.[5]

Eine weitere Diskussion über die Frage der Zulässigkeit von Genussscheinen brachte der 55. Deutsche Juristentag 1984 zu Tage. Die Diskussion wurde durch die Fragestellung des Gutachtens B von Dieter Reuter entfacht: „Welche Maßnahmen empfehlen sich, insbesondere im Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht, um die Eigenkapitalausstattung der Unternehmen langfristig zu verbessern?“. Reuter beschäftigte sich mit der Emission aktiengleicher Genussrechte zum Zweck der Eigenkapitalversorgung von Unternehmen. Reuter war der Meinung, dass es nicht mehr zulässig ist einen aktiengleichen Genussschein auszugeben, da mit dem AktG 1937 die stimmrechtslose Vorzugsaktie geschafften wurde und von der parallelen Zulassung beider Instrumente nicht ausgegangen werden kann. Reuter meinte weiterhin, dass die Ausgabe von aktiengleichen Genussscheinen erst recht kein zulässiges Mittel zur Eigenkapitalbeschaffung für Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder einer GmbH sein kann. Der Juristentag stimmte mit knapper Mehrheit jedoch dafür, die gesetzlichen Bedingungen für die Ausgabe von fungiblen Genussscheinen als Eigenkapital ohne Mitverwaltungsrechte zu ermöglichen.[6]

Zum ersten Mal erwähnt wurden Genussscheine im deutschen Recht im Jahr 1923 in § 12 der Verordnung über Goldbilanzen. Bevor das deutsche AktG 1937 in Kraft trat wurden Genussrechte nur außerhalb des Gesellschaftsrechts erwähnt. Die betreffende Vorschrift im deutschen AktG 1937 (§ 174) erlangte ab dem 1.3.1939 auch in Österreich Geltung. Trotz der Aktienrechtsreformen im Jahre 1965 blieb die Regelung des § 174 dAktG über Genussrechte, Wandelschuldverschreibungen und Gewinnschuldverschreibungen nahezu unverändert. Eine Änderung betraf das Genehmigungserfordernis für die Ausgabe von Schuldverschreibungen, das in beiden Ländern aus dem AktG entfernt wurde. Jedoch blieb es wegen gesonderten gesetzlichen Regelungen noch für einige Jahre bestehen. Für Deutschland geboten durch die §§ 795 und 808a BGB bis zum 31.12.1990 und in Österreich durch das Wertpapieremissionsgesetz, das 1991 durch das KMG außer Kraft trat. Die Reform des deutschen Aktienrechts 1965 folgte der Regelung des § 174 AktG in § 221 dAktG 1965 mit nur unwesentlichen sprachlichen Abänderungen in den Abs. 1,3 und 4. In Deutschland wie in Österreich wurde nachfolgend die Möglichkeit zur Ermächtigung der Hauptversammlung an den Vorstand und den Aufsichtsrat zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen eingeführt. In Deutschland 1978 zusammenhängend mit der Umsetzung der zweiten Kapital-Richtlinie der EG und in Österreich durch das EU-GesRÄG 1996. Auch für Kreditinstitute und Versicherungen gibt es in beiden Ländern gesonderte gesetzliche Arten von Genussrechten mit Eigenkapitalcharakter, womit die Eigenkapitalqualität sichergestellt werden soll. In Österreich nennt man diese speziellen Genussrechte mit Eigenkapitalcharakter „Partizipationskapital“ und „Ergänzungskapital“.[7]

Für die Europäische Aktiengesellschaft gilt gemäß Art. 5 des SE-Status für Fragen der Kapitalaufbringung das nationale Recht an dem die Gesellschaft ihren Sitz hat. Hat eine Gesellschaft also ihren Sitz in Deutschland oder in Österreich gelten für diese Gesellschaft die nationalen Regelungen über Wandelanleihen, Optionsanleihen und Genussrechte. Die Ausgabe von Genussrechten wird, trotz fehlender gesetzlicher Regelungen allgemein nicht nur durch die Aktiengesellschaft, sondern auch durch GmbH, Genossenschaften, OGs, KGs und Einzelunternehmen für zulässig erachtet.[8]

1.2. Begriff und Rechtsnatur

Weder im deutschen noch im österreichischen Recht befinden sich Bestimmungen, die den Begriff des Genussrechts definieren. Es fehlt also an einer gültigen Legaldefinition. Im Gegensatz zu Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen, die in § 174 öAktG definiert werden, wird der Begriff des Genussrechts in Abs. 3 nur vorausgesetzt. Aufgrund des Verweises in § 174 Abs. 3 öAktG gelten für Genussrechte die gleichen Bestimmungen wie für Wandel,- und Gewinnschuldverschreibungen.[9] Dagegen wird der Begriff des Genussrechts im österreichischen GmbH-Gesetz, im Recht der Personengesellschaften oder im öGenossenschaftsgesetz nicht einmal erwähnt. Jedoch hat der OGH ausgesprochen, dass Genussrechte nicht nur von Kapitalgesellschaften, sondern auch von Personengesellschaften, Genossenschaften und unter gewissen Umständen auch von Einzelunternehmen ausgegeben werden können[10].

Versucht man eine Definition des Genussrechts, könnte diese wie folgt lauten: „Von einem Genussrecht spricht man gemeinhin, wenn eine Gesellschaft einem Nichtgesellschafter typische gesellschaftsrechtliche Vermögensreche, insbesondere Anteile am Gewinn und am Liquidationserlös, einräumt, eventuell verbunden mit der Forderung auf einen festen Geldbetrag.“[11]

Nach ihrer rechtlichen Natur stellen Genussrechte in erster Linie Gläubigerrechte dar, aus denen sich schuldrechtliche Ansprüche ableiten können und die ihrem Inhaber Vermögensrechte beschafften, die normalerweise nur einem Aktionär zustehen.[12] Das Finanzierungsinstrument des Genussrechts ist nur in Deutschland, Österreich und der Schweiz bekannt und hat stets schuldrechtlichen Charakter[13].

Da Genussrechte in ihrer typischen Ausgestaltung nur Vermögensrechte enthalten, unterscheiden sie sich dadurch von Gesellschaftsanteilen, dass sie dem Genussrechtsinhaber keine Mitgliederrechte einräumen, sondern reine Gläubigerrechte schuldrechtlicher Art[14]. Ein Genussrechtsverhältnis entsteht durch Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrages zwischen einer Gesellschaft und dem Erwerber[15].

Da ein Genussrechtsverhältnis nicht durch Erfüllung endet, sondern auf wiederkehrende Leistungen gerichtet ist und einer Gesellschaft Kapital für einen längeren Zeitraum überlassen wird, ist es als Dauerschuldverhältnis qualifizieren. Weiters handelt es sich bei einem Genussrechtsvertrag um einen Vertrag sui generis, auf den aber analog die Regelungen über die stille Gesellschaft angewendet werden können[16].

1.3. Inhaltliche Ausgestaltung von Genussrechten

Genussrechte können sehr mannigfaltig ausgestaltet sein. Durch die fehlenden gesetzlichen Bestimmungen herrscht weitestgehend Gestaltungsfreiheit im Rahmen der Privatautonomie. Dieser Freiraum geht auf den historischen Gesetzgeber zurück und ist keineswegs unbeabsichtigt. Der Gesetzgeber wollte damit erreichen, dass die vielfältige Gestaltung von Genussrechten nicht gehemmt wird und die sich im Fluss befindende Entwicklung nicht behindert wird.[17] Bei der Gestaltung von Genussrechten wird die Privatautonomie in Österreich lediglich durch die Bestimmungen der §§ 864a, 879 ABGB und § 6 öKSchG beschränkt.[18]

Grundsätzlich können Genussrechte aktien- oder obligationenähnlich ausgestaltet werden. Aktienähnlich ist ein Genussrecht dann, wenn eine Beteiligung am laufenden Gewinn sowie auch am Liquidationserlös festgelegt wird. Diese Vermögensrechte werden dem Genussrechtsinhaber in vergleichbarer Weise gewährt wie einem Aktionär oder Gesellschafter, denen diese Rechte typischerweise zukommen. Bei dieser Ausgestaltung des Genussrechts wird das Kapital, das der Gesellschaft zugeführt wird als (materielles) Eigenkapital oder Mezzaninkapital angesehen.[19]

Mezzaninkapital, als hybride Finanzierungsform wird wirtschaftlich zwischen reinem Eigenkapital und Fremdkapital eingeordnet, da je nach konkreter Ausgestaltung eigenkapitalähnliche wie auch fremdkapitalähnliche Eigenschaften vorliegen.[20]

