Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Entstehung und Einteilung der Schuldverhältnisse
I. Entstehung durch Rechtsgeschäft
1. Entstehung durch Vertrag
a) Gegenseitige Verträge
b) Einseitig verpflichtende Verträge
2. Einseitiges Rechtsgeschäft
II. Entstehung durch Gesetz
1. Allgemeines
2. Unerlaubte Handlung nach §§ 823 ff. BGB
3. Ungerechtfertigte Bereicherung nach §§ 812 ff. BGB
a) Leistungskondiktionen
b) Nichtleistungskondiktionen
4. Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677-687 BGB
5. Culpa in contrahendo nach § 311 Abs. 2 BGB
a) Aufnahme von Vertragsverhandlungen gem. § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB
b) Anbahnung eines Vertrages gem. § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB
c) Ähnliche geschäftliche Kontakte gem. § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB
C. Fazit
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
A. Einleitung
Täglich geraten Menschen in Situationen, in denen eine
Gerechtigkeit erwartet wird. In einem engeren Zusammenleben der Gesellschaft ist es erforderlich bestimmte Regeln zu entwickeln und festzuhalten, die ein faires Handeln für alle ermöglichen und schützen. Ein großer Teil dieser Regeln beinhaltet das allgemeine und das besondere Schuldrecht. Das tägliche Wirtschafts- und Geschäftsleben ist kaum vorstellbar ohne Regelungen des Schuldrechts. Ohne Zweifel sind auch andere Rechtsgebiete vom Schuldrecht betroffen. Oft stellt sich in vielen Fällen die Fragen nach den Ansprüchen und deren Begründung.[1] Die meisten zivilrechtlichen Ansprüche entstehen aufgrund von Schuldverhältnissen. Ein Schuldverhältnis bildet eine rechtliche Beziehung zwischen zwei und mehreren Personen wobei ein Teil von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen verlangen kann. Durch ein Schuldverhältnis entstehen Leistungspflichten für den Schuldner und Forderungsrechte für den Gläubiger. Der Wille spielt hierbei eine wesentliche Rolle und trennt die Entstehung von Schuldverhältnissen in zwei große Kategorien. Die Ansprüche ergeben sich aus einem Rechtsgeschäft oder Gesetz.[2]
Ziel der Ausarbeitung ist es untersuchen, welche
Entstehungsgründe für Schuldverhältnisse existieren und wie die sich im Einzelnen unterscheiden lassen. Außerdem werden die erforderlichen Voraussetzungen bzw. Erfüllung der Tatbestandsmerkmale der jeweiligen Normen bis zum Entstehen der Schuldverhältnisse geprüft.
B. Entstehung und Einteilung der Schuldverhältnisse
Zu den wichtigsten Entstehungsgründen von Schuldverhältnissen zählen in erster Linie Rechtsgeschäfte, die sich in einseitige und mehrseitige unterteilen lassen.
Das gewöhnliche mehrseitige Rechtsgeschäft ist ein Vertrag. Man unterscheidet dabei zwischen gegenseitigen und einseitig verpflichtenden Verträgen.
Ausnahmsweise wird ein Schuldverhältnis zwischen mindestens zwei Personen durch eine einseitige Willenserklärung begründet.
