Einflussfaktoren auf die Dividendenpolitik europäischer Aktiengesellschaften

Eine empirische Analyse


Masterarbeit, 2017

83 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung und Zielsetzung
1.2 Aufbau der Arbeit

2 Grundlagen zur Dividendenpolitik
2.1 Begriffe und Definitionen
2.2 Divergenz zwischen europäischer und deutscher Aktiengesellschaft
2.3 Die verschiedenen Aktiengattungen und ihre Besonderheiten
2.3.1 Stimmrecht
2.3.2 Übertragbarkeit
2.3.3 Emissionszeitpunkt
2.4 Dividendenbesteuerung

3 Arten von Dividendenausschüttungen
3.1 Bardividende als Regelfall der Gewinnausschüttung
3.2 Alternative Ausschüttungen
3.2.1 Stockdividende
3.2.2 Naturaldividende
3.2.3 Sonderdividende
3.2.4 Aktienrückkauf

4 Kennzahlen zur Performancemessung
4.1 Dividendenrendite
4.2 Ausschüttungsquote

5 Anleger und ihre Interessen gegenüber der Dividendenpolitik von Aktiengesellschaften
5.1 Aktionärsstruktur der Aktiengesellschaften
5.2 Funktion der Banken
5.3 Interessen der institutionellen Investoren
5.4 Privatanleger und ihre Ausschüttungspräferenzen
5.5 Die Dividendenpolitik der Unternehmen

6 Erklärungsmodelle zur Ausschüttungspolitik
6.1 Irrelevanztheorem von Miller/Modigliani (1961)
6.2 Ungleichmäßige Informationsverteilung (Neo-Institutionalismus)
6.3 Agency-Modelle

7 Empirische Untersuchung der Determinanten der Dividendenpolitik
7.1 Ergebnisse bisheriger Studien
7.2 Forschungsansatz
7.2.1 Formulierung der Hypothesen
7.2.2 Unternehmenskreis
7.2.3 Deskriptive Statistik
7.3 Untersuchungsmethodik
7.3.1 Modell
7.3.2 Regressionsdiagnostik
7.3.3 Ergebnisse und Interpretation

8 Fazit

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Aktionärsstruktur der DAX-30-Unternehmen 2016

Abbildung 2: Aktionärsstruktur nach Regionen der DAX-30-Unternehmen 2016

Abbildung 3: Berücksichtigung der Nachhaltigkeit nach Ländern

Abbildung 4: Durchschnittliche Ausschüttungsquote

Abbildung 5: Streudiagramm zur Linearität

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Bisherige Studien und Ergebnisse

Tabelle 2: Lage und Streuungsmaße der Dividendenhöhe

Tabelle 3: Lage und Streuungsmaße der unabhängigen Variablen

Tabelle 4: Schiefe und Wölbung

Tabelle 5: Schiefe und Wölbung nach Transformation

Tabelle 6: Shapiro-Wilk-Test und Kolmogorov-Smirnov-Test

Tabelle 7: Ramsey-Reset-Test

Tabelle 8: Erklärungsgehalt des Regressionsmodells

Tabelle 9: Durbin-Watson-Test

Tabelle 10: Breusch-Pagan-Test

Tabelle 11: Korrelationsmatrix

Tabelle 12: Varianzinflationsfaktoren

Tabelle 13: Ergebnisse der multiplen linearen Regressionsanalyse

1 Einleitung

1.1 Problemstellung und Zielsetzung

Die Teilhabe der Anteilseigner am Erlös ist untrennbar von der Geschichte der Kapital- gesellschaften und blickt auf mehrere hundert Jahre Historie zurück. Bei der Ausschüt- tung von Dividenden handelt es sich ursprünglich um reine Liquidationszahlungen. An- teilseigner waren früher gleichzeitig Mitarbeiter und Eigentümer. Beim Abschluss eines gemeinschaftlich finanzierten Projekts wurden die Liquiditätserlöse folglich untereinan- der aufgeteilt. Im Laufe der Zeit entstand allerdings die Trennung von Eigentum und Kontrolle. Durch diese Aufspaltung entwickelte sich die Praxis der Dividendenzahlung zu einer Dividendenpolitik, die von der Unternehmensführung nahezu vollständig be- stimmt wird.1 Die Dividendenpolitik bildet entsprechend eines der typischen Problemfel- der zwischen dem Management und den Anteilseignern einer Aktiengesellschaft. Es gilt daher das Problem aus unterschiedlichen Perspektiven zu betrachten. Auf der einen Seite versucht das Management mit den besten Absichten und im Sinne des Unternehmens eine optimale Ausschüttungspolitik zu betreiben. Der Anteilseigner auf der anderen Seite ver- folgt zunächst einmal nur seine eigenen Interessen und will eine möglichst hohe Rendite auf sein eingesetztes Kapital erzielen, wobei hier allerdings die verschiedenen Gruppen von Aktionären zu berücksichtigen sind. Ergo verfolgt jede Gruppe andere Interessen und Ziele hinsichtlich der Ausschüttungspolitik und versucht entsprechend Druck auf die Un- ternehmensführung auszuüben. Die Dividendenpolitik sollte also mit den Interessen des Unternehmens und sämtlichen Aktionärsgruppen vereinbar sein.

Darüber hinaus beeinflusst die Dividendenpolitik in einem erheblichen Maße die Unternehmensbewertung und die Entwicklung des Aktienkurses. Bereits die Ankündigung einer Dividendenausschüttung reicht aus, um signifikante Veränderungen der Marktkapitalisierung auszulösen. Das Management kann also durch Entscheidungen zur Dividendenpolitik bewusst Informationen über die Qualität der Gesellschaft an seine Aktionäre vermitteln, wie beispielsweise überdurchschnittliche Gewinnaussichten.2

Dass die Dividende, unter anderem aufgrund der Niedrigzinspolitik, immer stärker in den Mittelpunkt des Interesses aller Investoren rückt, zeigen die aktuellen Zahlen. In Europa schütteten die Aktiengesellschaften im Jahr 2016 insgesamt 219,6 Milliarden Euro als Dividenden an ihre Anteilseigner aus und übertrafen damit das Vorjahr um 9,1 Milliarden Euro. Im Jahr 2014 wurde sogar ein Spitzenwert in Höhe von 234,5 Milliarden Euro an die Aktionäre ausgeschüttet.3

