"Digitale Transformation", "Big Data" und "Cyber Security" stehen heute nicht nur auf der Tagesordnung international agierender Konzerne weit oben, sondern sind längst auch auf dem Radar von mittelständischen Unternehmen sowie auch im Öffentlichen Sektor aufgetaucht. Mag es auf den ersten Blick schwer fallen, diese Begriffe einer eindeutigen Kategorie zuzuordnen, kann man sich gut vorstellen, dass auch ihr Weg in die Handelsbücher keine so klare Sache ist.
Die Begründung liegt darin, dass die meisten Produkte oder Dienstleistungen aus diesen Bereichen in Eigenleistung erbracht oder von Dritten eingekauft werden müssen und einen immateriellen Charakter besitzen. Dabei handelt es sich um abstrakte Güter wie Rechte, Lizenzen, Patente oder gar Marken. Die Marschrichtung des Wettbewerbs ist eindeutig auf Industrie 4.0 getrimmt und am Ende kann diesen nur der Unternehmer für sich entscheiden, der die innovativste "Intellectual Property (IP)" besitzt.
Um solche strategischen Wettbewerbsvorteile ausschöpfen zu können, wird daher eine intensive Auseinandersetzung mit immateriellen Vermögensgegenständen (VG) und ihrer richtigen Behandlung im Jahresabschluss immer wichtiger. Auch der Gesetzgeber erkannte diese Entwicklung und bestätigte die zunehmende Relevanz von immateriellen Werten für Unternehmen durch die Einführung des Bilanzmodernisierungsgesetzes (BilMoG), welches am 29. Mai 2009 in Kraft getreten ist.
Abbildungs- und Tabellenverzeichnis
2.1 Immaterieller Vermögensgegenstand
2.2 Immaterielles Wirtschaftsgut
3.1.1 Abstrakte Bilanzierungsfähigkeit von VG in der Handelsbilanz
3.1.2 Abstrakte Bilanzierungsfähigkeit von WG in der Steuerbilanz
3.1.3 Konkrete Bilanzierungsfähigkeit
3.2 Bewertungsvorschriften im Zugang und in der Folge
3.2.1 Zugangsbewertung zu Anschaffungskosten
3.2.2 Zugangsbewertung zu Herstellungskosten
3.2.3 Folgebewertung in der Handelsbilanz
3.2.4 Folgebewertung in der Steuerbilanz
4 Ausblick
5 Literaturverzeichnis
Abbildungs- und Tabellenverzeichnis
Abbildung 1: Zusammensetzung der Anschaffungskosten nach § 255 (1) HGB
Abbildung 2: Abschreibung in Handels- und Steuerbilanz
Tabelle 1: Kostenbestandteile bei der Ermittlung der Herstellungskosten in der Handels- und Steuerbilanz
1 Problemstellung
„Digitale Transformation“, „Big Data“ und „Cyber Security“ stehen heute nicht nur auf der Tagesordnung international agierender Konzerne weit oben, sondern sind längst auch auf dem Radar von mittelständischen Unternehmen[2] sowie im Öffentlichen Sektor[3] aufgetaucht. Mag es auf den ersten Blick schwerfallen, diese Begriffe einer eindeutigen Kategorie zuzuordnen, kann man sich gut vorstellen, dass auch ihr Weg in die Handelsbücher keine so klare Sache ist. Die Begründung liegt darin, dass die meisten Produkte oder Dienstleistungen aus diesen Bereichen in Eigenleistung erbracht oder von Dritten eingekauft werden müssen und einen immateriellen Charakter besitzen. Dabei handelt es sich um abstrakte Güter wie Rechte, Lizenzen, Patente oder gar Marken. Die Marschrichtung des Wettbewerbs ist eindeutig auf Industrie 4.0 getrimmt und am Ende kann diesen nur der Unternehmer für sich entscheiden, der die innovativste „Intellectual Property (IP)“ besitzt.[4] Um solche strategischen Wettbewerbsvorteile ausschöpfen zu können, wird daher eine intensive Auseinandersetzung mit immateriellen Vermögensgegenständen (VG) und ihrer richtigen Behandlung im Jahresabschluss[5] immer wichtiger. Auch der Gesetzgeber erkannte diese Entwicklung und bestätigte die zunehmende Relevanz von immateriellen Werten für Unternehmen durch die Einführung des Bilanzmodernisierungsgesetzes (BilMoG), welches am 29. Mai 2009 in Kraft getreten ist.[6]
Diese Hausarbeit befasst sich in Kapitel 2 zunächst mit den Begriffsbestimmungen des Handels- und Steuerrechts. Kapitel 3 gibt einen Einblick in die Bilanzkonzeption und legt dabei den Schwerpunkt auf die Ansatz- und Bewertungsvorschriften von immateriellen Vermögengegenständen bzw. -Wirtschaftsgütern (WG) in der jeweiligen Bilanz. Mit einer kurzen Fazit wird die Ausarbeitung abgeschlossen.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Immaterieller Vermögensgegenstand
Allgemein sind im Handelsrecht die Objekte der Bilanzierung Vermögensgegenstände. Ferner bezeichnet man mit immateriellen Vermögensgegenständen Werte, „deren wirtschaftlicher Gehalt weder durch eine physische Substanz, noch durch einen monetären Anspruch verkörpert wird.“[7] Zu ihnen gehören alle unkörperlichen Werte, die weder einer Sachanlage noch einer Finanzanlage zugeordnet werden (müssen) oder VG des Umlaufvermögens sind.[8] Hierzu zählen konkret (a.a.O.):
Konzessionen (z.B. Betriebs- und Versorgungsrechte, Wegerechte)
Gewerbliche Schutzrechte (z.B. Patente, Warenzeichen, Marken-, Urheber- und Verlagsrechte sowie Geschmacks- und Gebrauchsmuster)
Ähnliche Rechte und Werte (z.B. Wohn-, Belieferungs-, Zuteilungsrechte, Nießbrauch, Emissionsrechte, Lizenzen an solchen Rechten und Werten, sowie rein wirtschaftliche Werte (z.B. ungeschützte Erfindungen, Rezepturen, Auftragsbestände)
Geschäfts- oder Firmenwert (GOF)[9]
Geleistete Anzahlungen[10]
In der Praxis kann es sich jedoch als schwierig erweisen eine klare Abgrenzung zum Sachanlagevermögen zu finden, sofern materielle- und immaterielle VG mit einander verknüpft sind. Dies liegt vor, wenn sich die immateriellen Bestandteile nicht funktions- oder wertmäßig trennen lassen können (z.B. ein Erbbaurecht auf einem Grundstück) oder nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Insofern entscheidet jene Komponente, auf der das wirtschaftliche Interesse des Unternehmens liegt, über die korrekte Zuordnung.[11]
2.2 Immaterielles Wirtschaftsgut
Gemäß des Maßgeblichkeitsprinzips nach § 5 (1) EStG, folgt auch das WG der Rahmenkonzeption des HGB und ist nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) zu erfassen. Somit knüpft der Begriff „Wirtschaftsgut“, der rein steuerlich Gebrauch findet,[12] an das handelsrechtliche Synonym „Vermögensgengenstand“ an.[13] Dies gilt insbesondere für den Einzelbewertungsgrundsatz, das Realisationsprinzip, die Periodisierung und das Imparitätsprinzip (ebd.). Unklar ist jedoch der Grad der Übereinstimmung beider Begriffe, da die BFH Rechtsprechung diesbezüglich widersprüchliche Urteile gefällt hat (ebd.). Ein Beleg hierfür ist die Auffassung, dass ein Mitunternehmeranteil an einer Personengesellschaft zwar VG ist, nicht jedoch WG sei. Auch die Ansicht, dass es bei der Identifizierung eins WG eher auf den wirtschaftlichen Gehalt ankommt, als auf die Erfüllung der Aktivierungskriterien, lässt vermuten, dass der Begriff des „positiven WG“, trotz der handelsrechtlichen Maßgeblichkeit weiter gefasst ist als der Begriff des VG.[14] Weitere Eigenschaften, die auf ein positives WG deuten finden sich in H 4.2 (1) EStR: „Wirtschaftsgüter sind Sachen, Rechte oder tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten oder Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung der Kaufmann sich etwas kosten lässt, die einer besonderen Bewertung zugänglich sind und zumindest mit dem Betrieb übertragen werden können. Der Begriff des Wirtschaftsgutes setzt nicht voraus, dass es dem Betrieb einen Nutzen für mehrere Jahre bringt.“
Ein immaterielles WG liegt zudem vor, wenn es unkörperlich ist, also nicht aus Materie besteht.[15] Bilden jedoch Komponenten aus beiden Kategorien (materiell und immateriell) eine geschlossene Einheit, findet sich auch in diesem Fall die korrekte Zuordnung nach dem im Vordergrund stehenden Element. Für die Bestimmung eines immateriellen WG bedeutet dies, dass der Schwerpunkt des Objekts auf seinem geistigen Gehalt basiert und die körperliche Beschaffenheit nachrangig ist.[16] Neben den bereits aus § 266 (2) A I 1 HGB aufgeführten Beispielen für immaterielle WG (= VG wegen der Maßgeblichkeit), hat die Rechtsprechung einen umfangreichen Katalog entwickelt, der hier auszugsweise dargestellt wird:
