Direkte Demokratie in der Weimarer Republik


Hausarbeit (Hauptseminar), 2005

33 Seiten, Note: 13 Pkt.


Leseprobe


Inhalt

I. Einleitung

II. Direkte Demokratie in der Reichsverfassung
1) Entstehung und Grundzüge der Weimarer Reichsverfassung
2) Direktdemokratische Elemente in der Weimarer Reichsverfassung
a) Begriffsbestimmung
b) Gebietsänderungen
c) Das Personalplebiszit – der Reichspräsident
d) Die Volksgesetzgebung

III. Die Praxis der Weimarer Republik
1) Die ersten Verfahrensfälle
2) Die drei bekanntesten Begehren
a) Der Volksentscheid über die Fürstenenteignung
b) Das Volksbegehren zum Panzerkreuzerverbot
c) Der Volksentscheid gegen den „Young-Plan“
3) Ein Beispiel auf Landesebene

IV. Schlechte Erfahrungen oder begründeter Unmut?
1) Der vom Volk gewählte Reichspräsident als ein Grund für das Scheitern der Weimarer Demokratie?
2) Die antiplebiszitäre Haltung des Parlamentarischen Rats - Lehren aus Weimar?
3) Fazit und Ausblick

Literaturverzeichnis

I. Einleitung

Diese Arbeit entstand im Rahmen des Seminars zur Volksgesetzgebung und zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheid am Deutschen Institut für sachunmittelbare Demokratie e.V. – DISUD.

Im Gegensatz zur Weimarer Reichsverfassung von 1919 ist das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland stark repräsentativ geprägt. Das Scheitern der Weimarer Republik wurde unter anderem auf die hohe Beteiligung des Volkes an der politischen Entscheidungsfindung zurückgeführt.[1] Es soll hier der Versuch unternommen werden, ob und inwieweit das Argument der schlechten „Weimarer Erfahrungen“ mit der Volksgesetzgebung tragfähig ist und ob es zudem auch andere Ursachen für die Ablehnung plebiszitärer Elemente durch den Parlamentarischen Rat gab.

Nach einem kurzen historischen Einstieg zu der Entstehung der Weimarer Reichsverfassung (WRV) und ihrer Grundzüge werden die Instrumente direkter Demokratie dargestellt. Anschließend werden ausführlich die Erfahrungen mit den plebiszitären Elementen erörtert. Im letzten Kapitel wird untersucht, inwiefern die nach Art. 41 Abs. 1 WRV erfolgte Wahl des Staatsoberhauptes als Grund für ein Scheitern dieser Demokratie angesehen werden kann. Des Weiteren wird darauf eingegangen, aus welchen Gründen der Parlamentarische Rat eine antiplebiszitäre Haltung vertrat und eben von einer Aufnahme der Bestimmungen zur Volksgesetzgebung entsprechend Art. 73 WRV abgesehen hat. Abschließend werde ich der Frage nachgehen, ob die Entscheidung des Parlamentarischen Rates auch heute noch richtungweisend ist und kurz darlegen, welche Ansichten über die Einführung direkter Demokratie auf Bundesebene den „Weimarer Erfahrungen“ gegenüber stehen.

II. Direkte Demokratie in der Weimarer Reichsverfassung

1) Entstehung und Grundzüge der Weimarer Reichs-verfassung

Im Frühjahr 1919 beraten in Europa zwei Versammlungen. Die eine, in Paris, soll der Welt den Frieden geben, die andere, in Weimar, aus Deutschland eine Republik im westlichen Stil machen. „Aber eine Neuordnung, die Produkt dieser furchtbaren Niederlage und Schändung ist, wird schwerlich einwurzeln.“ (Max Weber)[2]

Die Wahl zur verfassungsgebenden Nationalversammlung am 19. Januar 1919 war der erste Schritt in eine gesicherte Verfassungsneuordnung. Erstmals hatten Frauen das aktive und passive Wahlrecht, das Wahlalter wurde auf 20 Jahre herabgesetzt und es kam zu einem Sieg der Kräfte, die für die parlamentarische Demokratie standen. Das Werk der Verfassungsgebung wurde im Sommer 1919 abgeschlossen. Mit einer ansehnlichen Mehrheit von 262 gegen 75 Stimmen nahmen die Abgeordneten der Nationalversammlung die Verfassung am 31.07.1919 an. Reichspräsident Ebert fertigte sie am 11.08.1919 aus und verkündete sie.[3]

Die Konzeption der neuen Reichsverfassung entwickelten die Gründungsväter der Deutschen Demokratischen Partei, Hugo Preuß und Max Weber. Aus dem linksliberalen Staatsverständnis der DDP entstand der Doppelcharakter der Weimarer Reichsverfassung. Der Staat besaß für sie auch in der Republik eine höhere Dignität (=Wert, hoher Rang[4] ) als die Gesellschaft. Die Staatsautorität verorteten sie über den Parteien der modernen Massendemokratie. Die Selbstorganisation des Volkes wollte Preuß durch das demokratisch-parlamentarische Element realisieren. Das politische Denken Webers ergänzte die Verfassung mit der Komponente der präsidialen Demokratie.[5] Der Reichspräsident sollte durch Volkswahl eine ebenbürtige Stellung neben dem Parlament erhalten, um so einem Parlaments-Absolutismus vorzubeugen. Der Gefahr, dass diese Gewalt zu einer cäsarischen[6] werde, sollte das parlamentarische Regierungssystem entgegenwirken.[7]

Art.1[8] Abs. 1 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) war das Bekenntnis zur Republik als erstem Leitprinzip. In Verbindung mit Absatz 2 bedeutet das eine Absage an die Monarchie hin zu einer freien und gleichen Selbstbestimmung der Volksangehörigen. Daneben charakterisierte das Prinzip der parlamentarischen Demokratie, des sozialen Rechtsstaats und des unitarischen Bundesstaats die Verfassung.[9] Einen weiteren großen Themenbereich bildete die Einfügung eines Grundrechtskatalogs. Dieser wurde nach dem Vorbild der Paulskirchenverfassung wesentlich angereichert und gestaltete einen eigenen Hauptteil der Verfassung aus.[10] Die Reichsverfassung selbst trug keine Garantien gegen ihre Abschaffung in sich, wenn die notwendigen Mehrheiten dafür zustande kamen. Vorgaben, die den Mehrheitswillen einschränken, wären den Vätern und Müttern des Werks als Rückfall in den Obrigkeitsstaat erschienen.[11]

Der sozialdemokratische Reichsinnenminister Eduard David feierte am 31. Juli 1919 die Verabschiedung der Weimarer Reichsverfassung mit den Worten „Deutschland ist nun die demokratischste Demokratie der Welt“ nirgends sei die Demokratie konsequenter durchgeführt als in dieser Verfassung. Er dachte vor allem an das, was das republikanische Grundgesetz an Elementen direkter Demokratie[12] enthielt.[13]

2) Direktdemokratische Elemente in der Weimarer Reichsverfassung

In der Weimarer Reichsverfassung finden sich neun unterschiedliche direktdemokratische Verfahren. Die Grundzüge sollen hier dargestellt werden.

a) Begriffsbestimmung

Zu direktdemokratischen Verfahren gehören neben den Abstimmungen des Volkes über Sachfragen (sog. Sachplebiszite) auch die unmittelbaren Entscheidungen über die Besetzung von Staatsämtern (sog. Personalplebiszite).

Abstimmungen werden ausgehend von der Initiative differenziert. Bei der Volksgesetzgebung liegt diese bei den Bürgern. Liegt sie bei einem Staatsorgan spricht man vom Referendum.

Auf dem Weg zum Volksentscheid muss ein Zulassungsverfahren durchlaufen werden. In der Weimarer Republik wurde mit dem Volksantrag das Verfahren in Gang gesetzt. Mit dem Volksbegehren musste das Parlament eine Entscheidung über den Antrag treffen.[14] Der Begriff Volksbegehren wurde in den Weimarer Verfassungsberatungen geprägt. Das erstrebte Ziel des Volksentscheids ist von der Reichsverfassung mit einem höheren Geltungsanspruch versehen worden als z.B. die Initiative des schweizerischen oder amerikanischen Staatsrechts.[15]

