Sozialpolitische Ziele


Hausarbeit, 2004

27 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


Inhalt

1. Einführung

2. Sozialversicherungen
2.1. Krankenversicherung
2.1.1. Geschichte
2.1.2. Wer ist versichert?
2.1.3. Leistungen
2.1.4. Finanzierung
2.2. Pflegeversicherung
2.2.1. Versicherte
2.2.2. Wer ist pflegebedürftig?
2.2.3. Leistungen
2.2.4. Finanzierung
2.3. Rentenversicherung
2.3.1. Versicherte
2.3.2. Wer ist versichert?
2.3.3. Leistungen
2.3.4. Finanzierung
2.4. Arbeitslosenversicherung
2.4.1. Geschichte
2.4.2. Versicherte
2.4.3. Leistungen
2.4.4. Finanzierung
2.5. Unfallversicherung
2.5.1. Rechtliche Grundlagen der Unfallversicherung
2.5.2. Ziele und Gründe der Einführung

3. Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe
3.1. Sozialhilfe
3.1.1. Definition
3.1.2. Geschichte
3.1.3. Hilfe zum Lebensunterhalt
3.1.4. Hilfe in besonderen Lebenslagen
3.2. Arbeitslosenhilfe
3.2.1. Bedeutung
3.2.2. Finanzierung
3.2.3. Bewilligung
3.2.4. Höhe der Arbeitslosenhilfe

4. Kindergeld und Erziehungsgeld
4.1. Rechtliche Grundlagen Kindergeld
4.2. Rechtliche Grundlagen Erziehungsgeld
4.3. Ziele und gründe der Einführung

5. Elternzeit
5.1. Rechtliche Grundlagen
5.2. Ziele und Gründe der Einführung

6. Berufsausbildungsförderung (Bafög)
6.1. Gesetzliche Grundlagen zum Bafög
6.2. Ziele und Gründe der Einführung

7. Gerechte Einkommens- und Vermögensverteilung
7.1. Grundlagen
7.2. Ziele und Gründe der Einführung

8. Wohngeld
8.1. Rechtliche Grundlagen
8.2. Ziele und Gründe der Einführung

Anhang
1. Die Pisa-Studie im Überblick
2. Themenaufteilung

Quellenangaben

1. Einführung

„Sozialpolitik ist Verteilungspolitik“ heißt es. Die Kernfrage sozialpolitischer Diskussionen richtet sich darauf, was verteilt wird, in welchem Umfang verteilt wird, an wen und aus welchen Gründen, mit welchem Ziel verteilt wird und von wem die Verteilungsmasse genommen wird. Verteilt werden Gelder und Dienstleistungen. Beides muss aufgebracht bzw. finanziert werden. Hierfür bieten sich zwei Möglichkeiten: Die Erhebung von staatlichen Steuern oder die Erhebung von z. B. Versicherungsbeiträgen. Jedoch ist schon der Umfang der Verteilungsmasse strittig. Allein für die „Pflichtversicherungen (Rente, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Pflege) liegen die Beitragssätze bei 40 – 44 %, d. h. dass ein Arbeitnehmer mehr als 20 % seines Bruttoverdienstes für die pflichtige Sozialvorsorge auszugeben hat und somit weniger Geld für den privaten Konsum zur Verfügung hat.“[1] Die andere Hälfte der Gelder wird von Arbeitgebern aufgebracht, die dadurch geringere Summen für Investitionen aufbringen können. Hinzu kommen die eigenen Leistungen zur privaten Altervorsorge und zur privaten Krankenvorsorge wie Zuzahlungen zu Arzneimitteln und Kuren. Nicht zu vergessen ist, dass auch große Teile der zu zahlenden Steuern in soziale Aufgaben fließen. Insgesamt umfasst das Sozialbudget in der Bundesrepublik ca. ein Drittel des Bruttoinlandsproduktes. Dies wirft die Frage auf, ob das Sicherungssystem überhaupt noch finanzierbar ist und ob es nicht eine zu große Belastung für die Wirtschaft und die Arbeitnehmer bedeutet. „Ziel der Sozialpolitik ist es, die Lebenssituation ausgewählter Bevölkerungsgruppen zu verbessern, Menschen gegen Risiken – wie Krankheit, Alter, Arbeitslosigkeit, Verarmung – zu schützen.“[2] Doch was wäre ohne Soziale Sicherung? Dies wird deutlich anhand der Ziele einzelner ausgewählter Sozialleistungen und Sozialversicherungen.

2. Sozialversicherungen

2.1. Krankenversicherung

2.1.1. Geschichte

Die gesetzliche Krankenversicherung ist eine der fünf Säulen der Deutschen Sozialversicherung und geht auf die Bismarcksche Sozialgesetzgebung von 1883 zurück. Die wesentlichen Strukturprinzipien sind Solidarität, Sachleistung, paritätische Finanzierung, Selbstverwaltung und Pluralität. Das Krankenversicherungsgesetz von 1883 führte die Versicherungspflicht für gewerbliche Arbeiter ein. Das Gesetz begründete einen Rechtsanspruch des Versicherten auf Sachleistungen wie freie ärztliche Behandlung, Arzneimittel sowie Geldleistungen wie beispielsweise Krankengeld und Sterbegeld. Die Krankenkassen durften im Rahmen ihrer Satzung Mehrleistungen anbieten und den Krankenversicherungsschutz auf die Familienangehörigen ausdehnen. Auch die gesetzliche Regelung der Beiträge in Abhängigkeit vom Bruttoarbeitsentgelt stammt aus dieser Zeit.

2.1.2. Wer ist versichert?

In der Bundesrepublik sind etwa 90 Prozent der Bevölkerung gesetzlich Krankenversichert. Arbeitnehmer sind in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich versicherungspflichtig, wenn ihr Bruttogehalt eine bestimmte Höchstgrenze nicht überschreitet. Versicherte können frei wählen, bei welcher Kasse sie sich versichern lassen möchten. Grundsätzlich versicherungspflichtig sind:

- Arbeitnehmer
- Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Teilnehmer von ABM-Maßnahmen oder Umschulungen
- Landwirtschaftliche Unternehmer und deren Familienangehörige
- Künstler und Publizisten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz
- Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe
- Behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten und in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen
- Studenten
- Praktikanten und Auszubildende
- Rentner/Rentenantragsteller, die eine bestimmte Vorversicherungszeit erfüllt haben.

Darüber hinaus gibt es in der Krankenversicherung auch freiwillig versicherte (z.B. Selbständige) und Familienversicherte. Beitragsfrei familienversichert sind unter bestimmten Voraussetzungen der Ehe- oder Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern.

2.1.3. Leistungen

Die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder zu verbessern – das sind die zentralen Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung. Als Solidargemeinschaft übernimmt sie in der Regel die Leistungen für die notwendige medizinische Hilfe im Falle einer Krankheit – mit Ausnahme der beruflich bedingten Unfälle – und zahlt ein Krankengeld, wenn der Arbeitgeber das Gehalt während einer Arbeitsunfähigkeit nicht weiterbezahlt. Das Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung ist breit gefächert. Die Versicherten können unter allen zugelassenen Ärzten und Zahnärzten frei wählen. Durch Aufklärung und Beratung unterstützt die Krankenkasse ihre Mitglieder aktiv, um ein gesundes Leben zu führen, was Vorsorgemaßnahmen sowie Krankenbehandlungen, Rehabilitation und gesundheitsbewusste Lebensführung beinhaltet. Die Krankenkasse unterstützt dabei aktiv durch Beratung und Aufklärung. Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen generell die Kosten oder zahlen Zuschüsse an notwenigen Vorsorgemaßnahmen. Erwachsene haben beispielsweise ab Vollendung des

35. Lebensjahres alle zwei Jahre Anspruch auf einen Gesundheits - Check, insbesondere zur Früherkennung von „Zivilisationskrankheiten“ wie Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Diabetes. Maßnahmen zur Krebsvorsorge gehören ebenso in diesen Bereich wie die vorsorgende Untersuchung von Kindern. Zu den Leistungen im Krankheitsfall gehören u. a.:

- Ärztliche und zahnärztliche Behandlung
- Krankenhausbehandlung
- Arzneimittel, Verbandmittel und Heilmittel wie Massagen, Hilfsmittel wie Hörgeräte oder Rollstühle
- Haushaltshilfe für Versicherte, in deren Haushalt Kinder unter 12 Jahren leben, wenn dieser Versicherte ins Krankenhaus muss und den Haushalt nicht weiterführen kann
- Häusliche Krankenpflege, wenn dadurch ein Krankenhausaufenthalt vermieden oder verkürzt werden kann
- Kieferorthopädische Behandlung bis zum 18. Lebensjahr
- Maßnahmen zur Vorsorge und Rehabilitation

