Die Abgrenzung der Unternehmensberatung zur Rechtsberatung unter besonderer Beachtung des RDG


Akademische Arbeit, 2014

63 Seiten, Note: 1,1


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

A. Einleitung
I. Einführung
1. Problemstellung und Zielsetzung
2. Vorgehensweise

B. Hauptteil
I. Die Unternehmensberatung
1. Definition der Unternehmensberatung
2. Arten der Unternehmensberatung
3. Bereiche der Unternehmensberatung
II. Rechtsberatung
1. Definition der Rechtsberatung
2. Arten der Rechtsberatung
3. Bereiche der Rechtsberatung
III. Das Rechtsdienstleistungsgesetz
1. Historie
2. Aufbau und Zielstellung des Gesetzes
a) Zielstellung des RDG
b) Aufbau des RDG
1 Die Rechtsdienstleistung - § 2 RDG
(a) Allgemeine Definition - § 2 Absatz 1 RDG
(b) Katalog von Rechtsdienstleistung - § 2 Absatz 2 S. 1 RDG
(c) Negativklausel des § 2 Absatz 3 RDG
(1) Wissenschaftliches Gutachten - § 2 Absatz 3 RDG Nr. 1
(2) Streitbeilegung - § 2 Absatz 3 Nr. 2 RDG
(3) Betriebliche Angelegenheiten - § 2 Absatz 3 Nr. 3 RDG
(4) Mediation und Streitbeilegung - § 2 Absatz 3 Nr. 4 RDG
(5) Rechtsfälle in den Medien - § 2 Absatz 3 Nr. 5 RDG
(6) Verbundene Unternehmen - § 2 Absatz 3 Nr. 6 RDG
(d) Zusammenfassung
2 Anwendungsbereich - § 1 RDG
3 Erlaubnis - § 3 RDG
3. § 5 RDG als besondere Norm mit Blick auf das Masterthema
a) Bestimmung des Berufs- und Tätigkeitsbildes
b) Nebenleistung
1 Prüfungskriterien für die Bestimmung als Nebenleistung
(a) Umfang und Inhalt
(b) Sachzusammenhang
(c) Rechtskenntnisse
2 Fallbeispiele
(a) Architekten
(b) Banken
(c) Insolvenz- oder Sanierungsberatung
(d) Steuerberater
(e) Versicherungswirtschaft
(f) Die Unternehmensberatung
IV. Abgrenzung Rechtsberatung und Unternehmensberatung
1. Verschiedene Ansätze
a) Wege der Rechtsberatung
b) Ziele der Rechtsberatung
c) Wege der Unternehmensberatung
d) Ziele der Unternehmensberatung
2. Rechtsprechung
a) Finanzdienstleitungsunternehmen - Umschuldungsberatung
b) Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker
c) Rechtsberatung durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
3. Zwischenergebnis und Fazit
a) Sachzusammenhang
b) Nebenleistung
c) Rechtskenntnisse

C. Teil 3: Schlussteil
I. Praxis und Theorie anhand von Fallbeispielen
1. “Liquiditätsberatung”
2. “Unternehmensnachfolge”
3. “Strategiegeleitetes Wandlungsprogramm”
II. Ergebnis und Handlungsempfehlungen

Literaturverzeichnis

Entscheidungsregister

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

I. Einführung

Der Alltag in der Unternehmensberatung bringt eine immer engere Verflechtung mit den verschiedenen Themenbereichen aus der rechtlichen Materie mit sich. Eine Beratungsarbeit ohne Beachtung rechtlicher Gesichtspunkte ist heute nicht mehr möglich.

1. Problemstellung und Zielsetzung

Die vorliegende Arbeit wird in ihrer Darstellung die Problematik der Abgrenzung von Unternehmensberatung und Rechtsberatung in ihren verschiedenen Facetten aufzeigen und die vielschichtigen Berührungspunkte untersuchen. Dabei werden die Einzelheiten der unterschiedlichen Ansätze in der Unternehmensberatung und die korrespondierenden Verknüpfungen unter besonderer Beachtung des RDG detailliert beleuchtet und die Schwierigkeiten in der täglichen Praxis sowie mögliche Lösungswege dargestellt.

Außerdem wird die Arbeit Bezug nehmen auf aktuelle Rechtsprechung und Fälle aus der Praxis.

2. Vorgehensweise

Die vorliegende Masterarbeit beginnt mit der Definition und Darstellung der Unternehmensberatung und daran anschließend der Definition und Darstellung der Rechtsberatung, woran eine umfassende Darstellung des RDG und insbesondere des § 5 RDG anknüpft.

Nach diesem Überblick folgt die Abgrenzung zwischen der Unternehmensberatung und der Rechtsberatung unter besonderer Beachtung aktueller Rechtsprechung und Fallkonstellationen.

Den Abschluss der Arbeit bilden konkrete Praxisdarstellungen und eine Zusammenfassung samt Handlungsempfehlung.

B. Hauptteil

Die Unternehmensberatung, die Rechtsberatung und das RDG sowie Praxisfälle und korrespondierende Rechtsprechung

I. Die Unternehmensberatung

Die Historie der Unternehmensberatung kann bis in die Zeit der Spezialisierung und Arbeitsteilung zurück verfolgt werden.1 So entstanden die ersten Beratungs- unternehmen wie bspw. Arthur D. Little2 Ende des 19. Jahrhunderts. Die Haupt- schen Problemen.

