Am 11. Mai 1990 stimmte der Bundesrat dem „Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts“ zu. Nach etwa 30 Jahren Reformbestrebungen wurde damit das Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG), welches auf dem Reichsjugendwohlfahrtsgesetz (RJWG) von 1922 basierte, durch das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) abgelöst (vgl. Jordan/Sengling 2000, S. 67). Das KJHG trat am 1. Januar 1991 (in den neuen Bundesländern bereits am 3. Oktober 1990) in Kraft. Die Jugendhilfe erhielt durch das KJHG nun eine zeitgemäße rechtliche Grundlage. „Schon für den Beginn der neueren Reformdiskussion war bestimmend, dass das Gesetz für Jugendwohlfahrt (JWG) in weiten Teilen den Anforderungen an einen leistungsorientierte Jugendhilfe nicht mehr gerecht wurde“ (Jordan/Sengling 2000, S. 67). Durch die Entwicklungen in der Gesellschaft und die damit verbundenen veränderten Sozialisationsbedingungen sind viele neue Anforderungen an die Jugendhilfe entstanden. Diesen Anforderungen konnte das JWG nicht mehr ausreichend begegnen. Im Gegensatz zum KJHG war das JWG eher eingriffs-, kontroll- und ordnungsrechtlich orientiert (vgl. Verband katholischer Einrichtungen... 1995, S. 13). Das als Leistungsrecht konzipierte KJHG versucht so weit wie mögliche auf Eingriffsmaßnahmen zu verzichten. Die Jugendhilfe soll also nicht in die Erziehung in der Familie eingreifen, sondern sie soll die Erziehung in der Familie unterstützen und gegebenenfalls ergänzen. Sowohl die Familie als vorrangiger Erziehungsraum, als auch die Selbstverantwortung der Personensorgeberechtigten, sollen durch das KJHG gestärkt werden. Das bedeutet auch, dass sowohl die Familien und die betroffenen Kinder und Jugendlichen als auch ihr soziales Umfeld in den Hilfeprozess mit eingebunden werden sollen. An den grundlegenden Rechtspositionen der Leistungsberechtigten, wie dem Recht auf Schutz der Menschenwürde, dem Recht auf Autonomie und Selbstverantwortung und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, orientieren sich die einzelnen Regelungen im KJHG (vgl. bmfsfj 1999, S. 22). Im KJHG werden daher bewusst abwertende Zuschreibungen, wie Verwahrlosung, Entwicklungsdefizite etc. vermieden (vgl. bmfsfj 1999, S. 23). Als pädagogische Leistungen definiert das KJHG die Erziehungshilfen, auf welche die Betroffenen einen Anspruch haben. [...]
Inhaltsverzeichnis
Einleitung
1. Hilfeplanung
2. Multiperspektivische Fallarbeit
2.1 Sozialpädagogische Anamnese
2.2 Sozialpädagogische Diagnose
2.3 Sozialpädagogische Intervention
2.4 Evaluation
3. Multiperspektivische Fallarbeit in der Hilfeplanung
4. Resümee
Zielsetzung & Themen
Diese Arbeit untersucht die Bedeutung und Anwendung der multiperspektivischen Fallarbeit innerhalb des Hilfeplanverfahrens nach § 36 KJHG, um eine ganzheitliche und fachlich fundierte Unterstützung in der Kinder- und Jugendhilfe zu gewährleisten. Dabei steht insbesondere der Aushandlungsprozess zwischen Fachkräften und den betroffenen Familien im Fokus.
- Gesetzliche Grundlagen der Hilfeplanung gemäß KJHG
- Dimensionen und Ebenen der multiperspektivischen Fallarbeit
- Methodische Aspekte von Anamnese, Diagnose, Intervention und Evaluation
- Beteiligung der Leistungsberechtigten als Subjekte im Hilfeprozess
- Zusammenwirken verschiedener Fachkräfte und Instanzen
Auszug aus dem Buch
2.1 Sozialpädagogische Anamnese
Nach Müller ist die sozialpädagogische Anamnese „aufmerksamer Umgang mit Nichtwissen“ (Müller 1997, S. 76). Die sozialpädagogische Anamnese ist der erste Schritt bei der Fallbearbeitung. Bei der Anamnese werden mit dem Klienten und seinen Bezugspersonen ausführliche Gespräche geführt und die Lebenswelt des Klienten wird erkundet (vgl. Gorges 2002, S. 378). Bei der Erstellung einer Anamnese bei Kindern sind gezielte Beobachtungen des Kindes notwendig. Die Anamnese ist nötig, damit der Sozialpädagoge den zu bearbeitenden Fall kennenlernt und sich mit dem Fall vertraut machen kann.