b) Gebietsänderungen

Ziel von Hugo Preuß war die Schaffung von Freistaaten, die „nach der Natur ihrer Bevölkerung und nach ihrer wirtschaftlichen Struktur innerlich einheitliche Gebilde“ sein sollten. Territoriale Neugliederungen waren für ihn Voraussetzung für eine Entwicklung hin zu einem autonomen Eigenleben unterhalb der Reichsebene. „Der größte Bundesstaat muss kleiner werden und die kleinen Bundesstaaten müssen größer werden“ dieser Ausspruch von Preuß warf die Frage nach dem Fortbestand eines preußischen Einheitsstaates auf. Preußen sei ein „Notbau“ geblieben, der seine Vollendung nur in einer Auflösung zugunsten des neuen Nationalstaates finden könne. Diese Neuordnung solle nicht von oben verfügt und durch Vorschriften in der Reichsverfassung erreicht werden. Die Verfassung solle dazu anregen und der Prozess freiwillig auf Länderebene gestaltet werden.[16] Dieses persönliche Anliegen von Preuß kam in den beiden ersten Entwürfen vom 3. und 20. Januar 1919 zum Ausdruck. Hier sollte das Plebiszit über Gebietsveränderungen unmittelbar rechtssetzende also konstitutive Kraft haben. Die Entwürfe I und II gaben der Bevölkerung das Recht, ihre Loslösung vom bisherigen Staatsverband anzuregen. Über die Anregung sollte dann ein von der Reichsregierung angeordnetes Plebiszit entscheiden. In den Entwürfen III und IV wurde diese Möglichkeit gestrichen. Mit dem Ausspruch: „Keine Zerschlagung Preußens“ konnte sich die Vorstellung von Hugo Preuß in der Neugliederungsfrage nicht durchsetzen.[17]

Das Plebiszit als Bestandteil des territorialen Neugliederungsverfahrens tauchte ohne seinen unmittelbar rechtssetzenden Charakter wieder auf. Die endgültige Fassung des Art. 18 WRV beseitigt das ursprüngliche Erfordernis einer Verfassungsänderung bei jeder Neugliederung. Ohne Zustimmung der Länder konnte auch ein einfaches Reichsgesetz genügen.[18]

Zur Änderung des Gebietes von Ländern und zur Neubildung von Ländern innerhalb des Reiches bedurfte es eines verfassungsändernden Reichsgesetzes.[19] Ein einfaches Reichsgesetz war erforderlich, wenn die beteiligten Länder der Neugliederung zustimmten. Ein solches genügte auch dann, wenn die Gebietsänderung durch den Willen der Bevölkerung gefordert wird und für diese Änderung ein überwiegendes Reichsinteresse spricht, ohne dass die Länder zustimmen mussten.[20] Es heißt in der Verfassung weiter: „Der Wille der Bevölkerung ist durch Abstimmung festzustellen. Die Reichsregierung ordnet die Abstimmung an, wenn ein Drittel der zum Reichstag wahlberechtigten Einwohner des abzutrennenden Gebietes es verlangt.“[21] Drei Fünftel der abgegebenen Stimmen mindestens aber die Stimmenmehrheit der Wahlberechtigten waren erforderlich, damit ein Beschluss angenommen werden konnte.

Der Artikel 18 der Reichsverfassung ist erst nach schwerem Ringen im Verfassungsausschuss zustande gekommen. Er eröffnete die Möglichkeit, selbst gegen den Willen eines Landes, eine Neugliederung des Reichsgebietes vorzunehmen.

Die Versuche, Gebietsveränderungen auf plebiszitären Weg herbeizuführen, erreichten 1924 ihren Höhepunkt und fast auch ihr Ende. Eine Abstimmung am 3. September 1922 betraf die Bildung eines selbstständigen Landes Oberschlesien. Der Autonomiegedanke erhielt jedoch keine Mehrheit. Die Lossagung Hannovers von Preußen vom 18. Mai 1924 erreichte nicht das erforderliche Drittel an Ja-Stimmen. Neugliederungen wurden jedoch von der Reichsregierung durch Reichsgesetze und ohne Volksabstimmungen geregelt.[22]

c) Das Personalplebiszit – Der Reichspräsident

Als spiritus rector der plebiszitären Präsidentschaft gilt Max Weber.[23]

