Bilanzielle und steuerrechtliche Folgen der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften

Gestaltungsmöglichkeiten und Problematiken


Bachelorarbeit, 2017

111 Seiten, Note: 1,8

Maja G. (Autor:in)


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung und Aktualität der Thematik
1.2 Ziel und Abgrenzung der Arbeit

2 Grundlagen
2.1 Der Begriff der Umwandlung
2.2 Der Verschmelzungsbegriff
2.3 Verschmelzungsmotive
2.4 Verschmelzungsprozess

3 Zivilrechtliche Regelungen
3.1 Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz
3.2 Ablauf der Verschmelzung
3.3 Rechtsfolgen einer Verschmelzung

4 Bilanzielle Behandlung in der Handelsbilanz
4.1 Bilanzierung bei der übertragenden Kapitalgesellschaft
4.2 Bilanzierung bei der übernehmenden Kapitalgesellschaft
4.3 Bilanzierung bei den Anteilseignern der übertragenden Kapitalgesellschaft
4.4 Die Verschmelzungsvarianten nach dem UmwStG und deren Auswirkung auf die Bilanzierung

5 Steuerrechtliche Regelungen
5.1 Systematik und Anwendungsbereich des UmwStG
5.2 Das Verhältnis des Umwandlungsgesetzes zum Umwandlungssteuergesetz
5.3 Steuerliche Rückwirkung
5.4 Vorbemerkungen zu den Vorschriften der §§ 11- 13 UmwStG
5.5 Auswirkungen bei der übertragenden Kapitalgesellschaft § 11 UmwStG
5.6 Auswirkungen bei der übernehmenden Kapitalgesellschaft § 12 UmwStG
5.7 Verschmelzungsbedingte Auswirkung auf das steuerliche Eigenkapital
5.8 Steuerrechtliche Behandlung der Verschmelzung auf Ebene der Anteilseigner der übertragenden Kapitalgesellschaft § 13 UmwStG

6 Schlussbemerkungen und Ausblicke

7 Anhang
7.1 Anlage
7.2 Anlage

8 Literaturverzeichnis

9 Verzeichnis der Verwaltungsanweisungen

10 Urteilsregister

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Verschmelzung von Kapitalgesellschaften

Abbildung 2: Aufbau des Umwandlungsgesetzes

Abbildung 3: Verschmelzung durch Neugründung

Abbildung 4: Handelsrechtliche Schlussbilanz und Verschmelzungsstichtag

Abbildung 5: Aufwärtsverschmelzung (up-stream merger)

Abbildung 6: Abwärtsverschmelzung (down-stream merger)

Abbildung 7: Seitwärtsverschmelzung (Side-stream merger)

Abbildung 8: Verhältnis UmwG zum UmwStG

Abbildung 9: Berechnung des Übertragungsgewinn

Abbildung 10: Berechnung des Übernahmegewinns

1 Einleitung

1.1 Problemstellung und Aktualität der Thematik

Unternehmen sind keine statischen Objekte. Sie verändern sich im Laufe ihres Bestehens. In Zeiten extremer Wettbewerbssituationen, globalisierter Absatz- und Beschaffungsmärkte und rapiden technologischen Entwicklungen unterliegen die Unternehmen einem stetigen Wandel der rechtlichen Rahmenbedingungen. In diesem Sinne sehen sich Unternehmen des Öfteren gezwungen sich den veränderten Umweltbedingungen und unternehmerischen Zielsetzungen anzupassen und flexibel zu agieren. Es geht nicht nur um die Veränderungen der kurzfristig wandelbaren prozessualen Abläufe[1], sondern vor allem um die Neuordnung des langfristigen und schwierigen Aufbaus des Unternehmens und der Unternehmensstruktur. Solch eine Anpassung erfordert intelligente, geschäftspolitische Entscheidungen.[2]

Die Änderungen der Unternehmensstruktur stellen sowohl zivilrechtlich als auch steuerrechtlich komplexe Sachverhalte dar. Ohne gewisse Sonderregegelungen müsste ein Unternehmen seine ursprüngliche Rechtsform aufgeben oder eine Gesellschaft liquidiert werden. Abgesehen von einem hohen Aufwand, könnten solche Umwandlungen ohne spezielle Sonderregelungen nicht erfolgsneutral vorgenommen werden, da im Betriebsvermögen eventuell vorhandene stille Reserven bei einer Betriebsaufgabe aufgedeckt werden müssten. Um diese Komplexität so übersichtlich und einfach wie möglich zu halten, hat der Gesetzgeber das Umwandlungs- und das Umwandlungssteuergesetz eingeführt. Es verringert den hohen administrativen Aufwand und ermöglicht eine Fortführung des Unternehmens als wirtschaftliche Einheit in einer anderen Struktur ohne stille Reserven aufdecken zu müssen.[3] Veränderungen der Organisationsstruktur, insbesondere die Umstrukturierung des rechtlichen Rahmens eines Unternehmens, können in den unterschiedlichsten Formen erfolgen. Die Verschmelzung ist in der Hinsicht eine der wichtigsten Arten der Umstrukturierung und wird in der Praxis häufig genutzt.[4]

Der aktuelle steuerrechtliche Regelungsrahmen ist zum größten Teil durch die neue Fassung des UmwStG durch das Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (SEStEG) vom 07.12.2006 veranlagt. Die Öffnung des UmwStG für grenzüberschreitende und ausländische Umstrukturierungen (sog. Europäisierung[5] ) sowie die Neuregelung der Einbringungsvorschrift (§§ 20 ff. UmwStG)[6] waren aus der umwandlungssteuerrechtlicher Sicht die wesentlichen Punkte dieses Gesetzes. Nach der politischen Zielvorstellung soll das SEStEG steuerliche Hemmnisse grenzüberschreitender Reorganisation von Unternehmen beseitigen und die Möglichkeit der freien Rechtsformwahl verbessern. Das Gesetzt wird als bedeutender Beitrag zur Zunahme der Attraktivität des Investitionsstandorts Deutschland angesehen.[7]

Angesichts dieser Ausweitung des Anwendungsbereichs in Bezug auf grenzüberschreitende Umstrukturierungen und des Systemwechsels im Rahmen der Einbringungsvorschriften, betraf die Gesetzesänderung rein nationale Umwandlungsfälle sowie wesentliche Fragen der Umwandlungsbesteuerung im Bereich der §§ 3 f. UmwStG oder der für diese Arbeit relevanten §§ 11 ff. UmwStG nur im geringen Maß, obwohl die Reform auch in diesem Rahmen gravierende Änderungen mit sich brachte.[8] Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des SEStEG haben die an der Umwandlung Beteiligten nach einer langen Unsicherheit eine gewisse Rechtssicherheit in Bezug auf Umstrukturierungen, auf die das UmwStG 2006 anwendbar ist. Teilweise blieben aber einige Aspekte ungeklärt bzw. sind in der Praxis schwer umsetzbar, sodass weiterhin gewisse Rechtsunsicherheiten bestehen, die im Vorhinein nur mit Verbindlichen Auskünften geklärt werden können. Zum Teil ist die Rechtssicherheit durch Verschärfungen verbunden. Erkennbar ist das insbesondere an den Übergangsvorschriften[9], die noch für die bis zum 31.12.2011 beschlossenen Umwandlungen die Anwendung der alten Verwaltungsauffassung vorsehen.[10] Den Beweis hierfür erbrachten die Diskussionen über die Veröffentlichung des UmwSt-Erlass 2011 in der Literatur[11] oder innerhalb der Finanzverwaltung[12].