„Es geht bei der Anamnese nicht darum, einen Fallhintergrund aufzudecken und in den Griff zu bekommen, sondern darum, die Chancen zu verbessern, daß sich die notwendigen Hintergrundinformationen von selbst erschließen“ (Müller 1997, S. 84). Es ist also ganz normal, dass man relativ wenig über die Hintergründe eines Falles weiß, wenn man mit der Bearbeitung des Falles beginnt. Die sozialpädagogische Anamnese dient dazu, einen eigenen Zugang zum Fall zu bekommen und dabei eine kritische Distanz zur eigenen Sichtweise zu wahren (vgl. Müller 1997, S. 84/85). Bei der Anamnese geht es um das herantasten an einen Fall d.h. Tatbestände bzw. Fakten müssen geklärt werden und es muss sich über Wünsche und Meinungen verständigt werden (vgl. Müller 1997, S.85).
Zusammenfassung der Kapitel
Einleitung: Dieses Kapitel erläutert die Ablösung des JWG durch das KJHG und die daraus resultierende Notwendigkeit eines leistungsorientierten, partizipativen Hilfeprozesses.
1. Hilfeplanung: Hier werden die gesetzlichen Anforderungen an die Hilfeplanung nach § 36 KJHG als zentrales, transparentes Planungs- und Aushandlungsverfahren beschrieben.
2. Multiperspektivische Fallarbeit: Das Kapitel führt die drei Dimensionen "Fall von", "Fall für" und "Fall mit" sowie die methodischen Ebenen Anamnese, Diagnose, Intervention und Evaluation ein.
2.1 Sozialpädagogische Anamnese: Fokus auf das Erkunden der Lebenswelt und den bewussten Umgang mit Nichtwissen als Einstieg in die Fallarbeit.
2.2 Sozialpädagogische Diagnose: Darstellung der Diagnose als korrigierbare Sammlung von Deutungen und Klärung der Problemsituation aus verschiedenen Perspektiven.
2.3 Sozialpädagogische Intervention: Analyse der Formen von Eingriff, Angebot und gemeinsamem Handeln im pädagogischen Kontext.
2.4 Evaluation: Beschreibung der Bedeutung von Selbst- und Fremdevaluation zur Qualitätssicherung und Prozesssteuerung.
3. Multiperspektivische Fallarbeit in der Hilfeplanung: Übertragung der theoretischen Konzepte auf die praktische Anwendung und Strukturierung des Hilfeplans gemäß KJHG.
4. Resümee: Zusammenfassende Bewertung, dass eine multiperspektivische Herangehensweise einen umfassenden Einblick in den Fall ermöglicht und die Partizipation der Betroffenen sichert.
Schlüsselwörter
Hilfeplanung, Kinder- und Jugendhilfegesetz, Sozialpädagogische Fallarbeit, Multiperspektivität, Anamnese, Diagnose, Intervention, Evaluation, KJHG, § 36 KJHG, Erziehungshilfe, Partizipation, Fallverstehen, Jugendhilfe.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit beschäftigt sich mit der Verknüpfung von theoretischen Ansätzen der multiperspektivischen Fallarbeit mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Hilfeplanverfahren in der Kinder- und Jugendhilfe.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die Schwerpunkte liegen auf der pädagogischen Fallbearbeitung, der gesetzlichen Ausgestaltung der Hilfe zur Erziehung und der methodischen Reflexion des Handelns von Sozialpädagoginnen.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Ziel ist es aufzuzeigen, wie durch eine multiperspektivische Fallarbeit die Qualität der Hilfeplanung verbessert und die Betroffenen stärker in den Entscheidungsprozess einbezogen werden können.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit basiert auf einer theoretischen Analyse und Zusammenführung fachwissenschaftlicher Konzepte, insbesondere der Ansätze von Burkhard Müller, angewandt auf die Bestimmungen des § 36 KJHG.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in eine detaillierte Erläuterung des Hilfeplanverfahrens und eine systematische Analyse der vier Ebenen der Fallarbeit – Anamnese, Diagnose, Intervention und Evaluation – sowie deren Integration in den Hilfeplanungsprozess.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind Hilfeplanung, KJHG, Multiperspektivität, Partizipation und die verschiedenen Ebenen der Fallarbeit.
Wie unterscheidet sich die "Fall von", "Fall für" und "Fall mit" Perspektive?
"Fall von" bezieht sich auf die verwaltungsrechtliche Einordnung, "Fall für" auf die Zuständigkeit und das Verweisungswissen der Fachkräfte, und "Fall mit" auf das coproduktive Handeln zwischen Fachkraft und Klient.
Warum ist ein "Kompromiss" im Hilfeplanungsprozess laut Autor so wichtig?
Da verschiedene Beteiligte oft unterschiedliche Sichtweisen auf die Problemlage haben, ist die Kompromissfindung ein essenzieller Bestandteil fachlichen Handelns, um gemeinsam getragene und akzeptierte Hilfeleistungen zu ermöglichen.
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- Nicole Schwartz (Author), 2004, Multiperspektivische Fallarbeit in der Hilfeplanung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/39588