Nicht nur bei Preuß sondern auch bei ihm stand in der Kriegsphase das Parlament noch im Mittelpunkt des Staatsbildes. Der sich zu Beginn der Republik herausarbeitende Parlamentarismus entsprach nun nicht mehr den Erwartungen des Rechtssoziologen. Weber setzte sich mit einer Reihe von Argumenten für den plebiszitären Reichspräsidenten ein und arbeitet den Gedanken der Führerdemokratie stärker heraus. Die Bedeutung für die Volkswahl des Staatsoberhauptes lag für ihn in der Wirkung auf die Verwaltung des Staates. Der bürokratisch verwaltetet Staat steht nach Weber im engsten Zusammenhang mit der Kalkulation im modernen kapitalistischen Betrieb. Für Preuß sollte der Präsident nicht nur ein Gegengewicht zum Parlament darstellen, er sollte ein Zentrum und ein ruhender Pol in der Verfassung sein. Den sozialdemokratischen Mühen zu einer persönlichkeitslosen Exekutive setzte der Jurist das Argument der Volksstimmung entgegen, dass „nach einem Retter und Führer schreit, der in seiner Person die aktiven Kräfte des Volkes verkörpert“.[24] Die Mehrheit der Stimmen wünschte sich einen starken Präsidenten, von dem man sich eine Stärkung des Einheitsgedankens nach innen und außen versprach. Der Ersatz für den Kaiser sollte Symbol der nationalen Einheit sein.[25]

Nach Art. 41 Abs. 1 WRV wurde der Reichspräsident unmittelbar vom Volk gewählt. Das passive Wahlrecht stand jedem Deutschen ab dem vollendeten 35. Lebensjahr gemäß Art. 41 Abs. 2 zu.[26] Die Einzelheiten der Volkswahl waren in dem Gesetz über die Wahl des Reichspräsidenten vom 4. Mai 1920 geregelt.[27] Nach § 4 I des Gesetzes über die Volkswahl des Reichspräsidenten war für die Wahl die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Wurde diese Stimmenmehrheit nicht erreicht, entschied im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (§ 4 II).[28] Am 29. März 1925 fand der erste Wahlgang der ersten Direktwahl eines Reichspräsidenten durch das deutsche Volk statt. Der im Februar verstorbene Vorgänger Ebert war von der Nationalversammlung in sein Amt gewählt worden. Die notwendige absolute Mehrheit erhielt kein Kandidat. Im zweiten Wahlgang am 26. April 1925 erzielte der loyale Monarchist und „Held von Tanneberg“ Paul von Hindenburg 48,3 Prozent der Stimmen und gewann die Wahl gegen den Kandidaten von Zentrum, SPD und DDP mit 45,3 Prozent.[29] Die Verschiebung der politischen Mitte der Gesellschaft nach rechts kam durch die republikanischen Verfassungsfeiern nun so zum Ausdruck, dass sie ausschließlich als Staatsakt auf die Person Hindenburgs abgestellt waren. Der Forderung nach einem starken Mann wurde in dieser Weise Rechnung getragen.[30]

[...]


[1] Grötemaker, Manfred: „Geschichte der Bundesrepublik Deutschland. Von der Gründung bis zur Gegenwart.“, Frankfurt/Main 2004, S. 57ff

[2] Mann, Golo: „Deutsche Geschichte des 19. und 20. Jahrhunderts“, Frankfurt/Main 1958, S. 668

[3] Frotscher/Pieroth: „Verfassungsgeschichte“, 4. Auflage, München 2003, S. 258 f.

[4] DUDEN: „Das Fremdwörterbuch“, 7. Auflage, Mannheim/Leipzig 2001, S. 226

[5] Krabbe, Wolfgang: „Die gescheiterte Zukunft der Ersten Republik“, Opladen 1995, S. 210

[6] „In M. Webers Lehre von den Herrschaftsformen ist Cäsarismus oder »cäsaristische Führerauslese« zunächst ein modernes Herrschaftsprinzip, das wesentlich auf Machterwerb und Machtbestätigung durch Einsatz massendemagogischer Mittel basiert und das in unauflösbarer Spannung sowohl zu traditionellen wie auch parlamentarischen Formen der Herrschaftsnachfolge steht. Hiervon abweichend versteht M. Weber am Ende unter Cäsarismus die Regimeform einer revolutionären Diktatur.“, aus :Schmidt, Manfred G.: „Wörterbuch zur Politik“, Stuttgart 1995, S. 186

[7] Badura, Peter: “Staatsrecht”, 2. Auflage, München 1996, S. 429

[8] “Das Deutsche Reich ist eine Republik. Die Staatsgewalt geht vom Volke aus.“ aus: Hildebrandt, Horst: „Die deutschen Verfassungen des 19. und 20. Jahrhunderts“, 13. Auflage, Paderborn 1985, S. 69

[9] Kröger, Klaus: „Einführung in die jüngere deutsche Verfassungsgeschichte (1806-1933)“, München 1988, S. 139

[10] Stern, Klaus: „Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland“, Band V, München 2000, S. 559 f.

[11] Winkler, Heinrich A.: “Der lange Weg nach Westen”, Band I, 5. Auflage, München 2002, S. 407

[12] „Eine Herrschaftsordnung, in der das Recht zu verbindlichen politischen Entscheidungen letztlich der Gesamtheit der abstimmungsberechtigten Bürger zusteht.“, aus Schmidt, Manfred G.: aaO, S. 231

[13] Winkler, Heinrich A.: aaO, S. 407

[14] Rux, Johannes: „Direkte Demokratie in der Weimarer Republik“, in: „Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft“, KritV 2002, S. 273-297

[15] Schiffers, Reinhard: „Elemente direkter Demokratie im Weimarer Regierungssystem“, Düsseldorf 1971, S. 10 f.

[16] Mauersberg, Jasper: „Ideen und Konzeption Hugo Preuß` für die Verfassung der deutschen Republik 1919 und ihre Durchsetzung im Verfassungswerk von Weimar“, Europäische Hochschulschriften Reihe 2, Bd. 1145, Frankfurt/Main 1991, S. 103 ff.

[17] Schiffers, Reinhard: aaO, 1971, S. 114 ff.

[18] ebd.

[19] Hildebrandt, Horst: aaO, S. 73 f. Art. 18 Abs. 1 WRV

[20] ebd. Art 18 Abs. 2 f. WRV

[21] ebd. Art 18 Abs. 4 WRV

[22] Schiffers, Reinhard: aaO; S. 238 f.

[23] Fromme, Friedrich K.: „Von der Weimarer Verfassung zum Bonner Grundgesetz“, Goldbach 1997, S. 36

[24] Schiffers; Reinhard: aaO, S. 118 ff.

[25] Mauersberg, Jasper: aaO, S. 73

[26] Hildebrandt, Horst: aaO, S. 80 Art. 41 WRV

[27] Hufschlag, Hans P.: „Einfügung plebiszitärer Komponenten in das Grundgesetz“, 1. Auflage, Baden-Baden 1999, S. 147

[28] Rux, Johannes: „Direkte Demokratie in der Weimarer Republik“, in: „Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft“, KritV 2002, S. 273-297

[29] Winkler, Heinrich A.: aaO, S. 458 f.

[30] Stenzel, Burkhard: „Deutsche Schriftsteller und die Verfassungsfeiern 1919 bis 1932“, in: Schriften zur Geschichte des Parlamentarismus in Thüringen, Heft 15, Weimar 1998, S. 136

Ende der Leseprobe aus 33 Seiten

Details

Titel
Direkte Demokratie in der Weimarer Republik
Hochschule
Technische Universität Dresden  (Deutsches Institut für sachunmittelbare Demokratie e.V. - DISUD)
Veranstaltung
Seminar zur Volksgesetzgebung und zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
Note
13 Pkt.
Autor
Jahr
2005
Seiten
33
Katalognummer
V39093
ISBN (eBook)
9783638379748
Dateigröße
1155 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Direkte, Demokratie, Weimarer, Republik, Seminar, Volksgesetzgebung, Bürgerbegehren, Bürgerentscheid
Arbeit zitieren
Sebastian Hilbert (Autor:in), 2005, Direkte Demokratie in der Weimarer Republik, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/39093

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Direkte Demokratie in der Weimarer Republik



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden