Die GmbH & Co. KG. Typen, Vertretung und Haftung


Hausarbeit, 2016

52 Seiten, Note: 1.0


Leseprobe

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Die GmbH & Co. KG
2.1 Grundlagen
2.2 Typen der GmbH & Co. KG in der Praxis
2.2.1 Die personen- und beteiligungsidentische (typische) GmbH & Co. KG
2.2.2 Die nicht personen- oder beteiligungsidentische (atypische) GmbH & Co. KG
2.2.3 Die Einheits-GmbH & Co. KG (Einheitsgesellschaft)
2.2.4 Die Einmann-GmbH & Co. KG
2.2.5 Weitere Erscheinungsformen der GmbH & Co. KG
2.3 Geschäftsführung und Vertretung
2.3.1 Geschäftsführung
2.3.1.1 Umfang
2.3.1.2 Ende
2.3.2 Vertretung
2.3.2.1 Umfang
2.3.2.2 Ende
2.4 Haftung
2.4.1 Vor Eintragung in das Handelsregister
2.4.2 Nach Eintragung in das Handelsregister

3 Fazit

Literaturverzeichnis
Monographien, Sammelwerke, Kommentare und Dissertationen
Internetquellen

Anhang
Anhang 1: Handelsregister und Eintragungspflicht der GmbH & Co. KG
Anhang 2: Voraussetzungen für die Gründung der GmbH & Co. KG
Anhang 3: Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) & Co. KG
Anhang 4: Die Publikums-GmbH & Co. KG (Publikums-KG)
Anhang 5: Die mehrstufige (doppelstöckige) GmbH & Co. KG
Anhang 6: Die sternförmige GmbH & Co. KG
Anhang 7: Wichtige Gründe gemäß §§ 117, 127 HGB
Anhang 8: Muster-Vertrag für eine GmbH & Co. KG

ITM Checkliste

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Die Entscheidung für oder gegen eine Rechtsform gibt die Rahmenbedingungen vor, innerhalb derer die Gesellschaft jetzt und auch in der Zukunft betrieben werden kann.[1] Daher empfiehlt es sich, auch mögliche zukünftige Anforderungen mit in die Entscheidungsfindung einfließen zu lassen, da dies spätere Umwandlungen und Rechtsformwechsel vereinfachen kann. Da jede Rechtsformwahl spezifische Vorteile, aber auch Nachteilen zur Folge hat, gibt es keinen Königsweg, der für alle Vorhaben gleichermaßen geeignet ist. Die Vielzahl an Faktoren wie Zielsetzungen, Motive, Finanzen und Unternehmeranzahl, ebenso wie Risikobereitschaft, Ausgestaltung von Mitbestimmungs- oder Haftungsregelungen sowie Grad der Geschäftserfahrung, persönlichen Kompetenzen und einer gewünschten Außenwirkung, wie ein höheres Ansehen im Geschäftsbetrieb[2], spielen eine wichtige Rolle bei der Wahl der jeweils passenden Rechtsform.

Im Folgenden[3] wird der Fokus gesellschaftsrechtlich auf die GmbH & Co. KG gelegt.[4] Zunächst wird auf die Grundlagen wie wirtschaftliche Bedeutung, charakteristische Merkmale sowie Voraussetzungen für die Gründung dieser Gesellschaft eingegangen. Im Anschluss daran werden einige der häufigsten[5] Erscheinungsformen in der Praxis mit ihren spezifischen Besonderheiten vorgestellt. Nachfolgend werden die Regelungen bezüglich Geschäftsführung und Vertretung bei der typischen GmbH & Co. KG detailliert betrachtet. Damit einhergehend wird im nächsten Abschnitt auf die unterschiedlichen Haftungsfälle bei der GmbH & Co. KG eingegangen. Abgeschlossen wird mit einem Fazit unter Nennung der besonderen Vorteile als auch der damit verbundenen Nachteile der GmbH & Co. KG.

2 Die GmbH & Co. KG

2.1 Grundlagen

Die Rechtsform der GmbH & Co. KG spielt vor allem im deutschen Mittelstand eine bedeutende Rolle [6] als Familien(personen)gesellschaft, auch Familien-GmbH & Co. KG genannt[7].

Die GmbH & Co. KG stellt eine Mischform mit Merkmalen aus unterschiedlichen Gesellschaftstypen dar. Diese Grundtypenvermischung besteht darin[8], dass die GmbH & Co. KG eine Kommanditgesellschaft (KG) nach § 161 HGB darstellt, bei der der persönlich haftende Gesellschafter, der Komplementär bzw. Vollhafter nach § 128 HGB, nicht eine natürliche Person, d.h. ein Mensch bzw. eine Person, sondern eine juristische Person in Form der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), gemäß § 1 GmbHG, ist.[9] Durch Ausübung dieser Funktion wird diese auch als Komplementär-GmbH bezeichnet.

Die GmbH & Co. KG ist keine vom Gesetzgeber gesondert geregelte Rechtsform [10], sodass sich die entsprechenden gesetzlichen Regelungen an unterschiedlicher Stelle im HGB, GmbHG sowie BGB finden. Die Bezeichnung „Komplementär“ wird dabei vom Gesetzgeber in den §§ 161 ff. HGB nicht verwendet, lediglich wird nur der auf seine (Vermögens-) Einlage beschränkt haftende Gesellschafter, geregelt in § 171 HGB, nach § 161 HGB als „Kommanditist“ bezeichnet.

Die GmbH & Co. KG verbindet Merkmale sowohl der Personen- als auch der Kapitalgesellschaft miteinander, im Zivil- als auch im Steuerrecht wird diese aber zum größten Teil wie eine KG gehandhabt.[11] Es handelt sich bei der GmbH & Co. KG trotz der wirtschaftlichen Einheit [12] um zwei juristisch selbständige Gesellschaften, die jeweils separat in das Handelsregister eingetragen werden, und die ihren jeweiligen Sitz an unterschiedlichen Orten, z.B. auch im Ausland (Ltd. & Co. KG), haben können.[13] Die Registereintragung[14] erfolgt für Personengesellschaften in Abteilung A (HRA), für Kapitalgesellschaften in Abteilung B (HRB).[15]

Die Gründung [16] einer GmbH & Co. KG kann mittels Neugründung oder durch eine Umwandlung geschehen.[17] Da es sich um eine Doppelgesellschaft handelt, müssen auch zwei Gesellschaftsverträge geschlossen werden, die aber je nach gewünschter Erscheinungsform der GmbH & Co. KG unbedingt aufeinander abgestimmt werden sollten, da diese sonst zum Teil gegensätzliche oder sich ausschließende Regelungen enthalten können.[18] Zeitlich gesehen sollte bei Neugründung zuerst die GmbH gegründet werden, da die Existenz der GmbH die unabdingbare Voraussetzung für den Abschluss des KG-Gesellschaftsvertrags mit der GmbH als Komplementär darstellt.[19] Eine gleichzeitige Gründung beider Gesellschaften ist ebenfalls zulässig.

2.2 Typen der GmbH & Co. KG in der Praxis

2.2.1 Die personen- und beteiligungsidentische (typische) GmbH & Co. KG

Die typische GmbH & Co. KG, auch personen- und beteiligungsidentische GmbH & Co. KG, GmbH & Co. KG „im engsten Sinne“ oder auch „echte“ GmbH & Co. KG genannt, zeichnet sich vor allem durch die Personen- und Quotengleichheit[20] aus. Nach diesen sind die KG-Kommanditisten sowie die GmbH-Gesellschafter dieselben Personen, die Beteiligungen der Kommanditisten sowohl an dem Kapital der KG als auch an dem Stammkapital der Komplementär-GmbH sind ebenfalls identisch. Daraus folgt, dass sowohl die Kommanditisten als auch die Gesellschafter der GmbH denselben Einfluss als Gesellschafter besitzen. Um dies zu erreichen, müssen die unterschiedlichen Regelungen des Personengesellschaftsrechts sowie des GmbH-Gesetztes einander angeglichen werden.[21] Damit die Willensbildung bei beiden Gesellschaften einheitlich verläuft, müssen die Gesellschaftsverträge aufeinander abgestimmt werden[22], so, dass das vorliegende Einstimmigkeitsprinzip der KG nicht im Widerspruch zu dem einfachen Mehrheitsprinzip der GmbH steht.[23] Der Übertragung von Geschäftsanteilen bzw. deren Vererbung muss ebenfalls durch die Gesellschafsverträge Sorge getragen werden, damit die Verhältnisse auch in Zukunft gleichermaßen bestehen bleiben und die Kommanditanteile sowie die Anteile an der GmbH keine getrennten Wege gehen können.

2.2.2 Die nicht personen- oder beteiligungsidentische (atypische) GmbH & Co. KG

Diese Form der GmbH & Co. KG wird dadurch charakterisiert, dass sich die Gesellschafter der GmbH von den Kommanditisten der KG unterscheiden und die GmbH & Co. KG damit nicht personengleich ist[24], daher auch als „atypische“ GmbH & Co. KG bekannt.[25] Ebenso können auch die Beteiligungsverhältnisse der Gesellschafter differieren[26], wodurch sich die Bezeichnung nicht beteiligungsgleiche GmbH & Co. KG ergibt, diese Form wird auch als „unechte“ GmbH & Co. KG bezeichnet.[27] Diese Ausgestaltung der unterschiedlichen Einflussmöglichkeiten der Gesellschafter und Kommanditisten bietet vielfältige Anwendungsszenarien, wenn Gesellschafter zwar am Kapital der KG beteiligt werden sollen, aber dabei der Einfluss auf das operative Geschäft vollständig ausgeschlossen oder zumindest möglichst gering gehalten werden soll.[28] Diese Trennung von Kapital und Herrschaft wird häufig für die (familieninternen) Unternehmensnachfolge eingesetzt, um den Nachfolgern weitreichenden operativen Einfluss auf GmbH zu gewähren, ohne diese aber stärker am Kapital der KG beteiligen oder Haftungsrisiken aussetzen zu müssen.[29] Einen vergleichbaren Umstand stellt die vorweggenommene Erbfolge dar, bei der der (künftige) Erblasser sein Vermögen oder wesentliche Teile davon bereits zu Lebzeiten auf einen oder mehrere (künftige) Erben weitergibt.[30]

2.2.3 Die Einheits-GmbH & Co. KG (Einheitsgesellschaft)

Die Besonderheit der Einheits-GmbH & Co. KG, auch Einheitsgesellschaft oder wechselseitig beteiligte GmbH & Co. KG, analog zu § 19 AktG, genannt, besteht vor allem darin, dass die KG alle Geschäftsanteile der Komplementär-GmbH hält und damit die alleinige Gesellschafterin dieser darstellt.[31] Bei dieser Form sind die Gesellschafter als Kommanditisten zwar am Kapital der KG beteiligt, nicht aber direkt an der GmbH, sondern lediglich mittelbar über die KG. Die GmbH ist aber an der KG als deren Komplementärin beteiligt, aber nicht kapitalmäßig an deren Vermögen.[32] Die Grundlagen dieser exotischen Erscheinungsform finden sich in § 172 Abs. 6 HGB. In der Praxis wird diese Form eingesetzt, wenn die Beteiligten einheitliche Regelungen zu Gesellschafterwechsel, Abstimmungen, Übertragung und Vererbung von Geschäftsanteilen gesellschaftsvertraglich für die KG und die GmbH fixieren wollen, auch über mehrere Generationen hinweg.[33] Im Gegensatz zur typischen GmbH & Co. KG ist bei der Einheitsgesellschaft die Verzahnung der beiden Gesellschaftsverträge einfacher möglich.[34] Die Willensbildung der GmbH erfolgt durch die Gesellschafter, in diesem Fall also der KG, die wiederum durch den Geschäftsführer vertreten wird.[35] Für die Feststellung des Jahresabschlusses, der Gewinnverwendung oder Satzungsänderungen der GmbH stellt dies kein Problem dar. Da aber der Geschäftsführer der GmbH selbst die Rechte der GmbH-Gesellschafter ausübt, kann dies besonders kritisch sein, wenn Beschlüsse zu fassen sind, die die Geschäftsführung selbst betreffen, wie die Entlastung und Abberufung des Geschäftsführers oder der Abstimmung über zustimmungspflichtige Geschäfte, da der Geschäftsführer diese Entscheidungen unzulässiger Weise für sich selbst treffen würde.[36] Aus Gründen der rechtssicheren Willensbildung empfiehlt es sich, die Kommanditisten zur direkten Ausübung der Gesellschaftsrechte per Regelung im KG-Gesellschaftsvertrag zu bevollmächtigen.[37]

2.2.4 Die Einmann-GmbH & Co. KG

Die Einmann-GmbH & Co. KG stellt eine Sonderform der typischen GmbH & Co. KG dar, bei der der alleinige Gesellschafter der GmbH zugleich auch einziger Kommanditist der KG ist.[38] Damit hält ein Eigentümer sämtliche GmbH- & Kommanditanteile. Als problematisch kann bei dieser Konstruktion angesehen werden, dass der Geschäftsführer und Alleingesellschafter mit sich selbst Vereinbarungen abschließen muss, wie etwa bei einem Geschäftsführeranstellungsvertrag, bei dem er sich selbst anstellt, oder aber bei der Gewährung von Darlehen oder der Stundung von Gehalt.[39] Nach § 35 Abs. 3 GmbHG ist dies jedoch verboten, wodurch die Notwendigkeit erwächst, eine Befreiung vom dem nach § 181 BGB geltenden Verbot des Selbstkontrahierens (Insichgeschäfte) vorzunehmen, was in Abschnitt 2.3.2.1 detaillierter erläutert wird. Gemäß § 48 Abs. 3 GmbHG müssen Beschlüsse des Geschäftsführers einer Einmann-GmbH & Co. KG in Textform protokolliert werden, besonders auch für eine steuerliche Anerkennung, es sei denn, es handelt sich um Satzungsänderungen, Kapitalerhöhungen oder -herabsetzungen, für die die notarielle Beurkundung notwendig ist, da diese Beschlüsse andernfalls anfechtbar, aber nicht nichtig, sind.[40] Dabei ist auf eine exakte Trennung und Kennzeichnung der Beschlüsse der GmbH sowie der KG zu achten.[41]

2.2.5 Weitere Erscheinungsformen der GmbH & Co. KG

Neben den bereits genannten Typen der GmbH & Co. KG finden sich in der Praxis noch weitere, auf die an dieser Stelle nicht weiter eingegangen wird. Weiterführende Informationen zu den Formen Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) & Co. KG, der Publikums-GmbH & Co. KG (Publikums-KG), der mehrstufigen (doppelstöckigen) GmbH & Co. KG sowie der sternförmigen GmbH & Co. KG, finden sich im Anhang.