Hingegen wird dem Genussrechtsinhaber bei einem obligationsartig ausgestaltetem Genussrecht eben keine gesellschafterähnliche Position verschafft. Da keine Beteiligung am Liquidationserlös der Gesellschaft vereinbart wird, ist auch keine Substanzbeteiligung an der Gesellschaft vorhanden, was einer Schuldverschreibung mit Gewinnbeteiligungskomponente nahekommt. Ein obligationsartiges Genussrecht dient vor allem der Kapitalbeschaffung und nicht der Verschaffung einer gesellschafterähnlichen Stellung, was für die Einordnung des eingezahlten Kapitals an die Gesellschaft als Fremdkapital spricht.[21]

1.3.1. Gewinnbeteiligung des Genussrechtsinhabers

Die Beteiligung des Genussrechtsinhabers am Gewinn des Unternehmens wird als Kernrecht aller Genussrechtsverhältnisse bzw. als das entscheidende Merkmal des Genussrechts angesehen. Die Gewinnbeteiligung kann wie das Genussrecht selbst sehr unterschiedlich gestaltet werden. Man unterscheidet beispielsweise zwischen einer gewinnabhängigen und einer gewinnorientierten Beteiligung, wobei auch Mischformen zulässig sind. Als Bemessungsgröße für den Gewinn dienen zum Beispiel der Jahresüberschuss, der Bilanzgewinn und der Ausschüttungsgewinn.[22]

Bleibt eine Zahlung auf Grund eines Bilanzverlusts in einem Jahr aus, so kann eine Nachzahlungspflicht für die Folgejahre fällig werden, wenn dies vereinbart wurde (so genannte Nachzahlungsklausel). Das Gewinnbeteiligungsrecht eines Genussrechts kann auch nur für ein- oder mehrere bestimmte Geschäftsjahre vereinbart werden.[23]

1.3.2. Beteiligung am Liquidationsgewinn

Ist ein Genussrechtsinhaber am Liquidationserlös der Gesellschaft beteiligt, spricht man von einer Beteiligung an der Substanz, die normalerweise nur Aktionären oder Gesellschaftern zukommt, jedoch durch Vertrag vereinbart werden kann. Eine solche Beteiligung stellt jedoch keine Voraussetzung für das gültige Zustandekommen eines Genussrechtsverhältnisses dar[24].

1.3.3. Beteiligung am Verlust

Ein Genussrecht kann auch eine Beteiligung am Verlust der Gesellschaft vorsehen, welche als entscheidendes Abgrenzungskriterium zur Gewinnschuldverschreibung angesehen wird[25]. Es kann entweder eine Beteiligung am laufenden Verlust der Gesellschaft vereinbart werden oder eine Teilnahme am Verlust im Hinblick auf eine Liquidation oder Insolvenz der Gesellschaft, wenn das Genussrecht gegenüber den anderen Gläubigern nachrangig ausgestaltet ist. Die Bemessungsgrundlage für die Beteiligung am Verlust ist üblicherweise der Jahresfehlbetrag oder der Bilanzverlust. Bei der Beteiligung am laufenden Verlust des Unternehmens kann sich entweder der jährliche Auszahlungsanspruch des Genussrechtsinhabers nach Vereinbarung verringern oder der Verlust der Gesellschaft führt dazu, dass sich die Kapitalrückzahlungspflicht an den Genussrechtsinhaber bei Fälligkeit vermindert.[26]

1.3.4. Wandlungsrecht

Durch ein Wandlungsrecht kann ein Genussrechtsinhaber die Stellung eines Aktionärs oder Gesellschafters erlangen. Das Genussrecht beinhaltet in diesem Fall ein Umtauschrecht in Stammaktien oder ein Optionsrecht zum Bezug von Aktien zu einem gewissen Ausgabepreis. Um diese Bezugs- und Umtauschrechte zu besichern wird auf bedingtes Kapital (§§ 159ff öAktG) zurückgegriffen, eigene Aktien herangezogen oder ein Stillhalter verpflichtet sich, die benötigten Wertpapiere bereit zu stellen. Da es bei der GmbH kein bedingtes Kapital gibt, werden hier Syndikatsvereinbarungen geschlossen oder eine aufschiebend bedingte Abtretung von Anteilsrechten vereinbart. Gleiches gilt für die Genossenschaft, wenn nicht die Ausgabe neuer Genossenschaftsanteile in der uneingeschränkten Kompetenz des Genossenschaftsvorstands steht.[27]

1.4. Der Rang des Genussrechts

Das Verhältnis des Genussrechtsinhabers zu den Vermögensrechten der Aktionäre oder Gesellschafter kann vorrangig, gleichrangig oder nachrangig ausgestaltet sein. Kommt es zu einer Insolvenz des Unternehmens, werden die Genussrechtsinhaber gemäß diesem Rang befriedigt. Ist ein Genussrecht nachrangig ausgestaltet, werden Forderungen von Gläubigern, die nicht nachrangig sind vorrangig befriedigt (§§ 66 Abs. 3 österreichische IO).Weiters ist der Rang des Genussrechtsinhabers entscheidend dafür, ob das von ihm gegebene Kapital eher als Eigen- oder Fremdkapital qualifiziert werden kann, da es sich eher um Eigenkapital handelt, wenn das Genussrecht nachrangig ausgestaltet ist[28].

Es ist auch eine Ausgestaltung dahingehend möglich, dass der Anspruch des Genussrechtsinhabers auf Befriedigung, unbedingt oder bedingt, gänzlich entfällt, wenn vorher vereinbarte Verlustsituationen eintreffen. Oft wird hier mit dem Genussrechtsinhaber als Ausgleich eine höhere als übliche Verzinsung oder eine gebührende Gewinnbeteiligung vereinbart. Ein Beispiel für diese Form der Ausgestaltung ist das von Österreich während der Finanzkrise 2008 gezeichnete Partizipationskapital von Großbanken. Hier wurde eine 9,3%ige, gewinnabhängige Verzinsung vereinbart.[29]

1.5. Der Genussschein

Wird ein Genussrecht urkundlich verbrieft, spricht man von einem Genussschein. Diese Genussscheine besitzen üblicherweise Wertpapierqualität. Die heutzutage gängige Definition bezeichnet als Wertpapier: „eine Urkunde, die ein privates Recht in der Weise verbrieft, dass zur Geltendmachung des Rechts die Innehabung der Urkunde erforderlich ist.“ Wertpapiere können nach dem in ihnen verbrieften Recht in Mitgliedschaftspapiere, sachen- oder forderungsrechtliche Wertpapiere unterteilt werden. Nach der Art der Bestimmung des Berechtigten werden sie in Inhaber- Order oder Rektapapiere unterteilt.[30]

Der Genussschein ist immer ein forderungsrechtliches Wertpapier, da in ihm keine mitgliedschaftlichen oder dinglichen Rechte verbrieft werden und er kann als Inhaber- Order oder Rektapapier begeben werden. Es handelt sich um ein Inhaberpapier, wenn das verbriefte Recht grundsätzlich vom Inhaber des Wertpapieres geltend gemacht werden kann, da die materielle Berechtigung durch die Inhaberschaft vermutet wird. Unter einem Orderpapier versteht man ein Wertpapier, bei dem der Austeller die Erfüllung der Forderung einer bestimmten Person oder derjenigen Person, die durch eine ununterbrochene Kette von Indossamenten als berechtigte Person ausgewiesen ist, zusagt. Das Rektapapier lautet auf einen bestimmten Namen und kann nicht an die Order einer anderen Person gestellt sein und somit nicht durch Indossament übertragen werden.[31]

1.6. Kapitalveränderungen

Vor allem bei Gesellschaften, die über ein festes Nennkapital verfügen, kann es bei Kapitalveränderungen zur Beeinträchtigung der Interessen eines Genussrechtsinhabers kommen.[32]

1.6.1. Kapitalerhöhungen

Grundsätzlich werden zwei Arten der Kapitalerhöhung unterschieden: die aus Gesellschaftsmitteln und gegen Einlagen. Bei der Kapitalerhöhung gegen Einlagen, wird der Genussrechtsinhaber in dem Sinne geschädigt, dass sich die Anzahl gewinnberechtigter Gesellschafter erhöht und sich so die die Genussrechtsgewinnquote verringert. Die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln hat negativen Einfluss auf die Gewinnquote des Genussrechts.[33] Laut Würdinger verschiebt sich das Verhältnis zwischen Aktien und Genussrechten erheblich. Bei einer Verdopplung des Grundkapitals aus Gesellschaftermitteln würde das Genussrecht durch die Kapitalerhöhung 67% seines Wertes einbüßen und ein Aktionär dagegen 33% gewinnen.[34]