Aber nicht nur der Vertrag führt zu einer privatrechtlichen
Verpflichtung zweier Personen. Die Schuldverhältnisse können auch ohne Rechtsgeschäft unmittelbar kraft Gesetzes entstehen.[3]
I. Entstehung durch Rechtsgeschäft
1. Entstehung durch Vertrag
Nach § 311 Abs. 1 BGB ist zur Begründung eines
Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft grundsätzlich ein
Vertrag zwischen beteiligten Personen erforderlich. Für das
Zustandekommen eines Schuldvertrages gelten die Vorschriften des Allgemeinen Teils des BGB (insbesondere §§ 145 ff. BGB). Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, die auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge ausgerichtet sind. Es gilt das Prinzip der Vertragsfreiheit, welches die Abschluss-, Inhalts- und Formfreiheit, aber auch durch das Gesetzt begründete Ausnahmen, sog. Schranken der
Vertragsfreiheit, beinhaltet. Das Schuldverhältnis entsteht dabei durch den Willen der Beteiligten. Der Einzelne entscheidet selbst ob er überhaupt und mit wem er einen Vertrag abschließt. Die Vertragsparteien haben völlige Freiheit in der Ausgestaltung eines Vertrages. Außerdem können die Verträge grundsätzlich formlos geschlossen werden.[4] Insbesondere dort wo bestimmte Personengruppen geschützt werden sollen, gelten die Grenzen der Vertragsfreiheit (z.B. Schutz des Verbrauchers in Allgemeinen Geschäftsbedingungen §§ 305 ff. BGB). Zu erwähnen sind auch Schutzregelungen für Arbeitnehmer und Jugendliche, Verbot von Kinderarbeit, sittenwidrige Handlung und ähnliche Vorgaben. Auch die Form enthält einige Ausnahmen und kann vom Gesetz bestimmt werden. Ein Grundstückveräußerungsvertrag bedarf zum Beispiel einer notariellen Beurkundung.[5]
a) Gegenseitige Verträge
In der Praxis sind gegenseitige Verträge die Regel. Im Rahmen dessen verpflichten sich beide Partner zu einer Leistung, so dass die Leistung einer Vertragspartei die Gegenleistung einer anderen darstellt. Es handelt sich dabei um sog. Austauschverträge, wobei eine Partei als Schuldner eine Leistung zu erbringen hat und gleichzeitig als Gläubiger einen Anspruch auf eine Gegenleistung hat.
Zu den typischen Verträgen zählen insbesondere der
Kaufvertrag, der Werkvertrag, der Werklieferungsvertrag und der Dienstvertrag. Durch den Abschluss eines Vertrages
entstehen entsprechende Rechte und Pflichten für beide
Vertragsparteien, die einzuhalten sind.[6] Im Folgenden wird der Kaufvertrag betrachtet. Nach § 433 Abs. 1 S.1 BGB verpflichtet sich der Verkäufer zur Übergabe der Sache und zur Eigentumsverschaffung und der Käufer hingegen verpflichtet sich gem. § 433 Abs. 2 BGB zur Kaufpreiszahlung und Übernahme der Sache. Umgekehrt hat der Verkäufer Anspruch auf die Kaufpreiszahlung und der Käufer den Anspruch auf die Übergabe. Das Verhältnis im gegenseitigen Vertrag bezeichnet man als „Synallagma“, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden.[7]
Zusätzlich spielen im Rahmen dieser Verträge die
Nebenpflichten eine Rolle. Es ist eine mangelfreie Leistung gem. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB vorausgesetzt. Laut BGH Urteil VIII ZR 211/15 vom 26. Oktober greift die Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 320 BGB) dann, wenn die Leistung geringfügige und behebbare Schäden aufweist. Eine Gegenleistung kann demnach bis zur Behebung der Schäden verweigert werden.[8]
b) Einseitig verpflichtende Verträge
Als einseitig verpflichtende Verträge bezeichnet man die
Verträge, bei denen sich nur eine Vertragspartei zu einer
Leistung verpflichtet, so dass keine Gegenleistung der anderen Vertragspartei gegenübersteht. Man spricht somit von unentgeltlichen Leistungen. Solche Rechtsbeziehung entsteht grundsätzlich aus zwei Willenserklärungen, da es sich um Verträge handelt (§§ 145 ff. BGB). Ein deutliches Beispiel für
eine Verpflichtung dieser Art ist der Schenkungsvertrag. Nach § 516 Abs. 1 BGB verpflichtet sich der Schenker ohne Gegenleistung zu einer Zuwendung aus seinem Vermögen.[9]
Die unvollkommen zweiseitigen Rechtsgeschäfte ist eine Form des Schuldverhältnisses, die zwischen den zweiseitigen und einseitig verpflichtenden Rechtsgeschäften liegt. Jedoch wird sie den einseitig verpflichtenden Rechtsgeschäften zugeordnet, da die Leistungspflicht der anderen Partei nicht immer, sondern nur zufälligerweise entstehen kann. Sie unterscheidet sich deswegen von den gegenseitigen Rechtsgeschäften.[10] Um es zu verdeutlichen wird diese Rechtsbeziehung am Beispiel von Leihe erläutert. Nach § 598 BGB verpflichtet sich der Verleiher den Gebrauch der Sache dem Entleiher unentgeltlich zu gestatten. Da die Sache nur für eine bestimmte Zeit zur Nutzung überlassen wird, ist der Entleiher verpflichtet nach dem Ablauf dieser Zeit die geliehene Sache zurückzugeben (§ 604 Abs. 1 BGB). Hier fehlt aber eine Gegenleistung für die Gebrauchsübergabe. Es handelt sich somit bei dieser Leistung seitens Nutznießer nicht um eine Gegenleistung in Form von Entgelt, sondern nur um eine vertragstypische Gegenleistung die sich aus der Natur der Leihe ergibt. Demnach wird diese Beziehung als einseitig verpflichtende bezeichnet.