Angesichts der Bedeutung der Dividenden besteht seitens sämtlicher gegenwärtigen und zukünftigen Aktionäre berechtigtes Interesse, wie motiviert Aktiengesellschaften die er- wirtschafteten Gewinne ausschütten und welche Determinanten die Dividendenhöhe be- einflussen. Die bisherigen empirischen Untersuchungen befassen sich vor allem mit dem nordamerikanischen Raum und in jüngerer Vergangenheit mit deutschen Aktiengesell- schaften. Dem europäischen Raum wurde bis dato nur wenig Aufmerksamkeit geschenkt. Bisher ist nur eine Studie, die die multiple lineare Regressionsanalyse nutzt, aus dem Jahr 2008 bekannt, welche sich mit der Dividendenpolitik europäischer Aktiengesellschaften befasst. In Anbetracht dessen, dass diese Analyse bereits einige Jahre zurückliegt, unter- sucht die vorliegende Arbeit die Determinanten europäischer Aktiengesellschaften mit der Zielsetzung, die bisherigen Untersuchungsergebnisse zu bestätigen oder neue Er- kenntnisse zum aktuellen Stand der Forschung zu erzielen. Um die Repräsentativität zu erhöhen, wird als Datenbasis der Stoxx Europe 600 für das Geschäftsjahr 2016 genutzt, damit die gesamte Breite der Unternehmensgrößen und -branchen im europäischen Raum abgedeckt wird. Als Untersuchungsmethode wird die multiple lineare Regressionsanalyse verwendet.

1.2 Aufbau der Arbeit

Der erste Teil der Arbeit liefert einen Überblick über die Besonderheiten der Europäi- schen Aktiengesellschaft Sociatas Europaea und stellt die Divergenz zur nationalen Ak- tiengesellschaft dar. Darauffolgend werden die verschiedenen Aktiengattungen und die daraus entstehenden Rechte der Aktionäre näher betrachtet, um sich anschließend eine kurze Übersicht über die Besteuerung der Dividenden zu verschaffen. Weiterführend werden die verschiedenen Ausschüttungsarten und ihre besonderen Merkmale anhand finanztheoretischer Literatur herausgearbeitet und charakterisiert.

Aufgrund der unterschiedlichen Regularien und Gesetzgebungen in den europäischen Ländern hinsichtlich des Aktien- und Dividendenrechts konzentriert sich diese empiri- sche Arbeit auf die deutsche Gesetzgebung. Infolgedessen ist die deutsche Gesetzgebung im Rahmen dieser Analyse als repräsentativ für die europäische Gesetzgebung anzuse- hen.

Um die Qualität der ausschüttenden Dividenden messen zu können, bedienen sich die Anleger bestimmter Kennzahlen. Zwei der wesentlichsten Kennzahlen, die Dividenden- rendite und Ausschüttungsquote, werden im Rahmen dieser Untersuchung genauer be- trachtet sowie deren Vor- und Nachteile aufgezeigt. In der Folge wird der Aktionärsstruk- tur besondere Aufmerksamkeit geschenkt. In diesem Kapitel wird sich insbesondere mit den verschiedenen Anlegergruppen und ihren Ausschüttungspräferenzen detailliert aus- einandergesetzt. Darüber hinaus befasst sich die vorliegende Arbeit ausführlich mit der Einordnung der Dividendenpolitik der Unternehmen. Um die Aussagen in Bezug auf die Aktionärsstruktur und Dividendenpolitik mit der gegenwärtigen Situation zu verbinden, fließen aktuelle Studien zu diesen Themen in die Betrachtung mit ein. Im Anschluss er- folgt ein kurzer Überblick über drei relevante Theorien zur Dividendenpolitik.

Im empirischen Teil dieser Arbeit werden mit Hilfe statistischer Verfahren die Einfluss- faktoren der Dividendenpolitik untersucht. Hierzu werden auf Grundlage der Datenbasis des Stoxx Europe 600 die vorher festgelegten und an bisherigen Studien angelehnten De- terminanten für das Geschäftsjahr 2016 empirisch überprüft. Im Vorfeld erfolgt eine de- skriptive Analyse der abhängigen Variable und der unabhängigen Variablen. Die Ein- flussfaktoren der Dividendenhöhe werden anschließend mit Hilfe der multiplen linearen Regressionsanalyse untersucht. Die Prüfung der Modellgüte erfolgt über die Annahmen der Regressionsdiagnostik. Nach der Prüfung der Modellvoraussetzungen werden die Hy- pothesen auf Basis der gewonnenen Erkenntnisse überprüft und mit den bisherigen Un- tersuchungen verglichen.

Darauf folgend wird diese empirische Arbeit mit einer Zusammenfassung und einem Ausblick, auf Basis der gewonnenen Ergebnisse hinsichtlich der Dividendenpolitik, ab- geschlossen.

2 Grundlagen zur Dividendenpolitik

2.1 Begriffe und Definitionen

Aktionäre, welche die Anteilseigner einer Aktiengesellschaft darstellen, erwarten, dass ihr Unternehmen Gewinne erzielt. War die Aktiengesellschaft innerhalb eines Geschäfts- jahres erfolgreich, entspricht sie den Erwartungen ihrer Anteilseigner und schüttet die erwirtschafteten Gewinne ganz oder zumindest teilweise aus. Diese Form der Gewinn- ausschüttung wird Dividendenzahlung genannt.4 Diese Dividendenzahlung stellt aus Sicht der Anteilseigner einen Ausgleich für das der Aktiengesellschaft zur Verfügung gestellte Kapital einschließlich eines Wagnisaufschlages und für das eingegangene Risiko dar.5

Der Begriff Dividendenpolitik wird im engeren Sinne über das Ausschüttungsverhalten börsennotierter Aktiengesellschaften definiert.6 Einleitend ist entsprechend zu klären, in welcher Form Dividendenpolitik betrieben wird und welche Parteien Einfluss darauf neh- men. Die Interessen hinsichtlich der Ausschüttung von Dividenden sind zwischen den verschiedenen Eigentümergruppen sehr unterschiedlich, sodass versucht werden kann mit der Dividendenpolitik einen Ausgleich zwischen den verschiedenen Eigentümerinteres- sen herbeizuführen.7 Mögliche Präferenzen von Aktionärsgruppen sind hohe Dividenden, niedrige bzw. überhaupt keine oder stabile und kontinuierliche Dividenden.8 Gerade In- vestoren sind bei relativ jungen Unternehmen eher darauf bedacht, die erwirtschafteten Gewinne in das Unternehmen zu investieren, umso möglichst hohe Wachstumsraten zu erzielen. Durch diese unterschiedlichen Interessen bestehen vor allem seitens der Grup- pen der Großaktionäre Anreize, Kontrolle über das Management auszuüben. Über die Ausnutzung der Stimmrechtsvollmachten kann demnach Einfluss auf das Management geltend gemacht werden. Daher ist das Unternehmen durch eine bestimmte Dividenden- politik in der Lage, im Sinne einer oder mehrerer Eigentümergruppen zu handeln bzw. diese zu begünstigen.9