Dabei hat die verwaltungsseitige Auslegung des aktuellen UmwStG teilweise für unerwartete und für die Steuerpflichtigen nachteilige Rechtsauffassungen offenbart. Der Forschungsbedarf wurde somit durch den UmwSt-Erlass 2011 nochmals vergrößert.[13]

1.2 Ziel und Abgrenzung der Arbeit

Die vorliegende Arbeit befasst sich mit den umwandlungsrechtlichen und ertragssteuerlichen Aspekten der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften untereinander. Zu Beginn werden wichtige theoretische Grundlagen und Begriffe aufgezeigt, die für das Verständnis von Bedeutung sind. Dabei werden auch die Gründe für eine Umstrukturierung bzw. einer Verschmelzung im Unternehmen nicht außer Acht gelassen. Anschließend wird der Ablauf der Verschmelzung im Sinne des UmwG dargelegt, um später die steuerliche Behandlung besser beurteilen und analysieren zu können. Nach dem Einstieg in diese Materie wird die Bilanzierung in der Handelsbilanz in Bezug auf die übertragende und die übernehmende Kapitalgesellschaft näher erläutert. Außerdem wird auf die Bilanzierung der Anteilseigner der übertragenden Kapitalgesellschaft eingegangen. Die Problematiken die sich ergeben, werden aufgezeigt und analysiert. Im Anschluss werden die Anwendungsbereiche und die steuerliche Rückwirkungsfiktion des UmwStG aufgezeigt. Danach werden die steuerlichen Auswirkungen der übertragenden und übernehmenden Kapitalgesellschaft betrachtet und im Hinblick auf Problematiken und steuerlichen Folgen untersucht. Die steuerliche Behandlung auf Ebene der Gesellschafter der übertragenden Kapitalgesellschaft wird anschließend im Hinblick auf die Berücksichtigung ihrer Anteile deutlich gemacht. Abschließend werden nochmals die wichtigsten Aspekte einer inländischen Verschmelzung zwischen Kapitalgesellschaften untereinander zusammengefasst.

Grunderwerbssteuerliche und Umsatzsteuerliche Aspekte werden außer Acht gelassen. Gegenstand dieser Arbeit ist lediglich die gewerbesteuerliche und körperschaftssteuerliche Behandlung von inländischen Verschmelzungen zwischen Kapitalgesellschaften.

2 Grundlagen

2.1 Der Begriff der Umwandlung

Die Rechtsformwahl eines Unternehmens hat Auswirkung auf dessen Steuerbelastung. Eine ursprünglich gewählte Rechtsform muss nicht immer dauerhaft die optimale Wahl bleiben. Aufgrund der Änderung von Rahmenbedingungen oder auch aus nichtsteuerlichen Gründen, kann sie jederzeit angepasst werden. Ein solcher Prozess der Änderung bzw. Anpassung der Rechtsform wird auch als Umwandlung oder Umstrukturierung verstanden.[14] Grundsätzlich kann man unter dem Begriff der Umwandlung die Fortführung eines bestehenden Unternehmens in einer anderen Rechtsform verstehen. Unter einer solchen Veränderung in der Unternehmensstruktur werden Umstrukturierungen, Einbringungen, Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage, Realteilungen und Anwachsungen subsumiert.[15] Der Begriff Umwandlung beschränkt sich auf die Umstrukturierungsmaßnahmen die das UmwG erfasst. So können diese Maßnahmen von anderen, weiterbestehenden Umstrukturierungsmaßnahmen abgegrenzt werden.[16]

Zivilrechtlich unterscheidet man bei einer Umwandlung zwischen der Anwachsung i. S. des § 738 BGB, der Umwandlung mit Vermögensübertragung im Wege der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge oder der Umwandlung ohne Vermögensübertragung durch einen klassischen Formwechsel. Bei der Einzelrechtsnachfolge (auch Singularsukzession genannt) übernimmt ein Rechtsträger von einem anderen Rechtsträger lediglich einzelne Rechte und Pflichten, wie z. B. bei der Forderungsabtretung nach den §§ 398-413 BGB, der Übernahme von Verbindlichkeiten nach § 415 BGB, der Auflassung und Eintragung bei Grundstücken nach den §§ 873, 925 BGB und bei der Einigung und Übergabe von beweglichen Sachen nach § 929 BGB. Bei der Gesamtrechtsnachfolge (auch Universalsukzession) versteht man den Übergang aller Rechte und Pflichten des gesamten Vermögens und aller Schulden in einem Übertragungsakt (sog. uno acto) auf eine andere Person, beispielsweise i. R. der Erbschaft, Schenkung oder Verschmelzung zweier Unternehmen. Daneben besteht die Möglichkeit ein Teil des Vermögens (Teilbetrieb) mit seinen bestehenden Rechten und Pflichten im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge (auch Sonderrechtsnachfolge) zu übernehmen.[17]

2.2 Der Verschmelzungsbegriff

Aus betriebswirtschaftlicher Sicht wird der Verschmelzung-oder auch Fusionsbegriff als wirtschaftliche Vereinigung mehrerer Unternehmen zu einer Einheit bezeichnet.[18] Die Art und Weise der Vereinigung bzw. die rechtliche Struktur spielt in diesem Sinne für die Begriffsdefinition keine Rolle. Im Gegensatz hier orientiert sich die Definition weniger am Ergebnis sondern vielmehr an der rechtlichen Struktur der Verschmelzung.[19] Die Verschmelzung ist im zweiten Buch des UmwG geregelt. Bei einer Verschmelzung wird das gesamte Vermögen einer oder mehrerer Rechtsträger auf einen anderen Rechtsträger gegen Gewährung von Anteilen[20] am übernehmenden Rechtsträger übertragen. Die Vermögensübertragung erfolgt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession).[21] Ein weiteres Merkmal der Verschmelzung ist die Vollbeendigung des übertragenden Rechtsträgers ohne Abwicklung. Das bedeutet, der übertragende Rechtsträger erlischt bei Wirksamwerden der Verschmelzung durch die Registereintragung. Eine förmliche Liquidation findet daher nicht statt.[22]

Eine Umwandlung lässt sich grundsätzlich mit einem Tauschvorgang assoziieren, da für hingegebene Wirtschaftsgüter eine sonstige Gegenleistung gewährt wird. Die Vorschrift des § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG legt als Anschaffungskosten den gemeinen Wert der hingegebenen Wirtschaftsgüter fest. Das UmwStG stellt eine Ausnahme zu diesem Grundsatz[23] der Realisierung von stillen Reserven bei der Bewertung von Betriebsvermögen beim Tausch dar. Steuerneutrale Tauschvorgänge sind i. R. des UmwStG nur unter strengen gesetzlichen Bestimmungen möglich, wobei der Tauschgegenstand und die Gegenleistung streng definiert sind. Im Rahmen dieser Regelungen ermöglicht das UmwStG Umstrukturierungsvorgänge in Unternehmen durch eine steuerneutrale Übertragung von Vermögen durch die Verhinderung der Aufdeckung stiller Reserven im Betriebsvermögen.[24] Die Verschmelzung stellt einen solchen Anteilstausch dar. Bei der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften wird das gesamte Vermögen einer oder mehrerer Kapitalgesellschaften auf eine andere Kapitalgesellschaft übertragen. Im Gegenzug werden durch Anteilstausch die Gesellschafter der übertragenden Kapitalgesellschaft an der übernehmenden Kapitalgesellschaft beteiligt.[25]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Verschmelzung von Kapitalgesellschaften[26]

2.3 Verschmelzungsmotive

Die Gründe für eine Verschmelzung einer KapG auf eine andere KapG sind vielfältig. Die bedeutendsten Gründe liegen vor allem im betriebswirtschaftlichen, steuerrechtlichen und allgemein rechtlichen Bereich. Betriebsabläufe sollen flüssiger, problemloser und kostengünstiger werden. Außerdem ist die Steueroptimierung ein wichtiges und bedeutendes Umwandlungsmotiv.[27]

2.3.1 Betriebswirtschaftliche Gründe

Durch die Verschmelzung kommt es zu einer Bündelung der Ressourcen bei einem der beiden Rechtsträger. Solch eine Bündelung kann auf speziellen Märkten durchaus von erheblichem Vorteil sein.[28]

Dadurch ergeben sich folgende Motive einer Verschmelzung aus betriebswirtschaftlicher Sicht:

- Eine bessere Nutzung und Kombination der Produktionsfaktoren durch die Reorganisation von Teilbereichen
- Gemeinsame Nutzung von Patenten
- Reduzierung der Kosten durch Größen- und Synergieeffekte, indem verschiedene, bisher rechtlich selbständige Einheiten, zu einer Unternehmenseinheit zusammengefasst werden
- Bessere Möglichkeiten zur Durchführung von Rationalisierungsmaßnahmen
- Steigerung der Markt- und Machtposition[29]

2.3.2 Steuerrechtliche Gründe

Neben den betriebswirtschaftlichen Aspekten spielen oftmals auch steuerliche Motive eine große Rolle. In der Regel geht es hier regelmäßig um das Erzielen von zukünftigen Vorteilen. Bei großen Unternehmen stehen die wirtschaftlichen Ziele im Vordergrund. Die häufigsten Anlässe für Umwandlungen im Unternehmen ergeben sich durch den Erwerb eines Unternehmens oder durch die Wiederherstellung eines Konzerns.[30]

- Die Verhinderung einer Liquidation eines insolventen Unternehmens
- Die Nutzung von Verlustvorträgen
- Die Abwicklung einer vereinfachten Kapitalherabsetzung[31]
- Auch persönliche Fragen, wie die Verringerung der Erbschaftssteuerbelastung in der Zukunft, können einen Auslöser für Umwandlungen darstellen. Häufig können solche Schritte nur mit Hilfe des UmwStG erfolgsneutral gelöst werden.[32]

2.4 Verschmelzungsprozess

Verschmelzungen erfolgen in drei Phasen – der Vorbereitungs-, Beschluss- und Vollzugsphase. In der Vorbereitungsphase muss zuerst die rechtsgeschäftliche Grundlage einer Verschmelzung durch die Vorbereitung von Beschlüssen geschaffen werden. Das ist hier der Verschmelzungsvertrag (§ 4 UmwG). Außerdem müssen die Vertreter einer umzuwandelnden Gesellschaft gegenüber den Anteilseignern und Arbeitnehmern bestimmte Berichtspflichten erfüllen (§ 8 UmwG). Darüber hinaus muss zur Gesellschafterversammlung geladen werden. Daraufhin wird in der Beschlussphase bei der Gesellschafterversammlung mit einer mindestens Dreiviertel-Mehrheit der Anteilseigner über die geplante Umwandlung des Unternehmens entschieden (vgl. § 13 UmwG). Der Beschluss bedarf der notariellen Beurkundung. Die Eintragung der Verschmelzung zum Handelsregister wird in der Vollzugsphase angemeldet (§§ 16 UmwG). Die Verschmelzung wird durch die Eintragung in das Handelsregister wirksam (§§ 20 UmwG).[33]

3 Zivilrechtliche Regelungen

3.1 Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz

Das aktuelle Normengefüge des UmwG ist größten Teils durch die Reform des Umwandlungsrechts Mitte der neunziger Jahre des vorangegangenen Jahrhunderts geprägt. Im Gesetz zur Bereinigung des Umwandlungsrechts (UmwBerG) sollte die bis dato bestehende Möglichkeit der Umstrukturierung und Reorganisation zusammengefasst und systematisiert[34] werden.[35] Außerdem sollten gewisse Lücken durch die Erweiterung der Umstrukturierungsmöglichkeiten geschlossen werden.[36] Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes wurde das UmwBerG 1995 mittlerweile über zwanzig Mal geändert. Dabei wurde die bedeutendste Modifikation durch das zweite Änderungsgesetz erbracht. Dieses Gesetzt ist am 19.04.2007 in Kraft getreten. In Verbindung mit der Umsetzung der RL 2005/56 EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 26.10.2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedsstaaten und der SEVIC-Rechtsprechung[37] des EuGH, wurde die grenzüberschreitende Verschmelzung im § 122a ff. UmwG verankert.[38] Außerdem entstanden durch die Änderung wichtige Neuregelungen in den §§ 54, 68 UmwG.[39] Weitere wichtige Reformen waren das Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes, das Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes und andere Gesetze, welche die Fähigkeit zur Umwandlung für PartG herstellten. Hervorzuheben ist auch das dritte und somit jüngste Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes. Diese Gesetzesänderung kodifizierte insbesondere einen verschmelzungsfähigen Squeeze-out[40] und noch weitere vereinfachte Regelungen[41] in Bezug auf die Verschmelzung und Spaltung von Konzernunternehmen.

3.1.1 Aufbau und Systematik

Das UmwG dient der Vereinfachung bei Umstrukturierungsvorgängen in Unternehmen. Es zeigt verschiedene zivilrechtliche Möglichkeiten von Umwandlungen, ohne Abwicklung des übertragenden Rechtsträgers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf. Es gliedert sich in sieben Bücher. Das erste Buch des UmwG enthält lediglich einen Paragraphen (§ 1 UmwG). Dieser Paragraph bestimmt den sachlichen, zeitlichen und räumlichen Anwendungsbereich des UmwG.[42] In diesem Paragraphen werden die zivilrechtlichen Arten der Umwandlung abschließend aufgezählt. Die Verschmelzung, die Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung), Vermögensübertragung und der Formwechsel. In den Büchern zwei bis fünf werden die einzelnen Umwandlungsarten geregelt.[43] In den Büchern sechs bis sieben sind Straf- und Schlussvorschriften enthalten. Außerdem liegt ein sog. Analogieverbot vor, d. h. das nicht explizit aufgeführte Sachverhalte keine Anwendung finden.[44] Für die Verschmelzung ist das zweite Buch des UmwG anzuwenden. Der erste Teil des zweiten Buches enthält allgemeine Vorschriften zur Verschmelzung (§§ 2-38 UmwG) und ist in drei Abschnitte untergliedert. Der zweite Teil des zweiten Buches (§§ 39-122I UmwG) enthält 10 Abschnitte und beinhaltet besondere, rechtsformabhängige Vorschriften. Außerdem wird dort die grenzüberschreitende Verschmelzung geregelt. Das UmwG enthält einige Verweisungen. Deshalb ist es wichtig, die Systematik des UmwG zu verstehen. Die allgemeinen Vorschriften des UmwG sind innerhalb des Gesetzes und innerhalb der einzelnen Bücher vorangestellt. Das wird als sog. Baukastenprinzip oder auch Baukasten-Technik bezeichnet.[45] Der erste Teil des zweiten Buchs dient also nicht nur der Festlegung von Verschmelzungsvorgängen, sondern der Konkretisierung des allgemeinen Regelungsrahmen[46] für die im dritten und vierten Buch verankerten Umwandlungsarten (Spaltung und Vermögensübertragung).[47] Das Verschmelzungsrecht hat eine besondere Bedeutung im UmwG. In den Büchern Drei und Vier (hier wird die Spaltung und Vermögensübertragung geregelt) wird an einigen Stellen auf das zweite Buch verwiesen. Neben den §§ 123 ff. UmwG finden beispielsweise bei einer Spaltung auch die Vorschriften des Verschmelzungsrecht Anwendung, wenn § 125 UmwG nichts anderes bestimmt. Das liegt in der Regel daran, dass die Verschmelzung den sog. Grundfall der Gesamtvermögensübertagung gegen Anteilsgewährung darstellt.[48]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Aufbau des Umwandlungsgesetzes[49]

3.1.2 Verschmelzungsfähige Kapitalgesellschaften

Gem. § 3 Abs. 1 UmwG können folgende Rechtsformen an der Verschmelzung als übertragender, übernehmender oder neuer Rechtsträger teilnehmen:

- Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) und Partnerschaftsgesellschaften
- Kapitalgesellschaften (GmbH, AG und KGaA)
- eingetragene Genossenschaften
- eingetragene Vereine
- genossenschaftliche Prüfungsverbände
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

Ferner können gem. § 3 Abs. 2 Nr. 1 UmwG auch wirtschaftliche Vereine an einer Verschmelzung beteiligt sein, wenn sie als übertragender Rechtsträger agieren. Natürliche Personen können nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 120 UmwG das Vermögen einer von ihnen betrieben Ein-Mann GmbH übernehmen. Nur so ist eine Fortsetzung der unternehmerischen Tätigkeit möglich. Die Aufzählung in § 3 Abs. 1 und 2 UmwG ist abschließend.[50] Aus diesem Grund sind die rechtsfähige Stiftung, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die stille Gesellschaft oder die Erbengemeinschaft nicht verschmelzungsfähig.[51] Eine bereits aufgelöste Gesellschaft kann gem. § 3 Abs. 3 UmwG an der Verschmelzung als übertragender Rechtsträger beteiligt sein, wenn kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, keine Überschuldung besteht und die Verteilung des Vermögens an die Anteilseigner noch nicht begonnen hat.[52]

3.1.3 Verschmelzung durch Aufnahme und Neugründung

Das UmwG unterscheidet in § 2 Nr. 1 und 2 die Verschmelzung durch Aufnahme und die Verschmelzung durch Neugründung.[53] Bei der Verschmelzung durch Aufnahme wird das Vermögen einer oder mehrere Rechtsträger als Ganzes auf einen bereits bestehenden Rechtsträger übertragen.[54]

Bei der Verschmelzung durch Neugründung, geht im Unterschied zur Verschmelzung durch Aufnahme, dass Vermögen als Ganzes, auf eine zu diesem Zweck gegründete Kapitalgesellschaft über. Nach § 2 Nr. 2 UmwG müssen mindestens zwei übertragende Kapitalgesellschaften vorhanden sein.[55]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Verschmelzung durch Neugründung[56]

Die Verschmelzung durch Aufnahme ist in den §§ 4-35 UmwG geregelt und stellt den Grundfall der Verschmelzung dar. Deshalb verweist die separat geregelte Verschmelzung durch Neugründung sowohl im ersten Teil des zweiten Buches (§ 36 Abs. 1 UmwG) als auch im zweiten Teil (§§ 56, 73,96,114 UmwG)[57] auf die rechtsformübergreifenden Regelungen der Verschmelzung durch Aufnahme.[58] Bei der Verschmelzung durch Neugründung müssen zusätzlich die rechtsformspezifischen Gründungsvorschriften des neuen Rechtsträgers beachtet werden, wobei den Gründern die übertragenden Rechtsträger gleichstehen. (§ 36 Abs. 2 UmwG).[59] Die Verschmelzung durch Neugründung ist seltener.[60] Nicht nur wegen der Komplexität dieses Vorgangs, sondern in erster Linie wegen den erhöhten Kosten.[61] Diese entstehen aus erhöhten Notarkosten wegen Zugrundelegung beider Rechtsträgervermögen, oder aus der Tatsache, dass Grunderwerbssteuer für die Übertragung aller Grundstücke der beteiligten Rechtsträger anfällt.[62] Außerdem besteht bei der Verschmelzung durch Neugründung keine Möglichkeit der Verschmelzung auf eine Verlustgesellschaft. Dadurch werden alle KapG (Rechtsträger) den Beschränkungen des § 12 Abs. 3 HS 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 S.2 UmwStG unterworfen.[63] Trotz der erhöhten Kosten, kann die Verschmelzung durch Neugründung für die Praxis interessant sein. Insbesondere bei einem sog. merger of equals[64] in Bezug auf genzüberschreitende Verschmelzungen und in Fällen bei denen das Anfechtungsrisiko der Aktionäre des übernehmenden Rechtsträgers reduziert werden soll. Durch die Neugründung wird eine gewisse Gleichbehandlung geschaffen. Das reduziert die Gefahr, dass ein einseitiges Umtauschangebot von der Öffentlichkeit als Übernahme[65] gewertet wird.[66]

3.2 Ablauf der Verschmelzung

3.2.1 Planungsphase

Außerhalb der umwandlungssteuerlichen Regelungen wird im Anschluss an die Entscheidung der Verschmelzung die Planung durchgeführt. Neben der Bestimmung der Zielstruktur und der vorzunehmende Maßnahmen und Handlungen steht in erster Linie die zeitliche Organisation der Verschmelzung im Vordergrund. Der Zeitrahmen wird durch § 17 Abs. 2 S. 4 UmwG vorgegeben. Diese Norm besagt, dass der Anmeldung beim Registergericht eine Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers beigelegt werden muss, die auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag erstellt wird.[67] Es sollte ein Zeitplan erstellt werden, indem Berater, Wirtschaftsprüfer und Notare einbezogen werden, damit die Termine optimal abgestimmt werden können.[68]

3.2.2 Vorbereitungsphase

Die Aufstellung der handelsrechtlichen Schlussbilanz jedes übertragenden Rechtsträgers findet zu Beginn der Vorbereitungsphase statt. Ausdrücklich gefordert ist nach § 17 Abs. 2 S. 1 UmwG zur Anmeldung ins Handelsregister nur eine Bilanz. Eine GuV, ein Anhang und ein Lagebericht werden nicht verlangt.[69] Für die Erstellung der Schlussbilanz gelten dieselben Vorschriften wie auch bei der Erstellung der Jahresbilanz nach HGB und deren Prüfung. Unter Jahresbilanz ist die Einzelbilanz nach HGB und kein Rechnungsabschluss nach internationaler Rechnungslegung im Sinne von § 315a HGB zu verstehen. Eine Bekanntmachung entfällt. Die Schlussbilanz ist nur zu prüfen, wenn auch für die Jahresbilanz eine Prüfungspflicht besteht.[70]

Verschmelzungsvertrag

Der Verschmelzungsvertrag wird zwischen allen an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträgern abgeschlossen und wird zwingend benötigt. Er bildet die Grundlage für eine Übertragung des Vermögens und ist ein Teil der Organisation, der gewissermaßen die Umstrukturierung bzw. die Neuordnung der Beteiligungsverhältnisse der Verschmelzung festlegt.[71] Der Vertrag regelt die Übertragung des Vermögens der übertragenden auf den übernehmenden Rechtsträger gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften der Übernehmerin. Dadurch wirkt der Verschmelzungsvertrag auch schuldrechtlich.[72] Dabei werden die Rechtsverhältnisse der Anteilseigner untereinander neu geordnet indem man das Umtauschverhältnis bestimmt.[73] Bei der Verschmelzung durch Neugründung gehört zum Verschmelzungsvertrag auch die Satzung des neuen Rechtsträgers (§ 37 UmwG). Der Mindestinhalt des Verschmelzungsvertrags ist im § 5 Abs. 1 UmwG geregelt und muss in jedem Vertrag enthalten sein. Neben diesen Mindestangaben sind bei bestimmten Rechtsformen zusätzliche Angaben notwendig. Der Vertrag kann nur durch die Vertretungsorgane der beteiligten Rechtsträger abgeschlossen werden. Das sind bei der GmbH die Geschäftsführer (§ 35 Abs. 1 GmbHG) und bei der AG der Vorstand (§ 76 Abs. 1 AktG).[74] Nach § 5 Abs. 3 UmwG muss der Verschmelzungsvertrag notariell beurkundet werden und spätestens einen Monat nach der Gesellschafterversammlung zugeleitet werden.

Umtauschverhältnis

Der wichtigste Punkt im Verschmelzungsvertrag ist für die Anteilseigner die Festlegung des Umtauschverhältnisses ihrer alten Anteile am übertragenden Rechtsträger gegen neue Anteile oder Mitgliedschaftsrechte am übernehmenden Rechtsträger. Die Differenz entspricht sozusagen dem Kaufpreis für die Beteiligung am übernehmenden Rechtsträger. Das Verhältnis dieser Anteile ist im Verschmelzungsvertrag genau anzugeben. Das UmwG schreibt nicht vor wie diese Umtauschverhältnisse zu ermitteln sind, sondern verlangt, dass die Umtauschverhältnisse auf Angemessenheit geprüft werden (§ 12 Abs. 2 S. 1 UmwG). Angemessen ist ein Umtauschverhältnis in der Regel dann, wenn die neuen Anteile an der übernehmenden Gesellschaft nach der Verschmelzung wertmäßig den Anteilen an der übertragenden Gesellschaft entsprechen.[75] Relevant für die Bestimmung des Umtauschverhältnisses sind die Unternehmenswerte der beteiligten Gesellschaften. Aus diesem Grund muss eine Unternehmensbewertung[76] durchgeführt werden. Der Gesetzgeber akzeptiert damit die Tatsache, dass es einen einzig richtigen Unternehmenswert nicht gibt und somit ein prognoseabhängiger Spielraum bei der Bestimmung des Unternehmenswertes entstehen kann. Es kommt nicht unbedingt auf die exakte Ermittlung der Unternehmenswerte an, sondern viel wichtiger ist, dass die Relation[77] der Unternehmenswerte in Bezug auf die beteiligten Rechtsträger zueinander stimmen. Deshalb müssen die einzelnen zu verschmelzenden Gesellschaften eine einheitliche Methode anwenden.[78] Wenn die Umtauschverhältnisse keinen präzisen Tausch ermöglichen, können bare Zuzahlungen einen Ausgleich für die aufgegebenen Aktien schaffen. Durch einen Spitzenausgleich sollen die Wertdifferenzen zwischen den Anteilen an dem übertragenden Rechtsträger und den neuen Anteilen am übernehmenden Rechtsträger ausgeglichen werden. Die baren Zuzahlungen sind immer von dem übernehmenden Rechtsträger zu gewähren. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UmwG ist die Höhe der baren Zuzahlung im Verschmelzungsvertrag anzugeben. Die baren Zuzahlungen dürfen gem. §§ 54 Abs. 4, 68 Abs. 3 UmwG nicht 10%[79] des Gesamtnennbetrags der von dem übernehmenden Rechtsträger an die Anteilseigner gewährten Anteile übersteigen.[80] Wenn die 10% Grenze nicht eingehalten wird, dann gilt dies als Verstoß gegen § 54 Abs. 4 UmwG und führt zur Nichtigkeit des Verschmelzungsvertrags. In diesem Fall darf keine Eintragung ins Handelsregister erfolgen.[81] Geschieht dies doch, dann werden die Mängel der Verschmelzung nach § 20 Abs. 2 UmwG geheilt und die Eintragung bleibt unberührt. Die erworbenen Anteile müssen unverzüglich veräußert werden.[82]

Verschmelzungsbericht

Gem. § 8 Abs. 1 S.1 HS. 1 UmwG haben die an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger einen Verschmelzungsbericht zu erstellen. Dieser dient zur Zwecke der Information aber auch als Schutz der Anteilseigner.[83] Nach § 8 Abs. 1 UmwG haben die Vertretungsorgane rechtliche und wirtschaftliche Erläuterungen zur Verschmelzung in schriftlicher Form darzulegen und zu begründen. Gemeint sind die Gründe für die Verschmelzung, die Vorteile und Risiken die sich durch die Verschmelzung ergeben können, sowie Erläuterungen zum Verschmelzungsvertrag.[84] Dies muss allerdings im Einzelnen geschehen. Eine entsprechende Darstellung des wesentlichen Inhalts ist deshalb nicht ausreichend. Wichtig ist, dass der Inhalt und die Tragweite der Vertragsbestimmungen dargestellt werden, sofern es sich nicht um Standartklauseln handelt.[85] Besonders wichtig sind die vertraglichen Vereinbarungen zum Umtauschverhältnis der Anteile bzw. die Angaben über die Mitgliedschaft beim übernehmenden Rechtsträger. Das Umtauschverhältnis muss ausführlich erläutert werden. Es muss von den jeweiligen Anteilseignern mit Unterstützung eines Fachkundigen nachvollziehbar sein. Die Angabe des Umtauschverhältnisses allein genügt nicht, stattdessen müssen die Zahlen und Angaben der Unternehmensbewertung und das daraus resultierende Umtauschverhältnis plausibel dargelegt werden.[86]

Der Verschmelzungsbericht ist nach § 8 Abs. 3 UmwG nicht notwendig, wenn alle Anteilsinhaber aller beteiligten Kapitalgesellschaften in notarieller Form darauf verzichten oder wenn sich alle Anteile in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers befinden.[87]

Verschmelzungsprüfung und Prüfbericht

Nach § 9 Abs. 1 UmwG ist der Verschmelzungsvertrag durch einen sachverständigen Prüfer zu prüfen, wenn sich dies aus dem UmwG[88] ergibt. Die Durchführungspflicht lässt sich aber nicht unmittelbar aus § 9 UmwG entnehmen, sondern ist in den rechtsformspezifischen Vorschriften der §§ 39 ff. UmwG geregelt und für jeden Rechtsträger einzeln zu beurteilen.[89] Nach dem Gesetzeswortlaut wird der Verschmelzungsvertrag bzw. der Entwurf geprüft und nicht der Verschmelzungsbericht.[90] Die Prüfer der Verschmelzung werden nach § 10 Abs. 1 S. 1 UmwG entweder vom Vertretungsorgan oder vom Gericht[91] bestellt. Letzteres in der Regel nur wenn dies vom Vertretungsorgan beantragt wurde. Den Prüfern ist es gestattet mehrere oder alle beteiligten Rechtsträger zu prüfen, wenn dies von den Vertretungsorganen gemeinsam beantragt wurde (§ 10 Abs. 1 S. 2 UmwG).[92] Während der Verschmelzungsbericht den Verschmelzungsvorgang für die Anteilseigner plausibel darlegen soll, dient die Verschmelzungsprüfung inhaltlich der Kontrolle der Angaben und der Angemessenheit des Umtauschverhältnisses und einer ggf. bestehenden Barabfindung im Verschmelzungsvertrag.[93]

Die Verschmelzungsprüfer müssen über das Prüfungsergebnis schriftlich berichten (§ 12 Abs. 1 S. 1 UmwG). Der Prüfbericht ist ein Ergebnisbericht und muss Angaben über die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses und der Barabfindung enthalten. Wichtig ist auch, dass auf die Bewertungsmethoden eingegangen wird (§ 12 Abs. 2 S. 2 UmwG). Da der Inhalt des Prüfberichts gesetzlich nicht abschließend geklärt ist, wird der Inhalt weitgehend dem Ermessen des Prüfers überlassen, wobei sich dieser an den Empfehlungen des IDW HFA 6/1988 zu orientieren hat.[94] Auf die Prüfung und den Prüfbericht kann ebenfalls verzichtet werden, wenn die gleichen Voraussetzungen wie beim Verzicht auf den Verschmelzungsbericht eintreten (§ 8 Abs. 3 i. V. m. § 12 Abs. 3 UmwG).[95]

Kapitalerhöhung

Sind nicht genügend Anteile vorhanden um die Anteilsinhaber der übertragenden Kapitalgesellschaft abzufinden, dann müssen die Anteile mit einer Kapitalerhöhung vor der Verschmelzung geschaffen werden.[96] Für eine GmbH ist die Kapitalerhöhung in den §§ 53-55 UmwG geregelt. Für die AG in den §§ 66-69 UmwG. Nach §§ 55, 69 UmwG erfolgt die Kapitalerhöhung nach den Regeln des GmbHG bzw. des AktG, lediglich in einer vereinfachter Form. Ziel der Kapitalerhöhung ist es, Anteile zu schaffen die wertmäßig dem Vermögen der übertragenden Gesellschaft entspricht.[97] Der Rahmen der Kapitalerhöhung bemisst sich daher nach dem Umtauschverhältnis der beteiligten Kapitalgesellschaften. Bei der Übertragung des Vermögens der übertragenden Kapitalgesellschaft in die übernehmende Kapitalgesellschaft handelt es sich um eine Sacheinlage.[98]

Folgendes Beispiel[99] stellt die Berechnung der Kapitalerhöhung bei einer GmbH dar:

Unternehmenswert der Überträgerin vor Verschmelzung: 100

Unternehmenswert der Übernehmerin vor Verschmelzung: 200

Stammkapital der Übernehmerin vor Verschmelzung: 160

Vereinfachte Formel:

Kapitalerhöhung = Stammkapital (160) * Überträgerin (100)

Übernehmerin (200)

Kapitalerhöhung = 80

Zur Anmeldung der Kapitalerhöhung ist eine beglaubigte Abschrift des Verschmelzungsvertrags notwendig. Außerdem werden die Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger benötigt.[100] Eine Kapitalerhöhung ist nach §§ 54 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UmwG[101] nicht nötig, wenn der übernehmende Rechtsträger eigene Anteile inne hat. Das gilt gem. §§ 54 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UmwG auch, wenn die übertragende Gesellschaft voll einbezahlte Anteile an der Übernehmerin hält. Das ist in erster Linie bei einem down-stream merger der Fall.[102] Durch die Neufassung des § 54 Abs. 1 S. 3 UmwG ist auch ein side-stream merger ohne Kapitalerhöhung möglich. So können sich Gläubiger gegen die Übertragung von negativen Vermögen schützen.[103]

Die §§ 54 und 68 UmwG schließen die Möglichkeit der Kapitalerhöhung aus. Die Übertragung des Vermögens auf die übernehmende Gesellschaft führt hierbei zu keiner realen Einlage. Diese Regelung steht in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 3 UmwG. Das ist der Fall, wenn die übernehmende Gesellschaft Anteile am übertragenden Rechtsträger hält (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Bestimmend sind die Beteiligungsverhältnisse im Zeitpunkt der Eintragung.[104] Durch diese Vorschrift wird ein down-stream merger vollständig ohne Anteilsgewährung, also ohne Kapitalerhöhung, bei der Muttergesellschaft durchgeführt.[105] Unzulässig ist die Kapitalerhöhung ebenfalls, wenn der übertragende Rechtsträger eigene Anteile hält (§54 Abs. 1 Nr. 2 UmwG). Dabei ist nicht relevant, ob die eigenen Anteile voll eingezahlt sind oder nicht.[106] Wenn der übertragende Rechtsträger nicht voll eingezahlte Anteile hält, ist auch keine Kapitalerhöhung möglich (§54 Abs. 1 Nr. 3 UmwG). Der Hintergrund dieser Regelung besteht darin, dass in solch einem Fall, die übernehmende Gesellschaft nicht voll eingezahlte eigene Anteile erwerben würde. Das würde zu einem Verstoß gegen den § 33 GmbHG[107] führen.[108]

3.2.3 Beschlussverfahren

Gem. § 13 Abs. 1 UmwG wird der Verschmelzungsvertrag nur wirksam, wenn alle Anteilsinhaber der beteiligten Rechtsträger ein einer Gesellschafterversammlung zustimmen. Nach dem Gesetzeswortlaut des § 13 Abs. 3 UmwG muss der Beschluss und die einzelnen Zustimmungserklärungen der Anteilsinhaber notariell beurkundet werden. Für die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses ist eine Mehrheit von mindestens 75 % der abgegeben Stimmen notwendig (§§ 50 Abs. 1 S. 1, 65 Abs. 1 S. 1 UmwG).

3.2.4 Schutzinstrumente der Gesellschafter

Für die Anteilsinhaber der an der Umwandlung beteiligten Rechtsträger stellt der Umwandlungsprozess einen enormen Eingriff in Bezug auf ihre Mitgliedschaftsrechte dar. Die Veränderungen, die sich durch die Umstrukturierung ergeben, können die Haftung betreffen aber auch die Weißungsgebundenheit. Bei der Umwandlung einer GmbH in eine AG, fällt beispielsweise die Weißungsgebundenheit weg und der Bereich wird transparent. Aus diesem Grund gibt es im UmwG einige Schutzprinzipien, die die Anteilsinhaber vor Beeinträchtigungen der Umwandlungsvorgänge schützen sollen.[109] Formale Bestimmungen im Verschmelzungsverfahren die den Schutz der Anteilseigner erhöhen können, nennt man institutionellen Schutz. Daneben gibt es noch den individuellen Schutz. Darunter versteht man Maßnahmen, die dem direkten Schutz der Anteilsinhaber dienen sollen.[110]

Schutz der Anteilseigner der übertragenden Gesellschaft

Einer der wichtigsten Prinzipien im UmwG zum Schutz der Gesellschafter ist die Entscheidungskompetenz. Die Versammlung der Anteilsinhaber zur Abstimmung des Umwandlungsvorgangs muss mit einer ¾ Mehrheit[111] zustimmen.[112] Bei Personengesellschaften ist vorbehaltlich einer anderen Regelung im Gesellschaftsvertrag auch die Zustimmung der nicht erschienen Anteilseigner notwendig. Außerdem schreibt das UmwG weitere Zustimmungspflichtige Forderungen vor, die in erste Linie die Minderheitsgesellschafter schützen sollen. Das sind beispielsweise spezielle Rechte[113] bei der Benachteiligung von Minderheitsrechten, bei der Geschäftsführung oder bei der Bestellung von Geschäftsführern.[114]

Von besonderer Bedeutung, vor allem für die Anteilseigner der übertragenden Kapitalgesellschaft, ist ihre zukünftige Beteiligung an der neuen Kapitalgesellschaft. Das UmwG normiert für die Anteile bzw. Mitgliedschaftsrechte besondere Vorschriften und Regelungen. Das UmwG schreibt nicht vor, wie das Umtauschverhältnis bezüglich der Anteile zu berechnen ist, es muss sich lediglich um ein angemessenes Verhältnis handeln.[115] Wenn sich beim Umtauschverhältnis Wertnachteile für die Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft ergeben, haben diese nach § 15 UmwG einen Anspruch gegen den übernehmenden Rechtsträger auf eine bare Zuzahlung, um den Wertnachteil ausgleichen zu können.[116] Der Schutz der Gesellschafter wird auch durch die Möglichkeit gesichert, dass ein Anteilseigner der übertragenden Gesellschaft gegen Barabfindung ausscheiden kann. Das geschieht beispielsweise, wenn die übernehmende Gesellschaft durch die Umwandlung ihre Rechtsform wechselt. Vorrausetzung dafür ist aber, dass der Anteilseigner nach §§ 29 Abs. 1 UmwG Widerspruch gegen den Verschmelzungsbeschluss einlegt. Die Angemessenheit der Barabfindung wird durch einen Sachverständigen überprüft. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit die Barabfindung im Rahmen eines Spruchverfahrens gerichtlich überprüfen zu lassen.[117]

[...]


[1] Vgl. Philipp, M. (2014), S. 25; siehe auch Bea, F.X. / Schweitzer, M. (2009), S. 332,359 f..

[2] Vgl. Jacobson, H. (2009), S. 8; siehe auch Hezig, N. (2000), S. 2236.

[3] Vgl. Brähler, G. (2014), S. 1.

[4] Weitere Arten der Umstrukturierungen des UmwG (§ 1 UmwG) sind neben der Verschmelzung (§§ 2 ff. UmwG) auch die Spaltung (§§ 123 ff. UmwG), die Vermögensübertragung (§§ 174 ff. UmwG) und der Formwechsel (§§ 190 ff. UmwG). Vgl. Hierzu Kraft, in: Kraft, J./ Redenius-Hövermann, J. (2015), Kap. 1, Rz. 49.

[5] Europäisierung bedeutet, dass das UmwStG anwendbar ist, wenn die an der Umwandlung beteiligten Rechtsträger Gesellschaften oder natürliche Personen darstellen, die in der EU oder in einem EWR Staat ansässig sind. vgl. hierzu Dötsch, E./ Pung, A. (2006), S.2704 .

[6] Vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum SEStEG BT-Drs. 16/2710 v. 25.09.2006, S.1, 27, 34 ff.; siehe auch Rödder,T / Schuhmacher, A. (2006), S. 1525 f..

[7] Vgl. BT-Drs. 16/2710 v. 25.09.2006, S.1, 27; siehe auch Förster, G./ Felchner, J. (2006), S.1072.

[8] Vgl. Philipp, M. (2014), S.41; siehe auch Rödder, in: Rödder/Herlinhaus/van Lishaut, UmwStG 2013, Einf. Rz.14.

[9] Die Übergangsvorschriften beziehen sich auf die Auffassung der Finanzverwaltung in Bezug auf den UmwStE 2011. Diese Auffassung weicht von der bisherigen Verwaltungspraxis zuungunsten des Steuerpflichtigen ab, sodass die Übergangsvorschriften den Vertrauensschutz beeinträchtigen.

[10] Vgl. Kroner, I. / Momen, L. (2012), S. 71 .

[11] Vgl. insbesondere in Bezug auf die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften Ruoff, in: Schneider/ Ruoff/ Sistermann, Umwandlungssteuer-Erlass 2011, 2012, Rz.11.1 ff.; Sistermann, C. (2012), S. 9 ff.

[12] Für Außenstehende wurde das in erster Linie durch die Unterschiede in den verschiedenen Entwürfen des UmwSt-Erlass 2011 sichtbar.

[13] Vgl. Philipp, M. (2014), S. 42 f..

[14] Vgl. Strauch, R. (2006), S. 609.

[15] Vgl. Brähler, G. (2014), S. 1.

[16] Vgl. Semler/Stengel, in: Semler/Stengel, UmwG 2012, Einl. A, Rz. 2.

[17] Vgl. Strauch, R. (2006), S. 610.

[18] Vgl. Bea, F.X. /Schweitzer, M. (2009), S.431 .

[19] Vgl. Philipp,M. (2014), S. 26.

[20] Zu der Anteilsgewährung bei Verschmelzungen vgl. Mayer, in: Widmann/Mayer, UmwR 2012, § 5 UmwG, Rz. 15 ff.; Marsch-Barner, in Kallmeyer, UmwG 2016, § 5, Rz. 5.

[21] Zur Gesamtrechtsnachfolge bei der Verschmelzung vgl. Marsch-Barner, in: Kallmeyer, UmwG 2016, § 20, Rz. 4ff.; Stratz, in: Schmitt/Hörtnagel/Stratz, UmwG/UmwStG 2016, § 20 UmwG, Rz. 23 ff..

[22] Zum Erlöschen der übertragenden Gesellschaft siehe §§ 2, 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG.

[23] Ausnahmen von diesem Grundsatz bei Tausch finden sich jedoch nicht nur im UmwStR. Es existieren daneben ähnliche Regelungen auch in anderen Steuergesetzen. So sieht zum Beispiel § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG eine grds. zwingende Buchwertfortführung bei Übertragungen von Einzelwirtschaftsgütern zwischen verschiedenen Betriebsvermögen gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten vor. Auch diese stellen einen „tauschähnlichen“ Vorgang dar.

[24] Vgl. Weiss, M. (2015), S.27 f..

[25] Vgl. Brähler, G. (2014), S. 193.

[26] Selbst erstellt in Anlehnung an Brähler, G. (2014), S. 193.

[27] Vgl. Haritz, in: Haritz/ Menner, UmwStG 2015, Einf. B, Rz. 1f..

[28] Vgl. Sagasser, in: Sagasser/ Bula / Brünger, UmwR 2011, § 8, Rz. 1; siehe auch Semler, in: Semler/Stengel, UmwG 2012, Einl. A, Rz. 4.

[29] Vgl. Brähler, G. (2014), S. 197.

[30] Vgl. Moszka, in: Semler/Stengel, UmwG 2012, Einl. B, Rz. 4f..

[31] Vgl. Brähler, G. (2014), S. 197 f..

[32] Vgl. Haritz, in: Haritz/ Menner, UmwStG 2015, Einf. B, Rz. 2.

[33] Vgl. Strauch, R. (2006), S. 611.

[34] Bis zum UmwBerG 1995 waren die Regelungen des Umwandlungsrechts auf fünf Gesetze (UmwG, AktG, KapErhG, GenG, VAG) verteilt. Vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum UmwBerG BT-Drs. 75/94 v. 04.02.1994, S. 71 ff..

[35] Vgl. Neye, H.W. (1994), S. 2069; siehe auch Schwarz, H. (1994), S. 1694 f..

[36] Vgl. BT-Drs. 75/94 v. 04.02.1994, S. 71, 73 ff..

[37] Vgl. EuGH-Urteil v. 13.12.2005 C-411/03, NJW 2006, 425.

[38] Vgl. Mayer, D./ Weiler, S. (2007), S. 1235.

[39] In den genannten Paragraphen wurde jeweils im ersten Absatz einer dritter Satz hinzugefügt. Dieser stellt die Kapitalerhöhung bei der übernehmenden KapG zur Disposition bei den Gesellschaftern der übertragenden Gesellschaft. Vgl. hierzu Ross, N. / Drögenmüller, S. (2009), S. 580 f. ; Weiler,S. (2008), S. 527 ff..

[40] Nach § 62 Abs. 5 UmwG soll bei einen up-stream merger, unter der Voraussetzung das die Mutter 90 % des Stammkapitals an der Tochter hält, der Ausschluss der Minderheitsaktionäre nach § 327a AktG beschlossen werden. Innerhalb von drei Monaten muss dieser Beschluss gefasst werden. Vgl. hierzu Sagasser/Luke, in: Sagasser/ Bula / Brünger, UmwR 2011, § 9, Rz. 11; siehe auch Merkelbach, M./ Simon, S. (2011), S. 1320.

[41] Nach dem neuen § 62 Abs. 4 UmwG ist ein Verschmelzungsbeschluss der übertragenden KapG nicht erforderlich, wenn sich deren gesamtes Stamm- oder Grundkapital (100%) in der Hand einer übernehmenden AG befindet oder ein Squeeze-Out gem. § 62 Abs. 5 UmwG erfolgt. Zum neuen § 62 Abs. 4 UmwG vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum dritten Gesetz zur Änderung des UmwG BT-Drs. 17/3122 v. 01.10.2010, S. 12 ; Heckschen, H. (2011), S.2390,2391; Neye, H.W./ Kraft, J. (2011), S. 681 f..

[42] Vgl. Kraft, in: Kraft, J./ Redenius-Hövermann, J. (2015), Kap. 1, Rz. 24.

[43] Vgl. Strauch, R. (2006), S. 611.

[44] Vgl. Semler/Stengel, in: Semler/Stengel, UmwG 2012, Einl. A, Rz.45.

[45] Vgl. Kraft,in: Kraft, J./ Redenius-Hövermann, J. (2015), Kap. 1, Rz. 32.

[46] Zur Baukasten-Technik Vgl. hierzu Semler/Stengel, in: Semler/Stengel, UmwG 2012, Einl. A, Rz. 51.

[47] Vgl. Philipp,M. (2014), S. 58.

[48] Vgl. Kraft, in: Kraft, J./ Redenius-Hövermann, J. (2015), Kap. 1, Rz. 34f..

[49] Selbst erstellt in Anlehnung an Brähler, G. (2014), S. 19.

[50] Vgl. Lutter/ Drygala, in: Lutter, UmwG 2014, § 3 Rz. 5.

[51] Vgl. Sagasser/Luke, in: Sagasser/ Bula/ Brünger, UmwR 2011, § 9, Rz. 23.

[52] Vgl. Schwedhelm, R. (2016), S. 225.

[53] Vgl. Philipp,M. (2014), S. 59.

[54] Vgl. Sagasser/Luke, in: Sagasser/ Bula / Brünge, UmwR 2011, § 9, Rz. 29.

[55] Vgl. Marsch-Barner, in: Kallmeyer, UmwG 2016, § 2, Rz. 5 f..

[56] Selbst erstellt in Anlehnung an Brähler, G. (2014), S. 37; Stahl, in: Carle/ Korn/ Stahl/ Strahl, Umwandlungen 2006, Rz. 309.

[57] Vgl. zu den allgemeinen Vorschriften der Verschmelzung durch Aufnahme im ersten Teil des zweiten Buch die §§ 4-35 UmwG; zu den besonderen Vorschriften im zweiten Teil des zweiten Buches §§ 46-55 UmwG (gilt für Verschmelzungen von GmbH´s), §§ 60-72 UmwG ( gilt für Verschmelzungen von AG´s), §§ 79-95 UmwG (gilt für Verschmelzungen von eG´s), §§ 110-113 UmwG (gilt für Verschmelzungen von VVaG´s).

[58] Vgl. Marsch-Barner, in: Kallmeyer, UmwG 2016, § 2, Rz. 2; Stratz, in: Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG/UmwStG 2016, § 2 UmwG, Rz. 11.

[59] Dadurch kommt es zu einer Inkongruenz von Gründern und Anteilseignern des neuen Rechtsträgers. Die Gründer dieses neuen Rechtsträgers sind die Anteilseigner selbst. Siehe hierzu Stratz, in: Schmitt/ Hörtnagl/ Stratz, UmwG/UmwStG 2016, § 36 UmwG, Rz.14 ff. , 35.

[60] In der Praxis überwiegt die Verschmelzung durch Aufnahme bei weitem Vgl. hierzu Marsch-Barner, in: Kallmeyer, UmwG 2016, § 2, Rz. 7.

[61] Bei der Verschmelzung durch Neugründung können höhere Notargebühren für die Beurkundung des Verschmelzungsvertrags anfallen, da sich diese nach dem Aktivvermögen der übertragenden Rechtsträger richten. Dies ist bei der Verschmelzung durch Neugründung das Aktiv-Vermögen aller übertragenden Rechtsträger. Vgl. hierzu Drygala, in: Lutter, § 2 UmwG 2014, Rz. 27, 49.

[62] Vgl. Sagasser/Luke, in: Sagasser/ Bula/ Brünger, UmwR 2011, § 9, Rz 31.

[63] Vgl. Philipp,M. (2014), S. 60 f..

[64] Zum merger of equals vgl. Schmitt, S.L. (2001), S. 601 ff..

[65] Bei Großfusionen werden diese Beweggründe weniger beachtet.

[66] Vgl. Sagasser/Luke, in: Sagasser/ Bula/ Brünger, UmwR 2011, § 9, Rz.32.

[67] Der übernehmende Rechtsträger muss jedoch nach herrschender Meinung keine Schlussbilanz aufstellen und einreichen vgl. dazu LG Frankfurt/Main, Beschluss v. 24.11.1995 3/11T 57/95, GmbHR 1996, S. 542 f..

[68] vgl. Sagasser/ Luke, in: Sagasser/ Bula / Brünger, UmwR 2011, § 9, Rz. 39; siehe auch Simon, in: Dauner-Lieb/Simon, KK UmwG 2009, § 2, Rz. 26.

[69] Vgl. Hörtnagl, in: Schmitt/ Hörtnagl / Stratz, UmwG/ UmwStG 2016, § 17 UmwG, Rz. 14; Fronhöfer, in: Widmann/Mayer, UmwR 2012, §17 UmwG, Rz. 68 f.; Scheunemann, M.P. (2006), S.797 ff.

Wahlpflichtangaben müssen zwingend in die Schlussbilanz einbezogen werden (IDW RS HFA 42, Rz.7).

[70] Vgl. Hörtnagl, in: Schmitt/ Hörtnagl / Stratz, UmwG/ UmwStG 2016, § 17 UmwG, Rz. 20; Bertram, K. (2014), S. 410 f. ; Lanfermann, in: Kallmeyer, UmwG 2016, § 17, Rz. 36.

[71] Vgl. Drygala, in Lutter , § 4 UmwG 2014, Rz. 4.

[72] Es handelt sich hier um einen gegenseitigen Vertrag gem. §§ 320 ff. BGB vgl. hierzu Simon, in: Dauner-Lieb/ Simon, KK UmwG 2009, § 4, Rz. 5.

[73] Vgl. Schröer, in: Semler/ Stengel, UmwG 2012, § 4, Rz. 4 f..

[74] Vgl. Marsch-Barner, in: Kallmeyer, UmwG 2016, § 4, Rz. 2 ff..

[75] Vgl. Bula/Pernegger, in: Sagasser/ Bula/ Brünger, UmwR 2011, § 9, Rz. 79 f..

[76] Die Unternehmensbewertung kann nach dem Ertragswertverfahren durchgeführt werden oder nach dem Discountet Cash-flow Verfahren erfolgen. Ersteres wird in der Literatur als verfassungsgemäß beurteilt und am Häufigsten durchgeführt. Letzteres muss als Abweichung von der Standart-Methode im Verschmelzungsbericht begründet werden vgl. hierzu Stratz, in: Schmitt/ Hörtnagl/ Stratz, UmwG/ UmwStG 2016, § 5 UmwG, Rz. 11 ff..

[77] Vgl. BayObLG v. 18.12.2002- 3Z BR 116/00, DB 2003, S. 436.

[78] Vgl. Bula/Pernegger, in: Sagasser/ Bula / Brünger, UmwR 2011, § 9, Rz. 84.

[79] Die 10%- Grenze soll vor allem die abzufindenden Anteilseigner vor einem Auskauf ihrer Anteilsrechte schützen.

[80] Vgl. Stratz, in: Schmitt/ Hörtnagl/ Stratz, UmwG/ UmwStG 2016, § 54 UmwG, Rz. 20,22.

[81] Vgl. Kocher, in: Kallmeyer, UmwG 2016, § 54, Rz. 31.

[82] Vgl. Reichert, in: Semler/Stengel, UmwG 2012, § 54, Rz. 47; siehe auch Simon/Nießen, in: Dauner-Lieb/ Simon, KK UmwG 2009, § 54, Rz. 82.

[83] Vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum UmwBerG BT Drs. 12/6699 v. 01.02.1994, S. 83 f.; BGH Beschluss v. 21.05.2007, II ZR 266/04, AG 2007; OLG Hamm Beschluss v. 06.12.2001, 15 W 314/01, BB 2002, S. 1065.

[84] Vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss v. 07.12.2010, 4 AktG 476/10, AG 2011, S.343; Simon, in: Dauner-Lieb/Simon, KK UmwG 2009, § 8 UmwG, Rz. 20 ff..

[85] Vgl. Marsch-Barner, in: Kallmeyer, UmwG 2016, § 8, Rz. 9; Mayer, in: Widmann/ Mayer, UmwR 2012, § 8 UmwG, Rz. 23.

[86] Vgl. BGH Urteil v.18.12.1989, II ZR 254/88, ZIP 1990, S. 168; Sagasser/Luke, in: Sagasser/ Bula/ Brünger, UmwR 2011, § 9, Rz. 211 ff..

Wenn besondere Schwierigkeiten bei der Unternehmensbewertung entstehen, sollten diese auch dargelegt werden. Außerdem ist auf die Folgen der Beteiligung der Anteilseigner hinzuweisen (Vgl. § 8 Abs. 1 S. 2 UmwG).

[87] Vgl. hierzu Marsch-Barner, in: Kallmeyer, UmwG 2016, § 8, Rz. 38 ff..

[88] Das sind zum Beispiel die §§ 44, 48, 60, 100 UmwG.

[89] Vgl. Philipp, M. (2014), S. 108.

[90] Vgl. Stratz, in: Schmitt/ Hörtnagl/ Stratz, UmwG/UmwStG 2016, § 9 UmwG, Rz. 5.

[91] Zuständig ist gem. § 10 Abs. 2 UmwG jedes Landgericht, in dessen Bezirk ein übertragender Rechtsträger seinen Sitz hat.

[92] Vgl. Fronhöfer, in: Widmann/ Mayer, UmwR 2012, § 10 UmwG, Rz.3 ff.; Müller, in: Kallmeyer, UmwG 2016, § 10, Rz. 20.

[93] Vgl. Philipp, M. (2014), S. 110.

[94] Vgl. Bula/Pernegger, in: Sagasser/ Bula / Brünger, UmwR 2011, § 9, Rz. 276 ff..

[95] Vgl. Sagasser/Luke, in: Sagasser / Bula / Brünger, UmwR 2011, § 9, Rz. 295.

[96] Vgl. Stratz, in: Schmitt/ Hörtnagl/ Stratz, UmwG/ UmwStG 2016, § 55 UmwG, Rz. 2.

[97] Vgl. OLG Stuttgart, Beschluss v. 14.10.2010, 20 W 16/06, AG 2011, S. 49.

[98] Vgl. Sagasser/Luke, in: Sagasser / Bula / Brünger, UmwR 2011, § 9, Rz. 311.

[99] Vgl. Brähler, G. (2014), S. 207 ff.; siehe auch Stratz, in: Schmitt/ Hörtnagl/ Stratz, UmwG/ UmwStG 2016, § 55 UmwG, Rz. 18 ff..

[100] Vgl. Sagasser/Luke, in: Sagasser/ Bula / Brünger, UmwR 2011, § 9, Rz. 307.

[101] Sog. Kapitalerhöhungswahlrecht.

[102] Kocher, in: Kallmeyer, UmwG 2016, § 54, Rz. 11.

[103] Vgl. Stratz, in: Schmitt/ Hörtnagl/ Stratz, UmwG/ UmwStG 2016, § 55 UmwG, Rz. 17; siehe auch Reichert, in: Semler/Stengel, UmwG 2012, § 54, Rz. 24..

[104] Vgl. Kocher, in: kallmeyer, UmwG 2016, § 54, Rz. 5.

[105] Vgl. Winter/Vetter, in: Lutter, UmwG 2014, § 54, Rz. 19.

[106] Vgl. Reichert, in: Semler/Stengel, UmwG 2012, § 54, Rz. 7.

[107] Bei § 33 GmbHG handelt es sich um zwingendes Recht. Was bedeutet, dass die Vorschrift allgemeine Geltung besitzt und nicht durch vertragliche Vereinbarungen geändert oder aufgehoben werden darf.

[108] Vgl. Stratz, in: Schmitt/ Hörtnagl/ Stratz, UmwG/ UmwStG 2016, § 54 UmwG, Rz. 5.

[109] Vgl. Sagasser/Luke, in: Sagasser / Bula / Brünger, UmwR 2011, § 3, Rz. 7.

[110] Vgl. Haspl, in: Kraft, J./ Redenius-Hövermann, J. (2015), Kap. 2, Rz. 84.

[111] So ist es jedenfalls gem. §§ 50, 65 UmwG bei der GmbH und AG.

[112] Vgl. Stratz, in: Schmitt/ Hörtnagl/ Stratz,, UmwG/ UmwStG 2016, § 50 UmwG, Rz. 3 f..

[113] Für die GmbH vgl. § 50 Abs. 2 UmwG.

[114] Vgl. Sagasser/Luke, in: Sagasser / Bula / Brünger ,UmwR 2011, § 3, Rz. 8 f..

[115] Vgl. ebenda, Rz. 10 ff..

[116] Vgl. Haspl, in: Kraft, J./ Redenius-Hövermann, J. (2015), Kap. 2, Rz. 112; siehe auch Stengel, in: Haritz/Menner, UmwStG 2015, Einf. A, Rz. 150.

[117] Vgl. Kraft, in: Kraft, J./ Redenius-Hövermann, J. (2015), Kap. 1, Rz. 124.

Ende der Leseprobe aus 111 Seiten

Details

Titel
Bilanzielle und steuerrechtliche Folgen der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften
Untertitel
Gestaltungsmöglichkeiten und Problematiken
Hochschule
Duale Hochschule Baden-Württemberg, Stuttgart, früher: Berufsakademie Stuttgart
Note
1,8
Autor
Jahr
2017
Seiten
111
Katalognummer
V383566
ISBN (eBook)
9783960952268
ISBN (Buch)
9783960952275
Dateigröße
3069 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Steuern, Bilanzierung, Umwandlung, Verschmelzung, Kapitalgesellschaften, Körperschaftssteuer, Umwandlungssteuergesetz
Arbeit zitieren
Maja G. (Autor:in), 2017, Bilanzielle und steuerrechtliche Folgen der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/383566

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