2.3 Geschäftsführung und Vertretung

2.3.1 Geschäftsführung

Die Geschäftsführungsbefugnis bezeichnet die Berechtigung, im Innenverhältnis für die Gesellschaft rechtsgeschäftliche Handlungen vorzunehmen, die der Erfüllung des Gesellschaftszwecks, also dem gewöhnlichen Betrieb eines Handelsgewerbes, dienen.[42] [43] Ein charakteristisches Merkmal der KG stellt der Grundsatz der Selbstorganschaft [44] dar, welcher den Gesellschaftern das Recht zur Geschäftsführung und Vertretung einräumt, gemäß § 164 HGB gilt dies nur für den Komplementär und nicht für die Kommanditisten, es sei denn, diese gehen über den gewöhnlichen Betrieb eines Handelsgewerbes hinaus. Bei der Mischform der GmbH & Co. KG tritt an diese Stelle die Komplementär-GmbH, für die als Kapitalgesellschaft andere Regeln gelten. Da die GmbH aufgrund ihrer Stellung als juristische Person nicht in der Lage ist, die eigenen geschäftlichen Aktivitäten selbst umzusetzen[45], muss die Gesellschaft nach § 6 Abs. 1 GmbHG mindestens einen Geschäftsführer als Organ besitzen. Dies führt dazu, dass faktisch der Grundsatz der Fremd- bzw. Drittorganschaft Anwendung findet, nach dem externe (fremde) Dritte zur Geschäftsführung der GmbH als Geschäftsführer berufen werden können gemäß § 6 GmbHG.[46] Demnach können entgegen § 164 HGB sehr wohl auch Kommanditisten als Geschäftsführer eingesetzt werden. Diese Geschäftsführungsbefugnis und -verpflichtung der Komplementär-GmbH erwächst aus § 164 HGB sowie § 161 Abs. 2 i.V.m. §§ 114, 125 HGB. Der Geschäftsführer dieser GmbH nach § 6 Abs. 1 GmbHG wird durch einen Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG zeitlich unbefristet bestellt.[47] Weiterhin ist eine Bestellung nach § 6 Abs. 3 S. 2 GmbHG durch Nennung im Gesellschaftsvertrag möglich. Zusätzlich und von der Bestellung unbedingt zu unterscheiden, ist der Abschluss eines Anstellungsvertrages [48], der die Bedingungen des Tätigkeitsverhältnisses als Geschäftsführer und den damit verbundenen persönlichen Rechten und Pflichten gegenüber den Gesellschaftern regelt, im Gegensatz zu den gesellschaftlichen Rechten und Pflichten, die durch die Bestellung begründet werden.[49] Daraus resultiert, dass der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH auch mittelbar Geschäftsführer der GmbH & Co. KG ist durch die Stellung der GmbH als Komplementär der KG. Die persönlichen Voraussetzungen finden sich in § 6 Abs. 2 S. 1 GmbHG, nach dem der Geschäftsführer eine natürliche und unbeschränkt geschäftsfähige Person sein muss. Die Ausnahmen bzw. Ausschlussgründe sind in § 6 Abs. 2 Nr. 1 ff. GmbHG geregelt. Für den Fall, dass ein Geschäftsführer bestellt wird, obwohl diese Ausschlussgründe bestehen, ist die Einsetzung gemäß § 134 BGB nichtig. Sofern ein solcher Ausschlussgrund erst zeitlich nach der Bestellung eintritt, endet die Berufung mit sofortiger Wirkung, ohne, dass dazu eine separate Abberufung erforderlich ist.[50] Zusätzlich können in der Satzung der GmbH weitere für die Geschäftsführer verbindliche Eignungsvoraussetzungen festgelegt werden.[51]

2.3.1.1 Umfang

Der Umfang der Geschäftsführungsbefugnis bemisst sich nach § 161 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 1 HGB und gilt demnach für sämtliche Handlungen, die dem gewöhnlichen Betrieb eines Handelsgewerbes der Gesellschaft dienen. Diese unspezifische Formulierung ist in der Praxis problematisch, weil definiert werden muss, was unter „gewöhnlich“ zu verstehen ist, da Art und Umfang vom jeweiligen Unternehmen abhängen[52]. Die Abweichung kann darin bestehen, dass die Tätigkeiten nach Umfang und Risiko außergewöhnlich sind, oder, über den bisher üblichen Horizont der Geschäftstätigkeit bzw. über den in der Satzung festgeschriebenen Gesellschaftszweck hinausgehen. Hierbei kann dann sowohl das Widerspruchsrecht nach § 164 HGB als auch das Mitbestimmungsrecht nach § 116 Abs. 2 HGB bestehen.

Um dieser Problematik vorzubeugen, können im Gesellschaftsvertrag der KG die Maßnahmen bzw. Geschäfte festgelegt werden, für die die Zustimmung erforderlich ist. Zusätzlich sollte für den Geschäftsführer der GmbH ein damit übereinstimmender Katalog vorgesehen werden, z.B. im Anstellungsvertrag, sofern es mehrere Geschäftsführer gibt, sollten zudem auch Vereinbarungen bezüglich der Einzelvertretungsbefugnis getroffen werden.[53] Für die GmbH sollte dieser Katalog nicht in die Satzung aufgenommen werden[54], da andernfalls spätere Änderungen nach § 53 Abs. 2 GmbHG nur mit einer Dreiviertelmehrheit und mittels notarieller Beurkundung möglich wären. Weiterhin besteht eine Weisungsbefugnis der Gesellschafter gegenüber dem Geschäftsführer sowie dessen Verpflichtung dieser Folge zu leisten.[55] Grundlagengeschäfte sind weder von der Geschäftsführungsbefugnis abgedeckt noch als ungewöhnliche Handlungen nach § 116 Abs. 2 HGB zu verstehen.[56]

In der typischen GmbH & Co. KG besitzt der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH Einzelgeschäftsführungsbefugnis. Wenn mehrere Komplementäre vorhanden sind, sind diese grundsätzlich ebenfalls einzelgeschäftsführungsbefugt nach § 161 Abs. 2 i.V.m. §§ 114 Abs. 1, 115 Abs. 1 HGB. Um dies einzuschränken, z.B. auf die Komplementär-GmbH allein, ist hierzu ein Gesellschafterbeschluss oder eine entsprechende Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag vonnöten, dies gilt auch für die Anordnung der Gesamtgeschäftsführung nach § 115 Abs. 2 HGB.[57]

2.3.1.2 Ende

Die Befugnis der Komplementär-GmbH, die Geschäfte der GmbH & Co. KG zu führen, endet im Regelfall mit dem Ausscheiden aus der KG. Gemäß § 161 Abs. 2 HGB i.V.m. § 117 HGB kann die Geschäftsführungsbefugnis durch einen Antrag der Kommanditisten mittels einer Klage entzogen werden. Grundlage hierfür ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes. § 117 HGB nennt hierzu vor allem, aber nicht ausschließlich, die grobe Pflichtverletzung oder das Unvermögen einer ordentlichen Geschäftsführung.[58] Weiterhin kann die die zeitlich unbefristete Bestellung gemäß § 38 Abs. 1 GmbH jederzeit widerrufen werden. Nach § 163 i.V.m. § 114 Abs. 2 HGB kann die Geschäftsführungsbefugnis dem Komplementär entzogen und auf einen Kommanditisten übertragen werden, auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes, jedoch stehen dem Komplementär die Rechte nach Maßgabe des § 116 HGB zu.[59] Hierbei ist wieder zu unterscheiden, dass zwar die organschaftliche Stellung des Geschäftsführers mit Entzug der Geschäftsführungsbefugnis endet, nicht aber der Anstellungsvertrag, da dieser mit der GmbH geschlossen wird nach §§ 675, 611 BGB. Um in der Praxis einen Gleichlauf herzustellen, empfiehlt es sich, die wichtigen Gründe für den Entzug der Geschäftsführungsbefugnis im Gesellschaftsvertrag vorzusehen und ebenfalls entsprechende Gründe im Anstellungsvertrag anzuführen, die zu dessen Kündigung berechtigen, was nach § 38 Abs. 1 GmbH möglich ist. Abweichend von § 117 HGB sollte zudem nicht durch gerichtliche sondern eine Mehrheitsentscheidung der Gesellschafterversammlung zum Entzug der Geschäftsführerbefugnis berechtigen.[60] Ebenso kann der GmbH-Geschäftsführer sein Amt selbst niederlegen, was als empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber der Gesellschafterversammlung und zur Kenntnisnahme mindestens eines Gesellschafters erfolgen muss, dabei sollte die Wirksamkeit von einer erfolgten Löschung im Handelsregister abhängen.[61] Der Anstellungsvertrag bleibt hiervon unberührt, weshalb eine Weiterbeschäftigung oder fristlose Kündigung des Geschäftsführer abgewogen werden muss.[62]

2.3.2 Vertretung

Die Vertretungsmacht bezeichnet die Befugnis, im Außenverhältnis für die Gesellschaft rechtsgeschäftliche Handlungen gegenüber außenstehen, gesellschaftsfremden Dritten, vorzunehmen.[63] Da die GmbH auch hier aufgrund ihrer Stellung als juristische Person nicht in der Lage ist, sich selbst zu vertreten[64], muss dies gemäß § 6 Abs. 1 GmbHG durch mindestens einen Geschäftsführer als Organ erfolgen gemäß §§ 35 Abs. 1, 37 GmbHG. Dies führt hier ebenfalls dazu, dass faktisch der Grundsatz der Fremd- bzw. Drittorganschaft anstelle der Selbstorganschaft Anwendung findet.[65] Die Bestellung des Geschäftsführers folgt den in Abschnitt 2.3.1 genannten Kriterien, für die Vertretung ist besonders § 35 GmbHG relevant. Der Geschäftsführer ist neben der Gesellschafterversammlung das einzige vom Gesetz zwingend vorgesehene Organ und zudem das einzige Vertretungsorgan der Gesellschaft.[66]

2.3.2.1 Umfang

Für den Umfang der Vertretungsmacht ist bis auf Weiteres unbedeutend, ob im Innenverhältnis eine eingeschränkte Geschäftsführungsbefugnis vorliegt.[67] Gemäß § 170 HGB ist lediglich der Komplementär zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt, die Kommanditisten sind davon ausgeschlossen und können auch nicht per Gesellschaftsvertrag gleichermaßen dazu ermächtigt werden[68]. Daher kann die Vertretungsmacht im Gegensatz zur Geschäftsführung nicht allen Komplementären entzogen werden gemäß § 161 Abs. 2 HGB i.V.m. § 127 HGB. Diese Vertretungsbefugnis der Komplementär-GmbH erwächst aus § 161 Abs. 2 i.V.m. §§ 126 Abs. 1 HGB und ist im Gegensatz zur Geschäftsführung nicht davon abhängig, ob es sich um den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb handelt oder nicht.

Hinsichtlich einer gewünschten Beschränkung der Vertretungsmacht muss unterschieden werden, ob der Geschäftsführer die KG oder die GmbH vertritt. Die Vertretungsbefugnis kann im Außenverhältnis nicht wirksam eingeschränkt werden, die Regelungen für die GmbH finden sich in § 37 Abs. 2 S. 1 GmbHG, die für die KG in § 161 Abs. 2 i.V.m. §§ 126 Abs. 1 HGB. Im Innenverhältnis ist dies jedoch sehr wohl möglich, daher sollte analog zur Geschäftsführung auch hier ein entsprechender Katalog an Beschränkungen der Vertretungsmacht sowohl im Gesellschaftsvertrag der KG als auch im Anstellungsvertrag für den GmbH-Geschäftsführer vorgesehen werden, die Aufnahme in die Satzung der GmbH ist ebenfalls hier aufgrund der Formerfordernisse des § 53 Abs. 2 GmbHG nicht zu empfehlen. Zudem unterliegt der Geschäftsführer der Weisungsbefugnis nach § 37 Abs. 1 GmbHG.

In der typischen GmbH & Co. KG besitzt der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH Einzelvertretungsbefugnis. Wenn mehrere Komplementäre vorhanden sind, sind diese grundsätzlich ebenfalls einzelvertretungsberechtigt nach § 161 Abs. 2 i.V.m. §§ 125 Abs. 1 HGB. Im Außenverhältnis kann mittels Gesellschaftsvertrag die Einschränkung vorgenommen werden, dass nach § 125 Abs. 2 Gesamtvertretung für alle oder mehrere Komplementäre gilt. Ebenfalls kann gemäß § 125 Abs. 3 ein Gesellschafter lediglich in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung ermächtigt werden unter Beachtung der dafür geltenden Voraussetzungen, dies wird auch als unechte Gesamtvertretung bezeichnet[69]. Die Erteilung einer rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht wie einer weitreichenden Prokura nach §§ 48 ff. HGB muss u.a. ausdrücklich[70] vom Inhaber des Handelsgewerbes erfolgen, ist formfrei wirksam, und muss in das Handelsregister eingetragen werden (deklaratorische Wirkung). Für eine Handlungsvollmacht gelten analog die Regelungen der §§ 54 ff. HGB.[71]

Der Umfang der Prokura ist geregelt in § 54 HGB und kann im Außenverhältnis ebenfalls nicht wirksam eingeschränkt werden gemäß § 50 Abs. 1 HGB, aber nach § 51 HGB muss die Prokura durch den Zusatz zur Unterschrift „ per procura autoritate“ (ppa.) ausgedrückt werden. Für Handlungsvollmachten können Einschränkungen unter Beachtung des § 54 HGB vorgenommen werden, da aber keine Handelsregistereintragung notwendig ist, müssen gutgläubig Dritte darüber Kenntnis erlangen können, nach § 57 HGB kann dies durch den entsprechenden Zusatz zur Unterschrift „in Vollmacht“ (i.V.) oder „im Auftrag“ (i.A.) ausgedrückt werden. Nach dem Verbot des Selbstkontrahierens gemäß § 181 BGB (Insichgeschäfte), welches hier nach § 35 Abs. 3 GmbHG Anwendung findet, ist es dem Geschäftsführer der GmbH & Co. KG in seiner Funktion als Vertreter dieser bzw. der GmbH verboten, mit sich selbst oder als Vertreter für einen Dritten Geschäfte abzuschließen. Dies betrifft den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH zum einen hinsichtlich wirksam abzuschließenden Verträgen zwischen der KG und der GmbH als auch in Bezug auf den rechtsgültigen Abschluss eines Geschäftsführeranstellungsvertrages mit der KG.[72] Um diese Problematik zu vermeiden, wird in der Praxis zum einen der Geschäftsführer bezüglich Rechtsgeschäften mit der Komplementär-GmbH und zum anderen die GmbH als Geschäftsführer der KG von dem nach § 181 BGB geltenden Verbot des Selbstkontrahierens befreit, was hierfür nach § 10 Abs. 1 S. 2 GmbHG im Handelsregister eingetragen werden muss.[73] Diese Befreiung kann auch im Vorhinein in den Gesellschaftsverträgen der GmbH und der KG festgelegt werden.[74] Werden entgegen § 181 BGB Verträge ohne vorliegende Befreiung abgeschlossen, sind diese zunächst schwebend unwirksam, und können, je nach Konstellation durch Genehmigung anderer Geschäftsführer, der KG oder der Gesellschafterversammlung, Wirksamkeit erlangen.[75]

2.3.2.2 Ende

Analog zur Geschäftsführungsbefugnis in Abschnitt 2.3.1.2 endet die Vertretungsmacht der Komplementär-GmbH im Regelfall mit dem Ausscheiden aus der KG. Nach § 161 Abs. 2 HGB i.V.m. § 127 HGB kann die Vertretungsmacht durch einen Antrag der Kommanditisten mittels einer Klage entzogen werden. Grundlage hierfür ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes. § 127 HGB nennt hierzu vor allem, aber nicht ausschließlich, die grobe Pflichtverletzung oder das Unvermögen einer ordentlichen Vertretung der Gesellschaft.[76] Weiterhin kann die zeitlich unbefristete Bestellung gemäß § 38 Abs. 1 GmbHG jederzeit widerrufen werden.

Die Verbundenheit des § 127 HGB zu § 117 HGB wird besonders dadurch deutlich, dass die wichtigen Gründen zum Entzug der Geschäftsführungsbefugnis in aller Regel auch ausreichend sind, um die Vertretungsmacht zu entziehen, weshalb in der Praxis oft beide Entziehungen in demselben Verfahren miteinander verbunden werden.[77] Im Gegensatz zur Geschäftsführungsbefugnis kann hier jedoch eine Entziehung der Vertretungsmacht wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Selbstorganschaft bei Gesellschaften mit nur einem Komplementär nach § 170 HGB nicht stattfinden.[78] Gemäß §§ 161 Abs. 2, 133, 140 HGB können die Kommanditisten hierbei nur eine Klage auf Ausschließung oder Auflösung erheben. Weiterhin kann in der Praxis die Abberufung des Geschäftsführers das sinnvollere Mittel sein, wobei die dafür notwendigen wichtigen Gründe, analog zur Abberufung und Kündigung des Anstellungsvertrages in Abschnitt 2.3.1.2, auch hier durch entsprechende vertragliche Gestaltung gleichgeschaltet werden sollten, damit diese gleichzeitig auch zu einer Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages führen können, was gemäß § 38 Abs. 1 GmbH erlaubt ist.[79]

2.4 Haftung

Bei der GmbH & Co. KG ist der persönlich in vollem Umfang haftende Gesellschafter (Komplementär) der KG anstatt einer natürlichen, eine juristische Person in Form der GmbH.[80] Dabei ist die GmbH als Komplementär zunächst unbeschränkt haftbar nach § 161 HGB, jedoch wird diese Haftung durch § 13 Abs. 2 GmbHG ausgehebelt, da dort geregelt ist, dass diese nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen und damit lediglich beschränkt persönlich haftet. Nach § 19 Abs. 2 HGB muss diese Haftungsbeschränkung durch eine eindeutige Bezeichnung kenntlich gemacht werden, sowie nach § 4 GmbHG entweder die Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung wie „GmbH“ enthalten, was mit „GmbH & Co.“ als Teil der Firmierung „GmbH & Co. KG“ erfüllt wird. Die Angabe der Rechtsform „Kommanditgesellschaft“ oder allgemein verständlich abgekürzt als „KG“ in dieser Bezeichnung ist dabei nach § 19 Abs. 1 S. 3 HGB zwingend erforderlich, damit deutlich wird, dass es sich trotz der GmbH als Komplementärin um den Grundtyp der Personengesellschaft und eben nicht um eine Kapitalgesellschaft handelt.

2.4.1 Vor Eintragung in das Handelsregister

Falls die GmbH & Co. KG ihre Geschäftstätigkeit als Handelsgewerbe nach § 1 Abs. 2 HGB vor der Eintragung der KG ins Handelsregister aufnimmt, entfaltet dies bereits Außenwirkung und die KG haftet dadurch mit ihrem Gesamtvermögen[81], wobei die Haftung der Komplementär-GmbH unabhängig davon besteht. Die Kommanditisten-Haftung richtet sich nach § 176 Abs. 1 HGB. Diese haften persönlich und unbeschränkt wie ein Komplementär, es sei denn, dem Gläubiger war die beschränkte persönliche Haftung bekannt[82], indem die GmbH & Co. KG diese beschränkten Haftungsverhältnisse nach außen hin sichtbar macht. Ist dies der Fall, so haften die Kommanditisten nur bis zur Höhe ihrer geleisteten Einlage unbeschränkt nach § 171 Abs. 1 HGB, auch wenn sie der Aufnahme der Geschäftstätigkeit vor Eintragung zugestimmt haben[83]. In der Praxis empfiehlt es sich, bei Gründung vertraglich festzuhalten, dass die Aufnahme der Geschäftstätigkeit erst mit Eintragung im Handelsregister erfolgt und der Beitritt der Kommanditisten zur Gesellschaft erst mit Eintragung der Hafteinlage erklärt wird.[84]

Wenn kein Handelsgewerbe gemäß § 1 Abs. 2 HGB, sondern eine vermögensverwaltende Tätigkeit nach § 105 Abs. 2 HGB oder ein Kleingewerbe vorliegt, wird die Außenwirkung erst mit Eintragung der Gesellschaft, unabhängig vom Beginn des Geschäftsbetriebs, nach § 161 Abs. 2 i.V.m. § 123 Abs. 2 i.V.m. § 105 Abs. 2 HGB wirksam. Bis zur Eintragung und wirksamen Entstehung der KG besteht diese als GbR mit gravierenden Haftungsfolgen.[85] Die Gesellschaft ist haftbar, wenn diese den Verbindlichkeiten nicht nachkommen kann, haftet die Komplementär-GmbH persönlich und unbeschränkt (Akzessorietätsprinzip). Die persönliche und unbeschränkte Haftung als GbR-Gesellschafter lässt sich, sofern das Eintragungsverfahren für die GmbH & Co. KG bereits läuft, unter Verwendung der Bezeichnung GmbH & Co. KG mit Außenwirkung gemäß § 176 Abs. 1 S. 1 HGB auch hier auf die geleistete Hafteinlage nach § 171 Abs. 1 HGB beschränken.[86] Die Haftung der Geschäftsführer der GmbH & Co. KG gegenüber Dritten entfällt mit Eintragung der Gesellschaft.[87] Eine bereits gegründete, aber noch nicht eingetragen GmbH (Vor-GmbH), kann die Funktion einer Komplementärin der GmbH & Co. KG übernehmen, haftet dann aber mit dem Gesamtvermögen, wobei zudem ihre Organe und die Gründer nach § 11 Abs. 2 GmbHG bis zur erfolgten Eintragung vollumfänglich haftbar sind.[88] Bei Vorliegen von Verbindlichkeiten besteht für die Gründer eine Unterbilanzhaftung gemäß dem Unversehrtheitsgrundsatz.[89]

2.4.2 Nach Eintragung in das Handelsregister

Nach erfolgter Eintragung in das Handelsregister haftet die GmbH & Co. KG unbeschränkt mit ihrem Gesamtvermögen für Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern.[90]

Die Haftung der Komplementär-GmbH besteht unbeschränkt mit ihrem Gesamtvermögen gemäß § 161 Abs. 2 i.V.m. § 128 S. 1 HGB, ist akzessorisch zur Haftung der GmbH & Co. KG und kann mittels gesellschaftsvertraglicher Vereinbarung lediglich im Innen-, aber nicht im Außenverhältnis, eingeschränkt werden.[91] Gegenüber Gläubigern besteht diese Haftung ebenfalls, da diese sogleich die Komplementär-GmbH in die Pflicht nehmen können, ohne zuvor Ansprüche gegenüber der GmbH & Co. KG geltend zu machen.[92] Nach § 161 Abs. 2 i.V.m. § 130 Abs. 1 HGB besteht eine Haftungsverpflichtung nicht nur für Verbindlichkeiten, die während der Tätigkeit als Komplementär entstanden sind, sondern ebenfalls für bereits begründete Altverbindlichkeiten. Nach dem Ausscheiden der GmbH als Komplementär besteht weiterhin eine Haftung für Verbindlichkeiten, die binnen 5 Jahren fällig werden nach § 160 Abs. 1 HGB, die die Erfordernisse des § 197 Abs. 1 Nr. 3, 4, 5 BGB erfüllen oder für die eine Vollstreckung durch Gerichte oder Behörden vorgenommen oder beantragt wird[93], ausgenommen bereits anerkannter Ansprüche nach § 160 Abs. 2 HGB, aber einschließlich Dauerschuldverhältnissen. Nach § 15 HGB kann unter Umständen eine Rechtsscheinhaftung begründet werden. Die fünfjährige Frist, nach der die Ansprüche verjähren, beginnt mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden der GmbH als Komplementär in das Handelsregister eingetragen ist gemäß § 160 Abs. 1 S. 2 HGB. Die Haftungsbeschränkung der Komplementär-GmbH erstreckt sich nach § 13 Abs. 2 GmbHG lediglich auf das Gesellschaftsvermögen, was in der Regel dem gezeichneten Stammkapital (nahezu) entspricht und gilt auch bei einem Wechsel in die Stellung als Kommanditist.[94] Nach Inanspruchnahme der Komplementär-GmbH zur Haftung für Verbindlichkeiten der GmbH & Co. KG, steht der GmbH nach § 110 HGB ein Regressanspruch gegenüber der GmbH & Co. KG zu, nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft kann dieser gemäß §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 2 HGB, 738 Abs. 1 BGB geltend gemacht werden. Ein Rückgriff auf die Kommanditisten ist, wenn auch beschränkt und nachrangig, auf Basis des vorliegenden Gesamtschuldverhältnisses der Gesellschafter möglich.[95]

Die persönliche und unmittelbare Kommanditisten -Haftung ist gemäß § 171 Abs. 1 HGB begrenzt auf die Hafteinlage, sofern diese nicht oder nur teilweise erbracht wurde, bestehen Haftungsrisiken.[96] Der Haftungsumfang bestimmt sich nach § 172 HGB, eine die Hafteinlage übersteigende Haftungsverpflichtung ist dabei generell ausgeschlossen. Zu einem Wiederaufleben der Kommanditisten-Haftung kann es durch Rückfluss der Einlage aus dem Gesellschaftsvermögen nach § 172 Abs. 4, 5 HGB kommen. Für den Fall des Eintritts eines Kommanditisten in die bestehende GmbH & Co. KG, besteht nach § 173 Abs. 1 HGB eine Haftung bezüglich Altverbindlichkeiten gemäß §§ 171, 172 HGB, wobei unerheblich ist, ob der Eintritt mittels Aufnahmevertrag oder durch einen Erbfall stattfindet, wobei letzterer wie eine Abtretung des Anteils behandelt wird. Der eintretende Kommanditist wird dabei so behandelt, als wäre er bereits zu dem Zeitpunkt Kommanditist gewesen, an dem die Verbindlichkeiten der GmbH & Co. KG begründet wurden, sowohl Dritten als auch bestehenden oder bereits ausgetretenen Mitgesellschaftern gegenüber.[97] Nach § 173 Abs. 2 HGB sind gegensätzliche Vereinbarung Dritten gegenüber unwirksam. Eine weitere Möglichkeit stellt der Eintritt mittels Abtretung eine Kommanditanteils dar nach §§ 398, 413 BGB, wobei der austretenden Kommanditist dafür Sorge tragen sollte, dass ein wirksamer Rechtsnachfolgevermerk im Handelsregister eingetragen wird, um Haftungsrisiken nach § 172 Abs. 4 HGB zu vermeiden, da die Hafteinlage ansonsten lediglich für den eintretenden Kommanditist wirkt gemäß §§ 171, 172, 15 HGB.[98] Dies kann gewährleistet werden, indem die Abtretung des Anteils von der Eintragung des neuen Kommanditisten in das Handelsregister abhängig gemacht wird.[99] Für Verbindlichkeiten, die in dem Zeitraum zwischen dem Eintritt und der Handelsregistereintragung begründet werden, haftet der Kommanditist nach § 176 Abs. 2 HGB i.V.m. § 176 Abs. 1 HGB unbeschränkt und vollumfängliche wie ein Komplementär. Laut § 160 besteht eine fünfjährige Nachhaftung nach erfolgter Eintragung, es sei denn, dem Gläubiger war die beschränkte Haftung bekannt, wobei keine Zustimmung zur Fortführung der Geschäftstätigkeit erforderlich ist.[100] Dieses Risiko kann durch eine Vereinbarung vermieden werden, mittels derer der Eintritt erst mit der Handelsregistereintragung wirksam wird (aufschiebende Bedingung).[101] Der Kommanditist haftet nicht für Verbindlichkeiten, die nach seinem Austritt aus der Gesellschaft begründet werden[102], jedoch besteht auch hier eine Nachhaftung für fünf Jahre gemäß § 161 Abs. 2 HGB i.V.m. § 160 HGB. Für den Austritt aus der Gesellschaft ist zu beachten, dass nur eine vollständig erbrachte und nicht rückerstattete Einlage wirksam vor Haftung gegenüber Verbindlichkeiten schützt, die während der Rolle als Kommanditist begründet wurden, ansonsten lebt die persönliche Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB i.V.m. § 160 HGB inklusive der fünfjährigen Nachhaftung wieder auf, das gilt auch insbesondere bei Abfindungen, die aus dem Gesellschaftsvermögen erbracht werden oder bei Gewährung von Leistungen nach dem Austritt aus der Gesellschaft[103]

Der dritte Fall der Haftung bezieht sich auf den Geschäftsführer der GmbH. Hier besteht aus dem Dienstverhältnis eine Haftung hinsichtlich Schadensersatz gegenüber der GmbH nach § 280 BGB, der Geschäftsführeranstellungsvertrag kann hier gegenüber der KG eine Schutzwirkung entfalten, sofern die Hauptaufgabe der Komplementär-GmbH in der Geschäftsführung der KG besteht.[104] Ansprüche der KG können sich hier vornehmlich aufgrund einer Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 GmbHG ergeben, sofern der Geschäftsführer in seinem Verhalten nicht die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes angewendet hat, was sowohl durch schuldhaftes Tun wie auch durch Unterlassen erfüllt sein kann, wobei der Anspruch nach § 43 Abs. 2 GmbHG einen entstandenen Schaden voraussetzt.[105] Die Entlastung des Geschäftsführers nach § 46 Nr. 5 GmbHG durch Gesellschafterbeschluss kann wie ein Verzicht auf diesen Anspruch wirken, sofern den Gesellschaftern die Pflichtverletzung bekannt war oder von ihnen erkannt werden konnte.[106] Darüber hinaus kann nach § 64 Abs. 2 GmbHG eine Haftung in der Krise auf den Ersatz von Zahlungen, die bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft geleistet wurden, bestehen.[107] Gegenüber Gesellschaftern ist eine Haftung nur in Ausnahmefällen denkbar wie nach § 823 Abs. 2 BGB (deliktisch) bei Verletzung einer vermögensschützenden Strafrechtsnorm, besonders bei Insolvenzgefährdung.[108] Eine Insolvenzverschleppung nach § 15 Abs. 1 InsO kann ebenfalls Ansprüche begründen.[109] Weiterhin können Dritte wie Finanzverwaltung, Sozialversicherungsträger oder Lieferanten Ansprüche gegenüber dem Geschäftsführer geltend machen, die sich hier auf die Zahlung von Versicherungsbeiträgen, Steuern sowie Betrug beziehen.[110] Ein Abschluss einer D&O-Versicherung (Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung) kann für Geschäftsführer sinnvoll sein, da diese Schäden auf Grund von Fahrlässigkeit gegenüber Dritten (Außenhaftung) oder der Gesellschaft (Innenhaftung) ersetzt, aber auch hier müssen die Versicherungsbedingungen genauestens auf mögliche Ausschlüsse oder Haftungsbegrenzungen hin geprüft werden.[111]

[...]

[1] Vgl. Hierl & Huber, 2008, S. 5.

[2] Vgl. BMWi, 2015, S. 1.

[3] Alle Verweise zum BGB, HGB sowie GmbHG beziehen sich auf die Fassung in „Wichtige Wirtschaftsgesetze für Bachelor/Master“ von Berens, H. & Engel, H.-P. mit Stand 01.08.2015.

[4] Die steuerliche Betrachtung ist nicht Gegenstand dieser Arbeit.

[5] Es kann hier nicht auf alle Typen eingegangen werden. Weitere Typen finden sich deshalb im Anhang.

[6] Vgl. Jesgarzewski, 2016, S. 212; IfM Bonn, 2015, S. 1.

[7] Diese Bezeichnungen sind allgemein gebräuchlich, jedoch keine feststehenden Begriffe. Vgl. hierzu Söffing, et al., 2009, Rn. 3351 ff.; Schulze zur Wiesche & Ottersbach, 2005, §1 Rn. 15.

[8] Vgl. Söffing, et al., 2009, Rn. 1.; Hierl & Huber, 2008, §1 Rn. 156.

[9] Vgl. Fehrenbacher & Tavakoli, 2014, §1 Rn. 1 ff.

[10] Vgl. Verspay, 2014, S. 244.

[11] Vgl. Gehrmann, 2016

[12] Vgl. Meyer, 2012, § 10 Rn. 776.

[13] Vgl. Schulze zur Wiesche & Ottersbach, 2005, § 1 Rn. 2.

[14] Weiterführende Informationen zur Eintragung und dem Handelsregister finden sich in Anhang 1.

[15] Vgl. Wien, 2013, S. 44 f.

[16] Es können beide Gesellschaften neu gegründet werden, oder es findet der Wechsel des Komplementärs einer bereits geschäftstätigen KG in die Rolle des Kommanditisten statt, wobei in diesem Zuge eine neu gegründete GmbH die Funktion des Komplementärs übernimmt. Vgl. Söffing, et al., 2009, Rn. 101.

[17] Vgl. Fehrenbacher & Tavakoli, 2014, § 2 Rn 1.; Gehrmann, 2016

[18] Vgl. Fehrenbacher & Tavakoli, 2014, § 1 Rn. 16 f.; Verspay, 2014, S. 243.

[19] Vgl. Schulze zur Wiesche & Ottersbach, 2005, § 1 Rn. 32.

[20] Vgl. Söffing, et al., 2009, Rn. 5.; Rohlfing, 2005, S. 53.; Gehrmann, 2016

[21] Vgl. Söffing, et al., 2009, Rn. 37 f., 486.

[22] Vgl. Schulze zur Wiesche & Ottersbach, 2005, S§ 1 Rn. 23.

[23] Vgl. Fehrenbacher & Tavakoli, 2014, § 1 Rn. 17.

[24] Die Beteiligungsverhältnisse können dabei aber identisch sein.

[25] Vgl. Schulze zur Wiesche & Ottersbach, 2005, § 1 Rn 22.; Gehrmann, 2016

[26] Hierbei kann es sich weiterhin um denselben Personenkreis der Gesellschafter handeln.

[27] Vgl. Söffing, et al., 2009, Rn. 39.; Gehrmann, 2016

[28] Vgl. Rohlfing, 2005, S. 53.

[29] Vgl. Fehrenbacher & Tavakoli, 2014, § 1 Rn. 9 ff.; Söffing, et al., 2009, Rn. 18 ff.

[30] Vgl. Günther, 2010, S. 304.

[31] Vgl. Rohlfing, 2005, S. 53; Gehrmann, 2016; Schulze zur Wiesche & Ottersbach, 2005, § 1 Rn. 25; Verspay, 2014, S. 243.

[32] Vgl. Fehrenbacher & Tavakoli, 2014, § 1 Rn. 20.

[33] Vgl. Söffing, et al., 2009, Rn. 76; Fehrenbacher & Tavakoli, 2014, § 1 Rn. 19.

[34] Vgl. Fehrenbacher & Tavakoli, 2014, § 1 Rn. 19.

[35] Vgl. Fehrenbacher & Tavakoli, 2014, § 1 Rn. 22.

[36] Vgl. Söffing, et al., 2009, Rn. 78.

[37] Vgl. Fehrenbacher & Tavakoli, 2014, § 1 Rn. 22. Weiterhin ist die Einsetzung eines Beirats als zusätzliches Organ möglich.

[38] Vgl. Gehrmann, 2016; Hierl & Huber, 2008, § 1 Rn. 162.

[39] Vgl. Söffing, et al., 2009, Rn. 40.

[40] Vgl. Schulze zur Wiesche & Ottersbach, 2005, § 1 Rn. 128.

[41] Vgl. Schulze zur Wiesche & Ottersbach, 2005, § 1 Rn. 201.

[42] Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich, soweit nicht anders angegeben, auf den die Erscheinungsform der typischen GmbH & Co. KG, da diese am häufigsten in der Praxis anzutreffen ist.

[43] Vgl. Söffing, et al., 2009, Rn. 221; Fehrenbacher & Tavakoli, 2014, § 3 Rn. 8.; Haack, 2011.

[44] Vgl. Fehrenbacher & Tavakoli, 2014, §1 Rn. 8 f.

[45] Vgl. Torwegge, 2009, S. 156.

[46] Vgl. Söffing, et al., 2009, Rn. 6, 222, 226.

[47] Die Gesellschafter können durch die Bestellungs- und Abberufungskompetenz starken Einfluss auf die Geschäftsführung ausüben. Mittels Satzungsänderung können diese Kompetenzen auf ein drittes Organ übertragen werden, wodurch § 46 Nr. 5 GmbHG ersetzt wird. Vgl. hierzu auch Fehrenbacher & Tavakoli, 2014, § 4 Rn. 8; Schulze zur Wiesche & Ottersbach, 2005, § 1 Rn. 143.

[48] In der Praxis ist es empfehlenswert, dass die Organstellung als GmbH-Geschäftsführer mittels einer Klausel im Anstellungsvertrag festgelegt wird. Vgl. Fehrenbacher & Tavakoli, 2014, § 4 Rn. 9.

[49] BGH, Beschluss v. 28.05.1990 - II ZR 245/89. In: GmbHR 1990, S. 345.

[50] BayObLG, Beschluss v. 30.06.1987 - BReg. 3 Z 75/87. In: ZIP 1987, S. 1182.

[51] Vgl. Torwegge, 2009, S. 158 f.

[52] Vgl. Schulze zur Wiesche & Ottersbach, 2005, § 1 Rn. 91.

[53] Vgl. Söffing, et al., 2009, Rn. 229.

[54] Vgl. Söffing, et al., 2009, Rn. 230.

[55] BGH, Urteil v. 14.12.1959 – II ZR 187/57. In: BGHZ 31, S. 258.

[56] Vgl. Fehrenbacher & Tavakoli, 2014, § 4 Rn. 6.

[57] Vgl. Söffing, et al., 2009, Rn. 231.

[58] Vgl. Baumbach, et al., 2014, § 117 Rn. 4-5. Weitere Details sowie Beispiele für derart wichtige Gründe finden sich in Anhang 7.

[59] Vgl. Söffing, et al., 2009, Rn. 251; Schulze zur Wiesche & Ottersbach, 2005, § 1 Rn. 93.

[60] Vgl. Söffing, et al., 2009, Rn. 252.

[61] BGH, Urteil v. 08.02.1993 - II ZR 58/92. In: BGHZ 121, S. 257, S. 260; Vgl. auch Jula, 2012, S. 130.

[62] Vgl. Arens, 2013; Torwegge, 2009, S.162.

[63] Vgl. Söffing, et al., 2009, Rn. 221; Fehrenbacher & Tavakoli, 2014, § 3 Rn. 8; Haack, 2011

[64] Vgl. Schulze zur Wiesche & Ottersbach, 2005, § 1 Rn. 94; Torwegge, 2009, S. 156.

[65] Vgl. Söffing, et al., 2009, Rn. 222, 226.

[66] Vgl. Torwegge, 2009, S. 163.

[67] Vgl. Söffing, et al., 2009, Rn. 236.

[68] BGH, Urteil v. 09.12.1968 - II ZR 33/67. In: BGHZ 51, S. 198; NJW 1969, S. 507.

[69] Vgl. Söffing, et al., 2009, Rn. 239.

[70] Die Erteilung kann jedoch nicht stillschweigend erfolgen. Vgl. hierzu Wien, 2013, S. 49.

[71] Hinsichtlich der Handlungsvollmacht kann aber sehr wohl eine stillschweigende Erteilung erfolgen. Vgl. hierzu Wien, 2013, S. 53.

[72] Vgl. Söffing, et al., 2009, Rn. 240.

[73] Vgl. Werner, 2016; Söffing, et al., 2009, Rn. 240; BayObLG, Beschluss v. 23.02.2000 - 3Z BR 37/00. In: GmbHR 2000, S. 385.

[74] Vgl. Werner, 2016; Fehrenbacher & Tavakoli, 2014, § 4 Rn. 7.

[75] Vgl. Söffing, et al., 2009, Rn. 241 f.; Fehrenbacher & Tavakoli, 2014, § 4 Rn. 7.

[76] Vgl. Baumbach, et al., 2014, § 127 Rn. 6. Weitere Details sowie Beispiele für derart wichtige Gründe finden sich in Anhang 7.

[77] Vgl. Baumbach, et al., 2014, § 127 Rn. 1.

[78] Vgl. Fehrenbacher & Tavakoli, 2014, § 4 Rn. 7; Söffing, et al., 2009, Rn. 257.

[79] Vgl. Söffing, et al., 2009, Rn. 257.

[80] Vgl. Fehrenbacher & Tavakoli, 2014, §1 Rn. 1 ff.

[81] Vgl. Söffing, et al., 2009, Rn. 282; Haack, 2015

[82] Vgl. Baumbach, et al., 2014, § 176 Rn. 4.

[83] Vgl. Hierl & Huber, 2008, § 7 Rn. 29.

[84] Vgl. Fehrenbacher & Tavakoli, 2014, § 3 Rn. 11; Söffing, et al., 2009, Rn. 284.

[85] Vgl. Haack, 2015

[86] Vgl. Söffing, et al., 2009, Rn. 287.

[87] Vgl. Söffing, et al., 2009, Rn. 288; Rohlfing, 2005, S. 126 f.

[88] BGH, Urteil v. 26.10.1981 - II ZR 31/81. In: NJW 1982, S. 932; Haack, 2015

[89] BGH, Urteil v. 29.09.1997 - II ZR 245/96. In: NJW 1998, S. 233.

[90] Vgl. Söffing, et al., 2009, Rn. 296; Haack, 2015

[91] Vgl. Fehrenbacher & Tavakoli, 2014, § 4 Rn. 15; Haack, 2015

[92] Vgl. Söffing, et al., 2009, Rn. 297.

[93] Vgl. Hierl & Huber, 2008, § 7 Rn. 43 ff.

[94] Vgl. Fehrenbacher & Tavakoli, 2014, § 4 Rn. 16; Söffing, et al., 2009, Rn. 299.

[95] Vgl. Fehrenbacher & Tavakoli, 2014, § 4 Rn. 16; Haack, 2015

[96] Vgl. Haack, 2015; Hierl & Huber, 2008, § 7 Rn. 52.

[97] Vgl. Söffing, et al., 2009, Rn. 305.

[98] BGH, Urteil v. 29.06.1981 - II ZR 142/80. In: BGHZ 81, S. 82.

[99] Vgl. Söffing, et al., 2009, Rn. 306.

[100] Vgl. Baumbach, et al., 2014, § 176 Rn 9.

[101] Vgl. Hierl & Huber, 2008, § 7 Rn. 54.

[102] Vgl. Söffing, et al., 2009, Rn. 309.

[103] Vgl. Fehrenbacher & Tavakoli, 2014, § 4 Rn. 32.

[104] Für den Fall einer Publikumsgesellschaft gilt dies jedoch nicht. BGH, Urteil v. 24.03.1980 - II ZR 213/77. In: BGHZ 76, S. 326.

[105] Vgl. Söffing, et al., 2009, Rn. 261;

[106] BGH, Urteil v. 21.04.1986 - II ZR 165/85. In: BGHZ 97, S. 382.

[107] Vgl. Arens, 2016; Arens, 2015

[108] Vgl. Söffing, et al., 2009, Rn. 264.

[109] Vgl. Arens, 2016; Arens, 2015

[110] Vgl. Söffing, et al., 2009, Rn. 265; Arens, 2014

[111] Vgl. Hierl & Huber, 2008, § 7 Rn. 1; Torwegge, 2009, S. 214 f.

Ende der Leseprobe aus 52 Seiten

Details

Titel
Die GmbH & Co. KG. Typen, Vertretung und Haftung
Hochschule
FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Frankfurt früher Fachhochschule
Veranstaltung
Master of Business Administration
Note
1.0
Autor
Jahr
2016
Seiten
52
Katalognummer
V378884
ISBN (eBook)
9783668563346
ISBN (Buch)
9783668563353
Dateigröße
11039 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
GmbH & Co. KG, GmbH, KG, Mischform, UG, Rechtsform, Rechtsformwahl, Mittelstand, Haftung, Vertretung, Vetretungsmacht, Geschäftsführer, Kommanditist, Komplementär, Mitbestimmung, Erscheinungsformen, Geschäftsführung, Vorteile, Nachteile, HGB, Handelsregister, Gesellschaftsvertrag, GmbHG, BGB, Muster-Vertrag
Arbeit zitieren
Eric Scheithauer (Autor:in), 2016, Die GmbH & Co. KG. Typen, Vertretung und Haftung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/378884

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