2. Einseitiges Rechtsgeschäft
Für die Entstehung von schuldrechtlichen Verpflichtungen gibt es einige Ausnahmen, die von dem Grundsatz des erforderlichen Vertrags abweichen. Bei einseitigen Rechtsgeschäften wird das
Schuldverhältnis nur durch eine Willenserklärung begründet. Dabei verpflichtet sich nur ein Vertragspartner gegenüber dem anderen. Begründung der Schuldverhältnisse durch einseitige Rechtsgeschäfte kommt selten vor. Im Folgenden wird diese Begründung im Schuldrecht am Beispiel von der Auslobung erklärt. Nach § 657 BGB verpflichtet sich die Person, die durch eine öffentliche Bekanntmachung eine Belohnung für die
Vornahme einer Handlung, insbesondere für die Herbeiführung des Erfolgs, aussetzt, die Belohnung demjenigen zu entrichten, welcher die Handlung vorgenommen hat, auch wenn dieser nicht mit Rücksicht auf die Auslobung gehandelt hat.
Beispiel: A hat eine Anzeige erstellt, in der er angegeben hat, 100 € Belohnung demjenigen zu entrichten, wer sein am Wochenende verlorenes Portmonee findet. Am n ä chsten Tag meldet sich der B bei A mit der Nachricht, dass er sein Portmonee gefunden hat. Der B wusste jedoch nichts von der Belohnung. A ist trotzdem verpflichtet dem B die 100 € zu entrichten.
Eine öffentliche Bekanntmachung z. B. in Form einer Anzeige kann kein Antrag sein, da sie sich gegen einen unbestimmten Personenkreis richtet. Die Vornahme einer Handlung stellt keine Willenserklärung dar, sondern wird als Realakt eingestuft. Deshalb spricht man in dem Fall nicht von einer Annahme. Die Verpflichtung gegenüber dem Finder (hier B) bleibt bestehen. B steht automatisch als Gläubiger gegenüber dem Schuldner.[11]
Abstrahiert von dem Beispiel könnte sich jedoch der Initiator in ähnlichen Fällen auf § 762 berufen. Danach müsste es sich um ein Gewinnspiel handeln. Es wurde jedoch vom OLG Dresden /
[...]
[1] Vgl. Fikentscher, Schuldrecht - Allgemeiner und besonderer Teil, S. 1-2
[2] Vgl. Fikentscher, Schuldrecht - Allgemeiner und besonderer Teil, S. 55
[3] Vgl. Hirsch, Schuldrecht Allgemeiner Teil, S. 40
[4] Vgl. F ö rster, Schuldrecht Allgemeiner Teil - Eine Einführung mit Fällen, S. 12
[5] Vgl. http://www.gruender-welt.com/vertragsfreiheit
[6] Vgl. Zerres, Bürgerliches Recht, S. 97
[7] Vgl. https://www.iurastudent.de/content/ § -433-vertragstypische-pflichten- beim-kaufvertrag
[8] Vgl. BGH, Urt. v. 26.10.2016 - VIII ZR 211/15
[9] Vgl. Hirsch, Schuldrecht Allgemeiner Teil, S. 41-42
[10] Vgl. F ö rster, Schuldrecht Allgemeiner Teil - Eine Einführung mit Fällen, S. 13
[11] Vgl. Hirsch, Schuldrecht Allgemeiner Teil, S. 42-44
- Arbeit zitieren
- Anonym, 2017, Entstehung von vertraglichen und nichtvertraglichen Schuldverhältnissen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/386878
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