Stille Reserven im Jahresabschluss Bildung, Auflösung, Erkennbarkeit


Studienarbeit, 2003

20 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

1 EINFÜHRUNG IN DAS THEMA

2 BEGRIFF DER STILLEN RESERVEN
2.1 Definition der stillen Reserven
2.2 Stille Reserven im weiteren Sinne
2.3 Stille Reserven im engeren Sinne
2.4 Abgrenzung zu offenen Rücklagen

3 ARTEN STILLER RESERVEN
3.1 Stille Zwangsreserven
3.2 Stille Schätzungsreserven
3.3 Stille Willkürreserven
3.4 Stille Ermessensreserven

4 STILLE RESERVEN IN DER HANDELSBILANZ UND STEUERBILANZ
4.1 Die Zulässigkeit stiller Reserven in der Handels- und Steuerbilanz
4.2 Die Vereinbarkeit stiller Reserven mit den Zielsetzungen von Handels- und Steuerbilanz
4.3 Bildung und Entstehung stiller Reserven
4.3.1 Entstehung durch niedrigere Bewertung von Vermögensgegenständen
4.3.2 Entstehung durch Nichtaktivierung aktivierungsfähiger Vermögensgegenstände
4.3.3 Entstehung durch Unterlassen der Zuschreibung von Wertsteigerungen
4.4 Die Auflösung von stillen Reserven

5 STILLE RESERVEN ALS INSTRUMENT DER BILANZPOLITIK
5.1 Kritische Betrachtung der stillen Reserven
5.1.1 Betriebswirtschaftliche Kritik an den stillen Reserven
5.1.2 Volkswirtschaftliche Kritik an den stillen Reserven
5.2 Vorteile der stillen Reservenpolitik
5.3.1 Die quantitative Erfolgskorrekturrechnung
5.3.2 Die qualitative Erfolgskorrekturrechnung
5.3.3 Die Auswertung der Börsenkursentwicklung

6 VERGLEICH DER BEHANDLUNG STILLER RESERVEN NACH INTERNATIONALEN ABSCHLÜSSEN
6.1 Stille Reserven im IAS-Abschluss
6.2 Stille Reserven im US-GAAP-Abschluss

ZUSAMMENFASSUNG

LITERATURVERZEICHNIS

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

ABBILDUNGSVERZEICHNIS

Abb.1: Arten stiller Reserven

1 EINFÜHRUNG IN DAS THEMA

Diese Studienarbeit beschäftigt sich mit dem Thema stille Reserven im Jahresabschluss. Sie soll einen Überblick über dieses umfangreiche Themengebiet geben. Den stillen Reserven kommt in der nationalen Rechnungslegung eine enorme Bedeutung zu, während sie in der internationalen Rechnungslegung einen geringeren Stellenwert besitzen. Wegen der wachsenden Bedeutung international anerkannter Abschlüsse, wird die Legitimität stiller Reserven kritisch diskutiert. Nach einer Erläuterung des Begriffes und der verschiedenen Arten, wird näher auf die Bedeutung von stillen Rücklagen in der Handels- und Steuerbilanz eingegangen und es werden die Entstehungs- und Auflösungsmöglichkeiten beschrieben. Darauf aufbauend, werden die Vorteile sowie ihre Bedeutung als Bilanzierungsinstrument in der deutschen Rechnungslegung kritisch betrachtet. Um die Bedeutung der Thematik im Kontext internationaler Abschlüsse zu erörtern, folgt eine Gegenüberstellung der stillen Reservenpolitik nach HGB, IAS und US-GAAP.

2 BEGRIFF DER STILLEN RESERVEN

2.1 Definition der stillen Reserven

Nach Busse von Colbe und Pellens sind stille Reserven im Gegensatz zu offenen Rücklagen nicht im Jahresabschluss zu erkennen. Sie entstehen durch die Unterbewertung von Vermögensgegenständen oder die Überbewertung von Schulden. Somit ergibt sich der Betrag der stillen Reserven erst durch einen Vergleich des Bilanzansatzes mit einem anderen Wert, der auf der Aktivseite unter- und auf der Passivseite überschritten wird. Tatsächlich zeigt sich die Höhe der stillen Reserven erst bei Verkauf des Vermögensgegenstandes bzw. bei der Rückzahlung der Schulden (vgl. Busse von Colbe/Pellens 1998, 674). „Stille Reserven werden wegen ihres Eigenkapitalcharakters häufig auch als stille Rücklagen bezeichnet“ (Heinhold 1995, 425).

Man unterscheidet stille Reserven im weiteren und im engeren Sinne. Im Folgenden wird auf die beiden Definitionen eingegangen.

2.2 Stille Reserven im weiteren Sinne

Heinen bezeichnet stille Reserven im weiteren Sinne bei Vermögensgegenständen, als die Differenz zwischen den Buchwerten und den höheren tatsächlichen Werten sowie bei Verbindlichkeiten die Differenz zwischen den Buchwerten und den niedrigeren tatsächlichen Werten. Sie entstehen automatisch, wenn aufgrund von Preisänderungen der handelsrechtlich zulässige Wertansatz unter dem Marktwert der Aktiva bzw. über dem Wert der Passiva liegt. Sie lassen sich wegen handelsrechtlicher Bewertungsvorschriften nicht vermeiden und werden daher auch als „Zwangsreserven“ bezeichnet (vgl. Heinen 1986, 323 f).

2.3 Stille Reserven im engeren Sinne

Stille Reserven im engeren Sinne beschreibt Heinen als realisierte Gewinne, die durch Aufwandsantizipation, wie z.B. überhöhte Abschreibungen, verdeckt werden. Sie entstehen i.d.R. durch autonome Bewertungsakte des Bilanzierenden. Sie sind im Gegensatz zu den offenen Gewinnrücklagen nicht aus der Bilanz zu ersehen. Dies hat zur Folge, dass in Jahren mit guter Ertragslage gebildete Reserven den Jahresüberschuss des Jahres mindern. In Jahren mit geringerem Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag, kann ein Unternehmen durch die Auflösung von stillen Rücklagen den Jahresüberschuss höher ausweisen, wie es nach der tatsächlichen Ertragslage möglich wäre. Stille Reserven gestatten dem Betrieb über mehrere Jahre einen ausgeglichenen Gewinn auszuweisen (Gewinnglättung) (vgl. Heinen 1986, 323 f.).

2.4 Abgrenzung zu offenen Rücklagen

Stille Rücklagen unterscheiden sich von offenen Rücklagen darin, dass sie dem externen Bilanzleser verborgen bleiben. Offene Rücklagen hingegen sind als eigenständiger Bilanzposten in der Bilanz ersichtlich. Weiterhin unterliegen stille Reserven bei ihrer Aufdeckung erstmalig in voller Höhe der Besteuerung. Sie bewirken keine endgültige Steuerersparnis, sondern lediglich eine Steuerstundung. Daraus entstehen eine Erhöhung der Liquidität und ein Zinsgewinn für den Zeitraum der Bildung bis zu Auflösung. Offene Rücklagen sind stets Eigenkapitalbestandteil und stellen, soweit sie aus dem Jahresüberschuss gebildet wurden, verwendeten Gewinn dar (vgl. Küting/Weber 1990, 1384)

3 ARTEN STILLER RESERVEN

Stille Reserven sind durch den Bilanzierenden nicht beeinflussbar, man bezeichnet sie als Zwangsreserven. Darüber hinaus unterscheidet man durch den Bilanzierenden beeinflussbare stille Reserven. Zu diesen werden die Schätzungs-, Ermessens- und Willkürreserven gezählt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Durch den Bilanzierenden Durch den Bilanzierenden beeinflussbar

nicht beeinflussbar

- Schätzungsreserven
- Zwangsreserven - Ermessensreserven - Willkürreserven

Bild 1: Arten stiller Reserven

3.1 Stille Zwangsreserven

Stille Zwangsreserven entstehen zwangsläufig aufgrund der Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften des Handels- und Steuerrechts (vgl. Wöhe 1997, 607 f.).