Genussrechte, die gegen Bezahlung einer Kapitaleinlage ausgegeben werden, werden oft so ausgestaltet, dass sie auf einen Nennbetrag lauten und ein am Wert des Unternehmens gemessenes Aufgeld (Agio) verlangt wird. Für die Bemessung des Gewinnanspruchs wird dann häufig der Nennwert des Genussrechts im Verhältnis zu den Nennbeträgen der anderen Genussrechte und des Grundkapitals herangezogen. Andererseits gibt es auch Genussrechte die auf keinen Nennbetrag lauten, sondern die zum Beispiel auf einen festen Gewinnanteil lauten. Eine solche Gewinnbeteiligung könnte beispielsweise 1/10.000-stel des Jahresüberschusses lauten. Dieser Fall der Vereinbarung stellt bei der Kapitalerhöhung jedoch kein Problem dar, da der Gewinnprozentsatz des Genussrechts nicht beeinflusst wird. Im Gegensatz dazu wird das Genussrecht, das auf einen Nennbetrag lautet, bei einer Kapitalerhöhung durch Ausgabe von neuen Aktien verwässert, falls bei der Ausgabe der neuen Aktien kein Agio aufgeschlagen wird.[35]

1.6.2. Kapitalherabsetzungen

Bei einer Kapitalherabsetzung zeigt sich die Risikonatur des Genussrechts. Ist eine Verknüpfung des Genussrechts mit dem Grundkapital vereinbart und kommt es zu einer Kapitalherabsetzung um Verluste abzudecken, wird das Genussrechtskapital entsprechend der Verkleinerung des nominellen Gesellschaftskapitals verringert. Die Rechte des Genussrechtsinhabers richten sich ab dem Zeitpunkt der Kapitalherabsetzung nur noch nach dem geminderten Betrag.[36]

1.7. Verwässerungsschutz

1.7.1 Die Rechtslage in Deutschland

In Deutschland wurde vorerst von der älteren Rechtsprechung und Lehre vertreten, dass das Ausbleiben einer vertraglichen Regelung als Verzicht auf sämtlichen Verwässerungsschutz zu werten ist. Die erste Stimme in Richtung eines Anpassungsgebots des Genussrechts kam vom BGH in seiner Klöckner-Entscheidung[37]. Die neue Rechtsprechung in Deutschland legt die Vorschriften des § 216 Abs. 3 dAktG und § 23 dUmwG dahingehend aus, dass Genussrechtsinhaber und Wandelanleihen Besitzer grundlegende Änderungen in ihrer Rechtsposition, die rückwirkend von der Gesellschaft getroffen werden, nicht mehr ohne entsprechenden Ausgleich akzeptieren müssen.[38] Gemäß § 216 Abs. 3 dAktG wird bei einer Kapitalerhöhung durch Gesellschaftsmittel der wirtschaftliche Inhalt vertraglicher Beziehungen der Gesellschaft zu Dritten, die von den bisherigen Kapital- und Gewinnverhältnissen abhängen, durch die Grundkapitalerhöhung nicht berührt und per Gesetz an die neuen wirtschaftlichen Inhalte angepasst. Unter in dieser Vorschrift angesprochenen vertraglichen Beziehungen, die von den bisherigen Kapital- und Gewinnverhältnissen abhängen, sind zumindest grundkapitalorientierte Genussrechte zu subsumieren. Laut neuerem Schrifttum wird der in § 216 Abs.3 dAktG verankerter Grundsatz auch auf sonstige Kapitalerhöhungen entsprechend angewandt, falls sich das Gesellschaftsvermögen bei einer Kapitalerhöhung durch zugeführte Mittel nicht in gleichem Ausmaß wie das Grundkapital erhöht. Denn auch bei einer sonstigen Kapitalerhöhung liegen betreffend der Rechte der Genussrechtsinhaber die gleichen Probleme vor.[39]

Da das Gesetz jedoch eine Anpassung der Vertragsverhältnisse nur anordnet, muss die letztendliche Durchführung durch Mittel des Vertragsrechts und insbesondere durch ergänzende Vertragsauslegung geschehen.[40]

1.7.2. Die Rechtslage in Österreich

Die korrespondierende Vorschrift für die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln in Österreich ist § 5 Abs. 2 öKapBG,die besagt, dass der wirtschaftliche Gehalt vertraglicher Beziehungen der Gesellschaft zu Dritten, die von der Gewinnausschüttung der Gesellschaft, dem Nennbetrag oder Wert ihrer Anteile oder ihres Nennkapitals oder in sonstiger Weise von den bisherigen Kapital- und Gewinnverhältnissen abhängen, nicht berührt wird. Bedingtes Kapital erhöht sich im gleichen Verhältnis wie das Grundkapital.

Eine Höchstgerichtliche Entscheidung liegt zu dieser Fragestellung in Österreich jedoch noch nicht vor. Für Partizipationsscheine von Banken und Versicherungen ist in § 23 Abs. 5 öBWG und § 73c Abs. 7 öVAG zwar kein Bezugsrecht aber ein Verwässerungsschutz in Form einer Ausgleichspflicht festgelegt.[41]

Im AktG-Entwurf 1930 war noch ein Bezugsrecht von Inhabern von Genussrechten, Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen anlässlich einer Kapitalerhöhung enthalten, welches aber verworfen wurde. Da aber die Besitzer der oben angesprochenen Rechte kein Stimmrecht besitzen und somit eine Kapitalveränderung nicht verhindern können, wird ihnen, wenn keine vertragliche Regelung vorliegt nach allgemeiner Meinung durch ergänzende Vertragsauslegung-unter Bedachtnahme auf den Grundsatz in § 5 Abs. 2 und 3 öKapBG- eine angemessen Anpassung zugestanden, falls durch die Kapitalveränderung ein Eingriff in den wirtschaftlichen Gehalt der Rechte vorliegt. Diese Anpassung kann sich in manchen Fällen jedoch auch negativ auf die Rechte des Genussrechtsinhabers auswirken, so zum Beispiel wenn das Genussrecht auf einen fixen Prozentsatz des Gesamtgewinns lautet und dieser aufgrund einer Kapitalerhöhung gemindert wird. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung liegt bei einer voraussehbaren Kapitalveränderung gewöhnlich nicht vor.[42]

1.8. Bezeichnung als Genussrecht

Für ein gültiges Genussrecht kommt es nicht zwingend auf die Bezeichnung als „Genussrecht“ an. Es kann daher beispielsweise auch eine Anleihe als Genussrecht qualifiziert werden, wenn Gewinnschuldverschreibungen (als Unterfall des weiten Genussrechtsbegriffs) oder Nachranganleihen so ausgestaltet sind, dass sie am Gewinn der Gesellschaft und/oder auch an den laufenden Verlusten teilnehmen. Gesetzlich geregelt ist dies für das Partizipationskapital, das eine gesetzliche Sonderform des Genussrechts mit Eigenkapitalcharakter darstellt.[43] Auf der anderen Seite reicht aber die Bezeichnung als „Genussrecht“ alleine nicht aus, um ein rechtliches Verhältnis zu kategorisieren. Liegt zum Beispiel in Wahrheit eine stille Gesellschaft vor, wird dieser Umstand auch durch die Bezeichnung als „Genussrecht“ nicht geändert.[44]

1.9. Einsatzgebiete des Genussrechts

In den letzten Jahren haben sich viele verschiedene Möglichkeiten heraus gebildet wie ein Genussrecht dazu beitragen kann, das Kapital eines Unternehmens entweder zu erhalten oder zu stärken. Einige wichtige Einsatzgebiete von Genussrechten sind:

- die Unternehmensfinanzierung
- die Projektfinanzierung
- die Mitarbeiterbeteiligung
- die Sanierung eines Unternehmens.

Vor allem als Instrument der Unternehmensfinanzierung gewinnt das Genussrecht immer mehr an Bedeutung. Begründet durch die meist geringe Eigenkapitalausstattung von mittelständischen Unternehmen und die flexiblen Gestaltungsmöglichkeiten stellt die Mezzanine Finanzierung eine attraktive Alternative zum herkömmlichen Bankkredit dar.[45]

2. Über Schuldverschreibungen

2.1. Allgemeines

Von einer Schuldverschreibung spricht man dann, wenn der Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens verbrieft wird.