2.2 Divergenz zwischen europäischer und deutscher Aktiengesellschaft

Die europäische Aktiengesellschaft „Sociatas Europaea“ kurz SE10 genannt ist eine supranationale Unternehmensform des Europäischen Rechts.11 Grundsätzlich gelten für jede SE die Regelungen der EU-Verordnung SE-VO Nr. 2157/200112, die durch den Rat der Europäischen Union vom 8 Oktober 2001 beschlossen wurde. Da die SE-VO jedoch keine abschließenden Regelungen enthält, findet auf die SE zusätzlich das Recht des Mitgliedsstaats Anwendung, in dem die SE ihre Hauptverwaltung hat.13

Zur besseren Darstellung der Divergenz wird sich diese Arbeit im Folgenden mit der SE befassen, welche sich mit ihrem Hauptsitz in Deutschland befindet. Auf deutschem Rechtsgebiet unterliegt die SE somit, neben der SE-VO, zusätzlich dem Gesetz zur Ausführung der SE-VO (SE-Ausführungsgesetz - SEAG), welches am 22. Dezember 2004 in Kraft getreten und dem deutschen Aktiengesetz angeglichen ist.14

Einer der wesentlichsten Unterschiede und zugleich größte Vorteil der SE gegenüber ei- ner landesspezifischen Aktiengesellschaft besteht in der Möglichkeit, den Hauptsitz grenzüberschreitend von einem Mitgliedsstaat in einen anderen Mitgliedsstaat verlegen zu können. Die SE muss dafür nicht, wie dies bei einer deutschen Aktiengesellschaft der Fall ist, im Herkunftsland aufgelöst und im Aufnahmestaat neugegründet werden, son- dern bleibt in ihrer Rechtsform bestehen. Vereinfacht formuliert, verhält sich die Verle- gung des Hauptsitzes wie der Umzug einer Aktiengesellschaft innerhalb Deutschlands.15

Eine SE zu gründen ist jedoch nicht für jedermann möglich. Zudem ist das benötigte Grundkapital wesentlich höher als dies bei einer inländischen Aktiengesellschaft der Fall ist. Hier reicht ein Grundkapital von 50.000 Euro aus, wohingegen für die Gründung einer SE bereits 120.000 Euro aufgebracht werden müssen.16 Die Aufbringung des Kapitals sowie die Erhöhung und die Erhaltung richten sich wiederrum nach deutschem Recht und weisen somit keinen Unterschied zur nationalen Aktiengesellschaft auf.17

Die Gründung einer SE verläuft im Vergleich zur deutschen Aktiengesellschaft weitaus komplexer und kann nicht auf direktem Wege erfolgen. Nur bereits bestehende Gesellschaften haben das Recht eine SE zu gründen.18 Die vorhandenen Möglichkeiten zur Gründung einer SE werden über die folgenden vier Optionen dargestellt:19

1. Aktiengesellschaften aus zwei Mitgliedsstaaten können durch Verschmelzung bzw. Fusion eine SE gründen. Dies geschieht entweder im Zuge der Aufnahme einer Aktiengesellschaft als Ganzes durch eine andere oder im Wege einer Neu- gründung beider Aktiengesellschaften als Ganzes zu einer neu gegründeten SE. Allerdings ist die Option der Fusion und Verschmelzung nur Aktiengesellschaften vorbehalten.

2. Gesellschaften mit beschränkter Haftung kurz GmbH genannt und Aktiengesell- schaften, die ihren Hauptsitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union ha- ben und nach dessen Recht gründet wurden, können die Möglichkeit nutzen, eine Holding SE zu gründen. Allerdings müssen beide Gesellschaften dem Recht ver- schiedener Mitgliedsstaaten unterliegen oder seit mindestens zwei Jahren jeweils eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat halten, die dem Recht des anderen Mitgliedsstaats unterliegt.20

3. Gesellschaften und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts ha- ben das Recht eine Tochter-SE zu gründen. Allerdings gelten hier die gleichen Anforderungen, wie unter Punkt zwei beschrieben.

4. Die Rechtsform einer nationalen Aktiengesellschaft kann unter der Voraussetzung in eine SE umgewandelt werden, wenn sie eine Tochtergesellschaft besitzt, die seit mindestens zwei Jahren ihren Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat hat und demzufolge dem Recht dieses Mitgliedsstaates unterliegt. Die Anforderung einer Zweigniederlassung, wie in Punkt zwei und drei gefordert, reicht bei einer Umwandlung bzw. einem Rechtsformwechsel nicht aus.

Für die Gesellschaften, welche die Voraussetzung zur Gründung einer SE erfüllen, bietet die europäische Form der Aktiengesellschaft, neben dem bereits dargestellten und größ- ten Vorteil der identitätswahrenden Hauptsitzverlegung, noch weitere wesentliche Be- sonderheiten gegenüber nationalen Aktiengesellschaften. Ein entscheidendes Merkmal ergibt sich direkt bei der Gründung, hier eröffnet die SE den Gründern die Wahlmöglich- keit zwischen einem monistischen oder einem dualistischen Leitungssystem.21 Das dua- listische System, mit dem Vorstand als Leitungsorgan und dem Aufsichtsrat als Überwa- chungsorgan, entspricht im Wesentlichen dem System einer deutschen Aktiengesell- schaft.22 Das monistische System hingegen wird nur durch ein Verwaltungsorgan charak- terisiert, in dem die Unternehmensleitung und die Überwachung integriert sind. Im deut- schen Recht findet sich zu diesem Ein-Organ-System keine Parallele. In anderen Ländern wie den USA, Großbritannien, Frankreich und der Schweiz wird dieses monistische Sys- tem vor allem bei Aktiengesellschaften angewendet.23

Ein weiterer Unterschied besteht in der Größe des Aufsichtsrats einer SE. Dieser ist nicht, wie dies bei deutschen Aktiengesellschaften der Fall ist, von der Anzahl der Mitarbeiter abhängig. In der SE-VO ist alleine die Höhe des Grundkapitals für die Anzahl der Auf- sichtsratsmitglieder entscheidend. Dementsprechend ist es der SE aufgrund der geringe- ren Mitgliederanzahl möglich, einen effektiveren Aufsichtsrat zu bilden.24 Darüber hinaus kann das Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer durch bestimmte Vereinbarungen weit- aus flexibler und damit unternehmensfreundlicher gestaltet werden, als dies bei deutschen Aktiengesellschaften der Fall ist.25 Beim dualistischen Leitungssystem einer SE kann zu- dem dem Vorstandvorsitzenden ein Vetorecht eingeräumt werden sowie dem Aufsichts- ratsvorsitzenden, welcher sich zwingend als Vertreter der Anteileigner darstellt, aus- nahmslos ein Stichentscheidungsrecht zusteht. Ferner besteht die Möglichkeit, dem stell- vertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden ein Zweitstimmrecht einzuräumen.26

Schlussfolgernd bietet die Europäische Aktiengesellschaft aus Sicht der Unternehmen wesentliche Vorteile gegenüber einer nationalen Aktiengesellschaft. In Deutschland hat die SE längst erheblich an Bedeutung gewonnen. Dies bestätigen die vielen positiven Gründungsbeispiele großer und namhafter Unternehmen wie unter anderem Porsche, Al- lianz, BASF, SAP, Uniper, E.ON sowie MAN etc. Die positive Entwicklung der SE- Gründung zeigt die halbjährlich veröffentlichte Statistik der Hans-Böckler-Stiftung. Seit- dem die Aktiengesellschaft der Europäischen Union im Jahre 2001 ins Leben gerufen wurde, sind bis zum 01. Juli 2017 bereits 2827 SEs gegründet worden.27 Auf Deutschland bezogen, nutzen ein Drittel (36 Prozent) der SEs, die ihren Hauptsitz in deutschem Rechtsraum haben, das monistische System und zwei Drittel (64 Prozent) das dualistische Leitungssystem.28

2.3 Die verschiedenen Aktiengattungen und ihre Besonderheiten

2.3.1 Stimmrecht

Aktiengesellschaften haben die Möglichkeit zwei verschiedene Arten von Aktien an ihre Anteilseigner auszugeben. Um die Ausstattung des Eigenkapitals zu verbessern, können Aktiengesellschaften Stamm- oder Vorzugsaktien ausgeben. Diese zwei Arten von Ak- tien unterscheiden sich essentiell in Bezug auf das Stimmrecht seitens des Aktionärs auf der Hauptversammlung. Die Stammaktie stellt dabei die häufigste und üblichste Form der Aktienart dar.29

Inhaber einer Stammaktie sind mit allen gewöhnlichen Rechten und Pflichten ausgestattet. Die Rechte eines Aktionärs, welche im Aktiengesetz festgelegt sind, beinhalten neben dem Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung, der Auskunftserteilung auf der Hauptversammlung sowie dem Stimmrecht noch zusätzlich das Recht auf einen Anteil am Liquiditätserlös sowie das Bezugsrecht im Rahmen einer Kapitalerhöhung. Darüber hinaus hat der Inhaber einer Stammaktie gemäß § 58 Abs. 4 AktG Anspruch auf Gewinnbeteiligung (Dividende), soweit dieses Recht nicht durch Gesetz, Satzung oder Hauptversammlungsbeschluss eingeschränkt oder ausgeschlossen ist.30

Vorzugaktien als zweite Aktiengattung gewähren den Aktionären gegenüber Stammak- tien gewisse Vorzugsrechte, die insbesondere im Zuge der Gewinnverteilung zum Tragen kommen.31 Diese Rechte sichern den Inhabern von Vorzugsaktien eine Vorabdividende in Form des auf ihre Aktien entfallenden Anteils am Unternehmensgewinn eines Ge- schäftsjahres oder eine sogenannte Mehrdividende in Form einer höheren Ausschüttung des Anteils am Bilanzgewinn gegenüber den Stammaktionären.32 Dieser Vorzug am Ge- winn geht mit dem Verlust des Stimmrechts einher.33 Alle anderen bereits dargestellten Rechte sind gemäß § 140 Abs. 1 AktG jedem Aktionär unabhängig der Aktiengattung zu gewähren. Zum Schutz vor Diskriminierung der stimmrechtslosen Aktionäre bei Be- schlüssen der Hauptversammlung gegenüber den Inhabern von Stammaktien lebt das Stimmrecht gemäß § 140 Abs. 2 AktG wieder in vollem Umfang auf, sobald die Aus- schüttung des Gewinns in einem Geschäftsjahr ausbleibt und im darauffolgendem Jahr nicht mit der rückständigen Gewinnausschüttung nachgezahlt wird. Sollte die Nachzah- lung erfolgen so erlischt das Stimmrecht für den Aktionär einer Vorzugsaktie wieder. Der festgelegte Dividendenvorzug bleibt jedoch unabhängig von der Erlangung des Stimm- rechtes bestehen.34

2.3.2 Übertragbarkeit

Nach Übertragbarkeit können Aktien in Inhaber- und Namensaktien unterschieden werden. Inhaberaktien sind ohne Besonderheiten frei übertragbar, sodass eine Einigung und Übergabe gemäß § 929 BGB ausreichen, damit die Rechte und Pflichten, die die Aktie mit sich bringt, auf den neuen Inhaber übergehen.35

Während bei Inhaberaktien eine einfache Übertragung genügt, ist bei Übertragung der Namensaktien der zukünftige Eigentümer in das Aktienbuch der Gesellschaft einzutra- gen. Nur derjenige der im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen ist, gilt im Verhält- nis zur Gesellschaft auch als Aktionär. Der Vorteil dieser Aktienart besteht darin, das dem Unternehmen die Aktionäre namentlich bekannt sind. Hierdurch ist es der Gesell- schaft möglich, ihre Anteilseigner direkt zu kontaktieren um sie mit aktuellen Themen rund um die Aktiengesellschaft zu informieren. Dies dient vor allem zum Abbau von Informationsasymmetrien.36

Eine besondere Form der Namensaktien sind vinkulierte Namensaktien. Inhaber dieser Aktienart benötigen bei beabsichtigtem Verkauf die Zustimmung der Aktiengesellschaft. So soll verhindert werden, dass unerwünschte Investoren mit Übernahmemotivationen Anteile am Unternehmen erwerben. Gerade bei Familienunternehmen soll so die Über- tragung an Personen, die nicht zur Familie gehören verhindert beziehungsweise kontrol- liert werden. Die Übertragung einer Namensaktie ist im Vergleich zur Inhaberaktie aller- dings schwerfälliger und mit einem höheren Verwaltungsaufwand verbunden.37

2.3.3 Emissionszeitpunkt

Junge Aktien sind Anteilscheine, welche von Unternehmen im Zuge einer genehmigten Kapitalerhöhung38 emittiert werden.39 Diese neuen Aktien können praktisch das ganze Jahr über von der Aktiengesellschaft in Umlauf gebracht werden. Allerdings sind diese zuerst den Altaktionären anzubieten, da Inhaber von Aktien durch den Aktienbesitz ein sogenanntes Bezugsrecht erworben haben und daher ein Vorkaufsrecht besitzen. Aufgabe des Bezugsrechts im Rahmen einer Kapitalerhöhung ist es, eine Verwässerung der Stimmrechte der Eigenkapitalgeber zu verhindern und aufkommende Vermögensnach- teile auszugleichen. Sollte ein Aktionär entscheiden, sich nicht an der Kapitalerhöhung des Unternehmens zu beteiligen, so hat dies Auswirkungen auf sein Stimmrecht. Durch die Ausgabe junger Aktien verändern sich die Stimmrechtsverhältnisse aller Aktionäre und nur die Nutzung des Bezugsrechts stellt die bisherigen Verhältnisse der Stimmrechte wieder her.40

Darüber hinaus ist festzuhalten, das junge Aktien oft nicht voll dividendenberechtigt sind, sondern lediglich für den Zeitraum der Aktienausgabe bis zum Ende des Geschäftsjahres.

Finden also beispielsweise die Kapitalerhöhung und die Emission junger Aktien erst im dritten Quartal eines Geschäftsjahres statt, so besteht für diese Neuaktien ein Dividen- dennachteil. Der Grund liegt darin, dass der Unternehmensgewinn nur prozentual für das restliche verbliebene Jahr ausgeschüttet wird und erst im darauffolgenden Jahr die junge Aktie hinsichtlich der Dividendenausschüttung der alten Aktie gleichgestellt ist.41

2.4 Dividendenbesteuerung

Grundsätzlich besteht für die Eigenkapitalgeber als Empfänger von Gewinnausschüttun- gen eine Steuerpflicht. Gezahlte Dividenden sind gemäß § 43 Abs. 1 EStG Kapitalerträge und daher mit entsprechendem Steuersatz zu versteuern. Für die Bemessung der Steuer ist vor allem aufgrund der verschiedenen Steuerrechte und Steuersätze relevant, ob sich die Aktien im Betriebs- oder Privatvermögen befinden und ob die Anteilseigner natürli- che oder juristische Person darstellen.42 Darüber hinaus ergibt sich bei ausländischen Ak- tien die Frage nach einem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen dem Land, indem der Aktionär seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat und dem Land der ausschüttenden Gesell- schaft. In Deutschland fällt auf die Dividende eine Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent an, welche auf die Körperschaftssteuer oder auf die Einkommensteuer des An- teilseigners angerechnet wird.43

Aufgrund des individuellen Steuersatzes jedes einzelnen Aktionärs kann die Besteuerung für die Anlageentscheidung durchaus von Bedeutung sein. Unterliegt der Aktionär beispielsweise dem in Deutschland geltenden Spitzensteuersatz von 42 Prozent, tendiert er sicherlich zu einer steuerfreien Dividende bzw. zu Spekulationsgewinnen, auf die nach einer einjährigen Haltefrist keine Steuern anfallen.44

Unternehmen können gemäß § 27 des KStG über ein steuerliches Einlagenkonto Kapital- rücklagen bilden. Werden die erwirtschafteten Gewinne einer Geschäftsperiode nicht aus- gezahlt, sondern im Gegenzug über dieses Einlagenkonto Kapitalrücklagen gebildet, kön- nen steuerfreie Dividenden an die Anteilseigner ausgeschüttet werden.45 Der Hintergrund ist, dass es sich bei diesen Zuwendungen aus Kapitalrücklagen formal nicht um Gewinn- ausschüttungen handelt, die bei den Anteilseignern der Abgeltungsteuer unterliegen, son- dern um die Auflösung einer Kapitalrücklage.46 Diese Möglichkeit der steuerfreien Divi- dende nutzten in der Vergangenheit vor allem die Großkonzerne Deutsche Telekom und Deutsche Post.47

Die Ausschüttung der steuerfreien Dividenden weist jedoch einen nicht zu vernachlässi- genden Nachteil auf. Der Einstandskurs der Aktie wird um die Höhe der erhaltenen Aus- schüttung gemindert. Bei der Haltung der Aktie im Depot hat dieser Nachteil keine Aus- wirkungen, sollten die Anteile jedoch verkauft werden, kann sich der gefallene Einstands- kurs negativ auswirken, da der Kursgewinn dann entsprechend höher zu versteuern ist.48

3 Arten von Dividendenausschüttungen

3.1 Bardividende als Regelfall der Gewinnausschüttung

„Anspruch auf Dividende hat jeder Aktionär, der die Aktie am Tag der Hauptversamm- lung in seinem Wertpapierdepot verbucht hat.“49 Im Rahmen der Ausschüttung des Jah- resüberschusses gibt es verschiedene Möglichkeiten die Eigenkapitalgeber am Gewinn zu beteiligen. Den Regelfall stellt die Bardividende dar. Der auszuschüttende Gewinn und die Regelungen zur Ausschüttung sind im Aktiengesetz festgeschrieben. Der Bilanzge- winn oder -verlust ergibt sich nach § 158 AktG aus dem Jahresüberschuss oder Jahres- fehlbetrag sowie aus dem Gewinn- oder Verlustvortrag aus dem vorherigen Geschäftsjahr und aus der Auflösung oder Bildung von Kapital- und Gewinnrücklagen. Gemäß § 172 AktG muss der Aufsichtsrat den Jahresabschluss billigen. Erst dann gilt er als festgestellt. Im gleichen Paragraph wird dem Aufsichtsrat jedoch auch die Möglichkeit eingeräumt, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen.50

Sollte die Aktiengesellschaft einen Bilanzgewinn ausweisen, geht dies jedoch nicht direkt mit einer Auszahlung des Jahresüberschusses an die Anteilseigner einher. Gemäß § 174 AktG bestimmt allein die Hauptversammlung über die Verwendung des vom Aufsichtsrat festgestellten Bilanzgewinns. In diesem Hauptversammlungsbeschluss ist exakt darzule- gen wie der Bilanzgewinn verwendet wird, ob unter anderem die Ausschüttung in Betrag oder Sachwert erfolgt.51

In der allgemeinen Praxis schlagen die Unternehmensleitung und der Aufsichtsrat den Aktionären bereits im Vorfeld der Hauptversammlung52 vor, in welchem Umfang der Bi- lanzgewinn auszuschütten ist oder ob der Bilanzgewinn anderweitig eingesetzt wird. Die- ser unterbreitete Vorschlag wird größtenteils von den Aktionären mitgetragen.53

Die Auszahlung der Dividende erfolgt in der Regel innerhalb von ein bis zwei Werktagen nach der Hauptversammlung. Aufgrund dessen, dass sich das Vermögen des Unterneh- mens durch die Auszahlung der Dividende reduziert, hat dies direkte Auswirkung auf den Wert der Aktiengesellschaft, sodass sich die Wertminderung im Aktienkurs widerspie- gelt. Dieser verringert sich um den Betrag der Ausschüttung. Um eventuelle Irritationen für andere Anleger zu vermeiden, wird die Dividendenzahlung publiziert, indem die Ak- tie am Auszahlungstag mit dem Kurszusatz ex Div, exD oder ex Dividende versehen wird.54

3.2 Alternative Ausschüttungen

3.2.1 Stockdividende

Stockdividende ist eine Form der Gewinnausschüttung, die über die Ausgabe von Wert- papieren an die Anteilseigner erfolgt. Daher werden Stockdividenden auch Wertpapier- dividenden oder Gratisaktien genannt. Der Gewinn des Unternehmens wird also nicht als Bardividende ausgeschüttet, sondern dem Grundkapital des Unternehmens zugeführt, was mit einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln einhergeht. Die neuen Aktien, die aus dieser Kapitalerhöhung hervorgehen, werden an die bisherigen Anteilseigner im Verhältnis zu ihrem eingesetzten Kapital als Aktien ohne Gegenleistung ausgegeben.55

Der in Kapitel 2.3 beschriebene Steuervorteil in Form steuerfreier Dividenden kommt genau bei dieser Art der Dividendenausschüttung zum Tragen. Denn die Ausgabe dieser neuen Aktien erfolgt über die Zahlung aus Kapitalrücklagen, wodurch die Stockdividende als steuerfrei anzusehen ist.56 Seitens des Gesetzgebers wird der Aktionär dennoch dazu verpflichtet, die Anschaffungskosten der ursprünglichen Aktien um den Gegenwert der Gratisaktien zu reduzieren, sodass sich die Anschaffungskosten in der Summe nicht er- höhen.57

Eine zweite Möglichkeit der Gewinnausschüttung in Form der Aktienausgabe stellt das „Schütt-aus-hol-zurück-Verfahren dar“. Bei diesem Verfahren wird der Bilanzgewinn zu- nächst als normale Bardividende an die Aktionäre ausgezahlt, welche jedoch umgehend an das Unternehmen, zum Zwecke einer Kapitalerhöhung zurückfließt (d. h. der Name des Verfahrens). Somit wird formal der Bilanzgewinn ausgeschüttet, faktisch verbleibt er allerdings in der Gesellschaft. Durch diesen Vorgang gelingt es dem Unternehmen den ursprünglichen Jahresüberschuss in gezeichnetes Kapital umzuwandeln.58

3.2.2 Naturaldividende

Unter Naturaldividende ist zu verstehen, dass die Gewinnausschüttung in Form von Konsumgütern oder Dienstleistungen vom Unternehmen erbracht wird. Hypothetisch können alle Güter, ausgenommen Geld und Wertpapiere, dafür in Frage kommen. Allgemein werden jedoch Konsumgüter als Naturaldividenden verwendet. Gerade die großen Konzerne nutzen diese Art um Kleinanleger zu gewinnen bzw. noch stärker an sich zu binden. So verschenkt beispielsweise die Henkel AG & Co. KGaA Waschmittel sowie die Beiersdorf AG Kosmetika auf ihren Hauptversammlungen.59

Einige Reedereien gehen noch einen Schritt weiter und schenken ihren Aktionären nicht unerhebliche Beträge an Bordguthaben. Wer beispielsweise mindestens 100 Aktien des AIDA-Mutterkonzerns Carnival Corperation & PLC besitzt, erhält bei einer 14-tägigen Kreuzfahrt 200 Euro auf sein Bordkonto. Bei einem derzeitigen Aktienkurs in Höhe von 57,66 Euro60 der Carnival PLC Aktie liegt die steuerfreie Rendite dieser Naturaldividende bei 3,47 Prozent.61 Zwar lassen sich solche hohen Naturaldividenden nicht verallgemeinern, dennoch bietet diese Art von Dividende bestimmten Interessensgruppen, in dem vorliegendem Fall Kreuzfahrt-Enthusiasten, eine attraktive Alternative zur Bardividende.62

3.2.3 Sonderdividende

Die Sonderdividende stellt eine spezielle Form der Bardividende dar. Diese Form der Ausschüttung wird von Aktiengesellschaften genutzt, wenn sie überschüssige liquide Mittel als Cash an ihre Eigenkapitalgeber weitergeben wollen. Diese überschüssige Liquidität entsteht beispielsweise aus dem Verkauf von Unternehmensbeteiligungen. Solche Bonuszahlungen kommen den Anlegern allerdings nur sehr selten zugute. Dies hat den Hintergrund, dass sich Anleger sehr schnell an solche zusätzlichen Ausschüttungen gewöhnen könnten und sie zur normalen Dividende hinzuzählen, wodurch Erwartungen auf jährlich wiederkehrende Bonuszahlungen entstehen.63

Ein ganz aktuelles Beispiel für die Sonderdividende bietet der Energiekonzern RWE. Der Vorstand der RWE AG gab, nachdem das Bundesverfassungsgericht die sogenannte Brennelementesteuer für verfassungswidrig erklärt hatte, in einer Pressemitteilung am 22.06.2017 bekannt, dass eine Rückerstattung der bereits gezahlten Steuer in Höhe von 1,7 Milliarden Euro erfolgt.64 Von der Rückerstattung sollen 615 Millionen Euro in einer einmaligen Sonderdividende an die Aktionäre ausgeschüttet werden, sodass auf jede Ak- tie ein Euro entfällt65

Große Aktiengesellschaften nutzen Sonderdividenden auch gerne für bestimmte Jahres- jubiläen. So haben die Allianz AG zu ihrem 100-jährigem Jubiläum und die Deutsche Bank für ihr 125-jähriges Bestehen beachtliche Sonderdividenden an ihre Eigentümer ausgeschüttet. Der Aufschlag der Allianz AG lag bei 33 Prozent auf die reguläre Divi- dende und bei der Deutschen Bank konnten sich die Anleger noch über einen Aufschlag von 18 Prozent erfreuen.66 Darüber hinaus ist festzuhalten, dass ein großer Vorteil der Sonderdividenden, die Steuerfreiheit für die Aktionäre darstellt. Denn wie bei der darge- stellten Stockdividende handelt es sich hier nicht um Auszahlungen, die auf erwirtschaf- teten Gewinnen basieren, sondern lediglich um Rückzahlungen aus Kapitaleinlagen der Aktiengesellschaft. Sie sind somit für Anleger mit weniger als ein Prozent Eigenkapital steuerfrei.67

3.2.4 Aktienrückkauf

Der Aktienrückkauf stellt eine besondere Form der Gewinnbeteiligung dar, die sich in den vergangenen Jahren immer größerer Beliebtheit erfreut. Die Gewinnbeteiligung er- folgt dabei nicht über eine Auszahlung, sondern über den Rückkauf von Aktien, wodurch deren Anzahl reduziert wird und so der Aktienkurs des Unternehmens steigt.68 Der Ak- tienrückkauf war in Deutschland bis zum Jahre 1998 verboten und nur in einzelnen Aus- nahmefällen, die im Aktienrecht festgeschrieben sind, erlaubt.69 Erst im Jahr 1998 wurde mit dem Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich die Möglichkeit geschaffen, Aktien ohne speziellen nachgewiesenen Grund zurückzukaufen. Der Vor- stand muss allerdings für den Aktienrückkauf nach § 71 Abs. 1 AktG von der Hauptver- sammlung ermächtigt werden und der Umfang des Aktienrückkaufs darf zehn Prozent des Grundkapitals nicht übersteigen.70

Doch nicht jeder Aktienrückkauf ist für die Anteilseigner auch wirklich vorteilhaft. Anhand der folgenden drei dargestellten Möglichkeiten werden die jeweiligen Effekte des Aktienrückkaufs verdeutlicht:71

1. Die erste Möglichkeit des Aktienrückkaufs erfolgt mit der Zielsetzung, die eige-

nen Aktien im Rahmen möglicher Übernahmen als Akquisitionswährung zu nutzen. Bei dieser Form des Aktienrückkaufs verringert sich die Anzahl der Aktien jedoch nicht, wodurch der positive Effekt für die Aktionäre ausbleibt.

2. Um die Bonus- oder Optionsprogramme der Mitarbeiter zu bedienen, werden von Unternehmen ebenfalls Aktien zurückgekauft. Bei dieser Form des Aktienrück- kaufs werden die Aktien allerdings nicht vernichtet, sondern an die Mitarbeiter ausgegeben. So wird der Gewinn immer noch auf die gleiche Anzahl von Aktien verteilt, was zur Folge hat, dass die Mitarbeiter am Unternehmensgewinn partizipieren und der positive Effekt für die Eigenkapitalgeber ausbleibt.

3. Die dritte Möglichkeit ist als wirkliche Shareholder-Value-Maßnahme zu betrach- ten. Hier findet eine effektive Wertschaffung für die Aktionäre statt. Der Rückkauf der Aktien wird aus den gebildeten Kapitalrücklagen finanziert. Im Anschluss findet ein Einziehungsverfahren, einhergehend mit einer Kapitalherabsetzung des Grundkapitals und einer Eintragung in das Handelsregister, statt. Durch dieses Einziehungsverfahren verringert sich entsprechend die Anzahl der Aktien, wodurch der Wert der verbliebenen Aktien steigt und die Anteilseigner eine Wertsteigerung ihrer Anteile verzeichnen.

Über diese drei wesentlichen und gängigsten Möglichkeiten hinaus, können Aktienrück- kaufprogramme auch dazu genutzt werden, die Aktionärsstruktur zu verändern. Durch die steigenden Kurse werden Anleger motiviert, ihre Anteile zu veräußern, sodass der Streubesitz durch den Rückkauf verringert wird und ein Going Private vorbereitet werden kann.72

Aktienrückkäufe bieten unter steuerlichen Aspekten gegenüber Dividendenzahlungen ei- nen großen Vorteil. Realisierbare Kursgewinne bleiben dann steuerfrei, wenn die Anteils- eigner die betreffenden Wertpapiere länger als die gesetzliche Spekulationsfrist von ei- nem Jahr in ihrem Depot halten. Es gilt allerdings zu beachten, dass Aktienrückkäufe oft einmalige Ereignisse darstellen und der Prozess häufig mehrere Monate in Anspruch nimmt. Dividenden dagegen werden überwiegend kontinuierlich an die Anteileigner ge- zahlt. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Aktienrückkauf ein nicht zu vernachlässigendes Instrument der Dividendenpolitik für die Unternehmen darstellt.73

4 Kennzahlen zur Performancemessung

4.1 Dividendenrendite

Die Dividendenrendite ist eine wichtige Kennzahl, die zur Messung der Verzinsung auf das eingesetzte Kapital je Aktie dient. Die Dividendenhöhe, die als erste Einflussgröße den Zähler der Dividendenrendite bildet, ist als einzelne Kennzahl nicht ausreichend, denn sie sagt noch nichts über die tatsächliche Rendite für den Aktionär aus. So kann beispielsweise eine höhere Dividende durchaus eine geringere Rendite einbringen als eine niedrigere Dividende. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass vor allem die Renditenhöhe von der zweiten Einflussgröße, dem Kurs der Aktie, abhängt.74

Die Dividendenrendite kann anhand der bisher gezahlten Dividenden sowie der erwarteten Dividendenausschüttung ermittelt werden. Hierzu wird die aktuelle Dividende oder die erwartete Dividende je Aktie in Relation zum Kurs je Aktie gesetzt.75

Dividendenrendite in % = (aktuelle Dividende je Aktie / Kurs je Aktie) • 100

Zur Berechnung der erwarteten Dividendenrendite wird lediglich der Wert der aktuellen Dividende durch den Wert der prognostizierten Dividende ersetzt.76

Bei der Ermittlung bereits gezahlter Dividenden gilt es zu beachten, dass Unternehmen davon Gebrauch machen, Dividenden quartalsweise auszuschütten. Hier ist die letztge- zahlte vierteljährliche Dividende für die Berechnung heranzuziehen und mit vier zu mul- tiplizieren.77 Dividenden, die halbjährlich gezahlt werden, bestehen aus einer Zwischen- und einer Abschlussdividende.

[...]

1 Zur Historie der Kapitalgesellschaft und der Ausschüttungspraxis siehe: Vgl. Frankfurter, G.M. u. a., Dividend policy, 2003, S. 11 - 47.

2 Vgl. Fischer, T. u. a., Determinanten der Ausschüttungspolitik, 2009, S. 6.

3 Vgl. Henderson Global Investors, Gesamtsumme der gezahlten Dividenden in Europa, 2017.

4 Vgl. G ö tz, B.H., Alternativen zur Bardividende, 1997, S. 27.

5 Vgl. ebenda, S. 29.

6 Vgl. Guserl, R. und Pernsteiner, H., Finanzmanagement, 2015, S. 415.

7 Vgl. Ellermann, H.-H., Dividendenpolitik und Long-Run-Performance in Deutschland, 2003, S. 29.

8 Vgl. Guserl, R. und Pernsteiner, H., Finanzmanagement, 2015, S. 417.

9 Vgl. Prowse, S., Corporate Governance in an International Perspective, 1995, S. 23.

10 Die Europäische Aktiengesellschaft Sociatas Europaea wird nachfolgend SE genannt.

11 Vgl. Binder, U. u. a. (Hrsg), Die Europäische Aktiengesellschaft (SE), 2007, S. 27.

12 Die die EU Verordnung SE-VO Nr. 2157/2001 wird nachfolgend SE-VO genannt.

13 Vgl. Blasche, S., Europäische Aktiengesellschaft, 2013, S. 268.

14 Vgl. § 1 SE-Ausführungsgesetz, 2016.

15 Vgl. Binder, U. u. a. (Hrsg), Die Europäische Aktiengesellschaft (SE), 2007, S. 28.

16 Vgl. § 7 Aktiengesetz 2017; Art. 1 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 2157/2001, 2001.

17 Vgl. Blasche, S., Europäische Aktiengesellschaft, 2013, S. 269.

18 Vgl. K ö stler, R., Einführung in die Europäischen Aktiengesellschaft, 2007, S. 12.

19 Vgl. ebenda, S. 12 ff.

20 Vgl. Blasche, S., Europäische Aktiengesellschaft, 2013, S. 271.

21 Vgl. Binder, U. u. a. (Hrsg), Die Europäische Aktiengesellschaft (SE), 2007, S. 32.

22 Vgl. Blasche, S., Europäische Aktiengesellschaft, 2013, S. 273.

23 Vgl. ebenda, S. 274.

24 Vgl Binder, U. u. a. (Hrsg), Die Europäische Aktiengesellschaft (SE), 2007, S. 32.

25 Vgl. Blasche, S., Europäische Aktiengesellschaft, 2013, S. 274.

26 Vgl. Binder, U. u. a. (Hrsg), Die Europäische Aktiengesellschaft (SE), 2007, S. 32.

27 Vgl. K ö stler, R. und P ü tz, L., SE-DATENBLATT, 2017, S. 1.

28 Vgl. ebenda, S. 1.

29 Vgl. Pape, U., Grundlagen der Finanzierung und Investition, 2015, S. 89.

30 Vgl. ebenda, S. 89.

31 Vgl. Becker, S., Handbuch des Aktienrechts, 2017, S. 49.

32 Vgl. ebenda, S. 49.

33 Vgl. Daske, S. und Ehrhardt, O., Kursunterschiede und Renditen, 2002, S. 181.

34 Vgl. ebenda, S. 181.

35 Vgl. Breuer, R.-E., Handbuch Finanzierung, 2001, S. 446.

36 Vgl. G ö tte, R., Aktien, Anleihen, Futures, Optionen, 2001, S. 68.

37 Vgl. H ö lscher, R., Investition, Finanzierung und Steuern, 2010, S. 237.

38 Gemäß § 202 AktG wird bei einer genehmigten Kapitalerhöhung der Vorstand einer Aktiengesellschaft ermächtigt, in einem Zeitraum von höchstens fünf Jahren das Grundkapital bis zu einem bestimmten Nominalbetrag durch die Ausgabe neuer Aktien zu steigern. Diese Ermächtigung bedarf einer Mehrheit die mindestens drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Anteilseigner einer Hauptversammlung ausmacht.

39 Vgl. W ö he, G. u. a., Grundzüge der Unternehmensfinanzierung, 2013, S. 115.

40 Vgl. ebenda, S. 115.

41 Vgl. St ö hr, N., Finanzinnovationen und Basisobjekte, 1995, S. 92.

42 Vgl. Guserl, R. und Pernsteiner, H., Finanzmanagement, 2015, S. 418.

43 Vgl. Scheffler, W. und Scheffler, W., Besteuerung von Unternehmen, 2016, S. 226.

44 Vgl. D ö nges, T., Besteuerung privater Kapitalanlagen, 2008, S. 31.

45 Vgl. G ö tzenberger, A.-R., Steuerstrategien für Kapitalanleger, 2012, S. 54.

46 Vgl. ebenda, S. 54.

47 Vgl. B ö rse.de, Steuerfreie Dividende 2017.

48 Vgl. ebenda.

49 B ö sch, M., Finanzwirtschaft, 2016, S. 122.

50 Vgl. § 172 Aktiengesetz, 2017.

51 Vgl. § 174 Abs. 2 Aktiengesetz 2017.

52 Die Hauptversammlung muss gemäß § 175 Abs. 1 AktG innerhalb der ersten acht Monate eines Geschäftsjahres stattfinden.

53 Vgl. Thommen, J.-P. u. a., Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 2017, S. 305.

54 Vgl. B ö sch, M., Finanzwirtschaft, 2016, S. 122 f.

55 Vgl. Pr ö bstl, G., Die besten Dividendenstrategien, 2005, S. 29.

56 Vgl. Port, M. und Steinlein, F., Kapitalmaßnahmen, 2015, S. 139.

57 Vgl. ebenda, S. 139.

58 Vgl. Becker, S., Handbuch des Aktienrechts, 2017, S. 186.

59 Vgl. G ö tz, B.H., Alternativen zur Bardividende, 1997, S. 51.

60 Der Aktienkurs wurde über das Portal www.börse.de am 14.07.2017 ermittelt.

61 Vgl. Clubschiff Prozente, Naturaldividende Carnival Aktien, 2017.

62 Vgl. Dividendenadel, Naturaldividende bei Kreuzfahrtaktien, 2017.

63 Vgl. Pr ö bstl, G., Die besten Dividendenstrategien, 2005, S. 29.

64 Vgl. RWE AG, RWE plant einmalige Sonderdividende von 1 Euro je Aktie, 2017.

65 Vgl. ebenda.

66 Vgl. Deutsche Bank AG, Geschäftsbericht 1994, 1994, S. 90.

67 Vgl. Finanzen.net, Sonder-Ausschüttung Steuerfrei, 2017.

68 Vgl. Pr ö bstl, G., Die besten Dividendenstrategien, 2005, S. 87 f.

69 Vgl. Rudolph, B., Unternehmensfinanzierung und Kapitalmarkt, 2006, S. 461.

70 Vgl. ebenda, S. 461.

71 Vgl. Pr ö bstl, G., Die besten Dividendenstrategien, 2005, S. 87.

72 Vgl. Guserl, R. und Pernsteiner, H., Finanzmanagement, 2015, S. 421.

73 Vgl. Pr ö bstl, G., Die besten Dividendenstrategien, 2005, S. 88.

74 Vgl. Schuster, T. und Uskova, M., Finanzierung: Anleihen, Aktien, Optionen, 2015, S. 48.

75 Vgl. ebenda, S. 48.

76 Vgl. Priermeier, T., Fundamentale Analyse in der Praxis, 2006, S. 44.

77 Vgl. Mondello, E., Aktienbewertung, 2015, S. 517.

Ende der Leseprobe aus 83 Seiten

Details

Titel
Einflussfaktoren auf die Dividendenpolitik europäischer Aktiengesellschaften
Untertitel
Eine empirische Analyse
Hochschule
FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Düsseldorf früher Fachhochschule
Note
2,0
Autor
Jahr
2017
Seiten
83
Katalognummer
V378481
ISBN (eBook)
9783668566118
ISBN (Buch)
9783668566125
Dateigröße
2898 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Dividende, Dividendenpolitik, Gewinnausschüttung, Gewinnverwendung, Dividendenrendite, Ausschüttungsquote, institutionelle Anleger, Investoren, DAX, Privatanleger, Banken, Regressionsanalyse, multiple lineare Regressionsanalyse, empirische Analyse, Aktien, Bardividende, Stockdividende, Dividendenarten, Aktienrückkauf, Sonderdividende, Aktienstruktur
Arbeit zitieren
Patrick Arndt (Autor:in), 2017, Einflussfaktoren auf die Dividendenpolitik europäischer Aktiengesellschaften, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/378481

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