Die Gestaltung des Grundrechtsschutzes im europäischen Mehrebenensystem befindet sich in einer entscheidenden Phase. Neben der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und den mitgliedstaatlichen Gewährleistungen sowie den aus diesen zusammen mit der EMRK entwickelten allgemeinen Rechtsgrundsätzen tritt mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) eine weitere Grundrechtsquelle.
Die vorliegende Arbeit befasst sich in Teil 1 mit den allgemeinen Bestimmungen der GRC und den sich hieraus ergebenen Wechselwirkungen zu anderen Grundrechtsschichten in Europa.
Im Teil 2 werden die in der GRC geregelten Bestimmungen zum Arbeitsrecht und ihre Auswirkungen in den nationalen Rechtsraum beleuchtet.
Gliederung
I. Entwicklung der Grundrechte im Gemeinschaftsrecht
II. Allgemeine Bestimmungen und Auswirkungen der Grundrechtecharta
1. Verankerung der sozialen Rechte in der Charta
2. Anwendungsbereich
3. Einschränkungsmöglichkeiten und deren Grenzen
4. Wirkungen der Grundrechtecharta
5. Fortsetzung des Verfassungsprozesses
III. Arbeitnehmergrundrechte in der Grundrechtecharta
1. Berufsfreiheit (Art. 15)
a. Berufsfreiheit als Grundrecht (Art. 15 Absatz 1)
b. Berufsfreiheit als Grundfreiheit (Art. 15 Absatz 2)
2. Ausprägungen der Berufsfreiheit
a. Zugang zum Beruf
aa. Recht auf Zugang zur beruflichen Ausbildung (Art. 14 Abs. 1)
bb. Recht auf Zugang zu einem unentgeltlichen Arbeitsvermittlungsdienst (Art. 29)
b. Ausübung des Berufs
aa. Arbeitsbedingungen, Arbeitszeit und Schutz von Kindern und Jugendlichen (Art. 31 und 32)
bb. Gleichheitsrechte
c. Beendigung: Kündigungsschutz (Art. 30 und Art. 33 Abs. 2)
d. Soziale Absicherung (Art. 34 Abs.1)
3. Kollektive Tätigkeit
a. Koalitionsfreiheit (Art. 12) sowie Freiheit zum Abschluss von Kollektivverträgen und Arbeitskampf (Art. 28)
b. Information und Konsultation (Art. 27)
IV. Ausblick
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht die Bedeutung und den Einfluss der Europäischen Grundrechtecharta auf das Arbeitsrecht, insbesondere im Hinblick auf die Verankerung sozialer Rechte und die Gewährleistung von Arbeitnehmergrundrechten innerhalb der Europäischen Union.
- Entwicklung und verfassungsrechtliche Einordnung der Grundrechtecharta
- Anwendungsbereich und Schranken der garantierten Rechte
- Spezifische Arbeitnehmergrundrechte wie Berufsfreiheit, Kündigungsschutz und soziale Absicherung
- Kollektive Arbeitnehmerrechte einschließlich Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie
- Zukünftige Bedeutung der Grundrechte für das Europäische Gesellschaftsmodell
Auszug aus dem Buch
I. Entwicklung der Grundrechte im Gemeinschaftsrecht
Mit fortschreitender Integration, d.h. mit der Entwicklung der Europäischen Union von einer Wirtschafts- zu einer Rechtsgemeinschaft, setzte sich zunehmend die Erkenntnis durch, dass auch auf Gemeinschaftsebene ein effektiver Grundrechtsschutz bestehen muss. Seit dem Jahr 1969 entwickelt der Europäische Gerichtshof (EuGH) Grundrechtsschutz durch Richterrecht und macht dadurch deutlich, dass die Achtung der Grundrechte zu den allgemeinen Rechtsprinzipien gehört, die der Gerichtshof zu wahren und zu sichern hat. Dieser Prozess wurde nicht zuletzt dadurch gefördert, dass das deutsche Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit der Solange I-Entscheidung von 1974 zum Ausdruck gebracht hatte, dass es sekundäres Gemeinschaftsrecht am Maßstab der deutschen Grundrechte prüfen werde, solange das Gemeinschaftsrecht keinen formulierten Katalog von Grundrechten enthält, der dem Grundrechtskatalog des Grundgesetzes adäquat ist.
In der Folgezeit entwickelte sich eine immer dezidiertere Rechtsprechung des EuGH zum Schutz der Grundrechte und rechtsstaatlicher Prinzipien in der Gemeinschaft. Der Rückgriff auf die allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ist inzwischen durch Art. 6 Abs. 2 EUV Inhalt der Verträge. Zwar hat das BVerfG mit der Solange II-Entscheidung von 1987 nicht den prinzipiellen Anspruch aufgegeben, Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf ihre Grundrechtskonformität hin zu überprüfen. Doch da nach Ansicht des BVerfG im Hoheitsbereich der Europäischen Gemeinschaften ein dem Standard des Grundgesetzes im wesentlichen vergleichbarer Grundrechtsschutz entwickelt worden ist, übt das BVerfG seine Gerichtsbarkeit nicht mehr aus.
Um die überragende Bedeutung der Grundrechte und ihre Tragweite für die Unionsbürger sichtbar zu verankern, die Transparenz und Rechtssicherheit in Bezug auf den Umfang des Grundrechtsschutzes zu verbessern sowie die Identität und Legitimität der Union zu stärken, hat auf Initiative der Bundesregierung der Europäische Rat auf dem Kölner Gipfel im Juni 1999 die Erarbeitung einer Charta der Grundrechte der Europäischen Union beschlossen. Im Dezember 2000 proklamierte der Europäische Rat mit Billigung des Europäischen Parlaments und der Kommission bei seinem Gipfeltreffen in Nizza die Charta feierlich, die zunächst rechtlich unverbindlich bleibt.
Zusammenfassung der Kapitel
I. Entwicklung der Grundrechte im Gemeinschaftsrecht: Dieses Kapitel erläutert den historischen Prozess, durch den der Europäische Gerichtshof den Grundrechtsschutz im Gemeinschaftsrecht etabliert hat und wie dieser durch nationale Verfassungsgerichte maßgeblich beeinflusst wurde.
II. Allgemeine Bestimmungen und Auswirkungen der Grundrechtecharta: Hier werden der Aufbau der Charta, ihre Bedeutung als „soft law“, der Anwendungsbereich sowie die allgemeinen Schranken und Wirkungen des Grundrechtsschutzes analysiert.
III. Arbeitnehmergrundrechte in der Grundrechtecharta: Dieser Hauptteil widmet sich der detaillierten Untersuchung einzelner Arbeitnehmerrechte, wie der Berufsfreiheit, dem Kündigungsschutz, der sozialen Absicherung sowie den kollektiven Tätigkeitsrechten.
IV. Ausblick: Das abschließende Kapitel reflektiert den normativen Gehalt der untersuchten Rechte und wagt eine Prognose über den zukünftigen Einfluss der Europäischen Grundrechte auf die nationalen Rechtsordnungen.
Schlüsselwörter
Grundrechtecharta, Arbeitsrecht, Europäische Union, Berufsfreiheit, Grundrechtsschutz, soziale Grundrechte, Tarifautonomie, Kündigungsschutz, EuGH, Gemeinschaftsrecht, Rechtsgemeinschaft, Kollektive Tätigkeit, Koalitionsfreiheit, Grundfreiheiten, Arbeitnehmerrechte
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert den Einfluss der Europäischen Grundrechtecharta auf das Arbeitsrecht und untersucht, wie Arbeitnehmerrechte innerhalb des EU-Rechtsrahmens verankert und ausgelegt werden.
Was sind die zentralen Themenfelder der Publikation?
Zentrale Themen sind die Entwicklung der Grundrechte, der Anwendungsbereich der Charta, die Ausprägungen der Berufsfreiheit sowie kollektive Arbeitnehmerrechte wie die Tarifautonomie.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Ziel ist es, die Tragweite und Bedeutung der in der Charta enthaltenen sozialen Grundrechte für den Arbeitnehmerstatus und die Bindungswirkung gegenüber den EU-Mitgliedstaaten darzulegen.
Welche wissenschaftliche Methode wurde verwendet?
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Analyse, die insbesondere auf der Auswertung von Rechtsprechung des EuGH, der Literatur und dem Vergleich mit nationalen Verfassungstraditionen basiert.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Im Hauptteil werden die verschiedenen Aspekte der Berufsfreiheit, Fragen des Kündigungsschutzes, soziale Absicherung sowie die kollektiven Rechte der Arbeitnehmer (Information, Konsultation, Streikrecht) im Detail geprüft.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit am besten?
Die Arbeit lässt sich am besten durch Begriffe wie Grundrechtecharta, Europäisches Arbeitsrecht, Berufsfreiheit, Tarifautonomie und Grundrechtsschutz charakterisieren.
Welche Bedeutung hat Art. 52 der Charta für die Einschränkung von Grundrechten?
Art. 52 legt die horizontale Tragweite fest und dient als allgemeiner Schrankenvorbehalt, der Voraussetzungen wie den Gesetzesvorbehalt und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für Grundrechtseingriffe regelt.
Wie unterscheidet sich die Tarifautonomie im Gemeinschaftsrecht vom nationalen deutschen Recht?
Während die Tarifautonomie in Deutschland weitgehend vorbehaltlos gewährt ist, unterliegt sie auf Gemeinschaftsebene den Schranken des Art. 11 Abs. 2 EMRK und wird maßgeblich durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten konkretisiert.
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- Ralf Erdhütter (Autor), 2005, Arbeitsrecht in der Europäischen Grundrechts-Charta, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/39259