2.1.4. Finanzierung

Die gesetzliche Krankenversicherung finanziert sich weitestgehend selbst durch die Beiträge ihrer Mitglieder, von Arbeitgebern und Versicherten. Wie hoch der Beitrag ist hängt dabei vom finanziellen Leistungsvermögen des Mitglieds ab. Die Höhe dieser Beiträge richtet sich nach deren beitragspflichtigen Einnahmen bis zu einer bestimmten Bbg, die jedes Jahr angepasst wird und nach dem Beitragssatz. Anders als in der Arbeitslosen- oder Rentenversicherung gibt es bei der gesetzlichen Krankenkasse setzt ihren Beitragssatz nach gesetzlich definierten Regeln selbst fest. Der durchschnittliche, allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt derzeit 14,3 Prozent. Arbeitnehmer, die wegen

Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze freiwillig versichert sind, haben Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers, da der Beitrag je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gezahlt wird. Die Beiträge für Auszubildende mit einem Lohn oder Gehalt von bis zu 325 Euro werden vom Arbeitgeber allein finanziert. Für pflichtversicherte Rentner übernimmt der Rentenversicherungsträger die Hälfte der Beträge aus der Rente und zahlt den Gesamtbeitrag

direkt an die Krankenkasse. Freiwillig versicherte Rentner zahlen ihren Beitrag selbst an die Krankenkasse. Sie erhalten aber auch Antrag einen Beitragszuschuss des Rentenversicherungsträgers. Studenten zahlen den so genannten Studentenbeitrag, der bei allen Krankenkassen einheitlich festgelegt ist.

2.2. Pflegeversicherung

2.2.1. Versicherte

In Deutschland sind rund 2 Millionen Menschen auf Betreuung oder Unterstützung angewiesen, weil sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung die regelmäßigen Aufgaben des täglichen Lebens nicht mehr selbständig meistern können. Für sie ist die Pflegeversicherung da. Die Pflegeversicherung ist eine Pflichtversicherung. Im Grundsatz gilt: „Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung“. Das bedeutet: Wer bei einer

- AOK
- Ersatzkasse
- Betriebskrankenkasse
- Innungskrankenkasse
- Landwirtschaftlichen Krankenkasse
- Der See-Krankenkasse
- Der Bundesknappschaft

gesetzlich krankenversichert ist, der gehört dort auch der sozialen Pflegeversicherung an. Dies gilt auch für mitversicherte Familienangehörige. Wer privat krankenversichert ist, muss auch eine private Pflegeversicherung abschließen.

2.2.2. Wer ist pflegebedürftig?

Als pflegebedürftig gelten Versicherte, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung dauerhaft (also mind. 6 Monate) in erheblichem Maße Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens brauchen. Pflegeleistungen erhalten Versicherte, die pflegebedürftig sind, eine bestimmte Vorversicherungszeit nachweisen und einen Antrag auf Leistung gestellt haben.

2.2.3. Leistungen

Die Pflegeversicherung sichert das finanzielle Risiko der Pflegebedürftigkeit ab. Sie soll es dem Pflegebedürftigen ermöglichen, ein selbstbestimmtes Leben zu führen. Demnach ist die Pflegeversicherung keine Vollversicherung. Sie stellt eine soziale Grundsicherung in Form von unterstützenden Hilfeleistungen dar, die die Eigenleistungen der Versicherten und anderer Träger nicht entbehrlich machen. Die Krankenkasse prüft, welche Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für den Versicherten in Betracht kommen um Pflegebedürftigkeit zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. Maßgebend dafür, welche Leistungen Pflegebedürftige erhalten, ist der Grad der Hilfebedürftigkeit. Dieser wird vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung festgestellt. Um den unterschiedlichen Anforderungen Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber drei Pflegestufen festgelegt. Damit sind auch die Höchstbeträge für die Leistungen durch die Pflegeversicherung festgelegt, die sich in drei Stufen gliedern:

[...]


[1] Groh/Schröer (2001), S. 227

[2] Ehrenfeld, S. 45

Ende der Leseprobe aus 27 Seiten

Details

Titel
Sozialpolitische Ziele
Hochschule
Niedersächsische Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Hildesheim
Veranstaltung
Ökonomie und Sozialpolitik
Note
2,3
Autor
Jahr
2004
Seiten
27
Katalognummer
V37632
ISBN (eBook)
9783638369183
ISBN (Buch)
9783640777754
Dateigröße
555 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Sozialpolitische, Ziele, Sozialpolitik
Arbeit zitieren
Nicole Taschewski (Autor:in), 2004, Sozialpolitische Ziele, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/37632

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