2.2. Wandelschuldverschreibungen

Gemäß § 174 Abs. 1 öAktG und § 221 Abs.1 dAktG sind Wandelschuldverschreibungen solche, bei denen den Gläubigern ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien eingeräumt wird. Der Gläubiger nimmt nicht am Gewinn der Gesellschaft teil, sondern hat lediglich ein Recht auf Aktienbezug. Dieses Recht kann eine zusätzliche Zahlung vorsehen und entweder die Beibehaltung der Anleihengläubigerstellung oder deren Verlust. Die Wandelschuldverschreibung stellt einen Unterfall des Genussrechts dar.[46]

Wandelschuldverschreibungen im engeren Sinn, darunter fallen die Wandelanleihe (convertible Bond) und die Umtauschanleihe, berechtigen den Gläubiger zum Umtausch der Schuldverschreibung in Aktien. Der Umtauschschlüssel muss bereits zum Zeitpunkt der Ausgabe der Anleihe zumindest bestimmbar festgelegt sein. Der Gläubiger hat die Wahl entweder die Schuldverschreibung zu behalten oder auf Rückzahlung seines Kapitals zu verzichten und dafür Aktien zu beziehen. Dieses Gestaltungsrecht wird durch Erklärung an den Anleihenschuldner ausgeübt. Damit verbunden ist ein Anspruch auf Aktien gegen die Abtretung der Forderung. Das Anleihenkapital wird dann in Grundkapital umgewandelt.[47]

Der Anleihenschuldner hat sicherzustellen, dass im Falle des Umtausches die benötigten Aktien verfügbar sind. Die Gesellschaft kann diesen Anspruch durch bedingtes Kapital, eine Kapitalerhöhung, genehmigtes Kapital oder eigene Aktien bedienen. Kann die Gesellschaft die benötigten Aktien nicht bereitstellen, hat der Gläubiger einen Anspruch auf Geldersatz. Die Mitgliedschaftsstellung und deren Wirkungen treten erst nach Ausspruch der Wandlungserklärung und mit Übergabe der Aktien ein. Das Umtauschrecht auf Aktien ist rein schuldrechtlicher Natur und bewirkt im vor hinein keinerlei mitgliedschaftliche Rechte. Auch die Stellung als Drittgläubiger bleibt bis zum Ausspruch der Wandlungserklärung erhalten.[48]

2.3. Optionsschuldverschreibungen

Optionsschuldverschreibungen, auch Optionsanleihen oder Bezugsanleihen genannt, sind im Normalfall Inhaberpapiere, die aus zwei eigenständigen Teilen bestehen. Einerseits aus dem Recht zum Aktienbezug, andererseits aus den Rechten aus der Schuldverschreibung selbst. Die beiden Rechte werden oft auch separat verbrieft und sind damit selbständig handelbar. In diesem Zusammenhang sind noch so genannte „nacked warrants“ zu erwähnen. Das sind Optionsscheine, die unabhängig von einer Schuldverschreibung als reine Optionsrechte ausgegeben werden.[49]

2.4. Gewinnschuldverschreibungen

Gewinnschuldverschreibungen sind gemäß § 221 Abs.1 dAktG und § 174 Abs.1 öAktG Anleihen, bei welchen die Rechte der Gläubiger mit Gewinnanteilen der Aktionäre in Verbindung gebracht werden. Der Gläubiger hat neben dem verzinsten oder unverzinsten Anspruch auf Rückzahlung des gegeben Kapitals zusätzlich einen Anspruch auf Beteiligung am Gewinn der Gesellschaft. Mit der Beteiligung am Gewinn gewähren Gewinnschuldverschreibungen, genau wie Genussrechte dem Gläubiger Vermögensrechte, die typischerweise den Aktionären oder Gesellschaftern einer Gesellschaft zustehen. Eine Vereinbarung über weitere Vermögensrechte- oder pflichten, eine Verlustbeteiligung oder ein Bezugsrecht auf Aktien können im Gegensatz zum Genussrecht nicht vereinbart werden. Ein weiterer Gegensatz zum Genussrecht besteht darin, dass die Gewinnschuldverschreibung obligatorisch als Wertpapier verbrieft werden muss. Auch Gewinnschulverschreibungen stellen einen Unterfall des Genussrechts dar, wobei der Anteil am Gewinn des Unternehmens verbrieft wird.[50]

2.5. Ausgabe von Schuldverschreibungen und Genussrechten laut öAktG

Für die Ausgabe von Schuldverschreibungen und Genussrechten ist gemäß § 174 Abs. 1 öAktG zwingend ein Hauptversammlungsbeschluss notwendig. Für andere Obligationen, die nicht in den Anwendungsbereich des § 174 öAktG fallen, gilt diese Regelung nicht. Sie können vom Vorstand alleine ausgegeben werden. Der gefasste Hauptversammlungsbeschluss ist jedoch ein bloßes Zustimmungserfordernis und stellt keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die gültige Ausgabe von Schuldverschreibungen und Genussrechten dar. Das Mitwirkungserfordernis entfaltet also nur interne Wirkungen und bedeutet keine Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands. Es kann jedoch gegebenenfalls bei Missachtung des Mitwirkungserfordernisses zu einer Haftung des Vorstands nach § 84 öAktG und des Aufsichtsrats wegen Verletzung der Aufsichtspflichten kommen.[51]

Zu den notwendigen Beschlussinhalten für einen Beschluss nach § 174 öAktG zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechten gehört jedenfalls eine Angabe über die Art der auszugebenden Wertpapiere und ob es sich um eine Ermächtigung an den Vorstand zur Emission oder um einen Ausgabebeschluss handelt. Der Schutzzweck der Norm besteht darin, Aktionäre in ihrer Rechtsposition zu schützen. Die Aktionäre müssen bei der Beschlussfassung genaue Angaben über die bevorstehende Emission erhalten, um eine mögliche Verwässerung ihrer Rechtsposition einschätzen zu können und so eine subjektiv richtige Entscheidung zu treffen. Es wird in diesem Zusammenhang eine Angabe über das Emissionsvolumen und die mit der Obligation verbundenen aktionärstypischen Rechte, wie etwa Umtausch- und Bezugsrechte, verlangt. Im Falle, dass das Bezugsrecht der Aktionäre nach § 174 öAktG ausgeschlossen werden soll, muss dies zwingend im Ausgabebeschluss erfolgen. Weiters kann in der Hauptversammlung über den konkreten Inhalt des Kapitalanlageverhältnisses oder über die Anleihenbedingungen entschieden werden, dies ist aber nicht verpflichtend. Wird jedoch in diesen Belangen eine Entscheidung getroffen, ist diese für den Vorstand bindend.[52]

Gemäß § 174 Abs. 1 öAktG bedarf es für einen Ausgabebeschluss eine Mehrheit von mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung anwesenden oder vertretenen Grundkapitals und gemäß § 121 Abs. 2 öAktG zusätzlich die einfache Stimmenmehrheit. In der Satzung können jedoch andere Regelungen bezüglich der Kapitalmehrheit festgelegt werden. Diese gelten jedoch für den Beschluss nach § 174 öAktG nur, wenn ein erkennbarer Bezug zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechten vorliegt. Hat die Hauptversammlung einen ordnungsgemäßen Beschluss gefasst, entfaltet dieser für den Vorstand Bindungswirkung, er hat somit die Emission durchzuführen. Der Vorstand hat kein Ermessen mehr über die Ausgabe, im Gegensatz zur Ermächtigung nach § 174 Abs. 2 öAktG. Ist im Beschluss selbst kein Zeitpunkt für die Ausgabe vorgesehen, hat der Vorstand diesen Zeitpunkt nach pflichtgebundenem Ermessen festzusetzen. Der Vorstand kann die Emission jedoch unterlassen, wenn sich die zum Beschlusszeitpunkt gegeben Umstände maßgeblich geändert haben, eine Ausgabe die Gesellschaft erheblich schädigen würde oder ein neuer Beschluss der Hauptversammlung vorliegt.[53]

Durch einen Ermächtigungsbeschluss nach § 174 Abs. 2 öAktG kann die Hauptversammlung, mit denselben Mehrheitserfordernissen wie bei einem Beschluss nach Abs. 1, den Vorstand für höchstens fünf Jahre zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen ermächtigen. Dieser Beschluss muss mindestens das Emissionsvolumen abgrenzen und Anhaltspunkte über die zu gewährenden Umtausch- oder Bezugsrechte enthalten. Die Anforderungen an den Mindestinhalt sind also geringer als bei einem Ausgabebeschluss. Die Befristung auf fünf Jahre soll eine Aushöhlung der Mitwirkungskompetenz der Hauptversammlung ausschließen, wobei eine kürzere Frist durchaus zulässig ist.[54]

3. Das Bezugsrecht der Aktionäre

Gemäß § 174 Abs. 4 öAktG (§ 186 dAktG) haben die Aktionäre ein Bezugsrecht auf Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechte, die von ihrer Gesellschaft ausgegeben werden. Mit dem Bezugsrecht sollen die Aktionäre in ihrer Rechtsposition geschützt werden. Wird das in einer Wandelschuldverschreibung enthaltene Bezugs- oder Umtauschrecht realisiert, kommt es zu einer Verschiebung der Beteiligungsquote und damit zu einem Eingriff in die Mitgliedschaftsrechte jedes Aktionärs. Die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen birgt die gleichen Gefahren wie eine Kapitalerhöhung in sich, was das Bezugsrecht rechtfertigt. Bei der Ausgabe von Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechten entstehen neue Forderungen gegen die Gesellschaft, die mit den Ansprüchen der Aktionäre konkurrieren können. Auch bei dieser Beeinträchtigung soll das Bezugsrecht

Abhilfe schaffen. Es kann zwar nicht jede Art von Beeinträchtigung durch das Bezugsrecht verhindert werden, jedoch gibt es den Aktionären die Möglichkeit selbstständig tätig zu werden und das Bezugsrecht in Anspruch zu nehmen. Einen Anspruch auf den Bezug von Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechten, im Umfang der Beteiligung am Grundkapital, hat jeder Aktionär der ausgebenden Gesellschaft. Aus eigenen Aktien steht dieser Anspruch nicht zu und auch die bisherigen Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechten haben kein Bezugsrecht.[55]

Das Bezugsrecht der Aktionäre kann aber gemäß § 174 Abs. 4 öAktG in Verbindung mit § 153 Abs. 3 öAktG auch ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Dazu ist ein Beschluss mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel des anwesenden oder vertretenen Grundkapitals nötig. In der Satzung kann nur eine höhere Kapitalmehrheit oder weitere Erfordernisse festgelegt werden. Bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen und Genussrechten kommt es nicht automatisch zum Bezugsrechtsausschluss, dieser muss ausdrücklich vereinbart werden und im Ausgabebeschluss enthalten sein. Gemäß § 153 Abs. 4 öAktG muss der Bezugsrechtsausschluss fristgerecht und ausdrücklich in der Tagesordnung angekündigt werden und der Vorstand hat der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht über die Gründe des Ausschlusses und des Ausgabebetrages vorzulegen. Materiellrechtlich bedarf der Bezugsrechtsausschluss einer sachlichen Rechtfertigung, da die Rechtsposition der Aktionäre durch das Bezugsrecht eigentlich vor einer Verwässerung geschützt werden sollte. Bei Wandelschuldverschreibungen muss die Rechtfertigung grundsätzlich die gleichen Anforderungen erfüllen wie der Ausschluss des Bezugsrechts auf Aktien, da es bei beiden Eingriffen zu den gleichen Folgen für die Altaktionäre kommt. Bei Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechten gibt es keine einheitliche Rechtsmeinung. So meint etwa Hirte, dass es beim Bezugsrechtsausschluss von Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechten, soweit mit diesen kein Umtauschrecht in Aktien verbunden ist, keiner sachlichen Rechtfertigung bedarf, da durch die Ausgabe keine Verwässerungsgefahr für die Aktionärsrechte besteht. Jedoch kann es sehr wohl zu einer Veränderung der Vermögensansprüche der Aktionäre kommen, wenn man zum Beispiel an Gewinnschuldverschreibungen mit vorrangigen oder gleichrangigen Gewinnansprüchen denkt. Es bedarf daher auch bei der Ausgabe von Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechten, begründet im Schutzzweck des § 174 öAktG – der Schutz der Altaktionäre in ihrer Rechtsposition- einer sachlichen Rechtfertigung bei einem Bezugsrechtsaussschluss. Der Rechtfertigungsmaßstab richtet sich dabei nach dem Umfang der Aktionärsinteressenbeeinträchtigung. Die Anforderungen an die Rechtfertigung steigen mit der Schwere der Beeinträchtigung. Eine Rolle spielen hier beispielsweise das Rangverhältnis der Ansprüche, die Höhe der Gewinnbeteiligung, sonstige Ansprüche am Vermögen der Gesellschaft und eine etwaige Verlustbeteiligung.[56]

4. Über die Verschmelzung

Eine Verschmelzung bietet die Möglichkeit, bisher unabhängige Unternehmen miteinander zu vereinen, ohne dass eine der Gesellschaften liquidiert werden muss. Dies kann viele wirtschaftliche Vorteile mit sich bringen, wie die Konzentration von Vermögen und die damit verbundenen Finanzierungsmöglichkeiten.[57]

4.1. Europarechtliche Grundlagen

Als europarechtliche Grundlage fungiert die 3. gesellschaftsrechtliche Richtlinie (Fusionsrichtlinie 78/855/EG). Grundsätzlich findet die europarechtliche Richtlinie nur auf die Verschmelzung von Aktiengesellschaften Anwendung, jedoch kann auch bei GmbH eine europarechtliche Auslegung geboten sein. Die Fusionsrichtlinie wurde durch die Richtlinie 2009/109/EG zuletzt geändert.[58]

4.2. Die Verschmelzung im deutschen Recht

4.2.1. Die Arten der Verschmelzung

Das deutsche Umwandlungsgesetz (dUmwG) kennt gemäß § 2 zwei Arten der Verschmelzung. Nach § 2 Z. 1 dUmwG können Rechtsträger unter Auflösung ohne Abwicklung im Wege der Aufnahme durch Übertragung des Vermögens eines Rechtsträgers oder mehrerer Rechtsträger als Ganzes auf einen anderen bestehenden Rechtsträger oder gemäß Z. 2 im Wege der Neugründung durch Übertragung der Vermögen zweier oder mehrere Rechtsträger jeweils als Ganzes auf einen neuen, von ihnen gegründeten Rechtsträger verschmolzen werden.[59]

Die Verschmelzung durch Aufnahme nach § 2 Z. 1 dUmwG stellt den gesetzlichen Regelfall der Verschmelzung dar. Sie ist für alle Rechtsträger auch durch Aufnahme von mehr als 2 zwei Rechtsträgern möglich (Mehrfachverschmelzung). Es erfolgt eine Übertragung der Aktiva und Passiva eines oder mehrerer Rechtsträger als Ganzes auf einen anderen Rechtsträger gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften des übernehmenden Rechtsträgers. Für die Verschmelzung durch Aufnahme bedarf es nicht unbedingt einer Kapitalerhöhung.[60]

Bei der zweiten möglichen Form der Verschmelzung, der Verschmelzung durch Neugründung gemäß § 1 Z. 2 dUmwG, besteht der übernehmende Rechtsträger nicht bereits vor der Verschmelzung, sondern dieser wird während der Verschmelzung gegründet. Hier kann einem Streit darüber, welcher von mehreren gleich starken Rechtsträgern untergehen soll, aus dem Weg gegangen werden. Der Nachteil bei der Verschmelzung durch Neugründung liegt in der Höhe der Kosten der Beurkundung, da sich die Kosten nach dem Gesamtvermögen aller sich verschmelzenden Gesellschaften richten.[61]

4.2.2. Verschmelzungsfähige Rechtsträger

Der Begriff des Rechtsträgers wird im dUmwG definiert als „jede im Rechtsverkehr auftretende rechtliche Einheit“. Der Begriff ist weiter als der der juristischen Person. Das Objekt jeder Übertragung ist das Vermögen eines Unternehmens und nicht das Unternehmen selbst. Gemäß § 3 Abs.1 dUmwG können Rechtsträger einer Verschmelzung Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften, eingetragene Genossenschaften, eingetragene Vereine, genossenschaftliche Prüfungsverbände und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sein. Diese Rechtsträger sind voll verschmelzungsfähig. Nur teilverschmelzungsfähig sind gemäß Abs. 2 wirtschaftliche Vereine, soweit sie übertragender Rechtsträger sind und natürliche Personen, die als Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft deren Vermögen übernehmen. Nicht verschmelzungsfähig sind aufgrund der abschließenden Aufzählung alle anderen Rechtsträger. Hier sind die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, schlichte Rechtsgemeinschaften, nicht rechtsfähige Vereine, stille Gesellschaften, Stiftungen, Körperschaften des öffentlichen Rechts und Erbgemeinschaften zu nennen. Gemäß § 3 Abs. 3 dUmwG können an der Verschmelzung als übertragender Rechtsträger auch aufgelöste Rechtsträger beteiligt sein, wenn die Fortsetzung dieser Rechtsträger beschlossen werden könnte. Voraussetzung dafür ist, dass mit der Verteilung des Vermögens an die Anteilsinhaber noch nicht begonnen wurde. Nach § 3 Abs. 4 dUmwG können an einer Verschmelzung auch Rechtsträger mit unterschiedlicher Rechtsform beteiligt sein. Diese so genannte Mischverschmelzung bringt eine erweiterte Bewegungsfreiheit ins Umgründungsrecht und gilt prinzipiell für alle Rechtsformkombinationsmöglichkeiten, wobei für manche Rechtsformen gewisse Einschränkungen gelten.[62]

