Die Nutzung von Elektro- und Hybridfahrzeugen als Dienstwagen. Steuerrechtliche Vor- und Nachteile im Vergleich zu herkömmlichen Fahrzeugen


Bachelorarbeit, 2015

55 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


I
I. Inhaltsverzeichnis
I. Inhaltsverzeichnis ... I
II. Abkürzungsverzeichnis ... III
III. Symbolverzeichnis ... VI
IV. Abbildungsverzeichnis ... VII
1.
Einleitung ... 1
2.
Die Dienstwagenbesteuerung ... 2
2.1 Ertragsteuerliche Aspekte der Anschaffung ... 2
2.1.1 Investitionsabzugsbetrag ... 2
2.1.2 Zugehörigkeit zum Betriebs- und Privatvermögen ... 3
2.1.2.1 Notwendiges Betriebsvermögen ... 3
2.1.2.2 Notwendiges Privatvermögen ... 4
2.1.2.3 Gewillkürtes Betriebsvermögen ... 4
2.2 Ertragsteuerliche Aspekte der laufenden Kfz-Nutzung ... 5
2.2.1 Ermittlung des Nutzungswertes im Rahmen der Ein-Prozent-Regelung ... 5
2.2.2 Ermittlung des individuellen Nutzungswertes ... 7
2.2.3 Absetzung für Abnutzung ... 9
2.3 Die Besteuerung im Leasingfall ... 9
2.4 Umsatzsteuerrechtliche Besonderheiten ... 10
2.5 Besonderheiten bei Elektro- und Hybridfahrzeugen ... 12
3.
Kritischer Vergleich der betrieblichen Nutzung von Elektro- und
Hybridfahrzeugen gegenüber konventionellen Fahrzeugen ... 13
3.1 Steuerliche Begünstigungen von Elektro- und Hybridfahrzeugen ... 13
3.1.1 Anschaffung ... 13
3.1.2 Laufende Kfz-Nutzung ... 14
3.1.2.1 Ermittlung des Nutzungswertes im Rahmen der Ein-Prozent-Regelung 14
3.1.2.1 Ermittlung des individuellen Nutzungswertes ... 16
3.1.2.3 Absetzung für Abnutzung ... 17
3.1.2.4 Kraftfahrzeugsteuer ... 19

II
3.2 Steuerliche Besonderheiten bei Elektro- und Hybridfahrzeugen ... 20
3.2.1 Umsatzsteuerliche Besonderheiten ... 20
3.2.2 Die Besteuerung im Leasingfall ... 21
3.2.3 Elektrofahrzeug ohne Batteriesystem ... 22
3.3 Steuerliche Belastungsvergleiche zwischen einem Elektrofahrzeug und einem
herkömmlichen Fahrzeug am Beispiel eines VW Golfs ... 24
3.3.1 Anschaffung ... 24
3.3.2 Laufende Kfz-Nutzung ... 25
3.3.3 Steuerliche Belastung der Kraftstoffart ... 29
3.4 Außersteuerliche Besonderheiten ... 30
4.
Fazit ... 31
V. Anhang ... 33
VI. Literaturverzeichnis ... 39
VII. Rechtsquellenverzeichnis ... 44
VIII. Sonstige Quellen ... 47

III
II. Abkürzungsverzeichnis
AfA
= Absetzungen für Abnutzung
AK
= Anschaffungskosten
AmtshilfeRLUmsG = Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz
BA
= Betriebsausgabe
BB
= Betriebs-Berater (Zeitschrift)
BBK
= Buchführung, Bilanzierung, Kostenrechnung (Zeitschrift)
BFH
= Bundesfinanzhof
BLP
= Bruttolistenpreis
BMF
= Bundesministerium der Finanzen
BV
= Betriebsvermögen
BVV
= Betriebsvermögensvergleich
bzw.
= beziehungsweise
CO
2
= Kohlenstoffdioxid
DB
= Der Betrieb (Zeitschrift)
DIW
= Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung e.V
EStB
= Der Ertrag-Steuer-Berater (Zeitschrift)
EStG
= Einkommensteuergesetz
EStR
= Einkommensteuerrichtlinien
EÜR
= Einnahmeüberschussrechnung
evtl.
= eventuell
FA
= Finanzamt
FG
= Finanzgericht
FinVerw
= Finanzverwaltung

IV
gem.
= gemäß
h.M.
= herrschender Meinung
HBl.
= Handelsblatt (Tageszeitung)
HK
= Herstellungskosten
i.d.R.
= in der Regel
i.H.v.
= in Höhe von
IAB
= Investitionsabzugsbetrag
IWW
= Institut für Wirtschaftspublizistik in Würzburg
Jahres-AfA
= Jahres Absetzung-für-Abnutzung
Kfz
= Kraftfahrzeug
KMU
= Kleinere und mittlere Unternehmen
KraftStG
= Kraftfahrzeugsteuergesetz
kWh
= Kilowattstunde
LG
= Leasinggeber
LN
= Leasingnehmer
MBP
= Mandat im Blickpunkt (Fachzeitung)
ND
= Nutzungsdauer
NWB
= Neue Wirtschaftsbriefe (Zeitschrift)
o.g.
= oben genannten
p.a.
= pro Jahr
PHEV
= Plug-in-Hybrid
Pkw
= Personenkraftwagen
PV
= Privatvermögen
Range Extender
= Reichweitenverlängerer

V
Rn
= Randnummer
StuB
= Steuern und Bilanzen (Zeitschrift)
t
= Tonne
u.U.
= unter Umständen
UsT
= Umsatzsteuer
UStG
= Umsatzsteuergesetz
VDE
= Verband der Elektrotechnik
Vgl.
= Vergleiche
VZ
= Veranlagungszeitraum
WG
= Wirtschaftsgüter
wiwo
= WirtschaftsWoche (Wirtschaftsmagazin)
z.B.
= zum Beispiel

VI
III. Symbolverzeichnis
Symbol
Bezeichnung
Euro
%
Prozent
&
und

VII
IV. Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Gewinnkorrektur mittels Ein-Prozent-Regelung ... 6
Abbildung 2: Gewinnkorrektur bei einem Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug mittels
Ein-Prozent-Regelung ... 15
Abbildung 3: Lineare Abschreibung ... 18
Abbildung 4: Berechnung der AfA für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge bei
Anwendung der Kostendeckelung ... 18
Abbildung 5: Anteil von Steuern & Abgaben am Kraftstoffpreis ... 30

1
1.
Einleitung
Die steuerliche Relevanz von Personenkraftwagen (Pkw) zeigt sich am Anteil der ge-
werblichen Neuzulassungen. Im Jahr 2011 betrug der Anteil an gewerblichen Neuzulas-
sungen im Segment der Mittel- bis zur Oberklasse 80 bis 90 %
1
. Gewerblich zugelasse-
ne Fahrzeuge werden entweder vom Unternehmer genutzt oder im Rahmen einer
Dienstwagenüberlassung dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt.
Im Jahr 2014 entfielen bei Fahrzeugen mit Batterieantrieb - sog. Elektrofahrzeugen - 80
% der zugelassenen Fahrzeuge auf gewerbliche Halter
2
.
Vor diesem Hintergrund ist es Ziel dieser Arbeit, die steuerliche Vor- und Nachteilhaf-
tigkeit von Elektro- und Hybridfahrzeugen im Vergleich zu herkömmlichen Fahrzeugen
als Wahl des gewerblich genutzten Pkw zu untersuchen.
In Abschnitt 2 werden zunächst die Grundlagen der Dienstwagenbesteuerung dargelegt.
Dies beginnt für den Unternehmer bereits mit dem Anschaffungsvorgang, indem unter
anderem die Wahl der Finanzierungsart getroffen werden muss. Wichtig sind hier auch
die Begriffe Betriebsvermögen, Privatvermögen und Unternehmensvermögen, bei de-
nen zum Teil Wahlrechte bestehen. Bei Zuordnung zum Betriebs- und Unternehmens-
vermögen wird aus unternehmerischer Perspektive die Privatnutzung des betrieblich
genutzten Pkw sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich gewürdigt. Im Grund-
lagenteil wird abschließend auf die steuerrechtliche Definition eines Elektro- oder Hyb-
ridelektrofahrzeugs eingegangen.
Der Hauptteil dieser Arbeit befasst sich mit einem steuerlichen Vergleich der betriebli-
chen Nutzung zwischen einem Elektro- und Hybridfahrzeug und einem herkömmlichen,
-also konventionell angetriebenem Fahrzeug. Zunächst wird auf die steuerlichen Beson-
derheiten eines Elektro- und Hybridfahrzeugs bei der Anschaffung und laufenden Kfz-
Nutzung eingegangen. Abschließend wird ein steuerlicher Belastungsvergleich zwi-
schen einem Elektro- und einem herkömmlichen Fahrzeug anhand eines Beispiels dem
Golf und E-Golf von Volkswagen (VW) gezogen. Berücksichtigt werden auch die au-
ßersteuerlichen Begünstigungen sowie die steuerliche Belastung der Kraftstoffart.
1
Vgl. KBA 2011, S. 8.
2
Vgl. KUNERT 2015, S. 88.

2
2.
Die Dienstwagenbesteuerung
2.1 Ertragsteuerliche Aspekte der Anschaffung
2.1.1 Investitionsabzugsbetrag
Zur Förderung kleinerer und mittlerer Unternehmen (KMU) existiert der Investitionsab-
zugsbetrag (IAB). Durch den IAB sind bis zu 40 % der voraussichtlichen Investitions-
oder Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffungsplanung abziehbar (§ 7g Abs. 1
EStG). Begünstigt sind ­ auch gebrauchte
3
- Wirtschaftsgüter, die dem abnutzbaren
Anlagevermögen zugerechnet werden. Stellen Personenkraftwagen (Pkw) ein Ge-
brauchsgut im Unternehmen zur mehrmaligen Verwendung dar und werden nicht nur
zum einmaligen Verbrauch angeschafft (R 6.1 EStR), wie dies typischerweise im Auto-
handel der Fall ist, sind sie dem beweglichen abnutzbaren Anlagevermögen zuzurech-
nen.
Bei einer geplanten Anschaffung von Kraftfahrzeugen kann geprüft werden, ob
eine Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags möglich ist, um durch die entste-
hende Steuerstundung eine höhere Liquidität für die Investition zu generieren.
Die Förderung ist auf KMU beschränkt, die in § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG aufgeführten
Größenmerkmalen dürfen nicht überschritten werden. In Anspruch genommen werden
kann der IAB von Gewerbetreibenden (§ 15 EStG) oder Selbstständigen (§ 18 EStG),
die ihren Gewinn mittels Betriebsvermögensvergleich ermitteln. Der Gewinn darf
235.000 nicht überschreiten. Für Land- und Forstwirte gilt eine Grenze von 125.000 .
Betriebe, die zur Gewinnermittlung die Einnahme Überschussrechnung verwenden,
dürfen einen Gewinn von 100.000 nicht überschreiten
4
. Der IAB ist der Höhe nach
auf 200.000 innerhalb von drei Jahren begrenzt.
Die Investitionsabsicht ist in § 7g Abs. 1 S. 2. Nr. 2 EStG geregelt. Der Steuerpflichtige
muss das Wirtschaftsgut in den folgenden drei Jahren anschaffen oder herstellen. Zu-
dem muss das Wirtschaftsgut mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der
Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Be-
triebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wer-
den. Für eine ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung muss der
betriebliche Anteil mindestens 90 % betragen
5
. Dies ist vom Steuerpflichtigen nachzu-
3
Vgl. PAUS 2012, S. 339.
4
Vgl. WELLISCH & KROSCHEL 2011, S. 124.
5
Vgl. BMF vom 20.11.2013 Rn. 39.

3
weisen und dem Finanzamt (FA) anzuzeigen
6
. In der Regel geschieht der Nachweis bei
einem Pkw durch ein Fahrtenbuch. Die Anwendung der Ein-Prozent-Regelung führt
häufig zu einem schädlichen Nutzungsumfang und somit zum Versagen des Investiti-
onsabzugsbetrags, da von keiner 90-prozentigen betrieblichen Nutzung auszugehen ist
7
.
Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind der betrieblichen Nutzung zuzu-
rechnen
8
.
Für die Prognoseentscheidung der 90-prozentigen Betriebszugehörigkeit ist es
unerheblich, ob in der Vergangenheit der Pkw mit der Ein-Prozent-Regelung bewertet
wurde, entscheidend ist die Prognose des neu anzuschaffenden Pkw
9
.
Dem Finanzamt ist das anzuschaffende Wirtschaftsgut in den einzureichenden Unterla-
gen seiner Funktion nach zu benennen, die voraussichtlichen Anschaffungskosten (AK)
/ Herstellungskosten (HK) sind anzugeben. Die AK ergeben sich durch den Kaufpreis
und den Anschaffungsnebenkosten. Im Rahmen der Kleinunternehmerregelung ist die
Umsatzsteuer den Anschaffungskosten zuzuordnen, da kein Vorsteuerabzug vorge-
nommen wird
10
.
Wird der IAB trotz seiner Bildung nicht in Anspruch genommen, erfolgt eine Neube-
rechnung des Steuerbescheids im Veranlagungszeitraum des IAB. Eine entstehende
Steuernachzahlung ist mit 6 % zu verzinsen und dem FA zurückzuzahlen
11
. Dies kann
zu einem Investitionsdruck durch den IAB führen, da Anschaffungen auch bei sich än-
dernden nachteiligen Marktbedingungen durchgeführt werden.
2.1.2 Zugehörigkeit zum Betriebs- und Privatvermögen
2.1.2.1 Notwendiges Betriebsvermögen
Wirtschaftsgüter (WG) deren betriebliche Nutzung mehr als 50 % betragen, sind zwin-
gend dem notwendigen Betriebsvermögen (BV) zuzuordnen (R 4.2 Abs. 1 Satz 4 EStR).
WG, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und deren Zweck ausschließlich für betriebliche
Nutzung geeignet sind, werden in der Regel dem BV zugeordnet
12
.
Wird ein Pkw objektiv, eindeutig, klar und unmittelbar zu betrieblichen Zwecken ge-
nutzt oder ist dazu bestimmt, ist er notwendiges BV (R 4.2 Abs. 1 Satz 1 EStR). Der
Zweck ergibt sich aus der betrieblichen Veranlassung des anzuschaffenden Gegenstan-
6
Vgl. o.V. 2012, S. 1.
7
Vgl. BMF vom 20.11.2013 Rn. 40 und FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.6.2013.
8
Vgl. Ebd.
9
Vgl. FG Saarland Urteil vom 26. 11. 2009 und BMF vom 20.11.2013 Rn. 42.
10
Vgl. OTTFRIED WEISS 2012, S. 76.
11
Vgl. PAUS 2012, S. 339.
12
Vgl. BMF vom 18.11.2009 Rn. 5.

4
des. Eindeutig ist dies z.B. bei gewerblich genutzte Taxen. Diese stellen i.d.R. Betriebs-
vermögen dar
13
. Bei Pkw sind Fahrten betrieblich veranlasst, die in tatsächlichen oder
wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen. Dem betrieblichen Anteil
werden auch Fahrten zwischen Wohnung und Betriebs- oder Arbeitsstätte sowie Fami-
lienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung zugerechnet
14
. Der Nach-
weis des Kilometerverhältnisses kann über einen repräsentativen dreimonatigen Zeit-
raum formlos ermittelt werden, ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch ist nicht
notwendig
15
. Werden im BV enthaltende Wirtschaftsgüter später veräußert, führen evtl.
aufgedeckte stille Reserven ­ entstanden durch einen höheren Zeitwert als Buchwert -
z.B. durch einen bereits auf einen Euro abgeschrieben Pkw zu einer ertragsteuerlichen
Belastung.
Bei einem dem BV zugeordneten WG, dessen betriebliche Nutzung weniger als 100 %
beträgt, wird die nicht im Zusammenhang mit dem Betrieb stehende Nutzung durch
Privatentnahmen berücksichtigt.
2.1.2.2 Notwendiges Privatvermögen
Beträgt die betriebliche Nutzung weniger als 10 % wird ein WG dem notwendigen Pri-
vatvermögen zugeordnet (R 4.2 Abs. 1 S. 5 EStR). Bei Pkw errechnet sich die private
Nutzung nach den Fahrten, die nicht im Zusammenhang mit dem Betrieb stehen. Der
betriebliche Anteil an Aufwendungen (z.B. AfA, Benzinkosten) wird im Rahmen einer
Nutzungseinlage dem betrieblichen Anteil nach als Betriebsausgabe (BA) geltend ge-
macht
16
.
Wirtschaftsgüter die dem Privatvermögen zugeordnet worden sind und später veräußert
werden, unterliegen bei einem Veräußerungsgewinn keiner ertragsteuerlichen Belas-
tung. Da keine stillen Reserven gebildet werden.
2.1.2.3 Gewillkürtes Betriebsvermögen
WG, deren betriebliche Nutzung zwischen 10 % und 50 % liegt, sind willkürfähig. Für
diese WG besteht ein Wahlrecht, sie können dem notwendigem Betriebsvermögen oder
dem notwendigen Privatvermögen zugeordnet werden.
13
Vgl. BMF vom 18.11.2009 Rn. 5.
14
Vgl. a. a. O., Rn. 1.
15
Vgl. a. a. O., Rn. 4.
16
Vgl. THOMSEN 2009, S. 35.
Ende der Leseprobe aus 55 Seiten

Details

Titel
Die Nutzung von Elektro- und Hybridfahrzeugen als Dienstwagen. Steuerrechtliche Vor- und Nachteile im Vergleich zu herkömmlichen Fahrzeugen
Hochschule
Universität Hamburg
Note
2,0
Autor
Jahr
2015
Seiten
55
Katalognummer
V376529
ISBN (eBook)
9783668537651
ISBN (Buch)
9783668537668
Dateigröße
1394 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Förderung Elektroffahrzeuge, Steuer E-Auto, Firmenwagen Elektrisch, Elektro Dienstwagen, Firmenwagen, E-Auto Firmenwagen, Elektroauto Steuer, Elektroauto Firmenwagen, Elektroauto Dienstwagen
Arbeit zitieren
Lennert Hartke (Autor:in), 2015, Die Nutzung von Elektro- und Hybridfahrzeugen als Dienstwagen. Steuerrechtliche Vor- und Nachteile im Vergleich zu herkömmlichen Fahrzeugen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/376529

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