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Das Selbstladerecht des Angeklagten und die Ablehnung von Beweisanträgen nach § 245 Abs. 2 StPO (Stand 2004)

Title: Das Selbstladerecht des Angeklagten und die Ablehnung von Beweisanträgen nach § 245 Abs. 2 StPO (Stand 2004)

Term Paper , 2004 , 20 Pages , Grade: gut, 13 Punkte

Autor:in: Jasmin Fischer (Author)

Law - Criminal process, Criminology, Law Enforcement
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Die Arbeit befasst sich im ersten Teil mit dem in § 220 StPO normierten Selbstladerecht des Angeklagten. Dieses gibt dem Angeklagten das Recht, Beweispersonen selbst und unmittelbar zu laden. Zudem enthält sie auch Ausführungen zum Selbstladerecht der anderen antragsberechtigten Verfahrensbeteiligten.
Es werden die Anforderungen an eine solche Ladung und die Folgen, insbesondere die Möglichkeit der Entschädigung aus der Staatskasse, erläutert.
Zudem werden die typischen Probleme die bei der Selbstladung von Auslandszeugen auftreten erörtert. Abschließend befasst sich der erste Teil der Arbeit mit den Rechtsmitteln und der Problematik des Missbrauchs des Ladungsrechts.

In Teil Zwei findet sich die Erläuterung der Ablehnung von Beweisanträgen nach § 245 Abs. 2. Zunächst werden die formellen Anforderungen an einen Beweisantrag vorgestellt, wobei insbesondere auch auf den notwendigen Inhalt eingegangen wird.
Im Anschluss daran werden die Ablehnungsgründe dargestellt und näher erläutert sowie das Ablehnungsverfahren beschrieben.
Auch hier werden die möglichen Rechtsmittel vorgestellt.

Excerpt


Inhaltsverzeichnis

A. Das Selbstladerecht

I. Einführung und Grundlagen

II. Die Ladung

III. Pflicht zum Erscheinen

IV. Antrag auf gesetzliche Entschädigung aus der Staatskasse

V. Ladung von Auslandszeugen

1. Selbstladerecht bei Auslandszeugen

2. Weiterleitung der Ladung ins Ausland

VI. Rechtsmittel

VII. Missbrauch des Ladungsrechts

B. Ablehnung von Beweisanträgen nach § 245 II

I. Beweisantrag

1. Notwendiger Inhalt

2. Formerfordernisse

II. Ablehnungsgründe

III. Ablehnungsverfahren

IV. Rechtsmittel

Zielsetzung & Themen

Die vorliegende Arbeit untersucht das Selbstladerecht des Angeklagten nach § 220 StPO und dessen Wechselwirkung mit den Regelungen zur Ablehnung von Beweisanträgen für präsente Beweismittel gemäß § 245 II StPO. Ziel ist es, die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Ladung von Beweispersonen, die damit verbundene Entschädigungspflicht und die Grenzen der richterlichen Ablehnungsbefugnis bei derartigen Anträgen systematisch darzulegen.

  • Rechtliche Grundlagen und Ausübung des Selbstladerechts des Angeklagten.
  • Verfahrensrechtliche Anforderungen an die Ladung und das Erscheinen von Beweispersonen.
  • Regelungen zur Entschädigung aus der Staatskasse für selbstgeladene Zeugen und Sachverständige.
  • Die prozessualen Sonderbedingungen für Beweisanträge bei präsenten Beweismitteln.
  • Abgrenzung der Ablehnungsgründe für präsente Beweismittel im Vergleich zum allgemeinen Beweisantragsrecht.

Auszug aus dem Buch

I. Einführung und Grundlagen

Das sogenannte Selbstladerecht des Angeklagten ist in § 220 StPO normiert. Danach kann ein Angeklagter Personen selbst und unmittelbar laden. Dies gilt sowohl für den Fall, dass der Vorsitzende einen Antrag zur Ladung dieser Person abgelehnt hat, als auch für den Fall, dass ein solcher Antrag überhaupt nicht gestellt worden ist, § 220 I. Eine Ablehnung eines Antrages nach § 219 ist also nicht notwendig.

Unter den Personen im Sinne des § 220 I, die geladen werden können, sind nur Zeugen und Sachverständige zu verstehen, also Beweispersonen. Neben dem Angeklagten haben auch die Verfahrensbeteiligten, denen ein Antragsrecht nach § 219 zukommt, ein Selbstladerecht. Das sind der Verteidiger des Angeklagten, der Erziehungsberechtigte, der gesetzliche Vertreter und Nebenbeteiligte.

Der Angeklagte muss dem Gericht und der Staatsanwaltschaft rechtzeitig die Identität der selbstgeladenen Zeugen und Sachverständigen mitteilen, § 222 II. Diese Mitteilung muss Vor- und Nachnamen sowie Wohn- oder Aufenthaltsort der Beweisperson umfassen. Sie ist rechtzeitig, wenn den anderen Verfahrensbeteiligten noch genügend Zeit bleibt Erkundigungen einzuholen, Gegenzeugen zu laden oder deren Ladung zu beantragen.

Soll von dem Selbstladerecht insofern Gebrauch gemacht werden, dass ein Sachverständiger geladen und vernommen werden soll, muss diesem vom Richter eine angemessene Vorbereitung des Gutachtens ermöglicht werden. Behindert das Tatgericht die Vorbereitung des geladenen Sachverständigen ohne jeden sachlichen Grund, stellt dies einen mit der Revision rügbaren Verstoß gegen strafprozessuale Verpflichtungen dar.

Zusammenfassung der Kapitel

A. Das Selbstladerecht: Dieses Kapitel erläutert die gesetzlichen Grundlagen und Voraussetzungen des Selbstladerechts, inklusive Ladungsverfahren, Pflicht zum Erscheinen, Entschädigungsregelungen sowie der besonderen Problematik der Ladung von Auslandszeugen.

B. Ablehnung von Beweisanträgen nach § 245 II: Dieses Kapitel analysiert die spezifischen Voraussetzungen für Beweisanträge bezüglich präsenter Beweismittel und beschreibt die restriktiven Ablehnungsgründe, das Ablehnungsverfahren sowie die Rechtsmittelmöglichkeiten bei einer unberechtigten Ablehnung.

Schlüsselwörter

Selbstladerecht, § 220 StPO, Beweisantrag, präsente Beweismittel, § 245 II StPO, Zeugen, Sachverständige, Entschädigung, Strafprozessrecht, Beweisaufnahme, Hauptverhandlung, Ladung, Rechtsmittel, Verfahrensverschleppung, Beweismittel.

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in der Arbeit grundsätzlich?

Die Arbeit befasst sich mit der verfahrensrechtlichen Befugnis des Angeklagten, Zeugen und Sachverständige unmittelbar zu laden, und der prozessualen Behandlung derartiger Beweismittel vor Gericht.

Was sind die zentralen Themenfelder?

Zentrale Themen sind das Selbstladerecht nach § 220 StPO, die damit verbundene Entschädigungsproblematik sowie die eingeschränkten Ablehnungsgründe für Beweisanträge bei präsenten Beweismitteln.

Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?

Das Ziel ist die systematische Darstellung des Selbstladerechts des Angeklagten und dessen Integration in das System der Beweisantragslehre, insbesondere unter Berücksichtigung von § 245 II StPO.

Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?

Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Untersuchung, die auf der Analyse von Gesetzesvorschriften, der herrschenden Kommentarliteratur sowie der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung basiert.

Was wird im Hauptteil behandelt?

Der Hauptteil ist zweigeteilt: Er analysiert einerseits die Voraussetzungen und Ausübung des Selbstladerechts und andererseits die speziellen verfahrensrechtlichen Hürden bei der Ablehnung entsprechender Beweisanträge.

Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?

Die wichtigsten Begriffe sind Selbstladerecht, präsente Beweismittel, § 220 StPO, Beweisantrag sowie die prozessuale Stellung des Angeklagten in der Hauptverhandlung.

Wie unterscheidet sich die Ladung von Auslandszeugen?

Die Ladung von Auslandszeugen ist umstritten, da das Erfordernis eines Gerichtsvollziehers für Auslandstätigkeiten und die Zuständigkeitsfragen der Exekutive bzw. Justizverwaltung die unmittelbare Anwendung des § 220 StPO erschweren.

Warum ist das Selbstladerecht rechtsstaatlich von Bedeutung?

Es dient dazu, die gerichtliche Verpflichtung zur Wahrheitsfindung zu ergänzen und dem Angeklagten aktiv Einfluss auf den Umfang der Beweisaufnahme zu geben, was insbesondere durch Art. 6 MRK gestützt wird.

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Details

Title
Das Selbstladerecht des Angeklagten und die Ablehnung von Beweisanträgen nach § 245 Abs. 2 StPO (Stand 2004)
College
University of Osnabrück
Course
Praxis der Beweiserhebung
Grade
gut, 13 Punkte
Author
Jasmin Fischer (Author)
Publication Year
2004
Pages
20
Catalog Number
V38088
ISBN (eBook)
9783638372664
ISBN (Book)
9783638843058
Language
German
Tags
Selbstladerecht Angeklagten Ablehnung Beweisanträgen StPO Praxis Beweiserhebung
Product Safety
GRIN Publishing GmbH
Quote paper
Jasmin Fischer (Author), 2004, Das Selbstladerecht des Angeklagten und die Ablehnung von Beweisanträgen nach § 245 Abs. 2 StPO (Stand 2004), Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/38088
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