4.2.3. Der Verschmelzungsvertrag

Gemäß § 4 Abs.1 dUmwG muss bei jeder Verschmelzung ein Verschmelzungsvertrag geschlossen werden. Der Vertrag kann nach Abs. 2 auch erst nach einem der nach § 13 dUmwG erforderlichen Beschlüsse geschlossen werden, jedoch bedarf es vor dem Beschluss einen schriftlichen Entwurf des Vertrages als Beschlussgrundlage. Der Verschmelzungsvertrag wird nur zwischen dem übertragenden und übernehmenden Rechtsträger geschlossen, die Anteilsinhaber sind nicht Vertragspartei. Welche Organe die ausreichende Vertretungsmacht zum Abschluss eines Verschmelzungsvertages haben richtet sich nach der Rechtsform der beteiligten Rechtsträger. Vor der Eintragung der Verschmelzung kann der Vertrag einvernehmlich aufgehoben oder abgeändert werden. Der Verschmelzungsvertrag muss gemäß § 5 Abs. 1 dUmwG folgende Angaben enthalten:

1.den Namen oder die Firma und den Sitz der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger;
2.die Vereinbarung über die Übertragung des Vermögens jedes übertragenden Rechtsträgers als Ganzes gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften an dem übernehmenden Rechtsträger;
3.das Umtauschverhältnis der Anteile und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlung oder Angaben über die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger;
4.die Einzelheiten für die Übertragung der Anteile des übernehmenden Rechtsträgers oder über den Erwerb der Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger;
5.den Zeitpunkt, von dem an diese Anteile oder die Mitgliedschaften einen Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten in Bezug auf diesen Anspruch;
6.den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der übertragenden Rechtsträger als für Rechnung des übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen gelten (Verschmelzungsstichtag);
7.die Rechte, die der übernehmende Rechtsträger einzelnen Anteilsinhabern sowie den Inhabern besonderer Rechte wie Anteile ohne Stimmrecht, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien, Schuldverschreibungen und Genussrechte gewährt, oder die für diese Personen vorgesehenen Maßnahmen;
8.jeden besonderen Vorteil, der einem Mitglied eines Vertretungsorgans oder eines Aufsichtsorgans der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger, einem geschäftsführenden Gesellschafter, einem Partner, einem Abschlussprüfer oder einem Verschmelzungsprüfer gewährt wird;
9.die Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen.

Jeder Verschmelzungsvertrag muss die in § 5 Abs. 1 Ziffer 1-9 dUmwG genannten Mindestangaben beinhalten, um zu gewährleisten, dass den Anteilseignern sowie den Arbeitnehmern und ihren Vertretungen bei der Beschlussfassung genügend Informationen zur Verfügung stehen.[63]

4.2.4. Die Form des Verschmelzungsvertrages

Gemäß § 6 dUmwG muss der Verschmelzungsvertrag notariell beurkundet werden. Diese Regelung fußt in dem Grundsatz des § 311b Abs.3 BGB, nach dem Verträge über die Übertragung des gesamten Vermögens notariell beurkundet werden müssen, damit den Beteiligten die Tragweite des Vertragsabschlusses ausreichend Bewusst gemacht wird. Durch die Form der notariellen Beurkundung wird auch der Schutz der Anteilseigner durch die Gewährung der inhaltlichen Richtigkeit des Vertrages sichergestellt. Der Beurkundungspflicht unterliegt der gesamte Inhalt des Verschmelzungsvertrages inklusive aller Nebenabreden und Vereinbarungen, ohne die zumindest eine Partei den Vertrag nicht abgeschlossen hätte. Verpflichtend muss die Beurkundung erst nach der Beschlussfassung der Anteilsversammlungen erfolgen, eine frühere Beurkundung ist aber möglich. Eine fehlende, unvollständige oder mangelhafte Beurkundung des Verschmelzungsvertrages führt zu dessen Nichtigkeit.[64]

4.2.5. Der Verschmelzungsbericht

Der Verschmelzungsbericht ist bei jeder möglichen Form der Verschmelzung unabdingbar. Gemäß § 8 dUmwG haben die Vertretungsorgane jedes an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträgers einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die Verschmelzung, der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf im Einzelnen und insbesondere das Umtauschverhältnis der Anteile oder die Angaben über die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger sowie die Höhe einer anzubietenden Barabfindung rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden. Der Schutzzweck des § 8 dUmwG ist der Schutz der Anteilsinhaber für die der Verschmelzungsbericht eine Basis für eine sachkundige Entscheidung bilden soll. Die Anteilsinhaber sollen aufgrund des Berichts in der Lage sein, den Verschmelzungsvorgang plausibel nachzuvollziehen. Von größter Bedeutung für die Anteilsinhaber ist wohl, wie sich ihre Beteiligungsverhältnisse aufgrund der Verschmelzung verändern. Der Bericht muss gemäß § 8 Abs.1 Satz 1 dUmwG in schriftlicher Form verfasst werden. Die Bekanntmachung des Berichts kann auf zwei Arten erfolgen: Bei Rechtsträgern mit einer größeren Anzahl von Anteilsinhabern, wird der Bericht in den Räumen der Gesellschaft aufgelegt und jedem Mitglied auf Verlangen zugesendet. Bei eher personalistisch ausgeprägten Gesellschaften wird der Bericht zusammen mit der Einberufung der Gesellschafterversammlung, die über die Verschmelzung beschließen soll, an die Anteilsinhaber versendet. Über den genauen Inhalt des Berichts enthält § 8 Abs. 1 dUmwG keine Angaben, wodurch die Auslegung durch Literatur und Rechtsprechung notwendig wurde. Konsens herrscht mittlerweile darüber, dass bei der Auslegung der Berichtspflichten eine Abwägung zwischen Gesellschafts- und Gesellschafterinteressen vorzunehmen ist. Die Gesellschafter sollen so gut wie möglich über die Eckdaten der Verschmelzung informiert werden, jedoch muss diese Informationspflicht auf der anderen Seite aus systematischen Gründen auch begrenzt werden. Der Zweck des § 8 dUmwG liegt darin, die Anteilsinhaber darüber zu informieren ob der Verschmelzungsvorgang rechtens und vor allem wirtschaftlich sinnvoll ist. Die Kontrolle darüber ob die Verschmelzung inhaltlich richtig und gesetzmäßig ist und ob die Umtauschverhältnisse angemessen sind obliegt jedoch dem Verschmelzungsprüfer. Erforderlich sind also nur solche Informationen die ein „vernünftig denkender Gesellschafter als Entscheidungsgrundlage für sein Abstimmungsverhalten hinsichtlich der Umwandlungsmaßnahme für erforderlich halten darf“. Bei den Angaben über die Verschmelzung gemäß § 8 Abs.1 Satz 1 sind über die rechtlichen und wirtschaftlichen Gründe der Verschmelzung als geeignete Maßnahme zur zukünftigen Verfolgung des Unternehmenszwecks zu berichten. Dazu sind zuerst Angaben über die unternehmerische Ausgangslage der beteiligten Unternehmen erforderlich. Dazu sollen die Gesellschaften vorgestellt werden und es soll über ihren Umsatz, ihr Tätigkeitsfeld, ihren Marktanteil, wesentliche Beteiligungen, ihre Mitarbeiter und über ihre Kapital- und Gesellschafterstruktur informiert werden. Dann sind Angaben über die wirtschaftlichen Auswirkungen des Verschmelzungsvorgangs, wie etwa die verfolgten Ziele und die durch die Verschmelzung zu erwartenden Vorteile zu machen. Sollten durch den Verschmelzungsvorgang auch Nachteile drohen, sind auch über diese Angaben zu machen. Auch der erwartete Entwicklungsstand in finanzwirtschaftlicher und bilanzieller Hinsicht der Unternehmen nach der Verschmelzung gehört zu den Angaben über die Verschmelzung. Zum Schluss hat noch eine Abwägung der Für- und Gegenargumente der Verschmelzung zu erfolgen. Im Weiteren hat der Verschmelzungsbericht eine Erläuterung des Verschmelzungsvertrages zu enthalten, um die Gesellschafter über möglicherweise unklare Klauseln des Vertrages aufzuklären. Als dritten Punkt des § 8 Abs.1 Satz 1 müssen die Umtauschverhältnisse erläutert werden. Um die Gesellschafter darüber zu informieren, wie sich ihre Beteiligungsverhältnisse in Zukunft darstellen werden, sind folgende Punkte zu behandeln: die Bewertungsmethode, die wesentlichen Zahlen die in die Bewertung eingehen, der Kapitalisierungszinsfuß, der Stichtag und besondere Schwierigkeiten der Unternehmensbewertung. Weiters sind gemäß § 8 Abs.1 Satz 2 Angaben über die Folgen für die Beteiligung zu machen.[65]