In der heutigen Zeit hat sich das Feld der Unternehmensberatung sehr weit aufgefächert. Die folgenden Darstellungen sollen dem Leser einen ersten Überblick über die Weite bieten und ein Gefühl für den enormen Umfang vermitteln.

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Abb. 1: Übersicht zum Verständnis des Systems der Unternehmensberatung3

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Abb. 2: Portfolio der Unternehmensberatung McKinsey & Company, Inc.4

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Abb. 3: Übersicht zur Unternehmensberatung nach S. Wesselowsky5

Die vorangegangenen Darstellungen spiegeln ein so umfangreiches Spielfeld an Beratungsmöglichkeiten wieder, dass es nicht leicht fällt hier den Überblick zu behalten. Eine Definition der Unternehmensberatung hilft an dieser Stelle für die Systematik.

1. Definition der Unternehmensberatung

Reineke6 bezeichnet die Unternehmensberatung als einen Teilbereich von dem Consulting der speziell auf die Unternehmung als Organisationstyp abzielt und sich im Rahmen der Beratung der Führungsebene mit betriebswirtschaftlichen Fragen beschäftigt. Dabei übernimmt die Unternehmensberatung wiederum ein Großteil des Consultings, welches als „...die individuelle Analyse und Lösung von Problemstellungen durch Interaktion zwischen externen, unabhängigen Personen oder Beratungsorganisationen und einem Rat suchenden Klienten...“7 definiert wird.

Niedereichholz definiert die Unternehmensberatung als „...höherwertige, persön- liche Dienstleistung, die durch eine oder mehrere unabhängige qualifizierte Per- son(en) erbracht wird. Sie hat zum Inhalt, Probleme zu identifizieren, zu definie- ren und zu analysieren, welche die Kultur, Strategien, Organisation, Prozesse, Verfahren und Methoden des Unternehmens des Auftraggebers betreffen. Es sind Problemlösungen (Sollkonzepte) zu erarbeiten, zu planen, und im Unter- nehmen umzusetzen. Dabei bringt der Berater seine branchenübergreifende Er- fahrung und sein Expertenwissen ein.“8

Ohne auf weitere Definitionen9 einzugehen, ist bei der Betrachtung der Arbeitsbereiche der Unternehmensberatung in der heutigen Zeit eine starke interdisziplinäre Verknüpfung festzustellen. Problemstellungen in Unternehmen können nur noch sehr selten einzeln und losgelöst vom gesamten Konstrukt des Gebildes Unternehmen betrachtet, geschweige denn gelöst werden.

Eine aktuelle Definition des Begriffes Unternehmensberatung muss also vor allen Dingen die enorme Breite und auch Tiefe des Arbeitsfeldes einer Unterneh- mensberatung berücksichtigen. Unter diesem Gesichtspunkt wäre m. E. gerade die Definition von Foyer10 dann zielführend, wenn sie statt dem in der folgenden Definition genutzten Terminus „betriebswirtschaftlich“ den Terminus „betrieblich veranlassten gesamtwirtschaftlichen“ nutzen würde, weil dies dem gerade Ge- sagtem den nötigen Nachdruck verleiht. Hiernach ergäbe sich die folgende Defi- nition: „Unternehmensberatung ist eine von Unternehmen gegen Entgelt bean- spruchte Dienstleistung, die den Ratsuchenden bei betrieblich veranlassten ge- samtwirtschaftlichen Anliegen unterstützt, um Schwächen des gesamten Unter- nehmens oder seiner Teilbereiche zu beseitigen sowie neue Potenziale zu ent- decken und zu verwirklichen. Diese Dienstleistung wird von einer unabhängigen Stelle angeboten und erfolgt unter Rückbeziehung auf die ganzheitliche Betrach- tungsweise des Unternehmens.“

Zu bedenken sind auch die Ausführungen von Bartling, wonach nicht nur Wirtschaftsbetriebe externe Hilfe beanspruchen, sondern auch gemeinnützige Verbände, private und öffentliche Institutionen, Parteien, Krankenhäuser oder Kommunen Beratungsbedarf haben.11

Kurz gesagt, bedeutet die Beratung die Entwicklung und Umsetzung von einer Vielzahl organisatorischer, unternehmerischer und betrieblicher Aufgaben zusammen mit dem Kunden.12 Dass dabei nicht erst in der heutigen Zeit auch Beratungsleistungen anfallen, die einen engen Bezug zu rechtlichen Fragestellungen aufwerfen, dürfte außer Frage stehen.

2. Arten der Unternehmensberatung

Mit der Untergliederung in Arten möchte der Verfasser im Folgenden eine in- haltsbezogene Aufteilung vornehmen. Die Arbeitsbereiche der Unternehmensbe- ratung haben sich praxisbedingt am Markt in verschiedene Segmente aufgeteilt.

tes. Er unterscheidet die IT-Beratung, die Managementberatung und die Perso- nalberatung. Auch der BDU-Präsident Schnieder14 nimmt eine Unterteilung in die angegebenen drei übergeordneten Beratungsfelder vor. Aktuell ergibt sich nach seiner Darstellung folgende Aufteilung der verschiedenen Arten. Danach zählen die Strategie-, Organisations- und Prozessberatung zur Managementberatung (vgl. Abb. 4).

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Abb. 4: Aufteilung des Gesamtmarktes nach Beratungsfeldern, 201115

Betrachtet man weiter die Ausführungen von Niedereichholz16 im Rahmen der Spartenberatung eines Unternehmensgründers, so wird eine weitere Aufgliederung vorgenommen. Es werden die Technologie- und Technologiefolgenberatung, das Outsourcing, das Meta-Consulting, die Politikberatung und die Organisationsentwicklung als eigene Arten aufgeführt.

Beim Vergleich dieser letzten Darstellung kann festgestellt werden, dass eine Unterscheidung zu den beiden vorhergehenden nur darin besteht, dass die eige- nen Sparten nach Niedereichholz aus den von Fink und Schnieder dargestellten Segmenten aufgrund ihrer Bedeutung herausgelöst wurden. Diese unterschiedli- che Darstellung hat aber auf die hier vorliegende Arbeit keinen Einfluss. Ausgehend von der eben dargestellten Dreiteilung können die Bereiche natürlich weiter detailliert aufgegliedert werden, je weiter man in die Tiefe der Unterneh- mensberatung vordringt.

3. Bereiche der Unternehmensberatung

Die nachfolgende Wiedergabe der verschiedenen Bereiche der Unternehmensberatung nimmt Bezug auf die unterschiedlichen Branchen, in denen Consulting angeboten wird. Dabei ist die Unternehmensberatung entwicklungsbedingt einem gewissen Wandel der Zeit unterworfen.

Neue Industriebranchen entstehen und andere verschwinden vom Markt oder werden unbedeutend. Als Beispiel für beide Erscheinungen seien die Solarindustrie und die Produktionsindustrie der Langspielplatten (obwohl diese bereits ein Comeback erlebt) genannt.

Betrachtet man die Abbildung 2, so erblickt man insgesamt 18 Branchen im Port- folio von McKinsey. Die Boston Consulting Group listet ebenfalls 18 Bereiche auf (vgl. Abb. 5).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 5: Portfolio der Unternehmensberatung The Boston Consulting Group GmbH17

Bei einem Vergleich der beiden Marktführer fällt auf, dass der Großteil der Bran- chen deckungsgleich ist. Lediglich in einigen wenigen Bereichen können Unter- schiede festgestellt werden. So werden auf Seiten McKinsey die Infrastruktur und die Luftfahrttechnik aufgeführt und auf der anderen Seite bietet Boston Consul- ting seine Dienstleistung auch in der Medizintechnik sowie bei Private Equity an. Bedenkt man, dass die Bereiche der Luftfahrttechnik und der Medizintechnik starke Ähnlichkeiten aufweisen, bleiben bei genauerer Betrachtung keine weite- ren Differenzierungen vorhanden.

Somit kann von insgesamt achtzehn Bereichen der Unternehmensberatung zum aktuellen Zeitpunkt ausgegangen werden.18

Die Arten und die Bereiche der Unternehmensberatung zusammen betrachtet lassen den Schluss zu, dass eine umfängliche Beratung des Kunden ohne die Berücksichtigung auch sämtlicher rechtlicher Belange als nicht möglich erscheint. So setzen Ernst/Schneider/Thielen im Rahmen der Unternehmensberatung insbesondere der Unternehmensbewertung für eine qualitativ hochwertige Beratung fundierte Kenntnisse u. a. im Gesellschaftsrecht voraus.19

II. Rechtsberatung

In der Festschrift für Harald Schaumburg schreibt Rödder von der immensen Be- deutung der Rechtsberatung für den Erfolg von Flick/Gocke/Schaumburg, die Steuerberatung als Rechtsberatung betreiben.20 Im weiteren Verlauf seiner Aus- führungen stellt Rödder die Verbindung zur Wirtschaftsberatung also zur Unter- nehmensberatung her und betont die Unabkömmlichkeit eines tiefschürfenden betriebs- und volkswirtschaftlichen Verständnisses für eine hochwertige Bera- tung.2122

1. Definition der Rechtsberatung

Rödder sagt: „Rechtsberatung heißt, dass überwiegend auf Basis juristischer Ausbildung und unter Anwendung juristischer Methoden Rechtsanwendungsfra- gen beantwortet, Rechtspositionen verteidigt und entsprechende Gestaltungs- aufgaben bewältigt werden. Dabei versteht sich der Berater naturgemäß vor al- lem als rechtlicher Interessenvertreter seines Mandanten,...“23. Chemnitz/Johnigk24 bezeichnet die Rechtsberatung als die Unterrichtung eines Ratsuchenden über die rechtliche Einzelfallsituation und die zu veranlassenden Aktivitäten sowie die Hilfeleistung bei der Zusammenstellung von Unterlagen, wobei diese Tätigkeit nur dem Ratsuchenden gegenüber entfaltet worden sein darf.

Nach Winter ist die Rechtsberatung die „...geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung abgetretener Forderungen.“25. Die Geschäftsmäßigkeit erfordert eine selbständige und auf eine bestimmte Häufigkeit ausgerichtete Tätigkeit. Bei der Suche nach einer einheitlichen Definition des Begriffes der Rechtsbera- tung ist zu beachten, dass das RDG26 nicht mehr von „Rechtsberatung“ oder „Rechtsbesorgung“ spricht sondern den Begriff der „Rechtsdienstleistung“ gebraucht.27 Zum Begriff der „Rechtsdienstleistung“ folgen später unter III.2.b.1 weitere Ausführungen.

Darüber hinaus ist nach Geltung des RDG die Erlaubnis zur Rechtsberatung von der zuständigen Landesjustizverwaltung abhängig. Es spielt hierbei keine Rolle, ob es sich um eine haupt- oder nebenberufliche Tätigkeit handelt.28 Trotz der Änderung des Terminus technicus nutzt die Allgemeinheit nach wie vor den Begriff der „Rechtsberatung“ und es wird auch nach wie vor von der Gruppe der „rechtsberatenden Berufe“ gesprochen.29

2. Arten der Rechtsberatung

Bei den Arten der Rechtsberatung soll unterschieden werden, auf welchen Wegen und eventuell mit welchen Hilfsmitteln sich der Ratsuchende der Rechtsberatung bedienen kann.

Neben der klassischen Beratung in den Kanzleiräumen des Rechtsanwalts haben sich in unserem medialen Zeitalter weitere Möglichkeiten entwickelt. Gibt man als Suchbegriff „Rechtsberatung“ bspw. bei Wikipedia ein, so erhält man unter den ersten zehn angezeigten Ergebnissen u. a. die „Online- Rechtsberatung“ und die „Anwaltshotline“.30

Rechtsberatung mittels alltäglicher Medien ist zur Normalität geworden und sicher auch ein Tribut an unser Informationszeitalter. Dabei ist die sog. „Anwaltshotline“ aber nicht mit dem Anwalt zu vergleichen, der bereits ein Mandat für einen Klienten besitzt und der im Rahmen dieses Mandats von seinem Klienten telefonisch um Rat befragt wird.

Der Bundesgerichtshof hat seinerzeit entgegen der Rechtsprechung des Kam- mergerichts Berlin31 und des OLG München32 mit seinen Urteilen vom

26.09.2002 die Tätigkeit einer „Anwaltshotline“ mittels einer kostenpflichtigen 0190er-Nummer erlaubt.33 Argument war, dass der Vertragsschluss zwischen Anrufer und Rechtsanwalt als seinem Gesprächspartner erfolgte und nicht zwi- schen Anrufer und Betreiberin der Hotline. Daher liege kein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz und auch die Gebührenordnung vor. Lediglich eine mög- licherweise zweifelhafte Beratungsqualität rechtfertige kein generelles Verbot.

Bei den „Online-Rechtsberatungen“ variieren laut Stiftung Warentest34 nicht nur die Preise sondern auch die Qualität der Beratung.

Es kann also von drei Arten der Rechtsberatung gesprochen werden, der klassi- schen Beratung von Angesicht zu Angesicht und die Beratungen mittels Telefon oder Internet.

3. Bereiche der Rechtsberatung

Die Bereiche der Rechtsberatung sollen in dieser Arbeit ihre Orientierung nach § 43 c Absatz 1 S. 1 und 2 BRAO erhalten. Der Grund liegt darin, dass der Anwaltschaft die professionelle Rechtsberatung gesetzlich vorbehalten ist und sich ein adäquates System der Untergliederung in bewährter Weise in den Nachkriegsjahren entwickelt hat und auch weiter entwickeln wird.

Danach kann jedem Rechtsanwalt mit besonderen Kenntnissen und Erfahrungen in einem bestimmten Rechtsgebiet die Befugnis verliehen werden, eine Fachan- waltsbezeichnung zu führen.35 Ohne auf das weitere Prozedere im Einzelnen einzugehen, sollen hier die verschiedenen Bereiche in kurzer Form dargestellt werden.

Nach der FAO i. V. m. § 43 c Absatz 1 Satz 2 BRAO können aktuell folgende Fachanwaltsbezeichnungen verliehen und damit einhergehend die verschiedenen Bereiche der Rechtsberatung unterschieden werden.36

Verwaltungsrecht37, Steuerrecht38, Arbeitsrecht39, Sozialrecht40, Familienrecht41, Strafrecht42, Insolvenzrecht43, Versicherungsrecht44, Medizinrecht45, Miet- und Wohnungseigentumsrecht46, Verkehrsrecht47, Bau- und Architektenrecht48, Erbrecht49, Transport- und Speditionsrecht50, gewerblicher Rechtsschutz51, Handelsund Gesellschaftsrecht52, Urheber- und Medienrecht53, Informationstechnologierecht54, Bank- und Kapitalmarktrecht55 sowie das Agrarrecht56.

Danach ergeben sich zwanzig mehr oder minder große Bereiche der Rechtsberatung, welche auch als Zeichen einer immer weiter fortschreitenden Subspezialisierung betrachtet werden können.

III. Das Rechtsdienstleistungsgesetz

Mit einer Vielzahl von Geschäftsideen mit Berührungspunkten zur Rechtsbera- tung stellten Dienstleister außerhalb des Anwaltsberufes in den letzten Jahrzehn- ten das Rechtsberatungsgesetz immer mehr in Frage. Als Folge wurde das RBerG durch die Rechtsprechung zunehmend ausgehöhlt. Im Zuge der erforder- lichen Liberalisierung des Marktes und bei gleichzeitigem Schutzbedürfnis der Rechtsuchenden wurde das Rechtsdienstleistungsgesetz geschaffen und zum 01.07.2008 in Kraft gesetzt.57

Das Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz legt dabei fest, dass die vor Inkrafttreten des RDG erteilten Genehmigungen Ihre Gültigkeit bis zum Tod des Eingetragenen behalten, sofern es sich bei den Erlaubnisinhabern um natürliche Personen handelt.58 Für alle „Alterlaubnisinhaber“ nach dem Rechtsberatungsgesetz haben die darin festgesetzten Berufspflichten mit der Aufhebung des Rechtsberatungsgesetzes keine Geltung mehr, und es werden auch keine neuen Pflichten für diejenigen festgelegt.59

Alterlaubnisse juristischer Personen oder von Gesellschaften ohne Rechtsper- sönlichkeit verlieren ihre unbegrenzte Gültigkeit und werden auf die Bestands- dauer der in ihnen tätigen letzten natürlichen Person mit Erlaubnis begrenzt.60

1. Historie

Wirft man einen Blick zurück in die Geschichte der Rechtsberatung, so stellt man fest, dass die Wurzeln des RDG bis in das Jahr 1935 zurückreichen. Aus dieser Zeit stammt das Rechtsberatungsgesetz (basierend auf dem „Gesetz zur Verhütung von Missbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung“), welches durch das RDG aufgehoben wurde.61

Bereits in den 1970er Jahren mahnten Stimmen62 gegen eine extensive Ausle- gung des RBerG und hielten dies für verfassungswidrig. In der Folgezeit fanden trotzdem bis in die 1990er Jahre nur wenige Verfahren den Weg bis zum BVerfG. Bis einschließlich 1996 waren es gerade einmal 14 Verfahren, wohingegen in der Folgezeit von 1997 bis 2008 immerhin 19 Verfahren bis vor das BVerfG kamen.63 Die wichtigste Entscheidung des BVerfG auf dem Weg zum RDG war der sog. Masterpat-Beschluss64 als der Wendepunkt hinsichtlich der Auslegung des RBerG.65 Damit wurde eine Entwicklung hin zu einer restriktiveren und die ma- teriellen Aspekte betonenden Auslegung eingeläutet, und auch die Gerichte be- gannen schnell, ihre Sichtweise hinsichtlich des RBerG zu ändern.

Die weitere Liberalisierung der Rechtsprechung auf dem Weg hin zum RDG fand ihren Höhepunkt in der Entscheidung des BVerfG vom 29. Juli 200466, wobei das Gericht die Frage zu beantworten hatte, ob bei einer unentgeltlichen Rechtsbera- tung durch einen pensionierten Richter Geschäftsmäßigkeit angenommen wer- den müsse.67

Die Masterpat-Entscheidung und weitere in dieselbe Richtung vorstoßende Ent- scheidungen des BVerfG hatten zur Folge, dass der BGH den Anwendungsbe- reich des RBerG sukzessive enger auslegte. Im weiteren Verlauf kam es aller- dings zu noch größeren Schwierigkeiten, eine Abgrenzung zwischen Wirtschafts- und Rechtsangelegenheiten genau zu definieren, und folglich zu einer Schwä- chung der Rechtssicherheit.68

Politische Kreise und insbesondere auch Lobbygruppen übten bereits ab Mitte der 1970er Jahre vehemente Kritik am RBerG.69 Allerdings verstummten diese Stimmen fast gänzlich mit dem Erlass des BerHG und des PKHG sowie der No- vellierung des RBerG. Auch in der Folgezeit trugen bspw. die Bestrebungen des seinerzeitigen Bundesjustizministers Hans A. Engelhard70 oder auch des Deut- schen Steuerberaterbundes71 keine Früchte. In den 1980er Jahren verschwand die öffentliche Diskussion fast gänzlich, und erst mit dem Zusammenwachsen Europas und einhergehenden nationalen Forderungen nach Deregulierung folgte ein stärkerer Ruf nach Reformen des anwaltlichen Berufsrechts. Insbesondere die Dienstleistungsfreiheit des Art. 59 EWGV, dem jetzigen Art. 49 EGV, führte zu einem Lauterwerden des Rufes nach Deregulierung.72 Die sog. „Bastille- Entscheidung“73 des BVerfG aus dem Jahre 1987 gab hierzu den Startschuss. Allerdings lehnte der 58. Deutsche Juristentag 1990 eine weitergehende Auflo- ckerung des RBerG ab, und entschied sich für einen weiteren Vorbehalt der Rechtsberatung und -vertretung rein für Juristen mit anwaltlicher Zulassung.

Auch in den Folgejahren kamen zwar immer wieder aus den verschiedensten Richtungen, wie dem Bundesverband Deutscher Unternehmensberater, von Rechtsschutzversicherern, Banken und auch Sparkassen, Forderungen nach De- regulierung, aber auch diese wurden in den entscheidenden Gremien nicht be- achtet.74 Die damalige Bundejustizministerin Herta Däubler-Gmelin stellte am 15.12.1998 klar, dass ihrerseits keine Initiative zur Erneuerung des RBerG zu erwarten sei.75

Die Situation änderte sich allerdings durch verschiedene Urteile im Sommer 200176 und auch durch die Rechtsprechung des EuGH77 im Jahre 2002. Dies hat- te schließlich zur Folge, dass ab dem Jahre 2004, in welchem sich eine Notwen- digkeit zu einer Novellierung des Rechtsberatungsrechts immer deutlicher mani- festierte, nicht mehr die Frage, „Ob“ sondern „Wie“ eine Reform kommen solle, diskutiert wurde.78 Unterstützt wurden die Argumente für eine Anpassung der rechtlichen Situation vor allen Dingen auch durch die Änderungen des Berufs- rechts und des Rechtsberatungsmarktes insgesamt. Im Rahmen der Globalisie- rung kam es immer mehr zu einer Internationalisierung der Dienstleistungsmärk- te und damit einhergehend auch zu einem Gang anwaltsfremder Berufszweige auf den Rechtsberatungsmarkt.79

Die in diesem Zusammenhang stehende Entwicklung des Anwaltsberufes führt zu einer Angleichung desselben mit anderen, lediglich an einer Gewinnmaximie- rung orientierten Marktteilnehmern. Als Folge kann der Beruf des Anwalts nicht weiter als idealistisch handelndes Organ der Rechtspflege betrachtet werden, und auch ein Vorteil für den Rechtsverkehr kann folglich wegen der fehlenden besonderen Stellung nicht mehr abgeleitet werden.80 In der Konsequenz findet die Privilegierung des Anwaltsberufes durch das RBerG im Zuge eines sich wandelenden Berufsbildes zugunsten einer Öffnung des Rechtsberatungsmark- tes künftig keine Rechtfertigung.81

Seitens der Anwaltschaft selbst wird vertreten, dass durch die Aufweichung des RBerG für den Berufszweig der Anwälte gerade daraus ein Nachteil erwachsen würde, dass der enorm regulierte Anwaltsberuf mit anderen Markteilnehmern, die keiner vergleichbaren Regulierung unterliegen, konkurrieren müsse.82 Wesentliche Argumente für eine Liberalisierung und Öffnung des Marktes der außergerichtlichen Rechtsberatung führen dagegen Henke83 und auch die Monopolkommission84 an, wenn sie verlangen, den Markt für qualifizierte Juristen ohne zweites Staatsexamen stärker zu öffnen.

Der Blick auf die verschiedenen und in der Berufswelt teilweise auch neu etab- lierten Studiengänge wie bspw. Diplom-Wirtschaftsjuristen, Diplom-Sozialjuristen, Diplom-Informationsjuristen, Absolventen mit juristischem Master- oder Bachelor Abschluss führt unweigerlich gerade unter dem Aspekt der verfassungsrechtlich verbürgten Berufsfreiheit zu einer Liberalisierung und damit zum heutigen RDG.

2. Aufbau und Zielstellung des Gesetzes

Gegensätzlich zum bis dato bestehenden RBerG regelt das RDG ausschließlich die Erbringung von Rechtsdienstleistungen außergerichtlicher Natur und bildet die Basis des Gesetzes zur Neuregelung des RBerG vom 12.12.2007. Es enthält auch eine ganze Anzahl von Verordnungsermächtigungen. Gebrauch gemacht wurde davon durch die RDV vom 19.06.2008, welche am 01.07.2008 in Kraft ge- treten ist.

a) Zielstellung des RDG

In § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG hat der Gesetzgeber sein Ziel klar definiert. Danach dient das RDG dem Schutz der Rechtssuchenden, des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen.85 Darüber hinaus soll aber mit dem RDG auch Konformität im Europa- und Verfas- sungsrecht und keine Konstituierung der Rechtsdienstleistung außerhalb der Rechtsanwaltschaft geschaffen werden.86 Die Rechtsdienstleistung durch Nicht- anwälte soll nur in einem sehr engen Rahmen zulässig sein. Die Bundesrechts- anwaltskammer hat sich für den Schutz der Rechtssuchenden und die qualifizier- te Rechtsberatung eingesetzt, in dessen Ausfluss auch die unentgeltliche Rechtsberatung außerhalb enger Bindungen (Freundes- und Familienkreis) nur unter Mitwirkung eines Volljuristen erlaubt sein soll.87

Dabei dehnt sich der Schutz entgegen erster Annahmen88 auch auf Kleingewerbetreibende oder Unternehmer als „Rechtssuchende“ aus.89

Genau betrachtet ist das RDG wie auch das Rechtsberatungsgesetz ein Ver- botsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt (§ 3 RDG), und die selbständige Erbringung von Rechtsdienstleistungen wird nur durch das Gesetz selbst oder durch oder aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen erlaubt.90 Dabei werden nur Fälle echter Rechtsdienstleistung geregelt, wie sie in § 2 RDG definiert sind. Danach ist eine Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenhei- ten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordert.

b) Aufbau des RDG

In seinem wesentlichen Aufbau besteht das RDG aus drei Bereichen. Zunächst aus dem allgemeinen Teil, welcher die Anwendung und Zielsetzung des Geset- zes festlegt. Der zweite Teil behandelt die Rechtsdienstleistung durch nicht re- gistrierte Personen, und der dritte Teil bestimmt die Rechtsdienstleistung durch registrierte Personen näher. Der vierte und fünfte Teil des RDG regeln als Annex zum dritten Teil die Voraussetzungen für die Registrierung. Dazu zählen die Ein- tragung in das Rechtsdienstleistungsregister sowie die Datenübermittlung nebst Zuständigkeiten.91

Einen ersten Überblick über die Systematik und den Aufbau des RDG vermittelt die folgende grafische Darstellung von Werner Hesse.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 6: Hesse, Schema zur Anwendung des Rechtsdienstleistungsgesetzes 92

1 Die Rechtsdienstleistung - § 2 RDG

Aus der Abb. 6 ist erkennbar, dass es für den Anwendungsbereich des RDG von zentraler Bedeutung ist, ob eine sog. „Rechtsdienstleistung“ im Sinne des Geset- zes vorliegt.93

[...]


1 Vgl. Berger, Handbuch der Unternehmensberatung, Bd. 1, 0100 S. 1 ff.

2 Gründungsjahr 1886, vgl. Fink, Management Consulting Fieldbook, S. 4.

3 Hesseler, S. 16.

4 http://www.mckinsey.de/unsere-kompetenzen (08.12.2013)

5 Vgl. http://www.lippe-bildungskompass.de/unternehmen/beratungsarten.html (31.10.2013).

6 Vgl. Reineke/Bock, S. 72.

7 Reineke/Bock, S. 72.

8 Niedereichholz, Unternehmensberatung, S. 1.

9 Vgl. Foyer, S. 25 mit weiteren Definitionen zur Unternehmensberatung.

10 Foyer, S. 28.

11 Vgl. Bartling, S. 9.

12 Vgl. Heuskel/Book/Strack in Schreyögg/Werder, Handwörterbuch Unternehmensführung und Organisation, S. 1498 ff.

13 spricht in seinen Ausführungen von einer Dreiteilung des Beratungsmark-

13 Vgl. Fink, Strategische Unternehmensberatung, S. 3 ff.

14 Vgl. Schnieder in Handbuch der Unternehmensberatung, Bd. 1, 1420 S. 8 ff.

15 http://www.bdu.de/media/docs/153842/factsfigures2011_12_komprimiert.pdf (07.12.2013)

16 Vgl. Niedereichholz, Das Beratungsunternehmen, S. 3 f.

17 http://www.bcg.de/expertise_impact/industries/default.aspx (07.12.2013)

18 Vgl. Abb. 2 und 5.

19 Vgl. Ernst/Schneider/Thielen, S. VI.

20 Vgl. Spindler/Tipke/Rödder, S. 89 ff.

21 Vgl. Spindler/Tipke/Rödder, S. 90.

22 Es lohnt sich auch ein Vergleich mit dem Nachbarland Österreich. Vgl. Stern, S. 32 f.

23 Spindler/Tipke/Rödder, S. 90.

24 Vgl. Chemnitz/Johnigk, Art.1 § 1 Rz 36.

25 Winter, http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/rechtsberatung.html#definition (07.12.2013).

26 Das RDG (vom 12.12.2007, BGBl. I S. 2840) hat das RBerG (vom 13.12.1935,RGBl. I 1478) abgelöst.

27 Vgl. Hesse, S. 18.

28 Vgl. Winter, http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/rechtsberatung.html#definition (07.12.2013).

29 Vgl. http://www.datev.de/portal/ShowPage.do?pid=dpi&nid=122550 (07.12.2013) oder http://www.cop2cop.de/2013/11/27/bayerischer-mediationstag/ (07.12.2013)

30 http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Spezial%3ASuche&profile=default&search=rechtsberatung&fulltext=Search (08.12.2013)

31 KG, Urteil vom 11.01.2000 - 5 U 7694/98, GRUR-RR 2001, 16 ff.

32 OLG München, Urteil vom 02.03.2000 - 29 U 4401/99, GRUR-RR 2001, 12 ff.

33 BGH, Urteil vom 26.09.2002 - I ZR 44/00, NJW 2003, 819 ff. und I ZR 102/00, DStR 2003, 1852 ff.

34 http://www.test.de/Online-Rechtsberatung-Nur-vier-Anwaelte-lagen-richtig-1614923-1614922/ (07.12.2013)

35 Vgl. Feuerich/Weyland, 1 BRAO § 43 c, Rn 29 ff.

36 Vgl. Hartung, FAO § 1, Rn 1 ff.

37 Vgl. Hartung, FAO § 8, Rn 6 ff.

38 Vgl. Hartung, FAO § 9, Rn 3ff.

39 Vgl. Hartung, FAO § 10, Rn 3 ff.

40 Vgl. Hartung, FAO § 11, Rn 5 ff.

41 Vgl. Hartung, FAO § 12, Rn 7 ff.

42 Vgl. Hartung, FAO § 13, Rn 6 ff.

43 Vgl. Hartung, FAO § 14, Rn 3 ff.

44 Vgl. Hartung, FAO § 14 a, Rn 5 ff.

45 Vgl. Hartung, FAO § 14 b, Rn 3 ff.

46 Vgl. Hartung, FAO § 14 c, Rn 4 ff.

47 Vgl. Hartung, FAO § 14 d, Rn 5 ff.

48 Vgl. Hartung, FAO § 14 e, Rn 4 ff.

49 Vgl. Hartung, FAO § 14 f, Rn 3 ff.

50 Vgl. Hartung, FAO § 14 g, Rn 5 ff.

51 Vgl. Hartung, FAO § 14 h, Rn 6 ff.

52 Vgl. Hartung, FAO § 14 i, Rn 7 ff.

53 Vgl. Hartung, FAO § 14 j, Rn 4 ff.

54 Vgl. Hartung, FAO § 14 k, Rn 4 f.

55 Vgl. Hartung, FAO § 14 l, Rn 6 ff.

56 Vgl. Hartung, FAO § 14 m, Rn 4 ff.

57 Vgl. Otting, Rechtsdienstleistungen, Rz 1.

58 Vgl. Dreyer/Lamm/Müller, RDGEG, § 1, Rz 1 ff.

59 Vgl. Römermann, DB 2005, 931 (936).

60 Vgl. Krenzler, RDGEG § 1, Rn 11 ff.

61 Vgl. Weber, Die Ordnung der Rechtsberatung in Deutschland nach 1945, S. 289; Rücker, Rechtsberatung, S. 1.

62 Vgl. Schneider, MDR 1976, S. 2; Weber aaO., S. 210 f. mit weiteren Nachweisen.

63 Vgl. Weber, aaO., S. 228.

64 BVerfG, Beschluss vom 29.10.1997, 1 BvR 780/87, BVerfGE 97, 12 - Masterpat.

65 Vgl. Albrecht, S. 27 ff. sowie Weber, aaO, S. 228 ff. mit detaillierten Darstellungen.

66 BVerfG, Beschluss vom 29.07.2004, 1 BvR 737/00, NJW 2004, 2662.

67 Vgl. Albrecht, aaO, S. 29 f. mit weiteren Ausführungen.

68 Vgl. Weber, aaO, S. 256 f.

69 Vgl. Weber, aaO, S. 260 f. mit weiteren Nachweisen.

70 Vgl. Engelhard, Rbeistand 1982, S. 191.

71 Vgl. HB vom 26.02.1986, S. 5.

72 Vgl. Everling, Recht der rechtsberatenden Berufe, S. C 15 ff.

73 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.07.1987 - 1 BvR 537/81, NJW 1988, S. 191 ff.

74 Vgl. Weber aaO., S. 268 mit weiteren Nachweisen.

75 Kleine-Cosack, NJW 2000, S. 1594.

76 Vgl. Weber, aaO, S. 274 mit weiteren Nachweisen.

77 Fall „Arduino“: EuGH, NJW 2002, S. 882 ff. und Fall „Wouters“: EuGH, NJW 2002, S. 877 ff.

78 Vgl. Weber, aaO, S. 276 ff.

79 Vgl. Stürner/Bormann, NJW 2004, S. 1483 ff.

80 Vgl. Weber, aaO, S. 282 f. mit weiteren Nachweisen.

81 Vgl. Jäger, NJW 2004, S. 1492 ff.

82 Vgl. Grunewald, AnwBl 2004, S. 208; Kilian, AnwBl 2004, 389 ff.

83 Vgl. Henke, HFR 2006, S. 118 ff.

84 Stellungnahme der Monopolkommission im 16. Hauptgutachten. Zitiert nach http://www.monopolkommission.de/haupt_16/presse_sum_h16.pdf (10.11.2013). Die Monopolkommission besteht aus fünf Mitgliedern. Sie werden vom Bundespräsidenten für jeweils vier Jahre berufen. Wiederberufung ist möglich. Die Kommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.

85 Vgl. Kilian/Sabel/vom Stein, RDG, S. 23 f.

86 Vgl. Grunewald/Römermann, RDG, Rn 28 ff.

87 Vgl. Albrecht, Beilage zu NJW Heft 27/2008, S. 6 f.

88 Vgl. Kleine-Cosack, RBerG, Rn 12 f.

89 Vgl. Kilian/Sabel/vom Stein, RDG, S. 23.

90 Vgl. Franz, S. 13 f.

91 Vgl. Kleine-Cosack, II Allgemeiner Teil RDG, Rn 170 ff.

92 Hesse, S. 13.

93 Vgl. vom Stein, AnwBl 6/2008, S. 385.

Ende der Leseprobe aus 63 Seiten

Details

Titel
Die Abgrenzung der Unternehmensberatung zur Rechtsberatung unter besonderer Beachtung des RDG
Hochschule
Rheinland-Pfälzische Technische Universität Kaiserslautern-Landau
Note
1,1
Autor
Jahr
2014
Seiten
63
Katalognummer
V377562
ISBN (eBook)
9783668559516
ISBN (Buch)
9783668559523
Dateigröße
7020 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
RDG, Rechtsberatung, Unternehmensberatung
Arbeit zitieren
Holger Emmrich (Autor:in), 2014, Die Abgrenzung der Unternehmensberatung zur Rechtsberatung unter besonderer Beachtung des RDG, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/377562

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