3.2 Stille Schätzungsreserven

Nach Heinhold sind Bewertungen häufig zu schätzen. Dies ist z.B. bei der Bestimmung der Nutzungsdauer eines abnutzbaren Anlagegutes der Fall. Schätzungsreserven sind auch bei Rückstellungen, insbesondere bei ungewissen Verbindlichkeiten (Prozesskosten-, Garantie- und Schadensersatzrückstellungen), bei drohenden Verlusten aus schwebenden Geschäften sowie Aufwandsrückstellungen von großer Bedeutung (Heinhold 1995, 427).

3.3 Stille Willkürreserven

Stille Willkürreserven werden durch einen willkürlichen Bewertungsakt gebildet, der nicht mehr in dem durch die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) vorgegebenen Rahmen liegt. (vgl. Busse von Colbe/Pellens 1998, 674). Die Trennschärfe zwischen Schätzungs- und Willkürreserven ist gering. Eine leichte Überschätzung der drohenden Zahlungsverpflichtungen bei Rückstellungen ist aufgrund des Vorsichtsprinzips noch als Schätzungsreserve zu betrachten. Eine bewusst zu hohe Überbewertung von ungewissen Verbindlichkeiten oder drohenden Verlusten aus schwebenden Geschäften ist als stille Willkürreserve zu werten (vgl. Heinhold 1995, 427f.).

3.4 Stille Ermessensreserven

Stille Ermessensreserven entstehen durch die Ausübung von Ansatz- und Bewertungswahlrechte. Der Bilanzierende kann zwischen Aktivierung oder Nichtaktivierung bzw. zwischen zwei oder mehreren erlaubten Wertansätzen wählen (vgl. Heinhold 1995, 428.).

4 STILLE RESERVEN IN DER HANDELSBILANZ UND STEUERBILANZ

4.1 Die Zulässigkeit stiller Reserven in der Handels- und Steuerbilanz

Küting und Weber bemerken hierzu, dass die Möglichkeit zur Bildung und Auflösung stiller Reserven unmittelbar von den gesetzlichen Vorschriften der Rechnungslegung abhängig ist. Das Ausmaß stiller Reserven wird wesentlich dadurch bestimmt, inwieweit die gesetzlichen Vorschriften den Einsatz des bilanzpolitischen Instrumentariums ermöglichen (vgl. Küting/Weber 2001, 193 f.).

Nach Heinen gibt es keine speziellen Rechtsvorschriften über die Zulässigkeit oder Nichtzulässigkeit. Mit der Umsetzung der EU-Richtlinien in deutsches Recht, sind jedoch die Möglichkeiten zur Bildung eingeschränkt worden. Aus dem HGB lässt sich allerdings die Zulässigkeit „planmäßiger“ stiller Reserven ableiten, da dem Bilanzierenden die Bewertungsmethoden im Einzelnen überlassen sind und das Gesetz den Ansatz bestimmter Werte fordert. Die Zulässigkeit ist von den GoB gemäß § 243 HGB abhängig. Vor allem der Grundsatz der Vorsicht ist hier von Bedeutung. Er geht davon aus, dass die rechnerischen Grundlagen der Erfolgsrechnung unsicher sind und die Berechnung eines zu niedrigen Gewinns für den Betrieb weniger problematisch ist, als ein zu hoher Gewinn

(vgl. Heinen 1986, 50/328 f.).

Es folgt eine Darstellung der Zulässigkeit von Zwangs-, Schätz-, Willkür- und Ermessensreserven.

Zwangsreserven treten in der deutschen Rechnungslegung sowohl in der Handels- wie auch in der Steuerbilanz unvermeidlich auf, da sie auf dem Anschaffungs- und Herstellkostenprinzip beruhen. Sie entstehen z.B. durch nicht unerhebliche Wertsteigerungen bei langfristig gehaltenen Immobilien. Darüber muss weder in der Bilanz noch im Anhang berichtet werden (vgl. Küting/Weber 2001, 196 f.).

Von besonderer Bedeutung ist das Anschaffungswertprinzip des § 253 HGB. Steigt demnach der Tageswert über die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, darf die Bilanz dieser Wertsteigerung nicht folgen (vgl. Busse von Colbe/Pellens 1998, 674).