4.2.6. Die Prüfung der Verschmelzung

Eine weitere Voraussetzung für eine Verschmelzung ist laut § 9 dUmwG die Prüfung des Verschmelzungsvertrages oder seines Entwurfs durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer. Diese Vorschrift richtet sich auf den Schutz der Anteilsinhaber. Der Verschmelzungsprüfer wird gemäß § 10 Abs.1 dUmwG auf Antrag des Vertretungsorgans vom Gericht (Landesgericht, in dessen Bezirk ein übertragender Rechtsträger seinen Sitz hat) ausgewählt und bestellt. Als Prüfer von prüfungspflichtigen Aktiengesellschaften kann gemäß § 319 Abs.1 Satz 1 HGB nur ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestellt werden. Für mittelgroße GmbH können gemäß § 319 Abs. 1 Satz 2 auch vereidigte Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft bestellt werden. Diese Regelungen gelten auch für die Verschmelzungsprüfung. Für so genannte kleine Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und Vereine gilt ebenfalls die Regelung des § 319 HGB gemäß § 11 Abs.1 Satz 2 dUmwG, da für sie keine Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses besteht. Nach § 319 Abs. 2 HGB ist eine Person als Abschlussprüfer ausgeschlossen, wenn Gründe, insbesondere Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art, vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht. Die oder der Verschmelzungsprüfer haben laut § 12 Abs.1 dUmwG über das Ergebnis der Prüfung einen schriftlichen Bericht zu verfassen. In diesem Bericht ist laut Abs. 2 zu erklären, ob das vorgeschlagene Umtauschverhältnis der Anteile, gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlungen oder die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger als Gegenwert angemessen ist.[66]

4.2.7. Der Verschmelzungsbeschluss

Bis auf eine Ausnahme, ist es bei jedem Verschmelzungsvorgang gemäß § 13 dUmwG unabdingbar, dass die Anteilsinhaber der beteiligten Rechtsträger dem Verschmelzungsvertrag durch einen Beschluss zustimmen. Die einzige Ausnahme bildet der Fall, wenn sich mindestens neun Zehntel des Stamm- oder Grundkapitals der übertragenden Kapitalgesellschaft im Besitz einer übernehmenden AG befindet (§ 62 Abs.1 Satz 1 dUmwG). Die Kompetenz zur Entscheidung kann wegen der enormen Wichtigkeit nicht auf Vertretungsorgane übertragen werden. Ein ordnungsgemäß gefasster Beschluss entfaltet sowohl im Innenverhältnis wie auch zwischen den Gesellschaftern Bindungswirkung. Für die Stimmberechtigung gibt es keine gesonderten Regelungen und die Mehrheitserfordernisse richten sich nach den Bestimmungen über die einzelnen Rechtsträger des dUmwG. Es können jedoch im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung höhere Mehrheiten und weitere Erfordernisse festgelegt werden. Gemäß § 13 Abs. 2 dUmwG müssen, soweit die Abtretung der Anteile des übertragenden Rechtsträgers von der Genehmigung bestimmter einzelner Anteilsinhaber abhängig ist, diese Anteilsinhaber dem Verschmelzungsbeschluss zustimmen.[67]

4.2.8. Die Anmeldung der Verschmelzung

In § 16 Abs.1 dUmwG ist eine Anmeldepflicht der Vertretungsorgane der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger normiert. Die Vertretungsorgane der beteiligten Rechtsträger müssen die Verschmelzung zur Eintragung in das Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister am Sitz ihres Rechtsträgers anmelden. Das Vertretungsorgan des übernehmenden Rechtsträgers ist berechtigt, die Verschmelzung auch zur Eintragung in das Register des Sitzes jedes der übertragenden Rechtsträger anzumelden. Abs. 2 normiert das so genannten „Negativattest“ als formale Eintragungsvoraussetzung. Beim Negativattest haben die Vertretungsorgane bei der Anmeldung zu erklären, dass eine Klage gegen die Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses nicht oder nicht fristgerecht erhoben oder eine solche Klage rechtskräftig abgewiesen oder zurück genommen worden ist. Durch diese Vorschrift soll sichergestellt werden, dass nur eine auf einer wirksamen Basis gründende Verschmelzung eingetragen wird. Denn die Verschmelzung wird gemäß § 20 Abs. 2 dUmwG auch wirksam, falls diese Mängel aufweist. In § 16 Abs.3 dUmwG ist das „Unbedenklichkeitsverfahren“ geregelt. Der BGH lässt, wenn eine Klage gegen den Verschmelzungsbeschluss ohne Erfolgsaussichten ist, eine Durchbrechung der „Registersperre“ zu. Im Regelfall führt jede Klage gegen den Beschluss zu einer „Registersperre“ und die Verschmelzung kann nicht eingetragen werden. Dies lässt einen großen Spielraum für räuberisch denkende Aktionäre, die so die Gesellschaft erpressen könnten. Die BGH-Rechtsprechung wurde in Abs. 3 normiert und sogar erweitert. Nach dem Gesetz kann das Prozessgericht auf Antrag des beklagten Rechtsträgers durch Beschluss feststellen, dass die Erhebung der Klage der Eintragung der Verschmelzung ins Register nicht entgegensteht. Ein solcher Beschluss darf nur ergehen, wenn die Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist oder wenn das alsbaldige Wirksamwerden der Verschmelzung nach freier Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung der Schwere der mit der Klage geltend gemachten Rechtsverletzung zur Abwendung der vom Antragssteller dargelegten wesentliche Nachteile für die an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger und ihre Anteilsinhaber vorrangig erscheint. Ein vom Gericht gefasster Unbedenklichkeitsbeschluss ersetzt das Negativattest und die Verschmelzung kann eingetragen werden.[68]

[...]


[1] Bürger, Genußrechte als Mittel zur Verbesserung der Eigenkapitalausstattung von Unternehmen, insbesondere von Kreditinstituten (1987)5

[2] Bürger, Genußrechte als Mittel zur Verbesserung der Eigenkapitalausstattung von Unternehmen, insbesondere von Kreditinstituten (1987)7

[3] Reich-Rohrwig, Genussrechte und Schuldverschreibungen in Verschmelzung und Spaltung, ecolex 02/2013,134

[4] Reich-Rohrwig, Genussrechte und Schuldverschreibungen in Verschmelzung und Spaltung, ecolex 02/2013,134

[5] Reich-Rohrwig, Genussrechte und Schuldverschreibungen in Verschmelzung und Spaltung, ecolex 02/2013,134

[6] Pougin, Genußrechte (1987)7f

[7] Reich-Rohrwig, Genussrechte und Schuldverschreibungen in Verschmelzung und Spaltung, ecolex 02/2013,134

[8] Reich-Rohrwig, Genussrechte und Schuldverschreibungen in Verschmelzung und Spaltung, ecolex 02/2013,134

[9] Doralt/Nowotny/Kalss (Hrsg), Kommentar zum Aktiengesetz2 Band II (2012),2608

[10] OGH 29.1.2003, 7 Ob 267/09v

[11] Bürger, Genußrechte als Mittel zur Verbesserung der Eigenkapitalausstattung von Unternehmen, insbesondere von Kreditinstituten (1987)4

[12] Pougin, Genußrechte (1987) 4

[13] Mantler, Genussrecht als Instrument der Unternehmensfinanzierung, in Handbuch Genussrechte, Steuerliches Planungselement, rechtliche und bilanzielle Rahmenbedingungen (2010) 65

