Meine Hausarbeit behandelt im Wesentlichen das Miturheberrecht, welches sich auf die Grundlagen des Urheberrechts stützt. Zu Beginn definiere ich das Miturheberrecht im Sinne des UrhG mithilfe der dort vorliegenden Rechtsgrundlage. Dabei gehe ich auf den Schutzgegenstand, Schutzbereich sowie die damit verbundenen Rechte des Miturhebers ein. Ich behandele die Schutzdauer des Miturheberrechts, erkläre kurz die Verwertungsrechte und gehe auf die Ansprüche ein, welche häufig nach einer Urheberrechtsverletzung geltend gemacht werden. Im zweiten Teil werde ich nach einer grundlegenden Definition der gemeinsamen Werkschöpfung einige wichtige Abgrenzungen zum Miturheberrecht genauer betrachten. Darunter fallen die Werkverbindung, Bearbeitung, Anregung und Gehilfenschaft. Insgesamt möchte ich einen guten Überblick des Miturheberrechts vermitteln und meine Hausarbeit dann mit einem Fazit zur Thematik schließen.
Inhaltsverzeichnis
Abkurzungsverzeichnis
Einleitung
1. Definition des Miturheberrechts
1.1 Rechtsgrundlage
1.2 Schutzgegenstand und Schutzbereich
1.3 Schutzdauer
1.4 Verwertungsrechte
1.5 Tvpische Rechtsfolgen
2. Gemeinsame Werkschopfung und deren Abgrenzung
2.1 Definition der gemeinsamen Werkschopfung
2.2 Abgrenzungen
2.2.1 Abgrenzung zur Werkverbindung
2.2.2 Abgrenzung zur Bearbeitung
2.2.3 Abgrenzung zur Anregung
2.2.4 Abgrenzung zur Gehilfenschaft
Fazit
Literaturverzeichnis
Abkurzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Einleitung
Meine Hausarbeit behandelt im Wesentlichen das Miturheberrecht, welches sich auf die Grundlagen des Urheberrechts stutzt. Zu Beginn definiere ich das Miturheberrecht im Sinne des UrhG mithilfe der dort vorliegenden Rechtsgrundlage. Dabei gehe ich auf den Schutzgegenstand, Schutzbereich sowie die damit verbundenen Rechte des Miturhebers ein. Ich behandele die Schutzdauer des Miturheberrechts, erklare kurz die Verwertungsrechte und gehe auf die Anspruche ein, welche haufig nach einer Urheberrechtsverletzung geltend gemacht werden. Im zweiten Teil werde ich nach einer grundlegenden Definition der gemeinsamen Werkschopfung einige wichtige Abgrenzungen zum Miturheberrecht genauer betrachten. Darunter fallen die Werkverbindung, Bearbeitung, Anregung und Gehilfenschaft. Insgesamt mochte ich einen guten Uberblick des Miturheberrechts vermitteln und meine Hausarbeit dann mit einem Fazit zur Thematik schlieBen.
1. Definition des Miturheberrechts
1.1 Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage fur das Miturheberrecht finden wir in Abschnitt 3 §8 UrhG. Hier definiert das Gesetz wer uberhaupt ein Miturheber ist und welche Rechte ihm zustehen. Voraussetzung fur eine Miturheberschaft ist somit laut §8 Abs.1 UrhG ein gemeinsam geschaffenes Werk mehrerer, dessen Anteile nicht gesondert verwertbar sind. Ist das der Fall stehen den Miturhebern gem. §8 Abs.2 UrhG das Veroffentlichungsrecht aus §12 UrhG, die Verwertungsrechte aus §15 UrhG plus das Recht zur Bearbeitung und Umgestaltung aus §23 UrhG zu. All dieser Rechte bedarf es aber vor der Umsetzung einer Einwilligung aller anderen Miturheber, denn durch die Schopfung des gemeinsam geschaffenen Werkes entsteht zwischen den Miturhebern eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft1. Anders als bei einem Urheberrecht, welches ein einzelner alleine besitzt, stehen die Rechte bei einer Miturheberschaft also der Gesamthandsgemeinschaft als Ganzes zu und man kann nicht alleine uber die Kopfe der anderen hinweg uber das Werk ents cheiden.2 Die Ertragnisse aus der Nutzung eines Werkes gebuhren den Miturhebern gem. §8 Abs. 3 UrhGje nach Umfang ihrer schopferischen Mitwirkung. Laut §8 Abs. 4 UrhG hatjeder Miturheber auBerdem das Recht, seinen Anteil an den Verwertungsrechten eines Werkes abzutreten. Dies ist den anderen Miturhebern gegenuber zu erklaren, denen der Anteil aus dem Verzicht dann zuwachst.
1.2 Schutzgegenstand und Schutzbereich
Um das Miturheberrecht verstandlich zu machen, muss ich an dieser Stelle das ihm zugrunde liegende Urheberrecht genauer erlautern. An sich stehen beide ohnehin in einer engen Verbindung miteinander und das Miturheberrecht stellt somit nur eine Art Weiterfuhrung fur den speziellen Fall dar, dass eben mehrere zusammen (und nicht nur einer alleine) ein Werk schaffen. In beiden Fallen schutzt das UrhG gem. §11 Abs.1 UrhG den Urheber in seinen geistigen und personlichen Beziehungen zu seinem Werk und in der Nutzung des Werkes. AuBerdem dient es gem. §11 Abs.2 UrhG der Sicherung einer angemessenen Vergutung fur die Nutzung des Werkes. Schutzgegenstand ist im Urheberrecht also das Werk, im Falle der Miturheberschaft dann das gemeinsam geschaffene Werk. Ein geschutztes Werk fallt gem. § 1 UrhG entweder in den Bereich der Literatur, der Wissenschaft oder der Kunst. Dazu gehoren gem. §2 Abs.1 UrhG insbesondere:
1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2. Werke der Musik;
3. pantomimische Werke einschlieBlich der Werke der Tanzkunst
4. Werke der bildenden Kunste einschlieBlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwurfe solcher Werke;
5. Lichtbildwerke einschlieBlich der Werke, die ahnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6. Filmwerke, einschlieBlich der Werke, die ahnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Plane, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
Um urheberrechtlichen Schutz zu genieBen muss das Werk gem. §2 Abs. 2 UrhG auBerdem eine personliche geistige Schopfung sein. Dafur mussen grundlegend folgende Tatbestandsmerkmale erfullt sein:
- Ein menschliches Handeln1 muss bei der Werkschopfung vorliegen. Selbststandige Maschinenerzeugnisse, Zufallsprodukte oder tierisches Handeln sind somit nicht urheberrechtlich geschutzt. Voraussetzung ist also die direkte Einwirkung auf das Werk durch menschliches Handeln.
- Ein geistiger Inhalt des Menschen muss sich im geschaffenen Werk wiederfinden. Das ist der Fall, wenn ein Gedanke oder Gefuhlsinhalt2 der schopferischen Leistung beigesteuert wird und sich anregend in dem Werk offenbart. AuBerdem muss dieser geistige Inhalt uber das Alltagliche hinausgehen. Ein normaler Brief, Notizen oder ein Hinweisschild sind somit in der Regel nicht schutzfahig.
- Die Schopfung muss eine fur AuBenstehende wahrnehmbare Form3 annehmen - z.B. durch Lesen, Horen oder Betrachten.
- Ein schopferischer Schaffensvorgang4 muss vorhanden sein, durch den eine gewisse Gestaltungshohe, also ein MaB besonderer Qualitat, erreicht wurde. Die Schopfung muss jenseits vom Alltaglichen sein und durch ihre erkennbare Individualist eine unterscheidbare Eigenart aufweisen.
Erst wenn eine Schopfung diese Anforderungen aus §2 UrhG erfullt und somit unter den Schutzbereich ,,Geschutztes Werk“ fallt, eroffnet sich auch der allgemeine Schutzbereich aus §11 UrhG.
1.3 Schutzdauer
Das Urheberrecht erlischt gem. §64 UrhG siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers. Im Falle der Miturheber erlischt es gem. §65 Abs.1 UrhG siebzig Jahre nach dem Tod des am langsten lebenden Miturhebers.[1] [2] [3] [4]
1.4 Verwertungsrechte
Die Verwertungsrechte fur den Urheber ergeben sich aus den §§15 ff. UrhG. Im Falle einer Miturheberschaft gem. §8 Abs. 2 stehen diesejedem Miturheber zu. Allerdings bedarf es dann immer einer vorher eingeholten Einwilligung aller Miturheber, d.h. der Gesamthandsgemeinschaft als Ganzes, um die Verwertungsrechte wahrzunehmen und umzusetzen.1 Es handelt sich also nicht mehr um ein AusschlieBlichkeitsrecht wie bei einem einzelnen Urheber. Um negative Anwendungen dieser gesetzlichen Regelung zu verhindern gibt es aber gem. §8 Abs.2 Satz 2 die Schranke, dass Miturheber die Verwertung oder Anderung nicht wider Treu und Glauben verweigern durfen. Die Verwertungsrechte untergliedern sich in die korperliche (§16, §17 und §18 UrhG) und unkorperliche (§19, §19a, §20, §21 und §22 UrhG) Form.
1.5 Typische Rechtsfolgen
Es gibt viele Anspruche, die sich aus einer Urheberrechtsverletzung ergeben. Hier aufgelistet sind die typischen zivil- und strafrechtlichen Folgen aus dem UrhG, die bei einer solchen Urheberrechtsverletzung geltend gemacht werden konnen:
-§97 Abs.1: Anspruch auf Beseitigung der Beeintrachtigung und Unterlassung bei Wiederholungsgefahr. -§97 Abs.2: Anspruch auf Schadensersatz bei Vorsatz oder Fahrlassigkeit.
-§98: Anspruch auf Beseitigung in Form von Vernichtung (§98 I UrhG), Ruckruf (§98 II UrhG) und Uberlassung (§98 III UrhG).
-§101: Anspruch auf Auskunft uber Herkunft und Vertriebsweg bei gewerblichem AusmaB.
-§§106 - 108b: Freiheitsstrafe oder Bufigeld.
Eine wichtige Besonderheit beim Miturheberrecht ist, dass jeder Miturheber das Recht hat gegen eine Urheberrechtsverletzung des Werkes, an dem er mitwirkte, vorzugehen und zu klagen. Dies bedarf keiner vorhergehenden Einwilligung der anderen Miturheber. Der aus einer solchen Klage geltend gemachte Anspruch allerdings gebuhrt dann wiederum der Gesamthandsgemeinschaft als Ganzes. Es gibt also einen Leistungsanspruch an alle anderen Miturheber.2
2. Gemeinsame Werkschopfuna und deren Abarenzuna
2.1 Definition der gemeinsamen Werkschopfung
Jetzt da die Grundlagen geklart sind, gehen wir genauer in die Thematik des Miturheberrechts selbst ein.
Ein Miturheberrecht setzt gem. §8 Abs.1 UrhG eine gemeinsame Werkschopfung voraus, bei der jeder Beteiligte einen schopferischen Beitrag schafft, der in das gemeinschaftliche Werk mit einflieBt.3 Durch diese gemeinsame Werkschopfung entsteht, wie schon bereits erwahnt, eine Gesamthandsgemeinschaft zwischen den Miturhebern. Im Mittelpunkt des Miturheberrechts steht also das von mehreren Miturhebern gemeinsam geschaffene Werk. Wichtig hierbei ist ein gemeinsames Konzept bzw. eine Gesamtidee4, unter welcher eine[5] [6] [7] [8] gemeinsame Zusammenarbeit steht. Eine Zusammenarbeit, welche die gemeinschaftliche Planung und Erschaffung des Werkes beinhaltet.[9] Es muss eine Verstandigung bzw. Kommunikation zwischen den Mitwirkenden bei der WerkschopfUng geben. Dabei ist es egal, ob die Arbeitsteilung vertikal oder horizontal[10] [11] [12] stattfindet, sondern nur von Bedeutung, dass es sich um eine beabsichtigte Zusammenarbeit handelt, welche ein gemeinsam geschaffenes Werk ergibt.
2.2 Abgrenzungen
Oft ist es bei einem Werk nicht ganz eindeutig, ob es sich nun um eine Miturheberschaft handelt oder doch um etwas ganz Anderes. Um diese Problematik genauer zu schildern, geht es in folgenden Unterpunkten um wichtige Abgrenzungen, welche es klar vom Miturheberrecht zu unterscheiden gilt.
2.2.1 Abgrenzung zur Werkverbindung
Bei einer Werkverbindung handelt es sich um eine Verbindung zweier separat voneinander getrennter Urheberrechte, welche man jeweils gesondert verwerten kann.3 Zur Verdeutlichung nehme man einfach aktuelle Radiosongs: Der Beat, also das Instrumental, ist ein Teilstuck des ganzen Songs. Genauso ist der Text ein Teilstuck des gemeinsam geschaffenen Werkes. Aber durch die voneinander getrennte Verwertbarkeit handelt es sich eben um kein Miturheberrecht. Der Text kann auch auf einem anderen Instrumental gesungen werden und genauso kann der Beat anderen Kunstlern fur ihre Texte zur Verfugung gestellt werden um ganz neue Songs zu erstellen. Darum handelt es sich hier um eine Werkverbindung gem. §9 UrhG und die Beteiligten sind somit Urheber eines verbundenen Werkes.
2.2.2 Abgrenzung zur Bearbeitung
Bei einer Bearbeitung handelt es sich in der Regel um kein beabsichtigtes gemeinsames Schaffen. Die entscheidende Zusammenarbeit unter einer gemeinsamen Gesamtidee fehlt. Damit eine Bearbeitung also veroffentlicht und verwertet werden kann, muss man erst gem. §23 Abs.1 UrhG die Einwilligung des Urhebers einholen. Bei einigen Sonderfallen gem. §23 Abs.2 UrhG wie der Verfilmung eines Werkes, die Ausfuhrung von Planen und Entwurfen eines Werkes der bildenden Kunste, den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder die Bearbeitung eines Datenbankwerkes, bedarf es schon alleine bei der Bearbeitung oder Umgestaltung einer Einwilligung des Urhebers. Ist die Einwilligung aber eingeholt worden und eine Bearbeitung ist zulassig, so wird die Bearbeitung gem. §3 Abs.1 UrhG, sofern sie personliche geistige Schopfung des Bearbeiters ist, unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie ein selbststandiges Werk geschutzt. Somit stellt die Bearbeitung eines schon bestehenden Werkes kein Miturheberrecht dar.
2.2.3 Abgrenzung zur Anregung
Einer Anregung allein fehlt es an schopferischem Beitrag, welcher fur eine Miturheberschaft unerlasslich ist und begrundet deshalb kein Miturheberrecht.4 Der Anregende weist jemanden auf eine Idee oder einen Gedanken hin, worauf derjenige dann erst schopferisch tatig wird und das Werk in seiner individuellen Art und
Weise erschafft. Liegt also kein Schaffen des Anregenden selbst vor, sprich gibt es keinen schopferischen Beitrag des Anregenden, dann findet dessen Individualist auch keinen unmittelbaren Ausdruck im Werk und folglich stellt seine Anregung allein kein Miturheberrecht dar.[13] Die Anregung stellt sozusagen lediglich einen GedankenanstoB fur den wirklichen Urheber dar, ohne dass der Anregende letztlich selbst an der Umsetzung der Idee beteiligt ist.[14] Um dennoch ein Miturheberrecht zu erhalten, musste eine Idee schon konkret wahrnehmbar gemacht worden sein. Sie musste bereits schopferische Zuge aufweisen und somit einen kleinen gestalterischen Beitrag darstellen. Bei einer Gebaudeplanung konnte z.B. eine kleine Skizze bereits ein Miturheberrecht begrunden. Die Skizze ware dann bereits eine personliche geistige Schopfung, welche ein anderer Miturheber dann in einem folgenden Arbeitsschritt der gemeinsamen Werkschopfung weiterfuhrt.
2.2.4 Abgrenzung zur Gehilfenschaft
Ein Gehilfe ist in der Regel jemand, der auf direkte Anweisungen des Werkschopfers handelt und keinen eigenen schopferischen Handlungsspielraum hat. Er leistet zwar konkrete Beitrage zu einem Werk, doch keine die auf eigener Individualitat, sondern auf der eines Anderen beruhen, wodurch sich am Ende im Werk nur ein fremder Gestaltungswille, aber nicht der des Gehilfen selbst, ausdruckt.[15] Demzufolge genieBen Gehilfen keinerlei Miturheberrecht, weil ihre untergeordnete Leistung keinen individuellen schopferischen Beitrag enthalt[16], der in das Werk einflieBt.
[...]
[1] Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, Rdnr.5 auf S.171
[2] Artur-Axel Wandtke, Urheberrecht 4. Aufl., 2. Kap. - Rdnr.160
[1] Lettl, Urheberrecht 2. Aufl., Rdnr. 11 auf S.34
[2] Lettl, Urheberrecht 2. Aufl., Rdnr.16 auf S.35
[3] Artur-Axel Wandtke, Urheberrecht 4. Aufl., 2. Kap. - Rdnr.4
[4] Lettl, Urheberrecht 2. Aufl., Rdnr.19 auf S.35
[5] Lettl, Urheberrecht 2.Aufl., Rdnr.18 auf S.74
[6] Artur-Axel Wandtke, Urheberrecht 4. Aufl., 2. Kap. - Rdnr.165
[7] Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts 1. Aufl., Rdnr.2 auf S.170
[8] Lettl, Urheberrecht 2.Aufl., Rdnr.10 auf S.72
[9] Rehbinder/Peukert, Urheberrecht 17. Aufl., Rdnr.358
[10] Lettl, Urheberrecht 2.Aufl., Rdnr.11 auf S.72
[11] Peter Lutz, Grundriss des Urheberrechts, Rdnr.179
[12] BGH NJW-RR 1995, 307 - Rosaroter Elefant
[13] Rehbinder / Peukert, Urheberrecht 17. Aufl., Rdnr.361
[14] Peter Lutz, Grundriss des Urheberrechts, Rdnr.169
[15] Praxiskommentar zum Urheberrecht 4. Aufl., Wandtke / Bullinger, UrhG §7 Rdnr.14
[16] Rehbinder / Peukert, Urheberrecht 17. Aufl., Rdnr.362
- Quote paper
- Anonymous,, 2016, Miturheberschaft. Gemeinsame Werkschöpfung in Abgrenzung zur Anregung und Gehilfenschaft, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/380903
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