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Die Verfahrensrüge

Strafprozessuale Rechtsbehelfe im Rahmen der strafrechtlichen Revision

Title: Die Verfahrensrüge

Term Paper , 2004 , 32 Pages , Grade: vollbefriedigend, 12 Punkte

Autor:in: Jasmin Fischer (Author)

Law - Criminal process, Criminology, Law Enforcement
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Die Arbeit beschäftigt sich mit der Verfahrensrüge im Rahmen der strafrechtlichen Revision. Zunächst wird die Bedeutung der Verfahrensrüge und deren Begrifflichkeit erörtert.

Im Anschluss werden die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Erhebung der Verfahrensrüge aufgezeigt und anhand der jeweils auftretenden Problembereiche abgehandelt. Insbesondere werden dabei die Anforderungen an die Begründung einer Verfahrensrüge dargestellt. Hierbei wird besonders auf das Erfordernis des Tatsachenvortrages, auch im Hinblick auf Negativtatsachen, eingegangen. Auch das Kriterium der Behauptung von Verfahrensverstößen wird erörtert.

Es folgt die Darstellung der Anforderungen an die Begründetheit der Verfahrensrüge. Neben den Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensverstößen wird hierbei auch auf die Besonderheiten im Rahmen der Beweisführung eingegangen.

Schließlich erfolgt eine Erörterung der verschiedenen Arten von Verfahrensrügen und eine Aufteilung von absoluten und relativen Revisionsgründen, die mit ihren jeweiligen Anforderungen und Besonderheiten dargestellt werden.

Excerpt


Gliederung

A. Standortbestimmung der Verfahrensrüge in der Revision

B. Begriff der Verfahrensrüge

C. Zulässige Erhebung der Verfahrensrüge

I. Allgemeine Verfahrensrüge, § 344 II 2

II. Anforderungen an die Begründung einer Verfahrensrüge

1. Angabe der Tatsachen, 344 II 2

a. Tatsachenvortrag

b. Angabe von Negativtatsachen

aa. Erforderlichkeit des Vortrages von Negativtatsachen

bb. Entbehrlichkeit des Vortrages von Negativtatsachen

cc. Streitentscheidung

2. Bestimmte Behauptung des Verfahrensverstoßes

a. Behauptung des Verfahrensverstoßes

b. Bestimmtheit der Behauptung

III. Beschwer

D. Begründetheit

I. Verfahrensverstoß

1. Vorliegen eines Verfahrensfehlers

2. Heilung des Verfahrensfehlers

3. Verlust des Rügerechtes

a. Zeitablauf

b. Unterlassene Beanstandung

c. Verzicht

d. Verwirkung

II. Beweisführung

1. Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls

a. Begriff der wesentlichen Förmlichkeiten i.S.d. § 273 I

b. Umfang der Beweiskraft des Protokolls

c. Rügeverkümmerung

2. Freibeweisverfahren

III. Beruhen des Urteils auf der Gesetzesverletzung

1. Beruhensvermutung, § 337 I

a. Absolute Revisionsgründe

aa. Grundlagen

bb. Arten von Verfahrensrügen

(I). Vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts, § 338 Nr. 1

(II). Mitwirkung eines ausgeschlossenen/ abgelehnten Richters, § 338 Nr. 2, 3

(IV). Vorschriftswidrige Abwesenheit, § 338 Nr. 5

(V). Vorschriftswidrige Einschränkung der Öffentlichkeit, § 338 Nr. 6

(VI). Fehlen und verspätete Fertigstellung von Urteilsgründen, § 338 Nr. 7

(VII). Unzulässige Beschränkung der Verteidigung, § 338 Nr. 8

bb. Einschränkungen

b. Relative Revisionsgründe

aa. Grundlagen

bb. Arten der Verfahrensrügen

I. Rüge der Verletzung des § 244 II (Aufklärungsrüge)

II. Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts, §§ 244 III – VI

III. Rüge der Verletzung des § 261

IV. Rüge der Verletzung des § 267

V. Sonstige Verfahrensrügen

Zielsetzung und Themen der Arbeit

Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der systematischen Einordnung und den prozessualen Anforderungen an die Erhebung und Begründung der Verfahrensrüge im Rahmen des Revisionsverfahrens nach der Strafprozessordnung (StPO).

  • Standortbestimmung der Verfahrensrüge innerhalb der Revision
  • Zulässigkeitsvoraussetzungen und Begründungspflichten bei Verfahrensrügen
  • Die Rolle der Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls
  • Differenzierung zwischen absoluten und relativen Revisionsgründen
  • Der Beruhenszusammenhang zwischen Verfahrensfehler und Urteil

Auszug aus dem Buch

A. Standortbestimmung der Verfahrensrüge in der Revision

Gem. § 333 StPO ist gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte die Revision zulässig. Im Rahmen der Revision überprüft das Gericht, ob das Gericht der Tatsacheninstanz mit dem angegriffene Urteil das Recht verletzt hat, während der zugrundegelegte Sachverhalt als feststehend behandelt wird. Bezüglich des zugrundeliegenden Sachverhaltes kommt nur eine Überprüfung dahingehend in Betracht, ob dessen Feststellung rechtlich einwandfrei zustande gekommen und die Beweiswürdigung rechtsfehlerfrei erfolgte.

Die Revision muss gemäß § 334 I a.E. vom Revisionsführer begründet werden. Die möglichen Revisionsgründe ergeben sich aus § 337 I. Demnach kann eine Revision nur damit begründet werden, dass das angegriffene Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Wann eine solche Gesetzesverletzung gegeben ist, bestimmt § 337 II. Demzufolge ist ein Gesetz verletzt, wenn eine Rechtsnorm entweder gar nicht oder zumindest nicht richtig angewendet worden ist. Gesetz im Sinne des § 337 ist gem. § 7 EGStPO jede Rechtsnorm. Der Begriff der Rechtsnorm ist weit zu verstehen. Er umfasst sowohl formelle und materielle Gesetze des Bundes und der Länder sowie Gewohnheitsrecht, allgemeine Regeln des Völkerrechts und Staatsverträge, sofern sie innerstaatliches Recht geworden sind.

Gem. § 344 II 1 ist zwischen der Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren und einer sonstigen Rechtsnorm zu unterscheiden. Dementsprechend sind auch zwei Arten der Revisionsbegründung durch den Revisionsführer denkbar. Wendet sich der Revisionsführer dagegen, das materielle Recht sei nicht richtig angewendet worden, handelt es sich um eine Sachrüge. Trägt er hingegen als Grund für die von ihm eingelegte Revision vor, das Urteil sei auf prozessordnungswidrige Art und Weise zustande gekommen, handelt es sich um ein Verfahrensrüge.

Zusammenfassung der Kapitel

A. Standortbestimmung der Verfahrensrüge in der Revision: Dieses Kapitel definiert die Rolle der Revision als Rechtskontrollinstanz und grenzt die Verfahrensrüge als Angriffsart von der Sachrüge ab.

B. Begriff der Verfahrensrüge: Hier wird der Verfahrensbegriff erläutert, der alle Vorschriften umfasst, die den Weg des Richters zum Urteil bestimmen.

C. Zulässige Erhebung der Verfahrensrüge: Das Kapitel behandelt die strengen Begründungspflichten nach § 344 II 2 StPO, insbesondere den Tatsachenvortrag und den Umgang mit Negativtatsachen.

D. Begründetheit: Dieses zentrale Kapitel analysiert das Vorliegen von Verfahrensfehlern, deren Heilungsmöglichkeiten, das Rügerecht sowie die besondere Bedeutung der Beweiskraft des Protokolls und den Beruhenszusammenhang.

Schlüsselwörter

Strafprozessordnung, Revision, Verfahrensrüge, Sachrüge, § 344 II 2 StPO, Revisionsbegründung, Verfahrensfehler, Beweiskraft des Protokolls, absolute Revisionsgründe, relative Revisionsgründe, Aufklärungsrüge, Beruhenszusammenhang, Rügepräklusion, Beweisantragsrecht, gesetzlicher Richter.

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?

Die Arbeit analysiert die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen und Anforderungen, die an die Erhebung einer Verfahrensrüge im Rahmen einer Revision gegen Strafurteile gestellt werden.

Was sind die zentralen Themenfelder?

Im Fokus stehen die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Revisionsbegründung, die Darlegungspflichten des Revisionsführers und die Abgrenzung verschiedener Revisionsgründe.

Was ist das primäre Ziel der Arbeit?

Das Ziel ist eine systematische Aufarbeitung der komplexen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge, um aufzuzeigen, wie ein Revisionsführer erfolgreich Rechtsverletzungen im Prozessverlauf rügen kann.

Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?

Die Arbeit nutzt die juristische Dogmatik, indem sie die gesetzlichen Bestimmungen der StPO systematisch auslegt und unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung und Literatur interpretiert.

Was wird im Hauptteil behandelt?

Der Hauptteil gliedert sich in die formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Rüge und deren inhaltliche Begründetheit, inklusive der Beweisregeln bei Protokollfehlern und der Kausalität zwischen Fehler und Urteil.

Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?

Kernbegriffe sind StPO, Revision, Verfahrensrüge, Beweiskraft des Protokolls, § 344 II 2 StPO und das Beruhen des Urteils auf der Gesetzesverletzung.

Warum ist die Unterscheidung zwischen absoluten und relativen Revisionsgründen so wichtig?

Die Unterscheidung ist entscheidend für den Beruhenszusammenhang: Bei absoluten Revisionsgründen wird das Beruhen unwiderlegbar vermutet, während bei relativen Gründen ein Kausalzusammenhang dargelegt werden muss.

Welche Rolle spielt das Hauptverhandlungsprotokoll für eine Verfahrensrüge?

Das Protokoll hat eine besondere Beweiskraft. Es ist das primäre Beweismittel für wesentliche Förmlichkeiten, weshalb Angriffe gegen das Protokoll selbst (außer bei Fälschung) nur eingeschränkt möglich sind.

Was versteht man unter der Aufklärungsrüge?

Die Aufklärungsrüge nach § 244 II StPO rügt das Unterlassen einer für die Wahrheitsfindung gebotenen Beweiserhebung durch den Tatrichter.

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Details

Title
Die Verfahrensrüge
Subtitle
Strafprozessuale Rechtsbehelfe im Rahmen der strafrechtlichen Revision
College
University of Osnabrück
Course
Strafprozessuale Rechtsbehelfe
Grade
vollbefriedigend, 12 Punkte
Author
Jasmin Fischer (Author)
Publication Year
2004
Pages
32
Catalog Number
V38089
ISBN (eBook)
9783638372671
ISBN (Book)
9783638654296
Language
German
Tags
Verfahrensrüge Strafprozessuale Rechtsbehelfe
Product Safety
GRIN Publishing GmbH
Quote paper
Jasmin Fischer (Author), 2004, Die Verfahrensrüge, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/38089
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