[14] Pougin, Genußrechte (1987) 2

[15] Pougin, Genußrechte (1987) 3

[16] Bauer, Genussrechte- ein zivilrechtlicher Überblick, in Handbuch Genussrechte, Steuerliches Planungselement, rechtliche und bilanzielle Rahmenbedingungen (2010)31

[17] Bauer, Genussrechte- ein zivilrechtlicher Überblick, in Handbuch Genussrechte, Steuerliches Planungselement, rechtliche und bilanzielle Rahmenbedingungen (2010)19

[18] Reich-Rohrwig, Genussrechte und Schuldverschreibungen in Verschmelzung und Spaltung, ecolex 02/2013,133

[19] Bauer, Genussrechte- ein zivilrechtlicher Überblick, in Handbuch Genussrechte, Steuerliches Planungselement, rechtliche und bilanzielle Rahmenbedingungen (2010)22

[20] Mantler, Genusrecht als Instrument der Unternehmensfinanzierung, in Handbuch Genussrechte, Steuerliches Planungselement, rechtliche und bilanzielle Rahmenbedingungen (2010)63

[21] Bauer, Genussrechte- ein zivilrechtlicher Überblick, in Handbuch Genussrechte, Steuerliches Planungselement, rechtliche und bilanzielle Rahmenbedingungen (2010)19

[22] Bauer, Genussrechte- ein zivilrechtlicher Überblick, in Handbuch Genussrechte, Steuerliches Planungselement, rechtliche und bilanzielle Rahmenbedingungen (2010)24

[23] Oettermeier, Ausgestaltung von Genußrechten und Genußscheinen (1989)46

[24] Bauer, Genussrechte- ein zivilrechtlicher Überblick, in Handbuch Genussrechte, Steuerliches Planungselement, rechtliche und bilanzielle Rahmenbedingungen (2010)25

[25] Bauer, Genussrechte- ein zivilrechtlicher Überblick, in Handbuch Genussrechte, Steuerliches Planungselement, rechtliche und bilanzielle Rahmenbedingungen (2010)25

[26] Lühn, Genussrechte, Grundlagen, Einsatzmöglichkeiten, Bilanzierung und Besteuerung (2013)48

[27] Reich-Rohrwig, Genussrechte und Schuldverschreibungen in Verschmelzung und Spaltung, ecolex 02/2013,138

[28] Bauer, Genussrechte- ein zivilrechtlicher Überblick, in Handbuch Genussrechte, Steuerliches Planungselement, rechtliche und bilanzielle Rahmenbedingungen (2010)26

[29] Reich-Rohrwig, Genussrechte und Schuldverschreibungen in Verschmelzung und Spaltung, ecolex 02/2013,138

[30] Bürger, Genußrechte als Mittel zur Verbesserung der Eigenkapitalausstattung von Unternehmen, insbesondere von Kreditinstituten (1987)67

[31] Bürger, Genußrechte als Mittel zur Verbesserung der Eigenkapitalausstattung von Unternehmen, insbesondere von Kreditinstituten (1987)68

[32] Bürger, Genußrechte als Mittel zur Verbesserung der Eigenkapitalausstattung von Unternehmen, insbesondere von Kreditinstituten (1987)234

[33] Bürger, Genußrechte als Mittel zur Verbesserung der Eigenkapitalausstattung von Unternehmen, insbesondere von Kreditinstituten (1987)236

[34] Wünsch, der Genußschein iSd §174 AktG als Instrument der Verbriefung privatrechtlicher Ansprüche,in FS Strasser, Möglichkeiten und Grenzen der Rechtsordnung (1983)880

[35] Reich-Rohrwig, Genussrechte und Schuldverschreibungen in Verschmelzung und Spaltung, ecolex 02/2013,137

[36] Reich-Rohrwig, Genussrechte und Schuldverschreibungen in Verschmelzung und Spaltung, ecolex 02/2013,138

[37] BGH 5.10.1992, II ZR 172/91

[38] Reich-Rohrwig, Genussrechte und Schuldverschreibungen in Verschmelzung und Spaltung, ecolex 02/2013,139

[39] Oettermeier, Ausgestaltung von Genußrechten und Genußscheinen (1989)189

[40] Reich-Rohrwig, Genussrechte und Schuldverschreibungen in Verschmelzung und Spaltung, ecolex 02/2013,139

[41] Reich-Rohrwig, Genussrechte und Schuldverschreibungen in Verschmelzung und Spaltung, ecolex 02/2013,139

[42] Reich-Rohrwig, Genussrechte und Schuldverschreibungen in Verschmelzung und Spaltung, ecolex 02/2013,139

[43] siehe § 23 Abs. 4 österreichisches BWG; § 10 Abs. 5 deutsches KWG

[44] Reich-Rohrwig, Genussrechte und Schuldverschreibungen in Verschmelzung und Spaltung, ecolex 02/2013,138

[45] Lühn, Genussrechte, Grundlagen, Einsatzmöglichkeiten, Bilanzierung und Besteuerung (2013)33

[46] Lühn, Genussrechte, Grundlagen, Einsatzmöglichkeiten, Bilanzierung und Besteuerung (2013)63

[47] Jabornegg/Strasser (Hrsg), Kommentar zum Aktiengesetz5 Band II (2011)654

[48] Jabornegg/Strasser (Hrsg), Kommentar zum Aktiengesetz5 Band II (2011)655

[49] Jabornegg/Strasser (Hrsg), Kommentar zum Aktiengesetz5 Band II (2011)656

[50] Lühn, Genussrechte, Grundlagen, Einsatzmöglichkeiten, Bilanzierung und Besteuerung (2013)62

[51] Doralt/Nowotny/Kalss (Hrsg), Kommentar zum Aktiengesetz2 Band II (2012)2617

[52] Doralt/Nowotny/Kalss (Hrsg), Kommentar zum Aktiengesetz2 Band II (2012)2818

[53] Doralt/Nowotny/Kalss (Hrsg), Kommentar zum Aktiengesetz2 Band II (2012)2619

[54] Doralt/Nowotny/Kalss (Hrsg), Kommentar zum Aktiengesetz2 Band II (2012)2622

[55] Doralt/Nowotny/Kalss (Hrsg), Kommentar zum Aktiengesetz2 Band II (2012)2626

[56] Doralt/Nowotny/Kalss (Hrsg), Kommentar zum Aktiengesetz2 Band II (2012)2628f

[57] Kalss, Verschmelzung- Spaltung- Umwandlung2 (2010)3

[58] Kalss, Verschmelzung- Spaltung- Umwandlung2 (2010)7

[59] Lutter (Hrsg), Kommentar zum Umwandlungsgesetz (1996)53

[60] Lutter (Hrsg), Kommentar zum Umwandlungsgesetz (1996)64f

[61] Lutter (Hrsg), Kommentar zum Umwandlungsgesetz (1996)65

[62] Lutter (Hrsg), Kommentar zum Umwandlungsgesetz (1996)78ff

[63] Lutter(Hrsg), Kommentar zum Umwandlungsgesetz4 Band I (2009)230ff

[64] Lutter(Hrsg), Kommentar zum Umwandlungsgesetz4 Band I (2009)320ff

[65] Lutter(Hrsg), Kommentar zum Umwandlungsgesetz4 Band I (2009)334ff

[66] Lutter(Hrsg), Kommentar zum Umwandlungsgesetz4 Band I (2009)364ff

[67] Lutter(Hrsg), Kommentar zum Umwandlungsgesetz4 Band I (2009)394ff

[68] Lutter(Hrsg), Kommentar zum Umwandlungsgesetz4 Band I (2009)438ff

Ende der Leseprobe aus 69 Seiten

Details

Titel
Was passiert mit den ausstehenden Genussrechten und Schuldverschreibungen bei Verschmelzung und Spaltung von Unternehmen?
Untertitel
Eine Untersuchung nach deutschem und österreichischem Recht
Hochschule
Karl-Franzens-Universität Graz  (Institut für Österreichisches und Internationales)
Note
Gut
Autor
Jahr
2015
Seiten
69
Katalognummer
V374997
ISBN (eBook)
9783668522329
ISBN (Buch)
9783668522336
Dateigröße
849 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Genussrechte, Spaltung, Verschmelzung, Unternehmnesrecht, Gesellschaftsrecht, Schuldverschreibungen
Arbeit zitieren
Alina Rath (Autor:in), 2015, Was passiert mit den ausstehenden Genussrechten und Schuldverschreibungen bei Verschmelzung und Spaltung von Unternehmen?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/374997

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