der Geschäftswert und der Praxiswert[17]
u. U. Kundenstamm bzw. Kundenkartei sowie ein Auftragsbestand
Gewinnchancen, z. B. aus schwebenden Verträgen
durch die verbandsrechtliche Spielerlaubnis gesicherte exklusive Nutzungsmöglichkeit eines Lizenzfußballspielers
Bitcoins
2.3 Entgeltlicher Erwerb
Sowohl das Handels-, als auch das Steuerrecht, verlangen eine Aktivierungspflicht bei entgeltlich erworbenen immateriellen Werten.[18] R 5.5 EStR definiert diesen Erwerbsvorgang wie folgt: „Ein immaterielles Wirtschaftsgut ist entgeltlich erworben worden, wenn es durch einen Hoheitsakt oder ein Rechtsgeschäft gegen Hingabe einer bestimmten Gegenleistung übergegangen oder eingeräumt worden ist.“
3 Bilanzierungskonzeption
Die Konzeption der handelsrechtlichen (und wie gesehen auch steuerrechtlichen-) Bilanzierung richten sich nach den GoB, die als unbestimmter Rechtsbegriff gelten und in erster Linie nach den Zweckbestimmungen der Handelsbilanz ausgelegt werden müssen.[19] Zweck ist es, einen ausschüttbaren Gewinn festzustellen, der so vorsichtig ermittelt sein muss, dass der Fortbestand des Unternehmens gesichert ist. Dies soll vor allem dem Schutz der Gläubiger und Eigentümer dienen. Aus diesem Grund ist es auch nicht verwunderlich, dass unter den kodifizierten GoB vor allem das Vorsichtsprinzip[20] eine bedeutende Rolle spielt.
3.1 Ansatzvorschriften
3.1.1 Abstrakte Bilanzierungsfähigkeit von VG in der Handelsbilanz
Dem Grunde nach kann ein (immaterieller) VG nur dann aktiviert werden, wenn er die Kriterien der abstrakten Bilanzierungsfähigkeit erfüllt. Diese definieren, welche Eigenschaften ein VG besitzen muss:[21]
Wirtschaftlicher Nutzen für das Unternehmen
Selbstständig Bewertbar
Selbstständig Verwertbar
Vor allem bei immateriellen VG hat der Begriff der Einzelverwertbarkeit eine größere Bedeutung als bei Sachanlagevermögen, da für körperliche Gegenstände schon bei einer Einzelveräußerbarkeit das (einzel-) Verkehrsfähigkeits-Kriterium erfüllt ist. Die Verwertbarkeit beinhaltet nämlich unter anderem die Möglichkeit der Nutzungsüberlassung, was beim Handel mit Rechten oder Lizenzen unabdingbar ist. In Folge wäre beim Vorliegen der Einzelverwertbarkeit auch das Kriterium des „wirtschaftlichen Vorteils“ für das Unternehmen gegeben, der sich in einem monetären Ausgleich wiederspiegelt. Das Kriterium der „selbstständigen Bewertbarkeit“ von immateriellen VG lässt sich unter Umständen nicht so eindeutig bestimmen, weshalb der Gesetzgeber hier ausdrückliche Ansatzverbote und -Wahlrechte nennt.[22]
3.1.2 Abstrakte Bilanzierungsfähigkeit von WG in der Steuerbilanz
Neben den Aktivierungskriterien des Handelsrechts, die wegen § 5 (1) EStG auch auf die steuerlichen Kriterien abfärben müssten, kommt es für die Aktivierungsfähigkeit immaterieller WG lediglich auf eine „besondere Bewertbarkeit“ (anstelle der Einzelbewertbarkeit) an.[23] Dies ist gegeben, wenn bei einer Unternehmensveräußerung ein Erwerber, im Rahmen des Gesamterwerbs, ein gesondertes Entgelt für das WG ansetzen würde (ebd.). Darüber hinaus kommt es für den Bilanzansatz in diesem Schritt auch noch auf die weiteren Merkmale des WG-Begriffs aus dem bereits zitierten H 4.2 (1) EStR an.
3.1.3 Konkrete Bilanzierungsfähigkeit
Für die Frage ob ein immaterieller Wert in der Bilanz angesetzt wird, ist zusätzlich zu klären, wem das wirtschaftliche Eigentum zuzurechnen ist, was zum Privatvermögen und was zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehört und ob es gesetzliche Regelungen gibt, die eine Aktivierung fordern, verbieten oder erlauben.[24]
- Quote paper
- Eduard Buscholl (Author), 2017, Die Behandlung immaterieller Wirtschaftsgüter in der Handels- und Steuerbilanz, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/387340
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