Die obere Grenze der Bewertung des Anlage- und Umlaufvermögens sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Sie dürfen auch dann nicht überschritten werden, wenn die Wiederbeschaffungskosten darüber liegen. Das hat zur Folge, dass Wertsteigerungen über Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten nicht ausgewiesen werden können, wodurch stille Rücklagen entstehen. Sie könnten nur vermieden werden, wenn das Anschaffungskostenprinzip aufgegeben und die Wiederbeschaffungskosten angesetzt werden. Mit dem Ausweis würde es zur Ausschüttung unrealisierter Gewinne kommen. Dies ist ein Verstoß gegen das Gläubigerschutzprinzip und die Interessen der Anteilseigner, da die Ausschüttung von Wertsteigerungen eine Verminderung der Vermögenssubstanz bedeutet. Ein höherer Wertansatz in der Steuerbilanz ist ebenfalls nicht sinnvoll, da er zu einer Besteuerung von Gewinnen führen würde, obwohl eine Realisierung noch nicht erfolgt ist. Demnach sind Zwangsrücklagen vom betriebswirtschaftlichen Standpunkt aus positiv zu bewerten, da sie eine vorweggenommene Besteuerung verhindern (vgl. Wöhe 1997, 608 f.).

Schätzungsreserven entstehen in beiden Bilanzen durch die Wahlrechte hinsichtlich der Abschreibungsverfahren. Wöhe bemerkt hierzu, dass Schätzungsreserven mangels menschlicher Voraussicht entstehen, da sie nur geschätzt werden können. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Nutzungsdauer von Wertgegenständen zu kurz geschätzt oder Rückstellungen zu hoch angesetzt wurden (vgl. Wöhe 1997, 609 f.).

Von besonderer Bedeutung ist hier der § 253 Abs. 4. Abschreibungen sind nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zulässig. Als Möglichkeiten bestehen die gezielte Abschreibung einzelner Vermögensgegenstände, z.B. durch den Ansatz einer verkürzten Nutzungsdauer oder eine überpessimistische Einschätzung bei außerplanmäßigen Abschreibungen (vgl. Busse von Colbe/Pellens 1998, 676).

Willkürreserven sind durch das Willkürverbot unzulässig. Das Willkürverbot ist zwar nicht explizit im Gesetz geregelt, aber die GoB schließen willkürliche Ansatz- und Bewertungswahlrechte aus (vgl. Busse von Colbe/Pellens 1998, 676). Willkürreserven können in der Rechnungslegung von Kapitalgesellschaften grundsätzlich nicht auftreten, da Abwertungen nach § 253 Abs. 4 i.v.m § 279 Abs. 1 HGB nur für Nicht-Kapitalgesellschaften zulässig sind (vgl. Küting/Weber 2001, 196). Das HGB versucht vor allem bei Kapitalgesellschaften durch den True and fair View des § 264 Abs. 2 HGB (Generalnorm) die Bildung von Willkürreserven durch genau definierte Abwertungs- und Zuschreibungsvorschriften, die Verpflichtung zur Angabe im Anhang und durch Straf- und Sanktionsmöglichkeiten zu verhindern. Für Nichtkapitalgesellschaften sind allerdings nach § 253 Abs. 4 HGB Abschreibungen im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zulässig. Hierin wird vielfach die Legitimation zur Bildung stiller Willkürreserven gesehen (vgl. Heinhold 1995, 427f.).

[...]

Ende der Leseprobe aus 20 Seiten

Details

Titel
Stille Reserven im Jahresabschluss Bildung, Auflösung, Erkennbarkeit
Hochschule
Hamburger Fern-Hochschule
Note
1,3
Autor
Jahr
2003
Seiten
20
Katalognummer
V38991
ISBN (eBook)
9783638378994
ISBN (Buch)
9783640856855
Dateigröße
611 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Diese Studienarbeit beschäftigt sich mit dem Thema stille Reserven im Jahresabschluss. Sie gibt einen Überblick über dieses umfangreiche Themengebiet. Dichter Text - einzeiliger Zeilenabstand
Schlagworte
Stille, Reserven, Jahresabschluss, Bildung, Auflösung, Erkennbarkeit
Arbeit zitieren
Patrick Rieger (Autor:in), 2003, Stille Reserven im Jahresabschluss Bildung, Auflösung, Erkennbarkeit, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/38991

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Stille Reserven im Jahresabschluss Bildung, Auflösung, Erkennbarkeit



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden